Ein inhabergeführter Lebensmittelgroßhändler aus dem Rheinland möchte gemeinsam mit einem Berliner Spezialisten für Online-Lebensmittelhandel ein neues Beschaffungs- und Logistikmodell aufbauen. Die Idee ist überzeugend, die Synergien liegen auf der Hand – doch welche Gesellschaftsform trägt das Vorhaben rechtssicher? Welche Weichen werden im Joint-Venture-Vertrag gestellt, und welche Fehler in der Anfangsphase lassen sich später kaum korrigieren?
Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine vertraglich strukturierte Kooperation zweier oder mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen in einem gemeinsamen Zweckvehikel. Im Groß- und Einzelhandel erfolgt dies regelmäßig über eine GmbH als Gemeinschaftsgesellschaft, deren Rechtsrahmen durch das GmbH-Gesetz und ergänzend durch das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt wird. Die sorgfältige Gestaltung des Gesellschaftsvertrags sowie eines separaten Gesellschaftervereinbarung entscheidet darüber, ob das Venture belastbar ist oder schon beim ersten Streit zwischen den Partnern zu scheitern droht.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die wesentlichen Stationen: von der Wahl der Kooperationsform über die Gesellschaftsgründung bis zur Einrichtung belastbarer Steuerungsstrukturen und Exit-Mechanismen.
Was ist ein Joint Venture – und warum wählen Handelsbetriebe diese Form?
Ein Joint Venture bezeichnet die strukturierte Kooperation selbstständiger Unternehmen in einem gemeinsamen rechtlichen Träger, der einen abgegrenzten Geschäftszweck verfolgt, ohne dass die Muttergesellschaften ihre eigene Rechtspersönlichkeit aufgeben. Im Groß- und Einzelhandel greifen Unternehmen auf dieses Instrument zurück, wenn Skaleneffekte, Markterschließung oder Investitionsvolumen allein nicht stemmbar sind.
Typische Motive in der Handelspraxis umfassen den Aufbau gemeinsamer Einkaufsplattformen, die Erschließung neuer Regionen oder Sortimentssegmente, die Bündelung von Logistikinfrastruktur sowie die Erprobung neuer Vertriebskanäle mit geteiltem Risiko. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmer die Kooperationsentscheidung treffen, bevor die gesellschaftsrechtliche Struktur auch nur ansatzweise durchdacht ist – was nachgelagerte Korrekturen erheblich verteuert.
Gegenüber rein vertraglichen Kooperationsformen (etwa Konsortialverträgen oder Lieferrahmenvereinbarungen) bietet das institutionalisierte Joint Venture den Vorteil klarer Haftungsabgrenzung, eigenständiger Buchführung und einer eigenständigen Außenwahrnehmung. Die entscheidende Frage lautet stets: Soll ein eigenständiges Rechtsubjekt entstehen, oder genügt ein schuldrechtlicher Kooperationsrahmen? Die Antwort bestimmt den gesamten weiteren Weg.
Schritt 1: Kooperationsform festlegen – GmbH, GmbH & Co. KG oder BGB-Gesellschaft?
Die Wahl der Rechtsform ist die erste und folgenreichste Weichenstellung. Sie bestimmt Haftungsrahmen, steuerliche Behandlung, Leitungsstruktur und den Aufwand einer späteren Auflösung oder Übertragung.
Die GmbH als Joint-Venture-Vehikel ist im Handelsmittelstand die mit Abstand verbreitetste Lösung. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro gemäß § 5 GmbHG, von dem bei Anmeldung mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein müssen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Einlage beschränkt; die Geschäftsführer haften persönlich nur bei Pflichtverletzungen. Gründung und Anteilsabtretung erfordern notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG – ein Kostenfaktor, den Unternehmer im Vorfeld einplanen sollten.
