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Gewerbemietvertrag rechtssicher gestalten – Lebensmittelindustrie: Praxisleitfaden

Gewerbemietvertrag rechtssicher gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Stellen Sie sich vor: Ein mittelständisches Lebensmittelunternehmen unterschreibt einen zehnjährigen Mietvertrag für eine Produktions- und Kühllagerhalle, ohne die Klauseln zu Betriebspflicht, Mietzweck und behördlichen Auflagen sorgfältig zu verhandeln. Zwei Jahre später verweigert der Vermieter den Einbau einer für die Lebensmittelhygieneverordnung notwendigen Lüftungsanlage – und beruft sich auf den Vertragswortlaut. Das Ergebnis: Produktionsstillstand, behördliche Auflagen, Vertragsstreitigkeiten vor dem Landgericht.

Den Gewerbemietvertrag rechtssicher gestalten bedeutet in der Lebensmittelindustrie weit mehr als die Einhaltung allgemeiner BGB-Regeln: Es geht um die präzise Verzahnung von Mietzweckklausel, baulichen Sonderpflichten, lebensmittelrechtlichen Auflagen und branchenspezifischen Betriebsrisiken. Wer diese Regelungskomplexe von Anfang an vertragsrechtlich absichert, minimiert das Risiko kostspieliger Auseinandersetzungen vor dem Landgericht und schützt die Betriebskontinuität des Unternehmens.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die zentralen Gestaltungsfelder eines gewerblichen Mietvertrags in der Lebensmittelindustrie – von der Mietzweckbestimmung über Umbau- und Instandhaltungsregelungen bis hin zu Kündigungsfristen und Verlängerungsoptionen.

Schritt 1: Die Mietzweckklausel – Fundament jedes Gewerbemietvertrags in der Lebensmittelindustrie

Die Mietzweckklausel ist das vertragliche Herzstück. Sie legt fest, welche Nutzung der Vermieter schuldet – und begründet zugleich dessen Gewährleistungspflichten.

Nach den Grundsätzen des §§ 535 ff. BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Was „vertragsgemäß" bedeutet, ergibt sich aus der Mietzweckklausel. Ist diese vage formuliert – etwa nur „Lagerzwecke" –, riskiert der Mieter in der Lebensmittelindustrie eine erhebliche Schutzlücke: Weder die Verpflichtung des Vermieters zur Bereitstellung eines HACCP-konformen (Hazard Analysis and Critical Control Points) Kühlsystems noch zur Installation lebensmittelrechtlich vorgeschriebener Abluftsysteme lässt sich aus einer allgemeinen Lagerzweckklausel ableiten.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Mietzweckklauseln in Gewerberaummietverträgen der Lebensmittelbranche zu allgemein gehalten sind. Das Ergebnis: Streit darüber, ob der Vermieter zur Durchführung baulicher Maßnahmen verpflichtet ist, die lebensmittelrechtliche Vorgaben erfüllen. Die Lösung liegt in einer enumerativen Mietzweckbestimmung, die Produktionszweck, Lagerung gekühlter oder tiefgekühlter Lebensmittel, Verarbeitungsprozesse und etwaige Direktvermarktung klar benennt.

Handlungsempfehlung: Definieren Sie den Mietzweck so konkret wie möglich – Produktionsart, Kühlbedarfe, Hygienevorschriften, geplante Be- und Entladungsprozesse. Je präziser die Zweckbestimmung, desto klarer die Gewährleistungspflichten des Vermieters.

Schritt 2: Bauliche Anforderungen und Umbaurechte – Wer trägt die Kosten für lebensmittelrechtliche Auflagen?

Die Lebensmittelindustrie unterliegt einem dichten Geflecht behördlicher Vorschriften, die unmittelbare bauliche Konsequenzen haben. Wer diese Kosten trägt – Vermieter oder Mieter –, hängt von der vertraglichen Gestaltung ab.

Behördliche Auflagen, die nach Mietbeginn entstehen, werfen regelmäßig die Frage auf, ob der Vermieter oder der Mieter zur baulichen Anpassung verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung der Landgerichte gilt grundsätzlich: Auflagen, die auf dem allgemeinen baulichen Zustand des Gebäudes beruhen, treffen den Vermieter; Auflagen, die allein durch den betrieblichen Ablauf des Mieters ausgelöst werden, treffen den Mieter. In der Praxis ist diese Grenzziehung oft streitig.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich daher eine Regelungsklausel, die explizit festlegt, welche lebensmittelrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Auflagen der Vermieter auf eigene Kosten umsetzt und welche der Mieter trägt. Typische Regelungsgegenstände sind: Kältetechnik und Kälteanlagen (§ 3 LFGB-Verordnungsermächtigungen i. V. m. EU-Hygienerecht), Bodenbeläge (lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Fugenlosigkeit), Entwässerungssysteme sowie spezielle Lüftungsanlagen.

