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Produkthaftung und Herstellerpflichten – Medizintechnik: Praxisleitfaden

Produkthaftung und Herstellerpflichten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Medizintechnikhersteller erhält die Nachricht, dass ein seiner Geräte in einem Klinikum zu einem Patientenschaden geführt haben soll. Der Geschäftsführer fragt sich sofort: Haften wir persönlich? Welche Fristen laufen jetzt? Was müssen wir gegenüber der Aufsichtsbehörde unternehmen? Diese Fragen stehen jeden Tag auf dem Tisch – und die Antworten entscheiden über die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens.

Hersteller von Medizinprodukten haften nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und den allgemeinen Vorschriften des BGB verschuldensunabhängig für Fehler ihrer Produkte, die zu Körper- oder Sachschäden führen. Im Medizintechnik-Umfeld kommt die europäische Medizinprodukteverordnung (MDR, EU 2017/745) als regulatorische Pflichtebene hinzu, die unmittelbar auf die zivilrechtliche Bewertung eines „fehlerhaften Produkts" ausstrahlt. Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen sind daher gut beraten, Produkthaftungsrisiken nicht als versicherungsrechtliche Randnotiz, sondern als strategisches Steuerungsthema zu begreifen.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie schrittweise durch die wesentlichen Rechtsgrundlagen, erklärt die typischen Pflichtenebenen für Hersteller und Inverkehrbringer, zeigt die relevanten Haftungsrisiken auf und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für den Mittelstand in der Medizintechnikbranche.

Schritt 1: Rechtsgrundlagen im Überblick – was gilt für Medizintechnikhersteller?

Medizintechnikhersteller bewegen sich in einem mehrschichtigen Regelungssystem aus europäischem Sekundärrecht, deutschem Produkthaftungsrecht und allgemeinem Deliktsrecht. Die richtige Einordnung des anwendbaren Rechtsrahmens ist die Grundlage jeder Haftungsbewertung.

Das ProdHaftG setzt die europäische Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) um und begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen. Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden darf – maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Parallel dazu greift das deliktische System der §§ 823 ff. BGB, das eine verschuldensabhängige Haftung begründet, aber wegen der Beweislastumkehr in der Praxis häufig mit ähnlichen Ergebnissen endet.

Für Medizinprodukte der Klassen I bis III – von einfachen Pflegeutensilien bis zu implantierbaren Systemen – ist zugleich die MDR der entscheidende Referenzrahmen. Sie definiert Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSLA), legt Konformitätsbewertungsverfahren fest und regelt die Post-Market-Surveillance-Pflichten des Herstellers. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass die Nicht-Einhaltung von MDR-Anforderungen im Zivilprozess als gewichtiges Indiz für die Fehlerhaftigkeit des Produkts gewertet wird.

Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), das seit Mai 2021 das frühere Medizinproduktegesetz (MPG) ersetzt, flankiert die MDR im deutschen Recht und regelt insbesondere Meldepflichten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI, nunmehr DINI-Nachfolge). Verstöße gegen diese Meldepflichten können im Schadensfall als Organisationsverschulden gewertet werden.

Schritt 2: Wer gilt als „Hersteller" – und wen trifft die Haftung tatsächlich?

Die Haftungsadressaten des ProdHaftG sind weitergefasst, als viele Geschäftsführer im Mittelstand vermuten. Neben dem eigentlichen Produkthersteller haften auch Quasi-Hersteller und Importeure – ein Umstand, der für mittelständische Zulieferer und OEM-Produzenten in der Medizintechnik erhebliche Konsequenzen hat.

Als Hersteller im Sinne des ProdHaftG gilt, wer das Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff gewerblich herstellt. Gleichgestellt ist, wer seinen Namen, seine Marke oder ein sonstiges Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt und damit nach außen als Hersteller auftritt (sogenannter „Quasi-Hersteller"). Unternehmen, die Medizinprodukte aus Drittstaaten in den EWR einführen, haften als Importeure – unabhängig davon, ob sie am Produktionsprozess beteiligt waren.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Situation von Zulieferern in der Medizintechnik-Wertschöpfungskette. Wer eine fehlerhafte Komponente liefert, die in einem Gesamtgerät verbaut wird, kann als Teilprodukthersteller unmittelbar nach dem ProdHaftG haften. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein süddeutsches Unternehmen aus der Medizintechnik, das als Zulieferer von elektronischen Baugruppen für diagnostische Geräte tätig war.

