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Rechtsformwahl für den Mittelstand – Bauwirtschaft: Branchenreport

Die Wahl der Rechtsform ist für mittelständische Bauunternehmen eine der folgenreichsten unternehmerischen Entscheidungen: Sie bestimmt Haftung, Steuerbelastung, Außenwirkung gegenüber öffentlichen Auftraggebern und die Übertragbarkeit des Unternehmens.

Ein inhabergeführtes Bauunternehmen mit dreißig Mitarbeitern, eigenem Fuhrpark und einem Subunternehmernetzwerk – und der Geschäftsführer ist zugleich persönlich haftender Gesellschafter. Dieses Szenario ist in der deutschen Bauwirtschaft verbreitet, birgt aber erhebliche Risiken, die mit einer angepassten Rechtsformwahl erheblich reduziert werden können. Welche Rechtsform schützt das Privatvermögen, ermöglicht eine geordnete Nachfolge und besteht die Prüfung durch Auftraggeber und Kreditgeber?

Die Wahl der Rechtsform ist für mittelständische Bauunternehmen eine der folgenreichsten unternehmerischen Entscheidungen: Sie bestimmt Haftung, Steuerbelastung, Außenwirkung gegenüber öffentlichen Auftraggebern und die Übertragbarkeit des Unternehmens. Nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) stehen dem Mittelstand in der Bauwirtschaft mehrere Rechtsformen zur Verfügung – von der haftungsbeschränkten GmbH über die GmbH & Co. KG bis zur Einzelunternehmung. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro; die haftungsrechtliche Trennung zwischen Unternehmen und Privatvermögen gilt allerdings nur, wenn die Gesellschaft korrekt geführt wird.

Dieser Branchenreport beleuchtet die relevanten Rechtsformen, ihre branchen­typischen Vor- und Nachteile in der Bauwirtschaft, steuerliche Gestaltungsoptionen sowie die Weichenstellungen bei Nachfolge und Haftungsrisiken – mit konkreten Handlungsempfehlungen für Unternehmer.

Rechtsformlandschaft in der Bauwirtschaft: Welche Optionen gibt es?

Bauunternehmen im deutschen Mittelstand firmieren überwiegend als Einzelunternehmen, offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), GmbH oder GmbH & Co. KG. Die Wahl ist selten das Ergebnis einer strukturierten Abwägung – oft ist die Rechtsform historisch gewachsen oder wurde beim Gründungstermin beim Notar schlicht übernommen. Das rächt sich: In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Bauunternehmen, die seit Jahren als Einzelunternehmen oder OHG geführt werden, obwohl das Haftungsrisiko aus Baumängeln, Subunternehmerausfällen und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen die Existenz des Inhabers gefährdet.

Die Einzelunternehmung und die GbR bieten keinerlei Haftungsbeschränkung. Der Inhaber oder die Gesellschafter haften unbegrenzt mit dem Privatvermögen. Bei der OHG gilt dasselbe: Alle Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt (§ 128 HGB). Diese Konstruktionen mögen für sehr kleine Handwerksbetriebe mit überschaubarem Auftragsvolumen vertretbar sein; für jedes Unternehmen mit eigenem Personal, Fuhrpark und Subunternehmerverträgen sind sie eine strukturelle Schwäche.

Die GmbH ist das Arbeitspferd des deutschen Mittelstands. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro, mindestens 12.500 Euro müssen bei der Anmeldung eingezahlt sein (§ 5 GmbHG). Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sofern keine Durchgriffshaftung greift. Die GmbH & Co. KG verbindet die steuerliche Flexibilität der Personengesellschaft mit der haftungsrechtlichen Abschirmung einer GmbH als Komplementärin – ein Modell, das in der Bauwirtschaft besonders dann an Bedeutung gewinnt, wenn mehrere Gesellschafter mit unterschiedlichen Haftungsrisiken beteiligt sind.

Warum ist die GmbH für Bauunternehmen die Basisstruktur?

Die GmbH schützt das Privatvermögen des Inhabers vor den spezifischen Haftungsrisiken der Bauwirtschaft: Baumängelhaftung, VOB/B-Gewährleistung, Subunternehmerinsolvenz und Haftung gegenüber Dritten aus Baustellenunfällen. Diese Risiken sind branchenimmanent und in der Praxis kaum vollständig versicherbar. Eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft schafft die strukturelle Grundlage dafür, dass ein Schadensfall nicht den gesamten Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet.

