MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

GmbH-Geschäftsführerhaftung – Software- und IT-Branche: Praxisleitfaden

GmbH-Geschäftsführerhaftung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Softwareunternehmen mit 35 Mitarbeitern wird nach einem Datenschutzvorfall von einer Aufsichtsbehörde kontaktiert. Gleichzeitig beanstandet ein Gesellschafter, dass der Geschäftsführer ohne ausreichende Beschlusslage einen Technologiepartner engagiert hat. Und die Buchhaltung meldet erste Liquiditätsengpässe. Drei Sachverhalte, die einzeln bereits erhebliche persönliche Haftungsrisiken begründen können – zusammen bilden sie das typische Risikobild eines IT-Geschäftsführers im Mittelstand.

Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich und unbegrenzt für Schäden, die er der Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten zufügt. In der Software- und IT-Branche verschärfen branchenspezifische Pflichten – insbesondere aus dem Datenschutzrecht, dem IT-Sicherheitsrecht und dem Lizenzrecht – den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab erheblich. Wer die einschlägigen Normen, Fristen und Verteidigungslinien kennt, kann das persönliche Haftungsrisiko deutlich begrenzen.

Dieser Praxisleitfaden erläutert die haftungsrechtlichen Grundlagen nach dem GmbH-Gesetz, zeigt typische Gefahrenzonen in IT-Unternehmen und beschreibt konkrete Schritte zur Haftungsminimierung – von der internen Dokumentation bis zur D&O-Versicherung.

§ 43 GmbHG: Was bedeutet die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers konkret?

Die gesetzliche Basis der Geschäftsführerhaftung ist eindeutig: Wer eine GmbH leitet, hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Wird dieser Maßstab unterschritten und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, haftet der Geschäftsführer persönlich – und zwar mit seinem gesamten Privatvermögen.

Der Sorgfaltsmaßstab des § 43 GmbHG ist kein abstrakter Begriff. Er wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mit Inhalt gefüllt und orientiert sich stets am konkreten Unternehmensgegenstand, an der Branche und an den tatsächlichen Entscheidungsumständen. Für einen IT-Geschäftsführer bedeutet das: Er muss nicht jedes Technologierisiko selbst beurteilen können. Er muss aber sicherstellen, dass die notwendige Expertise entweder im Unternehmen vorhanden ist oder extern eingeholt wird – und er muss die wesentlichen Entscheidungen dokumentiert treffen.

Haftungsbegründend ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung regelmäßig nicht die falsche Entscheidung, sondern der falsche Entscheidungsprozess. Fehlt die Dokumentation einer unternehmerischen Abwägung, kehrt sich die Beweislast in einem späteren Haftungsprozess zu Lasten des Geschäftsführers um. Das Unternehmen oder der Insolvenzverwalter muss dann lediglich den Schaden beweisen; der Geschäftsführer muss aktiv nachweisen, ordnungsgemäß gehandelt zu haben.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer von Softwareunternehmen diesen Beweislastaspekt unterschätzen. Wer keine zeitnahen Protokolle über Risikobewertungen, Freigabeentscheidungen oder externe Beratungsergebnisse vorhält, steht im Streitfall strukturell benachteiligt da – selbst wenn die inhaltliche Entscheidung sachlich vertretbar war.

Welche Haftungstatbestände sind in der Software- und IT-Branche besonders relevant?

Die IT-Branche kombiniert die allgemeinen Haftungsrisiken einer GmbH-Geschäftsführung mit einem dichten Netz branchenspezifischer Normen. Wer diese Normen nicht kennt, riskiert Haftungsszenarien, die sich von klassischen Produktions- oder Handelsunternehmen strukturell unterscheiden.

Datenschutz und Aufsichtsbehörden

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine eigene Geschäftsführerhaftung, wohl aber ein Bußgeldregime gegen die verantwortliche Stelle – also die GmbH. Nach Art. 83 DSGVO können Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Trifft ein Bußgeld dieser Größenordnung ein Unternehmen, das finanziell nicht stark genug ist, um es aus eigener Kraft zu tragen, droht die Insolvenz. In diesem Fall prüft der Insolvenzverwalter nahezu routinemäßig, ob der Geschäftsführer durch unzureichende Datenschutzorganisation oder unterlassene Risikovorsorge seine Pflicht aus § 43 GmbHG verletzt hat.

