Ein mittelständischer Hersteller von Medizinprodukten der Klasse IIb hat jahrelang über einen exklusiven Vertragshändler in drei süddeutschen Bundesländern vertrieben. Der Händler baut Marktanteile auf, entwickelt Kundenbeziehungen, investiert in Lager und Servicetechnik. Dann kündigt der Hersteller – und stellt fest: Der Vertrag enthält keine Ausgleichsregelung, die Kündigungsfrist ist unklar, und die Zulassung des Produkts nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) liegt allein beim Händler. Was folgt, ist ein mehrseitiges Eskalationsverfahren, das sich über Monate hinzieht und den Markteintritt des Nachfolge-Distributors blockiert.
Vertragshändler- und Vertriebsverträge in der Medizintechnik unterliegen dem allgemeinen Vertragsrecht nach HGB und BGB, werden aber durch regulatorische Anforderungen der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, EU 2017/745) und der In-vitro-Diagnostika-Verordnung (IVDR, EU 2017/746) erheblich überlagert. Fehlende oder unzureichend formulierte Klauseln zur Produktzulassung, zu Haftungsverteilung und zu Ausgleichsansprüchen können zu Vertriebsunterbrechungen, Haftungsrisiken für die Geschäftsführung und erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Ein regelkonformes, auf die Medizintechnikbranche zugeschnittenes Vertragswerk schützt beide Seiten – Hersteller wie Distributor – und sichert die Marktfähigkeit des Produktportfolios.
Dieser Branchenreport erläutert die Rechtsgrundlagen, typische Risikostellen im Vertragshändler- und Vertriebsvertrag für Medizintechnik, die regulatorischen Besonderheiten unter MDR und IVDR sowie die praktischen Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer im Mittelstand.
Rechtsgrundlagen: Was gilt für Vertragshändler- und Vertriebsverträge in Deutschland?
Ein Vertragshändler (Eigenhändler) kauft Waren auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Er ist kein Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB, sondern ein selbständiger Kaufmann, der in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist. Diese Einordnung hat weitreichende Folgen: Das HGB-Handelsvertreterrecht (§§ 84–92c HGB) gilt für Vertragshändler nicht unmittelbar – nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch analog, wenn der Händler herstellertypisch in die Absatzorganisation eingegliedert ist und dem Unternehmer bei Vertragsende den aufgebauten Kundenstamm überlässt. Entscheidend ist also, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB erfüllt sind – mit einer gesetzlichen Höchstgrenze von einer Jahresprovision.
Das Grundgerüst bilden daneben die allgemeinen Vertragsregeln des BGB (§§ 305 ff. BGB zur AGB-Kontrolle, § 314 BGB zum Recht zur außerordentlichen Kündigung, §§ 242, 138 BGB zu Treu und Glauben sowie Sittenwidrigkeit) und das kaufmännische Rügeverfahren nach § 377 HGB. Für die Medizintechnik kommt ein umfangreiches Regulierungsregime hinzu, das die Vertragspraxis grundlegend prägt. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Verträge, die noch unter der alten Medizinprodukterichtlinie (MDD) abgeschlossen wurden, nach Übergang auf die MDR erhebliche Lücken aufweisen.
MDR und IVDR als vertragliches Regulierungsgerüst: Welche Pflichten treffen Distributor und Hersteller?
Die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, EU 2017/745), die seit Mai 2021 verbindlich gilt und deren Übergangsfristen für bestehende Zertifizierungen schrittweise bis Ende 2027 auslaufen, verändert die Vertragsbeziehung zwischen Hersteller und Vertragshändler fundamental. Distributor und Hersteller sind nach der MDR klar definierte Wirtschaftsakteure mit eigenständigen Pflichten – und dieses Rollenverständnis muss im Vertriebsvertrag präzise abgebildet werden.
