MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Unternehmensnachfolge – Lebensmittelindustrie: Praxisleitfaden

Unternehmensnachfolge: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführter Feinkost-Großhändler aus Norddeutschland, gegründet in den 1970er Jahren, steht vor der Frage: Wer übernimmt das Unternehmen, wenn der Gründer in drei Jahren in Ruhestand tritt? Die Tochter leitet bereits den Vertrieb, doch die steuerrechtliche Gestaltung der Anteilsübertragung, die Absicherung der stillen Gesellschafter und die Einhaltung der Zulassungspflichten nach dem Lebensmittelrecht sind noch ungeklärt. Diese Konstellation ist in der deutschen Lebensmittelindustrie kein Einzelfall.

Die Unternehmensnachfolge in der Lebensmittelindustrie verlangt eine Verzahnung von Gesellschaftsrecht, Erbrecht und branchenspezifischen Zulassungsanforderungen. Wer den Übergang frühzeitig strukturiert – auf Basis des GmbHG, des BGB und der lebensmittelrechtlichen Genehmigungsrahmen – bewahrt den Fortbestand der Betriebszulassung, sichert die steuerliche Begünstigung und verhindert Anteilsübertragungen ins Leere. Dieser Leitfaden beschreibt die sieben zentralen Schritte der Nachfolgeplanung für Lebensmittelunternehmen im deutschen Mittelstand.

Der folgende Praxisleitfaden führt Sie von der ersten Bestandsaufnahme über die gesellschaftsrechtliche Gestaltung und steuerliche Optimierung bis zur Übergabe der Betriebszulassungen an den Nachfolger.

Schritt 1: Bestandsaufnahme – Warum Lebensmittelunternehmen eine eigene Ausgangslage haben

Jede Nachfolgeplanung beginnt mit einer nüchternen Bestandsaufnahme des Unternehmens. Für Betriebe in der Lebensmittelindustrie ist diese Phase anspruchsvoller als in anderen Branchen, weil die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens unmittelbar mit personenbezogenen Genehmigungen und behördlichen Zulassungen verknüpft ist.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Inhaber die Zulassungen nach der EU-Lebensmittelhygieneverordnung (VO (EG) Nr. 852/2004), Fleischhygienezulassungen nach VO (EG) Nr. 853/2004 oder behördliche Erlaubnisse nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fälschlicherweise für automatisch übertragbar halten. Das stimmt in aller Regel nicht: Viele dieser Genehmigungen sind betriebs- oder betreiberbezogen und müssen nach einem Übergang neu beantragt oder zumindest behördlich bestätigt werden.

Die gesellschaftsrechtliche Ausgangslage bestimmt, welche Instrumente überhaupt zur Verfügung stehen. Ist das Unternehmen als GmbH organisiert – was im mittelständischen Lebensmittelhandel und in der Verarbeitungsindustrie der Regelfall ist –, gelten für die Anteilsübertragung die formalen Anforderungen des § 15 GmbHG: Anteilsabtretungen bedürfen der notariellen Beurkundung. Fehlende Beurkundung führt zur Unwirksamkeit der Übertragung, auch dann, wenn der neue Gesellschafter die Geschäfte bereits faktisch führt.

Zur Bestandsaufnahme gehört außerdem die Klärung der Gesellschafterstruktur: Gibt es Mitgesellschafter mit Vorkaufsrechten oder Zustimmungsvorbehalten im Gesellschaftsvertrag? Existieren stille Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen oder Pfandrechte auf Geschäftsanteile, die im Grundbuchauszug nicht sichtbar, aber im Handelsregister oder in gesonderten Verträgen dokumentiert sind? Erst wenn diese Fakten vollständig vorliegen, lässt sich der Nachfolgefahrplan sinnvoll aufstellen.

Schritt 2: Welches Nachfolgemodell passt zum Lebensmittelbetrieb?

Das geeignete Nachfolgemodell hängt von drei Faktoren ab: der Eigentümerstruktur, der Verfügbarkeit eines internen Nachfolgers und der strategischen Positionierung des Unternehmens im Markt. In der Lebensmittelindustrie kommen im Wesentlichen vier Modelle in Betracht, die unterschiedliche gesellschaftsrechtliche und steuerliche Konsequenzen haben.

Familieninterne Nachfolge (vorweggenommene Erbfolge): Der Übergeber überträgt Anteile schrittweise oder in einem Zug auf Familienmitglieder, oft verbunden mit Nießbrauchsvorbehalt oder Rückfallklauseln. Gesellschaftsrechtlich ist das nach §§ 15 ff. GmbHG zu gestalten; erbschaftsteuerlich greift unter bestimmten Voraussetzungen die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG. Für die Inanspruchnahme der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen gelten strenge Behaltens- und Lohnfristen, die im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu prüfen sind.

