Ein mittelständischer Maschinenbauer aus Bayern weitet seinen Vertrieb in den osteuropäischen Markt aus. Er schließt mit einem lokalen Händler einen Vertriebsvertrag ab – ohne Kündigungsfristen, ohne klare Gebietsabgrenzung, ohne Regelung zum Warenrückkauf. Drei Jahre später kündigt der Hersteller. Der Händler macht Ausgleichsansprüche geltend. Das Ergebnis: ein langwieriger Rechtsstreit, dessen Ausgang bei sorgfältiger Vertragsgestaltung vermeidbar gewesen wäre.
Vertragshändler- und Vertriebsverträge sind das vertragliche Rückgrat internationaler und nationaler Vertriebsstrukturen im Maschinenbau. Nach deutschem Recht – primär HGB und BGB – bestehen erhebliche Gestaltungsspielräume, aber auch gesetzliche Mindestanforderungen, deren Missachtung zur analogen Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Schutzvorschriften führen kann. Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen bedeutet das: Vertragsgestaltung ist Risikomanagement.
Dieser Branchenreport beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, typischen Risiken und konkreten Gestaltungsoptionen für Vertriebsverträge im Maschinenbau – von der Vertragsstruktur über Kündigung und Ausgleichsansprüche bis hin zu internationalen Besonderheiten.
Warum ist der Maschinenbau vertriebsrechtlich ein besonders sensibles Segment?
Im deutschen Maschinenbau – einem der umsatzstärksten Industriesegmente – erfolgt der Vertrieb selten über den direkten Verkauf. Stattdessen dominieren mehrstufige Vertriebsstrukturen: Vertragshändler, Alleinvertriebsberechtigte, Systemintegratoren und Handelsvertreter stehen nebeneinander, oft innerhalb desselben Unternehmens. Diese Vielschichtigkeit erzeugt erheblichen rechtlichen Klärungsbedarf.
Der entscheidende Unterschied zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler liegt in der Stellung zum Markt: Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte im Namen des Herstellers; der Vertragshändler kauft die Ware auf eigene Rechnung und verkauft sie im eigenen Namen weiter. Dieses scheinbar klare Abgrenzungsprinzip verschwimmt in der Praxis – insbesondere wenn Hersteller dem Händler enge Vorgaben zu Preisen, Erscheinungsbild, Sortiment und Kundenbetreuung machen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für solche Konstellationen klargestellt, dass bei hinreichender wirtschaftlicher Eingliederung des Händlers die Schutzvorschriften des Handelsvertreterrechts – insbesondere die Ausgleichsregelung des § 89b HGB – analog auf den Vertragshändlervertrag anzuwenden sind.
Für Geschäftsführer im Mittelstand heißt das: Wer einen Vertragshändler so eng in sein Vertriebssystem einbindet wie einen Handelsvertreter, muss bei Vertragsende mit erheblichen Ausgleichsforderungen rechnen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen dieser Zusammenhang unterschätzt wird – mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen für den Hersteller.
Welcher Rechtsrahmen gilt für Vertriebsverträge im Maschinenbau?
Vertriebsverträge im Maschinenbau unterliegen in Deutschland primär dem BGB und dem HGB. Ein eigenständiges „Vertragshändlergesetz" existiert nicht; die Vertragsgestaltung ist weitgehend der Privatautonomie überlassen. Allerdings setzt das Gesetz über mehrere Einfallstore zwingende Mindeststandards.
Für den Handelsvertretervertrag gilt ein klar kodifizierter Rahmen: §§ 84 ff. HGB regeln Abschlussprovision, Buchauszug, Kündigungsfristen und – zentral – den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Für den Vertragshändlervertrag besteht kein entsprechend ausdifferenziertes Regelwerk; die Parteien orientieren sich an den allgemeinen Vertragsregeln der §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht), den Handelsusancen und – im Streitfall – an der richterlichen Rechtsfortbildung.