Mikro-Fall: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Unternehmen aus der Zuliefererindustrie der Medizintechnik. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte Sensormodule an einen OEM-Hersteller von Infusionspumpen geliefert; nach einer Häufung von Meldungen über Fehldosierungen nahm der OEM-Hersteller Regress beim Zulieferer und berief sich auf die deliktische Produkthaftung aus §§ 823 ff. BGB. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die vertraglichen Freizeichnungsklauseln im Liefervertrag, prüfte deren AGB-rechtliche Wirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB und koordinierte die technische Dokumentenprüfung mit einem unabhängigen Sachverständigen. Ergebnis: Im Rahmen von Verhandlungen konnte der Haftungsumfang des Zulieferers auf den belegten Fehlerkreis seiner Baugruppen eingegrenzt werden; der ursprünglich geltend gemachte Gesamtschaden wurde erheblich reduziert.

Schritt 3: Welche Pflichten treffen Hersteller konkret vor dem Inverkehrbringen?

Produkthaftung beginnt nicht erst mit dem Schadensfall. Sie entsteht durch Organisationsentscheidungen, die Monate oder Jahre vor dem ersten Produkteinsatz getroffen werden. Wer die Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionspflichten kennt, kann Haftungsrisiken systematisch steuern.

Das Haftungsrecht unterscheidet drei Pflichtenebenen: Die Konstruktionspflicht verlangt, dass das Produkt bereits in seiner Grundkonzeption den einschlägigen Sicherheitsanforderungen entspricht. Die Fabrikationspflicht betrifft die fehlerfreie Ausführung im Herstellungsprozess. Die Instruktionspflicht schließlich verlangt eine vollständige, verständliche Gebrauchsanweisung, die auch auf vorhersehbare Fehlanwendungen hinweist.

Im Medizintechnikbereich sind diese drei Ebenen durch die GSLA der MDR konkretisiert. Anhang I der MDR enthält detaillierte Anforderungen an Biokompatibilität, elektrische Sicherheit, Sterilität, klinische Bewertung und Usability-Prüfung. Erfüllt ein Hersteller diese Anforderungen nachweislich, schafft er zugleich die beste verfügbare Grundlage für die zivilrechtliche Verteidigung gegen Produkthaftungsansprüche.

Praktisch bedeutsam ist die Frage, welche Dokumentation im Schadensfall vorgelegt werden muss. Nach unserer Erfahrung gelingt es Unternehmen, die eine vollständige technische Dokumentation einschließlich der klinischen Bewertungsberichte und der FMEA-Unterlagen (Failure Mode and Effects Analysis – Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse) gepflegt haben, deutlich besser, die Beweislast im Zivilverfahren zu ihren Gunsten zu verschieben.

Schritt 4: Welche Fristen und Meldepflichten sind im Schadensfall zwingend?

Wenn ein Schaden eingetreten ist oder droht, beginnt ein eng getakteter Ablauf aus behördlichen Meldepflichten und zivilrechtlichen Fristen. Diese parallel laufenden Systeme müssen von Anfang an koordiniert werden.

Nach dem MPDG und der MDR (Art. 87 MDR) sind schwerwiegende Vorkommnisse dem zuständigen nationalen Auftraggeber – in Deutschland in der Regel dem BfArM – zu melden. Die Meldefrist für schwerwiegende Vorkommnisse beträgt nach der MDR grundsätzlich 15 Tage nach Kenntnis des Herstellers; bei unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit sind es 2 Tage. Bei tödlichen Ausgängen oder schweren Gefährdungslagen gelten nochmals verkürzte Fristen, die im Einzelfall anwaltlich zu prüfen sind.

Im zivilrechtlichen Kontext gilt nach dem ProdHaftG eine Verjährungsfrist von 3 Jahren für Ersatzansprüche, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Hersteller erlangt hat – entsprechend der allgemeinen Regelung des § 195 BGB. Daneben normiert § 12 ProdHaftG eine absolute Ausschlussfrist von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen; nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Ansprüche, unabhängig von Kenntnis oder Verschulden.

In der Praxis werden Produkthaftungsverfahren auf der Ebene der Land- und Oberlandesgerichte geführt. Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, bereits im Moment der ersten Schadensmeldung – noch vor einer offiziellen Klage – anwaltliche Begleitung in Anspruch zu nehmen: Die Aussagen gegenüber Behörden, Geschädigten und Versicherern müssen von Beginn an konsistent und juristisch durchdacht sein.

