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Gewerblicher Grundstückskaufvertrag – Leitfaden

Gewerblicher Grundstückskaufvertrag: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen aus der Logistikbranche findet ein Grundstück, das die geplante Betriebserweiterung ermöglicht: günstige Lage, ausreichend Fläche, Anbindung an die Infrastruktur. Die Verhandlungen mit dem Verkäufer verlaufen zügig – doch wenige Wochen vor dem geplanten Closing stellt sich heraus, dass das Grundstück mit einer nicht eingetragenen Dienstbarkeit belastet ist und die vereinbarte Baugenehmigung unter Bedingungen steht, die den Zeitplan gefährden. Solche Konstellationen sind kein Ausnahmefall.

Der gewerbliche Grundstückskaufvertrag ist nach § 311b BGB notariell zu beurkunden – ohne Beurkundung ist er nichtig. Über die Formpflicht hinaus entscheidet die inhaltliche Gestaltung darüber, ob ein Erwerber seine Projektziele erreicht: Gewährleistungsregelungen, aufschiebende Bedingungen, Kaufpreismechanismen und die Behandlung öffentlich-rechtlicher Lasten müssen präzise auf den konkreten Verwendungszweck abgestimmt sein. Dieser Leitfaden zeigt, worauf Unternehmer im Mittelstand in jeder Phase des Transaktionsprozesses achten müssen.

Die nachfolgenden Abschnitte führen Schritt für Schritt durch den Kaufprozess – von der vorvertraglichen Due Diligence über die Vertragsstrukturierung bis zur Eigentumsübertragung und der Absicherung typischer Risiken.

Schritt 1: Rechtliche Grundlage und Formzwang – was bedeutet § 311b BGB für Unternehmer?

Jeder Kaufvertrag über ein Grundstück – ob für Wohnzwecke oder gewerbliche Nutzung – bedarf nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Das gilt ohne Ausnahme: Vorverträge, Letter of Intent mit bindenden Hauptpunkten und Kaufpreisvereinbarungen außerhalb der Urkunde führen im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts, wenn sie nicht ebenfalls beurkundet werden. Unternehmern, die in Eile sind, sei gesagt: kein einziger Schritt des Closings wird durch einen privatschriftlichen Term Sheet ersetzt.

Die Notarpflicht erfüllt eine doppelte Funktion. Zum einen schützt sie die Parteien vor übereilten Entscheidungen. Zum anderen erzeugt sie Publizität: Der Notar ist verpflichtet, den Inhalt des Vertrages vollständig zu verlesen, Fragen zu beantworten und auf Risiken hinzuweisen. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmer die notarielle Beurkundung als bloßes Formalerfordernis betrachten – und dabei übersehen, dass gerade im gewerblichen Bereich der Vertragsinhalt entscheidet, nicht die Unterschrift.

Was folgt daraus praktisch? Vereinbarungen über Kaufpreisstundungen, Rücktrittsrechte, Besitzübergabe vor Eigentumsumschreibung oder Teilflächen-Abgrenzungen müssen vollständig in die Urkunde aufgenommen oder zumindest urkundlich in Bezug genommen werden. Nachträgliche mündliche Änderungen sind unwirksam. Die Handlungsempfehlung lautet deshalb: Lassen Sie den vollständigen Vertragstext vor dem Beurkundungstermin anwaltlich prüfen, nicht danach.

Schritt 2: Due Diligence – welche Unterlagen sind vor dem Notartermin zwingend zu prüfen?

Die gewerbliche Immobilien-Due-Diligence geht weit über einen Blick ins Grundbuch hinaus. In einem strukturierten Prüfungsprozess werden typischerweise vier Ebenen untersucht: rechtliche Belastungen, öffentlich-rechtliche Beschränkungen, tatsächliche Zustand des Grundstücks und steuerliche Implikationen der Transaktion.

