Bauunternehmer stehen immer wieder vor derselben Grundsatzentscheidung: Soll das Unternehmen als GmbH, als GmbH & Co. KG oder doch als Personengesellschaft geführt werden? Die Frage wirkt technisch, hat aber unmittelbare Auswirkungen auf die persönliche Haftung des Geschäftsführers, die Steuerlast und die Handlungsfähigkeit beim nächsten Großauftrag. Dabei ist die Rechtslage in der Bauwirtschaft besonders vielschichtig: Subunternehmerbeziehungen, Bietergemeinschaften und Nachunternehmer-Strukturen verlangen eine belastbare gesellschaftsrechtliche Grundlage.
Die Rechtsformwahl für den Mittelstand bestimmt über Haftung, Steuerbelastung und Handlungsspielraum – gerade in der Bauwirtschaft, wo Bürgschaften, Gewährleistungspflichten und Vergaberecht eng ineinandergreifen. Die gefestigte Rechtsprechung der Instanzgerichte und die aktuelle höchstrichterliche Linie zum GmbH-Recht (GmbHG) und zum Handelsgesetzbuch (HGB) zeigen: Wer die Rechtsform nicht bewusst wählt, überlässt haftungs- und steuerrechtliche Risiken dem Zufall. Dieser Beitrag ordnet die wesentlichen Entscheidungslinien ein und leitet Handlungsempfehlungen für mittelständische Bauunternehmer ab.
Im Folgenden werden der rechtliche Rahmen der Rechtsformwahl skizziert, die praxisrelevante Rechtsprechung zu Haftung und Geschäftsführerverantwortung eingeordnet, steuerliche Folgewirkungen dargestellt und konkrete Gestaltungsoptionen für den Baumittelstand benannt.
Welche Rechtsformen kommen für mittelständische Bauunternehmen in Betracht?
Die Rechtsformwahl für den Mittelstand in der Bauwirtschaft folgt keiner Einheitslösung. Das Spektrum reicht von der Einzelfirma (Kaufmann nach § 1 HGB) über die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co. KG bis hin zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG). Für mittelgroße Bauunternehmen mit einem Gesellschafterkreis aus zwei bis fünf Inhabern ist nach unserer Erfahrung die GmbH oder die GmbH & Co. KG die gängigste Struktur – aus nachvollziehbaren Gründen.
Die GmbH bietet Haftungsbeschränkung bei vergleichsweise geringem Gründungsaufwand: Das Mindeststammkapital beträgt gesetzlich 25.000 € (§ 5 GmbHG), von denen bei Anmeldung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen. In der Bauwirtschaft spielt dieses Kapitalerfordernis eine besondere Rolle, weil Auftraggeber, Bürgschaftsbanken und Kreditinstitute die Kapitalausstattung regelmäßig als ersten Bonitätsindikator heranziehen. Eine GmbH mit Stammkapital am gesetzlichen Minimum kann bei Vergabeverfahren im öffentlichen Bau an Grenzen stoßen, wenn Präqualifikationsanforderungen ein bestimmtes Eigenkapital voraussetzen.
Demgegenüber bietet die GmbH & Co. KG eine hybride Struktur, bei der die Komplementär-GmbH die unbeschränkte Haftung übernimmt, während die Kommanditisten nur mit ihrer Einlage haften. Diese Struktur ermöglicht steuerlich die direkte Zurechnung von Verlusten auf Gesellschafterebene, was gerade in Bauprojekten mit langen Vorlaufzeiten und schwankenden Ergebnissen relevant sein kann. Allerdings erfordert sie einen höheren Verwaltungsaufwand: Zwei Gesellschaften, zwei Jahresabschlüsse, zwei Gesellschafterversammlungen.
Die Aktiengesellschaft bleibt der Ausnahmefall – sie setzt ein Grundkapital von 50.000 € (§ 7 AktG) voraus und bietet sich allenfalls für Baukonzerne an, die einen organisierten Kapitalmarktzugang anstreben oder eine Mitarbeiterbeteiligung über Aktien realisieren wollen. Für inhabergeführte Mittelstandsbetriebe der Bauwirtschaft ist sie strukturell überdimensioniert.
Wie ordnet die Rechtsprechung die Geschäftsführerhaftung in Bauunternehmen ein?
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren die Haftungsmaßstäbe für Geschäftsführer von Bauunternehmen deutlich geschärft. Wer die Rechtsformwahl für den Mittelstand strategisch trifft, muss verstehen, dass die Haftungsbeschränkung der GmbH an klare innere Voraussetzungen geknüpft ist: Der Geschäftsführer darf bei drohender Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr vornehmen, die den Gläubigern des Unternehmens schaden.
