Ein Lieferant bleibt monatelang unbezahlt, die Liquidität gerät unter Druck – und der Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH fragt sich, wann aus einem unternehmerischen Problem eine persönliche Haftungsfrage wird. Diese Situation ist in der Mandatspraxis keine Ausnahme, sondern ein wiederkehrendes Muster. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) zieht klare Grenzen zwischen erlaubtem unternehmerischem Ermessen und haftungsauslösenden Pflichtverletzungen.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 GmbHG persönlich und unbeschränkt, wenn er seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt. Die Haftung ist nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt und kann das Privatvermögen vollständig erfassen. Entscheidend sind Kenntnisse über Haftungsgrundlagen, Schutzinstrumente und die einzuhaltenden Fristen – insbesondere die strengen Antragspflichten im Krisenfall.
Dieses FAQ-Dossier beantwortet die zwölf häufigsten Fragen zur GmbH-Geschäftsführerhaftung, die uns von Geschäftsführern und Gesellschaftern mittelständischer Unternehmen gestellt werden.
1. Was bedeutet § 43 GmbHG konkret für den Geschäftsführer?
§ 43 GmbHG ist die zentrale Normbasis der Geschäftsführerhaftung: Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wer diese Sorgfaltsanforderungen verletzt und der Gesellschaft dadurch einen Schaden zufügt, haftet persönlich auf Schadenersatz.
Entscheidend ist, dass § 43 GmbHG eine Innenhaftung begründet – also eine Haftung gegenüber der Gesellschaft selbst, nicht unmittelbar gegenüber Dritten. Die Gesellschaft, vertreten durch einen Insolvenzverwalter oder durch die Gesellschafterversammlung, kann den Schadenersatzanspruch geltend machen. Im mittelständischen Umfeld ist das besonders relevant, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer personenverschieden sind: Ein Mehrheitsgesellschafter kann theoretisch den minderheitsbeteiligten Geschäftsführer in Anspruch nehmen.
Die Norm formuliert keinen abschließenden Pflichtenkatalog. In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Rechtsprechung unter dem Begriff der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ein weites Spektrum an Verhaltenspflichten subsumiert – von ordnungsgemäßer Buchführung über die Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust des halben Stammkapitals bis hin zur rechtzeitigen Antragstellung bei Insolvenzreife.
2. Wann haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber der Gesellschaft?
Die Innenhaftung nach § 43 GmbHG setzt drei Voraussetzungen voraus: eine objektive Pflichtverletzung, einen Schaden der Gesellschaft und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem. Das Verschulden wird vermutet – der Geschäftsführer muss beweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Typische Haftungsfälle aus der Praxis umfassen:
- Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, nachdem Insolvenzreife eingetreten ist (§ 64 GmbHG a.F., heute § 15b InsO)
- Verletzung steuerlicher Abführungspflichten, insbesondere bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer
- Fehlende oder mangelhafte Buchführung, die zu steuerlichen Nachforderungen führt
- Eingehen unvertretbar riskanter Geschäfte ohne ausreichende Informationsgrundlage
- Versäumte Gesellschafterversammlung bei Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG)
- Verletzung von Wettbewerbsverboten (§ 88 AktG analog)
Nach unserer Erfahrung sind Haftungsrisiken in der Krise besonders hoch: Der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und dem tatsächlichen Antrag ist der haftungsintensivste Abschnitt in der unternehmerischen Karriere eines Geschäftsführers.
3. Welche Fristen gelten bei der Insolvenzantragspflicht?
Die Insolvenzantragspflicht ist eine der schärfsten persönlichen Pflichten des Geschäftsführers und zugleich eine der am häufigsten verletzten. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist maximal drei Wochen (§ 15a InsO). Bei Überschuldung verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen – allerdings nur, wenn die Fortführung des Unternehmens in diesem Zeitraum realistisch ist.
Beide Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer die Insolvenzreife erkennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen musste. Der subjektive Kenntnisstand schützt nicht: Wer sich der Kenntnisnahme der Liquiditätslage systematisch entzieht, hat keinen Vorteil.
Die Folgen einer Fristversäumnis sind gravierend. Strafrechtlich droht eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO). Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft und – in bestimmten Konstellationen – auch unmittelbar gegenüber Gläubigern für den sogenannten Quotenschaden. Dazu kommen Rückforderungsansprüche für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden.