Das Grundbuch informiert über Eigentümer, Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten und Vormerkungen. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten – etwa Leitungsrechte oder Wegerechte zugunsten benachbarter Grundstücke – können die geplante Bebauung erheblich einschränken, ohne dass dies auf den ersten Blick erkennbar wäre. Wer das Grundbuch nur in der Zusammenfassung des Maklerexposés liest, riskiert böse Überraschungen.

Parallel dazu ist das Baulastenverzeichnis zu prüfen. Anders als Grundbucheintragungen sind Baulasten öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber der Baubehörde – sie erscheinen nicht im Grundbuch. Eine eingetragene Abstandsflächenbaulast kann dazu führen, dass das Grundstück deutlich weniger bebaubar ist als nach dem Bebauungsplan erlaubt. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus der Metallverarbeitungsbranche, das ein innerstädtisches Gewerbeareal erwerben wollte.

Mandat aus der Praxis (anonymisiert): Ein mittelständischer Produzent beabsichtigte, ein innerstädtisches Gewerbeareal zu erwerben, um eine neue Fertigungslinie zu installieren. Ausgangslage: Das Grundbuch wies keine offensichtlichen Belastungen aus, der Bebauungsplan erlaubte Gewerbe bis zur Grundflächenzahl GRZ 0,8. Vorgehen: Im Rahmen der anwaltlich begleiteten Due Diligence wurde das Baulastenverzeichnis eingeholt. Dieses enthielt eine Erschließungsbaulast, die eine Zufahrtsfläche von rund 400 Quadratmetern dauerhaft für ein angrenzendes Grundstück reservierte – und damit die geplante Werkhallenerweiterung in der projektierten Form verhinderte. Ergebnis: Der Mandant konnte den Kaufpreis nachverhandeln und eine veränderte Baukörperstellung entwickeln lassen, bevor die Beurkundung stattfand. Eine Rückabwicklung nach Vertragsschluss wäre erheblich aufwändiger und teurer gewesen.

Neben dem Grundbuch und dem Baulastenverzeichnis sind Altlastenverdachtsflächen zu recherchieren. Bei gewerblich genutzten Grundstücken, die in der Vergangenheit industriell genutzt wurden, ist ein Bodengutachten vor Vertragsschluss regelmäßig unerlässlich. Die Kostentragung für eine eventuell notwendige Sanierung sollte im Kaufvertrag klar geregelt sein – anderenfalls trifft sie als Zustandsstörer den neuen Eigentümer.

Schritt 3: Vertragsstruktur – welche Klauseln sind bei gewerblichen Transaktionen unerlässlich?

Der gewerbliche Grundstückskaufvertrag unterscheidet sich strukturell erheblich vom privaten Wohnimmobilienerwerb. Die wesentlichen Regelungsblöcke betreffen Kaufpreismechanismus, Gewährleistung, Übergabe, aufschiebende Bedingungen und die Behandlung von Risiken aus dem Bestand.

Beim Kaufpreismechanismus sind mehrere Gestaltungsvarianten möglich: ein Festpreis, ein flächenabhängiger Preis mit Vermessungsvorbehalt oder ein mehrstufiger Mechanismus mit Earn-out-Komponente (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil), der an den Eintritt bestimmter Genehmigungen geknüpft ist. Gerade bei Projektentwicklungen ist die aufschiebend bedingte Kaufpreiszahlung – abhängig von der Erteilung einer Baugenehmigung – ein bewährtes Instrument. Ohne eine sorgfältige Fassung der Bedingungsklausel entstehen jedoch Streitigkeiten darüber, wann die Bedingung als eingetreten gilt oder ob eine Partei den Eintritt treuwidrig verhindert hat.

