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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · Praxisleitfaden

Unternehmensnachfolge – Software- und IT-Branche: Praxisleitfaden

Die Unternehmensnachfolge in der Software- und IT-Branche erfordert eine frühzeitige, rechtssichere Planung nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Ein Softwareunternehmen mit zwölf Entwicklern, einem proprietären SaaS-Produkt und einem Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor dem 60. Geburtstag: Die operative Stärke ist unbestritten, doch ein rechtsverbindlicher Nachfolgeplan fehlt. Dieses Szenario begegnet uns in der Mandatspraxis regelmäßig – und es ist gefährlicher, als es auf den ersten Blick erscheint.

Die Unternehmensnachfolge in der Software- und IT-Branche erfordert eine frühzeitige, rechtssichere Planung nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wer die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Lizenzrechten und technischen Schutzrechten nicht rechtzeitig strukturiert, riskiert steuerliche Nachteile, gesellschaftsrechtliche Blockaden und den Verlust zentraler Kundenbeziehungen. Der vorliegende Praxisleitfaden führt Unternehmer im Mittelstand Schritt für Schritt durch die rechtlichen Anforderungen, branchentypischen Fallstricke und konkreten Handlungsoptionen.

Im Folgenden erläutern wir die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, stellen die Instrumente der Nachfolgegestaltung vor, beleuchten IP- und Vertragsfragen als IT-spezifische Besonderheit und geben einen strukturierten Fahrplan für den Nachfolgeprozess.

Warum Nachfolgeplanung in der IT-Branche besonders dringend ist

IT-Unternehmen unterscheiden sich von klassischen Produktionsbetrieben fundamental: Ihr Wert konzentriert sich auf immaterielle Vermögensgegenstände – Quellcode, Softwarelizenzen, Domänen, Kundendaten und das Know-how weniger Schlüsselpersonen. Genau deshalb ist die Nachfolgeplanung hier anspruchsvoller als in anderen Branchen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Softwareunternehmen häufig ohne schriftliche Gesellschaftervereinbarungen operieren. Solange der Gründer-Gesellschafter das Tagesgeschäft führt, fällt das nicht auf. Im Nachfolgefall – ob durch Verkauf, familieninterne Übergabe oder Erbfall – wird der Mangel sofort rechtlich relevant. Ohne notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und klare Anteilsübertragungsregeln nach § 15 GmbHG ist kein Anteilsübergang rechtswirksam.

Hinzu kommt: Viele Softwareunternehmen halten Quellcode und technische Schutzrechte nicht strukturiert. Ist unklar, ob der Quellcode dem Unternehmen oder dem Gründer persönlich gehört, entsteht im Verkaufsprozess ein erhebliches Due-Diligence-Risiko. Käufer und Finanzierer verlangen Klarheit – und Unklarheit kostet Kaufpreis.

Welche Risiken entstehen, wenn die Nachfolge ungeplant eintritt? Die Antwort ist eindeutig: Gesellschafterstreit, steuerliche Belastungen und der Verlust von Schlüsselmitarbeitern, die das operative Wissen tragen, können den Unternehmenswert in kurzer Zeit erheblich mindern.

Schritt 1: Gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme – was gehört wem?

Der erste Schritt jeder Nachfolgeplanung ist die Analyse der gesellschaftsrechtlichen Struktur. Dabei geht es nicht nur um die Frage, wer welche Anteile hält, sondern um die vollständige rechtliche Kartierung aller wertrelevanten Positionen.

Nach dem GmbHG bedarf jede Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Das gilt auch für Übertragungen im Familienkreis und für Schenkungen. Eine formlos vereinbarte Anteilsübertragung ist nichtig – ein Fehler, der in der Praxis erstaunlich häufig vorkommt, insbesondere wenn Gründer frühzeitig Mitarbeiter beteiligen möchten.

Für die Bestandsaufnahme empfehlen wir folgende Prüfpunkte:

  • Aktueller Gesellschaftsvertrag: Enthält er Vinkulierungsklauseln (Genehmigungsvorbehalte bei Anteilsübertragungen)?
  • Gesellschafterliste im Handelsregister: Ist sie aktuell und korrekt eingetragen?
  • Bestehende Gesellschaftervereinbarungen (Shareholders' Agreements): Gibt es Vorkaufsrechte, Mitveräußerungspflichten (Drag-along) oder Mitveräußerungsrechte (Tag-along)?
  • Beteiligungen anderer Gesellschafter: Handelt es sich um stille Beteiligungen, Genussrechte oder ESOP-ähnliche Konstruktionen?
  • Bestehende Pfandrechte oder Abtretungen auf Anteile?

