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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Unternehmensnachfolge – Groß- und Einzelhandel: Praxisleitfaden

Unternehmensnachfolge: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Groß- oder Einzelhandelsunternehmen steht vor dem Generationswechsel: Der Gründer nähert sich dem Rentenalter, ein geeigneter Nachfolger ist noch nicht bestimmt, und die steuerliche wie gesellschaftsrechtliche Struktur des Unternehmens ist über Jahrzehnte gewachsen – nicht geplant. Was jetzt zählt, sind keine abstrakten Übergabekonzepte, sondern konkrete Rechtsinstrumente, klare Fristen und ein geordneter Prozess.

Die Unternehmensnachfolge im Groß- und Einzelhandel erfordert die frühzeitige Abstimmung von Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht, weil Versäumnisse in einem dieser Bereiche die gesamte Transaktion gefährden können. Nach dem GmbH-Gesetz bedarf die Anteilsabtretung zwingend der notariellen Beurkundung; erbrechtliche Regelungen sind ohne testamentarische oder schenkungsweise Verfügung dem gesetzlichen Erbfall überlassen, der selten den unternehmerischen Interessen entspricht. Wer die Nachfolge spätestens fünf Jahre vor dem geplanten Übergabezeitpunkt strukturiert angeht, sichert sowohl die steuerliche Begünstigung als auch die operative Kontinuität des Handelsbetriebs.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie in sieben Schritten durch den Nachfolgeprozess im Handelssegment – von der Bestandsaufnahme bis zum vollzogenen Vollzug.

Schritt 1: Bestandsaufnahme – Was wird eigentlich übergeben?

Bevor ein Nachfolgekonzept entwickelt werden kann, muss Klarheit über das Übergabeobjekt selbst herrschen. Im Groß- und Einzelhandel ist diese Frage komplexer als in vielen anderen Branchen.

Handelsunternehmen kombinieren typischerweise mehrere wirtschaftliche Elemente: den operativen Betrieb mit Lieferantenbeziehungen und Einkaufskonditionen, häufig erhebliches Anlagevermögen wie Lagerimmobilien oder Fuhrpark, ein Warenlager mit ggf. saisonalen Schwankungen, gewachsene Kundenstammdaten sowie nicht selten Immobilieneigentum, das im Gesellschaftsvermögen oder privat gehalten wird. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Eigentümer von Handelsunternehmen diese Bestandteile noch nie vollständig erfasst haben.

Die rechtliche Bestandsaufnahme folgt einem klaren Schema: Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste prüfen, Beteiligungsverhältnisse klären, stille Reserven im Anlagevermögen identifizieren, bestehende Gesellschaftervereinbarungen und Wettbewerbsverbote sichten. Sind Anteile an einer GmbH zu übertragen, gilt die Formpflicht des § 15 GmbHG – ohne notarielle Beurkundung ist die Abtretung unwirksam. Daneben ist zu prüfen, ob Mitgesellschafter Vorkaufsrechte oder Zustimmungserfordernisse nach dem Gesellschaftsvertrag besitzen.

Für inhabergeführte Einzelunternehmen oder Personengesellschaften im Handel stellt sich die Frage, ob vor der Nachfolge eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sinnvoll ist. Die Abwägung hängt von Haftungsrisiken, steuerlichen Gesichtspunkten und der Finanzierbarkeit der Transaktion ab – und ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Schritt 2: Nachfolgemodell wählen – Familieninterne Übergabe, Management-Buy-out oder Verkauf an Dritte?

Das gewählte Nachfolgemodell bestimmt den gesamten weiteren Prozess. Im Groß- und Einzelhandel lassen sich drei Grundkonstellationen unterscheiden, die unterschiedliche Rechtsrahmen aktivieren.

