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Unternehmensnachfolge – Software- und IT-Branche: Branchenreport

Unternehmensnachfolge: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Softwarehaus mit zwölf Jahren Unternehmensgeschichte, einem Team aus 40 Entwicklern und einem stabilen SaaS-Modell steht plötzlich ohne klare Nachfolgeperspektive da: Der Gründer möchte in drei Jahren aussteigen, ein familieninterner Nachfolger fehlt, und die wesentlichen Vermögenswerte des Unternehmens – Quellcode, Kundenstamm, Wartungsverträge – sind immateriell und kaum in klassischen Bilanzkategorien greifbar. Diese Situation ist in der deutschen Software- und IT-Branche keine Ausnahme, sondern der Regelfall.

Die Unternehmensnachfolge in der Software- und IT-Branche erfordert eine strukturierte Planung auf Basis des Gesellschaftsrechts (GmbHG, BGB) sowie steuer- und arbeitsrechtlicher Begleitregelungen. Im Kern geht es darum, immaterielle Werte rechtssicher zu übertragen, die Inhaberabhängigkeit des Unternehmens zu reduzieren und die gewählte Nachfolgeform – ob Verkauf, familieninterne Übertragung oder Beteiligungsmodell – gesellschaftsrechtlich wasserdicht zu gestalten. Je früher die Planung beginnt, desto mehr Gestaltungsspielraum steht zur Verfügung.

Dieser Branchenreport beleuchtet die typischen Risiken, die wesentlichen Gestaltungsinstrumente und die rechtlichen Fallstricke, die IT- und Softwareunternehmer bei der Nachfolgeplanung kennen sollten.

Warum die IT-Branche bei der Nachfolge eigene Regeln braucht

Die Nachfolgeplanung in der Software- und IT-Branche unterscheidet sich strukturell von klassischen Produktionsunternehmen oder dem Handel. Der Unternehmenswert konzentriert sich auf immaterielle Güter: Softwarelizenzen, Quellcode-Eigentum, Entwickler-Know-how, Kundenvertragsbeziehungen und Wartungsverträge. Wer die Nachfolge plant, ohne diese Besonderheiten rechtlich zu adressieren, riskiert, dass der Kernwert des Unternehmens im Übergang verloren geht – oder schlimmer: dass er rechtlich gar nicht übertragen wird.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass der Quellcode einer Individualsoftware nicht oder nur unvollständig der Gesellschaft gehört. Programmierer, Freiberufler und externe Dienstleister haben Urheberrechte an Softwaremodulen behalten, ohne dass dies vertraglich bereinigt wurde. Bei einem Share Deal – dem Kauf von Gesellschaftsanteilen – gehen diese Rechte nicht automatisch auf den Erwerber über. Ein Asset Deal, also der Kauf einzelner Vermögensgegenstände, erfordert dagegen die ausdrückliche, einzelne Übertragung jedes immateriellen Assets. Beide Wege haben ihre Tücken, und die Wahl zwischen ihnen ist eine der ersten und folgenreichsten Entscheidungen im Nachfolgeprozess.

Hinzu kommt die Inhaberabhängigkeit: In vielen IT-KMU ist der Gründer zugleich Chefentwickler, Kundenbetreuer und technischer Ansprechpartner. Ein potenzieller Käufer oder Nachfolger wird genau prüfen, ob das Unternehmen ohne den Inhaber funktioniert. Ist das nicht der Fall, sinkt der Unternehmenswert erheblich – und mit ihm der erzielbare Verkaufspreis.

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen: Welche Rechtsform bestimmt den Nachfolgeweg?

Die Rechtsform ist der rechtliche Rahmen, der alle Nachfolgeoptionen definiert. Die große Mehrheit der IT-Unternehmen im deutschen Mittelstand firmiert als GmbH – und das ist für die Nachfolge ein Vorteil. GmbH-Anteile sind abtretbar (§ 15 GmbHG), die Anteilsübertragung erfordert jedoch eine notarielle Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Ohne notariellen Vertrag ist die Übertragung unwirksam. Dieses Formerfordernis gilt auch dann, wenn Gesellschafter untereinander Anteile übertragen oder Anteile im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übergeben werden.

