MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Handels-, Vertriebs- & Vertragsrecht · Rechtsgebiet 7

Vertragshändler- und Vertriebsvertrag – Groß- und Einzelhandel: anwaltliche Beratung

Vertragshändler- und Vertriebsvertrag: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferant kündigt den langjährigen Vertragshändlervertrag kurzfristig, das aufgebaute Kundennetz bleibt beim Hersteller – und der Händler steht ohne Ausgleich da. Dieses Szenario trifft inhabergeführte Handelsunternehmen im Groß- und Einzelhandel regelmäßig unvorbereitet, weil die vertragliche Grundlage jahrelang funktioniert hat und die rechtlichen Risiken erst beim Kündigungsstreit offenbar werden.

Vertragshändler- und Vertriebsverträge regeln die Rechtsstellung eines selbstständigen Händlers, der Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung absetzt, jedoch in das Vertriebssystem eines Lieferanten eingebunden ist. Das anwendbare Recht ergibt sich primär aus den §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht), den allgemeinen Vorschriften des HGB sowie – analog – aus den Handelsvertreterbestimmungen der §§ 84 ff. HGB, soweit eine vergleichbare Eingliederung in die Vertriebsorganisation des Herstellers besteht. Für den Mittelstand ist entscheidend: Fehlerhafte oder einseitig formulierte Vertriebsverträge können bei Kündigung zu erheblichen Vermögenseinbußen führen, während ein rechtssicher gestaltetes Vertragswerk Handlungsspielraum und Planungssicherheit schafft.

Die nachfolgende Darstellung erläutert die wichtigsten Rechtsfragen rund um den Vertragshändler- und Vertriebsvertrag im Groß- und Einzelhandel, zeigt typische Gestaltungsrisiken und gibt praxisorientierte Empfehlungen für Geschäftsführer im Mittelstand.

Was unterscheidet den Vertragshändler vom Handelsvertreter?

Der Vertragshändler kauft Ware auf eigene Rechnung ein und veräußert sie im eigenen Namen weiter; wirtschaftlich trägt er Beschaffungs-, Lager- und Absatzrisiko selbst. Der Handelsvertreter hingegen vermittelt Geschäfte für einen Dritten oder schließt sie in dessen Namen ab (§ 84 Abs. 1 HGB) und erhält dafür Provision. Diese Unterscheidung ist nicht nur terminologischer Natur – sie bestimmt, welche gesetzlichen Schutzvorschriften unmittelbar oder analog anwendbar sind.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Verträge als „Vertriebsvertrag" oder „Händlervertrag" bezeichnet werden, ohne dass die Parteien die Rechtsfolgen dieser Bezeichnung kennen. Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern die tatsächliche Ausgestaltung: Wurde der Händler so in die Vertriebsorganisation des Lieferanten eingebunden, dass er im Wesentlichen wie ein Handelsvertreter handelt – etwa durch Preisbindungen, Gebietsschutzvereinbarungen, Mindestabnahmepflichten und Berichtspflichten –, dann wendet die Rechtsprechung die §§ 84 ff. HGB analog an. Das hat unmittelbare Folgen: Eine analoge Anwendung des § 89b HGB kann dem Händler beim Vertragsende einen Ausgleichsanspruch von bis zu einer Jahresprovision (gemessen am Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre, analog § 89b HGB) sichern.

Für Geschäftsführer im Groß- und Einzelhandel folgt daraus eine zentrale Handlungsempfehlung: Prüfen Sie vor Vertragsabschluss und vor Kündigung, welche Vertragstyp-Qualifikation ein Gericht vornehmen würde. Die Fehleinschätzung kostet – in beide Richtungen.

Welche Mindestinhalte muss ein rechtssicherer Vertriebsvertrag enthalten?

Ein rechtssicher gestalteter Vertragshändlervertrag schützt beide Seiten: den Lieferanten vor unkontrollierbarer Markenpräsentation, den Händler vor willkürlicher Kündigung und Ausschluss vom aufgebauten Kundenstamm. Folgende Kernelemente sollte jeder Vertrag adressieren.

Vertragsgegenstand und Sortimentsdefinition: Die vertraglich gebundenen Produkte, Marken und Produktlinien sind präzise zu benennen. Unklare Sortientsregelungen führen zu Streit über Exklusivität und Mindestabnahmepflichten.

