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Produkthaftung und Herstellerpflichten – Medizintechnik: anwaltliche Beratung

Produkthaftung und Herstellerpflichten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Medizinprodukt gelangt auf den deutschen Markt – und wenige Monate später meldet ein Krankenhaus einen Zwischenfall. Der Geschäftsführer eines mittelständischen Medizintechnikunternehmens steht vor der Frage: Wer haftet, in welchem Umfang, und welche Schritte sind jetzt unverzüglich einzuleiten? Die Antwort entscheidet nicht nur über finanzielle Risiken, sondern über den Fortbestand der Zulassung und im Extremfall über die persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung.

Hersteller von Medizinprodukten unterliegen in Deutschland einer doppelten Haftungsarchitektur: Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte, während das BGB deliktische und vertragliche Ansprüche ergänzt. Hinzu treten regulatorische Pflichten aus der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, Verordnung (EU) 2017/745), deren Verletzung zivilrechtliche Haftungsansprüche auslösen und behördliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Geschäftsführer im Mittelstand haften in diesem Umfeld persönlich, wenn sie Organisations- oder Überwachungspflichten verletzen.

Dieser Beitrag legt den Rechtsrahmen dar, erläutert die zentralen Herstellerpflichten, zeigt typische Haftungsfallen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für mittelständische Unternehmen der Medizintechnikbranche.

Was regelt das ProdHaftG – und warum reicht es allein nicht aus?

Das Produkthaftungsgesetz setzt die europäische Produkthaftungsrichtlinie in deutsches Recht um und begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die die berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit stellen dürfen – eine Formulierung, die im Medizintechnikbereich ausgesprochen weit ausgelegt wird. Denn der Anwender erwartet, dass ein Katheter, ein Sterilisiergerät oder ein In-vitro-Diagnostikum zuverlässig funktioniert.

Entscheidend ist: Das ProdHaftG erfasst ausschließlich Personen- und bestimmte Sachschäden. Reine Vermögensschäden – etwa entgangener Gewinn eines Krankenhauses wegen eines ausgefallenen Geräts – fallen aus dem Anwendungsbereich heraus. Hier greifen die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche aus dem BGB, insbesondere aus den §§ 823 ff. BGB (deliktische Haftung) sowie aus dem vertraglichen Gewährleistungsrecht. Die Kombination aus ProdHaftG und BGB-Deliktsrecht erzeugt damit ein Haftungsregime, das weder durch Vertrag noch durch AGB vollständig abbedungen werden kann.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Hersteller die deliktische Parallelspur unterschätzen. Wer allein auf die ProdHaftG-Prüfung fokussiert, übersieht, dass über § 823 Abs. 1 BGB auch reine Vermögensschäden unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden können – vor allem, wenn ein Schutzgesetz (etwa eine Norm der MDR) verletzt wurde.

MDR und CE-Kennzeichnung: regulatorischer Rahmen mit zivilrechtlicher Sprengkraft

Seit dem vollständigen Geltungsbeginn der MDR im Mai 2021 gelten für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten in der EU erheblich verschärfte Anforderungen. Die Verordnung verlangt unter anderem ein umfassendes technisches Dokumentationssystem, einen post-market surveillance plan (Plan zur Marktbeobachtung nach Inverkehrbringen), ein klinisches Bewertungsverfahren sowie die Einhaltung von Klassifizierungsregeln, die Klasse I bis Klasse III unterscheiden.

Für die Produkthaftung im engeren Sinne ist dabei entscheidend: Verstößt ein Hersteller gegen die Anforderungen der MDR – etwa durch fehlerhafte Klassifizierung, unzureichende Gebrauchsanweisung oder mangelnde Vigilanz (Meldepflicht bei schwerwiegenden Vorkommnissen) – kann dieser Verstoß im Zivilprozess als Indiz für ein Organisationsverschulden gewertet werden. Das Oberlandesgericht und das Landgericht haben in vergleichbaren Konstellationen die MDR-Dokumentation als zentrales Beweismittel herangezogen.