Hinzu kommen Umbaurechte des Mieters. Der Mieter hat nach § 539 BGB grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz für Einbauten, es sei denn, der Vermieter hat zugestimmt oder die Aufwendungen waren notwendig. Für die Lebensmittelindustrie empfiehlt es sich, im Mietvertrag eine ausdrückliche Umbaugenehmigungsklausel aufzunehmen, die den Vermieter verpflichtet, betrieblich notwendige Einbauten nicht ohne sachlichen Grund zu verweigern.

Mängelverjährung Bauwerk: 5 Jahre (§ 634a BGB). Diese Frist ist für den Fall relevant, dass der Mieter Umbaumaßnahmen durchführt, die als Werkleistung einzustufen sind.

Schritt 3: Instandhaltungs- und Instandsetzungsklauseln – Die häufigste Streitquelle im Gewerbemietrecht

Kaum eine Vertragsklausel führt so häufig zu Rechtsstreitigkeiten wie die Verteilung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten. Für Lebensmittelunternehmen ist diese Frage von existenzieller Bedeutung, da Anlagenstörungen unmittelbare Produktionsausfälle nach sich ziehen können.

Das BGB sieht in § 535 Abs. 1 S. 2 vor, dass der Vermieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten hat – die Instandhaltungspflicht liegt also grundsätzlich beim Vermieter. Allerdings erlaubt das Gewerberaummietrecht weitgehende vertragliche Abweichungen. Sogenannte „Dach-und-Fach"-Klauseln, die dem Mieter Instandhaltungspflichten für das Dach und die Außenfassade auferlegen, sind nach gefestigter Rechtsprechung der Landgerichte zulässig, wenn die wirtschaftliche Belastung für den Mieter zumutbar bleibt.

In der Lebensmittelindustrie kommt hinzu: Kälteanlagen, Klimaanlagen und Lüftungssysteme sind technisch aufwendig und reparaturintensiv. Enthält der Mietvertrag keine spezifische Regelung, entsteht häufig Streit, ob eine defekte Kälteanlage zur Gebäudeausstattung gehört (Vermieter) oder als Betriebseinrichtung des Mieters gilt (Mieter). Klare Lösungen erfordern präzise vertragliche Definitionen des Mietobjekts und seiner Anlagen.

Handlungsempfehlung: Erstellen Sie eine Anlage zum Mietvertrag, in der alle technischen Einrichtungen und Anlagen inventarisiert und nach Zuständigkeit (Vermieter / Mieter) zugeordnet werden. Diese Anlage ist Teil des Mietvertrags und beseitigt spätere Zuordnungsstreitigkeiten erheblich.

Welche Laufzeit und Optionsrechte sind für Lebensmittelunternehmen empfehlenswert?

Investitionen in Produktionsstätten amortisieren sich über Jahre; Standortsicherheit ist deshalb für Lebensmittelunternehmen ein elementares unternehmerisches Gut.

Gewerbemietverträge können nach den Regelungen des BGB als befristete Verträge oder als unbefristete Verträge abgeschlossen werden. Befristete Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen der Schriftform (§ 550 BGB); wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ordentlich kündbar. Dieses Risiko wird in der Praxis unterschätzt: Schon fehlende Unterschriften auf Nachtragsvereinbarungen oder nicht beigeheftete Anlagen können die Schriftform verletzen.

Für Lebensmittelunternehmen empfiehlt sich in der Regel eine Festlaufzeit von fünf bis zehn Jahren mit einseitigen Verlängerungsoptionen zugunsten des Mieters. Optionsklauseln müssen exakt formuliert sein: Optionszeitraum, Ausübungsfrist, Mietpreisbedingungen und Formpflichten müssen vollständig geregelt sein, da Gerichte Optionsklauseln tendenziell eng auslegen.

Nach unserer Erfahrung sollten Verlängerungsoptionen stets mit einer Mietanpassungsregelung verknüpft werden, die auf einen objektivierbaren Maßstab (Verbraucherpreisindex, Gutachterverfahren) abstellt und das Risiko sprunghafter Mieterhöhungen dämpft.

Welche Sonderkündigungsrechte und Haftungsregelungen schützen das Lebensmittelunternehmen?