Die GmbH & Co. KG bietet steuerliche Transparenz bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung und eignet sich besonders dann, wenn Verluste in der Anlaufphase auf Ebene der Gesellschafter steuerlich genutzt werden sollen. Allerdings erhöht diese Struktur die gesellschaftsrechtliche Komplexität erheblich: Es sind sowohl die KG als auch die Komplementär-GmbH zu verwalten, was zwei Gesellschafterversammlungen, zwei Buchführungspflichten und zwei Registerverfahren bedeutet.
Die GbR nach § 705 BGB kommt für schnelle, zeitlich begrenzte Projektkooperationen in Betracht, wenn der gemeinsame Zweck klar umrissen und das Haftungsrisiko überschaubar ist. Für dauerhaftere Handelskooperationen mit substanziellem Investitionsbedarf ist die GbR indes strukturell unterdimensioniert: Jeder Gesellschafter haftet persönlich und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Nach unserer Erfahrung wählen Handelsbetriebe im Mittelstand die GmbH, wenn das Vorhaben auf Dauer angelegt ist, Drittfinanzierung vorgesehen ist oder Franchisenehmer, Lieferanten und Kunden ein eigenständiges Gegenüber erwarten. Die GmbH & Co. KG bleibt Fällen vorbehalten, in denen steuerliche Optimierungsziele und ausreichend Gestaltungsberatung vorhanden sind.
Schritt 2: Letter of Intent und Term Sheet – warum dieser Schritt nicht übersprungen werden darf
Bevor Gesellschaftsverträge ausgehandelt werden, empfiehlt sich die Fixierung der wesentlichen Eckpunkte in einem Letter of Intent (Absichtserklärung) oder Term Sheet. Dieses Dokument ist in der Regel nicht rechtsverbindlich – doch es erfüllt eine kritische Funktion: Es zwingt beide Seiten, grundsätzliche Fragen zu beantworten, bevor der notarielle Prozess und die damit verbundenen Kosten beginnen.
Zu den Punkten, die ein Term Sheet adressieren sollte, gehören die geplante Kapitalstruktur und Beteiligungsquoten, die Zuständigkeiten in der Geschäftsführung, die Gewinnverteilung sowie das Szenario eines gescheiterten Ventures. Stimmen die Partner bereits hier nicht überein, ist das kein Zeichen des Scheiterns – sondern ein wertvolles Signal, das teure Auseinandersetzungen in der Gesellschafterversammlung verhindert.
Welche Themen sollten unbedingt bereits im Term Sheet geklärt werden? In der Mandatspraxis identifizieren wir folgende Kernpunkte: Beteiligungsverhältnis (50/50 oder asymmetrisch), Mehrheitsanforderungen für strategische Entscheidungen, Regelungen für den Fall, dass ein Partner ausscheidet, und die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter seine Anteile an Dritte übertragen darf.
Schritt 3: Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarung – was wohin gehört
Der Gesellschaftsvertrag der Joint-Venture-GmbH ist ein öffentliches Dokument, das im Handelsregister eingetragen wird. Er enthält die Pflichtangaben nach § 3 GmbHG: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Stammeinlagen. Darüber hinaus empfiehlt sich die Aufnahme von Regelungen zu Mehrheitserfordernissen, Geschäftsführerbefugnissen und Zustimmungsvorbehalten.
Daneben steht die Gesellschaftervereinbarung (auch Shareholders' Agreement), die zwischen den Gesellschaftern schuldrechtlich wirkt, aber nicht im Handelsregister offenbart wird. In ihr finden sich die sensiblen Regelungen: Wettbewerbsverbote, Tag-along- und Drag-along-Klauseln (Mitveräußerungsrechte und -pflichten), Deadlock-Mechanismen bei Stimmengleichheit sowie detaillierte Gewinnverwendungsvorgaben.
Ein häufiger Gestaltungsfehler: Wesentliche Governance-Elemente werden ausschließlich in die Gesellschaftervereinbarung aufgenommen, obwohl sie im Gesellschaftsvertrag verankert sein müssten, um Dritten gegenüber Wirkung zu entfalten oder um insolvenzfest zu sein. Umgekehrt landen Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die dort öffentlich sichtbar sind, obwohl die Parteien dies gerade vermeiden wollten.
