Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen ist keine Aktiengesellschaft mit anonymem Streubesitz. Hinter jedem Betrieb steht ein Gesellschafterkreis, der über Jahrzehnte gewachsen ist, oft eine Familie, manchmal zwei, und eine Geschäftsführung, die Vertrieb, Entwicklung und Produktion persönlich verantwortet. Wenn der Gründer das 60. Lebensjahr überschreitet, stellt sich eine Frage, die viele zu lange aufschieben: Wer führt das Unternehmen weiter, und unter welchen rechtlichen Bedingungen?
Die Unternehmensnachfolge im Maschinenbau erfordert eine strukturierte rechtliche und steuerliche Planung, die Gesellschaftsrecht (GmbHG, BGB), Erbrecht und Steuerrecht miteinander verzahnt. Wer rechtzeitig handelt – idealerweise fünf bis zehn Jahre vor dem geplanten Übergang –, sichert Betriebskontinuität, schützt Gesellschafter und Erben vor unkontrollierten Risiken und bewahrt den erarbeiteten Unternehmenswert. Eine unvorbereitete Nachfolge kann demgegenüber Gesellschafterstreitigkeiten, Haftungslücken und erhebliche steuerliche Mehrbelastungen auslösen.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie in acht Schritten durch den Nachfolgeprozess – von der Bestandsaufnahme über die Wahl der Übertragungsstruktur bis zur Vertragsgestaltung und steuerlichen Optimierung. Sämtliche Handlungsempfehlungen beziehen sich auf die im Mittelstand typische GmbH-Struktur; Abweichungen für die GmbH & Co. KG und die AG werden kenntlich gemacht.
Schritt 1: Bestandsaufnahme – Welche rechtlichen Grundlagen muss ich kennen?
Vor jeder Nachfolgeplanung steht die vollständige Erfassung des gesellschaftsrechtlichen Ist-Zustands. Das bedeutet: Gesellschaftsvertrag lesen, Gesellschafterliste prüfen, Sonderrechte und Vinkulierungsklauseln identifizieren. Erst wer den Regelungskosmos des eigenen Unternehmens kennt, kann eine Übertragung rechtssicher gestalten.
Im Kern richtet sich die GmbH-Nachfolge nach dem GmbHG und dem BGB. Anteilsabtretungen bedürfen nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung – ein Formerfordernis, das in der Praxis häufig unterschätzt wird und bei seiner Verletzung zur Unwirksamkeit der Übertragung führt. Daneben regelt der Gesellschaftsvertrag regelmäßig Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gesellschafterversammlung oder einzelner Mitgesellschafter.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Maschinenbauunternehmen jahrelang mit veralteten Gesellschaftsverträgen arbeiten, die noch aus der Gründungsphase stammen. Nachfolgeregelungen fehlen vollständig, Abfindungsklauseln sind nicht an aktuelle Bewertungsmaßstäbe angepasst, und Testamentsverfügungen der Gesellschafter stehen im Widerspruch zu gesellschaftsvertraglichen Einziehungsrechten. Eine Bereinigung dieser Diskrepanzen ist die erste Aufgabe der Nachfolgeberatung.
Zur Bestandsaufnahme gehören neben dem Gesellschaftsvertrag: Handelsregisterauszug, aktuelle Gesellschafterliste, bestehende Gesellschaftervereinbarungen (Poolverträge, Stimmbindungsverträge), Geschäftsführeranstellungsverträge, wesentliche Kunden- und Lieferantenverträge mit Change-of-Control-Klauseln sowie Grundbuchauszüge, wenn betriebliche Immobilien im Gesellschaftsvermögen stehen. Im Maschinenbau kommen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Designs) und laufende Exportkreditabsicherungen als häufig übersehene Positionen hinzu.
Schritt 2: Nachfolgemodell wählen – Familiennachfolge, MBO oder Unternehmensverkauf?
