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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · Praxisleitfaden

Joint Venture im Mittelstand – Bauwirtschaft: Praxisleitfaden

Ein Joint Venture im Mittelstand der Bauwirtschaft erfordert eine sorgfältig ausgearbeitete gesellschaftsrechtliche Grundlage – typischerweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff.

Ein Bauunternehmen aus Nordrhein-Westfalen sichert sich ein Großprojekt im Bereich Infrastrukturausbau – die Leistungsbreite übersteigt jedoch die eigenen Kapazitäten erheblich. Ein Spezialtief- und ein Schlüsselfertiganbieter aus Bayern sollen mit an Bord. Die Frage, die den Geschäftsführer um den Schlaf bringt: Wie strukturieren wir die Zusammenarbeit so, dass Haftung, Steuer und Kontrolle beherrschbar bleiben?

Ein Joint Venture im Mittelstand der Bauwirtschaft erfordert eine sorgfältig ausgearbeitete gesellschaftsrechtliche Grundlage – typischerweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB für Einzelprojekte oder eine GmbH nach dem GmbHG für strategische Dauerbündnisse. Die Wahl der Rechtsform und der Inhalt des Joint-Venture-Vertrags entscheiden über Haftungsrisiken, steuerliche Belastung und die Handlungsfähigkeit der Partnerunternehmen. Mittelständische Bauunternehmen, die diese Weichenstellung ohne anwaltliche Begleitung vornehmen, riskieren strukturelle Fehler, die erst in der Krise sichtbar werden.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die Rechtsformwahl, die Vertragsgestaltung, die Governance-Struktur und die steuerliche Einordnung eines Bau-Joint-Ventures – von der ersten Absichtserklärung bis zur Beendigung.

Was versteht man unter einem Joint Venture im Mittelstand der Bauwirtschaft?

Ein Joint Venture ist eine vertraglich begründete Kooperationsstruktur, bei der zwei oder mehr rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen gemeinsame Zwecke verfolgen – und dabei Kapital, Know-how, Kapazitäten oder Risiken teilen. In der Bauwirtschaft ist diese Konstellation seit Jahrzehnten etabliert, weil große Projekte häufig die Ressourcen eines einzelnen mittelständischen Unternehmens übersteigen.

Gesellschaftsrechtlich unterscheidet das deutsche Recht zwei Grundtypen. Die projektzweckgebundene Arbeitsgemeinschaft (ARGE) basiert auf der GbR nach §§ 705 ff. BGB; sie entsteht häufig formlos, haftet als Gesamthandsgesellschaft, und jeder Partner haftet persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das strategische Joint Venture hingegen nimmt regelmäßig die Form einer GmbH nach dem GmbHG an: Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 GmbHG), notarielle Beurkundung von Gründung und Anteilsabtretung erforderlich (§ 15 GmbHG).

In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele mittelständische Bauunternehmer den Unterschied zwischen ARGE und Projekt-GmbH zunächst unterschätzen. Die ARGE ist schnell aufgesetzt – aber die persönliche Haftung der Partner ist ein Risiko, das im Streitfall ganz konkrete Auswirkungen auf das Privatvermögen des Inhabers haben kann. Wer die Vor- und Nachteile beider Strukturen nicht abgewogen hat, steht spätestens bei einem Bauschaden oder einem Subunternehmerstreit vor unangenehmen Überraschungen.

Schritt 1: Rechtsformwahl – GbR, ARGE oder Joint-Venture-GmbH?

Die Rechtsformwahl ist die strategisch bedeutsamste Entscheidung im gesamten Joint-Venture-Prozess; sie bestimmt Haftung, Steuer, Governance und Flexibilität in einem einzigen Schritt.

Für kurzfristige, projektbezogene Kooperationen – etwa eine gemeinsame Bewerbung auf ein Autobahnprojekt mit definiertem Enddatum – ist die GbR/ARGE in der Regel die wirtschaftlichste Lösung. Die Gründung erfordert keinen Notar, keine Mindesteinlage und keine Handelsregistereintragung. Der Preis dafür ist die unbeschränkte persönliche Mithaftung jedes Partners für sämtliche Verbindlichkeiten der ARGE – einschließlich Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzforderungen des Bauherrn und Verbindlichkeiten gegenüber Nachunternehmern. Nach §§ 705 ff. BGB haften die Gesellschafter einer GbR im Außenverhältnis grundsätzlich gesamtschuldnerisch.