Management-Buy-out (MBO): Ein langjähriger Betriebsleiter oder eine Führungskraft übernimmt das Unternehmen. In der Lebensmittelindustrie ist diese Variante besonders dann sinnvoll, wenn der MBO-Kandidat bereits Inhaber der erforderlichen Sachkundenachweise oder der verantwortlichen Fachkraft-Position nach dem LFGB ist. Die Finanzierung erfolgt in der Praxis häufig über eine Kombination aus Eigenkapital des Käufers, Bankdarlehen und einem vom Übergeber gewährten Verkäuferdarlehen (Vendor Loan).

Strategischer Verkauf (Asset Deal oder Share Deal): Der Erwerber ist ein Wettbewerber, ein Private-Equity-Investor oder ein branchenfremder Käufer. Hier stellt sich die Frage, ob ein Share Deal (Übertragung der GmbH-Anteile) oder ein Asset Deal (Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter) wirtschaftlich vorteilhafter ist. Aus Käufersicht sind Asset Deals im Lebensmittelbereich oft bevorzugt, weil Haftungsrisiken aus lebensmittelrechtlichen Verstößen, Rückrufen oder behördlichen Verfahren nicht mitübertragen werden. Für den Verkäufer ist der Share Deal steuerlich in der Regel günstiger.

Stiftungsmodell: Bei größeren Familienunternehmen mit gefestigter Markenpräsenz – etwa einem überregional bekannten Käse- oder Wursthersteller – kann eine Familienstiftung das Unternehmen in der Familie halten und gleichzeitig Erbschaftsteuerfolgen glätten. Das Modell erfordert langfristige Planung und eine passgenaue Satzung.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Tiefkühlkost-Unternehmen aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Der Gesellschafter-Geschäftsführer wollte das Unternehmen an seinen Neffen übertragen, der seit fünf Jahren im Betrieb tätig war. Vorgehen: Die Kanzlei strukturierte eine vorweggenommene Erbfolge mit schrittweiser Anteilsübertragung, Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Übergabe-Seniors und einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel für den Todesfall. Die lebensmittelrechtliche Stellung des Neffen als Verantwortliche Person nach LFGB wurde im Vorfeld behördlich abgestimmt. Ergebnis: Der Betrieb ging ohne Unterbrechung der Produktionsgenehmigung auf den Nachfolger über; die steuerliche Begünstigung wurde beantragt.

Schritt 3: Gesellschaftsrechtliche Gestaltung – Was der GmbH-Vertrag regeln muss

Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) ist das rechtliche Fundament der Nachfolge. Fehlen wesentliche Nachfolgeklauseln, richtet sich der Eintritt eines Erben als Gesellschafter nach dem dispositiven Recht des GmbHG – mit Ergebnissen, die dem Übergeber selten gefallen.

Für Lebensmittelunternehmen sind folgende Klauseln besonders relevant: Erstens die Einziehungs- oder Abtretungsklausel für den Fall, dass ein Gesellschafter verstirbt und die Erben nicht die für das Lebensmittelunternehmen erforderliche fachliche Eignung oder behördliche Zulassung besitzen. Zweitens eine Vinkulierungsklausel (§ 15 Abs. 5 GmbHG), die Anteilsübertragungen an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung bindet – ein wichtiges Instrument, um Eindringen branchenfremder oder unerwünschter Gesellschafter zu verhindern. Drittens Nachfolgeklauseln für die Geschäftsführerstellung, die klar regeln, wann und unter welchen Bedingungen der Nachfolger die Geschäftsführung übernimmt.

Gesellschaftsvertragsänderungen bei der GmbH bedürfen gemäß § 53 GmbHG eines notariell beurkundeten Beschlusses mit grundsätzlich Dreiviertelmehrheit. In der Kanzleipraxis erleben wir, dass insbesondere ältere Gesellschaftsverträge aus den 1980er und 1990er Jahren diese Klauseln nicht enthalten oder in einer Form formuliert sind, die die neuere BGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Eine sorgfältige Überprüfung und Modernisierung des Gesellschaftsvertrags gehört daher zu den ersten Schritten jedes Nachfolgemandats.

Haben Sie zuletzt geprüft, ob Ihr Gesellschaftsvertrag die Nachfolge tatsächlich so regelt, wie Sie es sich vorstellen? Diese Frage lässt sich meist nur mit einer vollständigen Vertragsanalyse beantworten.

