Ein inhabergeführtes Logistikunternehmen steht vor der Entscheidung: Gemeinsam mit einem Partnerunternehmen ein neues Netzwerk aufbauen oder allein investieren. Das Joint Venture erscheint attraktiv – doch ohne sorgfältige rechtliche Strukturierung scheitern solche Kooperationen häufig an ungeklärten Stimm- und Gewinnrechten, fehlenden Ausstiegsklauseln oder ungesicherten Geschäftsgeheimnissen. Diese Checkliste gibt Unternehmern im Mittelstand einen praxisorientierten Fahrplan an die Hand.
Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr rechtlich selbständigen Unternehmen, die ein gemeinsames Geschäftsziel verfolgen. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich je nach gewählter Struktur aus dem GmbHG, dem BGB und – soweit erforderlich – dem Gesellschaftsrecht der gewählten Trägergesellschaft. Wer die wesentlichen Gestaltungsbausteine kennt und strukturiert abarbeitet, vermeidet teure Nachverhandlungen und sichert die Handlungsfähigkeit des Gemeinschaftsunternehmens von Beginn an.
Die nachfolgende Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch die Gründungsstruktur, die Vertragsgestaltung, die gesellschaftsrechtlichen Pflichten und die operative Absicherung eines Joint Ventures in der Logistikbranche.
Schritt 1: Klärung der strategischen Grundfragen vor dem Term Sheet
Bevor ein einziges Dokument entworfen wird, müssen die Partner grundlegende Fragen schriftlich beantworten – Unklarheiten in dieser Phase werden in späteren Vertragsverhandlungen zum Kostentreiber.
- Zweck und Gegenstand: Was genau soll das Joint Venture betreiben? Spedition, Umschlag, Lagerhaltung, Last-Mile-Delivery? Je enger der Unternehmenszweck definiert ist, desto geringer das Konfliktpotenzial bei späteren Erweiterungsabsichten.
- Beteiligungsquoten: 50/50 bedeutet strukturelle Pattsituationen; eine Mehrheitsbeteiligung setzt klare Governance-Regeln voraus. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Parität ohne qualifizierte Beschlussmechanismen das Gemeinschaftsunternehmen in kürzester Zeit handlungsunfähig macht.
- Dauer: Zeitlich befristetes oder unbefristetes Joint Venture? Eine klare Laufzeit erleichtert Exit-Planung und steuerliche Strukturierung.
- Kapital- und Sacheinlagen: Welche Partner bringen Kapital, Flotten, Lagerflächen, IT-Systeme oder Kundenstamm ein? Sacheinlagen bei der GmbH bedürfen einer besonderen Bewertung und Offenlegung gegenüber dem Handelsregister (§ 5 Abs. 4 GmbHG).
- Führungsstruktur: Wer stellt die Geschäftsführer? Gilt das Vier-Augen-Prinzip? Gibt es Zustimmungsvorbehalte des Beirats oder der Gesellschafterversammlung?
- Regulatorische Vorfragen: Greifen Fusionskontrollschwellen nach § 35 GWB? Bestehen Konzessionen, Transportlizenzen oder Subunternehmerverträge, die bei Gesellschafterwechsel auf das Joint Vehicle übertragen werden müssen?
Nach unserer Erfahrung ist das Term Sheet das wichtigste Dokument im gesamten Prozess. Wer hier vage formuliert, unterschreibt später einen Vertrag, der die Konfliktpotenziale lediglich verschiebt, nicht auflöst.
Schritt 2: Wahl der Rechtsform – GmbH, GmbH & Co. KG oder BGB-Gesellschaft?
Die Wahl der Rechtsform bestimmt Haftung, steuerliche Behandlung und den Aufwand für laufende Verwaltung. Für ein Joint Venture im Mittelstand kommen in der Logistikbranche drei Strukturen besonders häufig vor.