Hinzu kommt: Eine Datenschutzverletzung muss nach Art. 33 DSGVO innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Wer diese Frist versäumt, verschärft das Bußgeldrisiko erheblich. Der Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die interne Eskalationskette so aufgestellt ist, dass diese Frist strukturell eingehalten werden kann – auch nachts oder am Wochenende.

Lizenz- und Urheberrechtsverletzungen

Software-Lizenzierungsfehler gehören zu den unterschätzten Haftungsquellen. Wird im Unternehmen Software eingesetzt, für die keine wirksame Lizenz besteht, oder werden im eigenen Produkt urheberrechtlich geschützte Drittkomponenten (Open-Source oder proprietär) ohne ausreichende Lizenzprüfung integriert, haftet grundsätzlich die GmbH als Verletzer. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG kommt ins Spiel, wenn er keine angemessenen Kontrollprozesse für die Lizenzeinhaltung eingerichtet hat oder wenn er von einer bekannten Verletzungssituation wusste und nicht reagiert hat.

Nach unserer Erfahrung fehlt in vielen Softwareunternehmen eine systematische Übersicht über die im Produkt eingesetzten Open-Source-Bibliotheken und deren Lizenzbedingungen. Gerade bei sogenannten Copyleft-Lizenzen (GPL-Varianten) kann die fehlerhafte Integration dazu führen, dass der gesamte proprietäre Quellcode offengelegt werden muss. Das ist ein erhebliches Schadensrisiko, das der Geschäftsführer durch einfache organisatorische Maßnahmen vermeiden kann.

IT-Sicherheitspflichten und kritische Infrastrukturen

Das IT-Sicherheitsrecht hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verdichtet. Für Unternehmen, die Anbieter von wesentlichen Diensten oder digitalen Diensten im Sinne einschlägiger EU-Rechtsakte sind, gelten spezifische Mindestanforderungen an die IT-Sicherheit. Auch unterhalb dieser formalen Schwellen kann die Nichtbeachtung anerkannter technischer Mindeststandards als Pflichtverletzung im Sinne des § 43 GmbHG gewertet werden. Nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gilt: Wer als Geschäftsführer keine angemessenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen einführt und kontrolliert, trägt das Risiko der persönlichen Haftung für daraus entstehende Schäden.

Wie entsteht die persönliche Haftung – und welche Wege führen zur Enthaftung?

Persönliche Haftung des Geschäftsführers entsteht nicht automatisch durch jeden Fehler im Unternehmen. Sie setzt eine kausale Verbindung zwischen einer konkreten Pflichtverletzung und einem bezifferbaren Schaden voraus. Das ist die gute Nachricht. Die weniger gute: Der Weg zwischen Pflichtverletzung und erheblichem Schaden ist in der IT-Branche oft kürzer als anderswo.

Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft

Der häufigste Haftungsfall ist die Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG: Die Gesellschaft selbst – vertreten durch die Gesellschafterversammlung oder im Insolvenzfall durch den Verwalter – nimmt den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch. Dies geschieht typischerweise in drei Konstellationen: nach einem Gesellschafterwechsel oder einer Unternehmenstransaktion, wenn ein neuer Mehrheitsgesellschafter vergangene Entscheidungen überprüfen lässt; im Insolvenzverfahren, wenn der Verwalter Schadenspositionen für die Gläubigermasse sichern möchte; oder nach einem Gesellschafterstreit, bei dem der unterlegene Lager gerichtliche Ansprüche geltend macht.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer beträgt nach der Regelverjährung des § 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gesellschaft bekannt wurde. Das bedeutet: Entscheidungen, die heute getroffen werden, können noch Jahre später haftungsrechtlich relevant sein.

Außenhaftung gegenüber Dritten

Eine direkte Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern gibt es im deutschen Recht nur in eng definierten Ausnahmefällen. Zu diesen gehört die Insolvenzverschleppungshaftung: Wer bei Zahlungsunfähigkeit nicht spätestens nach drei Wochen oder bei Überschuldung nicht spätestens nach sechs Wochen Insolvenzantrag stellt, haftet für den sogenannten Quotenschaden der Gläubiger. Diese Fristen nach § 15a InsO sind unbedingt zu wahren.

