MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGesellschaftsrecht, M&A & UnternehmensnachfolgeJoint Venture im Mittelstand – Automobilzulieferindustrie: anwaltliche Beratung
Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · Leistung

Joint Venture im Mittelstand – Automobilzulieferindustrie: anwaltliche Beratung

Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine vertraglich und gesellschaftsrechtlich präzise abzusichernde Kooperationsform, bei der zwei oder mehr Unternehmen eine eigenständige Gesellschaft – in Deutschland typischerweise eine GmbH – gründen oder gemeinsam führen.

Ein inhabergeführter Automobilzulieferer aus Bayern möchte gemeinsam mit einem koreanischen Komponentenhersteller ein neues Entwicklungszentrum für Elektromobilitätslösungen aufbauen – die Finanzierung steht, der Vertrieb ist abgestimmt, doch die gesellschaftsrechtliche Struktur fehlt. Wer haftet für Anlaufverluste? Wer entscheidet bei Stimmengleichheit? Welche Rechte hat der Minderheitsgesellschafter, wenn der Mehrheitspartner strategisch umschwenkt?

Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine vertraglich und gesellschaftsrechtlich präzise abzusichernde Kooperationsform, bei der zwei oder mehr Unternehmen eine eigenständige Gesellschaft – in Deutschland typischerweise eine GmbH – gründen oder gemeinsam führen. Die Grundlage bilden das GmbH-Gesetz (GmbHG), das BGB sowie eine individuell ausverhandelte Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement). Für Unternehmer in der Automobilzulieferindustrie ist entscheidend: Ohne belastbare Governance-Regeln, klare Exit-Mechanismen und eine abgestimmte Haftungsstruktur drohen Blockaden, Vermögensverluste und operative Lähmung der Gemeinschaftsgesellschaft.

Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen, typische Gestaltungsoptionen, branchenspezifische Risiken in der Automobilzulieferung sowie die nächsten Schritte auf dem Weg zu einem belastbaren Joint-Venture-Vertrag.

Was ist ein Joint Venture – und warum wählt der Mittelstand diese Struktur?

Ein Joint Venture bezeichnet die Gründung oder gemeinsame Führung eines Unternehmens durch mindestens zwei rechtlich selbstständige Partner, die Kapital, Technologie oder Marktpositionen einbringen. In der deutschen Mittelstandspraxis meint der Begriff überwiegend das sogenannte Equity Joint Venture: Die Partner halten Gesellschaftsanteile an einer neu gegründeten oder bestehenden GmbH oder GmbH & Co. KG und steuern die Gemeinschaftsgesellschaft über das Gesellschafterrechtsverhältnis.

Für Automobilzulieferer entfaltet dieses Modell eine besondere Attraktivität. Erstens ermöglicht es, Entwicklungskosten – gerade im ressourcenintensiven Bereich der Elektrifizierung und Fahrerassistenzsysteme – auf mehrere Schultern zu verteilen. Zweitens erlaubt die Struktur einen kontrollierten Marktzugang in neue Regionen oder Kundensegmente, ohne die Stammgesellschaft vollständig zu exponieren. Drittens können Lieferkettensicherheit und strategische Redundanz aufgebaut werden, was Tier-1- und Tier-2-Zulieferer angesichts des strukturellen Wandels in der Branche unter erheblichem Druck tut.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass der Mittelstand beim Einstieg in ein Joint Venture die gesellschaftsrechtliche Strukturierung unterschätzt. Die Energie fließt in die Produktentwicklung und Vertriebsabsprachen – die Governance der Gemeinschaftsgesellschaft bleibt Formsache. Das ist ein strukturelles Risiko, das sich erfahrungsgemäß spätestens in der ersten operativen Krise materialisiert.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für das Joint Venture im deutschen Recht?