Joint Venture GmbH
Die GmbH ist die verbreitetste Trägergesellschaft. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG), von denen bei Anmeldung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen. Gesellschafterbeschlüsse können in der Satzung an Quoren geknüpft werden, die über die gesetzlichen Mehrheiten hinausgehen. Für die Logistikbranche ist die GmbH attraktiv, weil Haftungsabschirmung, Fremdkapitalbeschaffung und Betriebsübergänge nach § 613a BGB klarer geregelt sind als bei Personengesellschaften.
GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG kombiniert Haftungsbeschränkung mit steuerlicher Transparenz. Sie eignet sich besonders, wenn ein Partner vorwiegend Kapital einbringt, während der andere das operative Geschäft führt. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage; die GmbH als Komplementärin übernimmt die unbeschränkte Haftung – allerdings ohne persönliches Vermögen der Gesellschafter zu gefährden. In der Mandatspraxis beraten wir Logistikunternehmen, die die GmbH & Co. KG insbesondere wegen der steuerlichen Verlustverrechnung im Anlaufstadium bevorzugen.
BGB-Gesellschaft (GbR)
Die BGB-Gesellschaft eignet sich allenfalls für zeitlich eng begrenzte Projektkooperationen ohne eigenen Außenauftritt. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft seit 1. Januar 2024) ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und kann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Für dauerhaft angelegte Joint Ventures in der Logistik empfiehlt sich die BGB-Gesellschaft nicht: Die Haftung trifft alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch, und die Abwicklung bei Ausscheiden eines Partners ist ohne explizite Regelung komplex.
Die Entscheidungsmatrix in Kurzform: Operatives Joint Venture mit externen Kreditgebern → GmbH → Stammkapital 25.000 €, notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung. Kapitalintensives Projekt mit steuerlichem Optimierungsziel → GmbH & Co. KG → erhöhter Gestaltungsaufwand, dafür transparente Besteuerung. Kurzfristige Projektkooperation ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit → GbR (mit ausdrücklichem Kooperationsvertrag nach BGB).
Welche Kernregelungen muss der Joint-Venture-Vertrag zwingend enthalten?
Der Joint-Venture-Vertrag – in der Praxis aufgeteilt in Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) – ist das rechtliche Rückgrat des Gemeinschaftsunternehmens. Beide Dokumente müssen aufeinander abgestimmt sein; Widersprüche zwischen Satzung und Gesellschaftervereinbarung führen zu Anwendungskonflikten, die im Streitfall zu gerichtlichen Auseinandersetzungen werden.
- Unternehmensgegenstand: Präzise, nicht zu weit, nicht zu eng. Erweiterungen sollten qualifizierter Mehrheit bedürfen.
- Kapitalstruktur und Einlagepflichten: Höhe, Zeitplan, Sanktionen bei Verzug. Bei Sacheinlagen: unabhängige Bewertung dokumentieren.
- Geschäftsführung und Vertretung: Wer ernennt, wer abberuft, welche Handlungen sind zustimmungspflichtig (Zustimmungskatalog)? Typische zustimmungspflichtige Geschäfte in der Logistik: Anmietung neuer Lagerflächen über einem definierten Wert, Flottenankäufe, langfristige Subunternehmerverträge.
- Gewinn- und Verlustverteilung: Entspricht die Verteilung den Beteiligungsquoten oder gibt es Vorzüge? Rücklagenbildung, Ausschüttungspolitik, Mindestausschüttung.
- Informations- und Berichtspflichten: Quartalsberichte, Kontenöffnung, Einsichtsrechte – gerade für den nicht operativ tätigen Partner essenziell.
- Wettbewerbsverbote: Dürfen die Partner im Geschäftsfeld des Joint Ventures konkurrieren? Dauer, räumlicher Geltungsbereich und Ausnahmen klar definieren. Nach den Grundsätzen des BGB muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sachlich, zeitlich und räumlich angemessen begrenzt sein, um wirksam zu sein.
- Vertraulichkeit und Geheimnisschutz: Welche Daten, Systeme, Kundenlisten und Routen unterliegen der Geheimhaltung? Verknüpfung mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG).
