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Handels-, Vertriebs- & Vertragsrecht · Rechtsgebiet 7

Logistik- und Speditionsverträge – Groß- und Einzelhandel: Rechtsprechung

Logistik- und Speditionsverträge: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Handelsunternehmen beauftragt einen Spediteur mit der Lieferung einer größeren Warenpartie an Einzelhandelsfilialen. Die Ware kommt beschädigt an, der Spediteur beruft sich auf Haftungsbeschränkungen, und der Geschäftsführer stellt fest, dass im Vertrag zentrale Klauseln fehlen, die eine solche Konstellation geregelt hätten. Dieses Szenario ist in der Mandatspraxis keine Ausnahme – es ist der Regelfall.

Logistik- und Speditionsverträge unterliegen im deutschen Recht einem präzisen gesetzlichen Regime, das im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert ist und durch die gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs weiterentwickelt wurde. Für Geschäftsführer im Groß- und Einzelhandel ist die Kenntnis dieses Rechtsrahmens keine akademische Frage, sondern unmittelbar entscheidungsrelevant: Wer Haftungslücken nicht frühzeitig schließt, riskiert im Schadensfall erhebliche wirtschaftliche Einbußen und persönliche Verantwortung gegenüber dem Unternehmen. Dieser Beitrag ordnet die einschlägige Rechtsprechung ein, benennt die praktischen Folgen für mittelständische Handelsunternehmen und zeigt, welche Gestaltungsmaßnahmen geboten sind.

Die nachfolgende Darstellung gliedert sich in den gesetzlichen Rahmen, die zentralen Judikaturlinien, die vertraglichen Gestaltungsoptionen und die konkreten Handlungsschritte für Geschäftsführer.

Der gesetzliche Rahmen: HGB als Normbasis für Logistikverträge

Logistik- und Speditionsverträge werden im deutschen Recht nicht durch ein eigenständiges Spezialgesetz geregelt, sondern durch die §§ 407 ff. HGB (Frachtvertrag) und §§ 453 ff. HGB (Speditionsvertrag). Diese Normen bilden das tragende Gerüst, auf das jede Vertragsgestaltung und jede gerichtliche Auseinandersetzung zurückgreift. Wer die Grundstruktur dieser Vorschriften nicht kennt, unterschätzt die rechtlichen Risiken, die mit dem täglichen Warenumschlag eines Handelsunternehmens verbunden sind.

Der Frachtvertrag nach § 407 HGB verpflichtet den Frachtführer, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Der Speditionsvertrag nach § 453 HGB geht einen Schritt weiter: Der Spediteur verpflichtet sich, die Versendung des Gutes zu besorgen – er schließt also selbst Frachtverträge ab und koordiniert die Transportkette. Diese Unterscheidung ist in der Praxis bedeutsam. Tritt ein Spediteur als Frachtführer auf, weil er den Transport selbst durchführt (§ 458 HGB), gelten für ihn die frachtrechtlichen Haftungsregeln unmittelbar.

Die gesetzliche Haftung des Frachtführers für Güterschäden ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht begrenzt (§ 431 Abs. 1 HGB). In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Handelsunternehmen diese Beschränkung erst im Schadensfall zur Kenntnis nehmen – und dann feststellen, dass die tatsächliche Schadenshöhe die gesetzliche Haftungsgrenze bei weitem übersteigt. Für Groß- und Einzelhändler, die hochwertige Konsumgüter, Elektronik oder Textilien transportieren lassen, ist diese Lücke besonders gravierend.

Eine Haftungserweiterung ist nach § 449 HGB möglich, jedoch muss sie ausdrücklich vereinbart werden. Die gefestigte Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen, insbesondere wenn sie in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingebettet sind. Nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB unterliegen Klauseln in AGB einer Inhaltskontrolle; Haftungsbeschränkungen zugunsten des Spediteurs, die den Auftraggeber unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.

Welche Haftungsgrenzen gelten – und wann werden sie durchbrochen?

Die Frage der Haftungsdurchbrechung ist der häufigste Streitpunkt in logistikrechtlichen Auseinandersetzungen im Groß- und Einzelhandel. Die Antwort folgt aus dem HGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung: Qualifiziertes Verschulden – in Form von Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden leichtfertigen Handeln – hebt die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen auf (§ 435 HGB).

Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung liegt leichtfertiges Handeln vor, wenn der Frachtführer oder seine Leute in besonders schwerwiegender Weise gegen elementare Sorgfaltspflichten verstoßen – und sich der Schadenswahrscheinlichkeit bewusst waren oder sein mussten. Diese Formel ist in der Praxis entscheidend: Sie bedeutet, dass ein Handelsunternehmen im Schadensfall substanziiert darlegen muss, warum das Verhalten des Spediteurs diese hohe Schwelle überschreitet. Das ist ohne sorgfältige Dokumentation kaum möglich.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Großhandelsunternehmen aus der Konsumgüterbranche. Ausgangslage: Eine hochwertige Warenpartie wurde während des Umschlags erheblich beschädigt; der Spediteur berief sich auf die gesetzliche Haftungsgrenze, während das Unternehmen eine Haftungsdurchbrechung wegen leichtfertiger Betriebsorganisation geltend machte. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Mandanten wurden Lagerprotokolle, Übergabedokumente und die vertraglichen Sorgfaltspflichten analysiert, um den Sachverhalt hinreichend zu substanziieren. Ergebnis: Auf Grundlage der aufbereiteten Unterlagen konnte eine außergerichtliche Einigung erzielt werden, die deutlich über der gesetzlichen Haftungsgrenze lag.

Für Geschäftsführer im Einzelhandel gilt: Ohne lückenlose Dokumentation – Frachtbrief, Übergabeprotokoll, Fotodokumentation bei Annahme, sofortige Schadensanzeige – ist der Weg zur Haftungsdurchbrechung versperrt. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB schlägt hier mit voller Wucht: Wer einen Schaden nicht unverzüglich rügt, verliert seine Gewährleistungsrechte. Das gilt im B2B-Bereich uneingeschränkt.

Wie wirken Allgemeine Geschäftsbedingungen in Speditionsverträgen?

Die meisten Spediteure verwenden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese Bedingungen sind keine Rechtsnorm, sondern AGB, die nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie wirksam einbezogen worden sind. Die Einbeziehung richtet sich nach §§ 305 ff. BGB, und die höchstrichterliche Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass pauschale Verweise in Auftragsbestätigungen nicht ausreichen, wenn dem Auftraggeber keine zumutbare Möglichkeit eingeräumt wurde, von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

Für Handelsunternehmen im Mittelstand hat das eine praktische Konsequenz: Wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen, der die Geltung der ADSp ausdrücklich vereinbart, kann der Spediteur sich im Streitfall nicht auf die darin enthaltenen Haftungsbeschränkungen berufen – es gelten dann die gesetzlichen Regelungen des HGB. Das klingt zunächst nach einem Vorteil für den Auftraggeber, ist aber oft keine befriedigende Lösung: Die gesetzlichen Regelungen sehen ihrerseits Haftungsgrenzen vor, die für hochwertige Güter unzureichend sind.

Was bedeutet das konkret? Wer als Einkäufer oder Vertriebsleiter eines Handelsunternehmens Speditionsaufträge erteilt, ohne den Vertragsrahmen zu kennen, setzt das Unternehmen einem unkontrollierten Haftungsrisiko aus. Nach unserer Erfahrung sind es gerade inhabergeführte Unternehmen im Groß- und Einzelhandel, die jahrelang reibungslos mit einem Spediteur zusammenarbeiten und erst beim ersten größeren Schadensfall bemerken, dass ihr Vertragsverhältnis rechtlich nicht abgesichert ist.

Die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB greift auch zugunsten des Auftraggebers: Klauseln, die die Haftung des Spediteurs unangemessen beschränken oder den Auftraggeber mit Obliegenheiten überladen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen, können unwirksam sein. Die Beurteilung im Einzelfall setzt jedoch eine genaue Analyse der konkreten Klausel und des Vertragskontexts voraus – eine pauschale Einschätzung ist nicht möglich.

Rügeobliegenheiten und Fristen: Was müssen Handelsunternehmen beachten?

Ein zentrales Thema in der logistikrechtlichen Rechtsprechung ist die Frage der rechtzeitigen Rüge. Das Gesetz unterscheidet zwischen äußerlich erkennbaren und verborgen gebliebenen Schäden. Bei erkennbaren Schäden verlangt § 438 HGB, dass der Schaden spätestens bei der Ablieferung gegenüber dem Frachtführer angezeigt wird. Bei verborgen gebliebenen Schäden muss die Anzeige innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erfolgen – eine Frist, die in der Praxis oft versäumt wird, weil eine Warenprüfung erst später vorgenommen wird.

