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Produkthaftung und Herstellerpflichten – Bauwirtschaft: Praxisleitfaden

Produkthaftung und Herstellerpflichten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Dachdeckerunternehmen aus dem Mittelstand liefert und verarbeitet Dachfolie eines Markenherstellers. Drei Jahre später kommt es zu massiven Feuchtigkeitsschäden an mehreren Gebäuden. Der Auftraggeber verlangt Schadensersatz – und richtet seinen Blick gleich auf mehrere Glieder der Lieferkette: Hersteller, Händler, Verarbeiter. Für den Geschäftsführer des Dachdeckerunternehmens stellt sich die Frage: Wer haftet hier eigentlich für was, und wie lange?

Im Bereich der Bauwirtschaft verzahnen sich Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und Gewährleistungsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu einem komplexen Haftungssystem. Hersteller, Importeure und – unter bestimmten Voraussetzungen – Händler haften ohne Verschuldensnachweis für Körper-, Sach- und Vermögensschäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Produktsicherheit ist kein bürokratisches Randthema, sondern ein zentrales Instrument zum Schutz vor persönlicher Haftung und Unternehmensschäden.

Dieser Praxisleitfaden erläutert Schritt für Schritt die Haftungsgrundlagen, die Fristen, die branchenspezifischen Besonderheiten der Bauwirtschaft sowie die konkreten Handlungsschritte für Geschäftsführer mittelständischer Bau- und Bauzulieferunternehmen.

Schritt 1: Rechtsrahmen verstehen – ProdHaftG und BGB im Zusammenspiel

Wer im Bausektor produziert, liefert oder verarbeitet, bewegt sich in einem Haftungsrahmen, der aus zwei voneinander unabhängigen Säulen besteht. Das ProdHaftG (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte) begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers gegenüber dem Endgeschädigten; das BGB regelt daneben die vertraglichen Gewährleistungsansprüche zwischen den Parteien der Lieferkette.

Das ProdHaftG richtet sich an den Hersteller des Endprodukts, den Hersteller von Teilprodukten sowie den Importeur in die Europäische Union. Kann der Hersteller nicht ermittelt werden, tritt nach dem ProdHaftG auch der Lieferant in die Haftung – es sei denn, er benennt den Hersteller binnen eines angemessenen Zeitraums. Für die Bauwirtschaft ist diese Regelung besonders relevant, weil die Lieferketten lang sind: Rohstofflieferant, Halbzeughersteller, Bauprodukthersteller, Großhändler, Fachbetrieb. Jedes Glied dieser Kette muss seine eigene haftungsrechtliche Position kennen.

Parallel dazu gilt im Verhältnis zwischen Unternehmen (B2B) das gesetzliche Kaufgewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB. Bei Bauverträgen kommt zudem das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB zum Tragen, das eigene Regelungen zur Mängelhaftung enthält. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche am Bauwerk beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre ab Abnahme; bei Anwendung der VOB/B – einer privatrechtlichen Regelung ohne den Rang einer Rechtsnorm – können abweichende, regelmäßig kürzere Fristen vereinbart worden sein.

Welche Normen im Einzelfall einschlägig sind, hängt davon ab, wer in welcher Eigenschaft handelt: als Hersteller, als Lieferant, als Verarbeiter oder als Generalunternehmer. Diese Einordnung ist der erste und wichtigste Analyseschritt.

Schritt 2: Produktfehler und Sicherheitserwartung – Wann liegt ein Fehler vor?

Ein Produkt gilt nach dem ProdHaftG als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Maßstab ist nicht das, was der Hersteller intern als ausreichend ansieht, sondern die objektive Sicherheitserwartung – eine Perspektive, die Gerichte auf der Ebene des Landgerichts (LG) bis hin zum Oberlandesgericht (OLG) erfahrungsgemäß weit auslegen.

In der Bauwirtschaft kommen drei Fehlertypen besonders häufig vor. Erstens der Konstruktionsfehler: Das Produkt wurde grundlegend fehlerhaft entwickelt, etwa weil eine Dachfolie nach ihrer Konzeption nicht die erforderliche UV-Beständigkeit aufweist. Zweitens der Fabrikationsfehler: Ein einzelnes Produkt oder eine Charge weicht vom ansonsten fehlerfreien Konstruktionsstandard ab – klassisch bei Batchproblemen in der Betonzusatzstoffproduktion. Drittens der Instruktionsfehler: Das Produkt selbst mag technisch einwandfrei sein, aber die Verarbeitungshinweise sind unvollständig, irreführend oder fehlen ganz.