- Deadlock-Mechanismen: Was geschieht bei einem Abstimmungspatt? Klassische Mechanismen: Mediationsverfahren, Russian-Roulette-Klausel (ein Partner bietet dem anderen den Kauf zu einem Preis an; der andere kann kaufen oder zu demselben Preis verkaufen), Texas Shoot-out.
- Übertragungsbeschränkungen und Vorkaufsrechte: Kein Partner darf seinen Anteil ohne Zustimmung oder Vorkaufsrecht des anderen übertragen. Abtretungen von GmbH-Anteilen bedürfen notarieller Beurkundung (§ 15 GmbHG).
- Exit-Regelungen: Unter welchen Bedingungen kann ein Partner aussteigen? Bewertungsmechanismus (EBIT-Multiplikator, Gutachterverfahren), Drag-along- und Tag-along-Rechte.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Speditionsunternehmen aus der Logistikbranche, das gemeinsam mit einem regionalen Lagerhalter ein Fulfillment-Joint-Venture gründen wollte. Ausgangslage: Beide Partner hatten bereits ein Term Sheet unterzeichnet, in dem die Beteiligungsquote mit 50/50 festgelegt war. Ein Deadlock-Mechanismus fehlte; auch eine Wettbewerbsklausel war nicht vorgesehen. Vorgehen: Die Kanzlei entwickelte eine zweistufige Governance-Struktur mit einem paritätisch besetzten Beirat und einem unabhängigen Schlichter für pattsituationsrelevante Beschlüsse, ergänzt um ein zeitlich und räumlich begrenztes Wettbewerbsverbot sowie eine Russian-Roulette-Klausel für den Streitfall. Ergebnis: Der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschaftervereinbarung wurden ohne weitere Nachverhandlungen unterzeichnet; das Joint Venture nahm planmäßig den Betrieb auf.
Schritt 3: Gesellschaftsrechtliche Pflichten bei der Gründung der Trägergesellschaft
Die formellen Gründungsschritte dürfen nicht unterschätzt werden. Fehler in der Gründungsphase – etwa unvollständige Sacheinlagendokumentation oder fehlende notarielle Beurkundung – können die Haftung der Geschäftsführer auslösen und die Eintragung verzögern.
- Notarielle Beurkundung: Gesellschaftsvertrag der GmbH und alle Anteilsabtretungen bedürfen nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Formfehler führen zur Nichtigkeit.
- Mindestkapital einzahlen: Bei der GmbH müssen vor Anmeldung mindestens 12.500 € auf einem Konto der Gesellschaft eingegangen sein. Sacheinlagen erfordern einen Sachgründungsbericht.
- Handelsregistereintragung: Erst mit Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person. Bis dahin haften die Gründer persönlich für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft.
- Gewerbeanmeldung und Lizenzen: In der Logistik sind je nach Tätigkeit Güterbeförderungskonzessionen (EU-Lizenz nach VO (EG) Nr. 1072/2009), Gefahrgutlizenzen, Lagerhaltererlaubnisse oder ADR-Zertifizierungen erforderlich. Diese Erlaubnisse sind personenbezogen und gehen nicht automatisch auf das Joint Venture über.
- Steuerliche Anmeldung: Umsatzsteuerliche Erfassung, ggf. Organschaftsprüfung, Gewerbeanmeldung beim Finanzamt.
- Datenschutz: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten anlegen; sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zwischen den Partnern klar zu regeln (Joint Controller oder Auftragsverarbeitung nach DSGVO).
- Fusionskontrolle: Bei Umsatzschwellen oberhalb der gesetzlichen Grenzen ist die Anmeldung beim Bundeskartellamt obligatorisch. Der weltweite Jahresumsatz aller beteiligten Unternehmen muss dabei 500 Mio. € übersteigen, und ein beteiligtes Unternehmen muss im Inland mehr als 50 Mio. € Umsatz erzielen (§ 35 GWB). Für mittelständische Logistikunternehmen greift die Schwelle in der Mehrzahl der Fälle nicht – aber sie ist im Einzelfall stets zu prüfen.
