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GmbH-Geschäftsführerhaftung – Medizintechnik: Branchenreport

GmbH-Geschäftsführerhaftung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführter Medizintechnikhersteller erhält Post vom Bundeszentralamt: ein Produktrückruf, eingeleitet durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Der Geschäftsführer der GmbH fragt sich in diesem Moment nicht nur, wie er das Produkt vom Markt nimmt – er fragt sich, ob er persönlich haftet. Diese Frage ist berechtigt.

Die GmbH-Geschäftsführerhaftung richtet sich in Deutschland primär nach § 43 GmbHG: Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber persönlich, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzen. In der Medizintechnikbranche überlagert sich diese gesellschaftsrechtliche Pflicht mit einem dichten regulatorischen Umfeld aus EU-Medizinprodukteverordnung (MDR), Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) und den Pflichten der EU-Produkthaftungsrichtlinie – was den Haftungsradius erheblich ausweitet. Verstöße gegen diese Pflichten können zur persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Gesellschaft, durch Gläubiger oder – im Insolvenzfall – durch den Insolvenzverwalter führen.

Dieser Branchenreport erläutert die haftungsrechtliche Grundstruktur, zeigt branchenspezifische Risikoherde in der Medizintechnik, benennt die gängigsten Fehler und gibt Geschäftsführern einen Fahrplan an die Hand, mit dem sie ihre persönliche Exposition systematisch reduzieren können.

§ 43 GmbHG: Die Grundnorm der Geschäftsführerhaftung im Überblick

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist abschließend in § 43 GmbHG geregelt. Die Norm verpflichtet jeden Geschäftsführer, bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wer diese Pflicht verletzt und der Gesellschaft dadurch einen Schaden zufügt, haftet ihr für den Ersatz des entstandenen Schadens – und zwar unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Für Medizintechnikunternehmen bedeutet dies: Die ordentliche Sorgfalt des Geschäftsmannes im Sinne des § 43 GmbHG bestimmt sich nicht abstrakt, sondern richtet sich nach dem Branchenstandard. Ein Geschäftsführer, der die regulatorischen Anforderungen der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, Verordnung (EU) 2017/745) nicht kennt oder nicht umsetzt, erfüllt den Pflichtenstandard des § 43 GmbHG regelmäßig nicht. Das ist keine Übertreibung, sondern die gefestigte Senatsrechtsprechung des BGH zur pflichtwidrigen Untätigkeit eines Geschäftsführers: Wer branchenübliche Compliance-Anforderungen ignoriert, handelt fahrlässig.

Die Beweislastverteilung ist für den Geschäftsführer ungünstig. § 43 Abs. 2 GmbHG normiert einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt: Steht die Pflichtverletzung fest, trägt der Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Wer also nicht dokumentiert, dass er die richtige Entscheidung nach pflichtgemäßer Prüfung getroffen hat, trägt das Risiko. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Geschäftsführer von Medizintechnikunternehmen zwar die richtige Entscheidung getroffen haben – aber keine Dokumentation vorlegen können.

Abzugrenzen ist die interne Haftung gegenüber der Gesellschaft von der Außenhaftung gegenüber Dritten. Letztere richtet sich etwa nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), dem Deliktsrecht (§ 823 BGB) oder im strafrechtlichen Umfeld nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Diese Außenperspektive wird in diesem Bericht gesondert behandelt.

Welche regulatorischen Pflichten treffen den Medizintechnik-Geschäftsführer persönlich?

Der Medizintechniksektor ist einer der am stärksten regulierten Industriezweige in der Europäischen Union. Für den Geschäftsführer einer deutschen Medizintechnik-GmbH verdichtet sich dieser Rahmen zu einer persönlichen Compliance-Verantwortung, die weit über die allgemeine kaufmännische Sorgfalt hinausgeht.