Gerade der Instruktionsfehler wird in der Mandatspraxis häufig unterschätzt. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller von Dämmsystemen. Ausgangslage: Ein Verarbeitungsbetrieb hatte das Produkt nach eigener Einschätzung korrekt installiert; ein Brandgutachter stellte später fest, dass die beigelegten Verarbeitungshinweise keine ausreichenden Angaben zu den Mindestabständen bei Wärmedurchführungen enthielten. Vorgehen: Analyse der technischen Dokumentation, Vergleich mit einschlägigen Normen und Bewertung der Informationspflichten nach ProdHaftG und den Technischen Regeln. Ergebnis: Die Haftungsverantwortung ließ sich durch Nachbesserung der Produktdokumentation und eine Vereinbarung mit dem Verarbeitungsbetrieb erheblich eingrenzen – ohne dass ein streitiges Verfahren eingeleitet werden musste.

Für den Geschäftsführer bedeutet das konkret: Die Vollständigkeit und Aktualität der Produktdokumentation ist eine haftungsrechtliche Kernpflicht, keine redaktionelle Nebensache.

Wer haftet in der Lieferkette – und wie weit reicht die Haftung des Händlers?

Die Haftungsverteilung innerhalb der Lieferkette ist in der Bauwirtschaft ein häufiger Streitpunkt, weil zwischen Hersteller, Großhändler, Baustoffhändler und ausführendem Betrieb oft keine klaren vertraglichen Regressregelungen bestehen. Das ProdHaftG trifft eine klare, aber manchmal überraschende Aussage: Primär haftet der Hersteller. Der Händler haftet nur dann wie ein Hersteller, wenn er den tatsächlichen Hersteller nicht innerhalb angemessener Frist benennen kann.

Diese Lieferantenhaftung – in der Praxis auch als „Quasi-Herstellerhaftung" bezeichnet – hat für mittelständische Baustoffhändler erhebliche Konsequenzen. Wer ausschließlich Waren aus dem Nicht-EU-Raum importiert und vertreibt, gilt nach dem ProdHaftG stets als Hersteller im haftungsrechtlichen Sinne, auch wenn er das Produkt nicht selbst produziert hat. Hier unterscheiden wir in der Mandatspraxis regelmäßig zwischen dem reinen Weiterverkäufer inländischer Ware und dem Importeur: Letzterer trägt das volle Haftungsrisiko.

Daneben sind vertragsrechtliche Regressansprüche zu beachten. Wird ein Händler auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann er in der Regel Rückgriff beim Hersteller nehmen – sofern entsprechende vertragliche Abreden bestehen oder das gesetzliche Gewährleistungsrecht greift. Fehlen solche Regressklauseln in den Lieferverträgen, drohen dem Händler ungedeckte Haftungsrisiken. Die kaufmännische Rügepflicht gemäß § 377 HGB ist in diesem Zusammenhang ein weiteres Instrument der Schadensabwehr: Mängel sind unverzüglich zu rügen, weil sonst die Ware als genehmigt gilt.

Für Generalunternehmer in der Bauwirtschaft ergibt sich eine besondere Gemengelage: Gegenüber dem Bauherrn haften sie für das gesamte Bauwerk einschließlich der eingebauten Materialien Dritter, können aber gegen die Nachunternehmer und Lieferanten in Regress gehen. Die Abstimmung der Gewährleistungsfristen in den Nachunternehmerverträgen mit denen im Hauptvertrag ist daher ein strukturelles Gestaltungserfordernis.

Welche Fristen gelten – und wo lauern die Verjährungsfallen?

Im Bereich der Produkthaftung und Gewährleistung gelten unterschiedliche Verjährungsregime, die nebeneinander angewendet werden müssen. Werden sie verwechselt oder übersehen, kann das zur vollständigen Präklusion berechtigter Ansprüche führen – oder zur unerwarteten Inanspruchnahme nach Jahren.

Für Schadensersatzansprüche nach dem ProdHaftG gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat (§ 195 BGB i.V.m. § 199 BGB). Darüber hinaus erlöschen Ansprüche nach dem ProdHaftG unabhängig von der Kenntnis zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat – eine absolute Ausschlussfrist, keine Verjährungsfrist im technischen Sinne.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche am Bauwerk beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre ab Abnahme. Diese Frist gilt sowohl für Kaufverträge über herzustellende Sachen als auch für Werkverträge, soweit der Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks liegt. Bei der VOB/B können vertraglich abweichende Gewährleistungsfristen vereinbart worden sein; diese sind regelmäßig kürzer und setzen eine wirksame Einbeziehung der VOB/B voraus.

