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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · Praxisleitfaden

GmbH & Co. KG gestalten – Leitfaden

Die GmbH & Co.

Viele inhabergeführte Unternehmen im deutschen Mittelstand stehen vor der Frage, ob die gewählte Rechtsform noch zur Unternehmensstrategie passt – oder ob eine Umstrukturierung Chancen eröffnet, die bislang ungenutzt blieben. Die GmbH & Co. KG zählt dabei zu den meistgewählten Rechtsformen, weil sie die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen und organisatorischen Flexibilität einer Personengesellschaft verbindet.

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft nach dem HGB, bei der eine GmbH die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärin) übernimmt. Dadurch haftet kein natürlicher Gesellschafter mit seinem Privatvermögen unbegrenzt; die Haftung der Kommanditisten ist auf ihre Einlage beschränkt. Diese Konstruktion verbindet gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit mit steuerlicher Transparenz und eignet sich besonders für mittelständische Unternehmen, die Nachfolge, Investition und Haftungsschutz aufeinander abstimmen wollen.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch Gründung, Struktur, Gesellschaftsvertrag, Haftungsrahmen, steuerliche Grundlinien und Umwandlungswege – und zeigt, welche Weichenstellungen typische Streitpunkte in der Mandatspraxis auslösen.

Was ist die GmbH & Co. KG und wann ist sie die richtige Rechtsform?

Die GmbH & Co. KG kombiniert zwei Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts: die Kommanditgesellschaft (KG) nach den §§ 161 ff. HGB und die GmbH nach dem GmbHG. Die GmbH fungiert als Komplementärin und trägt die unbeschränkte Haftung – die sie jedoch kraft ihrer eigenen Haftungsbeschränkung auf ihr Gesellschaftsvermögen begrenzt. Die Kommanditisten, in der Praxis häufig die eigentlichen Unternehmer oder Familienangehörige, haften nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.

Wann ist diese Struktur besonders sinnvoll? In der Mandatspraxis sehen wir drei typische Ausgangssituationen: erstens Unternehmen, die erhebliche operative Risiken tragen und das Privatvermögen der Gesellschafter schützen wollen; zweitens Familienunternehmen, die Nachfolger schrittweise durch Übertragung von Kommanditanteilen beteiligen möchten; drittens Investitionsstrukturen, bei denen mehrere Investoren als Kommanditisten beteiligt werden sollen, ohne dass sie an der Geschäftsführung mitwirken.

Gegenüber der reinen GmbH bietet die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass Gewinne und Verluste steuerlich unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet werden – die Gesellschaft ist selbst kein Körperschaftsteuersubjekt. Gegenüber der OHG oder der einfachen KG wird die Haftungsseite abgesichert. Allerdings entsteht durch die doppelte Struktur auch ein doppelter Verwaltungsaufwand: zwei Gesellschaftsverträge, zwei Handelsregistereintragungen, zwei Jahresabschlüsse.

Schritt 1: Gründung – welche Formalien gelten?

Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfordert in der Regel zwei aufeinander abgestimmte Schritte: zunächst die Errichtung der Komplementär-GmbH, danach der Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags und die Anmeldung zum Handelsregister. In der Praxis können beide Schritte zeitnah, teils parallel, vollzogen werden.

Für die GmbH gilt: Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG), von denen mindestens 12.500 € bei Anmeldung eingezahlt sein müssen. Die Gründung erfordert notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 15 GmbHG); gleiches gilt für spätere Änderungen und Anteilsabtretungen. Der Notar übermittelt die Anmeldung elektronisch zum Handelsregister.

Der KG-Gesellschaftsvertrag selbst bedarf grundsätzlich keiner notariellen Form, sofern keine Grundstücke eingebracht werden. Er sollte aber professionell gefasst werden, weil dispositives HGB-Recht in weiten Teilen unternehmerfreundlich, aber nicht immer interessengerecht ist. Die Haftsumme der Kommanditisten wird im Handelsregister eingetragen und begrenzt die externe Haftung gegenüber Gläubigern; sie muss nicht dem tatsächlichen Einlagebetrag entsprechen.