Schritt 5: Wie wirken Freizeichnungsklauseln und vertragliche Haftungsgrenzen?

Viele Medizintechnikunternehmen versuchen, Haftungsrisiken durch Haftungsausschlüsse im Liefervertrag zu begrenzen. Das ist im B2B-Bereich eingeschränkt möglich – aber keinesfalls grenzenlos.

Gegenüber dem geschädigten Endverbraucher oder Patienten ist eine Freizeichnung von der Haftung nach dem ProdHaftG grundsätzlich ausgeschlossen (§ 14 ProdHaftG). Im Verhältnis zwischen Unternehmen – etwa zwischen OEM-Hersteller und Zulieferer – sind Haftungsbeschränkungen dagegen unter den Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB möglich, sofern die Klauseln einer AGB-Inhaltskontrolle standhalten. Freizeichnungen von der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind auch im B2B-Verhältnis unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB, der im unternehmerischen Verkehr als Leitbild gilt).

Relevant ist ferner die Frage des Regresses innerhalb der Lieferkette: Der Endhersteller, der einem Geschädigten geleistet hat, kann unter Umständen beim Zulieferer Rückgriff nehmen, wenn der Fehler nachweislich aus dessen Bauteil stammt. Dieser Rückgriff setzt eine sorgfältige vertragliche Gestaltung des Lieferverhältnisses voraus – Klauseln zur Produkthaftungsfreistellung, zur Pflicht des Zulieferers, eine Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten, und zur Mitwirkung bei Rückrufmaßnahmen.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die als Zulieferer in die Wertschöpfungskette von Medizintechnikherstellern eingebunden sind, und empfehlen dringend, diese Fragen nicht erst nach einem Schadensfall zu klären.

Schritt 6: Rückruf und Product Recall – Pflichten und Ablauf

Ein Produktrückruf ist für mittelständische Unternehmen häufig das wirtschaftlich belastendste Szenario in der gesamten Produkthaftungskaskade. Wer hier nicht strukturiert vorgeht, riskiert neben den direkten Rückrufkosten auch empfindliche behördliche Maßnahmen und Reputationsschäden.

Die Rückrufpflicht ergibt sich aus Art. 10 Abs. 9 MDR und dem allgemeinen Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht. Erlangt der Hersteller nach dem Inverkehrbringen Kenntnis davon, dass sein Produkt fehlerhaft und gefährlich ist, muss er unverzüglich Korrektiv- und Sicherheitsmaßnahmen im Feld (FSCA – Field Safety Corrective Action) einleiten und die zuständige Behörde unterrichten. Das Unterlassen gebotener Rückrufmaßnahmen kann im Schadensfall als eigenständige Haftungsgrundlage herangezogen werden und die deliktische Haftung des Herstellers nach § 823 BGB begründen.

Praktisch bedeutsam: Ein Rückruf muss nicht nur organisatorisch reibungslos ablaufen; er muss auch kommunikativ gesteuert werden. Die Behördenkommunikation, die Ansprache von Betreibern und Anwendern, die Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen und die Abstimmung mit dem Produkthaftpflichtversicherer sollten in einem im Vorfeld erstellten Rückrufplan geregelt sein. Nach unserer Erfahrung verfügen weniger als die Hälfte der mittelständischen Medizintechnikunternehmen über einen solchen Plan, wenn sie zum ersten Mal mit einer Schadensserie konfrontiert werden.

Aus rechtlicher Sicht empfehlen wir, den Rückrufplan als verbindliches Dokument im Qualitätsmanagementsystem (QMS) zu verankern und ihn regelmäßig in Risikoübungen zu testen. So lässt sich auch gegenüber Gerichten und Behörden demonstrieren, dass die Organisationspflichten des Herstellers ernsthaft wahrgenommen wurden.

Schritt 7: Versicherungsschutz und persönliche Haftung des Geschäftsführers

Können Produkthaftungsansprüche den Geschäftsführer persönlich treffen? Diese Frage beschäftigt in der Mandatspraxis nahezu jeden Geschäftsführer eines mittelständischen Medizintechnikunternehmens – und die Antwort ist vielschichtiger als oft angenommen.