Nach unserer Erfahrung ist die Gebrauchsanweisung der am häufigsten unterschätzte Risikopunkt. Eine fehlerhafte, unvollständige oder missverständliche Gebrauchsanweisung kann den Instruktionsfehler-Vorwurf begründen – auch wenn das Produkt als solches technisch einwandfrei ist. Gerade bei Medizinprodukten, die in mehrere EU-Märkte gehen, sind sprachliche Präzision und die Anpassung an die jeweiligen medizinischen Gepflogenheiten keine redaktionellen Feinheiten, sondern haftungsrechtlich relevante Pflichten.

Welche Herstellerpflichten bestehen konkret – und wer trägt sie?

Der Begriff „Hersteller" im Sinne des ProdHaftG und der MDR erfasst nicht nur den eigentlichen Produzenten, sondern auch denjenigen, der sein Kennzeichen auf das Produkt aufbringt, sowie in bestimmten Konstellationen den Importeur und den Bevollmächtigten nach Art. 11 MDR. Für mittelständische Unternehmen, die Produkte unter Eigenmarke von Lohnfertigern beziehen, ist dies eine oft unterschätzte Weichenstellung: Wer als Quasi-Hersteller auftritt, übernimmt die volle Haftungsposition des Herstellers.

Die zentralen Pflichten lassen sich in vier Kategorien gliedern:

  • Konstruktionspflicht: Das Produkt muss so entwickelt werden, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Risiken aufweist, die über das akzeptable Maß hinausgehen. Hierfür verlangt die MDR eine risikobasierte Konstruktionsdokumentation nach dem Stand der Technik.
  • Fabrikationspflicht: Die Herstellung muss den freigegebenen Spezifikationen entsprechen. Abweichungen im Fertigungsprozess, auch solche, die nicht unmittelbar erkennbar sind, können die Fehlerhaftigkeit begründen.
  • Instruktionspflicht: Die Gebrauchsanweisung, Kennzeichnung und alle begleitenden Informationen müssen den sicheren Gebrauch gewährleisten. Risiken sind klar und verständlich zu benennen.
  • Beobachtungs- und Rückrufpflicht: Nach dem Inverkehrbringen besteht eine laufende Pflicht zur Marktbeobachtung. Erlangt der Hersteller Kenntnis von Risiken, ist er verpflichtet, Korrektivmaßnahmen zu ergreifen – bis hin zum Produktrückruf.

Wird eine dieser Pflichten verletzt, ergibt sich daraus nicht nur eine Haftung nach ProdHaftG, sondern auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Im Verhältnis zu gewerblichen Abnehmern – Kliniken, Distributoren, Fachhandel – treten vertragliche Gewährleistungsansprüche hinzu, deren Ausgestaltung durch das allgemeine Kaufrecht und ggf. durch die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB geprägt wird.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wann wird es ernst?

Gesellschafter und Geschäftsführer eines mittelständischen Medizintechnikunternehmens fragen häufig, ob die GmbH-Hülle sie von persönlicher Haftung abschirmt. Die ehrliche Antwort: nur bedingt. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er die ihm obliegenden Organisations- und Überwachungspflichten verletzt hat. Das gilt insbesondere dann, wenn er von einem produktbezogenen Risiko wusste oder hätte wissen müssen und gleichwohl keine Abhilfemaßnahmen ergriff.

Wie weit diese persönliche Haftung reicht, hat die Rechtsprechung in der Instanzjustiz (Landgericht, Oberlandesgericht) in produkthaftungsrechtlichen Konstellationen mehrfach konkretisiert. Danach kann dem Geschäftsführer ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden, wenn er kein funktionsfähiges Qualitätsmanagementsystem eingerichtet hat oder wenn er Hinweise auf Produktmängel nicht nachverfolgte. In Extremfällen – etwa bei vorsätzlicher Inverkehrgabe eines bekanntermaßen fehlerhaften Produkts – kommen strafrechtliche Aspekte hinzu, die anwaltlich gesondert zu bewerten sind.

Für inhabergeführte Unternehmen bedeutet dies eine besondere Exponierung: Der Geschäftsführer-Gesellschafter trägt nicht nur das wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft, sondern kann mit seinem Privatvermögen herangezogen werden. Eine angemessene D&O-Versicherung (Directors & Officers-Versicherung) mildert dieses Risiko, ersetzt aber nicht die anwaltliche Gestaltung der internen Abläufe.