Im gewerblichen Bereich wird die gesetzliche Sachmängelhaftung nach §§ 434 ff. BGB häufig modifiziert. Ein weitgehender Haftungsausschluss „wie gesehen" ist unter Unternehmern nach der Rechtsprechung zulässig, jedoch nicht unbeschränkt: Er erfasst keine arglistig verschwiegenen Mängel. Die Mängelverjährungsfrist beträgt nach § 634a BGB für Bauwerke fünf Jahre – bei bloßem Grundstückskauf ohne aufstehendes Gebäude gelten andere Fristen; im Einzelfall ist anwaltliche Klärung erforderlich. Für VOB/B-geregelte Verträge im Baubereich gilt eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine gesetzliche Norm.

Aufschiebende Bedingungen spielen bei gewerblichen Transaktionen eine zentrale Rolle. Typische Beispiele sind: Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats des Erwerbers, Freigabe durch eine finanzierende Bank, Erteilung einer behördlichen Genehmigung oder der Ablauf einer fusionskontrollrechtlichen Frist. Fehlt eine sorgfältig formulierte Rücktrittsklausel für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt, drohen Rechtsstreitigkeiten über Rückabwicklungsmodalitäten und die Kostentragung.

Wie gestaltet man den Übergabezeitpunkt rechtssicher? In der Praxis wird häufig zwischen dem schuldrechtlichen Besitzübergang (Schlüsselübergabe gegen Kaufpreiszahlung) und dem sachenrechtlichen Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch nach Auflassung und Löschung belastender Rechte) unterschieden. Die Zeitspanne zwischen beiden kann mehrere Wochen betragen. In dieser Phase trägt der Erwerber bereits wirtschaftlich das Risiko des Objekts, ist aber noch nicht im Grundbuch eingetragen. Hier empfiehlt sich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB, die das Eigentumsübertragungsanspruch gegen Verfügungen des Verkäufers und seine Gläubiger schützt.

Schritt 4: Öffentlich-rechtliche Aspekte – Baugenehmigung, Bebauungsplan und behördliche Auflagen

Ein Grundstück ist nur so wertvoll wie die Nutzungsmöglichkeit, die das öffentliche Planungsrecht gewährt. Unternehmern, die ein Gewerbegrundstück für einen konkreten Betriebszweck erwerben, droht erheblicher wirtschaftlicher Schaden, wenn die geplante Nutzung baurechtlich nicht zulässig ist oder genehmigungsbedürftige Änderungen an bestehenden Gebäuden an Auflagen scheitern.

Der erste Prüfpunkt ist der Bebauungsplan der Gemeinde. Er legt unter anderem fest, welche Art der baulichen Nutzung (Gewerbe, Industrie, Mischnutzung), welche Grundflächen- und Geschossflächenzahl sowie welche Höhen zulässig sind. Weicht die geplante Nutzung davon ab, ist eine Befreiung nach § 31 BauGB zu beantragen – ein Rechtsanspruch auf Befreiung besteht nicht. Die Genehmigungspraxis der zuständigen Baubehörde sollte daher im Vorfeld sondiert werden.

Bei Grundstücken ohne Bebauungsplan im unbeplanten Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB: Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist im Einzelfall streitig; eine schriftliche Voranfrage bei der Baubehörde (Bauvorbescheid) schafft Klarheit, bevor Kaufvertrag und Bauplanung aufeinander abgestimmt werden.

Denkmalschutz und Immissionsschutz sind weitere öffentlich-rechtliche Risikoquellen. Liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich oder grenzt es an eine schutzwürdige Nutzung, können Auflagen die Projektkosten erheblich steigern. Nach unserer Erfahrung werden diese Aspekte in Kaufverhandlungen häufig unterschätzt – die behördliche Prüfung dauert und das Ergebnis ist nicht vorhersehbar.

Schritt 5: Notarverfahren und Grundbucheintragung – Ablauf, Kosten und Zeitplanung

Wenn Due Diligence und Vertragsverhandlungen abgeschlossen sind, beginnt das eigentliche Beurkundungsverfahren. In der Praxis erarbeitet der vom Erwerber oder Verkäufer beauftragte Notar einen Vertragsentwurf, der den Parteien – und idealerweise beiden anwaltlichen Beratern – vor dem Termin zur Durchsicht übermittelt wird. Änderungsvorschläge können und sollten schriftlich eingebracht werden, bevor der Termin stattfindet.