Gebietsschutz und Exklusivität: Ist ein exklusives Vertriebsgebiet vereinbart, muss die geographische Abgrenzung eindeutig sein. Fehlt eine klare Regelung, hat der Vertragshändler nach der gefestigten zivilrechtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Schutz seines Gebiets vor Parallelimporten oder Direktvertrieb des Lieferanten. Im grenzüberschreitenden Handel ist zudem das EU-Kartellrecht (Art. 101 AEUV, Vertikal-GVO) zu beachten, das absolute Gebietsschutzklauseln grundsätzlich untersagt.

Mindestabnahme und Listungspflichten: Mindestabnahmeklauseln sind im Groß- und Einzelhandel weit verbreitet, unterliegen aber der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn sie nicht individuell ausgehandelt wurden. Einseitige Erhöhungen der Mindestmenge durch den Lieferanten ohne entsprechende Vertragsanpassung sind in der Regel unwirksam.

Laufzeit und Kündigung: Hierzu unten gesondert. Preisbindungen: Verbindliche Mindest- oder Festpreise gegenüber dem Endverbraucher verstoßen gegen das Kartellrecht (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV) und sind unwirksam. Unverbindliche Preisempfehlungen sind zulässig, solange der Händler tatsächlich frei in seiner Preisgestaltung bleibt.

Nach unserer Erfahrung enthält gerade der Standardvertrag des Lieferanten selten ausgewogene Regelungen. Wir empfehlen Geschäftsführern im Mittelstand, Vertriebsverträge vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen und verhandeln zu lassen.

Welche Kündigungsfristen und Kündigungsrechte gelten im Vertragshändlerverhältnis?

Das Gesetz enthält keine speziellen Kündigungsvorschriften für Vertragshändlerverträge. Es gelten daher die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen des BGB sowie – bei analoger Anwendung des HGB – die Maßstäbe der §§ 89, 89a HGB für Handelsvertreter.

Bei unbefristeten Vertragshändlerverhältnissen kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine ordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Was „angemessen" ist, bemisst sich nach Dauer und Intensität der Geschäftsbeziehung, der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Händlers und dem Umfang der getätigten Investitionen. Wir sehen in der Praxis Kündigungsfristen zwischen drei und zwölf Monaten als praxisüblich, je nach Vertragsdauer und Branche.

Ist keine Kündigungsfrist vereinbart, hat die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen Fristen analog § 89 HGB herangezogen: danach beträgt die Kündigungsfrist nach zwei Jahren mindestens zwei Monate, nach fünf Jahren mindestens drei Monate, nach acht Jahren mindestens vier Monate (jeweils zum Monatsende). Diese Analogie ist allerdings nicht automatisch anwendbar – sie setzt die Eingliederung in die Vertriebsorganisation voraus.

Außerordentliche Kündigung (§ 314 BGB) ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt: z. B. anhaltende Zahlungsverzögerungen, Verletzung von Gebietsschutzregelungen, oder schwerwiegende Vertragsverletzungen. Die außerordentliche Kündigung muss unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ausgesprochen werden; andernfalls gilt das Recht als verwirkt.

Für Geschäftsführer bedeutet das: Sobald eine Kündigung eingeht oder selbst erwogen wird, ist anwaltlicher Rat umgehend einzuholen. Fristen für Reaktion und Gegendarstellung sind kurz.

Wann besteht ein Ausgleichsanspruch nach Ende des Vertriebsvertrags?

Die Frage des Ausgleichsanspruchs ist im Vertragshändlerverhältnis einer der wirtschaftlich bedeutsamsten Punkte – und zugleich einer der am häufigsten streitigen. Da der Vertragshändler kein Handelsvertreter ist, steht ihm § 89b HGB nicht unmittelbar zu. Die Rechtsprechung gewährt jedoch in analoger Anwendung einen Ausgleichsanspruch, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Erstens muss der Händler in die Vertriebsorganisation des Lieferanten eingegliedert gewesen sein – typische Merkmale: Pflicht zur Auftragsweiterleitung, Nutzungspflicht für Vertriebssoftware des Lieferanten, einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Identity), Schulungspflichten. Zweitens muss der Händler verpflichtet gewesen sein, dem Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu überlassen oder der Lieferant muss diesen nutzen können. Drittens muss die Vertragsbeendigung nicht auf ein Verschulden des Händlers zurückzuführen sein.