Die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) verpflichtet den Hersteller – und damit bei einer GmbH die Geschäftsführung – zur Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) gemäß Art. 10 MDR. Dieses System umfasst unter anderem Risikobeurteilung, klinische Bewertung, Post-Market Surveillance (PMS) sowie ein Vigilanzsystem zur Meldung schwerwiegender Vorkommnisse. Die Verantwortung für die Implementierung und Überwachung dieses Systems trifft die Geschäftsführung unmittelbar.

Hinzu tritt das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), das in Deutschland die MDR ergänzt und unter anderem die Meldepflichten gegenüber Behörden – insbesondere dem BfArM – konkretisiert. Schwerwiegende Vorkommnisse im Sinne des MPDG sind unverzüglich zu melden; bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht drohen dem Geschäftsführer neben Bußgeldern auch Strafverfolgungsrisiken.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die sich darüber im Unklaren sind, welche dieser regulatorischen Pflichten unmittelbar beim Geschäftsführer haften bleiben und welche wirksam auf Verantwortliche unterhalb der Geschäftsführungsebene delegiert werden können. Die Antwort ist differenziert: Delegieren ist möglich, aber die Überwachungspflicht verbleibt beim Geschäftsführer – und mit ihr das Haftungsrisiko bei unzureichender Aufsicht.

Haftungsrisiken bei Produktrückrufen und Marktrücknahmen

Produktrückrufe sind in der Medizintechnik keine Seltenheit. Sie stellen für den Geschäftsführer einer GmbH eines der schwerwiegendsten Haftungsszenarien dar, weil in diesem Moment gleich mehrere Pflichtenkreise gleichzeitig aktiviert werden: gesellschaftsrechtliche Pflichten nach § 43 GmbHG, regulatorische Pflichten nach MDR und MPDG sowie produkthaftungsrechtliche Pflichten nach ProdHaftG und § 823 BGB.

Die entscheidende gesellschaftsrechtliche Frage lautet: Hat der Geschäftsführer den Rückruf unverzüglich eingeleitet, sobald er von dem Vorkommnis Kenntnis erlangte – oder hat er gewartet? Jedes Zögern, das nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, kann als Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG gewertet werden. Die gefestigte Senatsrechtsprechung erkennt an, dass ein Geschäftsführer, der trotz Kenntnis von produktbezogenen Risiken keine unverzüglichen Maßnahmen einleitet, für den daraus entstehenden Schaden der Gesellschaft persönlich haftet.

Ein weiterer, häufig unterschätzter Aspekt: die Dokumentation der Entscheidungsfindung beim Rückruf. Wurde die Entscheidung zum Rückruf – oder zur bewussten Nicht-Einleitung eines Rückrufs – in einem Protokoll festgehalten, das die Risikoabwägung, die konsultierten Fachleute und die Kriterien der Entscheidung wiedergibt? Fehlt diese Dokumentation, trägt der Geschäftsführer die Beweislast für seine Sorgfalt – und das in einem Verfahren, in dem der Gegner oft der Insolvenzverwalter mit erheblichem wirtschaftlichem Interesse an der Durchsetzung der Forderung ist.

Für den inhabergeführten Mittelstand kommt ein praktisches Problem hinzu: Die Kosten eines Rückrufs – Logistik, Kommunikation, Nachbesserung oder Vernichtung – können die Liquidität des Unternehmens erheblich belasten. Unterschreitet die Gesellschaft infolge eines kostspieligen Rückrufs bestimmte Schwellen der Zahlungsfähigkeit, greifen Insolvenztatbestände. Dann rückt die Antragspflicht des Geschäftsführers nach § 15a InsO in den Vordergrund: Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist höchstens drei Wochen, bei Überschuldung höchstens sechs Wochen. Wer diese Fristen verstreichen lässt, haftet zusätzlich für sämtliche nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen.

Wann haftet der Medizintechnik-Geschäftsführer gegenüber Dritten?

