Ein inhabergeführter Maschinenbauer aus dem schwäbischen Mittelstand beliefert seit Jahren einen Abnehmer auf exklusiver Basis – ohne schriftlichen Vertrag, auf Handschlag. Als der Abnehmer die Geschäftsbeziehung überraschend kündigt, stellt sich die Frage: Welche Ansprüche bestehen? Welche Fristen laufen? Und haftet die Geschäftsführung persönlich, wenn ein Vertrag fehlt, der nach Maßgabe des HGB und BGB eigentlich hätte gestaltet werden müssen?
Der Vertragshändler- und Vertriebsvertrag ist das zentrale Rechtsinstrument für die strukturierte Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen im deutschen Wirtschaftsrecht. Er regelt – auf Grundlage des HGB und BGB – Bezugspflichten, Exklusivitätsabreden, Preisbindungsschranken und Beendigungsfolgen; eine analoge Anwendung der Handelsvertretervorschriften ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für den Mittelstand bestimmt die vertragliche Ausgestaltung, ob ein Händler im Kündigungsfall mit leeren Händen dasteht oder berechtigte Ansprüche geltend machen kann.
Der folgende Beitrag analysiert den Rechtsrahmen für Vertragshändler- und Vertriebsverträge, beleuchtet typische Konfliktfelder und gibt Geschäftsführern einen strukturierten Überblick über Gestaltungsoptionen und Haftungsrisiken.
Was ist ein Vertragshändler- und Vertriebsvertrag nach deutschem Recht?
Der Vertriebsvertrag – insbesondere der Vertragshändlervertrag – ist im deutschen Recht kein gesetzlich geregelter Vertragstypus. Er wird als Dauerschuldverhältnis auf Grundlage der allgemeinen Vorschriften des BGB und des HGB gestaltet und enthält Elemente des Kaufvertrags, des Geschäftsbesorgungsvertrags sowie – bei entsprechender Eingliederung – quasi-handelsvertreterrechtliche Züge.
Der Vertragshändler kauft Waren beim Hersteller oder Lieferanten auf eigene Rechnung und verkauft sie im eigenen Namen weiter. Er trägt damit das wirtschaftliche Risiko, übernimmt Lagerhaltung und Kundenbetreuung und ist rechtlich und wirtschaftlich deutlich stärker eingebunden als ein reiner Käufer. Die Abgrenzung zum Handelsvertreter ist entscheidend: Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte im fremden Namen, der Vertragshändler hingegen handelt auf eigene Rechnung und im eigenen Namen (§ 84 HGB als Negativabgrenzung). Diese Unterscheidung bestimmt nicht nur die anwendbaren Normen, sondern auch, ob ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen diese Vertragsform ohne hinreichende Kenntnis des Haftungsrahmens einsetzen – mit der Folge, dass bei Kündigung oder Störung weder Ansprüche noch Verteidigungspositionen klar zugeordnet werden können.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für den Vertriebsvertrag?
Der Vertragshändlervertrag ist im deutschen Privatrecht kein Nominalvertrag, sondern ein rechtlich nicht kodifizierter Typus, der aus verschiedenen gesetzlichen Bausteinen zusammengesetzt wird. Die Normbasis liegt im HGB und BGB; je nach Ausgestaltung können kartellrechtliche Vorschriften – insbesondere die Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen (GVO Vertikal) sowie § 1 GWB – hinzutreten.
Zentrale Normkomplexe:
- §§ 145 ff. BGB (Vertragsschluss und -bindung)
- §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht; für Rahmenverträge mit Bezugspflichten regelmäßig anwendbar)
- §§ 433 ff. BGB (Kaufrechtselemente bei Einzellieferung)
- §§ 84 ff. HGB (analog, soweit Eingliederung wie Handelsvertreter)
- § 89b HGB analog (Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers unter strengen Voraussetzungen)
- §§ 1 GWB, Art. 101 AEUV (Kartellverbot; Preisabsprachen, Gebietsschutzklauseln)
- GVO Vertikal (VO EU 2022/720): Freistellung von Vertikalvereinbarungen bis zu einem Marktanteil von 30 %
Ist der Vertragshändler in die betriebliche Organisation des Herstellers eingegliedert – etwa durch detaillierte Vorgaben zur Preisgestaltung, Schulungspflichten, Vertriebsgebiete, Mindestabnahmemengen und Exklusivitätsabreden – kann die höchstrichterliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung der §§ 84 ff. HGB bejahen. Die genauen Voraussetzungen für diese Analogie sind im Einzelfall zu prüfen.