Die Wahl des Übertragungsmodells bestimmt sämtliche nachgelagerten rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsoptionen. Drei Grundmodelle sind im Maschinenbau-Mittelstand praxisrelevant: die innerfamiliäre Nachfolge (vorweggenommene Erbfolge), das Management-Buyout (MBO) durch bestehende Führungskräfte und der Unternehmensverkauf an einen strategischen Käufer oder eine Beteiligungsgesellschaft.
Jede dieser Konstellationen löst unterschiedliche gesellschaftsrechtliche, steuerliche und erbrechtliche Folgefragen aus. Die Entscheidung ist nicht rein wirtschaftlicher Natur – sie berührt den Gesellschafterfrieden, die Versorgung des Alteigentümers im Ruhestand und die künftige Eigenkapitalbasis des Unternehmens unmittelbar.
Konstellation A – Familiennachfolge: Ein Gesellschafter überträgt Anteile zu Lebzeiten (Schenkung) oder von Todes wegen (Erbfall). Instrument: Abtretungsvertrag mit gleichzeitigem Nießbrauchs- oder Stimmbindungsvorbehalt, flankiert durch Testament oder Erbvertrag. Frist: steuerliche Verschonungsregeln nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz erfordern Behaltensfristen; die genaue Ausgestaltung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Folge: Kontinuität im Gesellschafterkreis, aber erhöhter Abstimmungsbedarf bei Pflichtteilsansprüchen der übrigen Erbberechtigten.
Konstellation B – MBO: Führungskräfte erwerben Anteile, typischerweise fremdfinanziert (Leveraged Buyout). Instrument: Anteilskaufvertrag (Share Purchase Agreement), Gesellschafterdarlehen, Rückkaufsoptionen. Folge: Kapitalabfluss an den Altgesellschafter bei gleichzeitiger Schuldenbelastung des Unternehmens; Liquiditätsplanung zwingend.
Konstellation C – Unternehmensverkauf: Vollständige oder mehrheitliche Veräußerung an Dritte. Instrument: Unternehmenskaufvertrag (Asset oder Share Deal), umfassende Due Diligence, Garantie- und Freistellungskatalog. Im Maschinenbau sind technische Schutzrechte, Exportgenehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und mögliche Investitionsprüfungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz / der AWV bei außereuropäischen Erwerbern besonders zu beachten.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen inhabergeführten Sondermaschinenbauer aus Süddeutschland mit rund 80 Mitarbeitern. Der Inhaber wollte das Unternehmen an seinen Sohn übergeben, der seit drei Jahren im Betrieb tätig war. Die Bestandsaufnahme ergab: Der Gesellschaftsvertrag enthielt kein Erbfolgerecht und ein satzungsmäßiges Einziehungsrecht für den Todesfall des Gesellschafters. Ein ungeplanter Erbfall hätte zur zwangsweisen Einziehung der Anteile und zu einem Abfindungsanspruch der Erben geführt – zu einem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen die Liquidität möglicherweise nicht hatte. Vorgehen: Satzungsänderung mit Zulassung der Anteilsvererbung an Nachkommen, Nießbrauchsübertragung auf den Sohn bei gleichzeitiger Zurückbehaltung der Stimmrechte für den Übergangszeitraum, Abschluss eines Erbvertrags zur Bindung aller Seiten. Ergebnis: Rechtlich gesicherte Kontinuität ohne Liquiditätsrisiko für den Betrieb.
Schritt 3: Gesellschaftsvertrag und Satzung anpassen – Welche Klauseln sind zwingend?
Ein Gesellschaftsvertrag, der für die Nachfolge taugt, ist kein Standarddokument. Er muss die Übertragbarkeit von Anteilen, die Erbfolgeregelung, Abfindungsklauseln und Beschlussmehrheiten für die Übergangsphase klar regeln. In der Praxis erfordert dies regelmäßig eine umfassende Satzungsrevision.
