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GmbH-Geschäftsführerhaftung – Groß- und Einzelhandel: FAQ

GmbH-Geschäftsführerhaftung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferant liefert nicht, die Lagerhaltung läuft aus dem Ruder, und das Weihnachtsgeschäft bricht ein: Im Groß- und Einzelhandel verdichtet sich der unternehmerische Druck schneller als in nahezu jeder anderen Branche. Was viele Geschäftsführer dabei unterschätzen, ist die persönliche Dimension dieses Drucks. Wer eine GmbH leitet, haftet nicht nur für das Unternehmen – er haftet unter bestimmten Umständen mit seinem Privatvermögen. Der Rechtsrahmen dafür ist knapp und klar: § 43 GmbHG.

Die GmbH-Geschäftsführerhaftung bezeichnet die persönliche Pflicht des Geschäftsführers, die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu leiten. Verstöße können eine unbeschränkte persönliche Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft auslösen – unabhängig davon, ob der Schaden beabsichtigt war. Im Groß- und Einzelhandel entsteht diese Haftung häufig aus Liquiditätsengpässen, fehlerhaften Warenfinanzierungen oder verspäteten Insolvenzantragsstellungen.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die wichtigsten Fragen zur Geschäftsführerhaftung im Handelsumfeld – von den rechtlichen Grundlagen über typische Haftungsfallen bis zu konkreten Schutzmaßnahmen.

Was regelt § 43 GmbHG, und warum ist er für Geschäftsführer im Handel so relevant?

§ 43 GmbHG ist die zentrale Pflichtnorm für jeden Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie verlangt, die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen, und knüpft an einen Verstoß eine direkte persönliche Schadensersatzpflicht gegenüber der GmbH selbst – also nicht gegenüber Gläubigern oder Dritten, sondern gegenüber der Gesellschaft als eigener juristischer Person.

Für den Groß- und Einzelhandel ist diese Norm besonders wirkungsvoll, weil Handelsunternehmen strukturell mit engen Margen, hohem Lagerrisiko und kurzen Zahlungsfristen operieren. Eine Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG verjährt regulär in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG – eine gegenüber der allgemeinen dreijährigen Regelverjährung verlängerte Sonderfrist). Das bedeutet: Ein Fehler, der heute begangen wird, kann noch Jahre nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers zu einer Inanspruchnahme führen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Geschäftsführer von Handelsunternehmen zu spät erkennen, dass unternehmerische Entscheidungen – etwa die Ausweitung des Sortiments auf Kredit oder die Verschiebung fälliger Verbindlichkeiten – nachträglich als Sorgfaltspflichtverletzungen bewertet werden. Die Norm kennt dabei keine Bagatellgrenze: Jeder Schaden, der kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist, ist ersatzpflichtig.

Welche Haftungstatbestände sind im Groß- und Einzelhandel besonders häufig?

Im Handelsumfeld konzentrieren sich Haftungsrisiken auf eine überschaubare Zahl von Konstellationen, die sich in der Praxis immer wieder wiederholen. Das macht sie beherrschbar – wenn man sie kennt.

Die häufigste Quelle ist die verspätete Insolvenzantragstellung. Gemäß § 15a InsO muss der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen und bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen Insolvenzantrag stellen. Wer diese Fristen versäumt, haftet persönlich für alle Zahlungen, die die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet hat – inklusive Löhne, Lieferantenrechnungen und Steuern.

An zweiter Stelle stehen Verstöße gegen steuerliche Abführungspflichten. Der Geschäftsführer ist im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt verantwortlich dafür, dass Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden. Eine unterlassene Abführung kann zur persönlichen Haftung nach § 69 AO führen.