Kartellrechtlich ist zu beachten: Vertikalvereinbarungen sind grundsätzlich von Art. 101 AEUV und § 1 GWB erfasst. Die GVO Vertikal 2022 gewährt eine Safe-Harbour-Freistellung, wenn der Marktanteil beider Vertragsparteien jeweils die 30-%-Schwelle nicht überschreitet. Festpreisbindungen (Resale Price Maintenance) gelten als Kernbeschränkungen und sind von der Freistellung ausgenommen.
Wie wird ein Vertragshändlervertrag rechtssicher gestaltet?
Die Qualität des Vertriebsvertrags entscheidet – mehr als jede andere Vertragsart im Handelsrecht – darüber, ob das Vertriebssystem in der Praxis funktioniert und im Streitfall bestand hat. Nach unserer Erfahrung in der Begleitung mittelständischer Unternehmen konzentrieren sich die Risiken auf drei Bereiche: Laufzeit und Kündigung, Exklusivität und Gebietsschutz sowie die Beendigungsfolgen.
Laufzeit und Kündigung: Bei Vertragshändlerverträgen ohne feste Laufzeit gilt die ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung orientiert sich dabei – in Anlehnung an die Handelsvertretervorschriften – an § 89 HGB, der für Handelsvertreter gestaffelte Fristen von einem bis zu sechs Monaten vorsieht. Eine Anwendung dieser Staffelung als Mindestmaßstab ist jedenfalls bei langjährig eingegliedertem Vertragshändler vertretbar; die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Wichtig: Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus und muss unverzüglich erklärt werden (§ 314 BGB).
Exklusivität und Wettbewerbsverbote: Exklusivgebietsabreden sind zulässig und praxisweit verbreitet, unterliegen jedoch kartellrechtlichen Grenzen. Wettbewerbsverbote für die Vertragslaufzeit sind innerhalb des GVO-Rahmens und bei plausiblem sachlichen Grund grundsätzlich zulässig; nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind hingegen restriktiv zu behandeln und bedürfen – neben einer Zeitgrenze von in der Regel bis zu einem Jahr – einer gesonderten Rechtfertigung. Festpreisbindungen dürfen nicht vereinbart werden; zulässig sind Preisempfehlungen und Höchstpreise.
Bezugspflichten und Mindestabnahmemengen: Bezugspflichten sind typisches Vertragselement. Sie müssen jedoch so gestaltet sein, dass sie nicht als Kernbeschränkung im Sinne des Kartellrechts wirken. Ein einseitig zulasten des Händlers ausgestaltetes System mit unrealistischen Mindestabnahmemengen kann – insbesondere bei AGB-rechtlicher Einbeziehung – der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB nicht standhalten.
Wann besteht ein Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers?
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist die wirtschaftlich bedeutsamste Frage bei Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses. Gesetzlich geregelt ist er nur für den Handelsvertreter; für den Vertragshändler kommt er nach gefestigter Senatsrechtsprechung nur in Betracht, wenn dieser in einer dem Handelsvertreter vergleichbaren Weise in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist und dem Hersteller den Kundenstamm übertragen muss.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers (Bezugspflicht, Gebietsschutz, Berichtspflichten, Vertriebsstandards)
- Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms bei Vertragsende (oder faktische Übernahme durch den Hersteller oder Nachfolgehändler)
- Keine Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund durch den Hersteller, die vom Händler zu vertreten wäre
- Kein wirksamer Verzicht auf den Ausgleichsanspruch im Vorhinein
Der Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs beträgt nach § 89b Abs. 2 HGB eine Jahresprovision, errechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Für den Vertragshändler gilt diese Deckelung analog, wobei die Berechnungsbasis – mangels Provisionsverhältnis – angepasst werden muss; maßgeblich ist regelmäßig der durchschnittliche Deckungsbeitrag der letzten Jahre. Die Klagefrist läuft nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 89b Abs. 4 HGB: Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags geltend zu machen – versäumte Frist, verlorener Anspruch.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Vertragshändler diesen Anspruch nicht kennen oder zu spät geltend machen. Die Prüfung, ob die Eingliederungsvoraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, erfordert eine sorgfältige Analyse der Vertragsunterlagen und der gelebten Vertriebspraxis.
Welche Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer im Vertriebsrecht?
