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Kommissions- und Franchisevertrag – die wichtigsten Rechtsfragen

Kommissions- und Franchisevertrag: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Unternehmen weitet seinen Vertrieb aus. Schnell steht die Frage im Raum: Kommission oder Franchise? Beide Modelle versprechen Reichweite ohne feste Angestellte – doch die rechtlichen Strukturen, die Haftungsverteilung und die vertragliche Risikoallokation könnten kaum unterschiedlicher sein. Was für einen Geschäftsführer nach einer pragmatischen Entscheidung zwischen zwei Vertriebsvarianten aussieht, ist in Wahrheit eine weitreichende rechtliche Weichenstellung.

Kommissions- und Franchiseverträge regeln die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und vertriebsnahen Partnern auf Basis unterschiedlicher Rechtsnormen: Der Kommissionsvertrag folgt den §§ 383 ff. HGB und überträgt dem Kommissionär das Recht, Waren im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung zu handeln. Das Franchisesystem hingegen stützt sich auf allgemeines Vertragsrecht (BGB) und europäische Leitlinien und verpflichtet den Franchisenehmer zur Nutzung eines fremden Geschäftskonzepts gegen Entgelt. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die korrekte Einordnung entscheidend, weil sie Haftung, Weisungsrechte, Provisionspflichten und Ausstiegsoptionen bestimmt.

Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Rechtsfragen zu beiden Vertragstypen – von der Abgrenzung über die Vergütungsregeln bis hin zu Kündigung und Ausgleichsansprüchen.

Was ist ein Kommissionsvertrag und wie grenzt er sich vom Kaufvertrag ab?

Der Kommissionsvertrag ist im deutschen Recht klar geregelt und häufig missverstanden. Nach §§ 383 ff. HGB handelt der Kommissionär im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten. Das bedeutet: Der Vertrag mit dem Dritten (dem Käufer) kommt formal zwischen dem Kommissionär und dem Dritten zustande. Der Kommittent – in der Regel der Hersteller oder Großhändler – bleibt im Außenverhältnis unsichtbar.

Diese Konstruktion hat unmittelbare praktische Folgen. Das Eigentum an der Ware verbleibt bis zur Veräußerung beim Kommittenten. Erst mit der Weiterveräußerung geht das Eigentum auf den Dritten über. Der Kommissionär erhält keinen Kaufpreis für sich, sondern leitet den Erlös nach Abzug seiner Provision weiter. Die Provision ist die einzige vertragliche Gegenleistung des Kommittenten – ihre Höhe und Fälligkeit müssen im Vertrag präzise geregelt sein.

Wie unterscheidet sich das vom einfachen Kaufvertrag? Beim Kaufvertrag erwirbt der Händler die Ware für sich, trägt das Absatzrisiko vollständig und kann sie zu einem selbst gewählten Preis weiterverkaufen. Beim Kommissionsgeschäft trägt das Absatzrisiko im Wesentlichen der Kommittent. Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für den Mindesterlös, sofern ein solcher vereinbart wurde – aber nicht für den Absatzerfolg an sich. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass diese Abgrenzung in Verträgen unscharf bleibt, was bei Insolvenz eines der Beteiligten oder bei Erlösstreitigkeiten zu erheblichen Auseinandersetzungen führt.

Was gilt beim Kommissionsvertrag für Weisungen, Abrechnung und Herausgabepflicht?

Der Kommittent hat gegenüber dem Kommissionär ein umfassendes Weisungsrecht. Er kann insbesondere Mindestpreise vorgeben, Abnehmerkreise festlegen und besondere Bedingungen für den Abschluss vorsehen. Der Kommissionär ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen – es sei denn, der Abschluss unter anderen Bedingungen ist im Interesse des Kommittenten und es besteht keine Möglichkeit, rechtzeitig Anweisung einzuholen (§ 385 HGB).