Die gefestigte Senatsrechtsprechung zum GmbH-Recht unterscheidet streng zwischen der Haftung im Innenverhältnis (Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft, §§ 43, 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO n.F.) und der Außenhaftung gegenüber Dritten. In der Bauwirtschaft ist diese Unterscheidung unmittelbar relevant: Wenn eine Nachunternehmerbeziehung scheitert und der Hauptauftragnehmer (als GmbH) zahlungsunfähig wird, haben Nachunternehmer primär Ansprüche gegen die GmbH selbst – nicht ohne Weiteres gegen den Geschäftsführer persönlich. Die Rechtsform schützt also tatsächlich, aber nur solange die Geschäftsführer ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten einhalten.
Besonders relevant ist die Entwicklung zur sogenannten Existenzvernichtungshaftung: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass Gesellschafter, die der GmbH planmäßig Vermögen entziehen und so ihre Insolvenz herbeiführen, persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben. In der Bauwirtschaft zeigt sich dieses Muster in Fällen, in denen Projekterträge in eine Holdingstruktur abgeführt werden, während Haftungsrisiken (Gewährleistung, Baugewährleistungsbürgschaften, VOB/B-Ansprüche) in der operativen GmbH verbleiben. Wer solche Strukturen bewusst gestaltet, bewegt sich im Bereich anerkannter gesellschaftsrechtlicher Gestaltung; wer sie zur planmäßigen Gläubigerbenachteiligung einsetzt, riskiert die Durchbrechung des Haftungsprivilegs.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Bauunternehmer die Trennung zwischen Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen nicht konsequent einhalten – ein klassischer Ausgangspunkt späterer Haftungsstreitigkeiten. Die bewusste Rechtsformwahl ist der erste Schritt; die disziplinierte Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Spielregeln ist der zweite.
Welche steuerrechtlichen Folgen hat die Rechtsformwahl für den Baumittelstand?
Steuerlich trennen sich die Rechtsformoptionen fundamental. Kapitalgesellschaften – also GmbH und AG – unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer, die mit einem Messbetrag von 3,5 % und einem gemeindlichen Hebesatz berechnet wird. Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt damit regelmäßig in einem Bereich von rund 30 %, in Abhängigkeit vom jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz der Standortgemeinde.
Personengesellschaften wie die KG oder die GmbH & Co. KG unterliegen hingegen der transparenten Besteuerung: Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und mit deren persönlichem Einkommensteuersatz versteuert. Dieser Mechanismus kann bei thesaurierenden Betrieben nachteilig sein, weil Gewinne versteuert werden müssen, auch wenn sie im Unternehmen verbleiben sollen. Für Bauunternehmen, die projektbezogen hohe Gewinne in einem Jahr und Verluste im nächsten ausweisen, kann die transparente Besteuerung jedoch flexibler sein, wenn die Gesellschafter steuerlich von den Verlusten profitieren können.
Ein zentrales steuerliches Gestaltungsinstrument, das in der Bauwirtschaft häufig anzutreffen ist, ist die Betriebsaufspaltung (Besitzunternehmen hält Grundstücke/Maschinen, Betriebsunternehmen führt das operative Geschäft). Diese Struktur hat ihre eigene steuerliche Logik, birgt aber erhebliche Risiken beim unbeabsichtigten Wegfall der sachlichen oder personellen Verflechtung. Die Rechtsprechung hat hier eine strenge Linie entwickelt, die eine sorgfältige gesellschaftsvertragliche Absicherung erfordert.
Welche Rechtsform steuerlich vorteilhafter ist, lässt sich abstrakt nicht beantworten – die konkrete Gesellschafterstruktur, das geplante Ausschüttungsverhalten, der Gewerbesteuerhebesatz am Betriebssitz und die Nachfolgeplanung sind zu berücksichtigen. Hier ist die Einzel-Beratung durch Steuerrecht und Gesellschaftsrecht unumgänglich.
Was bedeutet die Insolvenzrechtsprechung für die Rechtsformwahl?
Kein Thema ist in der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung so eng mit der Rechtsformwahl verknüpft wie die Frage der Antragspflicht und der Masseschmälerungshaftung. Nach geltendem Recht besteht bei Zahlungsunfähigkeit eine Antragspflicht von spätestens drei Wochen (§ 15a InsO), bei Überschuldung von sechs Wochen. Diese Fristen gelten für Geschäftsführer der GmbH und die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter gleichermaßen.