Aus Sicht der Geschäftsführung eines mittelständischen Unternehmens ist das Vertriebsvertragsrecht kein reines Vertragsgestaltungsthema – es ist ein Haftungsthema. Werden Verträge ohne hinreichende Rechtskenntnis abgeschlossen, geändert oder beendet, kann sich daraus eine persönliche Haftung der Geschäftsführung ergeben.
Kartellrechtliche Haftung: Verstöße gegen § 1 GWB oder Art. 101 AEUV – etwa durch Festpreisbindung im Vertriebsnetz – können Bußgelder bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes auslösen. Darüber hinaus haften Geschäftsführer, die an kartellrechtswidrigen Absprachen mitgewirkt haben, der Gesellschaft gegenüber nach § 43 GmbHG auf Schadensersatz.
Haftung wegen Antragspflicht: Gerät ein Vertriebssystem in wirtschaftliche Schieflage – etwa weil Mindestabnahmemengen nicht erfüllt werden und Vertragsstrafen kumulieren –, können daraus Liquiditätsprobleme entstehen. Überschuldung im Sinne des § 19 InsO oder Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO können Insolvenzantragspflichten auslösen, die nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen zu erfüllen sind. Versäumnisse begründen strafrechtliche Risiken und persönliche Schadensersatzhaftung.
AGB-rechtliche Falle: Vertragsbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert werden, unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die den Händler unangemessen benachteiligen – etwa einseitige Preisanpassungsrechte, überlange Bindungsfristen oder Vertragsstrafen in unangemessener Höhe –, sind unwirksam. Die Unwirksamkeit einer Klausel kann das Vertragsgefüge in seiner Gesamtheit beeinflussen und zu unerwarteten Rechtslagen führen.
Typische Gestaltungsfehler und wie man sie vermeidet
Nach unserer Beratungserfahrung in der Begleitung mittelständischer Lieferanten, Händler und Hersteller treten bestimmte Fehler regelmäßig auf. Die wichtigsten werden nachfolgend mit ihren Folgen und Vermeidungsstrategien skizziert.
Fehlender Schriftvertrag: Vertragshändlerverhältnisse entstehen häufig faktisch – durch jahrelange Geschäftsbeziehungen, Exklusivlieferung und eingelebte Praxis. Fehlt ein schriftlicher Rahmenvertrag, fehlt auch die Grundlage für Kündigungsfristen, Schadensersatzansprüche und die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen. Abhilfe: Schriftvertrag mit klarer Laufzeit- und Kündigungsregelung.
Unzureichende Kündigungsregelung: Fehlt eine vertragliche Kündigungsfrist oder ist sie kartellrechtlich als unangemessen kurz zu qualifizieren, greift die gesetzliche Auffanglösung – häufig zum Nachteil der beendigenden Partei. Gerade bei langjährigen Vertragsverhältnissen, in denen der Händler erhebliche Investitionen getätigt hat, erwartet die Rechtsprechung angemessene Auslaufzeiten.
Preisbindungsklauseln: Der Versuch, Wiederverkaufspreise verbindlich festzusetzen, ist kartellrechtlich als Kernbeschränkung einzustufen. Solche Klauseln sind nichtig und führen dazu, dass die GVO-Freistellung für die gesamte Vertikalvereinbarung entfallen kann. Die Folgen – Nichtigkeit des Vertrags und behördliche Bußgeldverfahren – übersteigen regelmäßig den erhofften Nutzen bei Weitem.
Unterlassene Kartellrechtsprüfung: Exklusivgebiete, Mindestabnahmeverpflichtungen und Wettbewerbsverbote sind nur zulässig, wenn Marktanteilsschwellen und inhaltliche Schranken der GVO Vertikal eingehalten werden. Eine unterlassene Prüfung kann – insbesondere bei Marktanteilen nahe der 30-%-Schwelle – zu unerwarteten Nichtigkeitsfolgen führen.