Für die Gründung und spätere Anteilsabtretung gilt zwingendes Beurkundungserfordernis (§ 15 GmbHG). Wer Anteile überträgt, braucht den Notar. Das ist kein bürokratisches Hindernis, sondern ein Schutzinstrument: Es erzwingt eine dokumentierte, rechtssichere Übertragung und verhindert informelle Beteiligungsveränderungen, die in Familienunternehmen häufig zu späteren Streitigkeiten führen. Nach unserer Erfahrung entstehen Gesellschafterstreitigkeiten in Bauunternehmen besonders häufig dort, wo die Anteilsverhältnisse über Jahre nicht schriftlich nachjustiert wurden.

Daneben bietet die GmbH Außenwirkung: Öffentliche Auftraggeber, Kreditinstitute und große Generalunternehmer verlangen regelmäßig Bonitäts- und Registerauskünfte. Eine GmbH mit sauber geführten Jahresabschlüssen und einem klaren Gesellschafterkreis vermittelt mehr Transparenz als ein Einzelunternehmen.

Wann ist die GmbH & Co. KG die bessere Wahl?

Die GmbH & Co. KG (Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin) ist eine Hybridstruktur: Die GmbH übernimmt die persönliche Haftung als Komplementärin, haftet aber selbst nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer Einlage. Steuerlich wird die GmbH & Co. KG grundsätzlich als Personengesellschaft behandelt – Gewinne werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer, nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene. Das kann bei bestimmten Gewinnausschüttungskonstellationen vorteilhaft sein.

Für Bauunternehmen mit mehreren Gesellschaftern, bei denen einzelne Kommanditisten nicht operativ tätig sein wollen (z. B. Familienangehörige oder investierende Dritte), bietet die GmbH & Co. KG eine klare Trennung zwischen unternehmerisch handelnden Personen und kapitalmäßig beteiligten Kommanditisten. Die Kommanditeinlage ist im Handelsregister öffentlich einsehbar; Haftungsrisiken jenseits der Einlage entstehen für den Kommanditisten nicht, solange er nicht in der Außenwirkung als persönlich Handelnder auftritt.

Ein typisches Anwendungsfeld: Ein Bauunternehmer möchte seinen Kindern sukzessive Anteile übertragen, ohne die operative Kontrolle sofort abzugeben. Die Kommanditistenstellung ermöglicht eine schrittweise Beteiligung am Unternehmenswert, ohne die Geschäftsführung zu berühren. Das ist ein klassischer Nachfolgegestaltungsbaustein. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die diesen Weg in einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren strukturiert beschreiten.

Haftungsrisiken in der Bauwirtschaft: Welche Fallstricke lauert nach welcher Rechtsform?

Die Bauwirtschaft erzeugt ein spezifisches Haftungsprofil, das sich von anderen Branchen unterscheidet. Drei Risikoquellen dominieren die Mandatspraxis: erstens die Mängelhaftung aus dem Werkvertrag, zweitens die Haftung gegenüber Arbeitnehmern und Subunternehmern, drittens die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers bei Insolvenzreife.

Zur Mängelhaftung: Nach BGB-Werkvertragsrecht beträgt die Mängelverjährung für Bauwerke fünf Jahre (§ 634a BGB). Wird die VOB/B vereinbart, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf vier Jahre, was für den Auftragnehmer vorteilhaft sein kann – allerdings nur, wenn die VOB/B wirksam einbezogen wurde, was bei Verbraucher­bauverträgen zusätzliche Anforderungen stellt. Entscheidend ist: Diese Haftungsrisiken bestehen unabhängig von der Rechtsform; die Rechtsform bestimmt lediglich, mit welchem Vermögen gehaftet wird. Bei einer GmbH haftet primär das Gesellschaftsvermögen. Eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer persönlich setzt einen Zurechnungsgrund voraus – etwa eine vorsätzliche Pflichtverletzung oder die sogenannte Existenzvernichtungshaftung.

Bei der Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall ist besondere Sorgfalt geboten: Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen (§ 15a InsO). Wer diese Fristen versäumt, haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden. In der Bauinsolvenzpraxis ist das ein häufiges Haftungsrisiko: Die Liquidität schrumpft, Subunternehmer werden weiter bezahlt, der Antrag wird verzögert.

Steuerliche Gestaltung: Welche Rechtsform optimiert die Gesamtbelastung?

Die steuerliche Belastung unterscheidet sich erheblich je nach Rechtsform. Die GmbH zahlt Körperschaftsteuer von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag darauf sowie Gewerbesteuer. Der Gewerbesteuer-Messzahl beträgt 3,5 %, der tatsächliche Hebesatz wird von der Gemeinde festgesetzt. Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt regelmäßig bei rund 30 %, hebesatzabhängig. Schüttet die GmbH Gewinne aus, fällt auf Ebene des Gesellschafters Abgeltungsteuer an.