Die normative Basis eines deutschen Equity Joint Ventures setzt sich aus mehreren Schichten zusammen, die zwingend aufeinander abgestimmt sein müssen. Kernnorm ist das GmbHG, das die gesellschaftsrechtliche Mindeststruktur der Gemeinschaftsgesellschaft vorgibt. Daneben regeln §§ 705 ff. BGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) schuldrechtliche Kooperationsabreden, soweit kein eigenständiges Rechtssubjekt gegründet wird – was im Mittelstand jedoch die Ausnahme darstellt.

Die notarielle Beurkundung der GmbH-Gründung und jeder Anteilsübertragung ist nach § 15 GmbHG zwingend vorgeschrieben. Formverstöße führen zur Nichtigkeit – ein Fehler mit weitreichenden Folgen, wenn Anteilsübertragungen im Laufe des Joint Ventures erforderlich werden. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €, wobei bei Anmeldung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen (§ 5 GmbHG). In der Praxis unterschreitet das Kapital der Gemeinschaftsgesellschaft diesen Betrag typischerweise erheblich – die eigentliche Finanzierung erfolgt über Gesellschafterdarlehen oder verdeckte Einlagen.

Über diese Grundnormen hinaus entscheidet im Joint Venture vor allem die schuldrechtliche Ebene: Ein umfassender Shareholders' Agreement regelt Stimmrechte, Gewinnverteilung, Veräußerungsbeschränkungen, Tag-along- und Drag-along-Rechte sowie Deadlock-Mechanismen. Nach unserer Erfahrung ist dieser Vertrag das eigentliche „Grundgesetz" des Joint Ventures – er kompensiert die von Natur aus begrenzten gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten des GmbHG und sollte stets in enger Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag entworfen werden.

Welche gesellschaftsrechtlichen Instrumente sind im Joint Venture entscheidend?

Die Gestaltungsinstrumente lassen sich grob nach ihrer Funktion ordnen: Kapital- und Vermögensordnung, Entscheidungs- und Stimmrechtsstruktur sowie Ausstiegs- und Verwertungsregeln. Jede Kategorie enthält in der Automobilzulieferung branchen­typische Stellschrauben.

Kapital- und Vermögensordnung. Neben dem Stammkapital sind Gesellschafterdarlehen das gängigste Instrument zur laufenden Finanzierung der Gemeinschaftsgesellschaft. Hier ist insolvenzrechtliche Vorsicht geboten: Gesellschafterdarlehen in der Krise können nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig werden. Im Rahmen einer Due Diligence vor der Gründung ist zu prüfen, ob der Kapitalbedarf der Gemeinschaftsgesellschaft realistisch prognostiziert ist – in der Automobilentwicklung nicht selten eine komplexe Aufgabe mit langen Vorlaufzeiten und unsicherer Serienabrufplanung.

Stimmrechte und Quoren. Die klassische 50/50-Struktur (sogenanntes Gleichgewichts-JV) bietet keine natürliche Mehrheit und erzeugt ohne Deadlock-Klausel eine Pattsituation bei strategischen Grundsatzentscheidungen. Verbreitete Lösungsansätze sind: Casting Vote eines neutralen Geschäftsführers, Eskalationsmechanismus (Board → Gesellschafterausschuss → externe Mediation → Auflösungsoption), oder strukturelle Mehrheit verbunden mit Vetorechten des Minderheitspartners für definierte Kernentscheidungen. Welches Modell vorzugswürdig ist, hängt von der Machtsymmetrie der Partner und der strategischen Bedeutung des Vorhabens ab.

Exit- und Verwertungsregeln. Tag-along-Rechte (Mitveräußerungsrecht) und Drag-along-Rechte (Mitveräußerungspflicht) sowie Call- und Put-Optionen (Kauf- und Verkaufsoptionen) regeln den geordneten Ausstieg. Für Automobilzulieferer ist die Bewertungsfrage zentral: Wie wird der Anteil bewertet, wenn ein OEM-Vertrag ausläuft, ein Entwicklungsauftrag storniert wird oder ein Partner insolvent wird? Fehlen Bewertungsregeln, endet die Kooperation vor dem Landgericht – in der Regel zur Unzeit.