Der Ausgleich ist der Höhe nach auf maximal eine Jahresprovision (als Durchschnitt der letzten fünf Jahre, analog § 89b HGB) begrenzt. In der Mandatspraxis sehen wir, dass dieser Anspruch häufig unterschätzt und bei Vertragsende nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Der Ausgleichsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend gemacht wird (§ 89b Abs. 4 HGB analog) – eine Frist, die in der Praxis oft versäumt wird.

Für Lieferanten ergibt sich spiegelbildlich: Vertragsgestaltungen, die eine Eingliederungsqualität vermeiden, reduzieren das Ausgleichsrisiko – freilich nur dann, wenn die tatsächliche Vertragsdurchführung dieser Gestaltung entspricht.

AGB-Recht und Inhaltskontrolle: Welche Klauseln sind unwirksam?

Vertragshändler- und Vertriebsverträge enthalten regelmäßig umfangreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Diese unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, sofern sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Im Groß- und Einzelhandel trifft das auf die meisten Standardverträge zu.

Besonders kritische Klauseln, die in der Praxis regelmäßig der Inhaltskontrolle nicht standhalten:

  • Einseitige Änderungsvorbehalte (§ 308 Nr. 4 BGB): Klauseln, die dem Lieferanten erlauben, Konditionen, Sortiment oder Mindestmengen ohne Zustimmung des Händlers zu ändern, sind nur wirksam, wenn ein sachlicher Grund und eine angemessene Ankündigungsfrist vorgesehen sind.
  • Nachträgliche Preisanpassungsklauseln: Einseitige Preiserhöhungsrechte ohne Gegenleistung oder ohne Kündigungsrecht des Händlers bei Nichtakzeptanz scheitern an § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung).
  • Aufrechnungsverbote: Umfassende Aufrechnungsverbote gegenüber Kaufleuten werden von der Rechtsprechung in weitem Umfang als unwirksam angesehen, wenn sie auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen erfassen.
  • Ausschluss des Ausgleichsanspruchs: Vertragliche Klauseln, die den Ausgleichsanspruch im Voraus ausschließen, sind nach § 89b Abs. 4 HGB analog unwirksam.
  • Kurze Reklamationsfristen: Vertraglich verkürzte Rügepflichten unterhalb des kaufmännischen Standards (§ 377 HGB) sind zwar für Kaufleute grundsätzlich zulässig, dürfen aber die Substanz der gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht aushöhlen.

Kaufmännische Rügepflicht (§ 377 HGB): Mängelrügen müssen unverzüglich nach Entdeckung erfolgen; im Groß- und Einzelhandel ist dies organisatorisch zu verankern. Versäumnisse führen zur Genehmigungsfiktion.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

Ausgangslage: Ein mittelständischer Einzelhändler mit drei Filialen in Süddeutschland stand vor der Kündigung eines langjährigen Markenvertriebsvertrags durch seinen Hauptlieferanten. Die Kündigung erfolgte mit einer im Vertrag genannten Frist von 30 Tagen. Der Händler hatte in den Vorjahren erheblich in Schaufenstergestaltung, Schulungen und ein exklusives Warenlager investiert.

Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Eingliederungstiefe des Händlers in die Vertriebsstruktur des Lieferanten anhand der vertraglichen Pflichten und der gelebten Praxis. Sodann wurde die Wirksamkeit der 30-Tages-Frist an den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 89 HGB gemessen. Parallel wurde ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog quantifiziert und innerhalb der Jahresfrist schriftlich gegenüber dem Lieferanten angemeldet.

Ergebnis: Die kurze Kündigungsfrist wurde als unangemessen bewertet; der Händler erlangte eine deutlich verlängerte Abwicklungsphase. Der Ausgleichsanspruch wurde in einer Größenordnung geltend gemacht, die dem Händler eine geordnete Neuausrichtung ermöglichte – ohne gerichtliche Auseinandersetzung, da der Lieferant nach Prüfung verhandlungsbereit war.

Wettbewerbsverbote und kartellrechtliche Grenzen im Vertriebsvertrag

Vertriebsverträge im Groß- und Einzelhandel enthalten häufig Wettbewerbsverbote, die dem Händler untersagen, Konkurrenzprodukte zu führen. Diese Klauseln sind grundsätzlich zulässig, stoßen jedoch an kartellrechtliche Grenzen.

Nach der europäischen Vertikal-GVO (Leitlinien der EU-Kommission) sind Wettbewerbsverbote grundsätzlich vom Kartellverbot des Art. 101 AEUV freigestellt, wenn der Marktanteil des Lieferanten 30 % nicht überschreitet (Art. 3 Vertikal-GVO) und die Laufzeit des Verbots fünf Jahre nicht übersteigt. Wettbewerbsverbote ohne zeitliche Begrenzung oder über die Fünfjahresgrenze hinaus sind nicht mehr freigestellt und bedürfen einer Einzelfallprüfung.