Der Distributor im Sinne von Art. 14 MDR ist verpflichtet, vor der Bereitstellung eines Produkts zu überprüfen, ob das CE-Kennzeichen vorliegt, ob die EU-Konformitätserklärung verfasst wurde, und ob das Produkt die Kennzeichnungsanforderungen erfüllt. Bei Produkten des Distributors aus eigenem Lager gelten zusätzliche Lagerungspflichten. Verletzt der Distributor diese Pflichten und bringt er ein nicht konformes Produkt in Verkehr, kann er gemäß MDR selbst zum Inverkehrbringer werden – mit der Folge, dass er sämtliche Herstellerpflichten zu übernehmen hat. Das ist für einen mittelständischen Vertragshändler regelmäßig eine unkalkulierbare Haftungsposition.
Was bedeutet das für den Vertrag? Jeder Vertriebsvertrag in der Medizintechnik sollte klare Regelungen zu folgenden Punkten enthalten: Wer stellt dem Distributor die technische Dokumentation und die aktuelle Konformitätserklärung bereit? Wer führt die Meldungen nach dem europäischen Vigilanzsystem (Art. 87 ff. MDR) durch? Wer ist für Rückrufaktionen (Field Safety Corrective Actions, FSCAs) verantwortlich, und wie werden Kosten und Haftung verteilt? Wie wird sichergestellt, dass der Distributor immer mit der aktuellen Version der Gebrauchsanweisung ausgestattet ist?
Typische Risikostellen im Vertragshändler- und Vertriebsvertrag für Medizintechnik
Aus der Beratungspraxis kennen wir eine wiederkehrende Musterstruktur von Vertragslücken, die in Eskalationssituationen – Kündigung, Vertragsstörung, Haftungsfall – besonders schmerzhaft werden. Die folgenden Punkte sind keine theoretischen Risiken, sondern praktische Stolperfallen, die in der Branche regelmäßig zu Streit führen.
Exklusivitätsklauseln ohne wettbewerbsrechtliche Absicherung: Gebietspachtklauseln und Exklusivvereinbarungen sind im Vertriebsrecht grundsätzlich zulässig, unterliegen aber dem europäischen und deutschen Kartellrecht. Vertikale Beschränkungen sind an der Vertikal-GVO (EU 2022/720) zu messen. Solange der Marktanteil des Lieferanten und des Abnehmers jeweils unterhalb bestimmter Schwellen liegt, sind Gebietsschutzklauseln grundsätzlich freigestellt – die genauen Marktanteilsschwellen und deren Berechnung sind im Einzelfall durch einen Spezialisten zu prüfen. Fehlt eine kartellrechtliche Prüfung, ist die Exklusivklausel im Streitfall möglicherweise unwirksam.
Fehlende Mindestabnahmeverpflichtungen mit Konsequenzregelung: Viele Verträge nennen Mindestumsätze, ohne zu regeln, was bei Nichterreichung gilt. Handelt es sich um eine auflösende Bedingung, ein Recht zur Kündigung, oder eine bloße Zielvereinbarung ohne Sanktion? Fehlt diese Präzisierung, streiten die Parteien im Kündigungsfall darüber, ob die Kündigung berechtigt war – und damit über die Pflicht, einen etwaigen Ausgleich zu zahlen.
Unklare Kündigungsfristen: Nach § 89 HGB analog gelten für Vertragshändler, auf die das HGB-Handelsvertreterrecht analog angewendet wird, gestaffelte Mindestfristen, die sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses richten. Vertragliche Verkürzungen können unwirksam sein. Wir empfehlen in der Mandatspraxis stets, die Fristenregelung ausdrücklich am gesetzlichen Leitbild zu orientieren und mögliche Modifikationen rechtlich zu prüfen.
Ausgleichsanspruch nicht ausgeschlossen oder nicht geregelt: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog kann vertraglich nur unter engen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Häufig versuchen Hersteller, durch Globalverweise auf „keine analoge Anwendung des HGB" einen Ausschluss zu erreichen – was in der Rechtsprechung regelmäßig scheitert. Sicherer ist es, die Voraussetzungen für den Ausgleich klar zu regeln und dabei sowohl die Höchstgrenze (eine Jahresprovision) als auch die Berechnungsmodalitäten ausdrücklich zu adressieren.