Stellt sich die Frage: Welche organisatorischen Mindeststandards schützen die Geschäftsführerhaftung? Nach unserer Beratungserfahrung sind dies vor allem: ein dokumentiertes Risikomanagementsystem, ein klares Eskalationsprotokoll für Zwischenfallmeldungen, regelmäßige interne Audits sowie die Einbeziehung einer rechtlich sachkundigen Stelle bei produktbezogenen Entscheidungen.

Rückruf und Vigilanz: Pflichten nach dem Inverkehrbringen

Der Produktrückruf ist für viele mittelständische Hersteller mit erheblicher Unsicherheit verbunden: Wann ist er rechtlich geboten? Welche Behörde ist zu informieren? Wie läuft die Kommunikation mit dem Markt? Diese Fragen sind nicht nur operativ, sondern in erster Linie rechtlich zu beantworten.

Die MDR verpflichtet Hersteller, schwerwiegende Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld (Field Safety Corrective Actions, FSCA) an die zuständige Behörde zu melden. In Deutschland ist dies das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Meldefristen sind abgestuft nach der Schwere des Vorkommnisses – ein schwerwiegender Zwischenfall kann eine unverzügliche, im Extremfall sofortige Meldepflicht auslösen.

Parallel dazu besteht eine zivilrechtliche Beobachtungspflicht, die sich aus dem allgemeinen Produkthaftungsrecht ergibt und nicht auf behördlich regulierte Sektoren beschränkt ist. Wer Kenntnis von einem Produktfehler erlangt und gleichwohl nicht handelt, erhöht sein Haftungsrisiko – auch weil im Prozess die Untätigkeit als Indiz für Verschulden gewertet werden kann.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Medizintechnikbranche, das Einmalprodukte für den OP-Bereich unter Eigenmarke vertreibt. Ausgangslage: Ein Krankenhausbetreiber meldete erhöhte Komplikationsraten und machte Schadensersatzansprüche geltend; gleichzeitig leitete die zuständige Behörde ein Überprüfungsverfahren ein. Vorgehen: Sicherung der technischen Dokumentation, koordinierte Kommunikation mit der Behörde, Prüfung der Lieferantenverantwortung im Hinblick auf den Lohnfertiger sowie Verhandlung mit dem Krankenhausbetreiber. Ergebnis: Das Überwachungsverfahren wurde ohne behördliche Sanktion abgeschlossen; die zivilrechtliche Auseinandersetzung konnte auf der Grundlage einer von der Kanzlei entwickelten Argumentationslinie zur Lastentragung im Verhältnis zum Lohnfertiger außergerichtlich beigelegt werden – ohne Eingeständnis einer Haftung der Gesellschaft.

Haftungsverteilung in der Lieferkette – Regress und Freistellungsansprüche

Medizintechnikunternehmen sind selten reine Hersteller. Typisch ist ein arbeitsteiliges Modell: Komponenten werden zugekauft, Baugruppen bei Lohnfertigern montiert, der Vertrieb läuft über Distributoren. In diesem Verbund stellt sich die Frage der Haftungsverteilung mit erheblicher praktischer Bedeutung.

Gegenüber dem geschädigten Endabnehmer oder Patienten haftet zunächst der nach außen auftretende Hersteller. Im Innenverhältnis kann er jedoch Regress gegen den Zulieferer oder Lohnfertiger nehmen, wenn der Fehler aus deren Verantwortungsbereich stammt. Voraussetzung dafür sind vertragliche Freistellungsklauseln, die im Lieferantenvertrag rechtssicher verankert sein müssen – und die eine AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB überstehen.

Hier liegt ein klassisches Gestaltungsfeld: Freistellungsklauseln, Produkthaftungsversicherungspflichten und Qualitätssicherungsvereinbarungen (Quality Agreements) im Lieferantenvertrag sind keine Standardbausteine, die aus dem Internet gezogen werden können. Sie müssen auf die konkrete Lieferbeziehung, die Produktklasse und die regulatorischen Anforderungen der MDR zugeschnitten sein. Ein lückenhaftes Vertragswerk kann dazu führen, dass der Hersteller im Ergebnis allein auf dem Schaden sitzt, obwohl der Fehler beim Zulieferer lag.