Wesentliche gesetzliche Fixpunkte für die Praxis sind:
- AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB): Vertriebsverträge, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert sind, unterliegen der Inhaltskontrolle. Besonders sensibel sind Kündigungsfristen, Wettbewerbsverbote und Haftungsbeschränkungen.
- Kaufmännische Rügepflicht (§ 377 HGB): Der Vertragshändler als Kaufmann ist verpflichtet, Mängel unverzüglich zu rügen. Eine fehlende Rüge führt zur Genehmigungsfiktion – ein in der Praxis häufig übersehenes Risiko im Maschinengeschäft.
- Analoge Anwendung § 89b HGB: Bei hinreichender wirtschaftlicher Eingliederung des Händlers kann bei Vertragsende ein Ausgleichsanspruch entstehen, der nach dem Gesetz auf höchstens eine Jahresprovision (§ 89b Abs. 2 HGB) begrenzt ist – beim Vertragshändler berechnet als Jahresnettogewinn aus dem Händlerverhältnis. Die genaue Berechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.
- Wettbewerbsrecht: Exklusivvertriebsvereinbarungen berühren das kartellrechtliche Umfeld. Vertikale Beschränkungen sind grundsätzlich nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB prüfpflichtig, können aber unter die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (GVO Vertikal 2022) fallen.
Nach unserer Erfahrung liegt die häufigste Rechtslücke nicht im Fehlen einer Vertragsklausel, sondern in der unzureichenden Abstimmung zwischen der gewünschten Eingliederungstiefe des Händlers und der vertraglichen Risikoallokation. Wer enge Steuerung wünscht, muss die Konsequenzen beim Vertragsende mitbedenken.
Welche Vertragstypen kommen im Maschinenbau-Vertrieb in Betracht?
Die Wahl des richtigen Vertriebsmodells entscheidet über Haftung, Vergütung, Steuerbelastung und Beendigungsrisiken. Im Maschinenbau sind folgende Konstruktionen verbreitet:
Der Alleinvertriebsvertrag gewährt dem Händler ein exklusives Vertriebsrecht für ein definiertes Gebiet. Der Hersteller verpflichtet sich, innerhalb des Gebiets nicht selbst zu verkaufen und keine anderen Händler zu beliefern. Vertraglich entscheidend: die genaue Definition des Schutzgebiets, Mindestabnahmemengen als Gegenleistung für die Exklusivität und die Konsequenzen bei Unterschreitung.
Der Vertragshändlervertrag ohne Exklusivität – der sogenannte selektive Vertrieb – erlaubt dem Hersteller, mehrere Händler in einem Gebiet zu benennen, aber nach qualitativen Kriterien auszuwählen. Im Maschinenbau, wo erklärungsbedürftige Produkte, Servicenetze und Ersatzteilversorgung zentral sind, ist diese Struktur besonders verbreitet. Zulässigkeitsvoraussetzung: Die Auswahlkriterien müssen sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei angewendet und für alle Bewerber transparent sein.
Der Handelsvertretervertrag bleibt in bestimmten Segmenten des Maschinenbaus attraktiv – etwa im Großanlagengeschäft, wo individuelle Maschinenspezifikationen und hohe Einzelauftragswerte die Risikoübernahme durch den Händler unattraktiv machen. Der Handelsvertreter erhält eine Provision; Haftung und Lagerhaltung verbleiben beim Hersteller.
Hybridmodelle – etwa Kombinationen aus Kommission und Händlerverhältnis oder Franchiseelementen – sind im Maschinenbau weniger verbreitet, aber nicht unbekannt. Sie erfordern besonders sorgfältige Abgrenzung, da bei unklarer Typeneinordnung das Gericht die Schutzvorschriften desjenigen Typus anwendet, der dem Gesamtbild am nächsten kommt.