Die GmbH & Co. KG wird steuerlich als Personengesellschaft behandelt. Die Gewinne werden auf der Ebene der Gesellschafter versteuert. Das kann bei thesaurierungswilligen Unternehmen nachteilig sein, bei Gesellschaftern mit niedrigen individuellen Steuersätzen hingegen vorteilhaft. Eine pauschale Aussage, welche Rechtsform steuerlich günstiger ist, lässt sich nicht treffen – die konkrete Vorteilhaftigkeit hängt von Gewinnhöhe, Ausschüttungsquote, individuellem Steuersatz und weiteren Faktoren ab, die anwaltlich und steuerberaterlich im Einzelfall zu ermitteln sind.

Ein wesentlicher Gestaltungsbaustein für Bauunternehmen ist die Betriebsaufspaltung: Betriebsgesellschaft (z. B. GmbH, operativer Betrieb) und Besitzgesellschaft (z. B. GbR der Gesellschafter, Eigentümerin des Betriebsgrundstücks oder der Maschinen). Diese Struktur ermöglicht es, wertvolles Anlagevermögen aus dem operativen Haftungsverband herauszuhalten. Sie schafft allerdings auch komplexe steuerliche Folgeprobleme, insbesondere bei der Aufgabe oder Umstrukturierung.

Mikro-Fall: Umstrukturierung eines mittelständischen Bauunternehmens

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus Bayern mit rund 45 Mitarbeitern, das seit über zwanzig Jahren als Kommanditgesellschaft mit einem natürlichen Komplementär geführt wurde. Ausgangslage: Der Komplementär trug unbeschränkte persönliche Haftung; der Nachfolgeplan sah die Beteiligung zweier Kinder vor, die nicht im operativen Geschäft tätig sein wollten. Vorgehen: Umwandlung der KG in eine GmbH & Co. KG mit einer neu gegründeten Komplementär-GmbH; gleichzeitig Übertragung von Kommanditanteilen auf die nächste Generation mit Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Seniors. Ergebnis: Die persönliche Haftung des Seniors wurde auf die GmbH-Ebene verlagert; die Kinder erlangten wirtschaftliche Beteiligung ohne operative Verantwortung. Die Struktur wurde notariell beurkundet und steuerrechtlich abgestimmt.

Nachfolgegestaltung in der Bauwirtschaft: Wann ist welches Instrument richtig?

Die Unternehmensnachfolge in der Bauwirtschaft ist ein Dauerthema, das in der Praxis zu spät angegangen wird. Bauunternehmen sind personalintensiv, häufig abhängig vom Netzwerk und der Reputation des Inhabers und haben ein Anlagevermögen (Maschinen, Fuhrpark, Betriebsgrundstücke), das sorgfältig bewertet werden muss. Die Rechtsform entscheidet maßgeblich darüber, wie leicht das Unternehmen übertragen werden kann.

Bei der GmbH erfolgt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG). Das ist transaktionssicher und gut planbar. Der Gesellschaftsvertrag kann Vinkulierungsklauseln enthalten, die eine Übertragung von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig machen – ein sinnvoller Schutz, der aber im Nachfolgefall auch zum Hindernis werden kann, wenn die Klausel nicht auf Nachfolgesachverhalte abgestimmt ist. Eine sorgfältige Gesellschaftervereinbarung, die Einziehungsrechte, Andienungspflichten und Nachfolgeklauseln regelt, ist für Bauunternehmen mit mehreren Gesellschaftern unverzichtbar.

Die vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung von GmbH-Anteilen eröffnet erbschaft- und schenkungsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die einschlägigen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind komplex und an Behalte- und Lohnsummenklauseln geknüpft, die gerade in der personalintensiven Bauwirtschaft eine langfristige Planung erfordern. Wer die Verschonungsregelungen in Anspruch nehmen will, muss die Lohnsumme über mehrere Jahre nach der Übertragung aufrechterhalten – ein unternehmerisches Commitment, das vorab geprüft sein muss.

Für die Fremdgeschäftsführung nach dem Ausscheiden des Gründers gilt: Die GmbH ermöglicht eine klare vertragliche Regelung der Kompetenzen und Vergütung des Fremdgeschäftsführers, einschließlich Wettbewerbsverboten und Rückforderungsklauseln. Das schützt das Unternehmen und den Veräußerer. Bei Personengesellschaften ist diese Trennung strukturell schwieriger herzustellen.