Für den Groß- und Einzelhandel sind zudem branchenspezifische Regelungsbedürfnisse zu beachten: Vertriebsgebietsabgrenzungen, Exklusivbezugsrechte, Markennutzungsrechte sowie Regelungen zur gemeinsamen Sortimentsgestaltung gehören in den Vertragsrahmen, wenn das Venture darauf aufbaut.
Wann entstehen Zustimmungsvorbehalte und Geschäftsführungsbefugnisse?
Die Abgrenzung von operativer Geschäftsführung und strategischer Gesellschafterentscheidung ist für Joint Ventures im Mittelstand praktisch bedeutsam. Ungeklärte Kompetenzgrenzen sind eine der häufigsten Ursachen für Blockadesituationen in der laufenden Kooperation.
Nach dem GmbH-Gesetz ist die Geschäftsführung grundsätzlich zur eigenständigen Leitung der Gesellschaft berufen. Die Gesellschafterversammlung kann jedoch durch Satzungsregelung oder Gesellschaftervereinbarung bestimmte Geschäfte von ihrer Zustimmung abhängig machen. Typische Zustimmungsvorbehalte im Handelsmittelstand betreffen den Abschluss von Lieferverträgen oberhalb eines definierten Schwellenwerts, Investitionen in Logistikinfrastruktur, die Aufnahme weiterer Gesellschafter sowie die Aufnahme von Fremdkapital.
Wo liegt die Grenze zwischen zustimmungspflichtigem Grundlagengeschäft und freigestelltem Tagesgeschäft? Diese Frage sollte im Gesellschaftsvertrag nicht dem Zufall überlassen werden. In der Mandatspraxis empfehlen wir Schwellenwert-Kataloge, die für den jeweiligen Umsatz- und Investitionsrahmen des Ventures kalibriert sind – und die regelmäßig angepasst werden, wenn das Unternehmen wächst.
Ein weiterer kritischer Punkt: Bei einem 50/50-Joint-Venture entsteht zwingend die Frage, wie bei Stimmengleichheit entschieden wird. Übliche Deadlock-Lösungen reichen vom Mediationsverfahren über ein Casting-Vote-Recht (Stichentscheid) bis zum sogenannten Russian Roulette (ein Partner bietet an, dem anderen seine Anteile zu einem bestimmten Preis zu verkaufen, wobei der andere wählen kann, ob er kauft oder verkauft). Welcher Mechanismus im konkreten Venture sachgerecht ist, hängt von Machtverhältnissen, Liquiditätssituation und strategischer Bedeutung des Ventures für jeden Partner ab.
Schritt 4: Gründungsprozess – Ablauf, Fristen und Registrierung
Die Gründung der Joint-Venture-GmbH folgt den allgemeinen Anforderungen des GmbH-Rechts. Nach Fertigstellung des Gesellschaftsvertrags erfolgt die notarielle Beurkundung, gefolgt von der Einzahlung der Stammeinlagen auf ein Gesellschaftskonto und der Anmeldung zum Handelsregister durch den Notar.
In der Praxis vergehen zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung im Handelsregister regelmäßig mehrere Wochen, in belasteten Registergerichten auch länger. Vor der Eintragung handeln die Geschäftsführer für eine Vor-GmbH, die für vor Eintragung begründete Verbindlichkeiten persönlich haftet. Dieses Haftungsrisiko ist gerade im Handelsumfeld mit früh entstehenden Lieferantenverträgen und Mietverhältnissen relevant.
Parallel zur Gründung sind weitere Aspekte zu regeln: Steuerliche Anmeldung beim zuständigen Finanzamt, Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern grenzüberschreitende Lieferbeziehungen bestehen), Klärung der gewerberechtlichen Anforderungen und – falls das Venture auf dem Gebiet des Lebensmittelhandels tätig wird – der lebensmittelrechtlichen Zulassungen. Die Stammeinlage von mindestens 25.000 Euro muss bei Anmeldung zu mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein (§ 5 GmbHG, § 7 Abs. 2 GmbHG).