Vier Klauseln sind im Maschinenbau-Kontext besonders kritisch. Erstens die Vinkulierungsklausel: Sie regelt, ob und unter welchen Bedingungen Anteile auf Dritte übertragen werden dürfen. Im Familienunternehmen ist eine Beschränkung auf Familienmitglieder oder einen definierten Gesellschafterkreis üblich und gesellschaftsrechtlich zulässig. Zweitens die Einziehungsklausel: Sie ermöglicht der Gesellschaft, Anteile unter bestimmten Voraussetzungen (Insolvenz eines Gesellschafters, Eintritt von Dritten durch Erbfall) gegen Abfindung einzuziehen. Drittens die Abfindungsklausel: Der Abfindungsmaßstab (Buchwert, Ertragswert, anteiliger Verkehrswert) entscheidet darüber, ob eine Einziehung oder Abtretung wirtschaftlich tragbar ist. Zu niedrig angesetzte Buchwertklauseln können nach gefestigter Rechtsprechung sittenwidrig sein. Viertens die Fortsetzungsklausel: Sie stellt sicher, dass die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den verbleibenden Gesellschaftern fortbesteht und verhindert die Auflösung der GmbH.
Nach unserer Erfahrung ist die Abfindungsklausel diejenige Regelung, über die im Nachfolgefall am häufigsten gestritten wird. Wir empfehlen, sie regelmäßig – mindestens alle fünf Jahre – an aktuelle Bewertungsmaßstäbe anzupassen und den Abfindungsmaßstab durch eine externe Unternehmensbewertung zu hinterlegen.
Schritt 4: Erbrecht und vorweggenommene Erbfolge – Was gilt bei der GmbH?
GmbH-Anteile sind vererblich. Ohne gesellschaftsvertragliche Sonderregelung fallen sie in den Nachlass und gehen auf die Erben über. Das klingt unkompliziert, ist es in der Praxis jedoch selten. Denn der Erbenkreis deckt sich selten mit dem Kreis derjenigen, die das Unternehmen sinnvoll weiterführen können – oder sollen.
Die vorweggenommene Erbfolge – also die Übertragung von Anteilen zu Lebzeiten – ist das zentrale Gestaltungsinstrument, um Klarheit zu schaffen. Sie erlaubt es, den Nachfolger zu bestimmen, die übrigen Erbberechtigten durch Ausgleichsleistungen zu befriedigen und Pflichtteilsansprüche (§ 2303 ff. BGB) durch rechtzeitige Schenkungen mit langer Abschmelzungsfrist zu minimieren. Nach Maßgabe des einschlägigen Rechts ist dabei zu beachten: Die Pflichtteilsergänzungsansprüche greifen über einen Zeitraum, der im Einzelfall anwaltlich zu prüfen ist; eine frühzeitige Planung erweitert den Gestaltungsspielraum erheblich.
Für den Maschinenbau gilt darüber hinaus: Wer Patente, Gebrauchsmuster oder Know-how-Verträge (§ 15 PatG, § 16 Abs. 1 PatG – Patent: max. 20 Jahre ab Anmeldung) als Teil des Unternehmenswerts vererbt oder überträgt, muss prüfen, ob die Schutzrechte auf die Gesellschaft oder auf den Inhaber persönlich registriert sind. Persönlich gehaltene Schutzrechte müssen separat übertragen werden – sie gehen nicht automatisch mit den GmbH-Anteilen über.
Nießbrauchsgestaltungen sind ein bewährtes Mittel, um dem Übergeber wirtschaftliche Absicherung und dem Nachfolger gesellschaftsrechtliche Handlungsfähigkeit zu ermöglichen. Der Nießbrauch kann als Vollnießbrauch (Stimmrechte und Gewinnbezugsrecht verbleiben beim Übergeber) oder als Quotennießbrauch (Aufteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten) ausgestaltet werden. Die konkrete Stimmrechtszuordnung bei Nießbrauch an GmbH-Anteilen folgt nicht einem einheitlichen Muster; die Vereinbarung sollte ausdrücklich im notariellen Abtretungsvertrag geregelt werden.
Schritt 5: Steuerliche Gestaltung – Welche Optimierungsspielräume bestehen?