Die Abrechnung ist ein zentraler Streitpunkt in der Praxis. Der Kommissionär schuldet dem Kommittenten nach § 384 Abs. 2 HGB Rechenschaft und muss über jedes abgeschlossene Geschäft Auskunft erteilen. Er hat den erzielten Erlös herauszugeben, abzüglich der vereinbarten Provision und etwaiger notwendiger Aufwendungen. Kommt der Kommissionär dieser Pflicht nicht nach oder vermengt er die Erlöse mit eigenen Mitteln, drohen deliktische Haftungsansprüche.

Besondere Relevanz hat die Delkredere-Klausel. Übernimmt der Kommissionär ausdrücklich eine Delkredere-Haftung, garantiert er dem Kommittenten die Erfüllung durch den Dritten – und hat dafür Anspruch auf eine zusätzliche Provision. Fehlt eine solche Klausel, haftet der Kommissionär grundsätzlich nicht für die Zahlungsunfähigkeit des Käufers. Für Geschäftsführer, die Kommissionsverträge gestalten oder prüfen, lautet die erste Frage daher stets: Wer trägt das Delkredere-Risiko – und ist das im Vertrag eindeutig geregelt?

Was ist ein Franchisevertrag und welche Rechtsgrundlagen gelten?

Anders als der Kommissionsvertrag ist der Franchisevertrag im deutschen Recht nicht gesetzlich typisiert. Er ist ein Dauerschuldverhältnis auf Grundlage des allgemeinen Vertragsrechts (BGB), ergänzt durch Grundsätze zum Handelsvertretungsrecht (HGB) und – soweit grenzüberschreitend – durch europäische Gruppenfreistellungsverordnungen im Kartellrecht.

In der Praxis verbindet der Franchisevertrag regelmäßig drei Elemente: erstens die Lizenz zur Nutzung von Marke, Konzept und Systembuch des Franchisegebers; zweitens eine Bezugsbindung, die den Franchisenehmer verpflichtet, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich beim Franchisegeber oder bestimmten Lieferanten zu beziehen; drittens laufende Gebühren – in der Regel eine Eintrittsgebühr und eine umsatzabhängige Franchise-Gebühr.

Für Geschäftsführer im Mittelstand, die ein Franchisesystem aufbauen oder einem beitreten wollen, ist die kartellrechtliche Prüfung besonders wichtig. Exklusive Gebietsschutzklauseln und Preisbindungen können unter das Kartellverbot des Art. 101 TFEU und des § 1 GWB fallen. Ausnahmen sind nur unter den engen Voraussetzungen der Vertikal-GVO oder einer Einzelfreistellung möglich. Die Grenzwerte für die Anmeldung bei Fusionskontrolle sind davon zu unterscheiden – sie greifen erst ab bestimmten Umsatzschwellen, die nach §§ 35 ff. GWB zu prüfen sind.

Welche vorvertraglichen Pflichten bestehen beim Franchisesystem?

Eine häufig unterschätzte Rechtsfrage betrifft die vorvertragliche Phase. Der Franchisegeber ist zwar gesetzlich nicht zu einem umfassenden Informationspaket verpflichtet – dennoch hat die Rechtsprechung auf Basis von § 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) erhebliche vorvertragliche Aufklärungspflichten entwickelt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung muss der Franchisegeber den Interessenten vor Vertragsschluss über alle wesentlichen Umstände unterrichten, die für die wirtschaftliche Erfolgsaussicht des Franchisenehmers bedeutsam sind – insbesondere über Umsatz- und Kostenstrukturen, soweit dem Franchisegeber solche Daten aus laufenden Partnerschaften vorliegen. Enthält das vorvertragliche Informationsmemorandum unrichtige oder irreführende Angaben, kann der Franchisenehmer Ansprüche aus culpa in contrahendo geltend machen und – unter Umständen – die Rückabwicklung des Vertrags verlangen.

