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Logistik- und Speditionsverträge – Maschinenbau: Checkliste

Logistik- und Speditionsverträge: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauunternehmen liefert eine schwere Transferstraße an einen Automobilzulieferer in Tschechien. Der Spediteur beschädigt das Herzstück der Anlage beim Umladen – Schaden: sechsstellig. Der Geschäftsführer erfährt drei Wochen nach Zugang der Ware, dass sein Unternehmen bereits die entscheidende Rügefrist versäumt hat. Die Entschädigung fällt auf einen Bruchteil des tatsächlichen Schadens zusammen.

Logistik- und Speditionsverträge im Maschinenbau unterliegen einem dichten Regelwerk aus Handelsgesetzbuch, CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) und ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen). Wer als Geschäftsführer die kaufmännischen Rügefristen, Haftungsobergrenzen und Gefahrübergangsklauseln nicht kennt, riskiert den vollständigen Verlust von Schadensersatzansprüchen – und damit eine persönliche Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten. Die nachfolgende Checkliste zeigt, welche Vertragspunkte vor jeder Transportvereinbarung zu prüfen sind, wo typische Fallstricke lauern und welche Sofortmaßnahmen im Schadensfall greifen.

Die Checkliste gliedert sich in acht Prüfblöcke: von der Vertragsgrundlage über Haftungsgrenzen und Rügefristen bis zur Schadensabwicklung und grenzüberschreitenden Besonderheiten.

Warum Logistik- und Speditionsverträge im Maschinenbau besondere Rechtsfragen aufwerfen

Maschinenexporte sind kein Standardgut. Einzelteile können mehrere Tonnen wiegen, müssen konditioniert transportiert werden und verfügen über einen Wert, der die gesetzlichen Haftungsobergrenzen um ein Vielfaches übertrifft. Genau hier liegt das zentrale Spannungsfeld: Das Frachtrecht setzt feste Haftungsgrenzen, die für die Maschinenbaubranche regelmäßig wirtschaftlich unzureichend sind.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Maschinenbauunternehmen häufig Standardfrachtverträge verwenden, die auf die ADSp der Spediteure zugeschnitten sind – nicht auf die Interessen des Versenders. Nach § 377 HGB gilt die kaufmännische Rügepflicht unverzüglich; wer erkennbare Mängel beim Empfang nicht sofort rügt, verliert seine Ansprüche. Bei versteckten Schäden an komplexen Maschinen, die erst bei der Inbetriebnahme Wochen später sichtbar werden, entsteht ein erhebliches Beweisführungsproblem.

Dazu kommt: Welches Vertragsrecht gilt überhaupt? Inlandsfrachtverträge richten sich primär nach den §§ 407 ff. HGB, grenzüberschreitende Straßentransporte nach der CMR, Seefrachtverträge nach §§ 481 ff. HGB. Wer Luftfracht wählt, bewegt sich im Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens. Jede dieser Rechtsgrundlagen kennt eigene Fristen und Haftungsregime – und abweichende Vereinbarungen sind nur im gesetzlich zulässigen Rahmen möglich.

Was bedeutet das praktisch für den Geschäftsführer? Er trägt die Organisationspflicht, sicherzustellen, dass sein Unternehmen bei jedem Transport eine dokumentierte Eingangsinspektion durchführt, Schadensvorbehalte rechtssicher erklärt und die Vertragsdokumentation vollständig aufbewahrt. Eine Verletzung dieser Pflicht kann eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft begründen.

Checkliste Block 1: Vertragsgrundlage und anwendbares Recht

Bevor ein Auftrag erteilt wird, ist die Vertragsgrundlage zu klären. Gilt deutsches Frachtrecht nach HGB, die CMR oder ein anderes internationales Regelwerk? Diese Weichenstellung entscheidet über Fristen, Haftungsobergrenzen und Durchsetzungswege.