In der IT-Branche spielt zudem die deliktische Haftung eine Rolle: Wenn ein Geschäftsführer wissentlich Sicherheitslücken im Produkt ignoriert, die nachweislich zu Schäden bei Kunden führen, können deliktische Ansprüche entstehen. Die genaue Anspruchsgrundlage ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Strategien zur Enthaftung

Das Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Instrumente der Enthaftung. Zunächst: die Business Judgment Rule. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH handelt ein Geschäftsführer nicht pflichtwidrig, wenn er eine unternehmerische Entscheidung in gutem Glauben, auf Basis angemessener Information und ohne sachfremde Motive trifft – auch wenn diese Entscheidung im Nachhinein wirtschaftlich falsch war. Die Business Judgment Rule wirkt aber nur, wenn der Entscheidungsprozess dokumentiert ist.

Daneben stehen: die gesellschaftsvertragliche Regelung der Aufgabenverteilung bei mehrköpfiger Geschäftsführung, die sorgfältige Delegation an qualifizierte Mitarbeiter mit klaren Kontrollmechanismen, die Einholung qualifizierten Rechtsrats und – als flankierende Maßnahme – eine sachgerecht dimensionierte D&O-Versicherung.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem Bereich B2B-SaaS mit rund 60 Mitarbeitern. Ausgangslage: Nach einem Gesellschafterwechsel ließ der neue Mehrheitsgesellschafter eine Legal Due Diligence durchführen. Dabei wurden fehlende Gesellschafterbeschlüsse für Investitionsmaßnahmen im mittleren siebenstelligen Bereich sowie eine unvollständige Datenschutzdokumentation identifiziert. Der ehemalige Geschäftsführer wurde persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte sämtliche verfügbaren internen Unterlagen auf Dokumentationssubstanz, identifizierte entlastende Kommunikation und bewertete die Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Ergebnis: Auf Basis der Unterlagenlage konnte die Haftungssituation erheblich eingegrenzt werden. Der genaue Verfahrensausgang ist naturgemäß von weiteren Faktoren abhängig und kann nicht verallgemeinert werden.

Schritt für Schritt: Wie bauen Sie ein haftungsreduzierendes Compliance-System auf?

Haftungsminimierung in der GmbH-Geschäftsführung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher organisatorischer Prozess. In der IT-Branche erfordert er besondere Aufmerksamkeit für datenschutz-, lizenz- und sicherheitsrechtliche Teilbereiche.

Schritt 1: Risikobestandsaufnahme

Identifizieren Sie systematisch alle Bereiche Ihres Unternehmens, in denen Pflichtverletzungsrisiken entstehen können. Checkliste für IT-Unternehmen: Datenschutz und DSGVO-Compliance, Lizenzsituation aller eingesetzten und verbreiteten Softwarekomponenten, IT-Sicherheitsarchitektur und Incident-Response-Prozesse, Vertragsdokumentation mit Kunden, Lieferanten und Partnern, Buchhaltung und Frühindikatoren für Liquiditätsprobleme. Diese Bestandsaufnahme sollte schriftlich festgehalten werden – und zwar nicht als Selbstzweck, sondern als Grundlage für priorisierte Maßnahmen.

Schritt 2: Aufgaben- und Zuständigkeitsstruktur dokumentieren

Stellen Sie sicher, dass bei mehrköpfiger Geschäftsführung die Ressortverteilung im Gesellschaftsvertrag oder in einer schriftlichen Geschäftsordnung verankert ist. Jeder Geschäftsführer ist für seinen Bereich primär verantwortlich; eine wechselseitige Überwachungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen im anderen Ressort erkennbar werden. Delegieren Sie operative Aufgaben an qualifiziertes Personal und dokumentieren Sie Delegation, Einweisung und Kontrollintervalle.

Schritt 3: Beschlussdisziplin und Dokumentation

Investitionsentscheidungen, Vertragsabschlüsse jenseits des Tagesgeschäfts und sicherheitsrelevante Maßnahmen sollten in schriftlichen Entscheidungsvermerken festgehalten werden. Format: Sachverhalt – Optionen – Abwägung – Entscheidung – ggf. eingeholter Rat. Diese Vermerke müssen nicht lang sein; sie müssen aber zeigen, dass eine informierte Entscheidung getroffen wurde. Das ist der Kern der Business Judgment Rule.