Hinzu kommen branchenspezifische Risiken: Im Großhandel etwa die Vergabe von Lieferantenkrediten ohne ausreichende Bonitätsprüfung, im Einzelhandel die Fehlinvestition in Filialnetzausbau ohne solide Finanzierungsbasis. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen aus dem Non-Food-Bereich, das nach einem abrupten Umsatzrückgang eine Liquiditätskrise erlebte. Der Geschäftsführer hatte die Kreditlinien zur Wareneinkaufsfinanzierung ohne ausreichenden Puffertest ausgeschöpft. Ausgangslage war eine drohende Überschuldung; das Vorgehen umfasste die sofortige Prüfung der Insolvenzantragspflicht, die Einleitung eines Stabilisierungsverfahrens nach StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) und die Dokumentation der Entscheidungschronologie. Das Ergebnis war die Vermeidung einer persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers, da der zeitkritische Handlungsbedarf früh erkannt wurde.

Wie unterscheidet sich die Innenhaftung von der Außenhaftung?

Die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenhaftung ist für den Geschäftsführer praktisch von erheblicher Bedeutung, denn sie bestimmt, wer ihn in Anspruch nehmen kann.

Die Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG betrifft das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft. Ansprüche entstehen der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer – typischerweise geltend gemacht durch die Gesellschafterversammlung oder im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter. In der Praxis ist es vor allem der Insolvenzverwalter, der diese Ansprüche systematisch prüft und durchsetzt, weil er gesetzlich verpflichtet ist, die Masse zu mehren. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die persönliche Haftungsexposition nicht, sondern sie wird erst aktiv.

Die Außenhaftung hingegen bezeichnet die unmittelbare Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten – also Gläubigern, dem Finanzamt oder der Sozialversicherung. Sie greift nur in gesetzlich normierten Ausnahmefällen: Deliktische Haftung (§§ 823 ff. BGB), steuerliche Haftung (§ 69 AO), strafrechtliche Verantwortlichkeit (Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, Untreue nach § 266 StGB). Im Handelsumfeld ist die Außenhaftung gegenüber Sozialversicherungsträgern für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile besonders relevant – hier schützt auch eine Ressortverteilung innerhalb der Geschäftsführung nur eingeschränkt.

Schützt die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer vor Haftung?

Ein weit verbreitetes Missverständnis im Mittelstand lautet: Wenn die Gesellschafterversammlung einem Geschäftsführerhandeln zugestimmt hat, ist eine Haftung ausgeschlossen. Diese Annahme ist teilweise richtig, aber in einem entscheidenden Bereich unrichtig.

Richtig ist: Ein Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung nach § 37 GmbHG kann haftungsbefreiend wirken, wenn er alle Gesellschafter umfasst, nicht gegen zwingende gesetzliche Verbote verstößt und dokumentiert ist. Holt der Geschäftsführer vor einer riskanten Entscheidung einen ausdrücklichen Gesellschafterbeschluss ein, reduziert das sein persönliches Risiko erheblich.

Unrichtig ist jedoch die Vorstellung, dass ein Gesellschafterbeschluss schrankenlos schützt. Kein Gesellschafterbeschluss kann einen Geschäftsführer von der Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung entbinden – diese Pflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur und nicht disponibel. Ebenso wenig wirkt eine gesellschafterinterne Entlastung gegenüber dem Finanzamt oder der Sozialversicherung.

Nach unserer Erfahrung fehlt in inhabergeführten Handelsunternehmen häufig eine systematische Dokumentation von Geschäftsführungsentscheidungen. Die Entlastung in der Gesellschafterversammlung, die jährlich routine­mäßig beschlossen wird, ist kein Haftungsverzicht – sie verhindert lediglich für einen begrenzten Zeitraum die Geltendmachung bekannter Ansprüche.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge?

Die steuerliche Haftung des Geschäftsführers ist ein Bereich, in dem Behörden besonders konsequent vorgehen. Nach § 69 AO haften Geschäftsführer persönlich für Steuern und steuerliche Nebenleistungen, wenn sie ihre Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt haben.

Im Handelsumfeld tritt diese Konstellation klassischerweise auf, wenn ein Unternehmen in der Liquiditätskrise selektiv zahlt: Lieferanten werden bedient, die Umsatzsteuervorauszahlung hingegen zurückgestellt. Die Rechtsprechung behandelt das als Haftungsgrundlage. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gilt auch gegenüber dem Fiskus – und die gefestigte Senatsrechtsprechung hat klargestellt, dass ein Geschäftsführer, der in der Krise andere Gläubiger bevorzugt bedient und das Finanzamt leer ausgehen lässt, damit regelmäßig die Voraussetzungen des § 69 AO erfüllt.