Für strategische, auf Dauer angelegte Kooperationen – etwa ein gemeinsames Kompetenzzentrum für Tunnelbau oder ein gemeinsames Angebot in einem Marktsegment – empfiehlt sich die Joint-Venture-GmbH. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €, davon sind mindestens 12.500 € bei Anmeldung einzuzahlen. Gründung und spätere Anteilsabtretung erfordern notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG). Die GmbH ermöglicht eine klare Governance durch Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung, eine definierte Gewinnverteilung und eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Eine Entscheidungsmatrix für die Praxis: Ist das Projekt zeitlich auf unter zwei Jahre begrenzt, ist der Umsatz überschaubar, und sind die Partner gleichwertig kapitalkräftig → ARGE/GbR. Übersteigt das Projektvolumen die eigene Bilanzkraft spürbar, sind mehrere Projekte geplant, oder sollen Dritte – etwa Fremdkapitalgeber oder künftige Gesellschafter – eingebunden werden → Joint-Venture-GmbH.

Schritt 2: Den Joint-Venture-Vertrag rechtssicher gestalten

Der Joint-Venture-Vertrag ist das Herzstück jeder Kooperationsstruktur. Er regelt, was die Parteien verbindet und was sie trennt – und er entscheidet im Streitfall, wer Recht bekommt.

Für die ARGE/GbR ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber in der Bauwirtschaft unverzichtbar. Mindestinhalt: Zweck und Laufzeit der Gesellschaft, Einlagenpflichten, Vertretungsregelung (Einzel- oder Gesamtvertretung), Gewinn- und Verlustverteilung, Liquidationsregelung bei Projektabschluss sowie Regelungen zur Auseinandersetzung im Streitfall. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Geschäftsführungsregelung: Wer verhandelt mit dem Bauherrn? Wer darf Nachunternehmerverträge abschließen? Wie werden Bauzeitverlängerungen oder Nachtragsforderungen koordiniert?

Für die Joint-Venture-GmbH bildet der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag (Satzung) die formale Grundlage. Daneben empfiehlt sich ein schuldrechtlicher Gesellschaftervertrag (Shareholders' Agreement), der Regelungen enthält, die nicht in die Satzung gehören oder nicht öffentlich im Handelsregister erscheinen sollen. Dazu zählen: Exklusivitätspflichten, Wettbewerbsverbote, Vorkaufsrechte bei Anteilsveräußerung (Right of First Refusal), Mitnahmerechte (Tag-Along) und Mitnahmepflichten (Drag-Along), Mehrstimmrechte bei wesentlichen Entscheidungen sowie Deadlock-Mechanismen (Regelungen für den Fall, dass die Partner keine Einigung erzielen).

Nach unserer Erfahrung ist der Deadlock-Mechanismus der am häufigsten unterschätzte Regelungspunkt im Mittelstands-Joint-Venture. Wenn zwei Partner je 50 % der Anteile halten und unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten entstehen, ist die Gesellschaft handlungsunfähig – es sei denn, der Vertrag sieht einen strukturierten Lösungsmechanismus vor. Klassische Instrumente sind die Russian Roulette-Klausel (ein Partner unterbreitet ein Kaufangebot, der andere wählt zwischen Kauf und Verkauf zu diesem Preis), die Schiedsklausel sowie die gesellschaftsvertragliche Stimmbindungsregelung für definierte Beschlusskategorien.

Welche Governance-Struktur ist für ein Bau-Joint-Venture geeignet?

Die Governance bestimmt, wie im laufenden Betrieb Entscheidungen getroffen werden – und wer das letzte Wort hat, wenn es darauf ankommt.

Bei der ARGE/GbR ergibt sich die Vertretung nach §§ 709 ff. BGB mangels abweichender Vereinbarung aus der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter. Für die Praxis des Bausektors ist das dysfunktional: Bei schnellen Nachtragsverhandlungen kann keine Entscheidung auf Zustimmung aller warten. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher einem geschäftsführenden Partner Einzelvertretungsmacht für das Tagesgeschäft einräumen und zugleich einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte definieren – etwa: Vertragsänderungen über einem bestimmten Betrag, Einleitung von Klageverfahren, Beauftragung von Nachunternehmern über einem definierten Auftragswert.