In der Mandatspraxis begegnet uns regelmäßig die Situation, dass Mittelständler ein Franchise-System erwerben oder aufbauen wollen, ohne die vorvertragliche Dokumentation sorgfältig aufzubereiten. Das ist gefährlich: Ein mangelhaftes Informationsmemorandum kann die gesamte Investition gefährden. Die Handlungsempfehlung lautet daher: Das Informationspaket für Interessenten anwaltlich gestalten und dokumentieren – bevor der erste Letter of Intent unterzeichnet wird.

Wie werden Franchise-Gebühren und Vergütungen rechtlich eingeordnet?

Die Vergütungsstruktur im Franchiserecht unterscheidet sich grundlegend von der Kommissionsprovision. Beim Franchisesystem schuldet der Franchisenehmer dem Franchisegeber eine Vergütung – nicht umgekehrt. Typisch sind eine einmalige Eintrittsgebühr sowie eine laufende Umsatzgebühr (Franchise-Royalty), die zwischen zwei und zehn Prozent des Nettoumsatzes betragen kann, und eine gesonderte Werbegebühr.

Sind diese Gebühren AGB-rechtlich wirksam? Die §§ 305 ff. BGB gelten auch im unternehmerischen Verkehr – allerdings mit abgemilderter Schutzschwelle gegenüber dem Verbraucherrecht. Klauseln, die einseitige Preisanpassungsrechte ohne sachliche Bindung oder ohne angemessene Ankündigungsfrist vorsehen, sind nach §§ 307 ff. BGB kontrollfähig und können unwirksam sein.

Für Geschäftsführer, die auf der Franchisegeber-Seite stehen, empfiehlt sich eine sorgfältige Differenzierung: Die Eintrittsgebühr ist in der Regel eine einmalige Leistung, steuerlich als Betriebseinnahme zu erfassen; die laufende Royalty kann umsatzsteuerpflichtig sein, je nachdem, welche Leistungen sie umfasst. Diese Qualifikation muss im Franchisevertrag und im Systemhandbuch konsistent sein.

Welche Kündigungsregeln gelten für Kommissions- und Franchiseverträge?

Die Beendigung eines Kommissions- oder Franchiseverhältnisses ist oft die konfliktreichste Phase. Für den Kommissionsvertrag enthält das HGB keine spezifische Kündigungsregelung; die allgemeinen Regeln zum Dauerschuldverhältnis (§§ 314, 620 ff. BGB) finden Anwendung. Das bedeutet: ordentliche Kündigung nach Maßgabe der vertraglichen Laufzeit- und Fristen-Klauseln; außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich.

Was gilt als wichtiger Grund? In der Praxis anerkannt sind unter anderem: wiederholter Verstoß gegen Weisungen, Vermischung von Kommissionserlösen mit eigenem Vermögen (Unterschlagungsaspekte) oder systematische Falschangaben in der Abrechnung. Für Geschäftsführer, die ein Kommissionsverhältnis beenden wollen, ist die Dokumentation solcher Verstöße entscheidend – sie muss im Streitfall vor Gericht standhaft sein.

Beim Franchisevertrag ist die Lage noch komplexer. Langfristige Franchiseverträge enthalten häufig fünf- bis zehnjährige Laufzeiten mit Verlängerungsoptionen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB ist möglich, aber die Anforderungen sind hoch: Der Kündigungsgrund muss so schwerwiegend sein, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar ist. Wer vorschnell außerordentlich kündigt, riskiert Schadensersatzansprüche des Partners für die entgangenen Restlaufzeiten.

Besonders wichtig: In Franchiseverträgen finden sich häufig Post-Contractual-Wettbewerbsverbote (nachvertragliche Konkurrenzklauseln). Diese sind nach deutschem Recht auf höchstens ein Jahr und räumlich sowie sachlich auf das tatsächlich betriebene Geschäft zu begrenzen; andernfalls sind sie nach § 138 BGB sittenwidrig oder nach § 307 BGB unwirksam. Nach unserer Erfahrung werden solche Klauseln gerade bei mittelständischen Franchisesystemen häufig zu weit gefasst.

Besteht beim Franchisevertrag ein Ausgleichsanspruch wie beim Handelsvertreter?