Noch strikter ist die Haftung für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile ist zugleich eine Straftat nach § 266a StGB und löst eine persönliche Haftung aus – unabhängig davon, wie die Liquiditätslage der Gesellschaft aussieht. Hier gilt kein Gleichbehandlungsgrundsatz zugunsten des Geschäftsführers: Es gibt keine legale Option, Sozialversicherungsbeiträge zurückzustellen.

Für Geschäftsführer im Einzelhandel bedeutet das in der Saisonspitze – wenn Vorauszahlungen und Lohnkosten zusammentreffen – eine besonders kritische Zeitspanne, die proaktiver Liquiditätsplanung bedarf.

Welche Rolle spielt die Business Judgment Rule für den Geschäftsführer einer GmbH?

Die Business Judgment Rule (Geschäftsleiterermessen) ist ursprünglich aus dem Aktienrecht bekannt, gilt aber nach herrschender Meinung und in der Praxis auch für GmbH-Geschäftsführer. Sie schützt unternehmerische Entscheidungen vor einer nachträglichen Haftung, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten wurden.

Eine Entscheidung ist nach der Business Judgment Rule nicht angreifbar, wenn der Geschäftsführer erstens auf der Basis angemessener Information gehandelt hat, zweitens vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln, drittens frei von sachfremden Eigeninteressen war und viertens den Entscheidungsweg nachvollziehbar dokumentiert hat.

Für Geschäftsführer im Groß- und Einzelhandel ist die Dokumentationspflicht entscheidend. Eine riskante Einkaufsentscheidung, ein Sortimentswechsel oder eine Filialschließung sind unternehmerische Maßnahmen, die legitim sein können – aber nur dann haftungsrechtlich geschützt sind, wenn die Entscheidungsgrundlagen schriftlich festgehalten wurden. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass die Qualität dieser Dokumentation über Erfolg oder Scheitern einer Haftungsverteidigung entscheidet.

Was schützt die Business Judgment Rule ausdrücklich nicht? Entscheidungen unter Interessenkonflikt, Entscheidungen auf der Basis bewusst falscher oder ignorierter Informationen sowie – wiederum – das Versäumen gesetzlicher Antragspflichten.

Wie können Geschäftsführer ihre Haftung praktisch begrenzen?

Es gibt kein Instrument, das die Haftung nach § 43 GmbHG vollständig ausschließt. Was es gibt, sind Gestaltungen, die das Risiko systematisch reduzieren und im Streitfall die Haftungsverteidigung ermöglichen.

Die erste und wichtigste Maßnahme ist eine strukturierte interne Governance: Gesellschafterbeschlüsse für wesentliche Entscheidungen, schriftliche Protokollierung von Geschäftsleitungsentscheidungen, regelmäßige Liquiditätsberichte und klare Ressortaufteilung bei mehreren Geschäftsführern mit entsprechend dokumentierter Zuständigkeitsabgrenzung.

Die zweite Maßnahme ist der Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors' and Officers' Liability Insurance, kurz: Organhaftpflichtversicherung). Diese deckt im Regelfall den Schaden ab, der der GmbH durch eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers entsteht. Zu beachten ist: Die D&O-Versicherung schützt nicht vor strafrechtlicher Verfolgung, und Vorsatz ist regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die Vertragsbedingungen, insbesondere Selbstbehalte und Ausschlussklauseln, müssen sorgfältig geprüft werden.

Die dritte Maßnahme ist ein professionelles Frühwarnsystem: Wer Anzeichen einer Unternehmenskrise frühzeitig erkennt – sinkende Deckungsbeiträge, wachsende Forderungsausfälle, sich verengender Kontokorrentrahmen –, erhält die Möglichkeit, legal gestaltend einzugreifen, bevor Antragspflichten entstehen. Namentlich das StaRUG stellt dafür ein differenziertes Instrumentarium bereit, das außerhalb des förmlichen Insolvenzverfahrens genutzt werden kann.