Bei der GmbH gilt außerdem: Ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 GmbHG). Bei einer Neugründung im Rahmen einer Nachfolgegestaltung – etwa zur Herauslösung eines Geschäftsbereichs oder zur Schaffung einer Holdingstruktur – muss dieses Kapital beachtet werden. Weniger bekannt ist, dass bestehende Gesellschaftervereinbarungen, Vinkulierungsklauseln und gesellschaftsvertragliche Zustimmungsvorbehalte den Übertragungsprozess erheblich verlangsamen oder blockieren können, wenn sie nicht rechtzeitig angepasst werden.

Wer als IT-Unternehmer das Unternehmen in eine Holding-Struktur einbringt, um die Nachfolge zu strukturieren, muss beachten, dass auch dieser Umstrukturierungsschritt gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Begleitung bedarf. Wie stark unterscheidet sich das von einem einfachen Anteilsverkauf? Erheblich: Einbringungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) unterliegen eigenen Bewertungs- und Formvorschriften, und die steuerlichen Folgen divergieren je nach Einbringungszeitpunkt und -methode.

Welche Nachfolgemodelle kommen in der Software- und IT-Branche in Betracht?

IT-Unternehmen haben im Vergleich zu produzierenden Betrieben ein breiteres Spektrum an Nachfolgeoptionen, weil ihr Wert weniger von Sachanlagen als von Menschen und Verträgen abhängt. In der Praxis sind vier Grundmodelle relevant.

Erstes Modell: Family-Succession. Ein Familienmitglied übernimmt das Unternehmen. Das ist im IT-Umfeld seltener als in Handwerk oder Handel, weil technologisches Know-how und Unternehmensführung nicht automatisch weitervererbt werden. Rechtlich wird die familieninterne Übertragung häufig über eine vorweggenommene Erbfolge (§§ 2301 ff. BGB) gestaltet, verbunden mit Nießbrauchsrechten für den übergeben den Gesellschafter und erbschaftsteuerlichen Gestaltungselementen. Entscheidend ist, ob der Nachfolger tatsächlich in der Lage ist, das technologische Unternehmen zu führen – eine Frage, die nicht nur rechtlich, sondern auch strategisch zu beantworten ist.

Zweites Modell: Management Buy-out (MBO). Führungskräfte oder Schlüsselentwickler übernehmen das Unternehmen. In IT-Unternehmen ist dieses Modell besonders attraktiv, weil die Führungsebene die Technologie und die Kundenbasis kennt. Rechtlich erfordert ein MBO eine sorgfältige Finanzierungsstruktur, häufig mit Bankdarlehen, Gesellschafterdarlehen oder Earn-out-Klauseln (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil). Gesellschaftsrechtlich muss die Übertragung der Anteile ebenso beurkundet werden wie etwaige Finanzierungsvereinbarungen.

Drittes Modell: Externer Unternehmensverkauf (M&A-Exit). Das Unternehmen wird an einen strategischen Erwerber oder einen Finanzinvestor verkauft. Im IT-Bereich sind strategische Käufer oft größere Softwareunternehmen, die Technologie, Kundenstamm oder Entwicklerteams übernehmen wollen. Bei einem Share Deal geht die Gesellschaft als Ganzes über; bei einem Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen. Die Due Diligence eines externen Käufers wird in der IT-Branche regelmäßig auf IP-Eigentum, Quellcode-Rechte, SaaS-Vertragsstrukturen und Datenschutzkonformität fokussiert sein – Bereiche, die weit über den klassischen Unternehmenskauf hinausgehen.

Viertes Modell: Beteiligungsmodelle und stufenweise Übergabe. Der Inhaber überträgt zunächst Minderheitsanteile an Mitarbeiter oder externe Partner, behält aber die Kontrolle. Dieses Modell erlaubt eine schrittweise Vorbereitung des Nachfolgers und die Reduktion der Inhaberabhängigkeit. Rechtlich sind Beteiligungsmodelle komplex: Gesellschafterverträge, Gewinnverteilungsregelungen, Tag-along- und Drag-along-Klauseln (Mitveräußerungs- und Mitnahmerechte) müssen sorgfältig formuliert werden.