Bei der Joint-Venture-GmbH empfiehlt sich eine zweiköpfige Geschäftsführung mit Gesamtvertretung, wobei je ein Vertreter der Partnergesellschaften bestellt wird. Ergänzt wird dies durch einen Beirat oder Gesellschafterausschuss, der Zustimmungsvorbehalte für strategische Entscheidungen wahrnimmt. Für den Mittelstand besonders relevant: die Regelung der Weisungsrechte der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung. Die GmbH-Geschäftsführung ist nach § 37 GmbHG intern weisungsgebunden; das ermöglicht eine engmaschige Kontrolle durch die Gesellschafter, die gerade inhabergeführte Unternehmen erfahrungsgemäß schätzen.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Hoch- und Tiefbauunternehmen aus Sachsen-Anhalt, das gemeinsam mit einem spezialisierten Generalplanungsbüro eine Joint-Venture-GmbH für einen Großauftrag im Bereich öffentlichem Hochbau gründete. Ausgangslage: Beide Partner hielten je 50 % der Anteile; ein Gesellschaftervertrag existierte nicht, die Satzung schwieg zu Deadlock-Situationen. Vorgehen: Die Kanzlei entwickelte einen schuldrechtlichen Gesellschaftervertrag mit gestuftem Eskalationsmechanismus (Geschäftsführerebene → Gesellschafterebene → Schiedsgutachter), kombiniert mit einer Russian-Roulette-Klausel ab einer definierten Blockadezeit. Ergebnis: Die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wurde dauerhaft gesichert; ein drohender Streit über die Vergabe eines Nachunternehmerauftrags wurde im internen Eskalationsverfahren beigelegt.

Schritt 3: Haftungsverteilung und Versicherungsstruktur im Bau-Joint-Venture

Haftungsrisiken sind in der Bauwirtschaft strukturell höher als in den meisten anderen Branchen: Verzugshaftung, Mängelgewährleistung, Personenschäden auf der Baustelle, Planungsfehler, Umweltschäden – die Schadensszenarien sind vielfältig und können erhebliche wirtschaftliche Dimensionen erreichen.

Bei der ARGE/GbR haften die Gesellschafter im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch. Der Bauherr kann also den kapitalstärksten Partner vollständig in Anspruch nehmen; der Ausgleich zwischen den Partnern richtet sich nach der internen Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag. Ist keine abweichende Regelung getroffen, gilt nach § 722 BGB die Kopfteilhaftung. Für die Praxis bedeutet dies: Wenn ein Partner insolvent wird oder seinen Ausgleichsanspruch bestreitet, bleibt der verbleibende Partner auf dem Schaden sitzen.

Bei der Joint-Venture-GmbH beschränkt sich die Haftung gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht persönlich – es sei denn, es liegen Durchgriffstatbestände vor (Kapitalerhaltungsverstöße, existenzvernichtende Eingriffe). Die Haftungsbeschränkung funktioniert jedoch nur dann verlässlich, wenn das Stammkapital angemessen ausgestattet ist und die Gesellschaft eigenständig am Markt auftritt.

Unverzichtbar für jedes Bau-Joint-Venture ist eine abgestimmte Versicherungsstruktur: Welche Partner-Gesellschaft zeichnet die Bauleistungsversicherung, die Berufshaftpflicht und die Betriebshaftpflicht? Werden projekteigene Policen abgeschlossen, oder werden bestehende Policen der Partner eingebracht? Die Klärung dieser Fragen im Joint-Venture-Vertrag verhindert Deckungslücken und Regressstreitigkeiten.

Schritt 4: Steuerliche Einordnung und steuerliche Fallstricke

Die steuerliche Behandlung eines Joint Ventures in der Bauwirtschaft hängt entscheidend von der gewählten Rechtsform ab – und von der Frage, ob die Kooperation als Mitunternehmerschaft oder als bloße Leistungskoordination einzustufen ist.

Die ARGE/GbR ist steuerlich transparent: Gewinne und Verluste werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und bei diesen der Gewerbesteuer sowie der Körperschaftsteuer (bei einer GmbH als Partner: 15 % Körperschaftsteuer nach § 23 KStG zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) unterworfen. Die ARGE selbst ist gewerbesteuerlich als Mitunternehmerschaft zu behandeln und gibt eine eigene Gewerbesteuererklärung ab. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Thema Betriebsstätte: Arbeitet die ARGE an einem Ort über einen längeren Zeitraum, begründet sie dort umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich relevante Präsenz.

Die Joint-Venture-GmbH ist selbst Steuersubjekt: Sie unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt nach Maßgabe des jeweiligen Gewerbesteuerhebesatzes regelmäßig in der Größenordnung von rund 30 % (hebesatzabhängig; dieser Wert ist qualitativ zu verstehen). Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter-GmbHs unterliegen der Abgeltungsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren; die konkrete Belastung hängt von der Beteiligungsquote und der Steuerstruktur der Partnerunternehmen ab.