Wie erkennt man Überschuldung rechtzeitig? Die gesetzliche Definition in § 19 InsO erfordert eine Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten zu Liquidationswerten in Kombination mit einer Fortbestehensprognose. Ohne regelmäßige betriebswirtschaftliche Auswertungen und anwaltliche Begleitung ist diese Einschätzung kaum verlässlich zu treffen.
4. Haftet der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten und dem Finanzamt?
Die Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten ist im GmbHG nicht primär verankert, besteht aber auf mehreren Rechtsgrundlagen. Besondere praktische Bedeutung hat die steuerrechtliche Haftung nach § 69 der Abgabenordnung (AO). Danach haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerrückstände der Gesellschaft, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Steuerpflichten verletzt hat.
In der Krise betrifft dies regelmäßig Lohnsteuervorauszahlungen und Umsatzsteuer: Der Geschäftsführer, der bei angespannter Liquidität die Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht abführt, setzt sich dem vollen Haftungsrisiko gegenüber dem Finanzamt aus. Die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung schützt ihn dabei nicht davor, diesen Betrag vollständig aus dem Privatvermögen ausgleichen zu müssen.
Deliktische Ansprüche Dritter nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen – etwa bei Insolvenzverschleppung oder im Bereich des Strafrechts – können ebenfalls zum Durchgriff auf das Privatvermögen führen. Kreditgeber, Lieferanten und andere Gläubiger haben in bestimmten Konstellationen eigenständige Ansprüche gegen den Geschäftsführer persönlich.
5. Was schützt den Geschäftsführer vor Haftung – die Business Judgment Rule?
Die sogenannte Business Judgment Rule, die für Aktiengesellschaften in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ausdrücklich kodifiziert ist, gilt nach einhelliger Auffassung sinngemäß auch für GmbH-Geschäftsführer. Sie lautet: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln.
Der Schutzbereich der Business Judgment Rule ist eng. Sie gilt nur für echte unternehmerische Ermessensentscheidungen, nicht für gebundene Rechtspflichten. Wer die Steuern nicht abführt oder den Insolvenzantrag nicht stellt, kann sich nicht auf unternehmerisches Ermessen berufen – diese Pflichten sind nicht disponibel.
Für den Schutz durch die Business Judgment Rule empfehlen wir in der Mandatspraxis eine konsequente Dokumentation: Vorstandsprotokolle und Geschäftsführer-Beschlüsse mit Informationsgrundlage, Alternativenabwägung und dem Zeitpunkt der Entscheidung. Gerade inhabergeführte mittelständische GmbHs, in denen keine formalen Protokollierungspflichten als kulturelle Selbstverständlichkeit etabliert sind, unterschätzen diesen Schutzfaktor erheblich.
6. Wie wirkt sich eine D&O-Versicherung auf die Haftung aus?
Eine Directors-&-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung, zu Deutsch: Organ-Haftpflichtversicherung) ist ein zentrales Instrument zur Absicherung des Privatvermögens des Geschäftsführers. Sie übernimmt im Versicherungsfall – also bei einem berechtigten Schadenersatzanspruch gegen die versicherte Person – die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Begleichung berechtigter Forderungen bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Die D&O-Versicherung besteht in zwei Varianten: als Gesellschaftspolice, die von der GmbH als Versicherungsnehmerin zugunsten ihrer Organe abgeschlossen wird, oder als persönliche Police des Geschäftsführers. Im mittelständischen Umfeld wird überwiegend die Gesellschaftspolice gewählt.
Wichtig: Die D&O-Versicherung schützt nicht vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen sind in der Regel ausgeschlossen. Ferner empfehlen wir, die Deckungssumme und den Selbstbehalt sorgfältig zu prüfen – typische Fallstricke sind unzureichende Versicherungssummen bei großen mittelständischen Unternehmen, Ausschlüsse bei bestimmten Pflichtverletzungen oder fehlende Rückwärtsdeckung für Handlungen vor Vertragsbeginn.
7. Kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von Haftung entlasten?
Ja. Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer durch Beschluss entlasten. Die Entlastung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) ist ein Instrument, durch das die Gesellschafter zum Ausdruck bringen, dass sie die Geschäftsführung für einen bestimmten Zeitraum billigen und auf bekannte Ansprüche aus der Geschäftsführung verzichten.
Die Reichweite der Entlastung ist jedoch begrenzt. Sie erfasst nur die Sachverhalte, die den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Verborgene Pflichtverletzungen, die später ans Licht kommen, sind durch eine Entlastung nicht gedeckt. Auch können die Gesellschafter keine Ansprüche erlassen, die nicht ihr, sondern ein Gläubiger- oder Insolvenzverwalter-Interesse schützen – insbesondere Ansprüche, die der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung geltend macht.
In der Praxis sehen wir häufig, dass Entlastungsbeschlüsse im Jahresrhythmus gefasst werden, ohne dass ihr Schutzumfang und ihre Grenzen den Beteiligten wirklich bewusst sind. Eine rechtssichere Entlastung setzt eine vollständige, transparente Vorlage des Jahresabschlusses und aller wesentlichen Geschäftsvorgänge voraus.
8. Was gilt bei mehreren Geschäftsführern – haften alle gemeinsam?
Bei einer Geschäftsführung aus mehreren Personen gilt grundsätzlich eine Gesamtverantwortung: Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, die Pflichten zu erfüllen, die der GmbH als Ganzes obliegen – unabhängig von einer internen Ressortaufteilung. Das betrifft insbesondere Insolvenzantragspflicht, steuerliche Abführungspflichten und die allgemeinen Legalitätspflichten.
Interne Ressortverteilungen reduzieren zwar die aktive Haftung in dem dem anderen Geschäftsführer zugewiesenen Bereich. Sie schließen aber die Überwachungspflicht nicht aus: Jeder Mitgeschäftsführer muss die Arbeit seiner Kollegen in einem Mindestmaß überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen, reicht passives Dulden nicht aus.
Haften mehrere Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft kann den vollen Schadensbetrag von jedem einzelnen verlangen. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer kann dann im Innenverhältnis Ausgleich von den übrigen Mitgeschäftsführern verlangen – vorausgesetzt, diese sind zahlungsfähig.
9. Welche Konsequenzen drohen dem Geschäftsführer im Insolvenzverfahren?
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle der Geschäftsführung. Einer seiner ersten Prüfungsschritte ist die Untersuchung von Haftungsansprüchen der Gesellschaft gegen ehemalige Geschäftsführer. Der Insolvenzverwalter ist dazu nicht nur berechtigt, sondern gegenüber den Gläubigern verpflichtet.
Typische Ansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend macht: Ersatz für Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO (früher § 64 GmbHG a.F.), Schadensersatz nach § 43 GmbHG für frühere Pflichtverletzungen sowie steuerrechtliche Haftungsansprüche, die an den Insolvenzverwalter abgetreten oder koordiniert werden.
Hinzu kommen strafrechtliche Risiken: Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und Schuldnerbegünstigung sind Straftatbestände, die regelmäßig geprüft werden. Ein anhängiges Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist keine Seltenheit. Wer als Geschäftsführer im Vorfeld einer Insolvenz handelt, sollte seine Entscheidungen frühzeitig anwaltlich begleiten lassen.
10. Kann der Geschäftsführer auch für Steuerschulden der GmbH haftbar gemacht werden?
Ja – über § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Haftungsbescheid wird vom zuständigen Finanzamt erlassen und ist unmittelbar vollstreckbar.
Besondere Relevanz hat die sogenannte Lohnsteuer-Haftung. Der Geschäftsführer, der bei fehlenden Mitteln Bruttolöhne auszahlt, ohne die darauf entfallende Lohnsteuer abzuführen, verletzt eine Zahlungspflicht, die nicht unter den Vorbehalt der Liquiditätslage gestellt ist. Die gefestigte Rechtsprechung der Finanzgerichte stellt klar, dass die Lohnsteuer vorrangig aus den verfügbaren Mitteln abzuführen ist – notfalls durch Kürzung der Nettolöhne.
Analog gilt dies für die Umsatzsteuer. Einspruchsfrist gegen einen Haftungsbescheid: ein Monat (§ 355 AO). Diese Frist ist zwingend einzuhalten; eine Wiedereinsetzung ist nur in engen Ausnahmen möglich. Klagefrist vor dem Finanzgericht beträgt ebenfalls einen Monat (§ 47 FGO).