Die steuerliche Dimension der Unternehmensnachfolge ist für den Maschinenbau-Mittelstand von zentraler Bedeutung. Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer; die Gesamtbelastung liegt regelmäßig bei rund 30 %, kann aber je nach Hebesatz der Gemeinde variieren. Diese Steuerbelastung auf Unternehmensebene ist von der Frage zu trennen, welche Steuern der Übergeber bei der Anteilsübertragung ausgelöst.
Beim Verkauf von GmbH-Anteilen durch eine natürliche Person greift das Teileinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG): 40 % des Gewinns sind steuerfrei, 60 % unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Dies ist für Maschinenbauer relevant, deren Betrieb über Jahrzehnte stillen Reserven aufgebaut hat. Eine frühzeitige Strukturierung – etwa durch Einbringung in eine Holding-Gesellschaft vor dem Verkauf – kann die steuerliche Belastung erheblich beeinflussen; die genauen Auswirkungen sind im Einzelfall anwaltlich und steuerlich zu prüfen.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht hält für betriebliches Vermögen besondere Verschonungsregelungen bereit (Regelverschonung, Optionsverschonung nach dem ErbStG). Voraussetzung ist unter anderem die Einhaltung von Behaltensfristen und Lohnsummenauflagen; die konkreten Parameter sind nach Maßgabe des einschlägigen Rechts im Einzelfall zu prüfen und können sich durch Gesetzesänderungen verschieben. Wer diese Verschonungen in Anspruch nehmen will, sollte die Planungsphase nicht kürzer ansetzen als fünf Jahre vor dem geplanten Übertragungszeitpunkt.
Lässt sich hingegen ein Unternehmensverkauf nicht vermeiden, bietet § 16 EStG (Freibetrag und Tarifbegünstigung) für Inhaber, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind, unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen. Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe – ein Datum, das in der Hektik einer Unternehmenstransaktion schnell übersehen wird.
Schritt 6: Due Diligence im Maschinenbau – Worauf achten Käufer und Nachfolger?
Wer ein Maschinenbauunternehmen übernimmt – ob als Familienmitglied, MBO-Kandidat oder externer Käufer –, muss verstehen, was er tatsächlich erwirbt. Die rechtliche und wirtschaftliche Due Diligence ist kein bürokratisches Ritual, sondern die Grundlage jeder belastbaren Kaufpreisfindung und Haftungsabgrenzung.
Im Maschinenbau treten regelmäßig vier Prüfungsfelder in den Vordergrund. Erstens Schutzrechte und Technologie: Sind Patente, Gebrauchsmuster und Designs (Gebrauchsmuster: max. 10 Jahre; eingetragenes Design: max. 25 Jahre) auf die Gesellschaft eingetragen? Bestehen Lizenzverträge mit Dritten, die Change-of-Control-Klauseln enthalten? Zweitens Exportkontrolle und Außenwirtschaftsrecht: Viele mittelständische Maschinenbauer liefern in Drittstaaten. Exportgenehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind personenbezogen und unternehmensgebunden; ein Wechsel in der Geschäftsführung oder ein Anteilserwerb durch ausländische Investoren kann Genehmigungspflichten auslösen. Drittens Umwelthaftung: Produktionsstätten mit Bodenbelastungen oder Altlasten begründen Haftungsrisiken, die im Kaufvertrag durch Freistellungsklauseln abzubilden sind. Viertens Arbeitsrechtliche Risiken: Das KSchG findet Anwendung bei mehr als 10 Arbeitnehmern (§ 23 KSchG); bei einem Asset Deal gehen Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB (Betriebsübergang) mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
Werden diese Risiken nicht vor Vertragsschluss identifiziert und vertraglich adressiert, können sie nach dem Closing zu erheblichen Belastungen führen. Das Garantie- und Gewährleistungsregime im Unternehmenskaufvertrag ist deshalb kein formales Beiwerk, sondern das zentrale Risikoteilungsinstrument zwischen Verkäufer und Käufer.
Schritt 7: Vertragsgestaltung und Closing – Welche Dokumente sind zwingend?
Die eigentliche Übertragung eines GmbH-Anteils vollzieht sich durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag. Daneben steht regelmäßig ein Bündel flankierender Vereinbarungen, die die wirtschaftlichen Bedingungen der Nachfolge regeln und ohne die ein belastbarer Übergang nicht möglich ist.
