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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · FAQ-Dossier

Verdeckte Gewinnausschüttung erkennen und vermeiden – FAQ für den Mittelstand

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung einen Vermögensvorteil zuwendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und den die Gesellschaft einem fremden Dritten unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht ein Gehalt, das die Vergütung vergleichbarer Fremdgeschäftsführer deutlich übersteigt. Die GmbH gewährt ihrem Alleingesellschafter ein Darlehen zu Konditionen, die kein fremder Dritter je akzeptiert hätte. Ein Liefervertrag zwischen der Gesellschaft und einer dem Gesellschafter nahestehenden Person enthält Preise, die einem Drittvergleich nicht standhalten. Was diese Konstellationen gemeinsam haben: Das Finanzamt wird sie möglicherweise als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren – mit erheblichen steuerlichen Nachforderungen, Zinsen und gegebenenfalls strafrechtlichen Konsequenzen für die Verantwortlichen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung einen Vermögensvorteil zuwendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und den die Gesellschaft einem fremden Dritten unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Die steuerliche Folge: Der Vorteil wird dem körperschaftsteuerlichen Einkommen der Gesellschaft hinzugerechnet – unabhängig davon, ob er als Betriebsausgabe verbucht wurde. Für den Gesellschafter entsteht zugleich eine Einnahme aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren unterliegt.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die wichtigsten Fragen, die Geschäftsführer und Gesellschafter inhabergeführter Unternehmen zur verdeckten Gewinnausschüttung stellen – von der Definition über typische Fallgruppen bis hin zu Gestaltungsoptionen und dem Verhalten im Betriebsprüfungsfall.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung – und warum ist die Definition so weit?

Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung findet sich nicht in einer einzigen Vorschrift mit abschließendem Tatbestand; er ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und einer jahrzehntelangen Rechtsprechungsentwicklung des Bundesfinanzhofs. Die Weite der Definition ist kein gesetzgeberisches Versehen, sondern Programm: Sie soll sicherstellen, dass Gesellschafter die Besteuerung von Gewinnausschüttungen nicht dadurch umgehen, dass sie Mittel der Gesellschaft in einem anderen rechtlichen Gewand entnehmen.

Das entscheidende Kriterium ist der sogenannte Fremdvergleich. Die Frage lautet stets: Hätte die Gesellschaft den fraglichen Vorteil unter gleichen Bedingungen auch einem gesellschaftsfremden Dritten – einem Lieferanten, einem angestellten Fremdgeschäftsführer, einer Hausbank – gewährt? Ist die Antwort nein, spricht das für eine vGA. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Absicht der Beteiligten an. Auch gutgläubig oder fahrlässig herbeigeführte Vermögensverschiebungen können den Tatbestand erfüllen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Gesellschafter-Geschäftsführer den Fremdvergleich oft als abstrakte Formel abtun – bis zur Betriebsprüfung. Sobald eine Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht vor Beginn des Geschäftsvorfalls klar und schriftlich gefasst ist, fehlt es regelmäßig am zivilrechtlichen Anknüpfungspunkt für eine steuerlich anerkannte Leistungsbeziehung. Das ist der erste Einfalltorspalt für Betriebsprüfer.

Welche typischen Fallgruppen führen in der GmbH-Praxis zur vGA?

Verdeckte Gewinnausschüttungen treten in der Praxis wiederkehrend in bestimmten Konstellationen auf. Kenntnisse dieser Fallgruppen helfen dabei, das eigene Vertragswerk rechtzeitig zu überprüfen.

Überhöhtes Gesellschafter-Geschäftsführergehalt

Die häufigste Fallgruppe. Das Finanzamt vergleicht die vereinbarte Vergütung mit dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem fremden Dritten mit gleicher Qualifikation und Verantwortung gezahlt hätte. Übersteigt das tatsächliche Gehalt – einschließlich aller Nebenleistungen wie Dienstwagen, Altersversorgung, Tantiemen – diese gedachte Marktgröße, wird der übersteigende Betrag als vGA qualifiziert. Problematisch sind auch Gehaltserhöhungen, die kurz vor einem Betriebsprüfungszeitraum oder ohne erkennbaren unternehmerischen Anlass erfolgen.