  • Frachtart bestimmen: Straße (Inland § 407 HGB; international CMR), Schiene, See (§§ 481 ff. HGB), Luft (Montrealer Übereinkommen), Multimodal.
  • Einbeziehung der ADSp prüfen: Wurden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen wirksam einbezogen? Die ADSp enthalten gegenüber dem dispositiven HGB-Recht teils abweichende Haftungsbeschränkungen – eine AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB ist zwingend.
  • Schriftform und Frachtbrief: Wurde ein Frachtbrief (bei CMR-Transporten: CMR-Frachtbrief) ausgestellt? Der Frachtbrief hat Beweiswirkung für den Zustand der Sendung bei Übernahme.
  • Gerichtsstand und Rechtswahlklausel: Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen? Bei CMR-Transporten ist die Zuständigkeit in Art. 31 CMR geregelt – abweichende Klauseln können unwirksam sein.
  • Subunternehmer-Ketten offenlegen lassen: Wer führt den Transport tatsächlich durch? Bei Kettenbeauftragungen ist die Haftungszuordnung komplex und erfordert vertragliche Klarheit.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem Sondermaschinenbau. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte einen Speditionsauftrag auf Basis der ADSp erteilt, ohne die Haftungsbeschränkungen für Schäden an Gütern mit besonderem Wert gesondert zu vereinbaren. Als eine Portalfräsmaschine bei der Verladung strukturell beschädigt wurde, griff die in den ADSp vereinbarte Haftungsobergrenze, die den tatsächlichen Schaden erheblich unterschritt. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte, ob die Einbeziehung der ADSp wirksam erfolgt war und ob der Spediteur arglistig gehandelt hatte, da arglistige Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit Haftungsbeschränkungen durchbrechen können. Ergebnis: Es konnte eine deutlich über der ursprünglichen Haftungsquote liegende Regulierung erzielt werden – ohne Betragsangabe, da jeder Fall von den konkreten Umständen abhängt.

Checkliste Block 2: Haftungsobergrenzen – was gilt im Schadensfall?

Die gesetzlichen Haftungsobergrenzen im Frachtrecht sind für den Maschinenbau in aller Regel zu niedrig. Wer sie nicht kennt und keine vertragliche Vereinbarung trifft, nimmt einen erheblichen Eigenrisikoteil bewusst in Kauf.

  • HGB-Haftung (§ 431): Im nationalen Frachtrecht haftet der Frachtführer grundsätzlich mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm Rohgewicht der beschädigten oder verlorenen Sendung. Bei schweren Maschinen kann dies rechnerisch einen erheblichen Betrag ergeben – er deckt den tatsächlichen Schaden jedoch selten vollständig ab.
  • CMR-Haftung (Art. 23 CMR): Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr begrenzt die CMR die Haftung auf 8,33 SZR je kg. Bei unterwertigen Gütern – und Maschinen haben typischerweise ein geringes Gewicht-zu-Wert-Verhältnis – ist der Ersatz wirtschaftlich unzureichend.
  • Wertdeklaration und Wertinteresse: Gegen Aufpreis kann ein höheres Wertinteresse deklariert werden (§ 432 HGB; Art. 24, 26 CMR). Diese Option ist bei Maschinenexporten regelmäßig zu prüfen und im Vertrag ausdrücklich zu vereinbaren.
  • ADSp-Haftungsregime: Die ADSp enthalten eigene Haftungsregelungen, die teils von HGB und CMR abweichen. Ob und inwieweit sie eingreifen, hängt von der wirksamen Einbeziehung und dem Auftragsgegenstand ab.
  • Transportversicherung: Eine Transportversicherung ersetzt nicht die vertragliche Haftungsvereinbarung, schließt aber praktisch verbleibende Lücken. Deckungsumfang, Selbstbehalt und Obliegenheiten sind jährlich zu überprüfen.

Nach unserer Erfahrung ist die Wertdeklaration bei Maschinentransporten oft der einzige Weg, die reale Wertlücke zu schließen. Dennoch unterbleibt sie in der Praxis häufig – aus Kostengründen oder weil der Sachbearbeiter die rechtliche Tragweite nicht kennt. Hier liegt eine organisatorische Pflicht des Geschäftsführers: Er muss sicherstellen, dass die zuständigen Mitarbeiter die Wertdeklarationsoption kennen und konsequent einsetzen.