Der laufende Betrieb eines Lebensmittelunternehmens kann durch verschiedene Ereignisse gefährdet werden – behördliche Schließungsanordnungen, Beschädigungen des Mietobjekts oder der Ausfall kritischer Infrastruktur. Deshalb sind vertragliche Sonderrechte unverzichtbar.

Ein Sonderkündigungsrecht des Mieters sollte für folgende Fallkonstellationen vorgesehen werden: (1) Behördliche Untersagung der vertragsgemäßen Nutzung aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat. (2) Wesentliche Verschlechterung der Mietsache, die der Vermieter nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt. (3) Dauerhafte Beeinträchtigung des Mietobjekts durch Dritte (etwa Kontaminationsrisiken durch Nachbarnutzungen), die dem vertraglich vereinbarten Mietzweck widersprechen.

Haftungsregelungen sind ein weiteres kritisches Gestaltungsfeld. Für den Fall eines Betriebsunterbruchs durch vermieterseitige Pflichtverletzungen sollte der Mietvertrag eine klare Schadensersatzregelung enthalten, die neben dem direkten Sachschaden auch mittelbare Produktionsausfallschäden erfasst. Pauschalierte Schadensersatzklauseln bieten hier Rechtssicherheit.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Tiefkühlkostunternehmen aus der Lebensmittelindustrie, das eine Produktionshalle anmietete. Ausgangslage: Der bestehende Mietvertrag enthielt keine Regelung zur Verantwortlichkeit bei Ausfall der vermieterseitig bereitgestellten Kälteanlagen. Nach einem mehrtägigen Kälteausfall kam es zu erheblichen Warenverlusten. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Vertragsgrundlage, bewertete die Gewährleistungsrechte nach BGB-Mietrecht und bereitete eine außerordentliche Kündigung sowie einen Schadensersatzanspruch vor. Zugleich wurde der Mietvertrag für die Fortführung des Mietverhältnisses vollständig neu verhandelt und die Instandhaltungsverantwortung für die Kälteanlagen klar dem Vermieter zugewiesen. Ergebnis: Das Unternehmen konnte den Betrieb am Standort fortführen und die Vertragslage substanziell verbessern – ohne in einen langwierigen Rechtsstreit zu geraten.

Mikro-Fall – Kälteausfall im Tiefkühllager

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Tiefkühlkostunternehmen. Ausgangslage: Der Mietvertrag enthielt keine explizite Zuweisung der Instandhaltungsverantwortung für die Kälteanlagen. Nach einem mehrtägigen Ausfall entstanden Warenverluste im sechsstelligen Bereich. Vorgehen: Analyse der Vertragsgrundlage, Bewertung der Gewährleistungsrechte, Vorbereitung außerordentlicher Kündigung und Nachverhandlung des Mietvertrags. Ergebnis: Betriebsfortführung am Standort, klare vertragliche Zuordnung der Kälteanlagenwartung zum Vermieter und deutlich verbessertes Schutzniveau für das Unternehmen – ohne langwieriges Klageverfahren.

Schritt 4: Betriebspflichts- und Konkurrenzschutzklauseln – Unterschätzte Stellschrauben

Zwei Klauseln werden im Verhandlungsprozess häufig unterschätzt, können aber im späteren Mietverhältnis erhebliche Konsequenzen haben: die Betriebspflicht und der Konkurrenzschutz.

Eine Betriebspflichtklausel verpflichtet den Mieter, das Mietobjekt tatsächlich zu betreiben. Für Lebensmittelunternehmen kann eine solche Klausel problematisch sein, wenn etwa ein Produktionsbetrieb saisonal oder aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ruhen muss. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt Betriebspflichtklauseln im Gewerberaummietrecht grundsätzlich an; ihre Reichweite und Ausnahmen bedürfen jedoch einer präzisen vertraglichen Ausgestaltung. Werden keine Ausnahmen vereinbart, droht dem Mieter im Unterlassungsfall eine Vertragsstrafe.

Der Konkurrenzschutz spielt für Lebensmittelunternehmen dann eine Rolle, wenn mehrere Mieteinheiten in einem Gewerbepark oder einer Immobilie vorhanden sind. Ohne vertragliche Regelung gewährt das BGB nur einen eingeschränkten gesetzlichen Konkurrenzschutz. Wer sicherstellen möchte, dass der Vermieter nicht an einen direkten Wettbewerber (etwa einen anderen Lebensmittelverarbeiter mit überschneidendem Sortiment) vermietet, muss einen ausdrücklichen Konkurrenzschutzausschluss vereinbaren.