Gesellschafter-Darlehen zu nicht marktkonformen Konditionen

Gewährt die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu einem Zinssatz, der unterhalb des marktüblichen Niveaus liegt – oder stundet sie eine bestehende Forderung zinsfrei –, so liegt der geldwerte Vorteil in der Zinsdifferenz. Umgekehrt kann eine überhöhte Verzinsung von Gesellschafterdarlehen an die GmbH ebenfalls als vGA eingeordnet werden. Für jedes Gesellschafterdarlehen sollte ein schriftlicher, fremdüblicher Darlehensvertrag vorliegen, der Zinssatz, Tilgungsplan, Besicherung und Fälligkeitsregelungen klar dokumentiert.

Leistungsbeziehungen mit nahestehenden Personen

Schließt die GmbH Miet-, Dienst- oder Lieferverträge mit Personen ab, die dem Gesellschafter nahestehen – Ehegatten, Kinder, andere Gesellschaften desselben Gesellschafters –, gelten dieselben Fremdvergleichsmaßstäbe. Eine überhöhte Miete für ein Betriebsgrundstück, das einer Gesellschaft des Gesellschafter-Ehegatten gehört, ist ebenso anfällig wie ein Beratungshonorar, das an eine Holdinggesellschaft des Gesellschafters gezahlt wird, ohne dass eine klar definierte Gegenleistung dokumentiert ist.

Pensionszusagen ohne klare Erdienbarkeit

Pensionszusagen der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind ein eigenes Risikofeld. Der Bundesfinanzhof hat Kriterien entwickelt, unter welchen Voraussetzungen eine Pensionszusage steuerlich anerkannt wird: unter anderem Probezeit, Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, Erdienbarkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft. Wird eine überhöhte oder unter Missachtung dieser Grundsätze erteilte Pensionszusage festgestellt, behandelt das Finanzamt die Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung.

Welche steuerlichen Konsequenzen drohen der Gesellschaft?

Für die GmbH bedeutet eine festgestellte vGA in erster Linie eine Korrektur des körperschaftsteuerlichen Einkommens nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Der als vGA qualifizierte Betrag darf das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern – er wird also außerbilanziell hinzugerechnet, sofern er zuvor als Betriebsausgabe verbucht worden ist. Auf die so korrigierte Bemessungsgrundlage entfällt Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf sowie Gewerbesteuer nach dem jeweiligen Hebesatz.

Hinzu kommt die wirtschaftliche Belastung durch Nachzahlungszinsen. Nach § 233a der Abgabenordnung werden Zinsen auf Steuernachforderungen festgesetzt – der gesetzliche Zinssatz wurde in den vergangenen Jahren gerichtlich und gesetzgeberisch angepasst, maßgeblich ist der jeweils geltende Satz; die genaue Belastung ist im Einzelfall mit einem Steuerberater zu ermitteln.

Wurde die vGA in der Körperschaftsteuererklärung nicht erklärt, obwohl der Gesellschafter-Geschäftsführer von dem Sachverhalt wusste oder hätte wissen müssen, steht im Raum, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung oder im Extremfall eine Steuerhinterziehung vorliegt. Die steuerliche Festsetzungsfrist verlängert sich in diesen Fällen auf fünf beziehungsweise zehn Jahre nach Maßgabe von § 169 der Abgabenordnung. Das ist keine abstrakte Warnung: In der Betriebsprüfungspraxis werden vGA-Sachverhalte regelmäßig auch strafrechtlich bewertet.

Was bedeutet die vGA für den Gesellschafter persönlich?

Auf Ebene des Gesellschafters führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Hält der Gesellschafter seine Anteile im Privatvermögen, unterliegt der Betrag grundsätzlich der Abgeltungsteuer; bei Anteilen im Betriebsvermögen oder bei einer Beteiligung von mindestens einem Prozent im Sinne des § 17 EStG findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung. In beiden Konstellationen kann – je nach individueller Situation – eine erhebliche Einkommensteuerbelastung entstehen, die der Gesellschafter möglicherweise nicht eingeplant hatte.