Die Versäumung dieser Frist führt nach der gefestigten Rechtsprechung zur Vermutung, dass das Gut unbeschädigt abgeliefert wurde. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, erfordert aber substanziierten Gegenvortrag. In der Mandatspraxis begegnen wir dieser Konstellation häufig: Das Lager nimmt die Ware ohne genaue Prüfung entgegen, die Schadensanzeige erfolgt erst Tage später – und schon ist die Beweissituation ungünstig.

Parallel dazu gilt die kaufmännische Rügeobliegenheit nach § 377 HGB im Verhältnis zwischen Kaufleuten. Wer einen Mangel nicht unverzüglich rügt, verliert seine Ansprüche. „Unverzüglich" bedeutet nach der Rechtsprechung: ohne schuldhaftes Zögern, typischerweise innerhalb weniger Tage nach zumutbarer Untersuchungsmöglichkeit. Für Geschäftsführer im Einzelhandel gilt: Wareneingangskontrollen und dokumentierte Rügeprozesse sind keine bürokratische Übung, sondern rechtliche Notwendigkeit.

Wie also sollte ein Handelsunternehmen vorgehen? Erstens: Jede Lieferung wird bei Annahme äußerlich geprüft und der Zustand dokumentiert – idealerweise mit Fotodokumentation. Zweitens: Erkennbare Schäden werden sofort, verborgene Schäden innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich gerügt. Drittens: Die Rüge erfolgt gegenüber dem Frachtführer, nicht nur gegenüber dem Vertragspartner auf der Auftraggeber-Seite.

Verjährung und Klagepflichten: Welche Fristen gelten im Logistikrecht?

Die Verjährung von Ansprüchen aus Frachtverträgen weicht von der allgemeinen Regelverjährung des BGB ab. Nach dem HGB gilt im Frachtrecht eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahr, die mit der Ablieferung des Gutes zu laufen beginnt. Bei Vorsatz des Frachtführers verlängert sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 439 HGB). Diese Differenzierung ist für Handelsunternehmen unmittelbar relevant: Wer eine Haftungsdurchbrechung wegen qualifizierten Verschuldens anstrebt, muss für die verlängerte Verjährungsfrist streiten – und den Vorsatz oder die Leichtfertigkeit substanziiert darlegen.

In der Praxis bedeutet das: Ansprüche aus Güter- oder Lieferschäden müssen zügig identifiziert, dokumentiert und verfolgt werden. Die ein Jahr betragende Grundfrist läuft schnell ab – insbesondere in saisonal geprägten Handelsunternehmen, in denen eine Schadensanalyse im laufenden Geschäftsbetrieb leicht aufgeschoben wird. Nach unserer Erfahrung scheitern gut begründete Ansprüche im Einzelhandel und Großhandel nicht selten daran, dass die Verjährung eingetreten ist, bevor rechtliche Schritte eingeleitet wurden.

Für Geschäftsführer ergibt sich daraus eine klare Priorität: Interne Eskalationsprozesse müssen so gestaltet sein, dass logistikrechtliche Schadensersatzansprüche rechtzeitig identifiziert und an die Rechtsabteilung oder den externen Anwalt weitergeleitet werden. Wer diese Prozesse nicht implementiert hat, setzt das Unternehmen einem vermeidbaren Risiko aus.

Gestaltungsoptionen: Was sollten Handelsverträge mit Logistikdienstleistern regeln?

Die Einordnung der Rechtsprechung führt unmittelbar zur praktischen Gestaltungsfrage: Was muss ein Speditions- oder Logistikrahmenvertrag für ein Handelsunternehmen regeln, um die identifizierten Risiken zu minimieren? Die Antwort ist nicht komplex – sie erfordert aber Sorgfalt und rechtliche Kompetenz bei der Ausformulierung.

Zunächst zur Haftungsregelung: Der Vertrag sollte ausdrücklich regeln, ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Haftungsgrenzen des HGB durch Vereinbarung erweitert werden. Für Hochwerttransporte – Elektronik, Mode, Lebensmittel mit zeitkritischer Lieferung – ist eine solche Erweiterung wirtschaftlich geboten. Die Kosten einer Transportversicherung und die Frage, wer sie trägt, sollten ebenfalls explizit adressiert werden.