Schließlich empfehlen wir bei jedem Führungswechsel – also beim Eintritt in eine Geschäftsführerposition – eine systematische Due Diligence der Gesellschaft: Welche Verbindlichkeiten bestehen? Wurden Steuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß abgeführt? Welche Gesellschafterbeschlüsse wurden in den vergangenen Jahren nicht ordnungsgemäß dokumentiert? Wer ohne diese Prüfung eine Geschäftsführerposition antritt, übernimmt möglicherweise bereits latente Haftungsrisiken.

Welche Besonderheiten gelten bei mehreren Geschäftsführern?

In Handelsunternehmen mit mehr als einem Geschäftsführer – etwa bei familiär strukturierten Gesellschaften oder bei einer Aufgabenteilung zwischen kaufmännischer und operativer Führung – stellt sich die Frage, ob eine Ressortverteilung die persönliche Haftung begrenzt.

Die Antwort lautet: eingeschränkt ja, aber mit erheblichen Vorbehalten. Richtig ist, dass eine vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss abgesicherte Ressortaufteilung dazu führt, dass jeder Geschäftsführer primär für seinen Bereich verantwortlich ist. Wer ausschließlich für Einkauf und Logistik zuständig ist, haftet grundsätzlich nicht in gleicher Weise für Fehler in der Finanzabteilung.

Der entscheidende Vorbehalt lautet jedoch: Es besteht eine Überwachungspflicht gegenüber den Mitgeschäftsführern. Erkennt oder hätte erkennen müssen ein Geschäftsführer, dass sein Kollege die Gesellschaft schädigt oder Pflichten verletzt, muss er handeln. Passivität trotz Kenntnis begründet eigene Haftung. Diese Pflicht ist im Groß- und Einzelhandel besonders relevant, wenn etwa ein kaufmännischer Geschäftsführer erkennt, dass der für Finanzen zuständige Mitgeschäftsführer Anzeichen einer Insolvenzreife ignoriert.

Weiterhin gilt: Für öffentlich-rechtliche Pflichten – Steuern, Sozialversicherung, Insolvenzantrag – haftet im Zweifel jeder Geschäftsführer unabhängig von der internen Ressortverteilung. Die Behörden nehmen denjenigen in Anspruch, den sie für den Verantwortlichen halten oder der am ehesten greifbar ist.

Was bedeutet die Insolvenzantragspflicht konkret für den Handelsbetrieb?

Die Insolvenzantragspflicht ist für Geschäftsführer im Handel die akuteste Haftungsfalle. Die gesetzlichen Fristen sind knapp, die Folgen einer Überschreitung sind schwerwiegend.

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt vor, wenn die GmbH nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Insolvenzantrag ist dann innerhalb von drei Wochen zu stellen (§ 15a InsO). Überschuldung nach § 19 InsO – die Schulden übersteigen das Vermögen und eine positive Fortführungsprognose ist nicht gegeben – löst eine Antragspflicht innerhalb von sechs Wochen aus.

Im Handelsumfeld verschwimmt die Grenze zwischen Liquiditätsengpass und Insolvenzreife häufig: Saisonale Schwankungen, verzögerte Lieferantenzahlungen und kurzfristige Kreditinanspruchnahme können ein insolvenzreifes Unternehmen über Wochen als handlungsfähig erscheinen lassen. Wer sich in dieser Phase auf die Hoffnung verlässt, dass das nächste Quartal die Wende bringt, riskiert nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Insolvenzverschleppung, sondern auch die persönliche Pflicht zum Ersatz aller Zahlungen, die die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet hat.

Praktisch empfiehlt sich daher eine monatliche Liquiditätsplanung mit rollendem Dreizehn-Wochen-Horizont und eine klare interne Eskalationspflicht, wenn Kennzahlen definierte Schwellenwerte unterschreiten. Das klingt nach Selbstverständlichkeit – ist in der Praxis inhabergeführter Handelsbetriebe aber häufig nicht implementiert.