Schritt 4: Steuerliche Strukturierung – Welche Weichen jetzt gestellt werden müssen

Die steuerliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge entscheidet über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Übergangs. Für Kapitalgesellschaften – also typischerweise die GmbH – gilt: Gewinne unterliegen Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer, deren Messzahl 3,5 % beträgt, woraus sich eine Gesamtbelastung von regelmäßig rund 30 % ergibt (hebesatzabhängig).

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen im Erbfall oder durch Schenkung kann unter den Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG eine erhebliche erbschaftsteuerliche Begünstigung greifen. Voraussetzung ist u. a., dass das Unternehmen überwiegend Betriebsvermögen hält (die sogenannte Verwaltungsvermögensquote), eine bestimmte Lohnsumme eingehalten wird und der Nachfolger das Unternehmen für eine gesetzlich vorgeschriebene Haltefrist fortführt. Die genauen Schwellenwerte und Fristen für Regelverschonung und Optionsverschonung sind im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu prüfen – die Regelungen sind komplex und wurden in den vergangenen Jahren mehrfach durch die höchstrichterliche Rechtsprechung präzisiert.

Für den Verkauf an einen Dritten (Share Deal) gilt: Veräußert eine natürliche Person GmbH-Anteile, unterliegt der Gewinn nach § 17 EStG der Einkommensteuer, wobei das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet – 40 % des Veräußerungsgewinns bleiben steuerfrei, 60 % werden besteuert. Auch Betriebsausgaben und Anschaffungskosten sind nur zu 60 % absetzbar.

In der Lebensmittelindustrie kommt ein weiterer Faktor hinzu: Lebensmittelrechtliche Risiken, laufende behördliche Verfahren oder ein anhängiger Rückruf können den Unternehmenswert und damit die Bemessungsgrundlage für Schenkung- und Erbschaftsteuer erheblich beeinflussen. Eine frühzeitige Unternehmensbewertung, die auch diese immateriellen Risiken abbildet, ist deshalb ratsam.

Wann müssen lebensmittelrechtliche Genehmigungen neu beantragt werden?

Die Frage, ob und in welchem Umfang behördliche Genehmigungen nach dem Übergang neu beantragt werden müssen, ist eine der praxisrelevantesten – und am häufigsten unterschätzten – Fragen bei der Nachfolge in der Lebensmittelindustrie.

Grundsätzlich gilt: Bei einem Share Deal bleibt der Rechtsträger (die GmbH) unverändert; die Betriebszulassungen bleiben in der Regel dem Unternehmen erhalten, sofern die Genehmigung dem Betrieb und nicht der Person des Gesellschafters erteilt wurde. Die zuständige Behörde – in der Regel das Veterinäramt oder die Lebensmittelüberwachungsbehörde – ist dennoch über den Inhaberwechsel zu informieren; in einigen Bundesländern bestehen ausdrückliche Anzeigepflichten.

Anders beim Asset Deal: Hier wechselt der Rechtsträger, und die behördliche Zulassung – etwa eine EU-Zulassung für den Betrieb zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach VO (EG) Nr. 1069/2009 oder eine Registrierung nach LFGB – erlischt in der Regel mit dem bisherigen Betreiber. Der Käufer muss die Zulassung vor Aufnahme des Betriebs neu beantragen. Da Behördenverfahren mehrere Monate dauern können, muss die Betriebsübergabe entsprechend vorstrukturiert werden: Die Antragstellung sollte vor dem Übergang erfolgen, und der Kaufvertrag sollte aufschiebende Bedingungen vorsehen, die den endgültigen Übergang an die behördliche Genehmigung knüpfen.

Verantwortliche Personen im Sinne des LFGB – die im Betrieb verantwortliche Fachkraft – müssen beim Wechsel der zuständigen Behörde gemeldet werden. Fehlt die Meldung oder tritt die neue verantwortliche Person nicht mit der erforderlichen Sachkunde an, riskiert der Betrieb Bußgelder und im Extremfall die Betriebsschließung.

Wie wird die Finanzierung der Nachfolge strukturiert?

Die Finanzierung ist in vielen Nachfolgesituationen der kritische Engpass. Für den Mittelstand in der Lebensmittelindustrie stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, die je nach Übertragungsform kombiniert werden können.

Bei einer familieninternen Übertragung fließen häufig keine Barmittel; stattdessen wird der Übergang durch Schenkung, Nießbrauchsvorbehalt oder eine gemischte Schenkung (Teilentgeltlichkeit) gestaltet. Der Übergeber sichert seinen Lebensunterhalt über den Nießbrauch an den Gesellschaftsanteilen oder durch eine im Rahmen des Übergabevertrags vereinbarte Versorgungsrente. Letztere ist steuerrechtlich sorgfältig zu strukturieren, damit sie als dauernde Last abzugsfähig ist.