Konstellation A → Exklusivvertriebsvertrag → Mindestabnahmepflicht mit Konsequenz bei Unterschreitung → außerordentliche Kündigung mit angemessener Ankündigungsfrist möglich. Konstellation B → Selektiver Vertrieb ohne Exklusivität → kein individueller Gebietsschutz → kein Anspruch auf alleinige Belieferung, aber Gleichbehandlungsgebot bei Auswahl. Konstellation C → Handelsvertretervertrag → zwingend: Ausgleichsanspruch § 89b HGB, gesetzliche Mindestkündigungsfristen, Provisionsabrechnung.
Kündigungsfristen, Laufzeit und Vertragsbeendigung: Was gilt im Maschinenbau?
Die Vertragsbeendigung ist in der Praxis der häufigste Auslöser für Rechtsstreitigkeiten zwischen Herstellern und Händlern. Das gilt im Maschinenbau in besonderem Maße, weil Händler oft erhebliche Investitionen in Showrooms, Werkzeuge, Schulungen und Ersatzteillager getätigt haben – Investitionen, die sich nur über eine ausreichend lange Vertragslaufzeit amortisieren.
Für den Handelsvertretervertrag gilt ein gesetzliches Mindestregime: Die Kündigungsfristen des § 89 HGB beginnen mit einem Monat im ersten Vertragsjahr und steigen gestaffelt auf bis zu sechs Monate im sechsten und jedem weiteren Jahr. Für den Vertragshändlervertrag fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung; hier gilt, was die Parteien vereinbart haben – bei AGB-Verwendung aber unter dem Vorbehalt der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für Vertragshändlerverträge entwickelt, dass die Kündigungsfrist die Amortisationszeit der vom Händler getätigten Investitionen berücksichtigen muss. Eine zu kurze Frist kann als unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB unwirksam sein – mit der Folge, dass die gesetzliche Regelung oder eine angemessene Frist an ihre Stelle tritt.
Praktisch relevant ist zudem die Abgrenzung von ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund – etwa bei erheblicher Pflichtverletzung, Zahlungsausfall oder Insolvenz des Händlers – ist bei beiden Vertragstypen zulässig, muss aber den Anforderungen des § 314 BGB genügen: Abmahnung, soweit verhältnismäßig, und Einhaltung der Zweiwochenfrist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes.
Nach Vertragsende stellt sich außerdem die Frage des Warenrückkaufs. Für den Handelsvertreter gibt es hierzu klare Regelungen; beim Vertragshändler ist – sofern nichts anderes vereinbart – der Hersteller grundsätzlich nicht zum Rückkauf verpflichtet. In der Mandatspraxis sehen wir, dass dieser Punkt in Vertriebsverträgen für den Maschinenbau regelmäßig ungeregelt bleibt und im Streitfall zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten auf Händlerseite führt.
Ausgleichsansprüche und Wettbewerbsverbote: Wo drohen die größten Risiken?
Kein Thema im Vertriebsrecht beschäftigt Maschinenbauer rechtlich so intensiv wie der Ausgleichsanspruch des Händlers bei Vertragsende. Die Ausgangsnorm – § 89b HGB – gilt unmittelbar nur für den Handelsvertreter, wird aber von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen analog auf den Vertragshändler angewendet.
Die analoge Anwendung setzt voraus, dass der Händler in einer Weise in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist, die derjenigen eines Handelsvertreters entspricht. Indizien dafür sind: Verpflichtung zur Kundendatenübermittlung, Sortimentsbindung, Preisbindungsähnliche Empfehlungen mit faktischer Wirkung, einheitliches Erscheinungsbild und intensive Schulungspflichten. Sind diese Merkmale erfüllt, steht dem Händler bei Vertragsende ein Ausgleichsanspruch zu – der Höhe nach auf eine Jahresprovision (§ 89b Abs. 2 HGB) begrenzt, beim Händler berechnet anhand des durchschnittlichen Jahresgewinns aus dem Händlerverhältnis in den letzten fünf Jahren.