IP-Eigentum und Quellcode: Das unterschätzte Risiko der IT-Nachfolge

Kein Bereich wird bei der Unternehmensnachfolge in der Software- und IT-Branche häufiger unterschätzt als das Eigentum an geistigem Eigentum. Nach unserer Erfahrung stellt sich im Rahmen der Nachfolgeprüfung in einer erheblichen Zahl der Mandate heraus, dass wesentliche Softwarekomponenten nicht vollständig der Gesellschaft gehören. Das hat konkrete rechtliche Folgen.

Urheberrechte an Computerprogrammen entstehen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) beim schöpferischen Urheber – und das sind zunächst die Entwickler, nicht die Gesellschaft. Bei angestellten Entwicklern gilt § 69b UrhG: Der Arbeitgeber erwirbt die ausschließlichen Nutzungsrechte an im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Programmen. Aber: Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Freiberufler und Auftragnehmer. Wer in den vergangenen Jahren auf externe Entwickler zurückgegriffen hat, ohne explizite Nutzungsrechtsübertragungen zu vereinbaren, hat möglicherweise Softwaremodule in der Gesellschaft, an denen Dritte Rechte halten.

Im Rahmen einer Due Diligence vor einem Unternehmensverkauf wird ein sorgfältiger Käufer alle wesentlichen Verträge mit Entwicklern, Freelancern und IT-Dienstleistern prüfen. Fehlen wirksame Nutzungsrechtsübertragungen, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, Garantieklauseln fordern oder – in extremen Fällen – den Kauf scheitern lassen. Die Bereinigung dieser Situation ist möglich, aber zeitaufwendig und sollte Jahre vor dem geplanten Unternehmensverkauf angegangen werden.

Neben dem Quellcode sind in der IT-Branche oft folgende immateriellen Werte für die Nachfolge relevant: Datenbankrechte (§ 87a UrhG), Markenrechte an Produktnamen und Softwaremarken, Domainrechte sowie Know-how im Sinne von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Ein vollständiges IP-Inventar ist daher ein erster Schritt jeder IT-Nachfolgeplanung.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus der SaaS-Branche mit rund 35 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der Gründer plante einen Verkauf innerhalb von 18 Monaten an einen strategischen Käufer. Im Rahmen der internen Vorbereitung stellte sich heraus, dass mehrere Kernmodule der Plattform von externen Freelancern entwickelt worden waren, ohne dass ausdrückliche Nutzungsrechtsübertragungen vereinbart worden waren. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die nachträgliche Einholung von Nutzungsrechtsvereinbarungen mit den betroffenen Entwicklern, erstellte ein vollständiges IP-Register und bereitete eine Garantiekatalogstruktur für den späteren Kaufvertrag vor. Ergebnis: Der Verkaufsprozess konnte ohne wesentliche Kaufpreisminderung abgeschlossen werden; die Käuferseite akzeptierte das bereinigte IP-Register als Vertragsgrundlage.

Kundenstamm und Wartungsverträge: Übertragung und Kontinuität sichern

In der Software- und IT-Branche ist der Kundenstamm häufig der wertvollste Aktivposten – und gleichzeitig der fragilste. Langfristige Wartungsverträge, Softwarepflegeverträge und SaaS-Abonnements erzeugen planbare Umsätze und sind ein wesentlicher Bewertungsfaktor. Aber: Bei einem Inhaberwechsel können Kunden Vertragstreue verweigern, wenn die Verträge Change-of-Control-Klauseln enthalten oder wenn die persönliche Bindung an den Gründer ein entscheidendes Kundenmotiv war.