Eine typische Gestaltungsfrage schon in der Gründungsphase: Soll die Komplementär-GmbH am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt sein (sogenannte „Einheits-GmbH & Co. KG"), oder ist sie nur Haftungsgesellschaft ohne Kapitalanteil? Die Einheitslösung – bei der die KG sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH hält – vereinfacht die Nachfolgegestaltung erheblich, weil der Anteilsinhaber durch die KG-Beteiligung mittelbar auch die GmbH kontrolliert. Sie bringt jedoch besondere registerrechtliche Anforderungen mit sich, die beachtet werden müssen.

Schritt 2: Gesellschaftsvertrag – welche Kernklauseln sind unverzichtbar?

Der Gesellschaftsvertrag der KG ist das zentrale Steuerungsinstrument. Viele Streitigkeiten, die wir in der Mandatspraxis begleiten, lassen sich auf Lücken oder Mehrdeutigkeiten im ursprünglichen Vertragswerk zurückführen. Gut gemacht, verhindert er Blockaden; schlecht gemacht, produziert er Konflikte gerade dann, wenn Einigkeit besonders wichtig wäre.

Folgende Regelungsbereiche sind aus Sicht der Gestaltungspraxis unverzichtbar:

  • Geschäftsführung und Vertretung: Bei der GmbH & Co. KG führt die Komplementär-GmbH die Geschäfte; die tatsächliche Unternehmensführung liegt bei den GmbH-Geschäftsführern. Der KG-Vertrag sollte klarstellen, für welche Geschäfte ein Kommanditistenbeschluss erforderlich ist (Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte).
  • Gewinn- und Verlustverteilung: Das HGB sieht einen Vorabgewinn von 4 % auf die Kapitalanteile vor und verteilt den Rest nach Köpfen – Regelungen, die für die meisten Unternehmensstrukturen nicht passen. Eine individuelle Verteilungsregelung sollte stets aufgenommen werden.
  • Übertragung von Kommanditanteilen: Ohne vertragliche Beschränkung ist die Übertragung eines Kommanditanteils zwar formlos möglich; im Innenverhältnis sollten jedoch Vorkaufsrechte, Zustimmungsvorbehalte und Bewertungsklauseln vereinbart werden, um unerwünschte Gesellschafterwechsel zu verhindern.
  • Ausscheiden und Abfindung: Die Abfindungsregelung ist ein häufiger Konfliktpunkt. Buchwertklauseln können gesellschaftsrechtlich Bestand haben, müssen jedoch auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden; zu niedrige Abfindungen können im Einzelfall unwirksam sein.
  • Nachfolgeklauseln: Stirbt ein Kommanditist, bestimmt der Vertrag, ob seine Erben automatisch Gesellschafter werden, ob eine Eintrittsklausel gilt oder ob die Anteile eingezogen werden. Fehlt eine solche Regelung, treten alle Erben in Erbengemeinschaft in die Gesellschaft ein – mit erheblichem Konfliktpotenzial.
  • Wettbewerbsverbote: Kommanditisten unterliegen nach dem HGB keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot; ein vertragliches Verbot sollte aufgenommen werden, wenn dies sachlich geboten ist.

Der Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH muss mit dem KG-Vertrag abgestimmt sein – insbesondere hinsichtlich der Gesellschafterstellung, der Geschäftsführervergütung und etwaiger Weisungsrechte der KG-Gesellschafterversammlung gegenüber der GmbH-Geschäftsführung.

Schritt 3: Haftungsstruktur – was schützt die Gesellschafter tatsächlich?

Das Haftungsversprechen der GmbH & Co. KG ist real – aber es hat Grenzen, die in der Beratungspraxis häufig unterschätzt werden. Wer als Kommanditist seine Haftsumme vollständig einbezahlt und im Handelsregister eingetragen hat, haftet gegenüber Gläubigern der KG grundsätzlich nicht mehr persönlich. Soweit Einlagen zurückgezahlt werden, lebt die Haftung jedoch in Höhe der Rückzahlung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet der Gesellschaft gegenüber nach den Grundsätzen des GmbHG. Bei Insolvenz der KG trifft ihn zudem die Insolvenzantragspflicht: bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 3 Wochen, bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen (§ 15a InsO). Diese Fristen laufen unabhängig davon, ob der Geschäftsführer Gesellschafter ist oder als Fremdgeschäftsführer tätig wird.

