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Handels-, Vertriebs- & Vertragsrecht · Rechtsgebiet 7

Kommissions- und Franchisevertrag – FAQ für den Mittelstand

Kommissions- und Franchisevertrag: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen in Norddeutschland weitet seinen Vertrieb aus: Die Geschäftsführung erwägt, Waren über einen Kommissionär abzusetzen und gleichzeitig ein Franchisesystem aufzubauen. Beides klingt nach einem pragmatischen Schritt. Doch spätestens bei der Vertragsgestaltung stellen sich Fragen, die über Formalia weit hinausgehen – und deren falsche Beantwortung erhebliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung persönlich erzeugen kann.

Kommissions- und Franchiseverträge regeln zwei grundlegend verschiedene Vertriebsstrukturen, die beide im deutschen Handels- und Bürgerlichen Recht verankert sind: Der Kommissionsvertrag unterliegt den §§ 383 ff. HGB und begründet ein Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung, während der Franchisevertrag mangels spezifischer Kodifikation primär am BGB-Schuldrecht gemessen wird. Für mittelständische Geschäftsführer sind die Abgrenzung der Vertragstypen, die Haftungsverteilung und die Kündigung die entscheidenden Gestaltungsfelder.

Das vorliegende FAQ-Dossier beantwortet die häufigsten Rechtsfragen zu Kommissions- und Franchiseverträgen, die in der Mandatspraxis von BRANDT & FALK auftreten. Es behandelt Vertragsstruktur, Pflichten, Kündigung, Wettbewerbsverbote, AGB-Kontrolle und Schadensersatzrisiken – jeweils mit Blick auf den unternehmerischen Alltag im Mittelstand.

Was ist der Unterschied zwischen einem Kommissionsvertrag und einem Franchisevertrag?

Der Kommissionsvertrag ist ein Vertriebsinstrument, bei dem der Kommissionär Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung des Kommittenten kauft oder verkauft. Der Franchisevertrag hingegen begründet ein dauerhaftes Systemverhältnis: Der Franchisenehmer handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, nutzt aber das Geschäftsmodell, die Marke und das Know-how des Franchisegebers.

Diese Unterscheidung hat unmittelbare rechtliche Konsequenzen. Beim Kommissionsvertrag fällt das Eigentum an den verkauften Waren erst im Ausführungsgeschäft auf den Dritten über – der Kommittent bleibt Inhaber aller schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Grundgeschäft. Rechtsgrundlage ist § 383 HGB, der den Kommissionär ausdrücklich als Kaufmann definiert, der gewerbsmäßig Kommissionsgeschäfte betreibt. Beim Franchisevertrag findet sich keine entsprechende gesetzliche Normierung; er ist als typengemischter Dauervertrag zu qualifizieren, auf den je nach Regelungsgegenstand Dienst-, Miet-, Kauf- und Lizenzvertragsrecht Anwendung finden kann.

Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das konkret: Wer irrtümlich einen Kommissionär wie einen Franchisenehmer behandelt oder umgekehrt, riskiert fehlerhafte Buchführung, fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen und unklare Haftungsverhältnisse gegenüber Dritten. Die anwaltliche Qualifikation des Vertragstyps ist deshalb kein akademisches Unterfangen, sondern eine operative Notwendigkeit.

Welche Pflichten hat der Kommissionär gegenüber dem Kommittenten?

Der Kommissionär ist dem Kommittenten gegenüber zur sorgfältigen Ausführung des Kommissionsgeschäfts verpflichtet. Diese Sorgfaltspflicht ist in §§ 384 ff. HGB kodifiziert und geht in mehreren Punkten über das allgemeine Schuldrecht hinaus.