Rechtlich ist entscheidend, ob ein Share Deal oder Asset Deal gewählt wird. Beim Share Deal – dem Kauf der Gesellschaftsanteile – bleibt die Gesellschaft als Vertragspartner unverändert bestehen. Kundenverträge müssen grundsätzlich nicht neu geschlossen werden. Bei einem Asset Deal hingegen gehen Verträge nicht automatisch auf den Erwerber über; es bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Kunden (§§ 398, 414 BGB). Für SaaS-Unternehmen mit Hunderten von Kundenkontrakten kann dieser Unterschied entscheidend für die Wahl der Transaktionsstruktur sein.

Wie lässt sich die Kundenbindung über den Inhaberwechsel hinaus sichern? Praktisch bewährt haben sich Übergangszeiträume, in denen der bisherige Inhaber dem Unternehmen als Berater oder Geschäftsführer erhalten bleibt – geregelt durch einen Beratervertrag oder eine befristete Anstellungsvereinbarung. Diese Übergangsphase sollte explizit im Unternehmenskaufvertrag vereinbart werden, inklusive Vergütung, Wettbewerbsverboten und Vertraulichkeitspflichten.

Wartungsverträge enthalten in der Regel Service-Level-Agreements (SLAs), die Reaktionszeiten und Verfügbarkeitsgarantien festschreiben. Im Rahmen der Nachfolge ist zu prüfen, ob das übernehmende Unternehmen die technischen und personellen Ressourcen besitzt, um diese Verpflichtungen zu erfüllen. Fehlen diese Ressourcen, drohen Vertragsstrafen und Kundenverluste, die den Unternehmenswert unmittelbar schmälern.

Mitarbeiter und Schlüsselpersonen: Arbeitsrechtliche Dimension der IT-Nachfolge

In der Software- und IT-Branche sind qualifizierte Entwickler, Projektmanager und technische Architekten das eigentliche Kapital des Unternehmens. Jede Nachfolgeplanung muss deshalb die arbeitsrechtliche Dimension explizit adressieren. Bei einem Share Deal bleiben alle Arbeitsverhältnisse unberührt – die Gesellschaft bleibt Arbeitgeber, Verträge, Gehälter und betriebliche Vereinbarungen gelten fort. Bei einem Asset Deal gilt § 613a BGB: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Mitarbeiter haben ein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang (§ 613a Abs. 6 BGB). Dieses Recht muss bei einem Asset Deal beachtet werden: Widerspricht ein Schlüsselentwickler dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, verbleibt er beim bisherigen Arbeitgeber – und scheidet damit aus dem übergehenden Unternehmen aus. Für IT-Unternehmen, in denen das Know-how einzelner Personen direkt an Kundenprojekten hängt, kann das erhebliche Folgen haben.

Kündigungsschutzrechtlich ist zu beachten: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt ab einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) und nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten (§ 1 KSchG). Für IT-Unternehmen, die nach einem Unternehmensverkauf Strukturanpassungen vornehmen wollen, bedeutet das: Kündigungen aus betrieblichen Gründen müssen sozial gerechtfertigt sein und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Die Kündigungsschutzklage muss vom Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG).

Ein oft übersehenes Element: Schlüsselmitarbeiter (Key-Persons), die für den Unternehmenswert wesentlich sind, sollten durch langfristige Bindungsvereinbarungen (Retention Agreements) an das Unternehmen gebunden werden, bevor ein Verkaufsprozess beginnt. Anderenfalls riskiert der Inhaber, dass die wertvollsten Mitarbeiter das Unternehmen beim ersten Gerücht einer Transaktion verlassen – und damit den Unternehmenswert unmittelbar reduzieren.

Steuerliche Gestaltung der IT-Nachfolge: Grundzüge und Fallstricke

Die steuerliche Planung der Unternehmensnachfolge ist von der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung untrennbar. Falsche Reihenfolgen und Versäumnisse in der Abstimmung zwischen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht können erhebliche steuerliche Belastungen auslösen, die die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit einer Nachfolgelösung zunichtemachen. Eine vollständige steuerliche Beratung sprengt den Rahmen dieses Branchenreports; die folgenden Leitpunkte markieren die relevantesten Weichenstellungen.