Wie ist dem Risiko zu begegnen? Zunächst: Der Ausgleichsanspruch kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Wohl aber kann durch sorgfältige Vertragsgestaltung die Eingliederungstiefe gesteuert werden – und damit die Frage, ob die Analogievoraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Das ist eine Abwägungsentscheidung: Enge Steuerung schafft Vertriebsqualität; sie schafft aber auch Ausgleichsrisiken. Wer diesen Zielkonflikt nicht bewusst managt, überlässt ihn dem Richter.
Wettbewerbsverbote nach Vertragsende – sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbote – sind im Vertragshändlerverhältnis grundsätzlich zulässig, unterliegen aber zeitlichen, sachlichen und räumlichen Grenzen. Die Rechtsprechung orientiert sich an den für Handelsvertreter geltenden Maßstäben: regelmäßig höchstens zwei Jahre, begrenzt auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich. Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung bestehen erhebliche Wirksamkeitsrisiken – insbesondere wenn das Unternehmen seinen wesentlichen Lebensunterhalt aus dem Händlerverhältnis erzielt hat.
Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenhersteller aus Baden-Württemberg, der seinen langjährigen Vertragshändler in Polen nach Ablauf einer fünfjährigen Zusammenarbeit ordentlich kündigte. Ausgangslage: Der Händler war vertraglich verpflichtet, ausschließlich Produkte des Herstellers zu führen, Kundendaten vollständig zu übermitteln und ein einheitliches Erscheinungsbild zu wahren. Der Händler machte einen Ausgleichsanspruch in erheblicher Höhe geltend. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die tatsächliche Eingliederungstiefe anhand der Vertragsdokumentation und der gelebten Praxis, bewertete die Analogievoraussetzungen und begleitete die Verhandlung einer außergerichtlichen Einigung. Ergebnis: Eine einvernehmliche Lösung deutlich unterhalb der ursprünglich geforderten Summe konnte erreicht werden – ohne gerichtliche Auseinandersetzung. Erfolgsversprechen für vergleichbare Mandate können nicht abgegeben werden; die Einzelfallumstände sind entscheidend.
Internationale Vertriebsverträge im Maschinenbau: Welches Recht gilt?
Maschinenbauer sind in hohem Maße exportorientiert; ein erheblicher Teil der Vertriebsverträge hat grenzüberschreitenden Charakter. Damit stellen sich Fragen des internationalen Privatrechts, die über den Erfolg oder Misserfolg einer Vertriebsstrategie entscheiden können.
Für den EU-Binnenmarkt gilt die Rom-I-Verordnung (VO (EG) Nr. 593/2008) als Rechtsrahmen für die Bestimmung des anwendbaren Vertragsrechts. Grundsatz: Rechtswahl ist zulässig. Bei fehlender Rechtswahl gilt das Recht des Landes, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat – also in aller Regel das Recht des Händlerlandes, nicht das des Herstellers. Für deutsche Maschinenbauer, die auf deutsches Recht vertrauen, ohne eine explizite Rechtswahlklausel zu vereinbaren, ist das eine häufige Überraschung.
Daneben sind zwingend anwendbare Vorschriften des Händlerstaats zu beachten: In vielen EU-Mitgliedstaaten – Belgien, Frankreich und Spanien etwa – bestehen besondere gesetzliche Mindestschutzregelungen für Vertragshändler und Handelsvertreter, die durch eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts nicht vollständig abbedungen werden können. Die EuGH-Rechtsprechung hat klargestellt, dass Eingriffsvorschriften des Staats, in dem der Handelsvertreter tätig ist, auch bei anderslautender Rechtswahl zur Anwendung kommen können.
Für Streitigkeiten stellt sich die Frage der Gerichtszuständigkeit. Die EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung) regelt die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Handelssachen innerhalb der EU. Schiedsklauseln – nach den Regeln der DIS, der ICC oder einer anderen anerkannten Institution – bieten in internationalen Vertriebsverhältnissen oft die praktisch vorzugswürdige Alternative: Sie ermöglichen die Auswahl neutraler Schiedsrichter, Vertraulichkeit und Vollstreckbarkeit in einem breiteren Staatenkreis nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958.