Beim Unternehmenskauf durch Dritte ist die Bankfinanzierung das Rückgrat des Deals. Banken werden im Lebensmittelbereich besondere Aufmerksamkeit auf die Laufzeit und Übertragbarkeit der Betriebsgenehmigungen legen – ein weiterer Grund, die behördlichen Genehmigungsfragen frühzeitig zu klären. KfW-Programme und Fördermittel der Länder können die Eigenkapitalanforderung der finanzierenden Bank reduzieren. Daneben ist das Verkäuferdarlehen (Vendor Loan) ein verbreitetes Instrument: Der Übergeber lässt einen Teil des Kaufpreises stehen und stellt ihn dem Käufer als nachrangiges Darlehen zur Verfügung – ein Signal an die Bank, dass der Veräußerer an den Fortbestand des Unternehmens glaubt.

Bei einem MBO finanziert die Führungskraft den Eigenkapitalanteil häufig aus Ersparnissen, Beteiligungen am Unternehmen, die sie über die Jahre aufgebaut hat, oder durch eine Beteiligung eines strategischen Co-Investors. Die gesellschaftsrechtliche Struktur nach dem MBO – etwa eine GmbH & Co. KG als Holdingstruktur – sollte steuerlich optimiert und gesellschaftsvertraglich klar geregelt sein, bevor der erste Euro Kaufpreis fließt.

Welche Fristen und Fallstricke müssen Unternehmer in der Lebensmittelindustrie kennen?

Nachfolgeplanung ist keine Aufgabe, die man auf das letzte Jahr vor dem Ruhestand verschieben kann. In der Lebensmittelindustrie sind die rechtlichen und behördlichen Vorlaufzeiten besonders lang.

Gesellschaftsrechtlich gilt: Die Anteilsabtretung nach § 15 GmbHG setzt notarielle Beurkundung voraus – ein Termin beim Notar, dem ein fertig verhandelter und genehmigter Abtretungsvertrag vorliegen muss. Erfahrungsgemäß benötigen komplexere Nachfolgegestaltungen, insbesondere bei mehreren Gesellschaftern oder Beteiligten, drei bis sechs Monate allein für die Verhandlung und Dokumentation.

Steuerrechtlich sind Behaltensfristen und Lohnsummenregelungen nach ErbStG einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Behaltensfrist – etwa durch eine Weiterveräußerung von Anteilen innerhalb der Frist oder eine Betriebsaufgabe – führt rückwirkend zum vollständigen oder teilweisen Wegfall der Steuerbefreiung.

Im Lebensmittelrecht kommen Anzeige- und Antragspflichten hinzu: Die Beantragung einer neuen EU-Zulassung für Verarbeitungsbetriebe kann mehrere Monate dauern; in einigen Kategorien ist eine Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde Voraussetzung. Wer diese Fristen nicht in den Übergabefahrplan einplant, riskiert eine Betriebsunterbrechung nach dem Übergang.

Schließlich: Bei einem Unternehmenskauf durch einen externen Erwerber ist eine sorgfältige Due Diligence unvermeidlich. Im Lebensmittelbereich umfasst diese neben der rechtlichen und steuerlichen Prüfung zwingend eine lebensmittelrechtliche Prüfung (regulatory due diligence): Liegen alle Genehmigungen vor? Sind Rückrufverfahren oder behördliche Verfahren anhängig? Entsprechen HACCP-Dokumentation (Hazard Analysis and Critical Control Points – systematisches Gefahrenanalysesystem) und Eigenkontrollkonzepte den geltenden Anforderungen? Antworten auf diese Fragen beeinflussen nicht nur den Kaufpreis, sondern auch Gewährleistungsklauseln und Haftungsfreistellungen im Unternehmenskaufvertrag.

Schritt 7: Übergabe und Implementierung – Der Übergang in der Praxis

Der letzte Schritt ist die tatsächliche Durchführung der Übergabe. Gesellschaftsrechtlich bedeutet das: Beurkundung der Anteilsabtretung beim Notar, Anmeldung etwaiger Änderungen im Handelsregister (neuer Geschäftsführer, ggf. geänderte Firma), Gesellschafterbeschlüsse zur Entlastung des bisherigen Geschäftsführers und zur Bestellung des Nachfolgers.

