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Produkthaftung und Herstellerpflichten – Energiewirtschaft: Branchenreport

Hersteller, Importeure und Quasi-Hersteller energietechnischer Produkte haften nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und den §§ 823 ff.

Ein mittelständischer Hersteller von Wechselrichtern für Photovoltaikanlagen erhält die Nachricht, dass an mehreren installierten Einheiten ein Überhitzungsdefekt aufgetreten ist. Zwei Dächer haben Feuer gefangen. Sachschäden in sechsstelliger Höhe stehen im Raum, ein Personenschaden ist knapp ausgeblieben. Innerhalb von Stunden wird die Frage, wer haftet, zur drängendsten Geschäftsleitungsentscheidung des Jahres. Produkthaftung und Herstellerpflichten sind in der Energiewirtschaft keine abstrakte Compliance-Aufgabe – sie sind unmittelbare Vorstandsrealität.

Hersteller, Importeure und Quasi-Hersteller energietechnischer Produkte haften nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und den §§ 823 ff. BGB für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte an Personen oder Sachen entstehen – ohne Verschuldensnachweis des Geschädigten. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Die Beweislastverteilung begünstigt den Geschädigten, während das Unternehmen den Gegenbeweis der Fehlerfreiheit führen muss. Dieser Report beleuchtet die branchenspezifischen Risikoprofile, die maßgeblichen Haftungsregime und die praktischen Schritte zur Risikominderung in der Energiewirtschaft.

Im Folgenden werden die Haftungsgrundlagen, die typischen Risikokonstellationen in der Energiebranche, die Pflichten von Herstellern und Händlern sowie die Verteidigungsstrategien und Rückgriffsrechte systematisch dargestellt.

Welches Haftungsregime gilt für Energietechnikprodukte?

Für Hersteller von Produkten in der Energiewirtschaft – von Photovoltaikmodulen über Wärmepumpen bis zu Batteriespeichersystemen – gelten zwei parallele Haftungsregime, die sich ergänzen und in ihrer Kombinationswirkung besonders scharf sind. Das ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die §§ 823 ff. BGB eine deliktische Haftung, bei der unter bestimmten Umständen die Beweislast zulasten des Herstellers umgekehrt werden kann.

Nach dem ProdHaftG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere seiner Darbietung, seines vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchs und des Zeitpunkts des Inverkehrbringens – berechtigterweise erwartet werden kann. Die verschuldensunabhängige Haftung nach dem ProdHaftG umfasst Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Sachen jenseits einer Selbstbeteiligung von 500 Euro. Wer haftet? Primär der Hersteller – also derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Daneben haften Importeure in den Europäischen Wirtschaftsraum sowie derjenige, der als „Quasi-Hersteller" seinen Namen oder seine Marke auf dem Produkt anbringt.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade mittelständische Energietechnikunternehmen die Quasi-Hersteller-Eigenschaft unterschätzen. Wer ein in Fernost gefertigtes Batteriesystem unter eigenem Markennamen vertreibt, ist rechtlich Hersteller – mit allen Konsequenzen aus dem ProdHaftG. Die kaufmännisch attraktive White-Label-Strategie erzeugt eine Haftungsexposition, die nur durch konsequente Lieferantenvertragsgestaltung und Rückgriffsrechte beherrschbar wird.

Branchenspezifische Risikoprofile: Wo lauern die größten Gefahren?

Die Energiewirtschaft vereint eine ungewöhnliche Kombination aus technischer Komplexität, langen Nutzungsdauern und hohem Schadenpotenzial. Drei Produktgruppen stehen im Zentrum der Haftungsrisiken: Stromerzeugungsanlagen (insbesondere Photovoltaik), Energiespeicher (Lithium-Ionen-Batterien, stationäre Großspeicher) und Netzkomponenten (Transformatoren, Schalt- und Steuergeräte). Hinzu kommen, mit der Dekarbonisierung des Wärmemarkts, Wärmepumpen und Power-to-Gas-Anlagen.

Photovoltaikmodule und Wechselrichter zeigen nach unserer Erfahrung die höchste Schadenhäufigkeit im Segment der privaten und gewerblichen Dachanlagen. Überhitzung, Brandgefahr durch Lichtbögen (sogenannte „Arc-Faults") und fehlerhafte Schutzabschaltungen sind die Hauptschadensursachen. Brände durch fehlerhafte PV-Komponenten gelten versicherungstechnisch und haftungsrechtlich als Produktschäden, wenn ein Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler nachweisbar ist. Die dreifache Fehlertypisierung – Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler – ist auch in der Energiebranche das zentrale Analyseschema.