Die Kernpflichten des Kommissionärs lassen sich in vier Gruppen einteilen. Erstens: die Ausführungspflicht – der Kommissionär muss das Geschäft zu den günstigstmöglichen Bedingungen ausführen und dabei die Weisungen des Kommittenten beachten (§ 385 HGB). Zweitens: die Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflicht – nach Ausführung hat er unverzüglich Mitteilung zu erstatten und Abrechnung zu legen (§ 384 Abs. 2 HGB). Drittens: die Herausgabepflicht – er muss alles, was er aus dem Kommissionsgeschäft erlangt hat, an den Kommittenten herausgeben. Viertens: die Aufbewahrungspflicht – Kommissionsgut ist von seinem Eigenvermögen zu trennen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass die Rechenschaftspflicht unterschätzt wird. Kommt der Kommissionär dieser Pflicht nicht nach, gerät er in Verzug und haftet für entstehende Schäden. Geschäftsführer, die das Kommissionswesen neu aufbauen, sollten die vertragliche Grundlage für Abrechnungszeiträume, Kontokorrentverhältnis und Zahlungsfristen von Beginn an präzise regeln – fehlende Regelungen führen in Streitfällen regelmäßig zu nachteiligen Auslegungen.

Gibt es für den Franchisevertrag ein eigenes deutsches Gesetz?

Nein. Deutschland verfügt bislang über kein spezifisches Franchisegesetz. Der Franchisevertrag ist ein gesetzlich nicht typisierter Vertrag, der sich aus Elementen des allgemeinen Schuldrechts zusammensetzt. Diese Rechtsoffenheit ist eine der zentralen Herausforderungen beim Franchising – und gleichzeitig ein Gestaltungsspielraum, der sorgfältig genutzt werden muss.

Mangels Sondergesetz prüfen Gerichte Franchiseverträge zunächst anhand der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, soweit es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Das ist in der Praxis fast immer der Fall: Franchisegeber setzen regelmäßig standardisierte Systemverträge ein, die gegenüber jedem Franchisenehmer wortgleich verwendet werden. Die Folge ist eine weitreichende Inhaltskontrolle – unangemessene Benachteiligungen des Franchisenehmers führen zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder, bei Kernanforderungen, zum Wegfall des gesamten Vertragsdokuments.

Welche Normen gelten im Übrigen? Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist auf Franchiseverträge – je nach Schwerpunkt – Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), Mietrecht (§§ 535 ff. BGB bei Gebietsüberlassung), Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB bei Warenlieferung) oder Lizenzrecht anwendbar. Für die Kündigung gilt grundsätzlich § 314 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) sowie die vertraglich vereinbarte ordentliche Kündigungsregelung.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer Franchisegeber ist die fehlende gesetzliche Systematisierung ein zweischneidiges Schwert: Einerseits erlaubt sie weitgehende Gestaltungsfreiheit; andererseits führt sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit, wenn Vertragsklauseln im Streitfall gerichtlich überprüft werden. Eine fundierte Vertragsgestaltung ist deshalb unverzichtbar.

Wie wird ein Kommissionsvertrag wirksam beendet – und welche Fristen gelten?

Die Beendigung des Kommissionsvertrags richtet sich danach, ob es sich um einen Einzel-Kommissionsauftrag oder ein Dauerverhältnis handelt. Beim Einzelauftrag endet das Rechtsverhältnis mit der vollständigen Ausführung und Abrechnung des Geschäfts. Dauerverhältnisse bedürfen einer ausdrücklichen Kündigung.

Für die ordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen gilt mangels spezialgesetzlicher Regelung das allgemeine Schuldrecht. § 621 BGB (bei freien Dienstverhältnissen) und die vertragliche Vereinbarung sind maßgebend; eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist speziell für Kommissionsdauerverhältnisse existiert nicht. Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach § 314 BGB: Sie ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit möglich, ohne Einhaltung einer Frist.

Wichtig für die Praxis: Auch nach Beendigung des Kommissionsvertrags bleiben bestimmte Pflichten bestehen. Der Kommissionär hat noch offene Ausführungsgeschäfte abzuwickeln, Abrechnung zu erteilen und Kommissionsgut herauszugeben. Versäumt er dies, haftet er dem Kommittenten nach allgemeinem Schuldrecht auf Schadensersatz. Für Geschäftsführer des Kommittenten, die den Kommissionsvertrag aktiv steuern, empfiehlt sich eine vertragliche Rückabwicklungsklausel, die diese Nachpflichten explizit regelt und Abwicklungsfristen benennt.

Welche Wettbewerbsverbote sind im Franchise- und Kommissionsrecht zulässig?

Wettbewerbsverbote sind in Vertriebs- und Franchiseverhältnissen ein häufiger Streitpunkt. Die Zulässigkeit richtet sich im deutschen Recht nach dem kartellrechtlichen Rahmen sowie den AGB-Kontrollvorschriften des BGB.