Branchenspezifische Risiken in der Automobilzulieferindustrie

Die Automobilzulieferindustrie steht unter erheblichem strukturellen Druck. Elektrifizierung, Halbleitermangel, sich verschiebende OEM-Beziehungen und der Aufstieg asiatischer Wettbewerber verändern Wertschöpfungsketten in einem Tempo, das die Planbarkeit von Joint-Venture-Strukturen verkompliziert. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Tier-1- und Tier-2-Zulieferer, die bei der Vertragsgestaltung Risiken übersehen, die für ihre Branche typisch sind.

Technologietransfer und Schutz von Know-how. Joint Ventures im Automobilbereich sind häufig technologiegetrieben – ein Partner bringt Entwicklungs-Know-how ein, der andere Fertigungskapazitäten oder OEM-Zugänge. Ohne belastbare Vertraulichkeitsvereinbarungen, klar definierte IP-Ownership-Regeln und Rücklizenzrechte beim Exit kann geistiges Eigentum dauerhaft an den Joint-Venture-Partner verloren gehen. Das GmbHG selbst schützt diese Rechtspositionen nicht; es bedarf individueller Vertragsgestaltung auf Grundlage des BGB (§§ 311, 241 BGB), ergänzt durch Schutzrechtsstrategie nach dem MarkenG, PatG und dem Gesetz über Geschäftsgeheimnisse (GeschGehG).

Zweitens: OEM-Lieferverträge und Change-of-Control-Klauseln. Viele OEM-Rahmenlieferverträge enthalten Change-of-Control-Regelungen, die bei einem Gesellschafterwechsel – und der Eintritt eines neuen Joint-Venture-Partners kann darunter fallen – eine Zustimmungspflicht oder ein Sonderkündigungsrecht des OEM begründen. Die Auswirkungen auf die Gemeinschaftsgesellschaft sind nicht zu unterschätzen: Entfällt die OEM-Beauftragung, verliert das JV unter Umständen seine wirtschaftliche Grundlage.

Drittens schafft die Branchenkonzentration ein Klumpenrisiko: Ist ein Joint Venture faktisch von einem einzigen Abnehmer abhängig, strahlt jede Änderung der Sourcingstrategie dieses Abnehmers unmittelbar auf die Gemeinschaftsgesellschaft aus. Governance und Exit-Mechanismen müssen daher für dieses Szenario vorausgedacht sein.

Gründungsablauf und Vertragsarchitektur: Schritt für Schritt

Die Gestaltung eines Mittelstands-Joint-Ventures folgt in der anwaltlichen Praxis einer definierten Abfolge, die Sicherheit gibt und typische Fehler vermeidet.

Schritt 1 – Term Sheet. Vor jeder Vertragsdokumentation steht eine nicht- oder vorläufig-bindende Grundlagenvereinbarung (Term Sheet), die die wesentlichen kommerziellen Eckdaten festhält: Beteiligungsquoten, Kapitaleinlagen, Geschäftszweck, Grundzüge der Governance. Das Term Sheet ist kein Gesellschaftsvertrag, schafft aber Verbindlichkeit im Verhandlungsprozess und beschleunigt die spätere Vertragsdokumentation erheblich.

Schritt 2 – Due Diligence. Beide Partner prüfen die rechtliche, steuerliche und operative Lage des anderen, soweit diese für die Gemeinschaftsgesellschaft relevant ist. Im Automobilbereich umfasst dies insbesondere Schutzrechtspositionen, bestehende OEM-Vertragsbeziehungen und Lieferkettenverpflichtungen.

Schritt 3 – Gesellschaftsvertrag und Shareholders' Agreement. Gesellschaftsvertrag (Satzung der GmbH) und Shareholders' Agreement werden parallel entworfen und aufeinander abgestimmt. Der Gesellschaftsvertrag ist registerrechtlich relevant und bindet alle künftigen Anteilserwerber; das Shareholders' Agreement ist schuldrechtlich und bindet nur die Unterzeichner. Beide Ebenen müssen widerspruchsfrei sein.