Die gesellschaftsrechtliche Innenhaftung nach § 43 GmbHG ist nur eine Seite der Haftungsmedaille. Gerade in der Medizintechnik tritt eine vielschichtige Außenhaftung hinzu, die den Geschäftsführer auch gegenüber Patienten, Anwendern und Behörden treffen kann.

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) richtet sich primär gegen den Hersteller als juristische Person. Eine direkte persönliche Haftung des Geschäftsführers nach ProdHaftG besteht grundsätzlich nicht. Allerdings kann der Geschäftsführer nach allgemeinem Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB) persönlich haften, wenn er eine zum Schutz anderer bestehende Norm – etwa eine Vorschrift des MPDG oder der MDR – schuldhaft verletzt und dadurch jemanden an Körper oder Gesundheit schädigt. Diese Außenhaftung ist in der Medizintechnik besonders relevant, weil die MDR und das MPDG zahlreiche Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen.

Daneben existiert eine strafrechtliche Dimension: Bei fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung infolge eines fehlerhaften Medizinprodukts kann der Geschäftsführer strafrechtlich verfolgt werden (§§ 222, 229 StGB). Zwar ist die strafrechtliche Verantwortung kein Gegenstand des zivilrechtlichen Haftungsregimes, aber die Einleitung eines Strafverfahrens parallel zur zivilrechtlichen Inanspruchnahme belastet die Unternehmensführung erheblich. Nach unserer Erfahrung ist genau diese Gleichzeitigkeit von straf-, aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren das, was Geschäftsführer und deren Familien am stärksten belastet.

Schließlich ist die Haftung aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu beachten. Das MPDG sieht Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen Meldepflichten, Qualitätssicherungspflichten und Kennzeichnungsvorschriften vor. Diese Bußgelder treffen die natürliche Person – also den Geschäftsführer – unmittelbar und sind nicht durch die Gesellschaft zu erstatten.

Die Business Judgment Rule: Haftungsschutz durch dokumentierte Entscheidung

Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung begründet eine Haftung nach § 43 GmbHG. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für das GmbH-Recht eine dem Aktienrecht (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG) vergleichbare Grundregel entwickelt: den unternehmerischen Ermessensspielraum, oft als „Business Judgment Rule" bezeichnet. Danach handelt ein Geschäftsführer nicht pflichtwidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information und in gutem Glauben zum Wohl der Gesellschaft gehandelt hat.

Für Medizintechnikunternehmen bedeutet dies konkret: Wer eine riskante Produktentscheidung trifft – etwa die Markteinführung eines neuen Implantats oder die Entscheidung, einen Rückruf nicht auszuweiten –, ist dann haftungsgeschützt, wenn er diese Entscheidung auf Basis einer dokumentierten Risikoabwägung, unter Einholung sachverständiger Stellungnahmen und mit explizitem Bezug auf die regulatorischen Anforderungen der MDR getroffen hat. Die Dokumentation ist der praktische Kern des Haftungsschutzes: Wer sie nicht führt, verliert den Ermessensspielraum.

In der Praxis empfehlen wir unseren Mandanten, für alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Produktsicherheit, Rückrufen, klinischen Bewertungen und Vigilanzmeldungen ein strukturiertes Beschlussprotokoll zu führen. Dieses Protokoll sollte Datum, beteiligte Personen, die konsultierten Informationsquellen, die abgewogenen Handlungsoptionen und die Begründung der gewählten Option enthalten. Klingt bürokratisch. Ist es auch. Und es rettet im Zweifel das Privatvermögen des Geschäftsführers.

Delegationsmöglichkeiten und Grenzen: Was kann der Geschäftsführer intern absichern?

Kein Geschäftsführer kann alle regulatorischen Anforderungen einer Medizintechnik-GmbH persönlich erfüllen. Das Recht erkennt dies an: Innerhalb der Geschäftsführung – und gegenüber qualifizierten Mitarbeitern – ist eine vertikale Delegation zulässig und bei komplexen Unternehmen sogar geboten.