Grundsätzlich haften nach dem ProdHaftG der Hersteller als juristische Person, nicht der Geschäftsführer persönlich. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt jedoch nach allgemeinem Deliktsrecht (§ 823 BGB) in Betracht, wenn er persönlich an einer Handlung beteiligt war, die den Schaden verursacht hat, oder wenn er in seiner Organfunktion Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Die Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte hat diese Grundsätze in den vergangenen Jahren für den Bereich der Produktsicherheit zunehmend konkretisiert.

Besonders exponiert sind Geschäftsführer, wenn sie Kenntnis von einem Produktfehler hatten und gleichwohl keine Korrektivmaßnahmen veranlasst haben – sei es aus Kostengründen oder wegen fehlender interner Eskalationsstrukturen. In solchen Fallkonstellationen droht neben der zivilrechtlichen Haftung auch eine strafrechtliche Relevanz, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung.

Welchen Schutz bietet die Produkthaftpflichtversicherung? Eine Produkthaftpflichtversicherung deckt in der Regel Ansprüche Dritter aus dem ProdHaftG und aus deliktischer Haftung. Sie schützt jedoch nicht vor behördlichen Bußgeldern, nicht vor Rückrufkosten (soweit kein gesonderter Rückrufkostenbaustein vereinbart wurde) und nicht vor strafrechtlicher Verfolgung. D&O-Versicherungen (Directors-and-Officers-Versicherungen) können die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis teilweise abdecken, unterliegen aber regelmäßig erheblichen Ausschlüssen bei vorsätzlichem Handeln.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Produkthaftungsrechts für Medizintechnikhersteller. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, Ihrer Produktdokumentation, Ihrer Versicherungspolicen und der einschlägigen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 8: Praktische Checkliste – Haftungsminimierung im Medizintechnikunternehmen

Die nachfolgenden Schritte bilden den Kern eines wirksamen Produkthaftungsmanagements. Sie sind keine abschließende rechtliche Beratung, sondern ein strukturierter Ausgangspunkt für die Prüfung im eigenen Unternehmen.

  1. Rechtliche Einordnung des Produkts: Klärung der Risikoklasse nach MDR (I, IIa, IIb, III) und der entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren.
  2. Technische Dokumentation: Vollständige technische Dokumentation gemäß Anhang II/III MDR einschließlich klinischer Bewertungsberichte, FMEA-Unterlagen und Usability-Tests.
  3. Qualitätsmanagementsystem: Zertifiziertes QMS nach ISO 13485; regelmäßige interne Audits; Dokumentation von Korrektivmaßnahmen (CAPA – Corrective and Preventive Actions).
  4. Post-Market-Surveillance: Systematisches Vigilanzsystem zur Erfassung und Bewertung von Vorkommnissen; Meldeprozesse an BfArM gemäß MPDG/MDR.
  5. Liefervertragsgestaltung: AGB-konforme Haftungsfreistellungsklauseln gegenüber Zulieferern; Pflicht zur Produkthaftpflichtversicherung im Liefervertrag.
  6. Rückrufplan: Schriftlicher, im QMS verankerter Rückrufplan; Verantwortliche benennen; Behördenkommunikation regeln.
  7. Versicherungscheck: Prüfung des Deckungsumfangs der Produkthaftpflichtversicherung und ggf. Erweiterung um Rückrufkostenbausteine.
  8. D&O-Versicherung: Prüfung, ob Geschäftsführer ausreichend geschützt sind; Ausschlussklauseln analysieren lassen.
  9. Schulung: Regelmäßige Schulung der verantwortlichen Mitarbeiter in regulatorischen und haftungsrechtlichen Pflichten.
  10. Eskalationsprozesse: Klare interne Eskalationsregeln, wann Schadensmeldungen an Geschäftsführung und Rechtsberatung weitergeleitet werden.

Entscheidend ist, dass diese Maßnahmen nicht als einmalige Compliance-Übung verstanden werden, sondern als fortlaufende Organisationspflicht. Nach unserer Erfahrung ist die Bereitschaft, diese Systeme zu finanzieren und zu pflegen, der beste Risikoschutz, den ein Geschäftsführer in der Medizintechnik aufbauen kann.