Schritt 4 – Notarielle Beurkundung. Die GmbH-Gründung erfordert zwingend notarielle Beurkundung (§ 2 GmbHG). Der Notar prüft nicht die wirtschaftliche Vernünftigkeit der Regelungen, sondern allein die formale Ordnungsmäßigkeit. Die inhaltliche Gestaltungsverantwortung liegt ausschließlich bei den Parteien und ihren Beratern.

Schritt 5 – Handelsregisteranmeldung und fusionskontrollrechtliche Prüfung. Die Gemeinschaftsgesellschaft ist zum Handelsregister anzumelden. Parallel ist zu prüfen, ob die Gründung des Joint Ventures einer fusionskontrollrechtlichen Freigabe bedarf. Nach § 35 GWB sind die einschlägigen Umsatzschwellen zu beachten: weltweit über 500 Mio. €, ein beteiligtes Unternehmen im Inland über 50 Mio. € und ein weiteres über 17,5 Mio. €. Grenzüberschreitende Vorhaben können zudem EU-Fusionskontrolle auslösen. Ein Vollzug vor Freigabe – sogenanntes Gun-Jumping nach § 41 GWB – kann ein Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes nach sich ziehen. Die fusionskontrollrechtliche Analyse gehört daher in die frühe Planungsphase.

Typische Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler im Joint Venture entstehen selten aus Böswilligkeit – meistens aus Zeitmangel, Verhandlungsdruck oder der Annahme, Probleme ließen sich „später noch regeln". Nach unserer Erfahrung sind es immer dieselben vier Fehlermuster, die mittelständische Automobilzulieferer in ernsthafte Schwierigkeiten bringen.

Erstens: keine oder lückenhafte Deadlock-Regelung. Gerade im 50/50-JV fehlt bei strategischen Grundsatzentscheidungen die Mehrheit; ohne vorab vereinbarten Eskalationspfad endet jede Meinungsverschiedenheit vor dem Landgericht oder im operativen Stillstand.

Zweitens: unklare IP-Zuordnung. Welche Schutzrechte bringt jeder Partner ein? Was entsteht während des JV gemeinsam? Wer darf nach dem Exit Technologie weiterlizenzieren? Fehlen diese Regelungen, sind jahrelange Rechtsstreitigkeiten über Urheberschaft und Nutzungsrechte vorprogrammiert.

Drittens: fehlende Rücktrittsszenarien. Kein Joint Venture ist auf ewig angelegt. Change-of-Control, Insolvenz eines Partners, Strategiewechsel eines OEM – die Gemeinschaftsgesellschaft muss auch das Ende ordnungsgemäß bewältigen können. Kauf- und Verkaufsoptionen mit klaren Bewertungsregeln sind kein Misstrauensvotum gegenüber dem Partner, sondern Ausdruck professioneller Gestaltung.

Viertens: Vernachlässigung der steuerlichen Strukturierung. Die Wahl zwischen GmbH, GmbH & Co. KG oder einer anderen Rechtsform hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gewerbe- und Körperschaftsteuerbelastung. Kapitalgesellschaften tragen in Deutschland regelmäßig eine Gesamtbelastung von rund 30 % (hebesatzabhängig, Körperschaftsteuer 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer). Die steuerliche Optimierung der JV-Struktur ist kein Luxus, sondern unmittelbar renditerelevant.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Tier-2-Zulieferer für Fahrwerkskomponenten aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Ein osteuropäisches Fertigungsunternehmen sollte als 50-%-Partner in eine neu zu gründende GmbH eingebracht werden, die Serienteile für einen deutschen Premium-OEM produzieren sollte. Vorgehen: Zunächst wurde eine fusionskontrollrechtliche Vorprüfung durchgeführt; die Umsatzschwellen nach § 35 GWB wurden nicht erreicht, sodass keine Anmeldepflicht bestand. Im Shareholders' Agreement wurden ein stufenweiser Eskalationsmechanismus, eine wechselseitige Call-Option nach fünf Jahren sowie strenge IP-Rücklizenzklauseln für den Exit-Fall verankert. Der OEM-Rahmenliefervertrag wurde vor Gründung auf Change-of-Control-Klauseln geprüft und eine Vorab-Zustimmung des OEM eingeholt. Ergebnis: Die Gemeinschaftsgesellschaft konnte innerhalb von drei Monaten operativ anlaufen; rechtliche Nachsteuerungen waren in der Anlaufphase nicht erforderlich.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument bei welcher Konstellation?