Allerdings gelten für die Delegation klare Grenzen. Der Geschäftsführer kann die Ausführung einer Aufgabe delegieren. Er kann nicht die Verantwortung für ihre ordnungsgemäße Erledigung delegieren. Die Überwachungspflicht – regelmäßige Kontrolle, klare Berichtspflichten, Eskalationsmechanismen – verbleibt beim Geschäftsführer. Wer ein Qualitätsmanagementsystem nach Art. 10 MDR einrichtet und es dann sich selbst überlässt, hat seine Pflicht nicht erfüllt.

Praktisch bedeutet dies: Der Geschäftsführer sollte sicherstellen, dass der für Regulatory Affairs und Qualitätsmanagement zuständige Mitarbeiter – in mittelständischen Unternehmen oft als „Beauftragter für Regulierungsfragen" im Sinne des Art. 15 MDR bezeichnet – regelmäßig an die Geschäftsführung berichtet. Abweichungsberichte, Audit-Ergebnisse und Vigilanzmeldungen müssen auf dem Schreibtisch des Geschäftsführers landen – oder er muss nachweisen können, dass er regelmäßig danach gefragt hat.

Besonders wichtig ist die Frage der Ressourcenzuweisung. Wenn der Geschäftsführer weiß, dass das Qualitätsmanagement unterbesetzt ist, und keine personellen oder finanziellen Mittel bereitstellt, um dies zu beheben, kann er sich im Haftungsfall nicht darauf berufen, er habe delegiert. Die bewusste Unterfinanzierung regulatorischer Pflichten ist selbst eine Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG.

Gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Geschäftsführern

Viele mittelständische Medizintechnikunternehmen werden von zwei oder mehr Geschäftsführern geführt, oft mit einer klaren Ressortaufteilung: einer verantwortet Finanzen und Recht, ein anderer Produktion und Regulatory Affairs. Ändert das etwas an der Haftungsexposition des „fachfremden" Geschäftsführers?

Die Antwort der gefestigten Rechtsprechung ist ernüchternd: grundsätzlich nein. Bei einer mehrgliedrigen Geschäftsführung gilt das Gesamtverantwortungsprinzip. Jeder Geschäftsführer ist für die Geschäfte des Unternehmens als Ganzes mitverantwortlich, auch wenn er ein bestimmtes Ressort nicht persönlich betreut. Die Ressortaufteilung entlastet nur dann, wenn sie klar und verbindlich vereinbart ist, der Ressortverantwortliche tatsächlich die nötige Fachkunde besitzt und der nicht ressortzuständige Geschäftsführer keine konkreten Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des anderen hat.

Haftungsrechtlich haften mehrere Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft – oder im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter – kann also jeden der Geschäftsführer auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen und muss sich nicht auf den Anteil des direkt Verantwortlichen beschränken. Für den kaufmännisch tätigen Mitgeschäftsführer eines Medizintechnikunternehmens, der „nichts mit Technik zu tun hat", kann dies zur existentiellen Bedrohung werden, wenn der technisch Verantwortliche insolvent ist.