Nach unserer Erfahrung fehlen bei mittelständischen IT-Unternehmen regelmäßig Vorkaufsrechtsregelungen im Gesellschaftsvertrag. Das führt dazu, dass ein Gesellschafter seinen Anteil theoretisch an einen Wettbewerber verkaufen kann, ohne dass die verbleibenden Gesellschafter rechtlich eingreifen könnten.

Schritt 2: Welche Übertragungsmodelle kommen für IT-Unternehmen in Betracht?

Die Wahl des Übertragungsmodells ist die strategisch wichtigste Entscheidung des Nachfolgeprozesses. Für IT- und Softwareunternehmen kommen im Wesentlichen vier Grundmodelle in Betracht, die unterschiedliche gesellschaftsrechtliche, steuerliche und operative Konsequenzen haben.

Share Deal (Anteilsübertragung): Der Erwerber übernimmt alle Gesellschaftsanteile der GmbH. Das Unternehmen bleibt als juristische Person bestehen; Lizenzen, Kundenagreements und Arbeitsverträge bleiben unberührt. Für Softwareunternehmen ist dies das häufigste Modell, weil Kundenverträge und Lizenzvereinbarungen nicht manuell übertragen werden müssen. Risiko: Der Erwerber übernimmt auch alle Altverbindlichkeiten und latenten Risiken.

Asset Deal (Einzelrechtsnachfolge): Es werden nur definierte Vermögensgegenstände übertragen – Quellcode-Rechte, Domänen, Hardware, ausgewählte Verträge. Für den Veräußerer steuerlich oft ungünstiger; für den Erwerber attraktiv, weil er Altlasten selektiv ausschließen kann. Bei SaaS-Produkten ist zu prüfen, ob Kundenverträge Change-of-Control-Klauseln enthalten, die bei einem Asset Deal Zustimmungserfordernisse auslösen.

Familieninterne Nachfolge / vorweggenommene Erbfolge: Übertragung der Anteile auf Familienmitglieder zu Lebzeiten, oft kombiniert mit Nießbrauchsvorbehalt oder Wohnrecht. Nach dem BGB ist auch eine Schenkung von GmbH-Anteilen notariell zu beurkunden. Die vorweggenommene Erbfolge (Übertragung mit Pflichtteilsanrechnung und Versorgungsleistungen) ist steuerlich und zivilrechtlich komplex; sie erfordert eine koordinierte Betrachtung von Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht.

Management-Buy-out (MBO): Führungskräfte oder Schlüsselmitarbeiter übernehmen das Unternehmen. In der IT-Branche ein häufiges Modell, weil operative Kompetenz und Kundenwissen im Team gebunden sind. Rechtlich erfordert ein MBO neben der Anteilsübertragung regelmäßig eine Bankfinanzierung, ggf. eine Umstrukturierung der Gesellschafterstruktur und klare Regelungen zur Management-Beteiligung.

Entscheidungsmatrix im Überblick: Share Deal → Kontinuität der Vertragsbeziehungen, volle Haftungsübernahme durch Erwerber → empfohlen, wenn Kundenverträge Change-of-Control-Klauseln ohne Zustimmungsvorbehalt enthalten. Asset Deal → selektive Haftungsübernahme, steuerlich komplexer → empfohlen bei erheblichen Altlasten oder wenn nur ein Produktbereich übertragen werden soll. MBO → Kontinuität, Motivation → empfohlen bei starker Abhängigkeit vom Gründerwissen und vorhandenem Management-Team.

Schritt 3: IP-Rechte, Lizenzen und Quellcode – die IT-spezifische Due-Diligence

Die urheberrechtliche und lizenzrechtliche Due-Diligence ist das Herzstück jeder Nachfolgeplanung in der Software- und IT-Branche. Ohne saubere IP-Struktur ist kein Transaktionsprozess erfolgreich abzuschließen.

Urheberrechte an Software entstehen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) automatisch beim Schöpfer. Für Arbeitnehmer gilt § 69b UrhG: Der Arbeitgeber erwirbt alle vermögensrechtlichen Befugnisse an der in Erfüllung von Arbeitspflichten oder nach Weisungen des Arbeitgebers geschaffenen Software. Für freie Mitarbeiter (Freelancer) gilt dies dagegen nicht automatisch. Jeder Quellcode, der durch Freelancer oder externe Auftragnehmer erstellt wurde, muss durch schriftliche Abtretungsvereinbarungen auf die Gesellschaft übertragen worden sein – anderenfalls fehlt der Gesellschaft das vollständige Nutzungsrecht.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Softwareunternehmen jahrelang mit Freelancern gearbeitet haben, ohne deren Urheberrechte vertraglich zu klären. Im Nachfolge-Prozess führt das zu Verhandlungsverzögerungen und Kaufpreisreduzierungen. Die Nachklärung ist möglich, aber zeitaufwendig und teuer.