Ein steuerlicher Fallstrick, den wir in der Mandatspraxis regelmäßig beobachten: Die umsatzsteuerliche Behandlung der internen Leistungsverrechnungen zwischen den Partnerunternehmen und dem Joint Venture. Erbringt ein Partner Bauleistungen an die ARGE oder die Joint-Venture-GmbH, sind diese Leistungen umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig – der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 UStG). Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG) bei Bauleistungen zwischen Unternehmen muss sorgfältig geprüft werden. Fehler in der Umsatzsteuerhandhabung führen zu Nachzahlungen und können Bußgelder auslösen.

Schritt 5: Einstiegs- und Ausstiegsregelungen – das Ende von Anfang an denken

Ein Joint Venture, das keinen geregelten Ausstieg kennt, ist ein strukturelles Risiko. Inhabergeführte Bauunternehmen im Mittelstand geraten häufig dann in Konflikt, wenn ein Partner das Unternehmen verkaufen, in die Nachfolge einleiten oder aus dem gemeinsamen Venture ausscheiden will.

Unverzichtbare Regelungspunkte im Joint-Venture-Vertrag sind: Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierung der GmbH-Anteile, § 15 Abs. 5 GmbHG), Vorkaufsrechte und -pflichten, Tag-Along- und Drag-Along-Rechte sowie die Bewertungsmethode für den Anteil (Ertragswert, Substanzwert, EBITDA-Multiple – vertraglich zu definieren, nicht offen zu lassen). Fehlt eine Anteilsbewertungsklausel, streiten die Parteien im Trennungsfall über die Wertermittlung; das kann in ein mehrjähriges Gerichtsverfahren münden.

Soll das Joint Venture beendet werden, stellen sich weitere Fragen: Wer erhält laufende Aufträge? Wer trägt die Restgewährleistungshaftung? Wie werden noch offene Forderungen eingezogen? Der Gesellschaftsvertrag sollte für diese Szenarien klare Regeln enthalten, die die Liquidation oder die Übernahme durch einen Partner strukturieren. Bei der GbR/ARGE richtet sich die Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB; der Gesellschaftsvertrag kann und sollte hiervon abweichen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Gesellschaftsvertragsentwürfen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Gesellschaftsvertrag, Absichtserklärung oder Kooperationsterm-Sheet – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 6: Anmeldepflichten, Kartellrecht und öffentliches Vergaberecht

Joint Ventures in der Bauwirtschaft berühren nicht nur das Gesellschaftsrecht, sondern auch das Kartell- und Vergaberecht – zwei Rechtsgebiete, die in der mittelständischen Praxis häufig unterschätzt werden.

Fusionskontrollrechtlich kann ein Joint Venture die Anmeldeschwellen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auslösen, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten. Nach § 35 GWB sind die Umsätze aller beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen; im deutschen Mittelstand der Bauwirtschaft werden diese Schwellen bei Großunternehmen erreicht, bei kleineren mittelständischen Partnern regelmäßig nicht. Gleichwohl ist die Prüfung vor Vollzug der Transaktion Pflicht: Das Vollzugsverbot (§ 41 GWB, sogenanntes „Gun-Jumping") kann bei Verstößen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Kartellrechtlich ist zu prüfen, ob das Joint Venture den Wettbewerb zwischen den Partnern bezüglich bestimmter Märkte oder Aufträge beschränkt. Absprachen über Angebotspreise, Bietergemeinschaften ohne sachliche Rechtfertigung oder die Aufteilung von Ausschreibungsgebieten sind nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB verboten und können erhebliche Bußgelder auslösen. Für die Bauwirtschaft, in der Bietergemeinschaften an der Tagesordnung sind, ist eine sorgfältige kartellrechtliche Würdigung des Kooperationsvorhabens daher keine Kür, sondern Pflicht.

Im öffentlichen Vergaberecht ist zu beachten, dass Bietergemeinschaften zwar grundsätzlich zulässig sind, aber eine sachliche Rechtfertigung erfordern: Ein einzelner Bieter hätte die Leistung ohne den Partner nicht oder nicht wirtschaftlich erbringen können. Bietergemeinschaften zwischen Unternehmen, die auch allein bieten könnten, sind vergaberechtlich problematisch und können zur Rüge oder zum Ausschluss führen. Die Gestaltung der Bietergemeinschaftsvereinbarung sollte daher bereits im Hinblick auf die spätere Prüfung durch die Vergabestelle erfolgen.

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Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand der Bauwirtschaft

Welche Rechtsform ist für ein Bau-Joint-Venture geeignet – GbR oder GmbH?