In der Beratungspraxis empfehlen wir Mitgeschäftsführern, die nicht das Regulatory-Ressort verantworten, zwei Dinge: erstens eine klare, schriftlich fixierte Ressortvereinbarung; zweitens ein strukturiertes Berichtswesen, das ihnen erlaubt, etwaige Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Mitgeschäftsführers frühzeitig zu erkennen. Wer Augen und Ohren gezielt geschlossen hält, schützt sich nicht – er begibt sich in die Bösgläubigkeit.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet einen mittelständischen Hersteller von diagnostischen Geräten mit rund 120 Mitarbeitern. Ausgangslage: Nach einem internen Audit stellte sich heraus, dass das Post-Market-Surveillance-System des Unternehmens die Anforderungen des Art. 83 MDR nicht erfüllte – Daten wurden gesammelt, aber nicht systematisch ausgewertet und an die Risikobeurteilung rückgekoppelt. Der kaufmännische Geschäftsführer, der das Unternehmen gemeinsam mit einem technisch-regulatorisch erfahrenen Mitgeschäftsführer führte, wusste von diesem Umstand. Vorgehen: Wir analysierten zunächst die gesellschaftsrechtliche Risikoexposition beider Geschäftsführer und erarbeiteten eine Ressortvereinbarung, die die regulatorische Verantwortung klar beim technischen Geschäftsführer verortete, verbunden mit einem monatlichen Berichtsformat an die gesamte Geschäftsführung. Parallel begleiteten wir die Implementierung eines konformen PMS in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Regulatory-Affairs-Berater. Ergebnis: Vor Einleitung behördlicher Maßnahmen konnte das System in einer Größenordnung von mehreren Monaten auf einen MDR-konformen Stand gebracht werden. Die Dokumentation der Remediation stärkte die Haftungsabwehrposition beider Geschäftsführer erheblich – ohne Erfolgsgarantie für künftige Verfahren, aber mit einer substanziell besseren Ausgangslage.

D&O-Versicherung und Freistellung: Was schützt tatsächlich?

Viele Geschäftsführer vertrauen darauf, dass eine D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance, zu Deutsch: Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter) sie im Haftungsfall absichert. Dieses Vertrauen ist häufig – aber nicht immer – gerechtfertigt.

Eine D&O-Versicherung ist ein sinnvolles und verbreitetes Instrument der Haftungsabsicherung. Sie deckt in der Regel den Schaden ab, den der Geschäftsführer der Gesellschaft durch pflichtwidriges Handeln verursacht, und übernimmt zudem die Abwehrkosten eines unbegründeten Haftungsanspruchs. Für Medizintechnikunternehmen ist jedoch zu beachten, dass viele Policen bestimmte Ausschlüsse enthalten, die gerade in diesem Umfeld relevant werden: Vorsatz ist stets ausgeschlossen, wissentliche Pflichtverletzung häufig ebenfalls. Wer also weiß, dass sein Qualitätsmanagementsystem nicht MDR-konform ist, und gleichwohl nichts unternimmt, riskiert, dass die Versicherung wegen wissentlicher Pflichtverletzung die Leistung verweigert.

Daneben ist die Freistellungsvereinbarung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ein weiteres Instrument. Eine im Anstellungsvertrag vereinbarte Freistellungspflicht der Gesellschaft schützt den Geschäftsführer gegenüber Dritten jedoch nicht; sie begründet lediglich einen schuldrechtlichen Regressanspruch gegen die Gesellschaft – der im Insolvenzfall wertlos ist. Gerade wenn die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät, verliert die Freistellung ihren praktischen Wert genau dann, wenn sie am dringendsten gebraucht wird.

Für inhabergeführte Medizintechnikunternehmen, in denen der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, ergeben sich weitere Besonderheiten: Die Gesellschafter können im Rahmen eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses auf Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer verzichten oder diese erlassen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Dieser Mechanismus schützt vor einer Innenhaftung – aber nicht vor Ansprüchen Dritter und nicht vor dem Insolvenzverwalter, der im Eröffnungsfall anfechtbare Verfügungen rückabwickeln kann.

Typische Fehlerkonstellationen in der Medizintechnik und wie sie sich absichern lassen

Auf Basis unserer Beratungspraxis lassen sich in der Medizintechnikbranche wiederkehrende Fehlerkonstellationen identifizieren, die immer wieder zu Haftungsszenarien nach § 43 GmbHG führen. Die folgende Darstellung ist keine abschließende Aufzählung, sondern eine Orientierungshilfe für die Selbsteinschätzung.