Weitere kritische IP-Punkte für die Nachfolge:

  • Open-Source-Komponenten: Sind alle verwendeten Open-Source-Bibliotheken lizenzkonform eingebunden? Lizenzen wie GPL können Nutzungspflichten auslösen, die für kommerzielle Software problematisch sind.
  • Markenrechte: Ist der Produktname als Marke eingetragen? Eine eingetragene Marke schützt für 10 Jahre (§ 47 MarkenG) und ist verlängerbar – ohne Eintragung besteht nur Benutzungsmarkenschutz, der schwerer durchzusetzen ist.
  • Domänen: Sind alle markenrelevanten Domänen auf die Gesellschaft eingetragen oder auf den Gründer persönlich?
  • Softwarepatente: Gibt es angemeldete oder erteilte Patente? Ein Patent schützt bis zu 20 Jahre ab Anmeldung (§ 16 PatG) und ist ein wesentlicher Wertfaktor.
  • Kundenverträge: Enthalten SaaS-Vereinbarungen Change-of-Control-Klauseln, die bei einem Share Deal Zustimmungserfordernisse der Kunden auslösen?

Schritt 4: Datenschutz und IT-Compliance im Nachfolgeprozess

IT-Unternehmen verarbeiten typischerweise erhebliche Mengen an personenbezogenen Daten – sei es im Rahmen des eigenen Betriebs oder als Auftragsverarbeiter für Kunden. Im Nachfolgeprozess ergeben sich daraus spezifische DSGVO-Anforderungen.

Bei einem Share Deal bleibt die Verarbeitungsverantwortlichkeit zunächst bei der Gesellschaft; es handelt sich aus Sicht der DSGVO nicht um eine Übertragung personenbezogener Daten. Problematisch wird es, wenn im Rahmen der Due-Diligence Kundendaten, Mitarbeiterdaten oder andere personenbezogene Informationen an den potenziellen Erwerber übermittelt werden. Meldepflichtige Datenschutzverletzungen müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden gemeldet werden (Art. 33 DSGVO) – ein striktes Zeitfenster, das im Transaktionsprozess leicht übersehen wird.

Für die Due-Diligence empfehlen sich Datenräume, die personenbezogene Daten vor Weitergabe anonymisieren oder pseudonymisieren. Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) mit Kunden müssen auf den Erwerber übergehen; bei einem Asset Deal bedarf der Übergang der schriftlichen Vereinbarung.

Außerdem prüfen wir in der Mandatspraxis, ob das Zielunternehmen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) führt, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist (falls pflichtgemäß) und ob technisch-organisatorische Maßnahmen dokumentiert sind. Lücken in diesen Bereichen sind im Markt bewusste Risikofaktoren und können verhandlungsrelevant sein. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes erreichen – ein Risiko, das kein sorgfältiger Erwerber ungeprüft übernimmt.

Schritt 5: Mitarbeiter und Schlüsselpersonen – die operative Kontinuität sichern

In keiner anderen Branche ist der Unternehmenswert so stark an einzelne Personen geknüpft wie in der Softwareentwicklung. Senior-Entwickler, Produktarchitekten und Kundenbetreuer tragen das Wissen, das den Unterschied zwischen Wert und Wertlosigkeit des Unternehmens ausmacht.

Beim Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen Arbeitsverhältnisse bei einem Asset Deal kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Arbeitnehmer haben das Recht zu widersprechen; sie können dann nicht zur Übernahme gezwungen werden. Bei einem Share Deal ändert sich der Arbeitgeber formal nicht – die Gesellschaft bleibt dieselbe. Aber: Schlüsselmitarbeiter können das Unternehmen verlassen, wenn die Nachfolge Unsicherheit erzeugt.

Praxisbewährt ist daher das sogenannte Retention-Paket (Bindungspaket): Schlüsselmitarbeitern werden vertragliche Anreize geboten, um sie für eine definierte Übergangsperiode zu halten. Diese können als Sondervergütung, als Beteiligung oder als Bonusvereinbarung ausgestaltet sein. Probezeiten dauern höchstens 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB) – bei neu im Zuge der Nachfolge eingestellten Führungskräften ist das ein relevanter Planungsparameter.