Schritt 5: Wettbewerbsverbote, IP und Datenschutz im Joint Venture
Jede Joint-Venture-Kooperation im Handel wirft die Frage auf, welche Informationen, Kundendaten und Geschäftsgeheimnisse in das gemeinsame Vehikel fließen und wie sie geschützt werden. Ohne klare Regelungen kann das Venture zur unkontrollierten Informationsdrehscheibe werden.
Wettbewerbsverbote zwischen den Joint-Venture-Partnern sind grundsätzlich zulässig, müssen jedoch nach Dauer, Gegenstand und geografischem Geltungsbereich auf das notwendige Maß begrenzt sein, um AGB- und kartellrechtliche Grenzen nicht zu überschreiten (§§ 305 ff. BGB, Art. 101 AEUV). Im Groß- und Einzelhandel, wo Kooperationspartner regelmäßig auch in benachbarten Märkten tätig sind, ist eine präzise sachliche Eingrenzung des Verbots essenziell.
Werden in das Venture Marken, Software, Kundendaten oder Rezepturen eingebracht, bedarf es einer klaren Regelung, ob diese Rechte übertragen, lizenziert oder nur zur Nutzung überlassen werden – und was mit ihnen bei Beendigung des Ventures geschieht. Der Datenschutz nach der DSGVO ist ebenfalls frühzeitig zu adressieren: Verarbeitet die Joint-Venture-GmbH Kundendaten der Muttergesellschaften, ist die Rolle als eigenständige Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu prüfen und zu dokumentieren. Eine Datenschutzverletzung kann Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen (Art. 83 DSGVO) – ein Risiko, das auch kleine Handelsgesellschaften nicht unterschätzen sollten.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein mittelständisches Einzelhandelsunternehmen aus dem Bereich Technologiegüter und Elektronik (Bayern), das gemeinsam mit einem Logistikdienstleister eine Gemeinschaftsgesellschaft für den schnellen Vor-Ort-Lieferservice aufbauen wollte. Ausgangslage: Beide Partner brachten unterschiedliche Ressourcen ein – der Händler sein Sortiment und seinen Kundenstamm, der Logistiker seine Infrastruktur und Fahrerpool. Ein schriftlicher Kooperationsrahmen bestand bei Mandatsübernahme nicht. Vorgehen: Die Kanzlei strukturierte das Venture als GmbH mit asymmetrischer Beteiligung, erarbeitete eine Gesellschaftervereinbarung mit Deadlock-Klausel, Wettbewerbsverbot und klar definierten IP-Nutzungsrechten sowie eine Due-Diligence-Checkliste für die Datenschutzprüfung. Ergebnis: Das Venture wurde innerhalb von zehn Wochen gegründet und operativ gestartet; Konflikte über die Kundendatenzugehörigkeit wurden vor Gründung schriftlich gelöst.
Schritt 6: Anteilsübertragung, Exit und Beendigung – die unterschätzten Regelungen
Das Ende eines Joint Ventures beginnt bei seiner Gründung – zumindest in der vertraglichen Planung. Ventures, die keine Exit-Regelungen enthalten, enden häufig in langwierigen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen, die den Geschäftsbetrieb beider Muttergesellschaften belasten.
Wesentliche Exit-Szenarien im Handelsmittelstand sind: der einvernehmliche Verkauf des Ventures an einen Dritten (Trade Sale), der Rückkauf der Anteile eines Partners durch den anderen, die Liquidation und Auflösung der Gesellschaft sowie – in Fällen, in denen das Venture sehr erfolgreich war – ein Börsengang, der im Mittelstand allerdings die absolute Ausnahme darstellt.