Im nationalen Kartellrecht (§ 1 GWB) gilt Entsprechendes. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote – also solche, die nach Vertragsende gelten sollen – sind besonders streng zu prüfen: Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig eine angemessene Karenzentschädigung für die Dauer des Verbots, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Lieferanten an der Geheimhaltung von Kundenstrukturen oder Betriebsgeheimnissen nachgewiesen wird.

Entscheidungsmatrix: Wettbewerbsverbot bei Marktanteil des Lieferanten unter 30 % und Laufzeit bis fünf Jahre → Freistellung nach Vertikal-GVO → Klausel wirksam. Marktanteil über 30 % oder Laufzeit über fünf Jahre → kein automatischer Schutz → Einzelfallprüfung nach § 1 GWB / Art. 101 AEUV → ggf. unwirksam oder einzuschränken. Nachvertragliches Verbot ohne Karenzentschädigung → regelmäßig unzulässig oder auf angemessene Dauer zu reduzieren.

Typische Fehler bei der Vertragsgestaltung im Mittelstand

Nach unserer Erfahrung konzentrieren sich die häufigsten und wirtschaftlich folgenreichsten Fehler auf wenige strukturelle Punkte.

Fehlende Schriftformklauseln und mündliche Nebenabreden: Im Groß- und Einzelhandel werden Zusagen zu Rabatten, Listungsgeldern oder exklusiven Sortimenten oft mündlich oder per E-Mail getroffen, ohne dass der schriftliche Vertrag angepasst wird. Im Streitfall gilt der schriftliche Vertrag – und etwaige integrierte Schriftformklauseln führen dazu, dass mündliche Änderungen keine Bindungswirkung entfalten.

Unklare Regelung bei Unternehmensübergang: Was geschieht mit dem Vertragshändlervertrag, wenn der Lieferant verkauft wird oder der Händler sein Unternehmen überträgt? Fehlt eine Change-of-Control-Klausel, kann der neue Eigentümer unter Umständen nicht in den Vertrag eintreten – oder er kann ihn kündigen, ohne Ausgleich zu schulden.

Hier lohnt die Verknüpfung mit dem Gesellschaftsrecht: Bei einer GmbH-Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG kann die unkontrollierte Aufhebung eines langfristigen Vertriebsvertrags ohne anwaltliche Prüfung zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen, wenn dem Unternehmen dadurch ein Schaden entsteht.

Keine Streitbeilegungsklausel: Ob Schiedsverfahren oder staatliche Gerichtsbarkeit, ob Mediationsklausel als erste Eskalationsstufe – das Fehlen einer Streitbeilegungsregelung zwingt die Parteien im Konfliktfall in kostspielige Ordentliche Verfahren. Gerade im mittelständischen Handel mit international agierenden Lieferanten empfiehlt sich eine Schiedsklausel mit einem anerkannten deutschen Institutionsschiedsgericht.

Ist Ihr Vertriebsvertrag aktuell? Wann haben Sie zuletzt geprüft, ob die Klauseln noch der aktuellen Rechtslage und den tatsächlichen Vertriebsverhältnissen entsprechen? Diese beiden Fragen können den Unterschied zwischen kontrolliertem Risiko und unerwarteter Haftung ausmachen.

Verfahren und nächste Schritte: Wie BRANDT & FALK den Mandatsprozess gestaltet

Die anwaltliche Begleitung eines Vertragshändler- oder Vertriebsvertrags gliedert sich in drei Phasen, die wir Mandanten im Groß- und Einzelhandel standardmäßig anbieten.

Phase 1 – Vertragsprüfung und Risikoaudit: Wir analysieren den bestehenden Vertriebsvertrag anhand der aktuellen Rechtsprechung zu § 89b HGB analog, §§ 305 ff. BGB und der Vertikal-GVO. Das Ergebnis ist ein strukturiertes Prüfmemo mit Ampelkennzeichnung kritischer Klauseln und einer Prioritätenliste für Nachverhandlungen.

Phase 2 – Vertragsgestaltung und -verhandlung: Auf Basis des Prüfmemos erarbeiten wir Vertragsentwürfe oder Nachtragsvereinbarungen. Wir vertreten Mandanten in Verhandlungen mit Lieferanten oder Abnehmern und begleiten den Abschluss bis zur notariellen oder schriftlichen Beurkundung, wo gesetzlich erforderlich.