Am Beurkundungstermin verliest der Notar die gesamte Urkunde. Dieser Schritt darf nicht unterschätzt werden: Fachliche Unklarheiten, die im Vorfeld nicht ausgeräumt wurden, können den Termin verzögern oder – bei wesentlichen inhaltlichen Änderungen – eine Vertagung erzwingen. Nach unserer Erfahrung ist es bei komplexen gewerblichen Transaktionen sinnvoll, den anwaltlichen Berater zum Beurkundungstermin zu bestellen, um auf spontane Verhandlungsfragen reagieren zu können.

Nach der Beurkundung veranlasst der Notar die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Erst nach Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts – die Grunderwerbsteuer ist zuvor zu entrichten – und der Löschung etwaiger Belastungen, die der Erwerber nicht übernimmt, beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung. Die gesamte Zeitspanne von Beurkundung bis Grundbucheintragung kann je nach Grundbuchamt und Komplexität der Transaktion mehrere Wochen bis Monate betragen. Diese Zeitplanung muss in Finanzierungszusagen und Bauzeitplänen berücksichtigt werden.

Die Grunderwerbsteuer variiert je nach Bundesland und liegt – nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts – in einer Bandbreite, die der Mandant im Einzelfall prüfen lassen sollte; die Kanzlei empfiehlt hier stets eine frühzeitige steuerliche Abstimmung. Daneben fallen Notarkosten und Grundbuchgebühren an, deren Höhe sich nach dem Kaufpreis richtet und die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zu ermitteln sind.

Schritt 6: Typische Fehler und wie Unternehmer sie vermeiden

Welche Fehler treten bei gewerblichen Grundstücksgeschäften im Mittelstand am häufigsten auf? Die Antwort aus der Mandatspraxis ist eindeutig: Es sind nicht die schwierigen Rechtsfragen, sondern die vermeidbaren Prozessfehler.

An erster Stelle steht der Zeitdruck. Unternehmern, die ein attraktives Grundstück sichern wollen, fehlt oft die Geduld für eine vollständige Due Diligence. Die Konsequenz: Altlasten, Baulasten und öffentlich-rechtliche Beschränkungen werden erst nach Vertragsschluss entdeckt – zu einem Zeitpunkt, an dem die Rückabwicklung nur noch unter erheblichem wirtschaftlichem Aufwand möglich ist.

An zweiter Stelle steht die unzureichende Gestaltung des Gewährleistungsregimes. Ein pauschaler Haftungsausschluss „wie gesehen" schützt den Verkäufer nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln – und den Erwerber schützt er gar nicht. Sachgerecht ist eine Regelung, die den Haftungsausschluss auf bekannte und beschriebene Mängel beschränkt, für unbekannte Mängel eine gestufte Haftungsregelung vorsieht und die Altlastenproblematik gesondert adressiert.

Dritter häufiger Fehler: die fehlende Abstimmung zwischen dem Kaufvertrag und der Finanzierungsdokumentation. Banken stellen Kreditauszahlungen typischerweise unter Bedingungen, die mit den kaufvertraglichen Fälligkeitsregelungen nicht immer harmonieren. Wer die Finanzierungsdokumentation nicht parallel zur Kaufvertragsgestaltung entwickelt, riskiert, dass der Kaufpreis nicht rechtzeitig gezahlt werden kann und Verzugszinsen oder Vertragsstrafen anfallen.

Zum Abschluss: Unterschätzen Sie niemals die Grundbuchverfahrensdauer. In verdichteten Lagen sind Grundbuchämter teils erheblich überlastet; die Eigentumsumschreibung kann sich auf drei bis fünf Monate verzögern. Ohne diese Einplanung geraten Bauzeitpläne und Finanzierungszusagen in Gefahr.