Weiter zur Dokumentationspflicht: Der Vertrag sollte den Frachtführer verpflichten, ein lückenloses Tracking-System zu betreiben und Übergabeprotokolle in vorgeschriebener Form zu erstellen. Wer diese Pflichten vertraglich fixiert, sichert die Beweissituation für den Schadensfall. Ähnliches gilt für Eskalations- und Kommunikationspflichten bei Transportverzögerungen – gerade für den Einzelhandel mit strikten Lieferfenstern ist die Verspätungshaftung ebenso relevant wie die Güterschadenshaftung.

Schließlich zur Laufzeit und Kündigung: Logistik-Rahmenverträge werden oft auf mehrere Jahre abgeschlossen. Die Regelung von Kündigungsrechten bei dauerhafter Schlechtleistung, bei Insolvenz des Spediteurs und bei wesentlicher Änderung der Betriebsstruktur ist unverzichtbar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen stellt klare Voraussetzungen auf; wer diese nicht vertraglich flankiert, ist im Streitfall auf die – oft unzureichenden – gesetzlichen Regelungen angewiesen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Regelfälle in Logistik- und Speditionsvertragsverhältnissen. Ihr konkretes Vertragsverhältnis erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Einschätzung Ihrer Vertragslage wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Handelsunternehmen und Plattformlogistik: Neue Konstellationen in der Rechtsprechung

Die Digitalisierung der Logistik hat neue Vertragskonstellationen geschaffen, die das klassische Bild des Speditionsrechts erweitern. Handelsunternehmen beauftragen zunehmend Logistikplattformen, die als Vermittler zwischen Auftraggeber und Frachtführer auftreten. Wer haftet in dieser mehrstufigen Kette – und wie verteilen sich Ansprüche auf die beteiligten Akteure?

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass die speditionsrechtliche Haftung nicht davon abhängt, ob ein Dienstleister als Plattform oder als klassischer Spediteur auftritt. Entscheidend ist die vertragliche Funktion: Wer die Versendung zu besorgen übernimmt, haftet nach §§ 453 ff. HGB. Wer den Transport selbst durchführt, haftet nach §§ 407 ff. HGB. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein – insbesondere wenn Plattformen hybride Leistungen anbieten, die sowohl Vermittlungs- als auch Frachtführercharakter aufweisen.

Für Geschäftsführer im Groß- und Einzelhandel stellt sich deshalb die Frage: Welchen Vertragspartner nehme ich bei einem Schaden in Anspruch – die Plattform, den tatsächlich tätig gewordenen Frachtführer oder beide? Die Antwort hängt von der konkreten Vertragsstruktur und der gelebten Praxis ab. Wir beraten regelmäßig Handelsunternehmen, die in genau dieser Frage Klärungsbedarf haben und sich erst nach einem Schadensfall mit der Vertragsstruktur ihrer Logistikbeziehungen befassen.

Ist Ihre eigene Logistikvertragsstruktur so gestaltet, dass Sie im Schadensfall wissen, wen Sie in Anspruch nehmen? Diese Frage sollte nicht erst dann beantwortet werden, wenn ein Schaden eingetreten ist.

Praxisfolgen für Geschäftsführer: Persönliche Verantwortung und unternehmerische Pflichten

Logistikrechtliche Streitigkeiten sind keine rein operative Frage. Für Geschäftsführer im Mittelstand entfalten sie eine eigene haftungsrelevante Dimension: Wer als Geschäftsführer einer GmbH die Implementierung eines funktionierenden Risikomanagements für Logistikverträge unterlässt, kann gegenüber der Gesellschaft in die Pflicht genommen werden, wenn Schäden entstehen, die bei ordnungsgemäßer Organisation hätten verhindert oder deutlich reduziert werden können.

Die gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG verlangt, dass er die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führt. Das umfasst die Einrichtung angemessener Vertragsprüfungs- und Risikomanagementprozesse – auch im Bereich Logistik und Spedition. Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Geschäftsführer im Groß- und Einzelhandel, dass eine Häufung von unbearbeiteten Logistikschäden nicht nur operatives Ärgernis ist, sondern auch ihre eigene Haftungsposition gegenüber der Gesellschaft berühren kann.

Die Regelverjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre; etwaige Regressansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Wer als Geschäftsführer die Logistikvertragsstruktur seines Unternehmens nicht regelmäßig überprüft, setzt sich einem Risiko aus, das weit über den einzelnen Transportschaden hinausgeht.