Die folgende Darstellung gibt Orientierung für die Strukturwahl – sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, veranschaulicht aber typische Entscheidungspfade.

Konstellation A – Gleichgewichts-JV (50/50), technologiegetrieben, beide Partner im Mittelstand: Instrument: GmbH mit paritätischen Stimmrechten + Deadlock-Eskalation + wechselseitige Call/Put-Option. Kernrisiko: Beschlussblockade. Empfehlung: Eskalations- und Auflösungsmechanismus mit klarer Zeitlinie.

Konstellation B – Mehrheits-JV (z. B. 60/40), strategisch geführt vom Mehrheitspartner: Instrument: GmbH mit qualifizierten Mehrheiten für Kernentscheidungen + Vetorechte des Minderheitsgesellschafters für abschließend definierte Grundsatzentscheidungen. Kernrisiko: Minderheitsschutz bei Strategiewechsel. Empfehlung: Positiv- und Negativkatalog der Vetorechte eng und abschließend fassen.

Konstellation C – Grenzüberschreitendes JV mit außereuropäischem Partner: Instrument: GmbH deutschen Rechts (Sitz und Verwaltung in Deutschland) + Rechtswahl deutsches Recht im Shareholders' Agreement + Schiedsklausel (z. B. DIS, ICC). Kernrisiko: Vollstreckbarkeit, Technologietransfer, mögliche Investitionsprüfung nach AWG/AWV. Empfehlung: Frühzeitige Prüfung auf Außenwirtschaftsrecht; grenzüberschreitende steuerliche Struktur mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion abstimmen.

Ist das Joint Venture auf Konzernstufe eingebunden und werden Umsatzschwellen erreicht, folgt Konstellation A oder B einem fusionskontrollrechtlichen Genehmigungsvorbehalt, der den Zeitplan erheblich bestimmt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkretes Joint-Venture-Vorhaben erfordert die Prüfung des konkreten Vertragswerks, der beteiligten Partner, branchenspezifischer OEM-Vertragsbeziehungen und der einschlägigen Umsatzschwellen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand

Welche Rechtsform ist für ein Joint Venture im deutschen Mittelstand am gebräuchlichsten?

In der deutschen Mittelstandspraxis wird das Equity Joint Venture überwiegend als GmbH errichtet. Die GmbH bietet Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, Gestaltungsflexibilität im Gesellschaftsvertrag und eine bekannte Registerpublizität. Als Alternative kommt die GmbH & Co. KG in Betracht, die steuerlich transparente Gewinnteilhabe ermöglicht, aber eine komplexere Struktur aufweist. Die Wahl hängt von der steuerlichen Gesamtkonstellation, der Partnerstruktur und der geplanten Laufzeit ab – eine Einzelfallprüfung ist stets erforderlich.

Muss ein Joint-Venture-Vertrag notariell beurkundet werden?

Soweit das Joint Venture in der Rechtsform einer GmbH errichtet wird, ist die Gründung (Gesellschaftsvertrag) nach § 2 GmbHG notariell zu beurkunden. Gleiches gilt für jede spätere Anteilsübertragung nach § 15 GmbHG. Das schuldrechtliche Shareholders' Agreement unterliegt grundsätzlich keinem Formzwang, es sei denn, es enthält beurkundungspflichtige Regelungen (z. B. Vorkaufsrechte auf Grundstücke). In der Praxis empfiehlt sich auch für das Shareholders' Agreement eine sorgfältige Schriftform mit anwaltlich begleiteten Verhandlungen.

Was ist ein Deadlock und wie wird er im Joint-Venture-Vertrag gelöst?