Parallel laufen die behördlichen Verfahren: Anzeige des Inhaberwechsels bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde, Ummeldung der verantwortlichen Person, Antragstellung für neue oder geänderte Betriebszulassungen. Nach unserer Erfahrung ist die koordinierte Abstimmung zwischen Notar, Steuerberater, betrieblichem Lebensmittelrechtler und der betreuenden Anwaltskanzlei der wichtigste Erfolgsfaktor in dieser Phase.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zur Nachfolgeplanung erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Die vorstehenden Schritte skizzieren das Regelspektrum. Ob in Ihrem Unternehmen zunächst die Gesellschaftsvertragsprüfung, die Klärung der Betriebszulassungen oder die steuerliche Strukturierung Priorität hat, hängt von Ihrer individuellen Ausgangssituation ab. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung des Handlungsbedarfs wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge in der Lebensmittelindustrie

Welche gesellschaftsrechtlichen Formalitäten sind bei der Übertragung von GmbH-Anteilen zwingend?

Nach § 15 GmbHG bedarf die Abtretung von GmbH-Anteilen der notariellen Beurkundung. Fehlt die Beurkundung, ist die Übertragung unwirksam – auch dann, wenn der Nachfolger das Unternehmen bereits faktisch führt. Darüber hinaus sind Änderungen in der Gesellschafterstruktur und der Geschäftsführung zum Handelsregister anzumelden. Bei der Nachfolgeplanung ist zudem zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag Zustimmungserfordernisse oder Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter vorsieht, die den Übertragungsvorgang verzögern oder blockieren könnten.

Erlöschen Betriebsgenehmigungen nach dem Lebensmittelrecht beim Unternehmensübergang automatisch?

Das hängt von der Übertragungsform ab. Beim Share Deal bleibt der Rechtsträger (die GmbH) bestehen; Betriebszulassungen, die dem Unternehmen – nicht der Person des Inhabers – erteilt wurden, bleiben in der Regel erhalten. Der Inhaberwechsel ist der zuständigen Behörde jedoch anzuzeigen. Beim Asset Deal wechselt der Rechtsträger; Genehmigungen müssen in aller Regel neu beantragt werden. Die Antragstellung sollte vor dem Betriebsübergang erfolgen, um eine Betriebsunterbrechung zu vermeiden.

Gibt es steuerliche Begünstigungen für die Übertragung eines Lebensmittelunternehmens im Erbfall oder durch Schenkung?

Ja. Unter den Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erheblich begünstigt oder vollständig befreit werden. Voraussetzungen sind u. a. die Einhaltung von Behaltensfristen, die Erfüllung von Lohnsummenanforderungen und die Einstufung des übertragenen Vermögens als begünstigtes Betriebsvermögen. Die genauen Anforderungen sind komplex und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt präzisiert worden; eine individuelle steuerrechtliche Prüfung ist unerlässlich.

Was ist bei einem Management-Buy-out in der Lebensmittelindustrie besonders zu beachten?

Neben der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Strukturierung ist zu klären, ob der MBO-Kandidat die für den Lebensmittelbetrieb erforderlichen Sachkundenachweise und Zulassungsvoraussetzungen erfüllt – insbesondere die Stellung als verantwortliche Person nach dem LFGB. Die Finanzierungsstruktur (Eigenkapital, Bankdarlehen, Vendor Loan) muss frühzeitig mit der finanzierenden Bank abgestimmt werden; Banken werden die Übertragbarkeit und Laufzeit der lebensmittelrechtlichen Betriebsgenehmigungen im Rahmen ihrer Kreditprüfung gesondert bewerten.

Wie lange dauert eine Unternehmensnachfolge in der Lebensmittelindustrie typischerweise?

Eine belastbare Zeitplanung hängt vom gewählten Modell ab. Bei familieninternen Übertragungen sind Vorlaufzeiten von einem bis drei Jahren realistisch, wenn steuerliche Gestaltungen, Gesellschaftsvertragsanpassungen und behördliche Abstimmungen ineinandergreifen. Bei externen Verkäufen (M&A-Prozesse) ist mit sechs bis zwölf Monaten für Vorbereitung, Due Diligence und Vertragsverhandlung zu rechnen. Die lebensmittelrechtliche Genehmigungsphase nach Betriebsübergang kann zusätzliche Monate beanspruchen und sollte immer in den Fahrplan einkalkuliert werden.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Unternehmensnachfolge, des Gesellschaftsrechts und bei Unternehmenstransaktionen – einschließlich branchenspezifischer Anforderungen in der Lebensmittelindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verbindet rechtliche Gestaltungskompetenz im Gesellschafts- und Erbrecht mit fundierter Transaktionserfahrung im Mittelstand. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.