Bei einem Unternehmensverkauf durch den Gesellschafter einer GmbH ist der erzielte Veräußerungsgewinn grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Das Teileinkünfteverfahren kommt zur Anwendung, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird: 40 Prozent des Gewinns sind steuerfrei, 60 Prozent werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, gelten andere Regelungen. Die Frage, ob der Inhaber die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen hält, ist daher eine der ersten steuerlichen Prüfpunkte im Nachfolgemandat.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer spielen vor allem dann eine Rolle, wenn Gestaltungen über Holdingstrukturen gewählt werden. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent (§ 23 KStG) zuzüglich eines Solidaritätszuschlags; die Gewerbesteuer wird mit einer Messzahl von 3,5 Prozent und einem gemeindeabhängigen Hebesatz berechnet. In der Praxis führt das für Kapitalgesellschaften regelmäßig zu einer Gesamtsteuerbelastung von rund 30 Prozent. Bei der Übertragung von Anteilen über Holdingstrukturen können Privilegierungen greifen, die die Steuerlast erheblich reduzieren – aber nur, wenn die Strukturierung rechtzeitig vorgenommen wird.

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte sind bei familieninterner Nachfolge zentral. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht für Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen Begünstigungen vor (§§ 13a, 13b ErbStG). Ob und in welchem Umfang diese Begünstigungen für ein Software- oder IT-Unternehmen gelten, hängt von der Struktur des Betriebsvermögens ab – insbesondere davon, ob und in welchem Umfang Verwaltungsvermögen (etwa Wertpapiere oder nicht betriebsnotwendige Immobilien) vorhanden ist. Bei IT-Unternehmen ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig; gerade Patentportfolios und Lizenzrechte können erbschaftsteuerlich komplex sein.

Vorbereitung und Zeitplan: Was ist wann zu tun?

In der Mandatspraxis erleben wir regelmäßig, dass Unternehmensnachfolgen unter Zeitdruck scheitern oder deutlich unter Wert abgeschlossen werden, weil die Vorbereitung zu spät beginnt. Eine strukturierte Nachfolgeplanung in der IT-Branche sollte, je nach Komplexität, drei bis fünf Jahre vor dem angestrebten Übergabezeitpunkt starten.

Was ist in welcher Phase zu tun? Eine grobe Orientierung: Im ersten Jahr werden Rechtsform, Gesellschaftervertrag und IP-Eigentum geprüft und bereinigt. Im zweiten Jahr folgen die Auswahl und Vorbereitung des Nachfolgemodells, die Erstellung eines Unternehmensexposés und die Vorbereitung einer Datenraumstruktur für die spätere Due Diligence. Im dritten Jahr beginnt der eigentliche Nachfolgeprozess: Investorenansprache, Verhandlungsführung, Due Diligence, Vertragsgestaltung. Die Notartermine und Vollzugshandlungen erfolgen dann in der vierten Phase.

Parallel dazu sollte der Inhaber frühzeitig klären, ob und in welchem Umfang er nach der Übergabe im Unternehmen aktiv bleiben möchte. Die Übergangspflichten des Veräußerers – Wettbewerbsverbot, Beratungsmandate, Wissensdokumentation – sind Verhandlungsgegenstände im Kaufvertrag und sollten nicht spontan verhandelt, sondern vorab intern geklärt werden.

Wann ist der richtige Zeitpunkt zum Handeln? Die Antwort lautet: deutlich früher als die meisten Inhaber ahnen. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Unternehmer den Zeitaufwand für die rechtliche, steuerliche und organisatorische Vorbereitung regelmäßig erheblich. Wer heute anfängt, hat mehr Gestaltungsspielraum – und in der Regel mehr Verhandlungsstärke.

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Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge in der Software- und IT-Branche

Muss die Übertragung von GmbH-Anteilen notariell beurkundet werden?

Ja. Die Abtretung von GmbH-Anteilen bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung. Ohne diese Form ist die Übertragung unwirksam – unabhängig davon, ob es sich um einen Unternehmensverkauf, eine familieninterne Übergabe oder ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell handelt. Das gilt auch für Verpflichtungsverträge zur Anteilsübertragung (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Dieser Formzwang ist in der IT-Praxis ein unterschätzter Zeitfaktor; Notartermine sollten frühzeitig eingeplant werden.