Eine der meistdiskutierten Rechtsfragen im Franchiserecht: Hat der Franchisenehmer nach Vertragsende einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB? Die Antwort der deutschen Rechtsprechung ist differenziert und bejaht einen Ausgleichsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Franchisenehmer muss dem Franchisegeber einen Kundenstamm zugeleitet haben, der nach Vertragsende dem Franchisegeber zugutekommt. Außerdem muss der Franchisenehmer in seiner unternehmerischen Dispositionsfreiheit mit dem Handelsvertreter vergleichbar in das Netz des Franchisegebers eingegliedert gewesen sein. Ist das der Fall, wenden deutsche Gerichte § 89b HGB analog an. Der Ausgleich beträgt höchstens eine Jahresprovision (§ 89b HGB), berechnet auf Basis des Durchschnitts der letzten fünf Vertragsjahre.

Wichtig: Der Anspruch entsteht nicht automatisch. Er setzt voraus, dass der Franchisenehmer nicht selbst gekündigt hat (es sei denn, der Franchisegeber hat die Kündigung schuldhaft veranlasst) und nicht aus wichtigem Grund wegen eigenen Verschuldens fristlos entlassen wurde. Für Franchisegeber ist diese Dimension bedeutsam: Bei der Vertragsgestaltung und bei der Beendigung ist die potenzielle Ausgleichsverpflichtung finanziell und strategisch einzuplanen.

Wie unterscheiden sich Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei Kommission und Franchise?

Aus Sicht des Geschäftsführers stellen sich die Haftungsrisiken bei beiden Vertragstypen unterschiedlich dar. Beim Kommissionsvertrag haftet der Geschäftsführer des Kommissionärs primär für die ordnungsgemäße Erlösabführung und die Beachtung der Weisungen des Kommittenten. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Kommittenten kann im Einzelfall entstehen, wenn die Gesellschaft als Instrument für eine arglistige Mittelverwendung eingesetzt wird.

Im Franchisesystem ist die Haftungslage vielschichtiger. Der Franchisegeber kann gegenüber Dritter haften, wenn das System so gestaltet ist, dass der Franchisenehmer nach außen als verlängerter Arm des Franchisegebers erscheint (Rechtsscheinhaftung). Der Geschäftsführer des Franchisenehmers wiederum haftet nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Franchisegeber – Verstöße gegen das Systemhandbuch, ungenehmigte Sortimentsänderungen oder Verstöße gegen die Bezugsbindung können Schadensersatzpflichten auslösen und im Extremfall zur Kündigung des Franchisevertrags führen.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer im Mittelstand vor allem die Haftung für Kartellrechtsverstöße. Eine abgestimmte Preissetzung zwischen Franchisenehmer und anderen Systempartnern, auch wenn sie vom Franchisegeber angeregt wurde, kann den Franchisenehmer selbst einer Bußgeldhaftung nach dem GWB aussetzen. Die Haftungsfreistellung durch den Franchisegeber ist in solchen Konstellationen regelmäßig wertlos.

Welche AGB-Kontrolle gilt für Kommissions- und Franchiseverträge?

Sowohl Kommissions- als auch Franchiseverträge werden in der Praxis auf der Grundlage vorformulierter Vertragstexte geschlossen – damit unterliegen sie der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Auch im unternehmerischen Verkehr, also zwischen zwei Kaufleuten, gilt diese Kontrolle, wenngleich die Schutzschwelle niedriger liegt als im Verbraucherrecht (§ 310 Abs. 1 BGB).

Besonders kritische Klauseln in der Praxis sind: einseitige Änderungsvorbehalte (der Franchisegeber behält sich vor, das Systemhandbuch jederzeit anzupassen), pauschale Haftungsausschlüsse, automatische Verlängerungsklauseln ohne angemessene Kündigungsfrist und Vertragsstrafen, die außer Verhältnis zum möglichen Schaden stehen. Vertragsstrafen, die den hypothetischen Schadensrahmen offensichtlich überschreiten, sind nach § 307 BGB unwirksam.