Die notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG ist konstitutiv – sie ist nicht disponibel und kann nicht durch privatschriftliche Vereinbarung ersetzt werden. Ein formunwirksam abgetretener Anteil bleibt zivilrechtlich beim Abtretenden. Dieser Fehler ist zwar nachträglich heilbar (Genehmigung nach § 15 Abs. 3 GmbHG), führt aber in der Zwischenzeit zu erheblicher Rechtsunsicherheit.
Für den Maschinenbau-Mittelstand sind insbesondere folgende Dokumente praxisrelevant: erstens der Abtretungsvertrag (Anteilsübertragung mit Kaufpreisregelung, Garantiekatalog, Freistellungen); zweitens der Unternehmenskaufvertrag bei Asset Deals (Übergang der Vermögensgegenstände einzeln, Zustimmung von Vertragspartnern erforderlich); drittens Gesellschaftervereinbarungen (Shareholders' Agreement) für den Fall, dass mehrere Gesellschafter nach der Übertragung zusammenwirken; viertens Geschäftsführeranstellungsvertrag für den Nachfolger; fünftens Übergabe- und Einarbeitungsvereinbarungen, die die Wissenstransfer-Phase rechtlich absichern; sechstens Bankfreigaben und Neubesicherungen, wenn das Unternehmen Kreditlinien hat, die personensicherheitenbezogen sind.
Earn-out-Klauseln (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) sind im Maschinenbau-Mittelstand besonders verbreitet, wenn der Verkäufer noch für einen Übergangszeitraum im Unternehmen bleibt. Sie müssen präzise definieren, welche Kennzahlen maßgeblich sind (EBIT, Umsatz, Auftragseingang), wie der Earn-out berechnet wird und welche Einflussrechte der Alteigentümer in der Earn-out-Periode hat. Unklar formulierte Earn-out-Klauseln sind eine häufige Streitquelle nach dem Closing.
Schritt 8: Nachlaufphase und Vollzugskontrolle – Was ist nach der Übertragung zu beachten?
Die Vertragsunterzeichnung ist nicht das Ende des Nachfolgeprozesses, sondern der Beginn einer Phase, in der vertragliche Pflichten vollzogen, behördliche Meldungen erstattet und gesellschaftsrechtliche Folgemaßnahmen erledigt werden müssen. Wer diese Phase unterschätzt, riskiert, dass der Übergang trotz unterschriebenem Vertrag ins Stocken gerät.
Nach der Anteilsabtretung ist die aktualisierte Gesellschafterliste unverzüglich beim Handelsregister einzureichen (§ 40 GmbHG). Die neue Geschäftsführung ist anzumelden. Bestehende Vollmachten des ausscheidenden Inhabers müssen widerrufen werden – insbesondere Prokuren (§ 52 HGB), die andernfalls weiterhin im Außenverhältnis wirken. Bankkonten, Kontozeichnungsrechte und Zahlungsverkehrsvollmachten sind umzustellen.
Im Maschinenbau sind darüber hinaus Exportgenehmigungen auf den neuen Rechtsträger oder die neue Geschäftsführung umzuschreiben. Zertifizierungen (ISO-Normen, CE-Kennzeichnungen, Zulassungen für sicherheitsrelevante Bauteile) müssen auf Fortbestand geprüft werden; bei Asset Deals erlöschen sie häufig und müssen neu beantragt werden. Kundenschlüsselverträge sollten proaktiv mit dem Nachfolger neu unterzeichnet werden, um Change-of-Control-Risiken zu neutralisieren.
Nach unserer Erfahrung ist die Nachlaufphase der am häufigsten unterschätzte Teil einer Unternehmensnachfolge. Fristversäumnisse bei der Handelsregisteranmeldung, vergessene Prokurenwiderrufe oder verzögerte Bankumstellungen können in dieser Phase zu erheblichen praktischen und haftungsrechtlichen Problemen führen. Wir empfehlen eine strukturierte Closing-Checkliste, die alle Vollzugspflichten mit Verantwortlichkeiten und Fristen belegt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Unternehmensnachfolge im Maschinenbau-Mittelstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere des Gesellschaftsvertrags, bestehender Vereinbarungen und der steuerlichen Ausgangslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge im Maschinenbau
Wie frühzeitig sollte ich die Nachfolgeplanung beginnen?