Rechtsformwechsel: Wie gelingt die Umstrukturierung?

Viele Bauunternehmen stehen nicht vor einer Gründungsentscheidung, sondern vor der Frage, ob und wie sie ihre bestehende Rechtsform ändern sollten. Der Wechsel von der Einzelunternehmung oder OHG in eine GmbH ist gesellschaftsrechtlich eine Einbringung des Betriebsvermögens in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) eröffnet daneben Wege der formwechselnden Umwandlung, der Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen und der Verschmelzung.

Steuerlich ist der Umstrukturierungsschritt der neuralgische Punkt: Einbringungen zu Buchwerten sind unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) möglich und können eine Besteuerung stiller Reserven vermeiden – aber nur, wenn die Voraussetzungen (insbesondere Haltefristen und qualifizierte Sacheinlage) gewahrt werden. Stille Reserven, die bei einem Formwechsel aufgedeckt werden, unterliegen sofortiger Besteuerung, sofern keine Buchwertfortführung möglich ist. Diese Frage ist im Einzelfall mit steuerrechtlicher Begleitung zu klären.

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht erfordert die Einbringung eines Bauunternehmens mit Grundstücken eine notarielle Beurkundung (§ 311b BGB). Bestehende Subunternehmerverträge, Mietverträge und Kreditverträge sind auf Abtretungsverbote und Change-of-Control-Klauseln zu prüfen. Öffentliche Aufträge enthalten häufig Personenbindungsklauseln, die einer Übertragung entgegenstehen können. Diese Prüfung sollte vor dem Beschluss zur Umstrukturierung stehen.

Vergabe, Bonität und Eigenkapitalausweis: Was Auftraggeber wirklich prüfen

In der Bauwirtschaft entscheidet die Rechtsform auch über die Wettbewerbsfähigkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Bieter müssen ihre Eignung nachweisen – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, technische Kompetenz, Zuverlässigkeit. Beim Jahresabschluss einer GmbH ist die Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger zwingend; öffentliche Auftraggeber und Rating­agenturen werten diese Daten aus.

Ein schwaches Eigenkapital in der GmbH-Bilanz erhöht das Ausfallrisiko aus Sicht des Auftraggebers. Hier liegt ein häufig unterschätzter Zusammenhang: Gesellschafter, die sich Gewinne in einem Maße ausschütten, das das Eigenkapital unter ein wettbewerbsfähiges Niveau drückt, schaden dem Unternehmen mittelbar bei der Vergabe. Die Rechtsformwahl allein löst dieses Problem nicht; sie schafft aber den Rahmen, in dem eine angemessene Kapitalisierung und eine geordnete Rücklagenbildung möglich sind.

Kreditinstitute verlangen bei der Baufinanzierung regelmäßig Bürgschaften oder persönliche Sicherheiten der Gesellschafter-Geschäftsführer. Die haftungsbeschränkende Wirkung der GmbH wird dadurch für Kreditrisiken faktisch eingeschränkt. Dennoch bleibt die strukturelle Trennung zwischen unternehmerischer Haftung (GmbH) und privater Haftung (Bürgschaft) bedeutsam: Sie erlaubt eine differenzierte Verhandlungsposition gegenüber der Bank und verhindert eine automatische Haftungsausdehnung auf alle Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Entscheidungsmatrix: Rechtsformwahl im Überblick

Die folgende Übersicht gibt eine strukturierte Orientierung. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung.

Konstellation A – Inhaber-Einzelunternehmen, bis 10 Mitarbeiter, geringes Auftragsvolumen: Rechtsform Einzelunternehmen oder GbR → unbeschränkte Haftung → Risiko beherrschbar, wenn Privatvermögen gering und Insolvenzrisiko niedrig → Empfehlung: bei erstem größerem Auftrag oder Mitarbeiterwachstum GmbH-Gründung prüfen.

Konstellation B – Mehrere Gesellschafter, mittleres Bauunternehmen, Subunternehmernetzwerk: GmbH → haftungsbeschränkt, notarielle Anteilsübertragung (§ 15 GmbHG), Körperschaftsteuer 15 % + Gewerbesteuer → Empfehlung: Gesellschaftervereinbarung mit Vinkulierung, Nachfolgeklauseln und Einziehungsrecht.

Konstellation C – Nachfolgeszenario, Kinder sollen beteiligt werden, Inhaber bleibt operativ tätig: GmbH & Co. KG → Kommanditistenstellung für Kinder, Komplementär-GmbH für operative Kontrolle → steuerliche Prüfung Verschonungsregelungen zwingend → Empfehlung: Nießbrauchsvorbehalt und Lohnsummen-Monitoring.