Welche Klauseln sind besonders gefährlich? Bezugsbindungen, die den Franchisenehmer dauerhaft und ausschließlich an einen bestimmten Lieferanten binden, ohne dass sachliche Gründe (Qualitätssicherung, Markenidentität) nachvollziehbar sind, können kartellrechtlich angreifbar sein und zugleich der AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Empfehlung lautet: Sowohl Franchise- als auch Kommissionsverträge vor Unterzeichnung auf AGB-rechtliche und kartellrechtliche Konformität prüfen lassen.

Wie lassen sich Kommissions- und Franchisevertragsstreitigkeiten effektiv bewältigen?

Streitigkeiten aus Kommissions- und Franchiseverträgen enden in Deutschland häufig vor den ordentlichen Gerichten, zunehmend aber auch vor Schiedsgerichten – insbesondere wenn das Franchisesystem international aufgestellt ist oder der Franchisegeber über ein institutionelles Schiedsverfahren besteht. Beide Wege haben ihre spezifischen Tücken.

Für den Mittelstand sind Schiedsklauseln in Franchiseverträgen mit Vorsicht zu behandeln: Die Verfahrenskosten vor institutionellen Schiedsgerichten (ICC, DIS) können erheblich sein. Ein Geschäftsführer, der einem Franchisesystem beitritt, sollte die Schiedsklausel im Hinblick auf den Verfahrensort, das anwendbare Recht und die Kostenverteilung sorgfältig prüfen – bevor er unterschreibt.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig mittelständische Unternehmen, die in Vertragskonflikte mit Franchisegebern geraten sind – meist wegen strittiger Bezugsbindungen, Kündigungen oder Ausgleichsansprüchen. Häufig lassen sich solche Konflikte durch eine strukturierte Verhandlung unter anwaltlicher Begleitung lösen, bevor das Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Das setzt voraus, dass die eigene Position frühzeitig juristisch bewertet und die relevante Dokumentation gesichert wird.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Einzelhandelsunternehmen aus dem Konsumgüterbereich. Ausgangslage: Der Mandant hatte über mehrere Jahre als Franchisenehmer eines nationalen Filialsystems gearbeitet und nach Vertragsende eine erhebliche Ausgleichsforderung geltend gemacht. Der Franchisegeber bestritt die analoge Anwendbarkeit von § 89b HGB mit dem Argument, der Franchiseehnmer sei nicht wie ein Handelsvertreter in das System eingegliedert gewesen. Vorgehen: Wir analysierten das tatsächliche Verhältnis – Weisungsdichte, Berichtspflichten, Verbot der Fremdlieferanten – und stellten die wirtschaftliche Abhängigkeit des Mandanten durch Unterlagenauswertung dar. Ergebnis: Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung konnte ein wesentlicher Teil des zunächst strittigen Ausgleichs gesichert werden, ohne ein langwieriges Klageverfahren zu durchlaufen.

FAQ: Kommissions- und Franchisevertrag – die wichtigsten Rechtsfragen

Was ist der Unterschied zwischen Kommission und Franchise?

Der Kommissionsvertrag (§§ 383 ff. HGB) regelt, dass der Kommissionär Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten verkauft. Das Eigentum an der Ware verbleibt beim Kommittenten; der Kommissionär erhält eine Provision. Das Franchisesystem ist dagegen ein nicht kodifiziertes Dauerschuldverhältnis nach BGB, bei dem der Franchisenehmer ein vollständiges Geschäftskonzept gegen Gebühr nutzt. Beim Franchise trägt der Franchisenehmer das unternehmerische Risiko weitgehend selbst; beim Kommissionär verbleibt das Absatzrisiko im Wesentlichen beim Kommittenten.