Die Planung sollte idealerweise fünf bis zehn Jahre vor dem angestrebten Übergabezeitpunkt beginnen. Dieser Vorlauf ist erforderlich, um gesellschaftsvertragliche Anpassungen vorzunehmen, steuerliche Verschonungsfristen zu nutzen, Pflichtteilsansprüche abzuschmelzen und den Nachfolger schrittweise in die Unternehmensführung einzuführen. Wer erst kurz vor dem Übergabezeitpunkt plant, schränkt seinen Gestaltungsspielraum erheblich ein und riskiert unnötige Steuerbelastungen.
Muss die Anteilsübertragung beim Notar beurkundet werden?
Ja. Nach § 15 GmbHG ist die Abtretung von GmbH-Anteilen zwingend notariell zu beurkunden. Ein privatschriftlicher Vertrag ist formunwirksam und überträgt die Anteile nicht wirksam. Dasselbe gilt für Verpflichtungsverträge, die auf die Abtretung gerichtet sind. Die notarielle Beurkundung ist nicht disponibel und kann nicht durch Vereinbarung der Parteien abbedungen werden.
Was passiert mit GmbH-Anteilen im Erbfall, wenn keine testamentarische Regelung besteht?
Ohne gesellschaftsvertragliche Sonderregelung und ohne letztwillige Verfügung fallen GmbH-Anteile in den Nachlass und gehen auf die gesetzlichen Erben über (§ 1922 BGB). Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine Erbengemeinschaft, die die Anteile gemeinsam hält. Das kann zu Blockaden in der Gesellschafterversammlung und zu erheblichen Interessenkonflikten führen. Gesellschaftsverträge sehen für diesen Fall häufig Einziehungs- oder Übernahmerechte vor, die eine Überprüfung erfordern.
Wie werden Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster) bei der Nachfolge behandelt?
Sind gewerbliche Schutzrechte auf die GmbH eingetragen, gehen sie mit den Anteilen nicht automatisch auf den Erwerber über – sie verbleiben bei der Gesellschaft. Sind sie hingegen im Privatvermögen des Inhabers registriert, müssen sie separat übertragen werden. Dazu bedarf es einer förmlichen Rechteübertragung nebst Umschreibung in den jeweiligen Schutzrechtsregistern. Im Maschinenbau ist dies ein häufig übersehener Punkt, der zu Wertlücken in der Transaktion führen kann.
Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten bei einem Asset Deal?
Beim Asset Deal gehen alle Arbeitsverhältnisse, die dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet sind, nach § 613a BGB kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Der Erwerber tritt in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht; widersprechende Arbeitnehmer verbleiben beim Veräußerer. Tarifvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen wirken grundsätzlich fort. Eine frühzeitige Planung der Mitarbeiterinformation und -kommunikation ist arbeitsrechtlich und betriebswirtschaftlich geboten.
Was ist ein Earn-out und wann ist er im Maschinenbau sinnvoll?
Ein Earn-out ist ein variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil, bei dem ein Teil des Kaufpreises erst nach dem Closing auf Basis künftiger Unternehmenskennzahlen gezahlt wird. Er kommt im Maschinenbau-Mittelstand insbesondere dann in Betracht, wenn Käufer und Verkäufer unterschiedliche Vorstellungen vom Unternehmenswert haben oder wenn der Alteigentümer noch für einen Übergangszeitraum im Betrieb tätig ist. Eine präzise Formulierung der Earn-out-Kennzahlen und klare Regelungen über Einflussrechte des Verkäufers sind unverzichtbar, um Streit nach dem Closing zu vermeiden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Unternehmensnachfolge im Maschinenbau. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die hier beschriebenen Instrumente auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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