In der Bauwirtschaft ist Überschuldung ein besonders tückisches Phänomen: Bauprojekte werden bilanziell häufig nach dem Fertigstellungsgrad bewertet; Forderungen aus noch nicht abgerechneten Leistungen erscheinen nicht oder unterbewerted in der Bilanz; umgekehrt führen Gewährleistungsrückstellungen zu einem scheinbaren Vermögensverfall. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO eine zweistufige Prüfung erfordert: Zunächst ist auf Basis von Liquidationswerten zu prüfen, ob das Vermögen die Verbindlichkeiten deckt; sodann ist – bei positivem Ergebnis – eine Fortbestehensprognose anzustellen.
Für die Rechtsformwahl folgt daraus eine klare Empfehlung: Wer in der Bauwirtschaft mit einer GmbH operiert, muss ein zuverlässiges kaufmännisches Frühwarnsystem etablieren, das Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung rechtzeitig signalisiert. Personengesellschaften bieten in diesem Punkt keine strukturellen Vorteile – im Gegenteil: Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt, sodass die Antragspflicht jeden Gesellschafter persönlich trifft.
Die Restrukturierungsoption nach dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) steht explizit nur drohend zahlungsunfähigen Schuldnern offen – sie setzt also voraus, dass das Unternehmen noch nicht insolvent ist. Für Bauunternehmen, die frühzeitig gegensteuern, ist das StaRUG ein wichtiges Instrument; es steht aber nur Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter offen, deren gesellschaftsrechtliche Struktur eine Planabstimmung ermöglicht.
Haftung in Bietergemeinschaften und Arbeitsgemeinschaften (ARGE)
Ein Spezifikum der Bauwirtschaft sind Bietergemeinschaften und Bau-ARGEn (Arbeitsgemeinschaften). In der Praxis schließen sich Bauunternehmen für ein gemeinsames Projekt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen – mit der Folge, dass alle beteiligten Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der ARGE haften. Dies gilt unabhängig davon, ob die beteiligten Unternehmen im Übrigen als GmbH verfasst sind: Die GbR-Haftung trifft die GmbH als Gesellschafterin, nicht den GmbH-Gesellschafter persönlich – schützt den Unternehmer also mittelbar, solange die GmbH ausreichend kapitalisiert ist.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Haftungsverfassung der GbR in den vergangenen Jahren kodifiziert und klargestellt; mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 ist die GbR nun gesetzlich als rechtsfähige Gesellschaft verankert, was insbesondere für die Registrierung und Grundbucheintragung relevant ist. Für Bau-ARGEn bedeutet das: Die ARGE kann selbst Partei von Bauverträgen sein, selbst klagen und verklagt werden – die prozessuale Stellung ist klarer geworden.
Nach unserer Erfahrung werden ARGE-Verträge in mittelständischen Bauunternehmen häufig mit unzureichender gesellschaftsrechtlicher Sorgfalt geschlossen: Auseinandersetzungsregelungen, Haftungsquoten im Innenverhältnis und die Frage, wer bei Insolvenz eines Partners die Gesamtschulden trägt, bleiben unklar. Hier liegt ein erhebliches Haftungsrisiko, das durch einen sorgfältig gestalteten ARGE-Vertrag und eine passende Rechtsformstruktur der beteiligten Unternehmen minimiert werden kann.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem Bereich Schlüsselfertigbau mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Unternehmen war als GmbH & Co. KG verfasst; die Komplementär-GmbH hielt kein eigenes Betriebsvermögen. Im Zuge einer ARGE mit einem größeren Baukonzern wurden Fragen der Haftungsverteilung und der Auseinandersetzung bei Insolvenz eines Partners virulent. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die gesellschaftsrechtliche Struktur, gestaltete den ARGE-Vertrag mit klaren Haftungsquoten im Innenverhältnis und empfahl die Aufstockung des Komplementär-GmbH-Stammkapitals sowie den Abschluss einer D&O-Versicherung für die Geschäftsführer. Ergebnis: Das Unternehmen konnte die ARGE mit verbesserter Risikokontrolle eingehen; die innere Haftungsverteilung war vertraglich abgesichert.