Keine Regelung zur Rückgabe von Zulassungsunterlagen und Datentransfer: In der Medizintechnik sind technische Dokumentation, QM-Unterlagen und Zertifizierungsnachweise der eigentliche Wertträger eines Vertriebsvertrags. Enthält der Vertrag keine Regelung, was nach Vertragsende mit diesen Unterlagen geschieht, können sich Übergaben um Monate verzögern – mit direkten Auswirkungen auf die Marktfähigkeit des Herstellers.
Wie ist der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers in der Medizintechnik zu bewerten?
Der Ausgleichsanspruch ist das wirtschaftlich bedeutendste streitige Thema am Ende eines Vertragshändlerverhältnisses. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89b HGB auf Vertragshändler in mehreren Grundsatzentscheidungen konkretisiert. Danach sind drei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: Der Händler muss in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert sein; er muss verpflichtet sein, dem Hersteller seinen Kundenstamm zu überlassen oder er muss dem Hersteller Vorteile verschafft haben, die nach Vertragsende fortbestehen; und die Zahlung eines Ausgleichs muss der Billigkeit entsprechen.
Die Eingliederung in die Vertriebsorganisation ist bei Medizintechnik-Vertragshändlern in aller Regel zu bejahen: Exklusivgebiet, Herstellerlogo, Schulungsverpflichtung, einheitliche Preisliste, Produktmarketing nach Herstellervorgaben – alle diese Elemente sprechen für eine Eingliederung. Die Frage, ob der Händler dem Hersteller den Kundenstamm „überträgt", ist dagegen im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Bei Medizintechnikprodukten mit direkter Endnutzerbeziehung (z. B. Klinikverträge, die der Hersteller nach Vertragsende übernimmt) ist die Übertra gung regelmäßig zu bejahen. Die gesetzliche Höchstgrenze beträgt eine Jahresprovision (§ 89b Abs. 2 HGB); die tatsächliche Höhe richtet sich nach der Billigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände.
Für Geschäftsführer auf Herstellerseite bedeutet das: Eine Kündigung des Vertragshändlervertrags, die ohne Prüfung des Ausgleichsanspruchs und ohne Dokumentation des Kündigungsgrundes ausgesprochen wird, ist ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Für Geschäftsführer auf Händlerseite gilt: Der Ausgleichsanspruch besteht nur, wenn der Händler selbst kündigt, der Herstellerseite dazu berechtigten Anlass gegeben hat oder aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht weiter tätig sein kann – in anderen Fällen entfällt der Anspruch bei eigener Kündigung ohne veranlassenden Grund.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen aus dem Bereich bildgebende Diagnostik. Ausgangslage: Der Hersteller beendete nach über acht Jahren eine exklusive Vertriebspartnerschaft in drei ostdeutschen Bundesländern; der Vertragshändler machte einen Ausgleichsanspruch in erheblicher Größenordnung geltend und verweigerte gleichzeitig die Herausgabe von Produktregistrierungsunterlagen. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst die Eingliederungstiefe des Händlers anhand der Vertragsdokumentation und der gelebten Praxis, erstellte eine Risikoeinschätzung zum möglichen Ausgleichsbetrag und entwickelte eine Verhandlungsstrategie, die die Herausgabe der Unterlagen als eigenständigen Vertragsanspruch einbezog. Ergebnis: Die Parteien einigten sich auf eine vergleichsweise Regelung, die beide Positionen berücksichtigte und die Marktfähigkeit des Herstellers innerhalb eines klar definierten Zeitrahmens sicherstellte – ohne langwieriges Gerichtsverfahren. Kein Erfolg wird garantiert; jeder Sachverhalt ist individuell zu beurteilen.
Welche besonderen Pflichten gelten für Geschäftsführer in der Medizintechnik bei Vertriebsverträgen?