Batteriespeichersysteme haben ein besonderes Risikoprofil: Lithium-Ionen-Zellen können bei Überladung, mechanischer Beschädigung oder Fertigungsfehlern in sogenanntes „Thermal Runaway" geraten – einen unkontrollierten Wärmeentwicklungsprozess, der in kurzer Zeit zur vollständigen Zerstörung des Systems und angrenzender Gebäudeteile führt. Die Schadensbeträge sind in diesen Fällen typischerweise erheblich. Für Hersteller und Importeure stellt sich die Frage, ob die einschlägigen technischen Normen (etwa IEC 62619 für stationäre Energiespeicher) im Produkt umgesetzt wurden – denn die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik ist zwar kein Freibrief, aber ein wesentliches Indiz für Fehlerfreiheit.

Netzkomponenten hingegen verursachen seltener Einzelschadensereignisse, aber potenziell systemische Schäden mit hohen Folgeschäden: Ein fehlerhafter Transformator, der zu einem Versorgungsausfall führt, kann Betriebsunterbrechungsschäden bei Industriekunden auslösen, die weit über den Sachschaden hinausgehen. Hier ist zu beachten, dass das ProdHaftG Sachschäden an gewerblich genutzten Sachen nicht erfasst – für diese greift allein die deliktische und ggf. vertragliche Haftung.

Welche Pflichten treffen Hersteller und Inverkehrbringer im Energiesektor konkret?

Die Herstellerpflichten im Energiesektor gehen weit über das reine Inverkehrbringen hinaus. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), die CE-Kennzeichnungspflichten und branchenspezifische Verordnungen begründen ein dichtes Pflichtennetz, das Produktentwicklung, Sicherheitsprüfung, Kennzeichnung, Dokumentation und Marktüberwachung umfasst.

Im Einzelnen lassen sich vier Kernpflichten benennen: Erstens die Konstruktions- und Fabrikationspflicht – das Produkt muss dem Stand der Technik entsprechen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Zweitens die Instruktionspflicht – Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise und Installationsvorgaben müssen vollständig, klar und in der Sprache des Zielmarkts vorliegen. Fehlende oder missverständliche Warnhinweise sind einer der häufigsten Haftungsanknüpfungspunkte in der gerichtlichen Praxis der Land- und Oberlandesgerichte. Drittens die Produktbeobachtungspflicht – der Hersteller ist auch nach dem Inverkehrbringen verpflichtet, Hinweise auf Produktfehler zu beobachten und bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zum Rückruf. Viertens die Rückruf- und Reaktionspflicht – sobald ein Hersteller von einem Produktfehler Kenntnis erlangt oder erlangen muss, ist unverzügliches Handeln geboten, um eine Haftungsausweitung zu verhindern.

In der Energiewirtschaft kommt die Verzahnung mit öffentlichem Recht hinzu. Die Bundesnetzagentur und die Gewerbeaufsichtsbehörden üben Marktüberwachung über energietechnische Produkte aus. Eine behördliche Rückrufanordnung kann für das betroffene Unternehmen erhebliche Reputations- und Finanzrisiken bedeuten – unabhängig davon, ob private Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Haftungsausschlüsse und Verteidigungsstrategien nach dem ProdHaftG

Das ProdHaftG kennt einen enumerativen Katalog von Entlastungsgründen, auf die sich der Hersteller berufen kann. Diese Entlastungstatbestände sind eng ausgelegt und greifen in der Praxis seltener als erhofft – gleichwohl sind sie unverzichtbarer Teil der Verteidigungsstrategie.

Der wichtigste Entlastungsgrund in der Energiewirtschaft ist der sogenannte Entwicklungsrisiko-Einwand: Ein Hersteller haftet nicht, wenn der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war. Für Hersteller von Batteriespeichern kann dieser Einwand relevant werden, wenn ein Schadenstyp auftritt, der zum Zeitpunkt der Markteinführung technisch nicht vorhersehbar war. Allerdings ist die Beweisführung anspruchsvoll: Der Hersteller muss nachweisen, dass der Fehler beim besten verfügbaren Wissensstand nicht entdeckt werden konnte – nicht nur, dass er ihn selbst nicht kannte.