Nachfolgeplanung als Teil der Rechtsformstrategie
Gerade in inhabergeführten Bauunternehmen ist die Rechtsformwahl untrennbar mit der Nachfolgeplanung verbunden. Soll das Unternehmen in der Familie bleiben, ist die schrittweise Übertragung von GmbH-Anteilen oder Kommanditanteilen ein gangbarer Weg – aber nur, wenn die Gesellschaftsverträge entsprechende Regelungen zu Vinkulierung (Übertragungsbeschränkungen), Bewertungsklauseln und Nachfolge enthalten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit einen breiten Gestaltungsspielraum bestätigt; entscheidend ist, dass die Regelungen klar und widerspruchsfrei formuliert sind.
Für die GmbH gilt dabei: Jede Anteilsabtretung bedarf der notariellen Beurkundung nach § 15 GmbHG – ein Formerfordernis, das in der Praxis häufig unterschätzt wird. Versuche, Anteile durch schlichtes Abtretungsvertrag oder Testament zu übertragen, scheitern am Formzwang; die Übertragung ist ohne Beurkundung schlicht unwirksam. In der Bauwirtschaft, wo Unternehmensnachfolgen häufig unter Zeitdruck stehen (Erbfall, Krankheit des Seniors), kann das erhebliche Konsequenzen haben: Bis zur wirksamen Übertragung fehlt dem Nachfolger die Gesellschafterstellung und damit die Legitimation, auf Gesellschafterebene zu handeln.
Die GmbH & Co. KG bietet hier theoretisch mehr Flexibilität – Kommanditanteile können formfrei abgetreten werden (§ 398 BGB i.V.m. §§ 161 ff. HGB, soweit kein abweichender Gesellschaftsvertrag gilt). In der Praxis empfehlen wir jedoch stets eine schriftliche, notariell beurkundete Regelung, schon um Streitigkeiten im Gesellschafterkreis und gegenüber dem Handelsregister zu vermeiden.
Vergaberechtliche Implikationen der Rechtsformwahl
Im öffentlichen Vergaberecht hat die Rechtsform des bietenden Unternehmens unmittelbare Bedeutung. Öffentliche Auftraggeber verlangen im Rahmen der Eignungsprüfung Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit – dazu gehören regelmäßig Angaben zur Haftungssituation, Eigenkapitalausstattung und bestehenden Bürgschaften. Eine GmbH mit Stammkapital am gesetzlichen Minimum kann in der Eignungsprüfung bei Großprojekten an Grenzen stoßen, wenn der Auftraggeber eine bestimmte Mindesteigenkapitalquote oder Bürgschaftsfähigkeit voraussetzt.
Zudem sind im Rahmen von Bietergemeinschaften vergaberechtliche Anforderungen an die Offenlegung der Gesellschaftsstruktur zu beachten. Kartellrechtlich sind Bietergemeinschaften grundsätzlich nur zulässig, wenn die Mitglieder nicht eigenständig in der Lage wären, das Projekt allein zu bewältigen – andernfalls liegt die Gefahr einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache nahe. Das Bundeskartellamt und die Vergabekammern haben in der jüngeren Vergangenheit klare Leitlinien für zulässige Bietergemeinschaften entwickelt, die Bauunternehmen kennen sollten.
Für mittelständische Bauunternehmen, die regelmäßig öffentliche Aufträge anstreben, lautet die Empfehlung: Die Rechtsform und die gesellschaftsvertragliche Struktur sollten von Anfang an unter dem Gesichtspunkt der Vergabefähigkeit mitgedacht werden. Eine GmbH mit angemessener Kapitalausstattung, klaren Vertretungsregelungen und transparenter Gesellschafterstruktur ist regelmäßig besser aufgestellt als eine historisch gewachsene Personengesellschaft mit unklaren Kompetenzabgrenzungen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Entscheidungslinien zur Rechtsformwahl für den Mittelstand in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, bestehender Gesellschaftsverträge, aktueller Finanzierungsvereinbarungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, welche Rechtsform auf Ihr Unternehmen passt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Praktische Handlungsempfehlungen zur Rechtsformwahl
Was folgt aus der Rechtsprechungsanalyse für den mittelständischen Bauunternehmer konkret? Zunächst: Eine einmal gewählte Rechtsform ist nicht unabänderlich – Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ermöglichen steuerlich begünstigte Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen. Allerdings sind solche Maßnahmen komplex, erfordern notarielle Beurkundung und können steuerliche Sperrfristen auslösen. Sie sollten daher frühzeitig geplant, nicht erst im Krisenfall durchgeführt werden.
Konstellation A: Inhabergeführtes Einzelunternehmen, das zur GmbH werden soll → Einbringung nach § 20 UmwStG mit Buchwertfortführung möglich, Haltefrist beachten, Stammkapital mindestens 25.000 € einzahlen, Geschäftsführeranstellungsvertrag separat gestalten.