Das hängt von Laufzeit, Projektvolumen und Haftungsbereitschaft der Partner ab. Für kurzfristige, projektbezogene Kooperationen ist die GbR/ARGE nach §§ 705 ff. BGB die schnellste Lösung – die Partner haften jedoch persönlich und unbeschränkt. Für strategische oder dauerhaft angelegte Kooperationen empfiehlt sich die Joint-Venture-GmbH: Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, klare Governance, Mindestkapital 25.000 € (§ 5 GmbHG). Die Wahl sollte stets anwaltlich begleitet werden, da sie weitreichende steuerliche und haftungsrechtliche Folgen hat.

Muss ein Joint-Venture-Vertrag notariell beurkundet werden?

Nicht in jedem Fall. Ein GbR/ARGE-Gesellschaftsvertrag bedarf grundsätzlich keiner notariellen Form. Anders bei der Joint-Venture-GmbH: Gründung und Satzung müssen nach § 2 GmbHG notariell beurkundet werden; dasselbe gilt für jede Abtretung von GmbH-Anteilen (§ 15 GmbHG). Ein schuldrechtlicher Gesellschaftervertrag (Shareholders' Agreement) ist formfrei – empfohlen wird aber stets die Schriftform, um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Wie wird das Joint Venture steuerlich behandelt?

Die steuerliche Behandlung hängt von der Rechtsform ab. Die ARGE/GbR ist steuerlich transparent: Gewinne und Verluste werden anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und dort besteuert. Die Joint-Venture-GmbH ist eigenständiges Steuersubjekt und unterliegt Körperschaftsteuer (15 % nach § 23 KStG) und Gewerbesteuer. Besonderes Augenmerk gilt den Umsatzsteuerfolgen interner Leistungsverrechnungen zwischen Partnern und Joint Venture – der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 UStG). Eine steuerliche Begleitung von Beginn an ist empfehlenswert.

Was passiert, wenn sich die Joint-Venture-Partner nicht einigen können?

Ohne vertragliche Regelung droht die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft – insbesondere bei 50:50-Beteiligungen. Zulässige Instrumente sind der gestufte Eskalationsmechanismus (Geschäftsführerebene, Gesellschafterebene, Schiedsgutachter), die Russian-Roulette-Klausel sowie Schiedsgerichtsklauseln. Diese Deadlock-Mechanismen müssen im Joint-Venture-Vertrag explizit vereinbart werden; das GmbHG und das BGB sehen für diesen Fall keine zufriedenstellenden Standardregelungen vor.

Müssen Bau-Joint-Ventures beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Eine Anmeldepflicht nach § 35 GWB besteht nur, wenn die beteiligten Unternehmen definierte Umsatzschwellen überschreiten. Im Mittelstand der Bauwirtschaft wird dies bei kleineren und mittleren Partnern meist nicht der Fall sein. Unabhängig davon ist aber stets zu prüfen, ob das Joint Venture wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hat (Art. 101 AEUV, § 1 GWB). Für Bietergemeinschaften im öffentlichen Vergaberecht gilt zusätzlich das Gebot der sachlichen Rechtfertigung. Die Beurteilung sollte im Einzelfall anwaltlich erfolgen.

Wie wird das Joint Venture bei Projektende aufgelöst?

Bei der GbR/ARGE richtet sich die Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB – der Gesellschaftsvertrag sollte jedoch abweichende Regelungen für die Praxis des Baubetriebs enthalten: Verteilung laufender Aufträge, Abwicklung offener Forderungen, Fortführung der Gewährleistungspflichten. Bei der GmbH erfolgt die Liquidation nach §§ 60 ff. GmbHG; alternativ kann ein Partner die Anteile des anderen übernehmen. Anteilsbewertungsklauseln im Gesellschaftervertrag vermeiden langwierige Bewertungsstreitigkeiten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Gesellschaftsrecht, bei der Gestaltung von Joint Ventures und Kooperationsstrukturen sowie bei M&A-Transaktionen in der Bauwirtschaft. Dabei begleiten wir von der Rechtsformwahl über die Vertragsgestaltung bis zur steuerlichen Einordnung – bundesweit und, soweit erforderlich, in Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei ist ausschließlich dem Mandanteninteresse verpflichtet und unterhält keine institutionellen Bindungen an Netzwerke, Verbände oder Drittanbieter. Unsere Mandate reichen von der Einzelprojekt-ARGE bis zur strategischen Joint-Venture-GmbH mit mehreren Partnerunternehmen.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Joint Ventures in der deutschen Bauwirtschaft. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer individuellen Vertragsunterlagen, Beteiligungsstrukturen und der einschlägigen steuerlichen Ausgangssituation.

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