Handlungsempfehlung: Prüfen Sie bei Gewerbeimmobilien in Gewerbepark-Strukturen stets, ob Konkurrenzschutz relevant ist, und verhandeln Sie entsprechende Klauseln aktiv. Gleichzeitig sollten Betriebspflichtverpflichtungen auf das wirtschaftlich Notwendige beschränkt und mit Ausnahmetatbeständen für außerordentliche Betriebsunterbrechungen versehen werden.

Schritt 5: Mietkaution, Indexmiete und Nebenkostenabrechnung – Wirtschaftliche Klarheit für den Mittelstand

Neben den rechtlichen Strukturfragen bestimmen wirtschaftliche Parameter die Gesamtbelastung des Lebensmittelunternehmens über die gesamte Vertragslaufzeit.

Die Mietkaution im Gewerberaummietrecht ist anders als im Wohnraummietrecht gesetzlich nicht betragsmäßig begrenzt. Übliche Vereinbarungen in der Praxis bewegen sich zwischen zwei und sechs Monatsmieten, abhängig von der Bonität des Mieters und der Laufzeit des Vertrags. Bankavalien (Bankbürgschaften) sind häufig wirtschaftlich vorteilhafter als Barkaution, da sie die Liquidität des Unternehmens schonen.

Indexmietklauseln koppeln die Miete an den Verbraucherpreisindex. Sie bieten dem Mieter Planungssicherheit, da sprunghafte Mieterhöhungen ausgeschlossen sind, verpflichten den Mieter aber im Fall steigender Inflation zu automatischen Mieterhöhungen. In der Lebensmittelindustrie, deren Margen von Rohstoffpreisen und Energiekosten abhängen, sind Indexklauseln sorgfältig auf ihre Wechselwirkung mit der eigenen Kostenkalkulation zu prüfen.

Die Nebenkostenabrechnung im gewerblichen Mietrecht ist weitgehend dispositiv. Nach § 556 Abs. 4 BGB analog gilt im Gewerberaummietrecht ein weitgehender Gestaltungsspielraum. In der Lebensmittelindustrie fallen typischerweise erhebliche Energiekosten (Kälteerzeugung, Lüftung) und Entsorgungskosten (Fettabscheider, Abwasser) an, die als Nebenkosten abgerechnet werden können. Achten Sie auf eine vollständige und abschließende Aufzählung der umlagefähigen Nebenkosten; undefinierte „sonstige Betriebskosten"-Klauseln sind nach der Rechtsprechung der Landgerichte häufig unwirksam.

Schritt 6: Vertragsbeendigung und Rückgabepflichten – Besondere Risiken für Lebensmittelunternehmen

Das Ende des Mietverhältnisses birgt für Lebensmittelunternehmen spezifische Risiken, die bei der Vertragsgestaltung frühzeitig berücksichtigt werden müssen.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Gewerberaummietverträge ergeben sich aus § 580a BGB. Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume beträgt die ordentliche Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende (§ 580a Abs. 2 BGB). Für Lebensmittelunternehmen, die erhebliche Investitionen in die Mietimmobilie getätigt haben, ist die ordentliche Kündigung durch den Vermieter deshalb ein besonderes Risiko – das durch lange Festlaufzeiten und Verlängerungsoptionen abgefedert werden sollte.

Die Rückgabepflichten am Vertragsende können erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben. Mietverträge enthalten häufig Rückbauverpflichtungen, die den Mieter verpflichten, alle während der Mietzeit eingebauten Einrichtungen auf eigene Kosten zu entfernen und den Ursprungszustand wiederherzustellen. Für Lebensmittelunternehmen, die in Kälteanlagen, Hygieneböden, Lüftungssysteme und lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Abwasseranlagen investiert haben, kann eine solche Rückbauverpflichtung erhebliche Kosten verursachen.

Entscheidungsmatrix: Konstellation A – Mieter hat mit Zustimmung des Vermieters bauliche Anlagen eingebaut, Mietvertrag schweigt zu Rückbau → Instrument: Anspruch auf Wegnahme (§ 539 Abs. 2 BGB), keine generelle Rückbaupflicht, aber auch kein Entschädigungsanspruch ohne besondere Vereinbarung → Frist: Rückbau bis Rückgabezeitpunkt → Folge: bei nicht erfolgtem Rückbau droht Schadensersatz des Vermieters für Beseitigung. Konstellation B – explizite Rückbaupflichtklausel im Mietvertrag → Mieter trägt Kosten vollständig → Empfehlung: Ausnahmetatbestände für lebensmittelrechtlich notwendige Einbauten verhandeln, da diese dem Gebäude dauerhaft zugutekommen können.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, im Mietvertrag ausdrücklich zu regeln, welche Einbauten bei Vertragsende verbleiben dürfen und für welche eine Entschädigungspflicht des Vermieters besteht. Dies schafft Planungssicherheit für Investitionsentscheidungen während der gesamten Mietlaufzeit.