Fehlende Regelung zur Warenrückgabe und zum Lagerbestand: Bei Vertragsbeendigung stellt sich regelmäßig die Frage, was mit dem vom Händler bevorrateten Lager geschieht. Fehlt eine vertragliche Regelung, entsteht ein Streit, der häufig im Klagewege ausgetragen werden muss. Eine Rücknahmeklausel – ggf. verbunden mit einer Vergütungsregelung – schafft hier Klarheit.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Industrieunternehmen, das über mehrere Jahre hinweg ein bundesweites Händlernetz exklusiv aufgebaut hatte. Als einer der Haupthändler mit erheblichem Marktanteil im zugewiesenen Gebiet die Geschäftsbeziehung durch einen Wettbewerber übernehmen ließ, stellte sich die Frage nach dem Ausgleichsanspruch sowie nach kartellrechtlichen Implikationen der Exklusivabrede. Ausgangslage: Kein schriftlicher Rahmenvertrag, aber jahrelange gelebte Eingliederungspraxis mit detaillierten Vertriebsvorgaben. Vorgehen: Sorgfältige Dokumentation der Eingliederungsmerkmale, Analyse der gelebten Praxis, Feststellung des maßgeblichen Deckungsbeitrags der letzten Jahre als Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch. Ergebnis: Eine außergerichtliche Einigung auf Basis eines Ausgleichs in Größenordnung weniger Jahresprovisionsdurchschnitte war möglich, da die Eingliederungsvoraussetzungen hinreichend dokumentiert werden konnten. Keine Erfolgsgarantie für vergleichbare Fälle – die Würdigung hängt stets von den konkreten Umständen ab.
Entscheidungsmatrix: Vertriebsinstrument, Rechtsrahmen und Folgen im Vergleich
Welches Vertriebsinstrument eignet sich für welche Konstellation? Die folgende Gegenüberstellung orientiert sich an den zentralen Unterscheidungsmerkmalen und deren Rechtsfolgen.
Konstellation A – Eigenhändler ohne Eingliederung: Kauft ein Händler Waren auf eigene Rechnung, ohne in die Absatzorganisation eingegliedert zu sein, liegt ein einfacher Wiederverkäufer vor. Rechtsrahmen: Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB); kein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB. Kündigungsfolgen: ordentliche Kündigung nach § 314 BGB; Frist nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Empfehlung: Klare schriftliche Dokumentation des fehlenden Integrationsgrades, um Fehleinstufung zu vermeiden.
Konstellation B – Vertragshändler mit Eingliederung: Bezugspflicht, Gebietsschutz, Schulungspflichten und Berichtswesen begründen eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einbindung. Rechtsrahmen: §§ 84 ff., 89b HGB analog; AGB-Recht. Ausgleichsanspruch: möglich; Fristproblem bei Versäumnis der Jahresfrist. Empfehlung: Sorgfältige Vertragsgestaltung, schriftliche Dokumentation der Eingliederungsmerkmale, frühzeitige rechtliche Begleitung bei Beendigungsabsicht.
Konstellation C – Selektives Vertriebssystem: Qualitativ oder quantitativ selektive Vertriebssysteme – etwa im Luxusgüterbereich oder bei technisch erklärungsbedürftigen Produkten – sind unter engen Voraussetzungen kartellrechtlich zulässig. Rechtsrahmen: GVO Vertikal 2022; § 1 GWB. Frist: Regelmäßige Überprüfung der Marktanteilsschwellen empfohlen. Empfehlung: Systemdokumentation und kontinuierliches kartellrechtliches Monitoring.
Wie verhält sich das alles, wenn ein Vertriebssystem grenzüberschreitend in mehrere EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt werden soll? Dann tritt Art. 101 AEUV neben das nationale Kartellrecht – und die GVO Vertikal gilt unionseinheitlich, wohingegen nationale Ergänzungen variieren. Für grenzüberschreitende Gestaltungen arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Praktische Schritte für Geschäftsführer im Mittelstand
Was sollte eine Geschäftsführung konkret tun, um Vertriebsverträge rechtssicher zu gestalten und Haftungsrisiken zu minimieren? Die folgenden Handlungsschritte leiten sich aus dem dargestellten Rechtsrahmen ab und sind für die Praxis aufbereitet.
Schritt 1 – Bestandsaufnahme: Prüfen Sie, welche Vertriebsvereinbarungen bestehen – schriftlich und faktisch. Besonderes Augenmerk gilt Verhältnissen ohne schriftlichen Vertrag, bei denen die gelebte Praxis eine Eingliedungspraxis begründet haben könnte. Empfehlung: Dokumentieren Sie Vertriebsvorgaben, Bezugspflichten und Kommunikation systematisch.
Schritt 2 – Vertragsaudit: Lassen Sie bestehende Verträge auf AGB-Festigkeit, kartellrechtliche Konformität und angemessene Kündigungsregelungen prüfen. Besonderes Risiko besteht bei Preisbindungsklauseln und unangemessen kurzen Kündigungsfristen für langjährige Partner.