Praktisch bedeutsam: Banken verlangen bei der KG-Finanzierung regelmäßig persönliche Bürgschaften der Gesellschafter – was den Haftungsschutz faktisch aushöhlt. Die Frage, welche Sicherheiten bankenseitig gefordert und welche gesellschafterseitig vertretbar sind, ist eine der zentralen Verhandlungsfragen bei der Unternehmensfinanzierung. Nach unserer Erfahrung lassen sich durch eine strukturierte Verhandlungsführung und ein klares Sicherheitenkonzept Bürgschaftsumfänge mitunter erheblich begrenzen.

Hinzu kommt die steuerliche Haftungsdimension: Werden Steuern der Gesellschaft nicht abgeführt, kann das Finanzamt den GmbH-Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Der Haftungsschutz der Rechtsform wirkt gegenüber dem Fiskus nur eingeschränkt.

Schritt 4: Steuerliche Grundlinien – wie wird die GmbH & Co. KG besteuert?

Die GmbH & Co. KG ist steuerlich als Personengesellschaft transparent: Gewinne und Verluste werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und von diesen – je nach Gesellschaftertyp – der Einkommensteuer oder, bei körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern, der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Gesellschaft selbst ist kein Körperschaftsteuersubjekt; sie unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.

Die Gewerbesteuer berechnet sich auf Grundlage der Steuermesszahl von 3,5 %, multipliziert mit dem gemeindlichen Hebesatz (mindestens 200 %). Bei natürlichen Personen als Gesellschaftern wird die Gewerbesteuer nach Maßgabe des § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet, was die effektive Belastung in vielen Fällen deutlich mindert. Diese Anrechnungsmöglichkeit ist ein struktureller Vorteil der GmbH & Co. KG gegenüber einer reinen GmbH, bei der die Gewerbesteuer als Definitivbelastung wirkt.

Die Komplementär-GmbH ist selbst körperschaftsteuerpflichtig für Einkünfte, die ihr als Vergütung für die Geschäftsführung oder als Haftungsvergütung zufließen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf. Soweit die GmbH Kommanditistin der KG ist, werden ihr anteilige KG-Gewinne ebenfalls körperschaftsteuerlich erfasst.

Steuerlich ist die Vergütungsstruktur innerhalb der GmbH & Co. KG ein wesentlicher Gestaltungsparameter: Sondervergütungen des Gesellschafters für Dienstleistungen, Darlehen oder Nutzungsüberlassungen an die KG sind steuerlich Bestandteil des Gewinnanteils (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und verändern die Ergebnisverteilung. Hier sind Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag, Vergütungsvereinbarung und Steuererklärung zwingend erforderlich.

Für die Übertragung von Kommanditanteilen und die Unternehmensnachfolge bietet das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. Die genauen Voraussetzungen und Haltefristen sind im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu prüfen.

Welche typischen Fehler gefährden die Struktur?

In der Beratungspraxis begegnen uns wiederkehrende Gestaltungsfehler, die die GmbH & Co. KG empfindlich treffen können – und die mit anwaltlicher Sorgfalt bei der Gründung und Pflege des Vertragswerks vermeidbar sind.

Ein häufiges Problem ist die fehlende oder veraltete Abstimmung zwischen GmbH-Satzung und KG-Vertrag. Änderungen auf einer Ebene – etwa der Eintritt eines neuen GmbH-Gesellschafters – können auf der anderen Ebene unbeabsichtigte Folgen auslösen, wenn die Verknüpfungsklauseln unzureichend gefasst sind. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die im Rahmen einer Nachfolgesituation feststellen, dass die Vertragswerke seit Jahren nicht mehr aufeinander abgestimmt wurden.

Ein weiterer Fehler ist die Unterschätzung der Publizitätspflichten. GmbH & Co. KGs sind nach dem HGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, bei bestimmten Größenklassen sogar im Bundesanzeiger. Wer diese Fristen versäumt, riskiert Ordnungsgelder. Die Schwellenwerte für die Größenklassen bestimmen sich nach den §§ 267 ff. HGB und sind im Einzelfall zu ermitteln.