Für Franchiseverträge unterscheidet man zwischen vertraglichen Wettbewerbsverboten während der Vertragslaufzeit (sog. Laufzeitverbote) und solchen nach Vertragsende (nachvertragliche Wettbewerbsverbote). Laufzeitverbote sind regelmäßig zulässig, soweit sie zur Systemwahrung erforderlich sind – die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hier einen großzügigen Rahmen anerkannt. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote hingegen sind nur wirksam, wenn sie in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht angemessen begrenzt sind. Als Faustregel – ohne konkrete Festlegung auf eine Zahl – gilt: Fristen, die das sachlich und geographisch angemessene Maß erheblich übersteigen, sind unwirksam.

Beim Kommissionsvertrag ist ein Wettbewerbsverbot nicht gesetzlich vorgesehen. Es kann aber vertraglich vereinbart werden; seine Wirksamkeit richtet sich ebenfalls nach §§ 305 ff. BGB (bei vorformulierten Klauseln) und dem kartellrechtlichen Rahmen nach dem GWB. Ein pauschales, unbefristetes nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Kommissionsvertrag ist regelmäßig unwirksam, da es den Kommissionär in seiner beruflichen Betätigung unangemessen beschränkt.

Wir beraten regelmäßig inhabergeführte Unternehmen, die nachvertragliche Wettbewerbsverbote in ihren Vertriebs- und Systemverträgen durchsetzen wollen – und stellen dabei fest, dass die Formulierung der Klausel über Bestand oder Fall entscheidet. Eine einzelfallbezogene Prüfung ist in diesem Punkt unerlässlich.

Was passiert, wenn der Franchisegeber vorvertragliche Informationspflichten verletzt?

Franchisegeber sind nach dem deutschen Recht der vorvertraglichen Aufklärungspflichten gehalten, dem Franchisenehmer bereits im Stadium der Vertragsverhandlungen alle wesentlichen Informationen über das Franchisesystem zu übermitteln. Eine gesetzliche Spezialregelung existiert zwar nicht; die Pflicht leitet sich aber aus § 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo, c.i.c.) in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ab.

Welche Informationen muss ein Franchisegeber typischerweise vorlegen? In der Praxis haben sich unter anderem folgende Punkte als relevant erwiesen: Systemhistorie und Anzahl der bestehenden Standorte, Umsatz- und Ertragserwartungen (soweit sie kommuniziert wurden), Investitionsbedarf, Gebührenstruktur und Lieferantenkonditionen. Wer belastbare Prognosen abgibt, die sich als unrichtig erweisen, riskiert Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers aus c.i.c. Der Franchisenehmer kann dann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen – was im Extremfall die Rückabwicklung der gesamten Investition bedeutet.

Für Geschäftsführer auf der Franchisegeberseite folgt daraus eine klare Handlungsempfehlung: Alle Angaben in vorvertraglichen Präsentationen, Informationsmemorandum und Franchiseverträgen sollten vor Übergabe rechtlich geprüft werden. Übertriebene Renditeerwartungen oder unklare Zahlen sind nicht nur geschäftsschädigend, sondern haftungsbegründend.

Haftet der Geschäftsführer persönlich bei Pflichtverletzungen im Kommissions- oder Franchiseverhältnis?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist im Kontext von Vertriebs- und Systemverträgen ein unterschätztes Risiko. Grundsätzlich haftet die Gesellschaft (GmbH, AG) als Vertragspartei; die Geschäftsführung haftet persönlich nur in Ausnahmefällen. Diese Ausnahmen sind aber gerade im Handels- und Vertriebsrecht nicht selten.

Relevante Haftungsgrundlagen für den Geschäftsführer persönlich sind vor allem: § 43 GmbHG (Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei Pflichtverletzung), deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz sowie § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). Wer als Geschäftsführer wissentlich unrichtige Angaben in Franchiseverträgen zulässt oder Kommissionsgelder zweckwidrig verwendet, bewegt sich in einem Bereich, in dem Gerichte eine Durchgriffshaftung bejahen können.