Die familieninterne Nachfolge (Unternehmensnachfolge durch Kinder oder andere Familienangehörige) kombiniert typischerweise schenkungsweise Anteilsübertragung – oft als vorweggenommene Erbfolge – mit einer testamentarischen Absicherung. Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz setzt bestimmte Behaltensfristen voraus; werden diese unterschritten, entfällt die Begünstigung rückwirkend. Die genaue Frist und die Höhe der Begünstigung sind im Einzelfall zu prüfen und hängen vom Zeitpunkt der Übertragung sowie von der Zusammensetzung des Betriebsvermögens ab.

Der Management-Buy-out (MBO) – der Erwerb durch leitende Mitarbeiter des Unternehmens – ist im Handelssegment vor allem bei Unternehmen relevant, in denen der Inhaber über Jahre eine Führungsebene aufgebaut hat. Hier sind Kaufpreisfinanzierung, Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) und die Absicherung des Übergebers zentrale Verhandlungspunkte.

Der Verkauf an einen strategischen Investor oder an einen Finanzinvestor folgt dem klassischen M&A-Prozess mit Transaktionsdokumentation, Due Diligence (Sorgfaltsprüfung), Kaufvertrag und Vollzugsbedingungen. Das GmbH-Stammkapital beträgt mindestens 25.000 € (§ 5 GmbHG); bei der Berechnung des Kaufpreises bilden die gesellschaftsrechtlichen Grundstrukturen die Ausgangsbasis für die Unternehmensbewertung.

Welches Modell passt? Konstellation A: Geeigneter Familiennachfolger vorhanden, Unternehmen über Jahrzehnte gewachsen → vorweggenommene Erbfolge mit steuerlicher Gestaltung. Konstellation B: Kein Familiennachfolger, starkes Führungsteam → MBO mit externer Finanzierung prüfen. Konstellation C: Strategischer Fit mit Wettbewerber oder Marktkonsolidierer → strukturierter Verkaufsprozess. Die Entscheidung ist nicht endgültig, solange die Bestandsaufnahme nicht abgeschlossen ist.

Schritt 3: Unternehmensstruktur vor der Nachfolge optimieren

Selten ist ein Handelsunternehmen in dem Zustand, in dem es sich für eine Nachfolge am besten eignet. Dieser Schritt betrifft die strukturelle Vorbereitung – und ist häufig der zeitintensivste.

Im Groß- und Einzelhandel sehen wir in der Mandatspraxis regelmäßig zwei typische Gestaltungsaufgaben. Erstens die Immobilientrennung: Betriebsimmobilien, die im operativen Unternehmen gehalten werden, sollten vor der Übergabe in eine separate Immobilienholding ausgegliedert werden, wenn Erwerber das operative Geschäft übernehmen, nicht aber das Immobilienvermögen. Dieser Schritt erfordert Vorlauf, da steuerliche Sperrfristen zu beachten sind.

Zweitens die Bereinigung von Gesellschafterkonten und Gesellschafterdarlehen: In vielen Handelsunternehmen haben Gesellschafter im Laufe der Zeit Entnahmekonten aufgebaut oder Darlehen hingegeben, die bei einer Unternehmensübertragung entweder abgelöst, umstrukturiert oder klar dokumentiert werden müssen. Ein potenzieller Erwerber – ob Familienangehöriger oder Dritter – wird diese Positionen im Rahmen der Sorgfaltsprüfung hinterfragen.

Auch die Aktualisierung des Gesellschaftsvertrags gehört in diesen Schritt. Gesellschaftsverträge aus den 1980er oder 1990er Jahren enthalten häufig Klauseln, die mit dem modernen GmbH-Recht oder den Anforderungen einer geordneten Nachfolge nicht vereinbar sind. Die Anteilsabtretung an einer GmbH bedarf nach § 15 GmbHG zwingend der notariellen Beurkundung – ein technisches Detail mit erheblichen Konsequenzen, wenn es im Eifer einer informellen Übergabe übersehen wird.

Welche steuerlichen Rahmenbedingungen bestimmen die Nachfolge im Handel?