Für den Gesellschafter kommt erschwerend hinzu, dass er auf die vGA in der Regel keine Kapitalertragsteuer entrichtet hat – denn sie wurde ja nicht als offene Ausschüttung behandelt. Das Finanzamt wird daher nachfordern, und es stellt sich die Frage, ob Haftungstatbestände gegenüber der GmbH entstehen. Nach unserer Erfahrung in der Beratung inhabergeführter GmbHs unterschätzen Gesellschafter regelmäßig, dass die steuerliche Aufarbeitung einer vGA nicht nur die Gesellschaft, sondern auch ihre eigene Einkommensteuerveranlagung für mehrere zurückliegende Jahre erfassen kann.

Wie funktioniert das Rückforderungsrecht der GmbH, und welche gesellschaftsrechtlichen Folgen gibt es?

Neben der steuerlichen Dimension hat die verdeckte Gewinnausschüttung eine gesellschaftsrechtliche Seite, die in der Diskussion oft unterbewertet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 30 GmbHG kann eine Leistung der GmbH an einen Gesellschafter, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreift, von der Gesellschaft zurückgefordert werden. Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung ist dabei nicht vollständig deckungsgleich mit dem steuerrechtlichen Begriff – doch es gibt erhebliche Überschneidungen.

Wird in einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern eine vGA allein zugunsten eines Gesellschafters festgestellt, können die übrigen Gesellschafter Ansprüche gegen den Begünstigten und unter Umständen gegen den handelnden Geschäftsführer geltend machen. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer, der die vGA herbeigeführt hat, droht eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft. Das ist ein weiterer Grund, Leistungsbeziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern von Anfang an klar zu strukturieren.

Welche Frist gilt, um gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend zu machen? Die Regelverjährung beträgt drei Jahre nach § 195 BGB; sie beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. In der Praxis ist die Frage der Kenntnis oft streitig – insbesondere, wenn Informationsrechte im Gesellschafterkreis eingeschränkt waren.

Wie erkennt die GmbH eine drohende vGA frühzeitig – und welche Instrumente schützen davor?

Frühzeitige Erkennung beginnt mit einer strukturierten Selbstprüfung. Für jeden Vertrag, jede Vergütungskomponente und jede Transaktion zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafterkreis sollte die Frage gestellt werden: Würde diese Vereinbarung auch mit einem gesellschaftsfremden Dritten zu diesen Konditionen abgeschlossen werden? Kann diese Frage nicht klar mit Ja beantwortet werden, besteht Handlungsbedarf.

In der Mandatspraxis haben sich mehrere Instrumente als besonders wirksam erwiesen:

  • Klare, schriftliche Vorab-Vereinbarungen: Jede Leistungsbeziehung zwischen GmbH und Gesellschafter muss vor ihrer Durchführung schriftlich dokumentiert sein. Nachträgliche Vertragsgestaltungen werden steuerlich in der Regel nicht anerkannt.
  • Fremdvergleichsanalyse für Geschäftsführergehalt und Sonderleistungen: Externe Vergütungsvergleiche (etwa aus Branchenstudien oder Gutachten) belegen die Fremdüblichkeit und entlasten im Prüfungsfall.
  • Klare Protokollierung in Gesellschafterversammlung und Geschäftsführerbeschlüssen: Laufende Änderungen von Vergütungsbestandteilen, Darlehenskonditionen oder Mietpreisen sollten protokolliert und zeitnah umgesetzt werden.
  • Regelmäßige steuerliche Überprüfung bestehender Vereinbarungen: Marktbedingungen, unternehmerische Strukturen und steuerliche Rahmenbedingungen ändern sich. Was vor fünf Jahren fremdüblich war, muss es heute nicht mehr sein.
  • Einholung verbindlicher Auskünfte beim Finanzamt: Bei komplexen oder unklaren Gestaltungen kann eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO helfen, Rechtssicherheit zu schaffen – allerdings mit dem Risiko, das Finanzamt auf einen Sachverhalt aufmerksam zu machen, der ohne Auskunft nicht geprüft worden wäre.