Konkret empfehlen wir Geschäftsführern im Handelsbereich folgende Maßnahmen: Erstens einen Audit der bestehenden Rahmenverträge mit Spediteuren und Logistikdienstleistern – mit besonderem Augenmerk auf Haftungsklauseln, AGB-Einbeziehung und Rügefristen. Zweitens die Implementierung interner Prozesse für Wareneingangskontrollen, Schadensdokumentation und rechtzeitige Schadensanzeige. Drittens eine Überprüfung des Versicherungsschutzes, insbesondere der Transportversicherung und deren Verhältnis zu den vertraglichen Haftungsregelungen.

Die vorstehenden Ausführungen betreffen die grundlegenden Rechtsfragen in Logistik- und Speditionsvertragsbeziehungen im Groß- und Einzelhandel. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer individuellen Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der relevanten Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das Frachtrecht auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zu Logistik- und Speditionsverträgen

Was ist der Unterschied zwischen einem Frachtvertrag und einem Speditionsvertrag?

Der Frachtvertrag nach § 407 HGB verpflichtet den Frachtführer zur eigenen Durchführung des Transports. Beim Speditionsvertrag nach § 453 HGB verpflichtet sich der Spediteur, die Versendung zu besorgen – er schließt also selbst Frachtverträge mit Subunternehmern ab. Tritt der Spediteur selbst als Frachtführer auf, gelten die frachtrechtlichen Haftungsregeln des HGB unmittelbar. Diese Abgrenzung bestimmt die anwendbaren Haftungsregeln und ist für die Schadensabwicklung im Einzelhandel und Großhandel entscheidend.

Welche Haftungsgrenze gilt bei Güterschäden im Frachtrecht?

Das HGB sieht für Güterschäden eine gesetzliche Haftungsbegrenzung auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm Rohgewicht vor. Diese Grenze kann durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erhöht werden. Bei Vorsatz oder qualifizierter Leichtfertigkeit des Frachtführers entfällt die Haftungsbeschränkung vollständig. Für Handelsunternehmen mit hochwertigen Gütern ist es deshalb essenziell, die Haftungsfrage vertraglich vor dem Schadensereignis zu regeln.

Welche Frist gilt für die Schadensanzeige bei verborgenem Schaden?

Bei verborgen gebliebenen Schäden muss die Schadensanzeige nach § 438 HGB innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung gegenüber dem Frachtführer erfolgen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Vermutung, dass das Gut unbeschädigt abgeliefert wurde. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, stellt den Auftraggeber aber in eine ungünstige Beweisposition. Regelmäßige Wareneingangskontrollen und dokumentierte Rügeprozesse sind deshalb für jedes Handelsunternehmen unverzichtbar.

Gelten die ADSp automatisch bei Speditionsverträgen?

Nein. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sind keine Rechtsnorm, sondern AGB, die nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Die Einbeziehung richtet sich nach §§ 305 ff. BGB. Ein bloßer Verweis in der Auftragsbestätigung genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, wenn dem Auftraggeber keine zumutbare Möglichkeit eingeräumt wurde, von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Im Zweifel gelten die gesetzlichen Regelungen des HGB.

Wie lange dauert die Verjährung von Frachtschadensansprüchen?

Die frachtrechtliche Verjährungsfrist beträgt nach § 439 HGB grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung. Bei Vorsatz des Frachtführers verlängert sich diese Frist auf drei Jahre. Angesichts der kurzen Grundfrist müssen Schadensfälle im operativen Betrieb zügig erkannt, dokumentiert und rechtlich verfolgt werden. Die Allgemeine Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB findet auf frachtrechtliche Kernansprüche keine Anwendung – ein häufiger Irrtum in der Praxis.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich für Logistikschäden?

Eine direkte persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten aus einem Logistikschaden entsteht regelmäßig nicht. Jedoch kann der Geschäftsführer gegenüber der eigenen GmbH nach § 43 GmbHG haftbar sein, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, angemessene Risikomanagementsysteme für Logistikverträge zu implementieren und dadurch Schäden entstanden sind, die bei ordnungsgemäßer Organisation hätten verhindert oder erheblich reduziert werden können. Die Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns umfasst auch die vertragliche Absicherung wesentlicher Beschaffungs- und Vertriebsprozesse.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Handels-, Vertriebs- und Vertragsrechts – von der Gestaltung von Logistik- und Speditionsrahmenverträgen über die Schadensabwicklung bis zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät inhabergeführte Handelsunternehmen ebenso wie mittelständische Unternehmensgruppen mit komplexen Logistikstrukturen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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