Schritt 7: Kaufpreisabsicherung und Übergabemanagement

Die rechtssichere Abwicklung des Kaufpreises ist bei gewerblichen Transaktionen häufig komplexer als bei privaten Erwerben. Notaranderkonten – Treuhandkonten, auf denen der Notar den Kaufpreis bis zur Erfüllung aller Auszahlungsvoraussetzungen verwahrt – sind ein bewährtes Instrument, wenn Verkäufer und Erwerber den Zeitpunkt der tatsächlichen Kaufpreiszahlung synchronisieren müssen.

Die Auszahlungsvoraussetzungen sollten im Kaufvertrag präzise definiert sein: Eintragung der Auflassungsvormerkung, Nachweis der Lastenfreistellung (oder Übernahme definierter Belastungen), Vorliegen behördlicher Genehmigungen und gegebenenfalls schriftliche Bestätigung der finanzierenden Bank. Jede Unschärfe in der Auszahlungsklausel führt im Zweifel zu Verzögerungen und im schlimmsten Fall zu Rechtsstreitigkeiten über den Zahlungszeitpunkt.

Parallel zur Kaufpreisabwicklung ist das Übergabeprotokoll zu gestalten. Bei bebauten gewerblichen Grundstücken sollte das Protokoll den Zustand des Gebäudes, vorhandene Zählerbestände für Energie und Wasser, bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse sowie den Verbleib von Schlüsseln und technischer Dokumentation vollständig erfassen. Im Streitfall ist das Protokoll der einzige zeitnahe Beleg über den Übergabezustand.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelkonstellationen beim gewerblichen Grundstückserwerb. Ihr konkreter Fall erfordert die sorgfältige Prüfung der Grundbuchunterlagen, des Bebauungsplans, der Finanzierungsdokumentation und aller vertraglichen Nebenabreden. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 8: Steuerliche Strukturierung des gewerblichen Grundstückserwerbs

Bevor der Notartermin stattfindet, sollte die steuerliche Strukturierung der Transaktion feststehen. Die Wahl zwischen einem Asset Deal (unmittelbarer Erwerb des Grundstücks) und einem Share Deal (Erwerb der grundstückshaltenden Gesellschaft) hat unmittelbare steuerliche Konsequenzen, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen entfalten können.

Beim Asset Deal unterliegt der Erwerb der Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis. Beim Share Deal hingegen – und das ist eine der wesentlichen Gestaltungsoptionen im gewerblichen Immobilienbereich – kann die Grunderwerbsteuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen gemindert werden, wenn weniger als ein definierter Anteil an der grundstückshaltenden Gesellschaft erworben wird. Die einschlägigen Schwellenwerte in den grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbeständen (§§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG) sind komplex und haben sich durch jüngere Gesetzesänderungen verschoben; sie sind im Einzelfall anwaltlich und steuerlich zu prüfen.

Daneben ist die umsatzsteuerliche Behandlung zu klären. Grundstücksveräußerungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 9a UStG); Verkäufer können jedoch zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Erwerber seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Option kann wirtschaftlich sinnvoll sein, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen – sie muss jedoch notariell erklärt und im Kaufvertrag korrekt dokumentiert werden.

Nach unserer Erfahrung wird die steuerliche Strukturierungsfrage bei mittelständischen Transaktionen zu häufig erst nach dem Notartermin gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sind die Gestaltungsmöglichkeiten bereits erheblich eingeschränkt. Die Empfehlung lautet deshalb: anwaltliche und steuerliche Beratung müssen parallel und vor der Beurkundung abgeschlossen sein.

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Häufige Fragen zum gewerblichen Grundstückskaufvertrag

Muss ein gewerblicher Grundstückskaufvertrag zwingend notariell beurkundet werden?