Die Steuerstruktur einer Unternehmensnachfolge im Groß- und Einzelhandel unterscheidet sich nach Übertragungsweg und Rechtsform erheblich. Ein Überblick über die relevanten Steuerarten ist für die Entscheidungsfindung unerlässlich.

Bei der entgeltlichen Übertragung (Verkauf) fällt beim Veräußerer Einkommensteuer oder – bei Kapitalgesellschaften – Körperschaftsteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag; hinzu kommt die Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 % und einem gemeindeabhängigen Hebesatz. Die Gesamtbelastung für Kapitalgesellschaften liegt nach Maßgabe des einschlägigen Rechts regelmäßig in der Größenordnung von rund 30 %, wobei der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde entscheidend ist.

Bei der unentgeltlichen Übertragung (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge) greift das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Das Gesetz sieht für Betriebsvermögen Begünstigungsoptionen vor, die jedoch an Lohnsummenregeln, Behaltensfristen und die Zusammensetzung des Betriebsvermögens geknüpft sind. Die genauen Schwellen und Fristen sind im Einzelfall anwaltlich und steuerberatend zu prüfen.

Handelsunternehmen mit einem erheblichen Bestand an Waren, Fahrzeugen oder Einrichtungen haben typischerweise ein hohes Verwaltungsvermögen, das für die Begünstigungsfähigkeit nach Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht problematisch sein kann. Auch hier gilt: Qualitative Würdigung ohne Einzelfallprüfung ist nicht möglich.

Für die Umsatzsteuer ist die Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) relevant: Wird ein vollständiger Betrieb oder Teilbetrieb übergeben, ist dieser Vorgang unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht umsatzsteuerbar. Diese Regelung betrifft die Struktur der Übergabe erheblich und sollte frühzeitig geklärt werden.

Schritt 4: Due Diligence und Bewertung – Was muss ein Handelsunternehmen offenlegen?

Die Sorgfaltsprüfung (Due Diligence) ist kein bürokratischer Formalakt, sondern der Moment, in dem verborgene Risiken eines Handelsunternehmens sichtbar werden. Wer als Veräußerer gut vorbereitet ist, beschleunigt den Prozess und stärkt seine Verhandlungsposition.

Im Groß- und Einzelhandel sind typische Prüffelder: Lieferantenverträge mit Ausschließlichkeitsbindungen oder Change-of-Control-Klauseln, Miet- und Pachtverträge für Ladenflächen oder Lager, arbeitsrechtliche Risiken bei langjährigen Belegschaften, Produkthaftungsansprüche und anhängige Gewährleistungsfälle sowie die Einhaltung handelsrechtlicher Pflichten nach dem Handelsgesetzbuch. Kaufmännische Rügepflichten nach § 377 HGB – die unverzügliche Anzeige von Mängeln bei Handelskäufen – können im Warengeschäft erhebliche Auswirkungen auf Haftungsrisiken haben, die im Rahmen der Due Diligence zu erfassen sind.

Die Unternehmensbewertung im Handel orientiert sich typischerweise an Ertragswertmethode oder einem branchenüblichen EBITDA-Multiplikator. Weder Methode noch Höhe des Multiplikators sind rechtlich vorgegeben; sie sind Gegenstand der Verhandlung. Nach unserer Erfahrung neigen Veräußerer dazu, den Wert ihrer Marken, Kundenstammdaten und Standortvorteile zu überschätzen, während Erwerber die Abhängigkeit von Schlüssellieferanten und den Investitionsbedarf im Warenbestand unterschätzen.

Wie werden Nachfolgeregelungen gesellschaftsrechtlich gesichert?

Eine Einigung über die Nachfolge ist noch kein abgesichertes Ergebnis. Die gesellschaftsrechtliche Dokumentation schützt alle Beteiligten vor nachträglichen Streitigkeiten.