Konstellation B: Bestehende GmbH mit Wachstumsplänen und Fremdkapitalbedarf → Prüfung einer GmbH & Co. KG-Struktur, um steuerliche Verlustverrechnung auf Gesellschafterebene zu ermöglichen und Eigenkapital durch Aufnahme von Kommanditisten zu stärken.
Konstellation C: Familienunternehmen mit Nachfolge innerhalb der nächsten fünf Jahre → Gesellschaftsvertrag auf Nachfolgetauglichkeit prüfen, Vinkulierungsklauseln anpassen, steuerliche Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht frühzeitig nutzen, Bewertungsklausel für Anteile rechtssicher formulieren.
Rhetorisch gefragt: Wann haben Sie Ihren Gesellschaftsvertrag zuletzt gelesen? Und stimmt die gesellschaftsrechtliche Struktur Ihres Unternehmens noch mit Ihrer strategischen Ausrichtung überein – oder ist sie das Ergebnis von Zufällen und historischen Kompromissen?
In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder Bauunternehmen, deren Gesellschaftsvertrag seit der Gründung vor 20 Jahren nicht angepasst wurde. Inzwischen haben sich die Gesellschafterkonstellationen verändert, neue Geschäftsfelder sind hinzugekommen, Kinder sind im Unternehmen tätig – der Vertrag passt nicht mehr. Genau hier liegt ein erhebliches, vermeidbares Risiko.
Das GmbH-Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG). Jede Anteilsabtretung erfordert notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG) – ohne diese Form ist die Übertragung unwirksam.
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Häufige Fragen zur Rechtsformwahl im Baumittelstand
Welche Rechtsform eignet sich am besten für ein mittelständisches Bauunternehmen?
Eine allgemein gültige Antwort gibt es nicht. Die GmbH bietet Haftungsbeschränkung und klare Führungsstruktur; die GmbH & Co. KG verbindet diese Vorteile mit steuerlicher Transparenz und Flexibilität bei der Kapitalaufnahme. Maßgeblich sind Gesellschafterstruktur, geplantes Wachstum, Nachfolgehorizont und steuerliche Situation. Entscheidend ist eine sorgfältige Einzelprüfung unter Einbeziehung von Gesellschafts- und Steuerrecht.
Haftet der Geschäftsführer einer Bau-GmbH persönlich für Insolvenzschäden?
Grundsätzlich schützt die GmbH-Rechtsform vor persönlicher Haftung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedoch klare Ausnahmen anerkannt: Bei verspäteter Insolvenzantragstellung, bei verbotenen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und bei planmäßiger Existenzvernichtung haften Geschäftsführer persönlich. Die Insolvenzantragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit beträgt spätestens drei Wochen (§ 15a InsO).
Was sind die häufigsten Fehler bei der Rechtsformwahl in der Bauwirtschaft?
Aus unserer Beratungserfahrung sind dies: veraltete Gesellschaftsverträge ohne Nachfolgeregelung, unzureichende Kapitalausstattung der GmbH für Vergabeverfahren, fehlende Klarheit über Haftungsquoten in ARGE-Verträgen sowie die Vernachlässigung steuerlicher Folgewirkungen beim Formwechsel. Ein frühzeitiger gesellschaftsrechtlicher Check vermeidet diese Fallstricke.
Kann ich mein Einzelunternehmen steuerneutral in eine GmbH umwandeln?
Eine Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) unter bestimmten Voraussetzungen zu Buchwerten möglich, wodurch stille Reserven nicht sofort versteuert werden. Allerdings gilt eine steuerliche Sperrfrist, innerhalb derer eine Veräußerung der eingebrachten Anteile zur rückwirkenden Aufdeckung stiller Reserven führen kann. Hier ist eine enge Abstimmung zwischen Gesellschafts- und Steuerrecht unverzichtbar.
Wie beeinflusst das MoPeG die ARGE-Strukturen in der Bauwirtschaft?
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 wurde die GbR als rechtsfähige Gesellschaft gesetzlich verankert. Für Bau-ARGEn bedeutet dies klarere prozessuale Stellung und verbesserte Möglichkeiten zur Eintragung in öffentliche Register. Die Haftungsverfassung im Innenverhältnis bleibt vertraglich gestaltungsbedürftig – bestehende ARGE-Verträge sollten auf Aktualität geprüft werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Rechtsformwahl für mittelständische Bauunternehmen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihres Gesellschaftsvertrags, Ihrer Finanzierungsstruktur und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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