Ein Deadlock bezeichnet die Situation, in der die Gesellschafter bei einer wesentlichen Entscheidung keine Mehrheit erzielen – typisch im 50/50-JV. Ohne vertragliche Regelung droht operative Lähmung. Bewährte Instrumente sind: gestufter Eskalationsmechanismus (Gesellschafterversammlung → Beirat → Mediation), Casting Vote eines neutralen Dritten oder die sogenannte Texas-Shoot-out-Klausel, bei der ein Partner dem anderen einen Kaufpreis nennt und der andere entweder kauft oder zu diesem Preis verkauft. Welches Instrument vorzugswürdig ist, hängt von Machtsymmetrie und strategischer Bedeutung der Gemeinschaftsgesellschaft ab.

Wann muss ein Joint Venture fusionskontrollrechtlich angemeldet werden?

Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens gilt kartellrechtlich als Zusammenschluss und kann der Fusionskontrolle unterliegen. Nach § 35 GWB sind die Umsatzschwellen entscheidend: weltweiter Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen über 500 Mio. €, ein Unternehmen im Inland über 50 Mio. € und ein weiteres über 17,5 Mio. €. Werden die Schwellen erreicht, gilt das Vollzugsverbot (§ 41 GWB) bis zur Freigabe durch das Bundeskartellamt. Grenzüberschreitende Vorhaben können zusätzlich EU-Fusionskontrolle auslösen. Die Prüfung gehört in die früheste Planungsphase.

Wie wird das Know-how eines Partners im Joint Venture rechtlich geschützt?

Das GmbHG enthält keinen eigenständigen Schutz für eingebrachtes Know-how. Schutzinstrumente sind: explizite Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) ab dem ersten Kontakt, klare IP-Ownership-Regelungen im Shareholders' Agreement (welche Rechte eingebracht werden, was im JV entsteht, wem es gehört), Rücklizenzrechte beim Exit sowie der Schutz nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Für technische Entwicklungsergebnisse empfiehlt sich ergänzend eine aktive Schutzrechtsstrategie (Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design).

Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Wahl der Joint-Venture-Rechtsform zu beachten?

Die steuerliche Strukturierung der Gemeinschaftsgesellschaft bestimmt die Gesamtrendite maßgeblich. Kapitalgesellschaften (GmbH) unterliegen Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer; die Gesamtbelastung liegt regelmäßig bei rund 30 % (hebesatzabhängig). Die GmbH & Co. KG ermöglicht steuerliche Transparenz (Besteuerung auf Gesellschafterebene) und kann je nach Gesellschafterstruktur vorteilhaft sein. Hinzu kommen Fragen der Veräußerungsgewinnbesteuerung beim Exit und der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungsbeziehungen innerhalb des JV. Eine abgestimmte steuerliche Planung vor Gründung ist unerlässlich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in sämtlichen Fragen des Gesellschaftsrechts, M&A, Unternehmensnachfolge und der Gestaltung von Joint-Venture-Strukturen – von der Vertragsarchitektur bis zur fusionskontrollrechtlichen Begleitung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Joint Ventures mit außereuropäischen Partnern, arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung erfolgt praxisorientiert und entscheidungsnah – ohne unnötige Verzögerung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei verfügt über vertiefte Branchenerfahrung in der Automobilzulieferindustrie sowie in Industrie- und Technologieunternehmen. Das Team verbindet gesellschaftsrechtliche Gestaltungskompetenz mit einem soliden Verständnis für die operative Realität mittelständischer Unternehmer.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die allgemeinen Regelfälle. Ihr konkretes Joint-Venture-Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Partnerstruktur, Ihrer OEM-Vertragsbeziehungen sowie der im Einzelfall einschlägigen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Zur Klärung, wie ein Joint Venture auf Ihr Unternehmen und Ihre Branche zugeschnitten werden kann, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Schildern Sie uns Ihre Situation — wir antworten innerhalb eines Werktags. Alternativ schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Ihre Angaben verwenden wir ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Details in der Datenschutzerklärung. Bitte übermitteln Sie über dieses Formular keine vertraulichen Details — die Vertiefung erfolgt im Gespräch.