Welche Fristen gelten für die Schadensrüge und Schadensanzeige?

Fristen sind im Transportrecht scharf. Wer sie versäumt, verliert in der Regel jeden Anspruch – unabhängig davon, wie hoch der Schaden tatsächlich ist.

  • Äußerlich erkennbare Schäden (HGB national): Rüge unverzüglich bei Ablieferung. Nach § 438 HGB erlischt der Anspruch, wenn Schäden nicht unverzüglich gerügt werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern – in der Praxis am besten noch vor Verlassen des Entladeplatzes.
  • Versteckte Schäden (HGB): Bei nicht erkennbaren Schäden beträgt die Rügefrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 HGB sieben Tage ab Ablieferung.
  • CMR – erkennbare Schäden: Vorbehalt bei Ablieferung erforderlich (Art. 30 Abs. 1 CMR), sonst Vermutung ordnungsgemäßer Ablieferung.
  • CMR – versteckte Schäden: Schriftliche Anzeige binnen sieben Tagen nach Ablieferung (Art. 30 Abs. 1 CMR), Sonn- und Feiertage ausgeschlossen.
  • Verjährung (HGB § 439): Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren grundsätzlich in einem Jahr; bei Vorsatz und bei Sachverhalten mit Auslandsbezug können abweichende Fristen gelten – im Einzelfall anwaltlich prüfen lassen.
  • CMR-Verjährung (Art. 32 CMR): Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr; bei arglistigem Verhalten drei Jahre.
  • Interne Eskalationspflicht: Jeder Mitarbeiter, der eine Lieferung annimmt, muss wissen, an wen er einen Schaden unverzüglich melden muss. Fehlt ein internes Eskalationsprotokoll, ist die Fristwahrung faktisch nicht sicherzustellen.

Wie stellen Sie sicher, dass Ihr Empfangspersonal in der Produktion eine Frist kennt, die oft kürzer ist als das nächste reguläre Betriebsmeeting? Diese Frage sollte jeder Geschäftsführer im Maschinenbau beantworten können, bevor der nächste größere Transport abgewickelt wird.

Checkliste Block 4: Incoterms und Gefahrübergang im Maschinenexport

Incoterms (International Commercial Terms) regeln den Übergang von Gefahr, Kosten und Transportverantwortung zwischen Verkäufer und Käufer. Sie sind kein Ersatz für frachtrechtliche Regelungen, sondern deren Ergänzung im kaufrechtlichen Verhältnis.

  • Incoterm-Wahl dokumentieren: Welche Version gilt? Incoterms 2020 (aktuell) oder ältere? Die Version muss ausdrücklich im Kaufvertrag benannt sein.
  • EXW (Ex Works): Gefahrübergang bereits ab Werk. Der Käufer trägt das volle Transportrisiko. Für den Maschinenbauer als Verkäufer günstig – aber nur, wenn der Käufer die Transportorganisation auch tatsächlich übernimmt. Ohne klare Dokumentation drohen Streitigkeiten.
  • DAP/DDP (Delivered at Place/Duty Paid): Gefahrübergang erst am vereinbarten Bestimmungsort. Der Verkäufer organisiert und versichert den Transport. Für Maschinenexporte mit empfindlichen Einzelkomponenten oft vorzugswürdig, erhöht aber die Verantwortung des Exporteurs.
  • FCA (Free Carrier): Gefahrübergang bei Übergabe an den ersten Frachtführer. Bei Akkreditivgeschäften besonders relevant – Incoterms 2020 haben FCA für diesen Fall präzisiert.
  • Schnittstellenklärung im Vertrag: Wer ist verantwortlich für Verpackung, Verladeaufsicht, Montagebegleitung, Zolldokumentation? Diese Punkte gehören explizit in den Liefer- und Speditionsvertrag, nicht in eine allgemeine Auftragsbestätigung.
  • Konformität mit Frachtrecht prüfen: Incoterms regeln das kaufrechtliche Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Das frachtrechtliche Verhältnis zum Spediteur/Frachtführer richtet sich nach HGB/CMR. Beide Ebenen müssen aufeinander abgestimmt sein.