Darüber hinaus empfehlen wir, die Wissensdokumentation als eigenständiges Vorbereitungsprojekt anzugehen: Wer ist der einzige Träger kritischen Systemwissens? Wo existieren keine schriftlichen Prozessbeschreibungen? Diese Lücken senken den Transaktionswert und verzögern die Integration.

Schritt 6: Zeitplan, Vollzug und gesellschaftsrechtliche Umsetzung

Der gesellschaftsrechtliche Vollzug der Nachfolge folgt einem strukturierten Ablauf, den wir nachfolgend als Fahrplan darstellen. Die Angaben zur Dauer sind Richtwerte; im konkreten Mandat sind Komplexität und Verhandlungsstand entscheidend.

Phase 1 – Vorbereitung (3–6 Monate vor Vollzug): Gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme, IP-Bereinigung, steuerliche Strukturierung, Wertermittlung. In dieser Phase empfehlen wir, einen Letter of Intent (LOI) noch nicht zu unterzeichnen, bevor die IP-Bereinigung abgeschlossen ist.

Phase 2 – Due Diligence und Vertragsverhandlung (2–4 Monate): Der potenzielle Erwerber prüft rechtliche, steuerliche und technische Unterlagen im Datenraum. Parallel werden Kaufvertrag (Share Purchase Agreement / SPA) oder Übertragungsvertrag verhandelt. Für familieninterne Übertragungen treten an die Stelle des SPA die Schenkungsvereinbarung und ggf. der Übergabevertrag, jeweils mit notarieller Beurkundung.

Phase 3 – Signing und Closing (1–2 Monate): Unterzeichnung (Signing) und Vollzug (Closing) können zeitlich auseinanderfallen, wenn Vollzugsbedingungen (Conditions Precedent) vereinbart sind – etwa die Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder behördliche Genehmigungen. Die notarielle Beurkundung der Anteilsabtretung nach § 15 GmbHG ist Wirksamkeitsvoraussetzung; ohne Notar kein wirksamer Anteilsübergang.

Phase 4 – Post-Closing-Integration (6–12 Monate): Übergabe der operativen Verantwortung, Mitarbeiterintegration, Kundenkommunikation, Anpassung von Lizenz- und Dienstleistungsverträgen.

Für die vorweggenommene Erbfolge gilt ergänzend: Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer folgen dem ErbStG; die steuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens setzt bestimmte Behaltensfristen und Lohnklauseln voraus, deren Nichteinhaltung zur rückwirkenden Besteuerung führen kann. Die genauen Fristen und Schwellen sind im Einzelfall steuerrechtlich zu prüfen.

Praxisbeispiel aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Softwareunternehmen aus der B2B-SaaS-Branche mit rund 20 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer wollte das Unternehmen im Rahmen eines Management-Buy-out an zwei leitende Mitarbeiter übertragen. Das Unternehmen hielt ein etabliertes Produkt, mehrere Kundenverträge mit impliziten Change-of-Control-Regelungen und Quellcode, der zu einem erheblichen Teil durch externe Freelancer erstellt worden war. Vorgehen: Zunächst wurden die Freelancer-Verträge analysiert und rückwirkende Urheberrechtsabtretungen vereinbart. Parallel wurden die Kundenverträge auf Zustimmungserfordernisse geprüft; in drei Fällen wurde die Zustimmung vorab eingeholt. Anschließend wurde der MBO-Kaufvertrag strukturiert, einschließlich eines Verkäuferdarlehens zur Kaufpreisfinanzierung. Ergebnis: Der Vollzug erfolgte innerhalb von sieben Monaten ab Beginn der Vorbereitungsphase; die Kundenbeziehungen blieben vollständig erhalten.

Schritt 7: Handlungsempfehlungen und nächste Schritte für Unternehmer

Der beste Zeitpunkt für die Nachfolgeplanung ist nicht kurz vor der geplanten Übergabe, sondern mehrere Jahre davor. Wer frühzeitig strukturiert, hat mehr Verhandlungsspielraum, mehr steuerliche Optionen und weniger Zeitdruck.