Nach unserer Erfahrung ist der wirksamste Schutz nicht das Netz nachträglicher Korrekturen, sondern die strukturelle Sauberkeit von Anfang an. Wer Gesellschafterdarlehen, Mietverträge und Geschäftsführervergütung einmal systematisch auf Fremdüblichkeit geprüft und dokumentiert hat, ist im Betriebsprüfungsfall erheblich besser aufgestellt.

Wie verhält man sich richtig, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung eine vGA feststellt?

Eine Betriebsprüfung, in der vGA-Sachverhalte aufgegriffen werden, ist kein Routinevorgang. Die Feststellungen können schnell einen Umfang annehmen, der die Liquidität der Gesellschaft und die steuerliche Situation der Gesellschafter für mehrere Jahre beeinflusst. Richtiges Verhalten in dieser Phase ist deshalb entscheidend.

Zunächst zur Grundregel: Äußerungen gegenüber dem Betriebsprüfer sollten gut überlegt sein. Was einmal zugegeben wurde, lässt sich schwer zurücknehmen. Das gilt insbesondere für Aussagen zur Absicht hinter einem bestimmten Vertrag oder einer bestimmten Transaktion. Wer nicht sicher ist, wie eine Antwort steuerlich oder strafrechtlich bewertet werden könnte, sollte die Befragung anwaltlich begleiten lassen.

Inhaltlich gilt: Der Prüfer stellt vorläufige Feststellungen im sogenannten Prüfungsbericht vor. Dagegen können und sollten Einwendungen schriftlich erhoben werden – mit Belegen, Vertragsunterlagen, Marktvergleichen und rechtlichen Argumenten. Die Phase zwischen Schlussbesprechung und endgültigem Steuerbescheid ist oft die letzte Möglichkeit, Sachverhalte zu korrigieren oder Argumente in das Verfahren einzubringen. Nach Bestandskraft des Steuerbescheids greift die einmonatige Einspruchsfrist des § 355 AO; danach sind Korrekturen nur noch in engen gesetzlichen Grenzen möglich.

Wird eine vGA im Bescheid festgesetzt, beginnt das Einspruchsverfahren. Beim Bundesfinanzhof als oberstem deutschen Steuergericht hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zur vGA entwickelt; in vielen Fällen lohnt es sich, einzelne Feststellungen unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu hinterfragen.

Aus der Mandatspraxis (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine inhabergeführte GmbH aus dem verarbeitenden Gewerbe mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer. Ausgangslage: Im Rahmen einer Betriebsprüfung qualifizierte das Finanzamt einen Teil des Geschäftsführergehalts sowie ein unverzinstes Gesellschafterdarlehen als verdeckte Gewinnausschüttung über mehrere Veranlagungsjahre. Vorgehen: Wir analysierten die vertragliche Grundlage, holten eine externe Vergütungsmarktstudie ein und dokumentierten die historische Marktüblichkeit der Darlehenskonditionen anhand vergleichbarer Bankkonditionen aus dem jeweiligen Prüfungszeitraum. Im Einspruchsverfahren konnten einzelne Feststellungen des Prüfers substanziell entkräftet werden. Ergebnis: Die steuerliche Belastung konnte gegenüber dem ursprünglichen Prüfungsergebnis spürbar reduziert werden – ohne Erfolgsgarantie, aber mit klarer Strategie und vollständiger Dokumentation.

Welche Gestaltungsoptionen gibt es, um vGA-Risiken strukturell zu reduzieren?

Vorbeugende Gestaltung ist stets effizienter als nachträgliche Korrektur. Für inhabergeführte GmbHs und GmbH-Konzernstrukturen gibt es bewährte Ansätze, die das vGA-Risiko strukturell reduzieren, ohne auf legitime Gestaltungsspielräume zu verzichten.

Ein zentrales Instrument ist die sorgfältige Ausgestaltung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Vergütungsbestandteile – Grundgehalt, Tantiemen, Sachleistungen, Altersversorgung – sollten einzeln geregelt, marktüblich bemessen und regelmäßig überprüft werden. Liegt die Vergütung am oberen Ende des Marktkorridors, empfiehlt sich die Einholung eines unabhängigen Vergütungsgutachtens als Dokumentation.