Der Kern ist der Anteilsübertragungsvertrag oder, beim Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, der Übertragungsvertrag über das Geschäft. Bei GmbH-Anteilen ist die notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG konstitutiv – die Übertragung ist ohne Beurkundung schlicht unwirksam. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Übergang entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Neben der reinen Übertragung sind flankierende Vereinbarungen regelmäßig notwendig: ein Geschäftsführerdienstvertrag für den bisherigen Inhaber, der im Unternehmen bleibt, eine Wettbewerbsverbotsklausel, die den Veräußerer bindet, Earn-out-Regelungen, die einen Teil des Kaufpreises an künftige Ergebnisse knüpfen, und eine Freistellungsvereinbarung für Altverbindlichkeiten. In Familienkonstellationen tritt häufig ein Nießbrauchsvorbehalt hinzu – ein Instrument, das dem Übertragenden weiterhin Erträge aus den übertragenen Anteilen sichert, ohne Inhaber zu bleiben.

Für Handelsunternehmen mit mehreren Gesellschaftern ist die Abstimmung unter den bestehenden Gesellschaftern vor der Übertragung zwingend: Vorkaufsrechte, Zustimmungsvorbehalte oder Aufgriffsrechte aus dem Gesellschaftsvertrag müssen rechtzeitig adressiert werden, sonst scheitert der Vollzug an formalen Hindernissen.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Großhandelsunternehmen aus der Konsumgüterbranche. Ausgangslage: Der Gründungsgesellschafter wollte seine Beteiligung von rund 80 % an seine erwachsene Tochter und einen langjährigen Geschäftsführer aufteilen; der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1991 enthielt ein generelles Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter zur Anteilsübertragung. Vorgehen: Zunächst wurde der Gesellschaftsvertrag notariell angepasst, um das Zustimmungserfordernis auf ein Aufgriffsrecht umzustellen. Parallel wurde die steuerliche Struktur der Teilübertragung auf die Tochter als vorweggenommene Erbfolge ausgearbeitet. Ergebnis: Der Vollzug erfolgte in zwei Tranchen; die Transaktion konnte ohne steuerliche Belastung auf Gesellschafterebene strukturiert werden. Konkrete Beträge werden aus Vertraulichkeitsgründen nicht genannt.

Schritt 5: Erbrechtliche Absicherung – Was passiert, wenn der Nachfolgeplan nicht vollzogen wird?

Viele Unternehmer im Handel verlassen sich auf einen mündlichen Familienplan. Das ist riskant. Der gesetzliche Erbfall kann eintreten, bevor die gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelung vollzogen ist.

Nach dem BGB gilt ohne testamentarische Verfügung die gesetzliche Erbfolge, die das Unternehmen unter mehreren Erben aufteilen kann – auch unter solchen, die keinerlei unternehmerische Eignung mitbringen. Eine Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft mehrerer Erben) ist zur geordneten Unternehmensführung strukturell ungeeignet und hat in der handelsrechtlichen Praxis regelmäßig Lähmungseffekte.

Handlungsempfehlung: Testament oder Erbvertrag aufsetzen, der den Handelsunternehmer und die Beteiligung eindeutig einem bestimmten Nachfolger zuweist. Pflichtteilsansprüche anderer Erbberechtigter müssen dabei berücksichtigt und ggf. durch lebzeitige Zuwendungen reduziert oder durch Pflichtteilsverzichtsverträge abgesichert werden. Auch hier gilt: Die Gestaltung ist hochgradig einzelfallabhängig und erfordert anwaltliche Begleitung.

Erfreut der Unternehmer sich bester Gesundheit, ist die erbrechtliche Absicherung dennoch relevant. Betriebsunfälle, plötzliche Erkrankungen oder Unfälle können jederzeit eintreten. Ein aktuelles Testament schützt das Lebenswerk – ohne aufwendige Notfallkorrekturen durch Angehörige oder Gerichte.