Konstellation D – Betriebsgrundstück in Unternehmenseigentum, Haftungsabschirmung gewünscht: Betriebsaufspaltung (Besitz- und Betriebsgesellschaft) → Grundstück bleibt in Besitzgesellschaft, GmbH als Betriebsgesellschaft → steuerliche Risiken bei späterer Aufgabe → Empfehlung: Strukturplanung mit steuerrechtlicher Begleitung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Rechtsformkonstellationen im Mittelstand der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, bestehenden Gesellschaftsverträge, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zur Rechtsformwahl in der Bauwirtschaft

Welche Rechtsform ist für ein mittelständisches Bauunternehmen grundsätzlich geeignet?

Für den überwiegenden Teil mittelständischer Bauunternehmen bietet die GmbH die beste Kombination aus Haftungsbeschränkung, steuerlicher Planbarkeit und Außenwirkung gegenüber Auftraggebern und Kreditgebern. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro. Sobald mehrere Gesellschafter beteiligt sind oder eine Nachfolge geplant ist, kann die GmbH & Co. KG eine sinnvolle Alternative darstellen. Die konkrete Entscheidung hängt von Größe, Gesellschafterkreis und Nachfolgeplanung ab.

Was bedeutet die notarielle Beurkundungspflicht bei GmbH-Anteilen für die Praxis?

Jede Übertragung von GmbH-Gesellschaftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Das gilt auch für Schenkungen im Rahmen der Nachfolge. Eine ohne Notar vollzogene Anteilsübertragung ist unwirksam. In der Praxis bedeutet das: Nachfolgepläne, Beteiligungserweiterungen oder der Eintritt neuer Gesellschafter müssen rechtzeitig mit anwaltlicher und notarieller Begleitung vorbereitet werden, um Verzögerungen und Rechtsrisiken zu vermeiden.

Wie wirkt sich die Rechtsform auf die Haftung des Geschäftsführers aus?

Die GmbH schützt den Gesellschafter-Geschäftsführer vor der direkten Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung kann jedoch entstehen, wenn der Geschäftsführer bei Insolvenzreife Zahlungen leistet, die Insolvenzantragspflicht versäumt (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung nach § 15a InsO) oder vorsätzlich Pflichten verletzt. Banken verlangen in der Baubranche häufig persönliche Bürgschaften, was die haftungsrechtliche Schutzwirkung teilweise einschränkt.

Wann lohnt sich eine Betriebsaufspaltung für ein Bauunternehmen?

Eine Betriebsaufspaltung kann sinnvoll sein, wenn das Bauunternehmen werthaltige Betriebsgrundstücke oder Maschinen besitzt, die aus dem operativen Haftungsverband herausgehalten werden sollen. Die Besitzgesellschaft hält das Anlagevermögen, die Betriebsgesellschaft führt den operativen Betrieb. Diese Struktur schützt werthaltige Vermögensgegenstände, bringt aber steuerliche Komplexität mit sich – insbesondere bei einer späteren Aufgabe oder Umstrukturierung.

Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Rechtsformwahl entscheidend?

Kapitalgesellschaften wie die GmbH zahlen Körperschaftsteuer von 15 % sowie Gewerbesteuer auf Basis eines Messzahlsatzes von 3,5 %. Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG versteuern Gewinne auf Ebene der Gesellschafter. Welche Struktur steuerlich günstiger ist, hängt von Gewinnhöhe, Ausschüttungsquote und individuellem Steuersatz ab. Eine steuerrechtliche Begleitung der Rechtsformwahl ist unerlässlich; pauschale Empfehlungen sind nicht seriös möglich.

Wie läuft ein Rechtsformwechsel von der OHG zur GmbH ab?

Der Wechsel kann über eine formwechselnde Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) oder über eine Einbringung des Betriebsvermögens in eine neu gegründete GmbH erfolgen. Steuerlich ist eine Buchwertfortführung unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes möglich, um eine sofortige Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden. Bestehende Verträge – insbesondere öffentliche Aufträge und Kreditverträge – sind vorab auf Abtretungsverbote zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Rechtsformwahl, Gesellschaftsgestaltung und Unternehmensnachfolge – mit besonderem Fokus auf die Besonderheiten der Bauwirtschaft. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung mittelständischer Unternehmen bei Umstrukturierungen, Gesellschafterstreitigkeiten und Transaktionen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Rechtsformwahl in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Gesellschaftsverträge und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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