Wie verhält sich die Geschäftsführerhaftung bei Unternehmensverkauf oder Nachfolge?

Ein Geschäftsführer, der aus dem Unternehmen ausscheidet – sei es durch Abberufung, durch den Verkauf der Gesellschaft oder im Rahmen einer geplanten Nachfolge –, trägt seine Haftungsexposition mit. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG läuft ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Pflichtverletzung, nicht ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens.

Bei einem Unternehmensverkauf – insbesondere einem Share Deal, bei dem die GmbH-Anteile übertragen werden – prüft der Käufer im Rahmen der rechtlichen Due Diligence regelmäßig potenzielle Innenhaftungsansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Geschäftsführer. Ein Verzicht auf diese Ansprüche kann Bestandteil der Kaufpreisverhandlungen sein, ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft und bedarf anwaltlicher Begleitung.

In der Nachfolgesituation – namentlich wenn ein Familienunternehmen im Handel auf die nächste Generation übertragen wird – sehen wir häufig, dass der ausscheidende Geschäftsführer ohne formelle Abberufung im Handelsregister verbleibt. Das ist problematisch: Die Haftung endet nicht mit dem faktischen Rückzug, sondern erst mit der ordnungsgemäßen Abberufung und Eintragung ins Handelsregister.

Praxisbeispiel: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei die Nachfolgeplanung eines mittelständischen Großhändlers mit rund 60 Mitarbeitern aus dem Konsumgüterbereich. Der Gründer beabsichtigte, seinen Sohn als Nachfolger einzusetzen und selbst in den Beirat zu wechseln. Ausgangslage war, dass eine förmliche Abberufung beim Handelsregister nicht eingeplant war und eine aktuelle Haftungsbestandsaufnahme für den ausscheidenden Geschäftsführer fehlte. Vorgehen: vollständige Prüfung offener Ansprüche der Gesellschaft gegen den bisherigen Geschäftsführer, Gestaltung einer Entlastungsregelung innerhalb der Gesellschafterbeschlüsse sowie Eintragung der Änderungen im Handelsregister. Ergebnis: Der Übergang wurde rechtssicher vollzogen; etwaige Restrisiken aus der Vergangenheit wurden klar abgegrenzt und dokumentiert.

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FAQ: GmbH-Geschäftsführerhaftung im Groß- und Einzelhandel

Was ist die gesetzliche Grundlage der Geschäftsführerhaftung in einer GmbH?

Die zentrale Norm ist § 43 GmbHG. Absatz 1 verpflichtet den Geschäftsführer zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns; Absatz 2 begründet die Schadensersatzpflicht bei Verletzung dieser Pflicht gegenüber der Gesellschaft. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre. Daneben bestehen öffentlich-rechtliche Haftungstatbestände, insbesondere nach § 69 AO für Steuerausfälle und nach § 266a StGB für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge.

Haftet ein GmbH-Geschäftsführer auch mit seinem Privatvermögen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die GmbH-Haftungsbeschränkung schützt die Gesellschafter, nicht die Geschäftsführer. Wer als Geschäftsführer Sorgfaltspflichten verletzt, kann persönlich und unbeschränkt – also auch mit seinem Privatvermögen – in Anspruch genommen werden. Das gilt insbesondere bei Insolvenzverschleppung, nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen und grob fahrlässigen Entscheidungen.

Welche Fristen gelten bei der Insolvenzantragspflicht?

Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist nach § 15a InsO drei Wochen. Bei Überschuldung beträgt sie sechs Wochen. Beide Fristen beginnen mit dem Eintritt des jeweiligen Insolvenzgrundes und sind nicht verlängerbar. Eine Überschreitung dieser Fristen ist strafbar und begründet persönliche Schadensersatzpflichten für alle Zahlungen, die die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet hat.

Schützt eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung vor Haftung?