Entscheidungsrahmen: Konstellation, Instrument und Empfehlung im Überblick

Je nach Ausgangslage unterscheiden sich die sinnvollen nächsten Schritte erheblich. Die folgende Einordnung gibt einen ersten Orientierungsrahmen:

  • Konstellation: Produktfehler vermutet, kein Schaden eingetreten → Instrument: Interne Risikoanalyse und FSCA-Bewertung → Frist: unverzüglich → Empfehlung: Anwaltliche Begleitung und Abstimmung mit der Benannten Stelle; proaktive Behördenkommunikation prüfen.
  • Konstellation: Schwerwiegendes Vorkommnis gemeldet → Instrument: Behördenmeldung nach MPDG/MDR, Rückrufentscheidung → Frist: regelmäßig 15 Tage ab Kenntnis, bei unmittelbarer Gefahr kürzer → Empfehlung: Koordination Behördenkommunikation, Versicherungsanzeige, Schadensdokumentation.
  • Konstellation: Zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht → Instrument: Haftungsanalyse auf Basis ProdHaftG/§§ 823 ff. BGB, Prüfung Verjährung und Beweislast → Frist: 3 Jahre Regelverjährung (§ 195 BGB), absolute Ausschlussfrist 10 Jahre (§ 12 ProdHaftG) → Empfehlung: Sofortige anwaltliche Begleitung; keine voreiligen Schuldanerkenntnisse gegenüber Geschädigten.
  • Konstellation: Regress durch Endhersteller gegenüber Zulieferer → Instrument: Prüfung der Liefervertragsdokumentation, AGB-Klauseln, Beweissicherung zur Fehlerursache → Empfehlung: Sachverständigengutachten koordinieren; Liefervertragsklauseln auf Wirksamkeit prüfen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte. Zur Klärung, wie die Produkthaftung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Produkthaftung in der Medizintechnik

Wann haftet ein Medizintechnikhersteller nach dem ProdHaftG?

Ein Medizintechnikhersteller haftet nach dem ProdHaftG verschuldensunabhängig, wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Körper-, Gesundheits- oder Sachschaden verursacht. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden darf – insbesondere gemessen an den Anforderungen der MDR. Der Hersteller kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (Entwicklungsrisiko, § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG).

Welche Fristen gelten für Produkthaftungsansprüche?

Schadensersatzansprüche nach dem ProdHaftG verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Hersteller (§ 195 BGB entsprechend, § 12 ProdHaftG). Daneben gilt eine absolute Ausschlussfrist von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts – nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Ansprüche unabhängig von Kenntnis oder Verschulden. Diese Fristen laufen unabhängig von behördlichen Meldepflichten.

Können Hersteller die Produkthaftung vertraglich ausschließen?

Gegenüber dem Endgeschädigten ist eine Freizeichnung von der Haftung nach dem ProdHaftG ausdrücklich verboten (§ 14 ProdHaftG). Im Verhältnis zwischen Unternehmen – etwa in Zulieferverträgen – sind Haftungsbeschränkungen unter den Voraussetzungen der AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB) in gewissem Umfang möglich. Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleiben auch im B2B-Verkehr unwirksam.

Was gilt bei einem schwerwiegenden Vorkommnis mit einem Medizinprodukt?

Bei schwerwiegenden Vorkommnissen im Sinne der MDR (Art. 87) ist der Hersteller verpflichtet, das BfArM unverzüglich zu unterrichten. Die MDR sieht als Grundfrist regelmäßig 15 Tage ab Kenntnis vor; bei unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit ist eine verkürzte Frist von 2 Tagen einzuhalten. Gleichzeitig sind Korrektiv- und Sicherheitsmaßnahmen im Feld (FSCA) einzuleiten. Die genauen Fristen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich für Produktfehler?

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 823 BGB kommt in Betracht, wenn er persönlich an der schadensursächlichen Handlung beteiligt war oder wenn er in seiner Organfunktion Verkehrssicherungspflichten verletzt hat – etwa indem er trotz Kenntnis eines Produktfehlers keine Korrektivmaßnahmen veranlasst hat. In solchen Konstellationen kann neben der zivilrechtlichen Haftung auch eine strafrechtliche Relevanz entstehen. Anwaltliche Beratung ist in solchen Situationen unverzichtbar.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Produkthaftungsrechts, der Vertragsgestaltung in der Medizintechnikbranche sowie im Handels- und Vertriebsrecht. Unser Team begleitet Hersteller, Inverkehrbringer und Zulieferer bei der Gestaltung haftungsreduzierender Vertragswerke, bei behördlichen Meldeverfahren und bei der Prozessführung vor Land- und Oberlandesgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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