Vinkulierungsklauseln (Zustimmungserfordernisse zur Anteilsübertragung) sind in Joint-Venture-GmbHs der Standard und schützen jeden Partner davor, ungewollt einen fremden Mitgesellschafter zu erhalten. Sie müssen im Gesellschaftsvertrag verankert sein, um dingliche Wirkung zu entfalten. Ergänzend regeln Vorkaufsrechte und Mitveräußerungsrechte (Tag-along), ob und unter welchen Bedingungen ein Partner bei einem Verkauf mitziehen kann oder muss.
Nach unserer Erfahrung wird die Bewertungsfrage – wie wird der Anteil im Exitfall bewertet? – am häufigsten vernachlässigt. Ohne eine vorab vereinbarte Bewertungsmethodik (Ertragswert, EBITDA-Multiple, Buchwert) oder einen definierten Schiedsgutachtermechanismus entstehen bei Auflösung regelmäßig langwierige Streitigkeiten. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre nach § 195 BGB, was bedeutet, dass Ansprüche aus dem Kooperationsverhältnis noch Jahre nach dessen Ende geltend gemacht werden können.
Schritt 7: Fusionskontrolle – gilt sie für mein Joint Venture?
Ein vollwirksames Joint Venture (ein Gemeinschaftsunternehmen, das alle Funktionen eines selbstständigen Unternehmens auf Dauer ausübt) stellt im Sinne des deutschen und europäischen Kartellrechts einen Zusammenschluss dar und kann anmeldepflichtig sein. Diese Frage wird in der Mittelstandspraxis regelmäßig unterschätzt.
Nach § 35 GWB liegt Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt vor, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielen, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro Umsatz erzielt und ein weiteres Unternehmen im Inland mehr als 17,5 Millionen Euro Umsatz erzielt. Für Handelsunternehmen, die über Filialnetze und Franchisesysteme erhebliche Umsätze generieren, können diese Schwellen schneller erreicht sein, als Unternehmer erwarten. Hinzu kommt, dass die 12. GWB-Novelle (Stand Juni 2026) eine Anhebung der Schwellenwerte plant – die geltenden Werte sind daher vor Transaktionsbeginn zu verifizieren.
Wird ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss vollzogen, bevor das Bundeskartellamt seine Freigabe erteilt hat, greift das Vollzugsverbot nach § 41 GWB. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Das sogenannte Gun-Jumping – also das faktische Vorziehen von Koordinationsmaßnahmen vor der Freigabe – wird von den Behörden zunehmend scharf verfolgt.
Entscheidungsmatrix: Welche Struktur passt zu welchem Handelsszenario?
Die Wahl der Kooperationsstruktur folgt keiner Schablone. Nachfolgend drei typische Konstellationen aus dem Groß- und Einzelhandel:
Konstellation A – Gemeinsamer Einkauf: Zwei unabhängige Einzelhändler (kein fusionskontrollrelevanter Umsatz) bündeln ihre Einkaufsmacht. Instrument: GbR oder vertragliches Konsortium. Frist/Aufwand: gering. Folge: Keine notarielle Beurkundung erforderlich, geringere Governance-Komplexität, aber auch weniger Haftungstrennschärfe. Empfehlung: Klaren schuldrechtlichen Rahmen und Vertraulichkeitsvereinbarung schließen.
Konstellation B – Aufbau eines gemeinsamen Logistikzentrums: Ein Großhändler und ein Logistikdienstleister gründen eine eigenständige Gesellschaft. Instrument: GmbH. Stammkapital mind. 25.000 Euro, notarielle Beurkundung erforderlich. Folge: Eigenständige Haftungseinheit, klare Buchführung, professionelles Außenbild. Empfehlung: Gesellschaftervereinbarung mit Deadlock-Klausel und Exitmechanismus.
Konstellation C – Markterschließung im Ausland: Ein etablierter Einzelhändler kooperiert mit einem lokalen Partner in einem EU-Mitgliedstaat. Instrument: Joint-Venture-GmbH in Deutschland (oder lokale Rechtsform). Folge: Regulatorische Anforderungen des Zielmarkts sind zusätzlich zu prüfen; IP-Regelungen und Datentransfer nach DSGVO stehen im Vordergrund. Empfehlung: Enge Abstimmung zwischen gesellschaftsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Beratung; grenzüberschreitende Sachverhalte in Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion klären.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines Joint Ventures im Handelsumfeld. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Beteiligungsverhältnisse und der branchenspezifischen Regulierung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand
Welche Rechtsform ist für ein Joint Venture im Groß- und Einzelhandel am besten geeignet?