Besondere Vorsicht ist bei der Entnahme von Kapital durch die Gesellschafter geboten. Entnahmen, die die eingetragene Haftsumme eines Kommanditisten unterschreiten, können seine externe Haftung wieder aufleben lassen. Was in der laufenden Praxis als „Gewinnentnahme" erscheint, kann rechtlich eine teilweise Rückgewähr der Einlage darstellen.

Mikro-Fall: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein produzierendes Familienunternehmen aus dem Maschinenbau. Ausgangslage: Die GmbH & Co. KG war vor über 20 Jahren gegründet worden; der Gesellschaftsvertrag enthielt keine Nachfolgeklausel und keine aktuelle Bewertungsregelung. Im Zuge der geplanten Übergabe an zwei Kinder offenbarte sich, dass einer der Kommanditisten jahrelang Entnahmen getätigt hatte, die seine Haftsumme unterschritten. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die Aktualisierung beider Gesellschaftsverträge, klärte die haftungsrechtlichen Folgen mit dem Handelsregister und entwarf eine Nachfolgeregelung mit gestufter Übertragung der Anteile. Ergebnis: Die Struktur konnte ohne Auflösung der Gesellschaft fortgeführt werden; die Haftungssituation wurde bereinigt und das Vertragswerk zukunftsfest gestaltet.

Schritt 5: Umwandlung und Umstrukturierung – welche Wege führen in die GmbH & Co. KG?

Nicht jede GmbH & Co. KG wird neu gegründet. Viele entstehen durch Umwandlung einer bestehenden Rechtsform – etwa aus einer GmbH, einer OHG oder einem Einzelunternehmen. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) stellt hierfür verschiedene Instrumente bereit: Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung.

Der Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG ist möglich und beliebt, wenn Gesellschafter die steuerliche Transparenz einer Personengesellschaft anstreben, ohne das operative Geschäft zu unterbrechen. Rechtlich werden Verträge, Genehmigungen und Arbeitnehmerbeziehungen ohne Zäsur fortgeführt; steuerlich ist jedoch zu prüfen, ob stille Reserven aufgedeckt werden. Eine qualifizierte steuerliche Begleitung ist in solchen Situationen zwingend.

Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in die KG – einem weiteren Standardfall – gelten besondere Bewertungsregeln. Die Übertragung kann steuerlich neutral möglich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; andernfalls droht die Besteuerung aufgedeckter stiller Reserven. Die genauen Anforderungen sind im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu klären.

Umgekehrt stellt sich für bestehende GmbH & Co. KGs gelegentlich die Frage, ob ein Formwechsel in eine GmbH oder AG wirtschaftlich günstiger wäre – etwa wenn ein Unternehmensverkauf geplant ist oder wenn institutionelle Investoren beteiligt werden sollen, die Kommanditanteilen gegenüber reserviert sind. Die Entscheidungsmatrix lautet dann: Struktur A (GmbH & Co. KG) → steuerliche Transparenz + Flexibilität in der Nachfolge, aber geringere Fungibilität der Anteile → geeignet für inhabergeführte Familienunternehmen. Struktur B (GmbH) → klare Kapitalstruktur, höhere Fungibilität, aber Definitivbelastung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer → geeignet, wenn Fremdkapitalgeber oder externe Investoren beteiligt werden sollen.

Nächste Schritte: Was ist vor der Gestaltung zu klären?

Eine GmbH & Co. KG zu gestalten bedeutet nicht, ein Standardformular auszufüllen. Jede Struktur ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen Haftungsschutz, steuerlicher Optimierung, Nachfolgeplanung und praktischer Handhabbarkeit. Welche Variante die richtige ist, hängt von der konkreten Gesellschafterstruktur, den Finanzierungserfordernissen, der geplanten Unternehmensstrategie und dem steuerlichen Umfeld der Gesellschafter ab.

In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Zunächst sollten die Zielsetzungen der Gesellschafter – Haftung, Nachfolge, Steuer, Investition – klar herausgearbeitet werden. Auf dieser Grundlage wird die Grundstruktur (Einheits-GmbH & Co. KG oder klassische Variante) gewählt. Dann werden beide Gesellschaftsverträge parallel erarbeitet, auf Konsistenz geprüft und mit dem steuerlichen Berater abgestimmt. Erst dann erfolgen Beurkundung, Handelsregisteranmeldung und ggf. Grundbucheintragungen.