Ja, ohne Ausnahme. § 311b Abs. 1 BGB schreibt die notarielle Beurkundung für jeden Grundstückskaufvertrag vor – unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Erwerb handelt. Ein formunwirksamer Vertrag ist nichtig. Auch Vorverträge und bindende Teilvereinbarungen sind beurkundungspflichtig, wenn sie wesentliche Vertragspunkte endgültig regeln. Die anwaltliche Prüfung des Vertragsentwurfs vor dem Notartermin ist deshalb dringend zu empfehlen.

Was ist bei der Due Diligence eines gewerblichen Grundstücks besonders zu beachten?

Neben dem Grundbuch sind das Baulastenverzeichnis, der Bebauungsplan, das Altlastenkataster und öffentlich-rechtliche Beschränkungen zu prüfen. Bei früher industriell genutzten Grundstücken ist ein Bodengutachten vor Vertragsschluss regelmäßig unerlässlich. Bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse, die auf den Erwerber übergehen, sind ebenfalls zu erfassen. Eine strukturierte Due Diligence schützt vor Risiken, die nach Vertragsschluss kaum noch kostengünstig zu beseitigen sind.

Wann ist ein Share Deal gegenüber einem Asset Deal bei gewerblichen Grundstückstransaktionen vorzuziehen?

Ein Share Deal – der Erwerb einer grundstückshaltenden Gesellschaft statt des Grundstücks selbst – kann unter bestimmten Voraussetzungen grunderwerbsteuerliche Vorteile bieten. Die einschlägigen gesetzlichen Schwellenwerte nach § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG sind jedoch komplex und wurden durch jüngere Reformen verändert. Ob ein Share Deal im konkreten Fall vorteilhaft ist, hängt von der Transaktionsstruktur, der Gesellschafterstellung und der steuerlichen Gesamtplanung ab; dies ist im Einzelfall anwaltlich und steuerlich zu prüfen.

Wie wird der Kaufpreis beim gewerblichen Grundstückserwerb abgesichert?

Das gängigste Instrument ist das Notaranderkonto: Der Kaufpreis wird treuhänderisch beim Notar hinterlegt und erst nach Erfüllung präzise definierter Auszahlungsvoraussetzungen an den Verkäufer ausgezahlt – insbesondere nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und Lastenfreistellung. Alternativ kann eine direkte Kaufpreiszahlung gegen Nachweis der Voraussetzungen vereinbart werden. Beide Varianten setzen klare, vertraglich geregelte Auszahlungsvoraussetzungen voraus.

Welche Rolle spielt die Auflassungsvormerkung beim Grundstückserwerb?

Die Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB sichert den Eigentumsübertragungsanspruch des Erwerbers nach Beurkundung, aber vor der eigentlichen Grundbuchumschreibung. Sie schützt den Erwerber vor zwischenzeitlichen Verfügungen des Verkäufers sowie vor dem Zugriff von dessen Gläubigern. In gewerblichen Transaktionen, bei denen die Zeitspanne zwischen Beurkundung und Grundbucheintragung mehrere Monate betragen kann, ist die zeitnahe Eintragung der Auflassungsvormerkung ein unverzichtbares Sicherungsinstrument.

Kann ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung vollständig ausschließen?

Unter Unternehmern ist ein weitgehender Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung grundsätzlich zulässig. Er erstreckt sich jedoch nicht auf Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Zudem sind bekannte Mängel im Kaufvertrag zu beschreiben, damit der Haftungsausschluss wirksam greift. Die Mängelverjährungsfrist für Bauwerke beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre; bei bloßem Grundstückskauf ohne Gebäude können abweichende Fristen gelten. Im Einzelfall ist anwaltliche Prüfung unerlässlich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Immobilien- und Baurechts – von der Vertragsgestaltung und Due Diligence über die Begleitung von Grundstückstransaktionen bis zur Durchsetzung von Mängelansprüchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung verbindet rechtliche Präzision mit wirtschaftlichem Blick für die Belange inhabergeführter Unternehmen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelkonstellationen des gewerblichen Grundstückserwerbs. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung der Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung in Ihrer spezifischen Situation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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