Für den Mittelstand besonders relevant: Viele inhabergeführte GmbHs, die ein Franchisesystem aufbauen, sind in der Anfangsphase kapitalschwach. Gerät das Franchisesystem in eine Schieflage, kann der Franchisenehmer nicht nur Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen, sondern – bei Arglistvorwurf – auch den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen. Eine frühzeitige rechtliche Strukturierung des Systems ist deshalb kein Luxus, sondern Haftungsschutz.

Welche AGB-Klauseln in Franchise- und Kommissionsverträgen sind besonders anfällig für Unwirksamkeit?

Die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB betrifft alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Im Franchise- und Kommissionsbereich trifft das regelmäßig auf die gesamten Systemvertragsdokumente zu.

Besonders anfällig für Unwirksamkeit sind erfahrungsgemäß die folgenden Klauseltypen: Erstens einseitige Vertragsänderungsrechte des Franchisegebers oder Kommittenten ohne sachlichen Grund und ohne angemessene Ankündigungsfrist – solche Klauseln scheitern regelmäßig an § 308 Nr. 4 BGB. Zweitens umfassende Haftungsausschlüsse, die auch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz erfassen wollen, sind nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Drittens Vertragsstrafen ohne betragsmäßige Obergrenze sind kritisch; § 309 Nr. 6 BGB lässt Vertragsstrafen nur in eng umgrenzten Konstellationen zu. Viertens Klauseln, die die Herausgabe von Kommissionsgut oder Franchisesystem-Know-how nach Vertragsende unangemessen einschränken, sind an § 307 BGB zu messen.

In der Mandatspraxis erleben wir, dass Standardvertragswerke aus dem Internet oder von branchenfremden Beratern übernommene Musterverträge in Schlüsselpunkten unwirksam sind. Das Problem: Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln hat auf den ersten Blick keine Auswirkung auf den Vertragsbestand, kann aber im Streitfall zur Anwendung des dispositiven Gesetzesrechts führen – und dieses ist für die verwendende Partei häufig ungünstiger als die beabsichtigte Klausel.

Wie ist ein Kommissionsvertrag steuerlich zu behandeln – was muss die Geschäftsführung beachten?

Die steuerliche Einordnung von Kommissionsgeschäften ist für die Geschäftsführung von erheblicher Relevanz, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Beim Kommissionsgeschäft gilt nach § 3 Abs. 3 UStG eine Fiktion: Es wird angenommen, dass der Kommittent an den Kommissionär und der Kommissionär an den Dritten leistet (beim Verkaufskommissionär) bzw. umgekehrt (beim Einkaufskommissionär). Das bedeutet: Es entstehen zwei umsatzsteuerliche Lieferungen, auch wenn zivilrechtlich nur ein einziges Ausführungsgeschäft stattfindet.

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Buchführung folgt daraus, dass Kommissionsumsätze nicht wie eigene Umsätze verbucht werden dürfen, sondern korrekt abzugrenzen sind. Fehler in der Abgrenzung führen zu unrichtigen Voranmeldungen, die bei Betriebsprüfungen zu Steuernachzahlungen und ggf. Zinsen führen. Die reguläre Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 AO) ab Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Beim Franchisevertrag ist die steuerliche Behandlung der Franchisegebühren (laufende Lizenzgebühr, Einstiegsgebühr) umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich zu prüfen. Laufende Franchisegebühren sind beim Franchisenehmer als Betriebsausgaben abzugsfähig; auf der Franchisegeberseite sind sie als Betriebseinnahmen zu erfassen. Wir empfehlen, die steuerliche Strukturierung des Franchisesystems frühzeitig in Abstimmung mit dem steuerlichen Berater vorzunehmen – der rechtliche Vertragsrahmen und die steuerliche Abbildung müssen konsistent sein.

Welche Schritte sollte ein Geschäftsführer vor Abschluss eines Franchise- oder Kommissionsvertrags einleiten?

Die Entscheidung für ein Vertriebs- oder Franchisesystem ist regelmäßig eine strategische Grundsatzentscheidung, die rechtliche Vorlaufzeit erfordert. Folgende Schritte haben sich in der Beratungspraxis als unverzichtbar erwiesen.