Phase 3 – Konfliktmanagement und Durchsetzung: Kommt es zum Streit über Kündigung, Ausgleichsanspruch oder Vertragsverletzung, übernehmen wir die außergerichtliche Auseinandersetzung (Abmahnungen, Vergleichsverhandlungen) sowie – wenn nötig – die gerichtliche Vertretung vor den ordentlichen Gerichten oder in Schiedsverfahren. Bei Bedarf ziehen wir Schiedsgutachter oder Branchenexperten hinzu.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle im Vertragshändler- und Vertriebsrecht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, laufenden Fristen und der auf Ihre Branche anwendbaren Rechtsprechung.

Für eine fachliche Einschätzung Ihres Vertriebsvertrags oder eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie uns an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Vertragshändler- und Vertriebsvertrag

Welche Rechte hat ein Vertragshändler bei Kündigung des Lieferanten?

Bei Kündigung durch den Lieferanten ohne ausreichende Frist kann der Vertragshändler Schadensersatz wegen Verletzung der vertraglichen Kündigungsfristen verlangen. Wurde er in die Vertriebsorganisation eingegliedert und hat er dem Lieferanten seinen Kundenstamm zugänglich gemacht, besteht zudem ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB, der der Höhe nach einer Jahresprovision entspricht. Der Anspruch muss binnen Jahresfrist nach Vertragsende geltend gemacht werden.

Ist ein Exklusivvertriebsgebiet kartellrechtlich zulässig?

Ein exklusives Vertriebsgebiet ist grundsätzlich zulässig und kartellrechtlich freigestellt, wenn der Marktanteil des Lieferanten unter 30 % liegt und keine absoluten Gebietsschutzklauseln enthalten sind, die Parallelimporte vollständig blockieren. Absolute Marktaufteilungen verstoßen gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB und sind unwirksam. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt sich stets.

Was gilt bei mündlichen Zusagen im Rahmen eines Vertriebsvertrags?

Enthält der schriftliche Vertrag eine wirksame Schriftformklausel, sind mündliche Nebenabreden grundsätzlich nicht bindend. Ausnahmen gelten bei arglistigem Verhalten oder wenn die Parteien die Schriftformklausel ihrerseits formlos abbedungen haben. Zur Vermeidung von Streit sollten alle wesentlichen Änderungen schriftlich dokumentiert werden.

Können Mindestabnahmepflichten im Vertriebsvertrag wirksam vereinbart werden?

Ja, Mindestabnahmepflichten sind grundsätzlich wirksam, unterliegen aber bei Vereinbarung als AGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Einseitige Erhöhungen der Mindestmengen ohne Zustimmung des Händlers oder angemessene Anpassungsklauseln sind regelmäßig unwirksam. Individuell ausgehandelte Regelungen genießen größere Gestaltungsfreiheit.

Welche Frist gilt für die Rüge von Mängeln im kaufmännischen Verkehr?

Im kaufmännischen Verkehr gilt die unverzügliche Rügepflicht nach § 377 HGB. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar waren, müssen unmittelbar nach Lieferung gerügt werden; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Wird die Rüge versäumt, gilt die Ware als genehmigt. Dies ist organisatorisch im Wareneingang zu verankern.

Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Vertragshändler wirksam?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn es zeitlich und sachlich auf das notwendige Maß beschränkt ist und der Händler eine angemessene Karenzentschädigung erhält. Fehlt jede Entschädigungsregelung, besteht das Risiko der Unwirksamkeit oder gerichtlichen Reduktion auf ein angemessenes Maß. Die genaue Ausgestaltung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Handels-, Vertriebs- und Vertragsrechts – von der Gestaltung und Verhandlung von Vertragshändler- und Vertriebsverträgen über AGB-Recht bis zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei berät seit Jahren inhabergeführte Unternehmen und Konzerngesellschaften im Groß- und Einzelhandel sowie produzierende Mittelständler mit eigenen Vertriebsnetzen. Unsere Leistungen umfassen sowohl die präventive Vertragsgestaltung als auch die außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Vertragshändler- und Vertriebsrechts. Ihr konkreter Sachverhalt kann Besonderheiten aufweisen, die eine individuelle rechtliche Würdigung erfordern. Zur Klärung, wie die dargestellten Grundsätze auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.