Für vertragliche Schadensersatzansprüche nach BGB gilt – außerhalb der spezialgesetzlichen Regelungen – die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Kenntnisunabhängige Maximalfristen von zehn oder dreißig Jahren kommen je nach Art des Anspruchs und dem Verursachungszeitpunkt in Betracht.

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen Geschäftsführer nach dem Ablauf der werkvertraglichen Gewährleistungsfrist irrtümlich glauben, vollständig aus der Haftung entlassen zu sein – und dabei übersehen, dass Schadensersatzansprüche nach dem ProdHaftG oder aus unerlaubter Handlung zu ganz anderen Zeitpunkten zu laufen beginnen. Die Fristensteuerung bedarf daher einer sorgfältigen, fallbezogenen Analyse.

Schritt 3: Pflichten des Herstellers – Produktsicherheit, Dokumentation und Rückruf

Die Herstellerpflichten enden nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Das geltende Produktsicherheitsrecht – namentlich das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie die einschlägigen europäischen Bauproduktenverordnungen – begründet eine fortlaufende Überwachungspflicht. Erlangt der Hersteller nach dem Inverkehrbringen Kenntnis davon, dass sein Produkt eine ernste Gefahr darstellt, ist er zur unverzüglichen Meldung an die zuständige Behörde und zur Einleitung von Korrekturmaßnahmen verpflichtet.

Zu den zentralen Herstellerpflichten gehören: die technische Dokumentation des Produkts, die Erstellung und Bereitstellung vollständiger Gebrauchs- und Verarbeitungshinweise in deutscher Sprache, die CE-Kennzeichnung für Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) sowie die Erstellung einer Leistungserklärung. Fehlt die CE-Kennzeichnung bei Bauprodukten, die der BauPVO unterliegen, dürfen diese grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Für Geschäftsführer ist dieser Punkt ein persönliches Haftungsrisiko: Die Verletzung von Produktsicherheitspflichten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen auslösen.

Produktrückrufe – die gravierendste Korrekturmaßnahme – sind in der Bauwirtschaft besonders kostspielig, weil Bauprodukte häufig bereits eingebaut sind. Die Kosten eines Rückrufverfahrens umfassen nicht nur den Wert der gelieferten Ware, sondern können Ausbau, Entsorgung, Neueinbau und Folgeschäden am Bauwerk umfassen. Ob diese Kosten durch die Produkthaftpflichtversicherung gedeckt sind, ist im Einzelfall anhand des Versicherungsscheins zu prüfen; Standardpolicen schließen Rückrufkosten häufig aus oder begrenzen sie erheblich.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die im Rahmen einer Behördenprüfung oder einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung erstmals feststellen, dass ihre technische Dokumentation Lücken aufweist. Der Aufbau eines belastbaren Produktdokumentation-Systems ist keine einmalige Aufgabe, sondern ein fortlaufender Prozess, der organisatorisch verankert sein muss.

Schritt 4: Haftungsrisiken des Geschäftsführers – Organisationspflichten und persönliche Verantwortung

Die Produkthaftung nach dem ProdHaftG trifft primär das Unternehmen als juristische Person. Für den Geschäftsführer persönlich entsteht Haftung auf einem anderen Weg: über die Verletzung von Organisationspflichten im Rahmen seiner Leitungsverantwortung. Diese Haftung ist in der Praxis nicht minder gefährlich.

Kommt es im Unternehmen zu einem Produktschaden, prüfen Gerichte – regelmäßig auf LG- und OLG-Ebene –, ob der Geschäftsführer die erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen hat: Gibt es ein Qualitätsmanagementsystem? Werden Lieferantenaudits durchgeführt? Existiert ein Rückverfolgbarkeitssystem für Chargen? Sind Handlungsanweisungen für den Rückruffall vorhanden? Werden Verarbeitungshinweise regelmäßig aktualisiert und auf Vollständigkeit geprüft?

Können diese Fragen nicht positiv beantwortet werden, riskiert der Geschäftsführer eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten. In Extremfällen – etwa bei bewusstem Inverkehrbringen eines als gefährlich erkannten Produkts – kommen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen hinzu.