11. Was sind die wichtigsten Schutzmaßnahmen gegen Geschäftsführerhaftung?
Effektiver Haftungsschutz ist kein Ereignis, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Die folgenden Maßnahmen sollten im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebs etabliert sein:
- Dokumentation von Entscheidungen: Jede wesentliche unternehmerische Entscheidung sollte in Protokollen festgehalten werden, einschließlich der Informationsgrundlage und der erwogenen Alternativen.
- Regelmäßige Liquiditätsüberwachung: Monatliche Liquiditätsplanung ist kein Luxus, sondern eine Pflicht – sie bildet die Grundlage für die rechtzeitige Erkennung der Insolvenzreife.
- D&O-Versicherung mit ausreichender Deckungssumme: Deckungssumme und Ausschlüsse müssen individuell auf das Risikoprofil des Unternehmens abgestimmt sein.
- Klare interne Zuständigkeitsverteilung: Bei mehreren Geschäftsführern sollte eine schriftliche Ressortverteilung bestehen, verbunden mit dokumentierten Berichts- und Überwachungsmechanismen.
- Frühzeitige anwaltliche Begleitung in der Krise: Ab dem ersten Anzeichen einer Liquiditätskrise ist anwaltliche Beratung kein Kostenfaktor, sondern Haftungsschutz.
- Steuerliche Compliance-Strukturen: Pünktliche Abführung von Lohn- und Umsatzsteuer auch in angespannten Liquiditätsphasen, notfalls unter Einbeziehung des Steuerberaters.
Ist Ihr Unternehmen ausreichend auf die Anforderungen des § 43 GmbHG vorbereitet? Diese Frage sollten Sie sich nicht erst stellen, wenn ein Haftungsanspruch bereits geltend gemacht wird.
12. Was sollte ein Geschäftsführer bei einem ersten Anzeichen von Haftungsrisiken tun?
Erstes Gebot: Keine übereilten Reaktionen. Haftungsrisiken des Geschäftsführers erfordern keine Kurzschlusshandlungen, sondern methodisches Vorgehen. Das zweite Gebot lautet: Keine Alleinentscheidungen bei unklarer Rechtslage.
Bei ersten Anzeichen von Haftungsrisiken empfehlen wir die folgende Vorgehensweise:
- Standortbestimmung: Welche konkreten Pflichtverletzungen werden behauptet oder sind möglicherweise eingetreten? Eine nüchterne Bestandsaufnahme mit Unterstützung eines Anwalts ist Grundlage jedes weiteren Handelns.
- Sicherung von Dokumenten: Korrespondenzen, Beschlüsse, Jahresabschlüsse und Liquiditätsplanungen sind umgehend zu sichern und strukturiert aufzubereiten.
- Fristenprüfung: Welche Fristen laufen – insbesondere die Antragsfrist bei Insolvenzreife (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung)? Jede Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
- Trennung von Gesellschafts- und Geschäftsführerinteressen: Gesellschaft und Geschäftsführer können gegenläufige Interessen haben – insbesondere bei Haftungsansprüchen der Gesellschaft. Beide Seiten benötigen gegebenenfalls eigenständige anwaltliche Vertretung.
- D&O-Versicherung aktivieren: Falls eine D&O-Police besteht, ist unverzüglich der Versicherer zu informieren – verspätete Schadenmeldungen können zum Deckungsverlust führen.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei den Geschäftsführer eines inhabergeführten Produktionsunternehmens mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Die Gesellschaft hatte über mehrere Monate hinweg Verbindlichkeiten aufgebaut; Lieferanten stundeten Forderungen, die Hausbank kündigte die Kreditlinie. Der Geschäftsführer hatte keine formale Liquiditätsplanung und war sich nicht sicher, ob Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorlag. Vorgehen: Wir haben gemeinsam mit dem Steuerberater eine Liquiditätsstatus- und Fortbestehensprognose erstellt, die Fristenläufe nach § 15a InsO präzise bestimmt und den Geschäftsführer auf der Grundlage eines vollständigen Dokumentenspiegels beraten. Im Ergebnis konnte eine Sanierungsvereinbarung mit den wesentlichen Gläubigern noch außerhalb des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden. Eine persönliche Haftungsinanspruchnahme wurde vermieden, weil die Antragsfrist eingehalten und keine Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife mehr geleistet wurden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der GmbH-Geschäftsführerhaftung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur GmbH-Geschäftsführerhaftung
Haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?