Soll eine bestehende Gesellschaft umgewandelt werden, empfiehlt sich vorab eine rechtliche und steuerliche Due Diligence, um stille Reserven, bestehende Vertragspflichten und etwaige Zustimmungsvorbehalte in Finanzierungsverträgen zu identifizieren. Versäumnisse in diesem Stadium können die Transaktion teuer machen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelkonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der gesellschaftsrechtlichen Ausgangslage und der einschlägigen steuerlichen Rahmenbedingungen.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zur GmbH & Co. KG – Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug, Jahresabschluss – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zur GmbH & Co. KG

Was unterscheidet die GmbH & Co. KG von einer reinen GmbH?

Die GmbH & Co. KG ist steuerlich eine Personengesellschaft: Gewinne und Verluste werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet, was insbesondere bei natürlichen Personen als Gesellschaftern steuerliche Vorteile durch die Gewerbesteueranrechnung bieten kann. Die GmbH ist dagegen selbst Steuersubjekt und unterliegt vollständig der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer ohne Anrechnungsmöglichkeit. Gleichzeitig ist die GmbH in Kapitalstruktur und Anteilsübertragung typischerweise einfacher handhabbar, wenn externe Investoren beteiligt werden sollen.

Wer haftet bei der GmbH & Co. KG gegenüber Gläubigern?

Gegenüber Gesellschaftsgläubigern haftet die Komplementär-GmbH unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme; ist die Einlage erbracht, scheidet eine persönliche Haftung grundsätzlich aus. Achtung: Entnahmen, die die erbrachte Einlage unterschreiten, lassen die Außenhaftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben. Persönliche Bürgschaften, die Banken häufig fordern, wirken außerhalb dieser gesellschaftsrechtlichen Haftungsordnung.

Ist die GmbH & Co. KG für die Unternehmensnachfolge geeignet?

Die GmbH & Co. KG gilt als eine der flexibelsten Rechtsformen für die Nachfolgegestaltung im Mittelstand. Kommanditanteile können schrittweise übertragen, treuhänderisch gehalten oder mit Stimmbindungen versehen werden. Die Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG die Anteile an der Komplementärin hält, vereinfacht die Nachfolge zusätzlich. Für erbschaftsteuerliche Verschonungen von Betriebsvermögen kommen unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Betracht; die konkrete Ausgestaltung ist anwaltlich und steuerrechtlich zu prüfen.

Welche laufenden Pflichten hat eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG unterliegt den handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten nach HGB. Je nach Größenklasse (§§ 267 ff. HGB) bestehen unterschiedliche Anforderungen an Inhalt und Frist der Jahresabschlussoffenlegung im Bundesanzeiger. Daneben sind Steuererklärungen für die KG (Feststellungserklärung, Gewerbesteuererklärung) und für die Komplementär-GmbH (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) einzureichen. Die Insolvenzantragspflichten des GmbH-Geschäftsführers gelten unverändert.

Kann eine bestehende GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden?

Ja. Das Umwandlungsgesetz erlaubt den Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft – und damit mittelbar auch in eine GmbH & Co. KG, wenn gleichzeitig eine neue Komplementär-GmbH errichtet oder eine bestehende eingebunden wird. Rechtlich setzt der Formwechsel einen Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit voraus; steuerlich ist zu prüfen, ob stille Reserven aufgedeckt werden und ob eine steuerlich neutrale Übertragung möglich ist. Eine sorgfältige Vorabprüfung der Finanzierungsverträge auf Änderungsvorbehalte ist zwingend.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Gestaltung, Gründung und Umstrukturierung von GmbH & Co. KGs sowie in allen weiteren Bereichen des Gesellschaftsrechts, der Unternehmensnachfolge und des M&A. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät sowohl inhabergeführte Familienunternehmen als auch mittelgroße Konzernstrukturen; Mandate mit gesellschaftsrechtlichem Gestaltungsschwerpunkt gehören zu den Kernaufgaben der Praxis. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelkonstellationen im deutschen Gesellschaftsrecht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Gesellschafterstruktur und der steuerlichen Ausgangslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Gesellschaftsverträge und Handelsregisterunterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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