Nach unserer Erfahrung entstehen im Maschinenexport besonders häufig Konflikte, wenn EXW-Klauseln verwendet werden, der Maschinenbauer aber faktisch doch in die Transportorganisation eingebunden wird – sei es durch eigene Verlader, durch Überwachung der Beladung oder durch Bereitstellung der Verpackung. In solchen Fällen kann die klare EXW-Zuordnung des Gefahrübergangs rechtlich relativiert sein; im Einzelfall ist anwaltliche Prüfung geboten.

Checkliste Block 5: Verpackung, Verladeprotokoll und Beweissicherung

Im Schadensfall entscheidet die Beweislage. Wer nichts dokumentiert hat, kann wenig beweisen – und trägt nach allgemeinen Grundsätzen das Risiko.

  • Verpackungsprotokoll: Seeexport-Maschinen: sind die UN-Normen für Exportverpackung eingehalten? Fotoprotokoll vor Verladung anfertigen und archivieren.
  • Gewicht und Abmessungen exakt dokumentieren: Der Frachtbrief weist das deklarierte Gewicht aus. Abweichungen zwischen deklariertem und tatsächlichem Gewicht können Haftungsberechnungen beeinflussen.
  • Verladeprotokoll unterzeichnen lassen: Fahrer und Auftraggeber bestätigen schriftlich den Zustand der Sendung bei Übergabe. Gleiches gilt bei Empfang: Zustand dokumentieren, bevor der Fahrer das Gelände verlässt.
  • Fotodokumentation bei Empfang: Sofort nach Öffnung der Verpackung, vor Anschlussmontage. Zeitstempel aktivieren. Fotos im Schadensfall sind oft das einzige Beweismittel.
  • Schadensvorbehalt im Frachtbrief: Erkennbare Schäden: Vorbehalt auf dem Frachtbrief eintragen und vom Fahrer gegenzeichnen lassen. Ohne unterzeichneten Vorbehalt gilt die Sendung als ordnungsgemäß abgeliefert.
  • Interne Meldekette: Mitarbeiter, die Maschinen empfangen, müssen wissen: Wer ist intern sofort zu benachrichtigen? Innerhalb welcher Zeit? Wer stellt die Schadensanzeige an den Spediteur?

Checkliste Block 6: Grenzüberschreitende Transporte und Zollrecht

Maschinenexporte berühren neben dem Frachtrecht regelmäßig das Außenwirtschaftsrecht, das Zollrecht und ggf. Exportkontrollvorschriften. Eine vollständige frachtrechtliche Prüfung muss diese Querschnittsbereiche einbeziehen.

  • Exportkontrolle: Unterliegt die Maschine oder Technologie Exportbeschränkungen nach der EU-Dual-Use-Verordnung oder nationalen Ausfuhrkontrollvorschriften (Außenwirtschaftsgesetz)? Der Exporteur trägt die Prüfungspflicht – ein Verstoß kann zu erheblichen Sanktionen führen.
  • Zolldokumentation: Sind Ausfuhranmeldung, Ursprungsnachweis (EUR.1, REX) und ggf. Lieferantenerklärungen korrekt? Fehler in der Zolldokumentation können den Transport blockieren und Kosten verursachen.
  • CMR vs. nationales Recht: Sobald der LKW die deutsche Grenze überschreitet und das Zielland CMR-Mitgliedstaat ist, gilt die CMR zwingend für den grenzüberschreitenden Abschnitt – auch wenn der Frachtvertrag deutschem Recht unterliegt.
  • Multimodale Transporte: Bei kombinierten See-/Straßentransporten ist die Zuordnung des Schadens zum jeweiligen Beförderungsabschnitt entscheidend für das anwendbare Haftungsregime. Verträge müssen dies klar regeln.
  • Drittländer ohne CMR: Bei Transporten in Länder außerhalb des CMR-Geltungsbereichs (z. B. Teile Asiens) ist das anwendbare Recht individuell zu prüfen. Vertragliche Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen gewinnen hier besondere Bedeutung.
  • Grenzüberschreitende Streitigkeiten: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Checkliste Block 7: Schadensabwicklung – Sofortmaßnahmen und Rechtsverfolgung

Ein Schaden ist eingetreten. Was jetzt geschieht, entscheidet über den wirtschaftlichen Ausgang. Verzögerung kostet Ansprüche.