Schritt 4: Operative Absicherung – was nach der Gründung sofort geregelt sein muss
Die Gründung ist vollzogen. Nun beginnt die Phase, in der die meisten Joint Ventures auf operativer Ebene in Schwierigkeiten geraten. Nach unserer Erfahrung entstehen die häufigsten Konflikte nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern in den Lücken zwischen Vertrag und gelebter Praxis.
- Geschäftsordnung der Geschäftsführung: Interne Kompetenzabgrenzung, Zeichnungsberechtigungen, Informationspflichten gegenüber der Gesellschafterversammlung. Kein Dokument, das fehlt, wird im Konflikt als selbstverständlich angesehen.
- Dienstleistungsverträge mit Mutterunternehmen: Wenn die Gesellschafter dem Joint Venture Fahrzeuge, Software oder Personal überlassen, braucht jede Leistungsbeziehung einen schriftlichen Vertrag zu marktüblichen Preisen. Fehlen Verrechnungspreise, drohen verdeckte Gewinnausschüttungen und steuerliche Korrekturen.
- IP-Übertragung und Lizenzierung: Marken, Softwarelizenzen, Kundendaten und Routenoptimierungsalgorithmen müssen ausdrücklich auf das Joint Venture übertragen oder lizenziert werden. Ohne schriftliche Vereinbarung verbleibt das geistige Eigentum beim einbringenden Partner.
- Personal und Betriebsübergang: Werden Mitarbeiter von den Mutterunternehmen auf das Joint Venture übertragen, ist § 613a BGB zu beachten: Der Betriebsübergang bewirkt kraft Gesetzes den Übergang aller Arbeitsverhältnisse zu den bisherigen Bedingungen. Arbeitnehmer müssen informiert werden und haben ein Widerspruchsrecht.
- Versicherungsstruktur: Betriebshaftpflicht, Transportversicherung, D&O-Versicherung für die Geschäftsführer und ggf. eine Cyber-Versicherung für IT-gestützte Logistikprozesse sollten vor Betriebsaufnahme abgeschlossen sein.
- Buchführung und Reporting: Wer führt die Bücher? Welche Softwareplattform wird eingesetzt? Welche KPIs werden in welchem Rhythmus an die Gesellschafter berichtet? Transparenz ist in der Logistik mit saisonalen Schwankungen und komplexen Subunternehmerstrukturen besonders wichtig.
Wie gestalten Sie den Exit aus einem Joint Venture rechtssicher?
Kein Joint Venture ist auf Ewigkeit ausgelegt. Ein rechtssicher gestalteter Exit schützt beide Partner und sichert den Fortbestand des operativen Geschäfts. Fehlt eine Exit-Regelung, bestimmt das Gesetz – mit oft unbefriedigenden Ergebnissen für alle Beteiligten.
- Ordentliche Kündigung: Für die Gesellschaft nach GmbH-Recht ist eine Auflösung durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit möglich (§ 60 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Quoren vereinbart werden.
- Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Schwere Pflichtverletzungen, Vertrauensverlust oder wirtschaftliche Notlage eines Partners können zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die Voraussetzungen sollten im Vertrag konkretisiert werden, um langwierige Streitigkeiten über den Kündigungsgrund zu vermeiden.
- Bewertungsverfahren: Wie wird der Anteilswert beim Exit ermittelt? Gängige Methoden: EBIT-Multiplikator, Substanzwert oder Ertragswert nach IDW S 1. Die Einigung auf ein Verfahren vor Beginn des Streits ist wesentlich günstiger als die gerichtliche Klärung im Nachhinein.
- Drag-along-Rechte: Der Mehrheitsgesellschafter kann den Minderheitsgesellschafter verpflichten, seine Anteile an einen Dritten zu den gleichen Konditionen zu veräußern. Schützt vor Blockaden beim Unternehmensverkauf.