Konstellation A – Unzureichende klinische Bewertung: Der Geschäftsführer genehmigt die Markteinführung eines Produkts, ohne sicherzustellen, dass die klinische Bewertung nach Anhang XIV MDR vollständig vorliegt und von einer Person mit den nach Art. 36 MDR erforderlichen Qualifikationen erstellt wurde. Folge: Behörde leitet Marktrücknahme ein; Gesellschaft erleidet erheblichen Umsatzverlust; Haftungsanspruch nach § 43 GmbHG möglich, wenn der Geschäftsführer die Unvollständigkeit kannte oder bei pflichtgemäßer Prüfung hätte kennen müssen.

Konstellation B – Versäumte Vigilanzmeldung: Ein ernstes unerwünschtes Ereignis im Sinne der MDR wird intern dokumentiert, aber nicht fristgerecht an das BfArM gemeldet. Die Verantwortung für die Implementierung des Vigilanzsystems lag beim Geschäftsführer. Folge: Bußgeldrisiko nach MPDG; parallel zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch Betroffener nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem MPDG als Schutzgesetz.

Konstellation C – MDR-Übergangsfrist übersehen: Das Unternehmen setzt auf Produkte, die unter der alten Medizinprodukterichtlinie (MDD) zertifiziert waren, und versäumt rechtzeitig die Rezertifizierung unter der MDR. Die Geschäftsführung war informiert, hat aber Handlungen vertagt. Folge: Verkaufsverbot für nicht mehr verkehrsfähige Produkte; erheblicher Umsatzausfall; Innenhaftungsanspruch der Gesellschaft denkbar, wenn der Schaden durch frühzeitiges Handeln vermeidbar gewesen wäre.

In allen drei Konstellationen wäre das Haftungsrisiko durch eine frühzeitige anwaltliche Überprüfung und strukturierte Dokumentation der Entscheidungsprozesse erheblich reduzierbar gewesen. Warum zögern Geschäftsführer dennoch? Häufig ist es die falsche Annahme, regulatorische Compliance sei Sache der Fachabteilung – nicht der Geschäftsführung.

Nächste Schritte: Wie Geschäftsführer ihre Haftungsexposition systematisch reduzieren

Eine vollständige Eliminierung des Haftungsrisikos ist rechtlich nicht möglich – und wäre auch kein realistisches Beratungsziel. Es geht um die systematische Reduktion der Exposition und um eine belastbare Dokumentationsgrundlage für den Ernstfall.

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme der aktuellen Compliance-Situation: Erfüllt das Qualitätsmanagementsystem die Anforderungen der MDR und des MPDG? Sind alle Vigilanzmeldepflichten implementiert und werden sie eingehalten? Liegt eine aktuelle und von qualifizierter Person erstellte klinische Bewertung für alle im Markt befindlichen Produkte vor? Diese Fragen sollte der Geschäftsführer nicht aus dem Gedächtnis beantworten, sondern auf Basis einer dokumentierten internen oder externen Prüfung.

Der zweite Schritt ist die Sicherstellung der Ressortordnung. Gibt es eine schriftliche Ressortvereinbarung? Sind die Berichtspflichten des Ressortverantwortlichen an die Gesamtgeschäftsführung schriftlich fixiert? Wird das Berichtswesen tatsächlich gelebt und dokumentiert?

Dritter Schritt: Überprüfung des Versicherungsschutzes. Ist eine D&O-Versicherung vorhanden, und deckt sie die spezifischen Risiken des Medizintechniksektors ab? Gibt es Ausschlüsse, die angesichts der bekannten Risikosituation des Unternehmens problematisch werden könnten?