Schritt 4: Frühwarnsystem für Insolvenzsignale

Die Antragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gelten ohne Ausnahme. Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Antragspflicht spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung nach sechs Wochen (§ 15a InsO). Richten Sie ein monatliches Liquiditätscontrolling ein, das diese Schwellen im Blick behält, und legen Sie intern fest, ab welchen Frühwarnindikatoren externe anwaltliche Beratung eingeholt werden muss. Wer zu spät handelt, kann sich nicht mehr auf Unkenntnis berufen.

Schritt 5: D&O-Versicherung überprüfen

Eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) schützt den Geschäftsführer gegen berechtigte und – in gewissem Umfang – auch gegen unberechtigte Haftungsansprüche. Entscheidend ist, dass die Deckungssumme zum tatsächlichen Haftungsrisiko des Unternehmens passt und dass keine praxisrelevanten Ausschlüsse übersehen werden. In der IT-Branche sind Ausschlüsse für Datenschutzverletzungen und Cyberrisiken häufig anzutreffen – diese müssen ggf. separat über eine Cyberversicherung abgedeckt werden.

Schritt 6: Regelmäßige anwaltliche Überprüfung

Compliance-Systeme müssen mit dem Unternehmen wachsen. Was bei zehn Mitarbeitern ausreichend war, kann bei sechzig Mitarbeitern oder nach einer Unternehmenstransaktion unzureichend sein. Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich mindestens eine jährliche Überprüfung der Compliance-Struktur durch externen anwaltlichen Rat – nicht als Aufwand, sondern als haftungsreduzierende Investition.

Gesellschafterversammlung, Weisungen und Grenzen der Entlastung

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Wer als Geschäftsführer eine Weisung der Gesellschafterversammlung befolgt, ist nicht automatisch enthaftet. Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss für bestimmte Maßnahmen Entlastung erteilen – aber diese Entlastung hat Grenzen.

Weisungen befreien den Geschäftsführer nicht von der Pflicht, offensichtlich rechtswidrige Anordnungen zu verweigern. Wird der Geschäftsführer angewiesen, eine Zahlung vorzunehmen, die ihn nach Maßgabe des § 64 GmbHG a. F. (heute § 15b InsO) zur Erstattung verpflichten würde – weil sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getätigt wird –, schützt auch ein förmlicher Gesellschafterbeschluss nicht vor persönlicher Haftung. Die Pflicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit verbleibt beim Geschäftsführer.

Kann die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung das Haftungsrisiko dann überhaupt reduzieren? Ja – innerhalb eines klar definierten Rahmens. Die Entlastung schließt Ansprüche aus, die der Gesellschaft bei Beschlussfassung bekannt waren oder erkennbar hätten sein können. Sie wirkt jedoch nicht gegenüber Gesellschaftsgläubigern und hilft im Insolvenzfall nur begrenzt, weil der Insolvenzverwalter nicht an Entlastungsbeschlüsse gebunden ist, die vor der Krise erteilt wurden.

Besondere Haftungsrisiken bei Unternehmenstransaktionen und Finanzierungsrunden

In der Software- und IT-Branche sind Beteiligungsfinanzierungen, Venture-Capital-Runden und strategische Unternehmenskäufe häufige Ereignisse. Jede dieser Transaktionen erzeugt spezifische Haftungsrisiken für den amtierenden Geschäftsführer.

Im Rahmen einer Due Diligence gibt der Geschäftsführer regelmäßig umfangreiche Informationen an potenzielle Investoren oder Käufer heraus. Unvollständige oder irreführende Angaben in diesem Prozess können die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Investor oder Käufer begründen – nach Deliktsrecht, aber unter Umständen auch nach den im Unternehmenskaufvertrag übernommenen Garantien, wenn der Geschäftsführer selbst als Verkäufer oder Garantiegeber auftritt. Das ist eine Konstellation, die in Beteiligungsvereinbarungen von IT-Startups und wachsenden Softwareunternehmen regelmäßig vorkommt.

Was gilt beim Abschluss von Gesellschaftervereinbarungen (Shareholders' Agreements)? Vesting-Klauseln, Drag-along-Rechte und Liquidationspräferenzen, die im Rahmen einer Finanzierungsrunde vereinbart werden, haben regelmäßig auch Bedeutung für die Haftungsposition des Gründer-Geschäftsführers. Wer diese Regelungen unterzeichnet, ohne ihren haftungsrechtlichen Gehalt zu verstehen, schafft sich Risiken, die erst Jahre später sichtbar werden.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Gründer-Geschäftsführer aus der IT-Branche, die in Beteiligungsverhandlungen die gesellschaftsrechtliche Seite der Transaktionsdokumentation durch externe Anwälte begleiten lassen. Das ist keine Formalität – es ist strukturelle Haftungsvorsorge.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle der GmbH-Geschäftsführerhaftung in der IT-Branche. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen gesellschaftsvertraglichen Regelungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur GmbH-Geschäftsführerhaftung in der Software- und IT-Branche

Hafte ich als Geschäftsführer persönlich für DSGVO-Bußgelder gegen meine GmbH?