- Tag-along-Rechte: Der Minderheitsgesellschafter hat das Recht, bei einem Verkauf des Mehrheitsanteils seine Anteile zu gleichen Konditionen mitzuveräußern. Schützt vor Verwässerung durch neue, unbekannte Mitgesellschafter.
- Liquidation vs. Fortführung: Wird das Joint Venture aufgelöst oder führt ein Partner allein weiter? Bei Fortführung braucht der übernehmende Partner klare Regelungen zur Abfindungsberechnung und zur Übernahme von Verbindlichkeiten.
- Nachvertragliche Pflichten: Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln müssen ausdrücklich für die Zeit nach dem Exit geregelt sein. Ein allgemeines Wettbewerbsverbot ohne sachliche und zeitliche Begrenzung ist nach BGB unwirksam.
Typische Fehler im Joint Venture – und wie Sie sie vermeiden
Warum scheitern Joint Ventures im Mittelstand häufiger als geplant? Die Ursachen sind selten dramatisch – sie sind meist strukturell und hätten in der Gestaltungsphase behoben werden können.
- Fehler 1 – Unklare Führungsverantwortung: Wenn beide Partner je einen Geschäftsführer entsenden und kein Streitbeilegungsmechanismus existiert, blockiert die erste ernsthafte Meinungsverschiedenheit das operative Geschäft. Lösung: klarer Zustimmungskatalog, Beiratsmodell, Deadlock-Verfahren.
- Fehler 2 – Keine Regelung zur Nachschusspflicht: Reicht das Anfangskapital nicht, muss nachgeschossen werden. Ohne vertragliche Grundlage kann kein Gesellschafter zur Nachschusszahlung verpflichtet werden (§ 26 GmbHG: keine Nachschüsse ohne Satzungsregelung). Planungslücken in der Anlaufphase führen so zu akuter Liquiditätskrise.
- Fehler 3 – Unterschätzte regulatorische Anforderungen: In der Logistik hängt das Betriebsmodell oft an konkreten Konzessionen und Lizenzen. Wer vergisst zu prüfen, ob diese Lizenzen auf die neue Gesellschaft übertragbar sind, riskiert Betriebsunterbrechungen und Vertragsstrafen.
- Fehler 4 – Keine Schiedsklausel: Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern über Millionenbeträge vor ordentlichen Gerichten zu führen bedeutet jahrelange Verfahren mit öffentlichem Protokoll. Eine Schiedsklausel (DIS oder ICC) schützt Vertraulichkeit und beschleunigt die Entscheidung.
- Fehler 5 – Fehlende steuerliche Strukturierung: Joint Ventures ohne steuerliche Vorabprüfung erzeugen regelmäßig unerwartete Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastungen. Gesamtbelastung für Kapitalgesellschaften liegt regelmäßig bei rund 30 Prozent (hebesatzabhängig); Ausschüttungen an beteiligte Gesellschaften unterliegen zudem dem Teileinkünfteverfahren oder der Abgeltungsteuer.