  1. Vertragstyp-Analyse: Klären, ob die gewünschte Vertriebsstruktur rechtlich als Kommission, Franchise, Handelsvertretung oder Eigenhändler einzuordnen ist. Die Qualifikation bestimmt das anwendbare Recht und die gesetzlichen Mindestrechte.
  2. Due Diligence des Vertragswerks: Alle vorformulierten Klauseln auf AGB-Festigkeit prüfen (§§ 305 ff. BGB); insbesondere Wettbewerbsverbote, Haftungsregelungen, Vertragsstrafen und Kündigungsrechte.
  3. Vorvertragliche Informationspflichten dokumentieren: Alle Angaben gegenüber dem Franchisenehmer schriftlich fixieren und rechtlich absichern, um Haftungsrisiken aus c.i.c. zu minimieren.
  4. Steuerliche Struktur abstimmen: Mit dem steuerlichen Berater sicherstellen, dass Kommissionsumsätze und Franchisegebühren korrekt abgebildet werden.
  5. Wettbewerbsrechtlichen Rahmen beachten: Bei großvolumigen Systemen kartellrechtliche Freistellungsvoraussetzungen (Vertikal-GVO) und GWB-Normen prüfen.
  6. Streitbeilegungsklausel: Schiedsklausel oder Mediationsverfahren als effiziente Alternative zum ordentlichen Rechtsweg erwägen.

Haben Sie bereits ein Vertragswerk in der Hand – oder befinden Sie sich noch in der Konzeptionsphase Ihres Vertriebssystems? Die anwaltliche Prüfung sollte in beiden Fällen nicht am Ende, sondern am Anfang stehen.

Welche Besonderheiten gelten beim Franchisevertrag im internationalen Kontext?

Grenzüberschreitende Franchisesysteme stellen Geschäftsführer vor zusätzliche Herausforderungen: Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig? Sind inländische AGB-Klauseln im Ausland wirksam?

Im europäischen Rahmen gilt die Rom-I-Verordnung für Schuldverträge: Die Parteien können grundsätzlich das anwendbare Recht frei wählen (Art. 3 Rom-I-VO). Bei Verbraucherfranchise – also wenn der Franchisenehmer als Verbraucher einzustufen ist, was in der Praxis selten, aber möglich ist – greift ein Schutzmechanismus ein, der die Wahl ausländischen Rechts begrenzt. Für den klassischen unternehmerischen Franchisevertrag hingegen ist die Rechtswahl regelmäßig wirksam.

Für Kommissionsverträge mit grenzüberschreitendem Bezug sind zusätzlich exportkontrollrechtliche und zollrechtliche Aspekte zu beachten, wenn das Kommissionsgut physisch in das Ausland verbracht wird. Die steuerliche Abgrenzung der Lieferungen (§ 3 Abs. 3 UStG) wird in diesen Konstellationen noch komplexer.

Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug arbeitet BRANDT & FALK mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen – ohne Nennung fremder Kanzleien oder Netzwerke. Die Federführung verbleibt stets bei uns als deutschem Kanzleisitz.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen aus der Konsumgüterbranche, das ein bestehendes Kommissionssystem in ein Franchisesystem umstrukturieren wollte. Ausgangslage: Mehrere regionale Kommissionäre sollten zu Franchisenehmern werden; bestehende Verträge enthielten keine Regelung zur Systemumstellung. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die bestehenden Kommissionsverträge auf Bestandsschutzansprüche der bisherigen Kommissionäre, erarbeitete ein Übergangskonzept mit abgestuften Kündigungsfristen und begleitete die Verhandlung der neuen Franchisevertragswerke einschließlich AGB-Überprüfung. Ergebnis: Die Umstrukturierung konnte ohne gerichtliche Auseinandersetzung abgeschlossen werden; die neuen Vertragswerke entsprechen dem aktuellen Stand der AGB-Rechtsprechung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelkonstellationen im Kommissions- und Franchiserecht. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsdokumente, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zu Kommissions- und Franchiseverträgen

Was ist der wesentliche rechtliche Unterschied zwischen Kommission und Franchise?

Beim Kommissionsvertrag (§§ 383 ff. HGB) handelt der Kommissionär im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung des Kommittenten. Beim Franchisevertrag – der in Deutschland keiner spezifischen gesetzlichen Regelung unterliegt – handelt der Franchisenehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, nutzt aber das System des Franchisegebers. Diese Unterscheidung bestimmt Haftungsverteilung, Umsatzsteuerbehandlung und anwendbares Vertragsrecht.