DSGVO-Bußgelder werden gegen die GmbH als verantwortliche Stelle verhängt, nicht gegen den Geschäftsführer persönlich. Dennoch kann mittelbare Geschäftsführerhaftung entstehen: Führt das Bußgeld zur Insolvenz der Gesellschaft, prüft der Insolvenzverwalter, ob der Geschäftsführer durch unzureichende Datenschutzorganisation seine Pflichten aus § 43 GmbHG verletzt und damit den Schaden verursacht hat. Ausreichende organisatorische Maßnahmen und eine lückenlose Dokumentation sind daher auch aus Haftungssicht unverzichtbar.

Was schützt mich als Geschäftsführer vor Haftungsansprüchen?

Das wichtigste Schutzinstrument ist die dokumentierte Einhaltung der Business Judgment Rule: Entscheidungen müssen informiert, in gutem Glauben und ohne sachfremde Interessen getroffen werden. Ergänzend schützen eine klare Aufgabenverteilung bei mehrköpfiger Geschäftsführung, die rechtzeitige Einholung von Fachrat und eine sachgerecht dimensionierte D&O-Versicherung. Entlastungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung bieten Schutz nur innerhalb enger Grenzen und wirken nicht im Insolvenzfall.

Wann muss ich als Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen?

Bei Zahlungsunfähigkeit Ihrer GmbH besteht nach § 15a InsO eine Antragspflicht spätestens innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Wer diese Fristen überschreitet, haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den durch die Verschleppung entstandenen Schaden. Sobald erste Liquiditätsprobleme erkennbar werden, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, um den Status der Zahlungsfähigkeit und Überschuldung belastbar beurteilen zu lassen.

Haftet ein Fremd-Geschäftsführer genauso wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer?

Im Grundsatz ja: § 43 GmbHG macht keinen Unterschied zwischen Fremd-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer. Beide haften gegenüber der Gesellschaft nach demselben Sorgfaltsmaßstab. Der Gesellschafter-Geschäftsführer trägt in der Praxis häufig ein höheres Risiko, weil er wirtschaftlich enger mit der Gesellschaft verbunden ist und Interessenkonflikte schwerer zu begründen sind. Umgekehrt hat er als Gesellschafter ggf. Einfluss auf Entlastungsbeschlüsse, was der Fremd-Geschäftsführer nicht hat.

Schützt mich eine Weisung der Gesellschafterversammlung vor persönlicher Haftung?

Nicht uneingeschränkt. Weisungen der Gesellschafterversammlung entbinden den Geschäftsführer nicht davon, offensichtlich rechtswidrige Anordnungen zu verweigern. Insbesondere bei Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder bei Maßnahmen, die Schutzgesetze verletzen, bleibt die persönliche Verantwortung beim Geschäftsführer – auch wenn ein förmlicher Gesellschafterbeschluss vorliegt. Die genaue Reichweite von Weisungen sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Welche Rolle spielt die Verjährung bei Haftungsansprüchen gegen den Geschäftsführer?

Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem Anspruch und Kenntnis zusammenfielen. Ansprüche im Zusammenhang mit Insolvenzverschleppung unterliegen eigenen Verjährungsregeln, die im Einzelfall zu prüfen sind. Selbst wenn eine Pflichtverletzung lange zurückliegt, kann sie bei einem Gesellschafterwechsel oder im Insolvenzverfahren wieder aktuell werden – weshalb die Dokumentation vergangener Entscheidungen langfristig aufbewahrt werden sollte.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der GmbH-Geschäftsführerhaftung, des Gesellschaftsrechts und der Compliance-Organisation – mit besonderem Erfahrungsschwerpunkt in der Software- und IT-Branche. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Zwei strukturelle Merkmale zeichnen unsere Arbeit aus: interdisziplinäre Beratung an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht sowie eine auf den Mittelstand ausgerichtete, entscheidungsorientierte Arbeitsweise. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.