Konkret empfehlen wir folgende sofortige Maßnahmen:

  1. Gesellschaftsvertrag prüfen: Enthält er aktuelle Regelungen zu Anteilsübertragung, Vorkaufsrechten und Gesellschafternachfolge? Veraltete Muster aus den 1990er-Jahren sind in IT-Unternehmen häufig anzutreffen.
  2. IP-Dokumentation erstellen: Wer hält welche Rechte am Quellcode? Gibt es Freelancer-Verträge ohne Urheberrechtsabtretung? Diese Frage lässt sich in einer strukturierten IP-Audit-Runde klären.
  3. Schlüsselmitarbeiter absichern: Retention-Vereinbarungen und Wissensdokumentation sollten nicht auf die Zeit des Transaktionsprozesses verschoben werden.
  4. Steuerliche Strukturierung anstoßen: Familieninterne Übertragungen profitieren von Begünstigungsregeln des ErbStG, die bestimmte Vorlaufzeiten erfordern.
  5. Notariellen Vorab-Vollmachten prüfen: Für den Erbfall empfiehlt sich eine General- oder Vorsorgevollmacht, um operative Handlungsfähigkeit der Gesellschaft bei plötzlichem Ausfall zu sichern.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Unternehmensnachfolge in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung im Einzelfall.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Gesellschaftsvertrag, Freelancer-Vereinbarungen, Kundenverträge – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir prüfen, wo in Ihrer Struktur Handlungsbedarf besteht, bevor ein Transaktionsprozess beginnt.

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Häufig gestellte Fragen zur Unternehmensnachfolge in der Software- und IT-Branche

Muss die Übertragung von GmbH-Anteilen auch bei familieninterner Nachfolge notariell beurkundet werden?

Ja. Nach § 15 GmbHG bedarf jede Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung – unabhängig davon, ob es sich um einen entgeltlichen Verkauf, eine Schenkung oder eine familieninterne Übergabe handelt. Eine formlose Übertragungsvereinbarung ist rechtlich unwirksam. Die notarielle Beurkundung ist damit Wirksamkeitsvoraussetzung und kein bloßes Formerfordernis.

Was passiert mit den Kundenverträgen meines SaaS-Unternehmens bei einem Share Deal?

Bei einem Share Deal bleibt die GmbH als Vertragspartei bestehen; die Kundenverträge gehen nicht formal über, sondern bleiben im Unternehmen. Allerdings enthalten viele SaaS-Kundenverträge Change-of-Control-Klauseln, die dem Kunden bei einem Gesellschafterwechsel ein Sonderkündigungsrecht oder ein Zustimmungserfordernis einräumen. Diese Klauseln müssen vor Signing systematisch geprüft und ggf. vorab mit den betroffenen Kunden abgestimmt werden.

Wem gehört der Quellcode, wenn externe Entwickler ihn erstellt haben?

Das Urheberrecht an Software entsteht beim Schöpfer. Für festangestellte Mitarbeiter erwirbt der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse nach § 69b UrhG automatisch. Für freie Mitarbeiter (Freelancer) gilt dies nicht: Ohne ausdrückliche, schriftliche Abtretung der Nutzungsrechte verbleiben diese beim Freelancer. Das Unternehmen sollte daher für jeden extern erstellten Quellcodebestandteil überprüfen, ob eine rechtswirksame Rechteübertragung vorliegt.

Wie lange dauert ein strukturierter Nachfolgeprozess in der IT-Branche?

Als Orientierung gilt: Mit ausreichender Vorbereitung (IP-Bereinigung, Gesellschaftsvertragsanpassung, steuerliche Strukturierung) ist ein Transaktionsprozess – von der Aufnahme von Interessentengesprächen bis zum Closing – in 6 bis 12 Monaten realisierbar. Ohne Vorbereitung oder bei erheblichem Bereinigungsbedarf verlängert sich dieser Zeitraum erheblich. Für familieninterne Übergaben mit steuerlicher Optimierung sollte ein Vorlauf von mehreren Jahren eingeplant werden.

Welche DSGVO-Anforderungen gelten im Nachfolgeprozess?

Im Due-Diligence-Prozess dürfen personenbezogene Daten (Kunden- und Mitarbeiterdaten) nur im notwendigen Umfang und mit geeigneten Schutzmaßnahmen weitergegeben werden. Der Datenraum sollte personenbezogene Daten anonymisieren oder pseudonymisieren. Nach Art. 33 DSGVO besteht bei meldepflichtigen Datenschutzverletzungen eine Meldefrist von 72 Stunden. Auftragsverarbeitungsverträge mit Kunden müssen bei einem Asset Deal schriftlich auf den Erwerber übertragen werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Unternehmensnachfolge, des Gesellschaftsrechts und der M&A-Transaktionen, mit besonderem Fokus auf die Software- und IT-Branche. Wir begleiten Unternehmer von der gesellschaftsrechtlichen Strukturanalyse über die IP-Due-Diligence bis zum notariellen Vollzug. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Unternehmensnachfolge in der IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, Fristen und der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Situation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Gesellschaftsvertrag, IP-Dokumentation und bestehende Vereinbarungen – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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