Muss ein Kommissionsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Das HGB verlangt für den Kommissionsvertrag keine Schriftform; mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich wirksam. In der Praxis ist Schriftform jedoch dringend zu empfehlen, da die Abrechnung, die Provisionsregelungen und etwaige Delkredere-Übernahmen im Streitfall nachgewiesen werden müssen. Bei Franchiseverträgen sehen marktübliche Rahmenverträge stets die Schriftform vor – nicht zuletzt, weil das Systemhandbuch als Bestandteil einbezogen wird.

Kann ein Franchisenehmer denselben Ausgleichsanspruch geltend machen wie ein Handelsvertreter?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die deutsche Rechtsprechung wendet § 89b HGB analog an, wenn der Franchisenehmer in seiner unternehmerischen Dispositionsfreiheit mit einem Handelsvertreter vergleichbar in das System eingegliedert war und dem Franchisegeber einen Kundenstamm hinterlassen hat, der nach Vertragsende weiter genutzt wird. Die Höhe des Ausgleichs ist nach § 89b HGB auf höchstens eine Jahresprovision (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) begrenzt. Der Anspruch kann ausgeschlossen sein, wenn der Franchisenehmer selbst gekündigt hat.

Wann ist eine Bezugsbindung im Franchisevertrag kartellrechtlich zulässig?

Exklusive Bezugsbindungen in Franchiseverträgen können unter Art. 101 TFEU und § 1 GWB fallen, sind aber unter den Voraussetzungen der Vertikal-GVO freigestellt, sofern der Marktanteil des Franchisegebers auf dem relevanten Markt die in der Verordnung geregelten Schwellenwerte nicht übersteigt. Wesentlich ist außerdem, dass die Bezugsbindung sachlich begründet ist – etwa durch Qualitätsvorgaben oder Markenidentität. Zeitlich übermäßige oder sachlich unbegründete Bindungen können kartellrechtlich angreifbar sein und der AGB-Kontrolle nicht standhalten.

Haftet ein Franchisegeber für Schulden seiner Franchisenehmer?

Als Grundregel nicht. Franchisenehmer sind rechtlich selbstständige Unternehmer. Eine Haftung des Franchisegebers gegenüber Dritten kann jedoch aus dem Rechtsschein entstehen, wenn der Franchisenehmer nach außen so erscheint, als sei er ein unselbstständiger Teil des Franchisegebers – etwa durch einheitliches Auftreten, zentrale Kundenbeziehungen und fehlende Hinweise auf die rechtliche Selbstständigkeit. Diese Rechtsscheinhaftung ist in der Gestaltung des Außenauftritts durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung und klare Kommunikation zu minimieren.

Kann ein Kommissionsvertrag außerordentlich gekündigt werden?

Ja. Nach § 314 BGB kann jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Bei Kommissionsverträgen sind anerkannte Gründe unter anderem schwerwiegende Weisungsverstöße, Unterschlagung von Erlösen oder die systematische Unterschreitung von Mindestpreisen. Die Kündigung sollte schriftlich und unter Benennung des Kündigungsgrunds erklärt werden, da der Kündigungsgrund im Streitfall bewiesen werden muss.

Was passiert mit dem Warenbestand nach Ende eines Kommissionsvertrags?

Das Eigentum an der kommissionsweise übergebenen Ware verbleibt bis zur Veräußerung beim Kommittenten. Nach Beendigung des Kommissionsvertrags ist der Kommissionär verpflichtet, den noch vorhandenen Warenbestand an den Kommittenten herauszugeben (§ 384 Abs. 2 i. V. m. allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen). Verbleibende Forderungen aus bereits vollzogenen Geschäften sind abzurechnen und auszukehren. Etwaige Lager- oder Versicherungskosten für die Rückgabezeit müssen vertraglich geregelt sein; fehlt eine Regelung, richtet sich der Ersatzanspruch nach § 670 BGB analog.

Welche Formvorschriften gelten für die Vertragsstrafen in Franchise-Verträgen?