Daneben ist die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB zu beachten. Zwischen Kaufleuten müssen Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Im Medizintechnikbereich, wo Fehler oft erst nach dem Einsatz beim Patienten zutage treten, ist die Frage der Fälligkeit der Rügepflicht sorgfältig zu prüfen.

Welche Haftungsgrenzen und Verjährungsfristen gelten?

Das ProdHaftG kennt mehrere Haftungsgrenzen und -ausschlüsse, die im konkreten Fall strategisch bedeutsam sein können. Für Sachschäden gilt eine Selbstbeteiligung des Geschädigten; reine Sachschäden an nicht gewerblich genutzten Gegenständen sind bis zu einer gesetzlich festgelegten Bagatellschwelle nicht ersatzfähig. Bei Personenschäden sieht das ProdHaftG eine betragsmäßige Haftungshöchstgrenze vor, die jedoch durch deliktische BGB-Ansprüche umgangen werden kann, da das BGB keine entsprechende Deckelung kennt.

Die reguläre Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre – sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Das ProdHaftG sieht ergänzend eine zehnjährige Erlöschensfrist vor: Schadensersatzansprüche erlöschen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des schadensursächlichen Produkts, unabhängig von Kenntnis oder Anspruchsentstehung.

Für den Hersteller bedeutet das: Er muss über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren mit Ansprüchen rechnen. Produktakten, technische Dokumentation, Fertigungsaufzeichnungen und Risikoanalysen müssen entsprechend lange und geordnet aufbewahrt werden. In der Praxis fehlt es mittelständischen Unternehmen häufig an einer systematischen Dokumentenstrategie, die diesem Zeitraum Rechnung trägt.

Daneben gibt es produktspezifische Besonderheiten: Bei Medizinprodukten der Klasse III (hochrisikoreich, etwa Implantate) gelten unter der MDR erweiterte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit (UDI-System, eindeutige Produktkennung), die im Haftungsfall als Dokumentationsbasis dienen. Fehlt diese Rückverfolgbarkeit, kann die Beweislast im Prozess nachteilig verteilt sein.

Praktische Schritte: Was sollte ein Geschäftsführer jetzt tun?

Die vorstehende Darstellung zeigt die Komplexität des Rechtsrahmens. Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Medizintechnikunternehmens stellt sich die praktische Frage: Wo anfangen?

Nach unserer Erfahrung empfehlen sich die folgenden Schritte in dieser Reihenfolge:

  1. Bestandsaufnahme der technischen Dokumentation: Liegt für jedes Produkt eine MDR-konforme Dokumentation vor? Ist die Gebrauchsanweisung aktuell und auf alle Vertriebsmärkte abgestimmt?
  2. Überprüfung der Lieferantenverträge: Enthalten die Verträge mit Zulieferern und Lohnfertigern rechtssichere Freistellungsklauseln und Qualitätssicherungsvereinbarungen?
  3. Einrichtung eines Vigilanzprozesses: Gibt es ein dokumentiertes Verfahren zur Erfassung, Bewertung und Meldung von Vorkommnissen? Ist klar, wer im Unternehmen für die Behördenkommunikation zuständig ist?
  4. Überprüfung der D&O-Versicherung: Deckt die Versicherung produkthaftungsrechtliche Ansprüche gegen die Geschäftsführung ab? Bestehen Ausschlüsse für vorsätzliches Handeln?
  5. Rechtliche Erstprüfung im Schadensfall: Sobald ein Vorkommnis oder ein Anspruch bekannt wird, sollte anwaltliche Beratung eingeholt werden – noch bevor gegenüber der Behörde, dem Geschädigten oder dem Lieferanten kommuniziert wird.

Welche dieser Maßnahmen in Ihrem Unternehmen bereits umgesetzt sind – und wo Lücken bestehen – lässt sich am schnellsten in einem strukturierten Beratungsgespräch klären.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Produkthaftung und Herstellerpflichten im Medizintechnikbereich. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Produktdokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Produkthaftung und Herstellerpflichten in der Medizintechnik

Wann haftet ein Medizintechnikhersteller nach dem ProdHaftG verschuldensunabhängig?

Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller eines Medizinprodukts unabhängig von Verschulden, wenn das Produkt fehlerhaft ist und dadurch ein Personen- oder qualifizierter Sachschaden entsteht. Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit berechtigterweise erwarten darf. Im Medizintechnikbereich umfasst dies Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler. Reine Vermögensschäden sind über das ProdHaftG nicht ersatzfähig; hier greift das allgemeine Deliktsrecht des BGB.

Welche Bedeutung hat die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) für die zivilrechtliche Haftung?

Die MDR begründet zwar keine unmittelbaren zivilrechtlichen Ansprüche, wirkt aber mittelbar haftungsrechtlich erheblich. Verstöße gegen MDR-Anforderungen – etwa fehlerhafte technische Dokumentation, unzureichende Gebrauchsanweisung oder unterlassene Vigilanzmeldungen – können im Zivilprozess als Indiz für ein Organisations- oder Fabrikationsverschulden gewertet werden. Gerichte auf Landgerichts- und Oberlandesgerichtsebene ziehen die MDR-Dokumentation regelmäßig als Beweismittel heran.

Kann ein Medizintechnikhersteller die Haftung gegenüber gewerblichen Abnehmern vertraglich beschränken?

Eine vollständige Abbedingung der Produkthaftung gegenüber Endabnehmern und Patienten ist nach dem ProdHaftG unwirksam. Gegenüber gewerblichen Abnehmern – etwa Kliniken und Distributoren – sind Haftungsbeschränkungen in engen Grenzen möglich, müssen jedoch einer AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten. Freistellungsklauseln im Verhältnis zu Zulieferern und Lohnfertigern sind ein zentrales Gestaltungselement, das anwaltlich auf die jeweilige Lieferbeziehung abgestimmt sein sollte.

Wann besteht eine Pflicht zum Produktrückruf?

Eine Rückrufpflicht entsteht, wenn der Hersteller Kenntnis von einem Produktfehler erlangt, der ein nicht hinnehmbares Risiko für Anwender oder Patienten darstellt. Die MDR verpflichtet Hersteller zusätzlich zur Meldung schwerwiegender Vorkommnisse an das BfArM. Die konkrete Meldefrist richtet sich nach der Schwere des Vorkommnisses und kann im Extremfall die sofortige Meldung erfordern. Unterbleibt ein gebotener Rückruf oder eine Meldung, erhöht sich das Haftungsrisiko erheblich.

Verjähren Produkthaftungsansprüche gegen Medizintechhersteller nach drei Jahren?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Jahresende und dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Daneben sieht das ProdHaftG eine absolute Erlöschensfrist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts vor. Hersteller müssen daher ihre Produktakten und technische Dokumentation über diesen gesamten Zeitraum sicher aufbewahren.

Haftet der Geschäftsführer eines Medizintechnikunternehmens persönlich?

Die GmbH-Haftungsbeschränkung schützt den Geschäftsführer nicht uneingeschränkt. Persönliche Haftung entsteht insbesondere, wenn der Geschäftsführer Organisations- oder Überwachungspflichten verletzt hat – etwa kein funktionsfähiges Qualitätsmanagementsystem eingerichtet oder Hinweise auf Produktmängel nicht nachverfolgt hat. In schwerwiegenden Fällen kommen neben zivilrechtlicher auch strafrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht. Die persönliche Exponierung ist bei inhabergeführten Unternehmen besonders ausgeprägt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Produkthaftung, des Handels- und Vertriebsrechts sowie der anwaltlichen Begleitung bei Herstellerpflichten und Rückrufverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – insbesondere im Hinblick auf MDR-Anforderungen in anderen EU-Mitgliedstaaten – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet sowohl die präventive Vertragsgestaltung als auch die Interessenvertretung in Produkthaftungsstreitigkeiten vor Landgerichten und Oberlandesgerichten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Produkthaftung im Medizintechnikbereich. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Vertragsdokumentation, Produktakten und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das Produkthaftungsrecht auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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