Die Konstellation ist für inhabergeführte mittelständische Unternehmen der Bauwirtschaft besonders heikel: Häufig ist der Gesellschafter-Geschäftsführer gleichzeitig operativ tätig und nimmt im Tagesgeschäft keine systematische Qualitätssicherung vor. Das Haftungsrisiko aus einem einzigen gravierenden Produktschadenfall kann die Substanz des Unternehmens gefährden – und damit auch das Privatvermögen, wenn die Trennungslinie zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer nicht konsequent gewahrt wird.

Schritt 5: Vertragsgestaltung als präventives Haftungsmanagement

Wer Haftungsrisiken aus der Produkthaftung und der Gewährleistung reduzieren will, setzt zuerst an der Vertragsgestaltung an. Lieferverträge, Nachunternehmerverträge und Kaufverträge über Bauprodukte enthalten in der Praxis häufig Klauseln, die im Haftungsfall entweder nutzlos sind oder die eigene Position verschlechtern.

Im B2B-Bereich sind Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse grundsätzlich möglich, unterliegen aber der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden. Eine vollständige Freizeichnung von der Produzentenhaftung – also der deliktischen Haftung nach § 823 BGB – ist gegenüber dem Endgeschädigten nicht möglich. Für die interne Regressregelung zwischen den Gliedern der Lieferkette hingegen besteht erheblicher Gestaltungsspielraum.

Entscheidungsmatrix für die Lieferkettengestaltung: Konstellation A – Bauprodukthersteller liefert an Großhändler: Instrument → Regressklausel mit Freistellungsverpflichtung und Informationspflicht bei Produktmängeln → Frist für Mängelrüge nach § 377 HGB unverzüglich → Folge: Schadensabwälzung auf Herstellerebene möglich. Konstellation B – Generalunternehmer beauftragt Nachunternehmer mit Materiallieferung und Einbau: Instrument → werkvertragliche Gewährleistungsfrist von mindestens fünf Jahren (Angleichung an § 634a BGB) im Nachunternehmervertrag → Folge: Regressfenster bleibt offen, solange Hauptvertragshaftung läuft. Konstellation C – Import aus Nicht-EU-Staaten: Instrument → Importeurshaftung nach ProdHaftG akzeptieren; Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abschließen; Lieferantenaudit durchführen lassen.

Eine weitere Gestaltungsebene betrifft die Übergabe von Produktdokumentation. In Lieferverträgen sollte vertraglich festgelegt werden, welche technischen Unterlagen, Zertifikate und Leistungserklärungen der Lieferant mit jeder Lieferung zu übergeben hat – und welche Konsequenzen es hat, wenn diese fehlen. Diese Klausel erscheint banal, ist in der Praxis aber ein wirkungsvolles Frühwarnsystem.

Schritt 6: Schadenfall – Erste Reaktion und anwaltliche Begleitung

Tritt ein Produktschadenfall ein, zählt in der Bauwirtschaft jeder Tag. Die erste Reaktion des Unternehmens bestimmt maßgeblich, wie der Fall sich entwickelt – nicht nur juristisch, sondern auch gegenüber Behörden, Versicherern und der Öffentlichkeit.

Die wichtigsten Sofortmaßnahmen in der ersten Phase: Sicherung aller relevanten Unterlagen (Lieferscheine, Chargenprotokolle, Verarbeitungshinweise, Korrespondenz), unverzügliche Information des Versicherers, Bestandsaufnahme der noch vorhandenen Produktmuster zur Gutachtersicherung, und – soweit eine behördliche Meldepflicht besteht – unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Eine verzögerte Meldung kann als Obliegenheitsverletzung die Versicherungsdeckung gefährden und öffentlich-rechtliche Sanktionen auslösen.

Parallel ist zu prüfen, ob eine Pflicht zum Produktrückruf besteht. Diese Pflicht ergibt sich nicht allein aus dem Privatrecht, sondern auch aus dem öffentlichen Produktsicherheitsrecht. Die Nichtbeachtung einer bestehenden Rückrufpflicht begründet eigene Haftungsrisiken und kann straf- wie ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen haben.

In der Bauwirtschaft kommt es häufig vor, dass zunächst mehrere Parteien – Hersteller, Händler, ausführendes Unternehmen – wechselseitig auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Koordination der Verteidigung, das Führen von Regressverhandlungen und die Abstimmung mit Versicherungen erfordern eine rechtliche Begleitung, die alle Stränge zusammenhält.