Vertragsstrafen bedürfen keiner besonderen Form; sie sind jedoch der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen. Im unternehmerischen Verkehr sind Vertragsstrafen nicht grundsätzlich unwirksam, aber unangemessen hohe Pauschalstrafen – die außer Verhältnis zum typischen Schaden stehen – können nach § 307 BGB unwirksam sein. Zudem steht dem Schuldner nach § 343 BGB ein Herabsetzungsrecht zu, wenn die verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch ist. Empfehlung: Vertragsstrafen im Franchise auf das sachlich Notwendige begrenzen und proportional zum Vertragszweck ausgestalten.

Kann man im Kommissionsvertrag nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbaren?

Ja, aber mit Einschränkungen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Kommissionsvertrag sind am Maßstab von § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 307 BGB (AGB-Kontrolle) zu messen. Sie sind grundsätzlich auf das berechtigte Schutzbedürfnis des Kommittenten zu begrenzen – sachlich auf die vermittelte Warenart, räumlich auf das Tätigkeitsgebiet und zeitlich auf einen angemessenen Zeitraum. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab; in der Regel wird ein Zeitraum von bis zu einem Jahr als vertretbar angesehen, längere Fristen bedürfen besonderer Rechtfertigung.

Benötige ich für den Abschluss eines Franchisevertrags eine besondere Zulassung?

Im deutschen Recht gibt es keine spezifische gewerberechtliche Zulassung für Franchisegeber oder Franchisenehmer als solche. Allerdings muss der Tätigkeitsbereich des Franchisenehmers die jeweils einschlägigen gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen – etwa eine Handwerkszulassung im Handwerk, eine Gaststättenerlaubnis in der Gastronomie oder entsprechende Berufsqualifikationen in reglementierten Bereichen. Der Franchisegeber sollte in seinen Systemunterlagen sicherstellen, dass Franchisenehmer über die erforderlichen Genehmigungen verfügen, bevor das System für sie in Betrieb geht.

Wie ist die Franchise-Gebühr steuerlich zu behandeln?

Die laufende Franchise-Gebühr (Royalty) ist beim Franchisegeber eine Betriebseinnahme, die der Körperschaft- oder Einkommensteuer unterliegt. Beim Franchisenehmer ist sie als Betriebsausgabe abzugsfähig. Umsatzsteuerlich handelt es sich um eine steuerpflichtige sonstige Leistung; der Franchisegeber schuldet die Umsatzsteuer auf die Gebühr. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Franchisegeber im Ausland, Franchisenehmer in Deutschland oder umgekehrt) sind die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung (§§ 3a ff. UStG) und gegebenenfalls die Quellensteuer maßgeblich. Diese Punkte sollten im Franchisevertrag und in der Systemdokumentation klar adressiert sein.

Was ist zu tun, wenn der Franchisegeber das Systemhandbuch einseitig ändert?

Einseitige Änderungen des Systemhandbuchs durch den Franchisegeber sind ein häufiger Streitpunkt. Enthält der Franchisevertrag einen Änderungsvorbehalt, ist dieser an § 307 BGB zu messen: Der Vorbehalt muss sachlich begründet sein und darf nicht zu einer einseitigen Aushöhlung der Hauptleistungspflichten führen. Fehlt ein wirksamer Änderungsvorbehalt, kann der Franchisegeber das Handbuch nur mit Zustimmung des Franchisenehmers ändern. Für Franchisenehmer gilt: Widersprechen Sie einseitigen Änderungen schriftlich und fristgerecht, und holen Sie anwaltlichen Rat ein, bevor Sie die Änderungen kommentarlos umsetzen.

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Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Rechtsfragen zu Kommissions- und Franchiseverträgen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der individuellen Vertragsunterlagen, der geltenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

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BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Handels-, Vertriebs- und Vertragsrecht – von der Gestaltung und Prüfung von Kommissions- und Franchiseverträgen bis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Beratungspraxis im Vertriebsrecht und begleitet sowohl Franchisegeber beim Systemaufbau als auch Franchisenehmer und Kommissionäre bei der Vertragsgestaltung und Konflikbewältigung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

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