Schritt 6: Nachfolge kommunizieren und operativ übergeben

Der rechtliche Vollzug ist nicht das Ende des Nachfolgeprozesses. Im Groß- und Einzelhandel ist die operative Übergabe – die Kommunikation gegenüber Lieferanten, Kunden und Belegschaft – mindestens ebenso kritisch.

Lieferantenverträge enthalten häufig Change-of-Control-Klauseln, die dem Lieferanten ein Sonderkündigungsrecht oder Anpassungsrecht einräumen, wenn das Unternehmen die Hand wechselt. Diese Klauseln sind vor dem Vollzug zu identifizieren, zu bewerten und ggf. vertraglich zu adressieren. Im Lebensmittelgroßhandel, im Technikeinzelhandel und im Bekleidungshandel sind solche Klauseln besonders verbreitet.

Für die Belegschaft gilt das Bürgerliche Gesetzbuch: Beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils gehen die Arbeitsverhältnisse nach den einschlägigen Regelungen des BGB auf den Erwerber über; Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht. Die genauen Fristen und Formerfordernisse für die Unterrichtung der Arbeitnehmer sind gesetzlich geregelt und im Einzelfall zu prüfen. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Erwerber und Veräußerer gleichermaßen den Aufwand und die arbeitsrechtlichen Risiken dieses Schritts.

Für inhabergeführte Handelsbetriebe, in denen der bisherige Inhaber personenbezogene Lieferanten- oder Kundenbeziehungen aufgebaut hat, empfiehlt sich eine klare Übergangsphase mit paralleler Präsenz. Der Nachfolger muss diese Beziehungen aktiv übernehmen – ein Prozess, der in der Regel sechs bis zwölf Monate erfordert.

Schritt 7: Vollzug, Handelsregister und laufende Pflichten nach der Nachfolge

Mit dem notariellen Vollzug der Anteilsübertragung ist die Nachfolge rechtlich wirksam, aber noch nicht vollständig abgeschlossen. Mehrere Folgepflichten müssen zeitnah erfüllt werden.

Die aktualisierte Gesellschafterliste ist nach § 40 GmbHG vom Notar oder – bei Änderungen ohne notarielle Mitwirkung – von der Geschäftsführung unverzüglich beim Handelsregister einzureichen. Der neue Gesellschafter kann seine Gesellschafterrechte erst dann wirksam ausüben, wenn er in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Eine verzögerte Einreichung kann zu erheblichen praktischen Problemen führen, beispielsweise bei Gesellschafterbeschlüssen oder Finanzierungsvorgängen.

Wechselt auch die Geschäftsführung, ist die Anmeldung zum Handelsregister vorzunehmen. Gewerbliche Anmeldepflichten gegenüber dem Gewerbeamt sowie etwaige Erlaubnispflichten im Lebensmittelhandel oder anderen regulierten Segmenten sind separat zu prüfen.

Aus steuerrechtlicher Sicht gilt: Das Finanzamt ist über den Gesellschafterwechsel zu informieren; bei Schenkungsvorgängen beginnen Behaltensfristen mit dem Übertragungszeitpunkt zu laufen. Einsprüche gegen Steuerbescheide sind innerhalb von einem Monat (§ 355 AO) einzulegen; bei späterer Beanstandung des Übertragunsgvorgangs durch das Finanzamt ist diese Frist strikt zu beachten.

Für den Übergeber, der nicht vollständig aus dem Unternehmen ausscheidet – beispielsweise als stiller Nießbraucher oder als beratender Geschäftsführer – sind die gesellschaftsrechtliche Stellung und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen klar zu dokumentieren. Eine unklare Doppelrolle führt in der Praxis zu Haftungsfragen und Kompetenzstreitigkeiten.

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Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge im Groß- und Einzelhandel

Was ist bei der Unternehmensnachfolge im Groß- und Einzelhandel rechtlich zuerst zu klären?