Was passiert mit Mitarbeiterverträgen beim Unternehmensverkauf?

Das hängt von der Transaktionsstruktur ab. Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft als Arbeitgeber unverändert bestehen – sämtliche Arbeitsverträge laufen unverändert weiter. Beim Asset Deal greift § 613a BGB: Der Erwerber tritt in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Mitarbeiter haben ein Widerspruchsrecht; bei der Übergabe von IT-Unternehmen ist insbesondere zu prüfen, wie Schlüsselpersonen frühzeitig gebunden werden können, um den Unternehmenswert zu erhalten.

Gehört der Quellcode meiner Software der Gesellschaft oder mir als Gründer?

Das kommt auf die Entstehungsgeschichte an. Urheberrechte entstehen beim schöpferischen Urheber – dem Entwickler. Bei angestellten Entwicklern erwirbt der Arbeitgeber nach § 69b UrhG die ausschließlichen Nutzungsrechte. Bei Freelancern und externen Dienstleistern gilt das nur, wenn eine ausdrückliche vertragliche Nutzungsrechtsübertragung vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung verbleiben die Rechte beim externen Entwickler. Eine IP-Bereinigung vor dem Verkaufsprozess ist daher regelmäßig erforderlich.

Welches Nachfolgemodell ist für IT-Unternehmen am häufigsten?

Statistisch überwiegen in der IT-Branche externe Unternehmensverkäufe an strategische Käufer oder Finanzinvestoren, da ein familieninterner technischer Nachfolger häufig fehlt. Management Buy-outs (MBO) sind besonders dann attraktiv, wenn erfahrene Führungskräfte vorhanden sind, die das Unternehmen kennen und das technologische Know-how halten. Die Entscheidung zwischen den Modellen hängt von der Eigentümerstruktur, der Unternehmensgröße und den persönlichen Zielen des Inhabers ab – eine pauschale Empfehlung gibt es nicht; maßgeblich ist der Einzelfall.

Wie lange dauert eine IT-Unternehmensnachfolge im Durchschnitt?

In der Mandatspraxis rechnen wir für einen strukturierten Nachfolgeprozess – von der ersten internen Vorbereitungsphase bis zum Vollzug der Transaktion – regelmäßig mit zwei bis vier Jahren. Der eigentliche Verkaufsprozess (Ansprache, Due Diligence, Vertragsverhandlung, Vollzug) nimmt bei mittelständischen IT-Unternehmen typischerweise sechs bis zwölf Monate in Anspruch. Die vorgelagerte Bereinigung von IP-Eigentum, Gesellschafterverträgen und Unternehmensstruktur verlängert den Gesamtzeitraum erheblich, wenn sie spät beginnt.

Welche steuerlichen Begünstigungen gelten bei familieninterner Nachfolge?

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht für Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Begünstigungen vor (§§ 13a, 13b ErbStG). Ob und in welchem Umfang ein IT-Unternehmen davon profitiert, hängt insbesondere vom Anteil des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens ab; Verwaltungsvermögen – darunter können auch bestimmte Lizenzrechte fallen – ist begünstigungsschädlich. Vor einer familieninternen Übertragung sollte die steuerliche Lage anwaltlich und steuerberatend gemeinsam geprüft werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Unternehmensnachfolge, des Gesellschaftsrechts und der M&A-Begleitung. Wir begleiten Inhaber von Software- und IT-Unternehmen von der ersten strategischen Orientierung bis zum Vollzug der Transaktion – einschließlich gesellschaftsrechtlicher Gestaltung, IP-Bereinigung und Vertragsverhandlung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich für Unternehmer und Unternehmen tätig; unsere Mandanten erhalten direkte Betreuung durch erfahrene Berufsträger. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Unternehmensnachfolge in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Gesellschaftsverträge, Lizenzvereinbarungen und der einschlägigen steuerrechtlichen Lage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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