  • Schritt 1 – Sofortige Schadensdokumentation: Fotos, Gewichtsmessung, Vermessung sichtbarer Deformationen, Sicherung aller Ein- und Auslieferungsbelege.
  • Schritt 2 – Vorbehalt im Frachtbrief: Erkennbarer Schaden → sofort eintragen und gegenzeichnen lassen. Versteckter Schaden → schriftliche Anzeige an den Frachtführer innerhalb der gesetzlichen Frist (bei CMR: sieben Tage).
  • Schritt 3 – Versicherung informieren: Transportversicherer unverzüglich benachrichtigen. Obliegenheitsverletzungen – etwa verspätete Meldung oder eigenmächtige Schadensbeseitigung – können den Versicherungsschutz gefährden.
  • Schritt 4 – Unabhängiges Sachverständigengutachten: Bei erheblichen Schäden ein unabhängiges Sachverständigengutachten in Auftrag geben, bevor Reparaturen beginnen. Das Gutachten sichert die Beweislage gegenüber Frachtführer und Versicherung.
  • Schritt 5 – Anwaltliche Prüfung: Welches Recht gilt? Welche Fristen laufen? Gibt es Arglistgesichtspunkte, die Haftungsobergrenzen durchbrechen? Diese Fragen erfordern frühzeitige anwaltliche Begleitung, nicht erst nach dem Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen.
  • Schritt 6 – Lieferanten und Auftraggeber informieren: Der Kaufvertrag über die Maschine kann eigene Anzeigepflichten enthalten. Kaufrechtliche und frachtrechtliche Fristen laufen parallel.

Welche organisatorischen Vorkehrungen hat Ihr Unternehmen getroffen, damit Schritt 1 und 2 auch dann funktionieren, wenn die Lieferung am frühen Samstagmorgen auf dem Betriebshof ankommt und kein kaufmännischer Mitarbeiter anwesend ist?

Checkliste Block 8: Vertragsgestaltung – Empfehlungen für Standard-Rahmenverträge

Wer regelmäßig Transporte vergibt, sollte keinen Standardvertrag des Spediteurs akzeptieren, sondern einen eigenen Rahmenvertrag verhandeln. Dieser sollte folgende Punkte enthalten:

  • Explizite Wertdeklarationsklausel: Automatische Deklaration des Güterwertes für alle Transporte ab einem definierten Warenwert; Kostentragung für den Zuschlag vertraglich regeln.
  • Erweiterung der Haftungsobergrenzen: Vertragliche Vereinbarung eines höheren Haftungsbetrages je Schadensfall, soweit gesetzlich zulässig. § 449 HGB setzt hier enge Grenzen – im Einzelfall sind die Spielräume anwaltlich auszuloten.
  • Verladeprotokoll als Vertragspflicht: Der Spediteur/Frachtführer ist vertraglich verpflichtet, ein Verladeprotokoll in definierter Form zu erstellen und zu unterzeichnen.
  • Subunternehmer-Offenlegungspflicht: Der Auftragnehmer benennt eingesetzte Subunternehmer und deren Haftpflichtversicherung. Kettenhaftung transparent machen.
  • Nachrichtenpflicht bei Schäden: Sofortige Mitteilung erkennbarer Schäden an den Versender, noch vor Ablieferung beim Empfänger.
  • Sondervereinbarungen für Projektladungen: Schwertransporte, Begleitfahrzeuge, Genehmigungen – alles im Vertrag, nichts nur mündlich.
  • AGB-Kontrolle: Rahmenverträge mit Spediteuren unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, sofern die Klauseln formularmäßig verwendet werden. Überraschende und unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen und internationalen Frachtrechts. Ihr konkreter Transportvertrag erfordert die Prüfung des Vertragswerks, der verwendeten AGB und der einschlägigen Rechtsprechung zu Haftungsgrenzen und Rügefristen.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Logistik- und Speditionsverträge sowie Ihrer internen Frachtschadensprozesse erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Logistik- und Speditionsverträgen im Maschinenbau