Nach unserer Erfahrung sind die ersten 48 Stunden nach Schadenseintritt entscheidend: Wer in dieser Phase strukturiert vorgeht, dokumentiert und anwaltlich begleitet wird, hat erheblich bessere Voraussetzungen, die Gesamtschadensbelastung zu begrenzen und eine geordnete Schadensregulierung herbeizuführen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Produkthaftung und Herstellerpflichten in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Verträge, Ihrer Produktdokumentation, der einschlägigen Versicherungsbedingungen und der anwendbaren Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Produkthaftung in der Bauwirtschaft

Wer haftet nach dem ProdHaftG in der Bauwirtschaft?

Primär haftet der Hersteller des fehlerhaften Produkts. Kann der Hersteller nicht ermittelt oder nicht binnen angemessener Frist benannt werden, tritt auch der Lieferant in die Haftung. Importeure aus Nicht-EU-Staaten haften stets wie Hersteller – unabhängig davon, ob sie das Produkt selbst produziert haben. Für Generalunternehmer und Verarbeiter gelten ergänzend die vertraglichen Gewährleistungsregeln des BGB, insbesondere die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel am Bauwerk nach § 634a BGB.

Wie lange kann ich als Bauprodukthersteller nach dem ProdHaftG in Anspruch genommen werden?

Ansprüche nach dem ProdHaftG unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, die mit Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller beginnt. Daneben besteht eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts – nach deren Ablauf erlöschen Ansprüche unabhängig von der Kenntnis. Parallel laufende Ansprüche aus Werkvertragsrecht oder Delikt können abweichenden Fristen unterliegen; die Gesamtfristenstruktur ist im Einzelfall zu analysieren.

Was ist ein Instruktionsfehler – und welche Konsequenzen hat er?

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn die Verarbeitungs-, Montage- oder Gebrauchshinweise eines Produkts unvollständig, irreführend oder nicht auf dem Stand der Technik sind, obwohl das Produkt selbst technisch einwandfrei ist. Instruktionsfehler können die volle ProdHaftG-Haftung des Herstellers begründen und werden in der gerichtlichen Praxis – auf LG- und OLG-Ebene – zunehmend streng bewertet. Hersteller sollten ihre Dokumentation regelmäßig auf Vollständigkeit und Aktualität prüfen lassen.

Kann ich als Geschäftsführer persönlich für Produktschäden haften?

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ist möglich, wenn er Organisationspflichten verletzt hat – etwa durch unzureichendes Qualitätsmanagement, fehlende Chargenrückverfolgbarkeit oder unterlassene Reaktion auf bekannte Produktmängel. Die Haftungsgrundlage ist in diesem Fall § 43 GmbHG (Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft); in schwerwiegenden Fällen kommen auch deliktische und öffentlich-rechtliche Sanktionen in Betracht.

Welche Sofortmaßnahmen sind bei einem Produktschadenfall in der Bauwirtschaft zu treffen?

Prioritäten der ersten Phase: Sicherung aller Lieferunterlagen und Chargenprotokolle, sofortige Information des Versicherers, Bestandsaufnahme verfügbarer Produktmuster für spätere Gutachten sowie – soweit rechtlich geboten – unverzügliche Meldung an die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Parallel ist anwaltliche Begleitung einzuholen, um die Koordination mit Versicherung, Behörden und möglichen Regresskandidaten in der Lieferkette zu strukturieren.

Sind Haftungsausschlüsse in Lieferverträgen für Bauprodukte wirksam?

Im B2B-Bereich sind Haftungsbeschränkungen grundsätzlich möglich, unterliegen aber der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Gegenüber Endgeschädigten ist eine Freizeichnung von der gesetzlichen Produkthaftung nach ProdHaftG oder von der deliktischen Haftung nach § 823 BGB ausgeschlossen. Für interne Regressregelungen innerhalb der Lieferkette besteht dagegen erheblicher Gestaltungsspielraum, der in der Vertragsgestaltung genutzt werden sollte.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Handels-, Vertriebs- und Vertragsrecht – einschließlich Produkthaftung, Gewährleistungsrecht und Vertragsgestaltung für die Bauwirtschaft und Bauzulieferindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Praxisgruppe Handels- und Vertriebsrecht verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Herstellern, Händlern und Generalunternehmern bei Produktschadenfällen und der präventiven Vertragsgestaltung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Produkthaftung und Herstellerpflichten in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verträge, Produktdokumentation und der im Einzelfall geltenden Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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