- Fehler 6 – Vernachlässigung des Tagesgeschäfts während der Gründung: Gründungsverhandlungen dauern in der Regel mehrere Monate. In dieser Zeit laufen Kundenverträge, Mitarbeitergespräche und operative Entscheidungen weiter. Eine klare Trennlinie zwischen Kooperationsverhandlung und laufendem Geschäft schützt beide Partner.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines Joint Ventures im Mittelstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Kurz-Checkliste: Joint Venture in der Logistik auf einen Blick
- Strategische Grundfragen schriftlich klären (Zweck, Beteiligungsquoten, Dauer, Einlagen)
- Rechtsform wählen (GmbH, GmbH & Co. KG oder GbR) und steuerlich abstimmen
- Term Sheet aufsetzen – präzise, verbindlich, mit Governance-Grundregeln
- Gesellschaftsvertrag und Shareholders' Agreement parallel entwerfen und aufeinander abstimmen
- Deadlock-Mechanismus und Exit-Regelungen festlegen
- Notarielle Beurkundung veranlassen (§ 15 GmbHG); Mindestkapital einzahlen
- Handelsregistereintragung durchführen; Gewerbe anmelden
- Logistikspezifische Lizenzen und Konzessionen auf das Joint Venture übertragen oder neu beantragen
- Fusionskontrollpflicht nach § 35 GWB prüfen
- Dienstleistungsverträge mit Mutterunternehmen zu Marktpreisen schließen
- IP, Lizenzen und Daten ausdrücklich übertragen oder lizenzieren
- Betriebsübergänge nach § 613a BGB dokumentieren; Arbeitnehmer informieren
- Versicherungsstruktur aufsetzen (Haftpflicht, Transport, D&O, Cyber)
- Buchführungs- und Reporting-Struktur einrichten
- Schiedsklausel und nachvertragliche Pflichten im Vertrag verankern
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand
Was ist der Unterschied zwischen einem Joint Venture und einer strategischen Partnerschaft?
Ein Joint Venture ist eine gemeinsame Gesellschaft, an der zwei oder mehr Unternehmen als Gesellschafter beteiligt sind und die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Eine strategische Partnerschaft bezeichnet dagegen eine rein vertragliche Kooperation ohne eigenständige Gesellschaft. Im Mittelstand ist die Abgrenzung wichtig: Nur das echte Joint Venture bietet Haftungsabschirmung und ermöglicht eine eigenständige Kreditaufnahme. Die reine Kooperation ist leichter zu beenden, bietet aber weniger Schutz vor Interessenkonflikten.
Muss ein Joint-Venture-Vertrag notariell beurkundet werden?
Das hängt von der Rechtsform ab. Wird das Joint Venture als GmbH gegründet, ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags zwingend (§ 15 GmbHG). Jede spätere Abtretung von GmbH-Anteilen ist ebenfalls beurkundungspflichtig; Formverstöße führen zur Nichtigkeit. Bei einer GbR genügt grundsätzlich die Schriftform, sofern keine beurkundungspflichtigen Gegenstände – wie Grundstücke – eingebracht werden.
Wann muss ein Joint Venture beim Bundeskartellamt angemeldet werden?
Eine Anmeldepflicht besteht, wenn die Aufgreifschwellen des § 35 GWB überschritten sind: weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über 500 Mio. €, Inlandsumsatz eines Beteiligten über 50 Mio. € und eines weiteren über 17,5 Mio. €. Für viele mittelständische Logistikunternehmen greifen diese Schwellen nicht – in jedem Einzelfall ist aber eine Prüfung vor Vollzug des Zusammenschlusses erforderlich, da Verstöße gegen das Vollzugsverbot erhebliche Sanktionen nach sich ziehen können.
Wie wird der Unternehmenswert beim Exit eines Joint Ventures ermittelt?
Fehlt eine vertragliche Regelung, entscheidet die Rechtsprechung nach dem gemeinen Wert, der im Streitfall durch gerichtlich bestellte Gutachter ermittelt wird – ein zeit- und kostenintensives Verfahren. Empfehlenswert ist eine Regelung im Gesellschaftervertrag, die ein anerkanntes Bewertungsverfahren (zum Beispiel EBIT-Multiplikator oder Ertragswertverfahren nach IDW S 1) und ein Schiedsgutachterverfahren mit klaren Fristen vorsieht.
Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten beim Aufbau eines Joint Ventures in der Logistik?
Werden Mitarbeiter von einem Mutterunternehmen auf das Joint Venture übertragen, ist § 613a BGB zu beachten: Der Betriebsübergang bewirkt den gesetzlichen Übergang aller Arbeitsverhältnisse zu unveränderten Bedingungen. Arbeitnehmer müssen schriftlich informiert werden und haben ein Widerspruchsrecht. Neu eingestelltes Personal unterliegt dem KSchG nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines Joint Ventures in der Logistik. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.