Was gilt, wenn der Spediteur die ADSp in den Vertrag einbezieht?

Die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) werden Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam einbezogen wurden – dafür gelten die allgemeinen AGB-Regeln der §§ 305 ff. BGB. Die ADSp enthalten eigene Haftungsobergrenzen, die von den gesetzlichen Regelungen des HGB abweichen können. Überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Ob die ADSp im konkreten Fall wirksam einbezogen wurden und welche Klauseln standhalten, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche Frist gilt für die Rüge versteckter Transportschäden?

Im nationalen Frachtrecht nach HGB beträgt die Rügefrist bei nicht erkennbaren Schäden sieben Tage ab Ablieferung. Gleiches gilt bei CMR-Transporten (Art. 30 CMR). Die Frist ist absolut: Wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch gegenüber dem Frachtführer in der Regel vollständig, unabhängig vom Schadensumfang. Internes Eskalationsprotokoll und Mitarbeiterschulung sind daher keine Kür, sondern rechtliche Notwendigkeit.

Können Haftungsobergrenzen im Frachtrecht vertraglich ausgeweitet werden?

Ja – aber innerhalb enger gesetzlicher Grenzen. § 449 HGB regelt, unter welchen Voraussetzungen von den gesetzlichen Haftungsregelungen abgewichen werden darf. Eine Erweiterung der Haftungsobergrenze ist verhandelbar, bedarf jedoch einer ausdrücklichen individualvertraglichen Vereinbarung oder einer transparenten, nicht benachteiligenden AGB-Klausel. Wertdeklaration nach § 432 HGB bzw. Art. 24 CMR ist der praktisch einfachere Weg, um den Haftungsrahmen an den tatsächlichen Warenwert anzupassen.

Was ist bei Schwertransporten für Maschinenbauteile besonders zu beachten?

Schwertransporte (Güter über den zulässigen Maßen oder Gewichten) erfordern behördliche Genehmigungen, Begleitfahrzeuge und ggf. Streckenprüfungen. Die Verantwortlichkeit für die Einholung dieser Genehmigungen muss im Speditionsvertrag eindeutig geregelt sein. Versäumnisse können zu Transportstopps, Bußgeldern und Haftungsfragen führen. Auch der Versicherungsschutz ist für Sondertransporte gesondert zu prüfen.

Welche Bedeutung hat der CMR-Frachtbrief als Beweismittel?

Der CMR-Frachtbrief begründet eine widerlegliche Vermutung für den Zustand der Sendung bei Übernahme durch den Frachtführer (Art. 9 CMR). Trägt der Frachtbrief bei Ablieferung keinen Vorbehalt, gilt die Sendung als ordnungsgemäß und unbeschädigt übergeben. Dieser Vermutung entgegenzutreten erfordert Gegenbeweis – und damit belastbare Dokumentation. Ein fehlendes Verladeprotokoll macht dies faktisch unmöglich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Handels-, Vertriebs- und Vertragsrecht – von der Vertragsprüfung und -gestaltung über AGB-Beratung bis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus Frachtverträgen. Im Maschinenbau begleiten wir Unternehmen bei der Strukturierung ihrer Lieferkette, der Verhandlung von Rahmenspeditionsverträgen und der Schadensabwicklung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

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Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Checkliste bildet typische Konstellationen im Logistik- und Frachtrecht ab. Ihr konkreter Vertrag und Ihr Schadenssachverhalt erfordern die Prüfung der tatsächlichen Unterlagen, der eingesetzten Spediteursbedingungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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