Für den Geschäftsführer eines Medizintechnikunternehmens – ob auf Hersteller- oder Händlerseite – ergeben sich aus dem Zusammentreffen von Gesellschaftsrecht und Produktregulierung besondere Sorgfaltspflichten. Das regulatorische Umfeld der MDR ist für den Geschäftsführer keine rein operative Frage, sondern eine Frage der persönlichen Haftung. Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen mit dem persönlichen Vermögen. Verletzt der Geschäftsführer eines Händlers die Prüfpflicht nach Art. 14 MDR und bringt er ein nicht konformes Produkt in Verkehr, können neben gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Risiken nach dem Medizinprodukterecht (MPG/MPDG) entstehen.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer von Vertragshändlern im Mittelstand häufig, dass die regulatorische Prüfpflicht nicht durch einen pauschalen Verweis auf die Lieferdokumentation des Herstellers erfüllt wird. Die MDR verlangt von jedem Distributor eine eigene, dokumentierte Überprüfung. Fehlen entsprechende interne Prozesse und Dokumentationen, kann das im Aufsichtsfall oder im Haftungsfall zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Ein robustes internes Prüfprotokoll – idealerweise als Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems – ist daher kein optionaler Zusatz, sondern gesetzliche Pflicht.
Auf Herstellerseite ist die Geschäftsführung gehalten, den Distributor vertraglich zu verpflichten, ihm jeden Hinweis auf produktbezogene Risiken oder Kundenbeschwerden unverzüglich zu melden. Die Vigilanzpflicht nach MDR liegt primär beim Hersteller – er kann sie nicht durch einen Vertriebsvertrag auf den Händler abwälzen. Was vertraglich möglich ist: die Informationsketten zu dokumentieren und die Kosten etwaiger FSCAs im Innenverhältnis zu regeln.
Gestaltungsempfehlungen: Welche Klauseln sind in Medizintechnik-Vertriebsverträgen unverzichtbar?
Ein rechtssicherer Vertragshändler- oder Vertriebsvertrag in der Medizintechnik sollte nach unserem Beratungsstandard mindestens die folgenden Regelungsblöcke enthalten:
- Vertragsgegenstand und Produktdefinition: Klare Beschreibung des Produktportfolios mit Verweis auf die MDR/IVDR-Klassifizierung; Regelung zur Erweiterung des Portfolios und zu den dafür geltenden Freigabeprozessen.
- Regulatorische Pflichten und Rollenabgrenzung: Präzise Zuweisung der Prüfpflichten nach Art. 14 MDR; Pflicht des Herstellers zur Übermittlung aktueller technischer Unterlagen; Prozess für Field Safety Notices und FSCAs einschließlich Kostentragungsregelung.
- Exklusivität und kartellrechtliche Compliance: Gebietsschutz mit ausdrücklichem Hinweis auf die Grenzen der Vertikal-GVO; Dokumentationspflichten zur Marktanteilsschwelle; Anpassungsklausel für den Fall regulatorischer Änderungen.
- Mindestabnahme und Zielvereinbarung: Umsatzziele mit klarer Rechtsfolgenregelung (Kündigungsrecht, Umwandlung in nicht-exklusiven Vertrag); Prüfpflicht beider Seiten vor Ausübung des Kündigungsrechts.
- Laufzeit und Kündigung: Bestimmte Laufzeit oder unbestimmte Laufzeit mit gestaffelten Mindestkündigungsfristen analog §§ 89, 89a HGB; außerordentliches Kündigungsrecht mit abschließender Aufzählung von Gründen.
- Ausgleichsanspruch: Ausdrückliche Regelung zur Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 89b HGB analog; falls Anwendbarkeit vorgesehen ist: Berechnungsmodalitäten und Fälligkeitsregelung; Verzicht nur in den gesetzlich zulässigen Grenzen.
- Rückgabepflichten bei Vertragsende: Herausgabe von Produktregistrierungen, Zulassungsunterlagen, Kundenlisten und Lagerbeständen; Timing und Verfahren; Schadensersatz bei Nichterfüllung.
- Haftung und Versicherung: Haftungsverteilung für Produktfehler; Pflicht des Distributors, eine produkthaftpflichtgerechte Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten; Freistellungsklauseln im Innenverhältnis.
- Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot: Schutz von Kundendaten und technischer Dokumentation; nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit klarer zeitlicher und sachlicher Begrenzung (§ 90a HGB analog).
- Rechtswahl und Gerichtsstand: Deutsches Recht; Gerichtsstand für kaufmännische Streitigkeiten; ggf. Schiedsklausel.
Branchenspezifische Risikokonstellationen: Wann eskaliert der Vertriebsvertrag?
Die Erfahrung aus der Beratungspraxis zeigt, dass Vertragshändler- und Vertriebsverträge in der Medizintechnik besonders häufig in drei Konstellationen eskalieren:
Konstellation A – MDR-Übergangsfrist und Zertifizierungswechsel: Der Hersteller erhält für ein Produkt kein MDR-Konformitätszertifikat und kann es nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr in Verkehr bringen. Der Vertriebsvertrag mit dem Händler besteht fort – dieser hat Lagerbestände, Kundenversprechen und Infrastruktur aufgebaut. Frist: Die schrittweisen MDR-Übergangsfristen laufen je nach Risikoklasse bis Ende 2027. Fehlt eine Vertragsklausel zur Folge regulatorischer Unmöglichkeit, entsteht eine Haftungsfrage, ob der Händler Schadensersatz aus § 280 BGB verlangen kann.
Konstellation B – Wechsel des Distributors im laufenden Geschäft: Der Hersteller möchte auf direkten Vertrieb oder auf einen anderen Händler umstellen. Er kündigt den bestehenden Vertrag, ohne die analoge Anwendung von § 89b HGB geprüft zu haben. Der Händler macht einen Ausgleichsanspruch bis zur Höchstgrenze einer Jahresprovision geltend und verweigert gleichzeitig die Herausgabe von Produktregistrierungen. Ergebnis: Lieferunterbrechung, Reputationsschaden, laufende Gerichtskosten.
Konstellation C – Produkthaftungsfall beim Endkunden: Ein Medizinprodukt verursacht beim Endnutzer einen Schaden. Der Endkunde nimmt sowohl Hersteller als auch Händler in Anspruch. Ohne klare Freistellungsklausel und ohne dokumentiertes Prüfprotokoll des Händlers nach Art. 14 MDR ist die Haftungsverteilung im Innenverhältnis ungeklärt. Die Regelverjährung für Schadensersatzansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand; bei Produkthaftungsansprüchen gelten abweichende Fristen nach dem ProdHaftG, die im Einzelfall anwaltlich zu prüfen sind.
Besonderheiten für den Mittelstand: Inhabergeführte Unternehmen und Nachfolge
Viele Vertragshändler in der Medizintechnik sind inhabergeführte Familienunternehmen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat das Unternehmen oft selbst aufgebaut, die Kundenbeziehungen gepflegt und in Produktschulungen sowie zertifizierte Servicetechnik investiert. Dieser Aufbauaufwand ist der wirtschaftliche Kern des Ausgleichsanspruchs – und er ist auch der zentrale Verhandlungshebel in Kündigungssituationen.
Kommt es zur Unternehmensübergabe oder Nachfolge, ist zu prüfen, ob der Vertragshändlervertrag übertragbar ist oder ob er an die Person des bisherigen Geschäftsführers geknüpft ist. Viele Verträge enthalten Abtretungsverbote oder Zustimmungserfordernisse des Herstellers. Wird die Nachfolge nicht rechtzeitig mit dem Hersteller abgestimmt, riskiert der Erwerber, dass der Hersteller den Vertrag mit dem Argument der fehlenden Zustimmung kündigt – ohne Ausgleichspflicht, wenn der Erwerber als „neuer Händler" behandelt wird.