Nur eingeschränkt. Die jährliche Entlastung hindert die Gesellschaft für eine begrenzte Zeit an der Geltendmachung bekannter Ansprüche. Sie ersetzt jedoch keinen ausdrücklichen Haftungsverzicht und wirkt nicht gegenüber Dritten – also weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber Sozialversicherungsträgern. Öffentlich-rechtliche Pflichten können durch keine gesellschaftsrechtliche Entscheidung abbedungen werden.

Was schützt die Business Judgment Rule, und was nicht?

Die Business Judgment Rule schützt unternehmerische Ermessensentscheidungen, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage, frei von Eigeninteressen und zum Wohl der Gesellschaft getroffen wurden. Sie schützt ausdrücklich nicht vor der Haftung aus unterlassenen Antragspflichten, aus Interessenkonflikten oder aus bewusst fehlerhaften Entscheidungen. Voraussetzung ist stets eine nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlage.

Wie haftet ein Geschäftsführer, der erst neu in sein Amt eingetreten ist?

Ein neu antretender Geschäftsführer übernimmt keine persönliche Haftung für Altfehler seiner Vorgänger – wohl aber die Pflicht, erkennbare Missstände unverzüglich zu beheben. Wer beim Amtsantritt Anzeichen einer Insolvenzreife, nicht abgeführter Steuern oder verletzte Gesellschafterpflichten erkennt und nicht handelt, macht sich ab diesem Zeitpunkt selbst haftbar. Eine sorgfältige Eintritts-Due-Diligence ist daher unerlässlich.

Welche Rolle spielt die D&O-Versicherung bei der Geschäftsführerhaftung?

Eine D&O-Versicherung (Organhaftpflichtversicherung) deckt im Regelfall Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer wegen Pflichtverletzungen ab. Sie schützt jedoch nicht vor strafrechtlicher Verfolgung und ist bei Vorsatz regelmäßig ausgeschlossen. Selbstbehalte, Ausschlussklauseln und Meldefristen müssen genau geprüft werden. Die Versicherung ergänzt eine gute Governance, ersetzt sie aber nicht.

Wann ist im Groß- und Einzelhandel ein anwaltlicher Rat besonders dringlich?

Sobald die Liquiditätsplanung einen kritischen Engpass innerhalb der nächsten zwölf Wochen signalisiert, eine behördliche Prüfung angekündigt wird, ein Gesellschafterkonflikt eskaliert oder eine wesentliche Investitionsentscheidung getroffen werden soll, ist anwaltlicher Rat geboten. Die Fristen nach § 15a InsO sind kurz; wer wartet, bis die Krise offensichtlich ist, handelt regelmäßig bereits zu spät.

Können Geschäftsführer im Handel ihre Haftung vertraglich ausschließen?

Ein vollständiger Haftungsausschluss für Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG ist nicht zulässig. Im Rahmen eines Anstellungsvertrags können Haftungshöchstgrenzen oder Freistellungsregelungen vereinbart werden, die aber nur im Innenverhältnis wirken. Gegenüber dem Fiskus, der Sozialversicherung und im Strafrecht gibt es keine vertragliche Abschirmung. Jede entsprechende Regelung bedarf der sorgfältigen Prüfung auf ihre rechtliche Wirksamkeit.

Was passiert mit der Haftung beim Verkauf der GmbH?

Beim Verkauf der GmbH-Anteile (Share Deal) gehen potenzielle Innenhaftungsansprüche der Gesellschaft gegen den ausscheidenden Geschäftsführer auf den neuen Eigentümer über. Die fünfjährige Verjährungsfrist läuft weiter. Im Rahmen des Transaktionsprozesses können Freistellungsvereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer oder zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart werden – diese sind jedoch komplex und bedürfen anwaltlicher Gestaltung.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Geschäftsführerhaftung, des Gesellschaftsrechts und der Unternehmensnachfolge – mit besonderem Fokus auf inhabergeführte Handelsunternehmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Restrukturierungsverfahren nach StaRUG sowie in der rechtlichen Begleitung von Unternehmenstransaktionen im mittelständischen Handelsumfeld. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der GmbH-Geschäftsführerhaftung im Groß- und Einzelhandel. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer individuellen Geschäftsführungsverträge, aktueller Liquiditätskennzahlen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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