Die GmbH ist im Handelsmittelstand die meistgewählte Form, weil sie Haftungsbeschränkung, klare Leitungsstruktur und professionelle Außenwirkung verbindet. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro nach § 5 GmbHG. Für steuerlich transparente Strukturen mit Verlustzuweisungsbedarf in der Anlaufphase kann die GmbH & Co. KG sinnvoll sein, erfordert jedoch deutlich höheren Verwaltungsaufwand. Die konkrete Wahl hängt von Beteiligungsverhältnissen, Finanzierungsstruktur und steuerlicher Planung ab.
Muss ein Joint Venture beim Bundeskartellamt angemeldet werden?
Ein sogenanntes Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen gilt kartellrechtlich als Zusammenschluss. Wenn die beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 500 Millionen Euro Weltumsatz erzielen und die Inlandsumsatzschwellen der §§ 35 ff. GWB erfüllt sind, besteht Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt bis zur Freigabe. Händler, die über Filialketten erhebliche Umsätze erzielen, sollten die Schwellen frühzeitig prüfen lassen.
Was regelt die Gesellschaftervereinbarung, und warum reicht der Gesellschaftsvertrag allein nicht aus?
Der Gesellschaftsvertrag ist ein öffentliches Dokument im Handelsregister und enthält die Pflichtangaben nach § 3 GmbHG. Die Gesellschaftervereinbarung wirkt schuldrechtlich zwischen den Partnern und ist nicht öffentlich einsehbar. In ihr finden sich sensible Governance-Regelungen wie Deadlock-Mechanismen, Wettbewerbsverbote, Tag-along- und Drag-along-Klauseln sowie Bewertungsregelungen für den Exitfall. Beide Dokumente ergänzen sich; die Zuordnung von Regelungen zu einem der beiden Instrumente ist eine juristische Gestaltungsfrage.
Was passiert, wenn ein Joint-Venture-Partner ausscheiden möchte?
Ohne vertragliche Exit-Regelung richtet sich das Ausscheiden nach dem dispositiven GmbH-Recht, das für Joint-Venture-Situationen kaum passt. Sinnvoll sind Vinkulierungsklauseln (Zustimmung zur Anteilsübertragung), Vorkaufsrechte und eine vorab vereinbarte Bewertungsmethodik. Fehlen diese Regelungen, entstehen bei Ausscheiden regelmäßig aufwendige Streitigkeiten über den Anteilswert. Ansprüche aus dem Kooperationsverhältnis unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
Welche Rolle spielt der Datenschutz bei einem Joint Venture im Handel?
Verarbeitet die Joint-Venture-GmbH Kundendaten der Muttergesellschaften, ist sie regelmäßig eigenständige Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Datenschutzverletzungen können Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen (Art. 83 DSGVO). Frühzeitig sind Datenverarbeitungsverträge, Verarbeitungsverzeichnisse und technische Schutzmaßnahmen zu regeln – insbesondere wenn Kundendaten beider Partner in die gemeinsame Gesellschaft überführt werden.
Wie lange dauert die Gründung einer Joint-Venture-GmbH?
Von der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bis zur Eintragung im Handelsregister vergehen in der Regel mehrere Wochen; in einzelnen Registergerichten kann der Zeitraum länger ausfallen. In der Zwischenzeit handeln die Geschäftsführer für eine Vor-GmbH, die für bereits begründete Verbindlichkeiten persönlich haftet. Im Handelsmittelstand, wo Miet- und Lieferverträge früh abgeschlossen werden, ist dieses Haftungsfenster ernst zu nehmen und sorgfältig zu managen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen beim Aufbau eines Joint Ventures im Handelsmittelstand. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.