Grundsätzlich beschränkt die GmbH die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Der Geschäftsführer persönlich haftet jedoch dann mit seinem Privatvermögen, wenn er Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG verletzt, steuerrechtliche Pflichten (§ 69 AO) missachtet oder eine Insolvenzantragspflicht versäumt. Die persönliche Haftung trifft den Geschäftsführer damit in genau den Situationen, in denen das Gesellschaftsvermögen häufig ohnehin nicht mehr ausreicht.
Wann beginnt die Insolvenzantragspflicht zu laufen?
Die Antragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erkennen musste. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen (§ 15a InsO). Eine bewusste Unkenntnis schützt nicht vor Haftung; maßgeblich ist der objektive Erkennbarkeitsmaßstab.
Schützt ein Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer vor Haftung?
Weisungen der Gesellschafterversammlung entlasten den Geschäftsführer grundsätzlich im Verhältnis zur Gesellschaft – er handelt dann in Erfüllung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Entlastungswirkung gilt jedoch nicht für Verstöße gegen zwingendes Recht: Insolvenzantragspflicht, steuerrechtliche Abführungspflichten und strafrechtliche Grenzen sind nicht durch Gesellschafterbeschlüsse disponibel.
Kann ein ausgeschiedener Geschäftsführer noch für frühere Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden?
Ja. Haftungsansprüche gegen einen Geschäftsführer erlöschen nicht mit seinem Ausscheiden. Die Regelverjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Gesellschaft (vertreten durch Insolvenzverwalter oder neue Geschäftsführer) Kenntnis erlangt hat. Im Insolvenzverfahren werden Ansprüche gegen frühere Geschäftsführer systematisch geprüft.
Welche Rolle spielt der Gesellschafter-Geschäftsführer – gelten für ihn andere Regeln?
Nein. Auch der Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, unterliegt vollständig dem Haftungsregime des § 43 GmbHG. Die Personalunion senkt weder den Sorgfaltsmaßstab noch begründet sie ein Entlastungsrecht. Im Gegenteil: Gesellschafter-Geschäftsführer neigen dazu, Entscheidungen informell und undokumentiert zu treffen, was die Verteidigung gegen Haftungsansprüche später erheblich erschwert.
Wie schützt die Business Judgment Rule den Geschäftsführer?
Die Business Judgment Rule schützt vor Haftung bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen: Wer auf angemessener Informationsgrundlage vernünftigerweise zum Wohl der Gesellschaft gehandelt hat, haftet nicht für negative Ergebnisse dieser Entscheidung. Voraussetzung ist eine sorgfältige Dokumentation des Entscheidungsprozesses. Die Regel gilt nicht für gebundene Rechtspflichten wie steuerliche Abführungspflichten oder die Insolvenzantragspflicht.
Was ist bei der Übernahme eines Geschäftsführerpostens zu beachten?
Vor der Übernahme einer Geschäftsführerposition empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Haftungsrisiken entstehen nicht erst mit eigenen Handlungen, sondern können aus einer vorgefundenen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit unmittelbar folgen, wenn der neue Geschäftsführer die erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich ergreift. Die Antragsfrist nach § 15a InsO beginnt mit der Übernahme des Amtes zu laufen, wenn Insolvenzreife bereits vorlag.
Kann eine GmbH ihren Geschäftsführer vollständig von der Haftung freistellen?
Eine vollständige vertragliche Freistellung von Haftungsansprüchen nach § 43 GmbHG ist unwirksam, soweit sie Verstöße gegen zwingendes Recht abdecken würde. Zulässig sind Haftungsbegrenzungsvereinbarungen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen in bestimmtem Umfang sowie der Abschluss einer D&O-Versicherung. Grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen können nicht freigestellt werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der GmbH-Geschäftsführerhaftung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Situation, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtslage. Zur Klärung, wie die Haftungsregeln des § 43 GmbHG auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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