Bei grenzüberschreitenden Mandaten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um die lokalen Pflichtvorschriften zu berücksichtigen und Gestaltungsoptionen zu prüfen.
Kartellrechtliche Grenzen vertikaler Vertriebsbeschränkungen im Maschinenbau
Kein Vertriebsvertrag im Maschinenbau ist kartellrechtsfrei. Sobald ein Hersteller Händlern Vorgaben zu Preisen, Gebieten, Kundengruppen oder Sortiment macht, ist die kartellrechtliche Zulässigkeit zu prüfen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Herstellers.
Der europäische Rechtsrahmen wird durch Art. 101 AEUV und – auf nationaler Ebene – durch § 1 GWB gesetzt. Vertikale Beschränkungen sind grundsätzlich verboten, sofern sie geeignet sind, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. Allerdings eröffnet die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (EU-GVO 2022/720), die seit 1. Juni 2022 gilt und bis 31. Mai 2034 anwendbar ist, einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Die GVO stellt vertikale Vereinbarungen vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV frei, wenn der Marktanteil des Anbieters und des Abnehmers jeweils unter 30 % liegt und keine Kernbeschränkungen (Hardcore Restrictions) enthalten sind. Als Kernbeschränkungen gelten insbesondere: die Festsetzung von Wiederverkaufspreisen (Preisbindung der zweiten Hand) und die Zuteilung absoluter Gebietsexklusivität verbunden mit aktivem und passivem Vertriebsverbot. Im Maschinenbau sind unverbindliche Preisempfehlungen zulässig – sofern sie tatsächlich unverbindlich sind und keine faktische Wirkung als Preisbindung entfalten.
Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Maschinenbauern sind gerade die Grenzen zwischen zulässiger selektiver Vertriebssteuerung und unzulässiger Preisbindung in der Vertragspraxis häufig fließend. Eine vorausschauende kartellrechtliche Prüfung bei der Vertragsgestaltung ist erheblich kostengünstiger als eine nachträgliche Korrektur unter dem Druck eines behördlichen Verfahrens oder einer Kartellschadensersatzklage.
Typische Fehler bei Vertriebsverträgen im Maschinenbau – und wie man sie vermeidet
In der Mandatspraxis begegnen uns wiederholt dieselben strukturellen Schwachstellen in Vertriebsverträgen für den Maschinenbau. Die Kenntnis dieser Fehler erlaubt es Geschäftsführern, gezielte Gegenmaßnahmen zu ergreifen – im besten Fall schon bei der Vertragsgestaltung, spätestens aber bei der nächsten Vertragsverlängerung.
Fehler 1: Unklare Vertragstypenabgrenzung. Viele Verträge verwenden die Begriffe „Handelsvertreter" und „Händler" synonym oder vermischen die Elemente beider Vertragstypen, ohne die rechtlichen Konsequenzen zu reflektieren. Das führt im Streitfall zur richterlichen Typenqualifikation – mit unvorhersehbaren Ergebnissen.
Fehler 2: Fehlende Mindestabnahmeverpflichtung als Gegenleistung für Exklusivität. Wer einem Händler Gebietsexklusivität gewährt, ohne eine Mindestabnahmepflicht zu vereinbaren, verliert faktisch jede Möglichkeit, den Vertrag bei schlechter Performance des Händlers ordentlich zu beenden – außer er nimmt das wirtschaftliche Risiko eines außerordentlichen Kündigungsversuchs in Kauf.
Fehler 3: Keine Regelung zum Kundendatentransfer. Bei Vertragsende verbleibt der Kundenstamm häufig beim Händler. Ohne eine ausdrückliche Übergabeverpflichtung fehlt dem Hersteller die Grundlage für eine geordnete Vertriebsübergabe – und für die Gegenrechnung im Rahmen eines etwaigen Ausgleichsanspruchs.
Fehler 4: Kein anwaltlicher Check bei Verlängerung bestehender Verträge. Verträge, die vor der GVO 2022 abgeschlossen wurden, entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen kartellrechtlichen Rahmen. Die automatische Verlängerung ohne Überprüfung kann zu latenten kartellrechtlichen Risiken führen.