Vierter Schritt: Anwaltliche Begleitung bei konkreten Verdachtsfällen. Sobald ein Vorkommnis bekannt wird, das eine Vigilanzmeldung auslösen könnte, oder sobald ein behördliches Verfahren eingeleitet wird, ist anwaltliche Beratung unverzüglich geboten – nicht erst dann, wenn der Haftungsanspruch bereits geltend gemacht wird.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Haftungskonstellationen in der Medizintechnikbranche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Compliance-Situation Ihres Unternehmens und der einschlägigen regulatorischen und gesellschaftsrechtlichen Anforderungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur GmbH-Geschäftsführerhaftung in der Medizintechnik

Haftet ein GmbH-Geschäftsführer auch persönlich für Verstöße gegen die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR)?

Ja, mittelbar. Die MDR richtet sich als Verordnung an den Hersteller als juristische Person. Da der Geschäftsführer jedoch nach § 43 GmbHG verpflichtet ist, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, gehört die Sicherstellung der MDR-Konformität zu seinen Kernpflichten. Verstößt das Unternehmen gegen die MDR und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden – etwa durch Bußgelder, Rückrufkosten oder Umsatzverluste –, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber persönlich, sofern er die Pflichtverletzung kannte oder kennen musste.

Kann ein Medizintechnik-Geschäftsführer regulatorische Pflichten intern delegieren?

Ja, die Ausführung von Aufgaben – etwa das operative Qualitätsmanagement oder die Vigilanzmeldungen – kann an qualifizierte Mitarbeiter delegiert werden. Die Überwachungspflicht verbleibt jedoch beim Geschäftsführer. Wer keine regelmäßigen Berichte einfordert und keine Kontrollen durchführt, verletzt seine Aufsichtspflicht und riskiert eine Haftung nach § 43 GmbHG, auch wenn er die Aufgabe selbst nicht ausgeführt hat.

Wie schützt die Business Judgment Rule den Medizintechnik-Geschäftsführer?

Die unternehmerische Ermessensregel – im GmbH-Recht richterrechtlich anerkannt in Anlehnung an § 93 AktG – schützt den Geschäftsführer vor Haftung, wenn er eine Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information, frei von Interessenkonflikten und zum Wohl der Gesellschaft getroffen hat. Der praktische Schlüssel ist die Dokumentation: Wer Entscheidungen nicht schriftlich begründet und die herangezogenen Informationsquellen nicht festhält, kann sich auf den Ermessensspielraum kaum berufen.

Welche Rolle spielt die D&O-Versicherung bei der Geschäftsführerhaftung in der Medizintechnik?

Eine D&O-Versicherung übernimmt in der Regel den der Gesellschaft entstandenen Schaden und die Abwehrkosten im Fall eines Haftungsanspruchs. Entscheidend sind die Policebedingungen: Vorsatz und in vielen Policen auch wissentliche Pflichtverletzung sind ausgeschlossen. Wer bekannte regulatorische Defizite bewusst nicht behebt, riskiert, dass der Versicherer die Leistung verweigert. Eine regelmäßige Überprüfung der Versicherungsbedingungen auf ihre Tauglichkeit für das konkrete Risikoprofil eines Medizintechnikunternehmens ist daher empfehlenswert.

Was passiert mit der Haftung eines Geschäftsführers, wenn die GmbH insolvent wird?

Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG geltend machen. Zusätzlich droht eine persönliche Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden (§ 15b InsO). Bei Zahlungsunfähigkeit gilt nach § 15a InsO eine Antragsfrist von höchstens drei Wochen; bei Überschuldung beträgt sie höchstens sechs Wochen. Wer diese Fristen verpasst, haftet zudem wegen Insolvenzverschleppung.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der GmbH-Geschäftsführerhaftung, des Gesellschaftsrechts und der Organhaftung – mit besonderem Fokus auf regulatorisch dichte Branchen wie die Medizintechnik. Die Beratungsleistung umfasst die anwaltliche Prüfung der persönlichen Haftungsexposition, die Gestaltung von Ressortordnungen und Freistellungsvereinbarungen sowie die Begleitung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der GmbH-Geschäftsführerhaftung in der Medizintechnik. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, bestehender Compliance-Strukturen, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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