Schritt 3 – Kartellrechtlicher Selbstcheck: Überschreiten Ihre Marktanteile oder die Ihrer Händler die 30-%-Schwelle der GVO Vertikal? Falls ja, entfällt die automatische Freistellung. Eine Einzelfallprüfung nach § 2 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dann erforderlich.
Schritt 4 – Kündigung und Ausgleich: Planen Sie eine Kündigung oder werden Sie mit einer Kündigung konfrontiert? Prüfen Sie sofort, ob Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können oder ob Ihnen solche drohen. Die Jahresfrist für den Ausgleichsanspruch läuft ab Beendigung des Vertrags und ist nicht verlängerbar.
Schritt 5 – Neugestaltung: Nutzen Sie aktuelle Vertragsverhandlungen für eine Neugestaltung auf Basis der GVO Vertikal 2022, die seit dem 1. Juni 2022 gilt und wesentliche Neuregelungen für Doppelvertrieb, Exklusivgebiete und Online-Handel enthält. Besonders der wachsende E-Commerce-Bereich erfordert angepasste Vertragsstrukturen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle im deutschen Vertriebsvertragsrecht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der gelebten Vertriebspraxis und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere wenn Kündigungsfristen laufen oder Ausgleichsansprüche im Raum stehen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Vertragshändler- und Vertriebsvertrag
Was unterscheidet den Vertragshändler vom Handelsvertreter?
Der Vertragshändler kauft Waren auf eigene Rechnung und verkauft sie im eigenen Namen weiter; er trägt das wirtschaftliche Absatzrisiko selbst. Der Handelsvertreter hingegen vermittelt Geschäfte im Namen des Unternehmers und erhält dafür eine Provision (§ 84 HGB). Diese Unterscheidung ist zentral, weil sie bestimmt, welche gesetzlichen Vorschriften unmittelbar gelten und ob ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB direkt oder nur analog anwendbar ist.
Hat ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch bei Vertragsende?
Ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB kommt in Betracht, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist und dem Hersteller bei Vertragsende seinen Kundenstamm zur Verfügung stellt. Der Höchstbetrag entspricht einer durchschnittlichen Jahresprovision der letzten fünf Jahre (§ 89b Abs. 2 HGB). Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend gemacht werden; diese Frist ist nicht verlängerbar.
Sind Festpreisbindungen im Vertriebsvertrag zulässig?
Nein. Festpreisbindungen – die verbindliche Vorgabe von Wiederverkaufspreisen – gelten kartellrechtlich als Kernbeschränkung und sind weder durch die GVO Vertikal 2022 freigestellt noch nach nationalem Recht (§ 1 GWB) zulässig. Zulässig sind dagegen unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise. Festpreisklauseln machen die Freistellung für die gesamte Vertikalvereinbarung rückwirkend entfallen und können Bußgeldverfahren auslösen.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einem Vertragshändlervertrag?
Eine gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist gibt es für den Vertragshändler nicht; es gelten die vertraglichen Vereinbarungen. Fehlt eine Regelung oder ist sie unangemessen kurz, orientiert sich die Rechtsprechung an § 89 HGB (Handelsvertreter-Kündigungsfristen) als Mindestmaßstab für eingegliederte Händler. Bei langjährigen Verhältnissen und hohen Investitionen des Händlers können deutlich längere Auslauffristen geboten sein. Die genaue Frist ist stets im Einzelfall zu beurteilen.
Was besagt die GVO Vertikal 2022 für Vertriebsverträge?
Die Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen (VO EU 2022/720, in Kraft seit 1. Juni 2022) stellt Vertikalvereinbarungen – also Vereinbarungen zwischen Herstellern und Händlern auf unterschiedlichen Marktstufen – vom Kartellverbot frei, wenn der Marktanteil beider Parteien jeweils unter 30 % liegt. Sie enthält aktualisierte Regelungen für Doppelvertrieb, Online-Vertrieb und Exklusivgebiete. Kernbeschränkungen wie Festpreisbindungen und absolute Gebietsaufteilungen sind von der Freistellung ausgenommen.
Wie reagiert das AGB-Recht auf Vertriebsverträge?
Werden Vertriebsverträge auf Basis vorformulierter Bedingungen abgeschlossen, gelten die §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die den Händler unangemessen benachteiligen – etwa einseitige Preisanpassungsrechte, übermäßige Vertragsstrafen oder überlange Bindungsfristen –, sind unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt den Vertrag grundsätzlich nicht insgesamt, kann aber zu unerwarteten Regelungslücken führen, die durch dispositives Recht aufzufüllen sind.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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