Welche Mängel bei der Rückgabe zu welchen Ansprüchen führen? Die höchstrichterliche Rechtsprechung unterscheidet zwischen Abnutzung, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht (Vermieter trägt das Risiko), und Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen (Mieter ersatzpflichtig). Im Bereich der Lebensmittelindustrie kommt es dabei häufig auf die Abgrenzung zwischen normaler Abnutzung durch Industriebetrieb und tatsächlichen Beschädigungen an – ein weiterer Grund, den Zustand der Mietsache bei Übergabe durch ein detailliertes Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation zu sichern.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Gestaltungsfelder und Regelungskomplexe gewerblicher Mietverträge in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung Ihrer Region. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Gewerbemietvertrag in der Lebensmittelindustrie

Was unterscheidet einen Gewerbemietvertrag vom Wohnraummietvertrag rechtlich?

Der Gewerbemietvertrag unterliegt weitgehend den allgemeinen Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 535 ff. BGB, jedoch nicht dem sozial ausgerichteten Wohnraummietrecht. Das bedeutet: keine gesetzliche Mietpreisbremse, keine Begrenzung der Mietkaution und erheblich größere Vertragsfreiheit bei der Gestaltung von Instandhaltungspflichten, Betriebspflichten und Nebenkostenregelungen. Für Unternehmer ist diese Vertragsfreiheit Chance und Risiko zugleich – sorgfältige Vertragsgestaltung ist deshalb unverzichtbar.

Welche besonderen Anforderungen stellt die Lebensmittelindustrie an den Gewerbemietvertrag?

Lebensmittelunternehmen unterliegen einem dichten Netz lebensmittelrechtlicher, hygienerechtlicher und bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Der Mietvertrag muss sicherstellen, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten und anzupassen, der die Erfüllung dieser Anforderungen ermöglicht. Besondere Relevanz haben Klauseln zu Kälteanlagen, Hygienebaumaßnahmen, Lüftungsanlagen sowie zur Kostenverteilung bei behördlich angeordneten baulichen Maßnahmen.

Was passiert, wenn der Gewerbemietvertrag die Schriftform nicht einhält?

Nach § 550 BGB gilt ein befristeter Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, der die gesetzliche Schriftform nicht einhält, als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann dann von jeder Partei mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende (§ 580a Abs. 2 BGB) ordentlich gekündigt werden. Für Lebensmittelunternehmen mit hohen Standortinvestitionen ist dies ein erhebliches Risiko, das durch sorgfältige Urkundenpflege und anwaltliche Überprüfung aller Nachtragsvereinbarungen vermieden werden sollte.

Wie sollten Mietanpassungsklauseln in der Lebensmittelindustrie gestaltet werden?

Indexmietklauseln sind ein bewährtes Instrument zur Mietanpassung im Gewerberaummietrecht. Sie koppeln die Miete an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. In der Lebensmittelindustrie sollte darüber hinaus geprüft werden, ob ergänzende Kostensteigerungsklauseln für Energie und Rohstoffe sinnvoll sind. Staffelmieten bieten eine alternative Planungssicherheit, sind aber weniger flexibel auf Marktveränderungen angepasst. In jedem Fall sollte die Klausel eindeutig definieren, ab welchem Schwellenwert und in welchem Verfahren eine Anpassung erfolgt.

Wann empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung des Gewerbemietvertrags?

Grundsätzlich vor jeder Unterzeichnung – insbesondere bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, bei erheblichen Investitionen in die Mietsache, bei komplexen Nebenkostenregelungen oder wenn der Vermieter einen eigenen Vertragsentwurf vorlegt. In der Lebensmittelindustrie kommt hinzu, dass behördliche Auflagen und lebensmittelrechtliche Anforderungen besondere vertragliche Absicherungen erfordern, die Standardmietverträge typischerweise nicht enthalten. Die genaue Prüfung ist im Einzelfall anzuwaltlich sicherzustellen.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Immobilien- und Baurechts, insbesondere bei der Gestaltung und Verhandlung von Gewerbemietverträgen in regulierten Branchen wie der Lebensmittelindustrie. Die Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrung in der Begleitung von Mietvertragsverhandlungen, der Prüfung bestehender Vertragsverhältnisse sowie der Prozessführung vor den Landgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Gewerbemietvertragsgestaltung in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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