Was folgt daraus? In Nachfolgesituationen ist der Vertriebsvertrag eines der ersten Dokumente, die in der Due Diligence geprüft werden müssen. Übertragbarkeit, regulatorische Rollenzuordnung unter der MDR und Ausgleichsrisiko sind die drei zentralen Fragen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsdokumentation, der gelebten Vertriebspraxis und der einschlägigen Rechtsprechung zur analogen Anwendung des HGB-Handelsvertreterrechts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Vertragshändler- und Vertriebsvertrag in der Medizintechnik
Gilt der Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch auch für Vertragshändler in der Medizintechnik?
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gilt nicht unmittelbar für Vertragshändler, da diese auf eigene Rechnung handeln. Die höchstrichterliche Rechtsprechung wendet § 89b HGB jedoch analog auf Vertragshändler an, wenn diese in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sind und dem Hersteller bei Vertragsende den aufgebauten Kundenstamm überlassen. In der Medizintechnik sind diese Voraussetzungen regelmäßig erfüllt. Die gesetzliche Höchstgrenze beträgt eine Jahresprovision. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch besteht, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Welche Pflichten hat ein Vertragshändler von Medizinprodukten nach der MDR?
Nach Art. 14 MDR ist der Distributor von Medizinprodukten verpflichtet, vor der Bereitstellung eines Produkts zu prüfen, ob CE-Kennzeichen, EU-Konformitätserklärung und vorgeschriebene Kennzeichnung vorliegen. Zudem bestehen Lagerungs-, Rückverfolgbarkeits- und Meldepflichten. Verletzt der Distributor diese Pflichten, kann er als Inverkehrbringer eingestuft werden und alle Herstellerpflichten übernehmen müssen. Dieses Risiko muss im Vertriebsvertrag durch klare Rollenabgrenzung und Dokumentationsprozesse abgesichert werden.
Was passiert mit dem Vertriebsvertrag, wenn der Hersteller die MDR-Zertifizierung verliert?
Verliert der Hersteller das MDR-Konformitätszertifikat für ein Produkt und kann er es nicht mehr rechtmäßig in Verkehr bringen, liegt aus Vertragsperspektive möglicherweise eine regulatorische Unmöglichkeit vor. Ob der Händler daraus Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB ableiten kann, hängt von den konkreten Vertragsklauseln, der Risikozuweisung und dem Verschulden ab. Verträge sollten eine Klausel enthalten, die Folgen einer regulatorischen Unmöglichkeit regelt und Informationspflichten des Herstellers bei drohenden Zertifizierungsproblemen vorsieht.
Kann ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende wirksam vereinbart werden?
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Vertragshändler sind in der Rechtsprechung nach § 90a HGB analog zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich angemessen begrenzt sind. Sie dürfen den Händler nicht unbillig in seiner Berufsausübung einschränken. Die genauen Grenzen der Zulässigkeit sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen; eine pauschale Formulierung „kein Wettbewerb für zwei Jahre weltweit" wird regelmäßig als zu weit gehend angesehen.
Wie lange kann ein Vertragshändler nach Kündigung Ausgleichsansprüche geltend machen?
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (analog) ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen (§ 89b Abs. 4 HGB). Versäumt der Händler diese Frist, erlischt der Anspruch. Für Händler ist es daher wichtig, unmittelbar nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags anwaltliche Beratung einzuholen und den Ausgleichsanspruch fristgerecht anzumelden.
Ist eine Schiedsklausel im Medizintechnik-Vertriebsvertrag empfehlenswert?
Schiedsklauseln bieten in Vertragshändlerstreitigkeiten der Medizintechnik Vorteile hinsichtlich Vertraulichkeit, Spezialisierung der Schiedsrichter und Geschwindigkeit. Sie sind für kaufmännische Verträge grundsätzlich zulässig. Nachteile sind höhere Schiedskosten und der Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Ob eine Schiedsklausel sinnvoll ist, hängt von Unternehmensgröße, Vertragswert und der Bereitschaft beider Seiten ab; eine individuelle Abwägung ist ratsam.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Vertragshändler- und Vertriebsrechts in der Medizintechnik. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsdokumentation, der MDR-Compliance-Unterlagen und der gelebten Vertriebspraxis. Zur Klärung, wie die dargestellten Regelungsinstrumente auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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