Vor jedem weiteren Schritt ist die gesellschaftsrechtliche Grundstruktur des Unternehmens zu analysieren: Welche Rechtsform liegt vor, welche Gesellschafter sind beteiligt, und welche Verfügungsbeschränkungen enthält der Gesellschaftsvertrag? Erst auf dieser Grundlage lässt sich das geeignete Nachfolgemodell auswählen. Bei GmbH-Anteilen ist zudem die notarielle Beurkundungspflicht nach § 15 GmbHG zu beachten, die für jede Anteilsabtretung gilt – unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Wie lange dauert eine geordnete Unternehmensnachfolge im Handelssegment?

Eine strukturell vollständige Nachfolge – von der Bestandsaufnahme bis zum handelsregisterlichen Vollzug – dauert im Groß- und Einzelhandel nach unserer Erfahrung zwischen zwei und fünf Jahren. Dieser Zeitraum umfasst die steuerliche Optimierung, die gesellschaftsrechtliche Dokumentation, die erbrechtliche Absicherung und die operative Übergabe. Wer den Prozess zu spät beginnt, verliert steuerliche Gestaltungsspielräume und setzt die Betriebskontinuität aufs Spiel.

Welche steuerlichen Risiken bestehen bei der Übergabe eines Handelsunternehmens?

Die wesentlichen steuerlichen Risiken betreffen die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Behaltensfristen, Lohnsummenregel, Verwaltungsvermögen), die Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne sowie die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation der Übergabe. Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG umsatzsteuerfrei bleibt, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Die genauen Fristen und Schwellenwerte sind anwaltlich und steuerberatend zu prüfen.

Was passiert mit den Arbeitsverhältnissen bei der Unternehmensübergabe?

Bei einem Betriebsübergang gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse nach den einschlägigen Regelungen des BGB auf den Erwerber über; Arbeitnehmer haben ein gesetzlich geregeltes Widerspruchsrecht. Erwerber und Veräußerer sind zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der Arbeitnehmer verpflichtet. Die Formerfordernisse und Fristen sind gesetzlich geregelt und im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Ein fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben kann die Widerspruchsfrist nicht in Gang setzen.

Muss die Unternehmensnachfolge im Handelsregister eingetragen werden?

Der Gesellschafterwechsel bei einer GmbH selbst ist nicht direkt im Handelsregister einzutragen, wohl aber ist die aktualisierte Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG unverzüglich beim Handelsregister einzureichen. Wechselt zugleich die Geschäftsführung, ist die neue Geschäftsführung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Darüber hinaus können gewerberechtliche Ummeldepflichten und branchenspezifische Erlaubnisvorbehalte bestehen.

Was ist eine vorweggenommene Erbfolge und warum ist sie für Handelsunternehmer relevant?

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die lebzeitige Übertragung von Vermögen – typischerweise Unternehmensanteilen – auf zukünftige Erben, meist Kinder oder andere nahe Angehörige, um den Erbfall vorwegzunehmen und steuerliche Begünstigungen zu nutzen. Im Groß- und Einzelhandel ermöglicht dieses Instrument die geordnete Übergabe zu einem selbst bestimmten Zeitpunkt, die Nutzung erbschaft- und schenkungsteuerlicher Begünstigungen für Betriebsvermögen sowie die Absicherung des Übergebers durch Nießbrauch- oder Rentenvorbehalt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Unternehmensnachfolge im Groß- und Einzelhandel. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Struktur, der steuerlichen Verhältnisse und der erbrechtlichen Ausgangslage Ihres Unternehmens. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Unternehmensnachfolge, im Gesellschaftsrecht und bei M&A-Transaktionen – mit besonderem Fokus auf inhabergeführte Handelsunternehmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Nachfolgeprozesse von der Bestandsaufnahme bis zum handelsregisterlichen Vollzug und der steuerrechtlichen Abwicklung. Alle Beiträge werden von zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten fachlich geprüft. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

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