Muss ein Franchisevertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Das deutsche Recht schreibt für Franchiseverträge kein gesetzliches Schriftformerfordernis vor. Dennoch ist die schriftliche Form aus Beweissicherungsgründen dringend anzuraten. Mündlich abgeschlossene Franchisevereinbarungen sind zwar grundsätzlich wirksam, führen aber bei Streit über Vertragsinhalte regelmäßig zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und damit zu Prozessrisiken für beide Seiten.

Wie hoch ist der gesetzliche Handelsvertreter-Ausgleich – und gilt er auch für Kommissionäre?

Der gesetzliche Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gilt für Handelsvertreter. Für Kommissionäre im Sinne der §§ 383 ff. HGB findet er keine direkte Anwendung, da der Kommissionär nicht als Handelsvertreter einzustufen ist. Das Höchstmaß des Handelsvertreter-Ausgleichs beträgt eine Jahresprovision (§ 89b HGB). Ob ein analoger Ausgleichsanspruch für atypische Kommissionsgestaltungen in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Können Franchisegeber die laufende Franchisegebühr einseitig erhöhen?

Einseitige Preisänderungsrechte des Franchisegebers sind einer strengen AGB-Kontrolle unterworfen. Eine Klausel, die dem Franchisegeber das Recht einräumt, Gebühren ohne sachlichen Grund und ohne angemessene Ankündigungsfrist zu erhöhen, ist nach § 308 Nr. 4 BGB regelmäßig unwirksam. Die Folge ist, dass das dispositive Gesetzesrecht gilt – was für den Franchisegeber im Zweifel ungünstiger ist als eine ausgewogen formulierte Vertragsregelung.

Welche Einspruchsfristen muss die Geschäftsführung bei steuerlichen Fragen zum Kommissionsgeschäft kennen?

Bei einem Steuerbescheid, der das Kommissionsgeschäft betrifft, gilt die allgemeine Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Diese Frist ist zwingend; eine Versäumung führt zur Bestandskraft des Bescheids. Klagefrist beim Finanzgericht: ebenfalls ein Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO).

Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Franchisevertrag zulässig?

Ja, grundsätzlich. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Franchisevertrag sind jedoch nur wirksam, wenn sie in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht auf das zum Schutz des Franchisesystems notwendige Maß beschränkt sind. Klauseln, die unverhältnismäßig weit gehen, scheitern an § 307 BGB oder am kartellrechtlichen Rahmen. Die genaue Grenzziehung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was riskiert ein Franchisegeber, der vorvertragliche Informationspflichten verletzt?

Ein Franchisegeber, der dem Franchisenehmer wesentliche Informationen vorenthält oder unrichtige Angaben macht, haftet nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz im Wege der culpa in contrahendo (c.i.c.). Der Franchisenehmer kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen – was im Extremfall die vollständige Rückabwicklung der getätigten Investition umfasst.

Wann empfiehlt sich eine Schiedsklausel im Franchise- oder Kommissionsvertrag?

Schiedsklauseln sind dann empfehlenswert, wenn Streitigkeiten Geschäftsgeheimnisse oder Systemkenntnisse betreffen, die nicht öffentlich werden sollen, oder wenn eine schnelle und fachkundige Entscheidung bevorzugt wird. Für Standardfälle mit geringerem Streitwert kann das ordentliche Gericht effizienter sein. Die Entscheidung sollte im Einzelfall abgewogen werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Handels-, Vertriebs- und Vertragsrecht – von der Gestaltung von Kommissions- und Franchiseverträgen über AGB-Prüfung bis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Vertriebsansprüchen. Die Kanzlei berät ausschließlich Unternehmen und unternehmerisch tätige Privatpersonen; eine Beratung zu Verbrauchersachverhalten erfolgt nicht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehenden Ausführungen geben einen strukturierten Überblick über die Rechtslage. Ihre konkrete Situation – mit eigenen Vertragswerken, Fristen und Parteikonstellationen – erfordert eine individuelle Prüfung. Zur Klärung, wie Kommissions- oder Franchiserecht auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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