Fehler 5: Fehlende Schieds- oder Gerichtsstandsklausel bei internationalen Verträgen. Ohne eindeutige Regelung entscheidet die Verordnung (Brüssel Ia) über den Gerichtsstand – und das führt nicht selten zu einer Zuständigkeit im Händlerstaat, was für den deutschen Hersteller erhebliche praktische Nachteile bedeutet.
Fragt man Geschäftsführer nach dem letzten Zeitpunkt, zu dem ihre Vertriebsverträge anwaltlich geprüft wurden, ist die ehrliche Antwort in der Regel: zu lange her. Vertriebsverträge sind keine Standardformulare – sie sind Risikosteuerungsinstrumente.
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Häufige Fragen zum Vertragshändler- und Vertriebsvertrag im Maschinenbau
Was unterscheidet den Vertragshändler vom Handelsvertreter rechtlich?
Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Herstellers und erhält eine Provision (§§ 84 ff. HGB). Der Vertragshändler kauft die Ware auf eigene Rechnung und verkauft sie im eigenen Namen weiter; er trägt das Absatz- und Lagerrisiko selbst. Die Abgrenzung ist für die Frage entscheidend, ob die Schutzvorschriften des Handelsvertreterrechts – insbesondere der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB – unmittelbar oder analog gelten.
Wann ist der Ausgleichsanspruch beim Vertragshändler ausgeschlossen?
Der Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB entfällt, wenn der Händler nicht hinreichend in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert war, wenn der Vertrag aus einem vom Händler zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt wurde oder wenn der Händler den Vertrag selbst gekündigt hat, ohne dass ein vom Hersteller gesetztes Recht dazu bestand. Vertraglich kann der Anspruch nicht ausgeschlossen werden; die genaue Prüfung erfordert eine Analyse der Einzelfallumstände.
Welche Mindestangaben sollte ein Vertragshändlervertrag im Maschinenbau enthalten?
Ein rechtssicherer Vertragshändlervertrag im Maschinenbau sollte mindestens regeln: Vertragsgebiet und Exklusivitätsstatus, Mindestabnahmemengen, Laufzeit und Kündigungsfristen, Regelungen zur Kundendatenübermittlung, nachvertragliche Wettbewerbsverbote, Warenrückkauf bei Vertragsende, anwendbares Recht und Gerichtsstand sowie – bei internationalen Verträgen – Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit. Zusätzlich ist eine kartellrechtliche Prüfung der Vertriebsbeschränkungen unabdingbar.
Gilt deutsches Recht auch bei Vertriebsverträgen mit ausländischen Händlern?
Nur wenn eine wirksame Rechtswahlklausel vereinbart wurde. Ohne Rechtswahl gilt nach der Rom-I-Verordnung in der Regel das Recht des Händlerstaats. Selbst bei Wahl deutschen Rechts können zwingende Schutzvorschriften des Händlerstaats Anwendung finden, insbesondere wenn es sich um Eingriffsvorschriften im Sinne der Rom-I-Verordnung handelt. Eine Prüfung durch einen in der jeweiligen Jurisdiktion qualifizierten Berater ist empfehlenswert.
Welche kartellrechtlichen Grenzen gelten für Exklusivvertriebsvereinbarungen?
Exklusivvertriebsvereinbarungen sind unter den Voraussetzungen der EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (GVO 2022/720) zulässig – insbesondere wenn die Marktanteile beider Parteien unter 30 % liegen und keine Kernbeschränkungen (z. B. Preisbindung der zweiten Hand) vereinbart sind. Für nicht freigestellte Vereinbarungen ist eine Einzelfallprüfung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erforderlich.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen im Vertragshändler- und Vertriebsrecht. Ihr konkreter Vertrag erfordert die Prüfung der tatsächlichen Eingliederungstiefe, der vereinbarten Klauseln und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Vertragsunterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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