Ein weiterer Entlastungsgrund ist die Nichterkennbarkeit des Fehlers aufgrund der Beschaffenheit des Produkts beim Inverkehrbringen. Dieser Einwand scheitert regelmäßig, wenn der Hersteller Qualitätssicherungslücken hatte. Daneben bleibt die Möglichkeit, einen fehlerhaften Einbau oder eine unsachgemäße Nutzung als Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geltend zu machen – in der Energiebranche relevant, wenn eine Anlage von einem nicht zugelassenen Elektrobetrieb installiert wurde.

Wichtig: Der Ausschluss der Haftung durch AGB ist gegenüber Verbrauchern nach dem ProdHaftG nicht möglich. Die Haftung nach dem ProdHaftG kann gegenüber Verbrauchern weder vertraglich ausgeschlossen noch beschränkt werden. Im B2B-Bereich sind Haftungsausschlüsse zwischen Unternehmen grundsätzlich möglich, unterliegen aber der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Rückgriffsrechte und Lieferantenverantwortung in der Wertschöpfungskette

Wer als Hersteller gegenüber dem Geschädigten haftet, der das Endprodukt nicht selbst konstruiert oder gefertigt hat, ist auf funktionierende Rückgriffsrechte angewiesen. Die Wertschöpfungskette in der Energietechnik ist international verästelt: Module aus Asien, Steuerungselektronik aus Europa, Montageverfahren im Inlandswerk. Fehlt ein Bauteil eines Zulieferers oder Fabrikationsfehler eines OEM-Partners, haftet zunächst der Endprodukthersteller dem Geschädigten, kann dann aber intern Rückgriff nehmen.

Der Rückgriff setzt voraus, dass die Lieferantenverträge entsprechende Freistellungs- und Regressklauseln enthalten, die einer AGB-Kontrolle standhalten. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass solche Klauseln entweder fehlen oder so allgemein formuliert sind, dass sie im Streitfall nicht durchsetzbar sind. Ein weiteres Problem ist die Insolvenz von Zulieferern: Wer produziert in Fernost, hat möglicherweise keinen belastbaren Rückgriffsgläubiger. Das macht die sorgfältige Lieferantenauswahl und vertragliche Absicherung zur strategischen Aufgabe, nicht zur nachgelagerten Vertragsformalität.

Für importierte Produkte gilt zudem: Wenn der nicht-europäische Hersteller keine Niederlassung im EWR hat, tritt der Importeur in die vollständige Haftungsstellung des Herstellers ein – er ist der einzig greifbare Ansprechpartner für Geschädigte. Importeure energietechnischer Produkte aus Drittstaaten ohne EWR-Niederlassung des Herstellers tragen die gesamte ProdHaftG-Haftung des Herstellers.

Auswirkungen auf die Geschäftsführerhaftung: Persönliche Risiken im Mittelstand

Produkthaftung ist nicht allein ein Unternehmensrisiko. Für Geschäftsführer einer GmbH entsteht persönliche Haftungsexposition, wenn Pflichten verletzt werden, die nach §§ 43 ff. GmbHG der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Wer als Geschäftsführer weiß oder wissen muss, dass ein Produkt fehlerhaft ist und gleichwohl das Inverkehrbringen fortsetzt, begibt sich in ein Terrain, in dem neben zivilrechtlicher Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen drohen – insbesondere bei Körperverletzungen oder Todesfällen.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Energiewirtschaft, das Photovoltaik-Wechselrichter unter eigenem Markennamen vertrieb. Ausgangslage: Mehrere Brandschäden wurden auf einen Lichtbogenfehler zurückgeführt, der auf eine fehlerhafte Baugruppe eines asiatischen Zulieferers zurückging. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Lieferantenverträge auf Freistellungsklauseln, prüfte den Umfang der Produktbeobachtungspflicht und koordinierte die Kommunikation mit dem Haftpflichtversicherer sowie die Einleitung freiwilliger Sicherheitsmaßnahmen. Ergebnis: Durch frühzeitiges, dokumentiertes Handeln konnte die Haftungsexposition des Unternehmens und der Geschäftsführer erheblich eingegrenzt werden; die Lieferantenklauseln wurden für künftige Vertragsabschlüsse überarbeitet.