Für Gesellschafterdarlehen gilt: Zinssatz, Laufzeit, Besicherung und Tilgungsmodalitäten sollten sich an Bedingungen orientieren, die die GmbH bei einem Kreditinstitut unter vergleichbaren Bedingungen erhalten würde. Ein schriftlicher Darlehensvertrag mit klaren Konditionen ist nicht verhandelbar. Gerät die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, ist die Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens in Eigenkapital frühzeitig in Betracht zu ziehen.

Mietverträge zwischen der GmbH und dem Gesellschafter oder nahestehenden Personen sollten an Mietspiegeln oder Gutachten ausgerichtet sein. Bei Betriebsaufspaltungsstrukturen – bei denen ein Besitzunternehmen Wirtschaftsgüter an eine Betriebsgesellschaft vermietet – sind die Mietkonditionen regelmäßig ein Prüfungsschwerpunkt; hier empfiehlt sich eine koordinierte Beratung, die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte zusammenführt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallgruppen und Gestaltungsoptionen im Überblick. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere bestehende Gesellschafterdarlehen, Mietverträge und Vergütungsregelungen – erfordert die individuelle Prüfung der Vertragsunterlagen, der steuerlichen Vorerklärungen und der einschlägigen Rechtsprechungsentwicklung. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie uns an info@brandtfalk.com.

FAQ: Verdeckte Gewinnausschüttung – Die wichtigsten Fragen im Überblick

Was ist der Unterschied zwischen einer offenen und einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Eine offene Gewinnausschüttung erfolgt auf Basis eines formellen Gesellschafterbeschlusses und wird offen als Gewinnverteilung ausgewiesen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung hingegen findet außerhalb eines solchen Beschlusses statt – die Vorteilszuwendung an den Gesellschafter ist in einem anderen rechtlichen Gewand gekleidet, etwa als Gehalt, Miete oder Darlehen. Steuerrechtlich wird die vGA dennoch wie eine Ausschüttung behandelt und dem körperschaftsteuerlichen Einkommen der Gesellschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hinzugerechnet.

Muss eine Bereicherungsabsicht vorliegen, damit das Finanzamt eine vGA feststellen kann?

Nein. Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung keine Absicht der Beteiligten voraussetzt, die Gesellschaft zu bereichern oder den Fiskus zu schädigen. Entscheidend ist allein, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den fraglichen Vorteil einem fremden Dritten unter denselben Bedingungen eingeräumt hätte. Handelt es sich um eine Leistung an den Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person, die diesem Fremdvergleich nicht standhält, ist der Tatbestand erfüllt – unabhängig von der subjektiven Motivation.

Kann eine vGA auch entstehen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter ist?

Ja. Das Gesellschaftsverhältnis als Ursache des Vorteils setzt keine Mehrheitsbeteiligung voraus. Auch ein Minderheitsgesellschafter kann Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein – sofern der Vorteil gerade wegen seiner Gesellschafterstellung gewährt wird und nicht aus rein betrieblichen Gründen. In Mehrpersonengesellschaften ist allerdings zu beachten, dass eine einseitige Bevorteilung einzelner Gesellschafter zusätzlich gesellschaftsrechtliche Haftungsfragen aufwirft.

Wie weit reicht der Begriff der „nahestehenden Person" bei der vGA?

Der Begriff ist weit gefasst. Als nahestehend gelten typischerweise Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder sowie andere Familienangehörige des Gesellschafters, darüber hinaus aber auch Gesellschaften, an denen der Gesellschafter wesentlich beteiligt ist, sowie sonstige Personen, auf die der Gesellschafter beherrschenden Einfluss ausübt. Entscheidend ist nicht die Verwandtschaft, sondern das Interesse des Gesellschafters daran, dass der Vorteil dem Dritten zugutekommt.

Welche Fristen muss die GmbH im Falle einer festgestellten vGA beachten?

Nach Ergehen eines Körperschaftsteuerbescheids gilt eine Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 der Abgabenordnung. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann innerhalb eines weiteren Monats Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden. Die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt bei regulären Sachverhalten vier Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Diese Fristen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, da sie vom konkreten Sachverhalt abhängen.

Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nachträglich in eine offene Ausschüttung umqualifiziert werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine rückwirkende „Heilung" einer vGA durch nachträgliche Beschlussfassung steuerlich grundsätzlich nicht möglich. Die Qualifikation als vGA entsteht im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung und kann nicht durch späteres Handeln beseitigt werden. Allerdings können bei Gesellschafterdarlehen oder anderen schwebenden Rechtsverhältnissen unter engen Voraussetzungen Anpassungen für die Zukunft vorgenommen werden. Dies erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls.

Was ist der „Rückforderungsanspruch" der GmbH gegenüber dem Gesellschafter bei einer vGA?

Soweit eine vGA zugleich das nach § 30 GmbHG zu erhaltende Stammkapital verletzt, steht der GmbH ein gesellschaftsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter zu. Dieser Anspruch unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. In der Praxis kommt er vor allem dann zum Tragen, wenn die GmbH in eine finanzielle Schieflage gerät oder wenn Mitgesellschafter den Anspruch gegenüber dem Begünstigten durchsetzen wollen. Auch Insolvenzverwalter greifen auf diesen Anspruch zurück.

Wie unterscheidet sich die Behandlung im Teileinkünfteverfahren von der Abgeltungsteuer?

Hält der Gesellschafter seine Beteiligung im Betriebsvermögen oder ist er mit mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt und zugleich für sie tätig, kann das Teileinkünfteverfahren Anwendung finden: Dann sind 40 Prozent der Einnahmen steuerfrei, 60 Prozent unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Beim Abgeltungsteuersatz hingegen wird pauschal ein Steuersatz angewendet, ohne Berücksichtigung individueller Ausgaben. Welches Regime günstiger ist, hängt vom persönlichen Steuersatz und den damit verbundenen Betriebsausgaben ab – eine individuelle Prüfung ist zwingend.

Wie geht die GmbH mit einer drohenden vGA im Rahmen einer Due Diligence bei einem Unternehmensverkauf um?

Bei einer Unternehmenstransaktion werden im Rahmen der steuerlichen Due Diligence bestehende Leistungsbeziehungen zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafterkreis regelmäßig besonders kritisch geprüft. Wird ein vGA-Risiko identifiziert, beeinflusst es die Kaufpreisfindung oder löst Garantieklauseln aus. Für Verkäufer empfiehlt es sich, im Vorfeld einer Transaktion eine sogenannte Vendor Due Diligence durchzuführen und erkannte Risiken entweder zu bereinigen oder offen im Datenraum darzustellen. Überraschungen in der Käufer-Due-Diligence sind teurer als transparente Vorab-Offenlegung.

Was passiert, wenn ein vGA-Risiko erst im Nachhinein erkannt wird – gibt es Selbstanzeigepflichten?

Stellt die Gesellschaft oder ihr steuerlicher Berater nachträglich fest, dass eine vGA in der Steuererklärung nicht zutreffend erfasst wurde, ist zu prüfen, ob eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO besteht. Diese Vorschrift verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Anzeige und Richtigstellung, wenn er erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig war und dadurch Steuern verkürzt worden sind. Eine unterlassene Berichtigung kann den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllen. In dieser Situation ist anwaltlicher Rat unverzichtbar, bevor irgendwelche Schritte gegenüber der Finanzbehörde unternommen werden.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen – von der Strukturierung von Gesellschafterdarlehen über die Ausgestaltung von Geschäftsführervergütungen bis hin zur Begleitung von Betriebsprüfungen mit vGA-Schwerpunkt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Mandanten sind überwiegend inhabergeführte Unternehmen, Familiengesellschaften und mittelständische Konzernstrukturen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehenden FAQ betreffen allgemeine Rechtsfragen zur verdeckten Gewinnausschüttung. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung der relevanten Vertragsunterlagen, Steuerbescheide und der einschlägigen Rechtsprechungsentwicklung des Bundesfinanzhofs. Zur Klärung, wie die vGA-Problematik auf Ihre GmbH wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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