Was bedeutet das konkret für Geschäftsführer im mittelständischen Energieunternehmen? Erstens: Wer keine dokumentierten Prozesse zur Produktbeobachtung, Fehlermeldeerfassung und Eskalation hat, trägt im Schadensfall das volle Beweislastrisiko. Zweitens: Die Compliance-Dokumentation – CE-Kennzeichnungsakte, technische Unterlagen, Risikobeurteilungen – muss vollständig und aktuell sein. Drittens: Der Haftpflichtversicherungsschutz ist regelmäßig zu überprüfen, da Deckungslücken insbesondere bei Rückrufkosten und Vermögensfolgeschäden häufig sind.

Verjährung, Fristen und Beweissicherung: Was Geschäftsführer sofort wissen müssen

Im Haftungsfall ist Zeitdruck kein abstraktes Konzept – er ist unmittelbar handlungsrelevant. Die Verjährungsfristen im Produkthaftungsrecht folgen verschiedenen Regimes, die sich in der Energiewirtschaft teilweise überlagern.

Nach dem ProdHaftG gilt eine Haftungshöchstdauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat – danach erlöschen die Ansprüche, unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten. Die einzelnen Schadensersatzansprüche selbst verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis von Schaden, Fehler und Herstelleridentität erlangt. Die allgemeine Regelverjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.

Für Unternehmen im Schadensfall ist Beweissicherung die erste und wichtigste Maßnahme. Dokumentation der Produktionscharge, Qualitätssicherungsaufzeichnungen, Installationsberichte, Kommunikationsverläufe mit dem Installateur sowie erste Fotos vom Schadensort müssen gesichert werden, bevor ein gegnerischer Sachverständiger die Lage verändert. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die durch verzögertes Handeln in den ersten 48 Stunden nach Schadensbekanntwerden erhebliche Beweispositionen verloren haben.

Parallel zur Beweissicherung ist die Haftpflichtversicherung unverzüglich zu benachrichtigen. Versäumnisse bei der Anzeigepflicht können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Auch Behörden – etwa die Bundesnetzagentur oder zuständige Landesbehörden – können Meldepflichten auslösen, deren Verletzung eigenständige Bußgeldrisiken schafft.

Gestaltungsempfehlungen: Wie mittelständische Energiehersteller ihr Haftungsrisiko strukturieren

Produkthaftungsrisiken lassen sich nicht eliminieren, aber durch systematische Gestaltung auf ein beherrschbares Maß reduzieren. Der Fahrplan dafür ist klar: Erstens muss das Produktsicherheitsmanagementsystem den tatsächlichen technischen Entwicklungen im Unternehmen folgen – nicht als einmalige Zertifizierungsaktion, sondern als kontinuierlicher Prozess. Zweitens müssen Lieferantenverträge Freistellungsklauseln, Qualitätssicherungsanforderungen und Rückgriffsrechte enthalten, die einer AGB-Kontrolle standhalten. Drittens muss das Versicherungsportfolio die tatsächliche Risikosituation abbilden – insbesondere Rückrufkostenversicherung und Vermögensschadenshaftpflicht.

Für den Gesellschafterkreis inhabergeführter Energieunternehmen empfiehlt es sich, die Haftungsarchitektur regelmäßig zu überprüfen: Welche Haftungsrisiken sind auf Gesellschaftsebene, welche auf Geschäftsführerebene angesiedelt? Eine sauber gestaltete Konzernstruktur kann Risiken zwischen operativen und Holdinggesellschaften trennen – wenngleich dies keine Garantie gegen Durchgriffshaftung darstellt und im Einzelfall anwaltlich zu prüfen ist.

Fragt man nach der Priorisierung: Instruktionsfehler sind der am einfachsten zu vermeidende und häufig der juristisch schwächste Haftungsposten. Eine sorgfältige Überarbeitung von Gebrauchsanleitungen, Warnhinweisen und Installationsvorgaben ist die kostengünstigste Haftungsreduzierungsmaßnahme. Konstruktionsfehler hingegen erfordern Produktentwicklungsressourcen und technische Expertise – hier ist die Kanzlei häufig beratend bei der Schnittstelle zwischen technischen Sachverständigen und juristischer Bewertung tätig.

Wie geht ein Unternehmen vor, das den Verdacht hat, ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht zu haben? Die Antwort sollte nicht dem Impuls folgen, zunächst abzuwarten. Stattdessen gilt: strukturierte interne Untersuchung, Sicherung der technischen Dokumentation, Einbeziehung eines Produkthaftungsanwalts vor der ersten externen Kommunikation, und – wenn der Verdacht sich erhärtet – frühzeitige proaktive Abstimmung mit Behörden und Versicherern. Präventives Handeln wird von Gerichten bei der Schadensbewertung regelmäßig honoriert.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Produkthaftungsrechts im Energiesektor. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenverträge, technischen Dokumentation, Versicherungspolicen und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Instanzgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Produkthaftung und Herstellerpflichten in der Energiewirtschaft

Was gilt als fehlerhaftes Produkt nach dem ProdHaftG?

Ein Produkt ist nach dem ProdHaftG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Maßgeblich sind Darbietung, bestimmungsgemäßer Gebrauch und der Stand der Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. In der Energiebranche können fehlerhafte Wechselrichter, Batteriespeicher oder Steuergeräte diesen Tatbestand erfüllen. Die Beurteilung erfordert regelmäßig einen technischen Sachverständigen, der den Fehlertyp – Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler – bestimmt.

Haftet ein Importeur energietechnischer Produkte genauso wie der Hersteller?

Ja. Wer ein Produkt aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den EWR einführt, wird haftungsrechtlich wie ein Hersteller behandelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Importeur eigene Konstruktions- oder Fabrikationsfehler verursacht hat. Diese Haftungsposition lässt sich im Verhältnis zum Lieferanten vertraglich absichern, jedoch nur dann effektiv, wenn die Vertragsklauseln einer AGB-Kontrolle standhalten und der Lieferant tatsächlich in der Lage ist, Regressansprüche zu erfüllen.

Welche Fristen gelten für Produkthaftungsansprüche?

Ansprüche nach dem ProdHaftG verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Herstelleridentität. Unabhängig davon erlöschen alle Ansprüche zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des konkreten Produktexemplars. Die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB gilt parallel für deliktische Ansprüche. Im Einzelfall ist die genaue Fristberechnung anwaltlich zu prüfen, da mehrere Verjährungsregime zusammentreffen können.

Was ist die Produktbeobachtungspflicht, und wie weit geht sie?

Die Produktbeobachtungspflicht verpflichtet Hersteller, auch nach dem Inverkehrbringen Hinweise auf Produktfehler systematisch zu beobachten – etwa durch Auswertung von Kundenbeschwerden, Servicemeldungen und Berichten aus dem Markt. Bei konkreten Hinweisen auf ein sicherheitsrelevantes Problem muss der Hersteller reagieren: von verstärkten Warnhinweisen bis zum Rückruf. Die Reichweite dieser Pflicht ist im Einzelfall und nach Schadenswahrscheinlichkeit zu bemessen; ein dokumentiertes Produktbeobachtungssystem ist die wichtigste Schutzmaßnahme.

Kann ein Hersteller die Haftung nach dem ProdHaftG in AGB ausschließen?

Nein. Gegenüber Verbrauchern ist ein vertraglicher Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung nach dem ProdHaftG gesetzlich ausgeschlossen. Im B2B-Bereich sind Haftungsbeschränkungen grundsätzlich möglich, unterliegen aber der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Eine vollständige Haftungsfreizeichnung für Körperschäden ist auch im unternehmerischen Verkehr unzulässig. Für Sachschäden an gewerblich genutzten Gegenständen greift das ProdHaftG ohnehin nicht – hier gilt die deliktische und vertragliche Haftung.

Wann entsteht persönliche Geschäftsführerhaftung bei Produktmängeln?

Persönliche Haftung des Geschäftsführers entsteht, wenn er seine Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG verletzt – etwa wenn er von einem Produktfehler wusste oder hätte wissen müssen und das Inverkehrbringen nicht gestoppt hat. Daneben kommen deliktische Ansprüche nach § 823 BGB in Betracht, wenn durch den Produktfehler Personen- oder Sachschäden entstehen und dem Geschäftsführer persönliche Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können. Bei Körperverletzungen oder Todesfällen ist strafrechtliche Relevanz nicht ausgeschlossen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Handels-, Vertriebs- und Vertragsrechts, einschließlich Produkthaftung, Gewährleistung und Lieferantenvertragsgestaltung. Die Beratungspraxis umfasst die Prozessvertretung vor Land- und Oberlandesgerichten sowie die außergerichtliche Konfliktlösung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Katharina Weiß (Fachredaktion) · fachlich geprüft von Miriam Vogt, Rechtsanwältin

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Produkthaftung in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, Produktdokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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