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Grunderwerbsteuer bei Immobilientransaktionen – Rechtslage und Optionen

Die Grunderwerbsteuer (GrEStG) belastet jeden Erwerb eines inländischen Grundstücks – sowohl den klassischen Asset Deal als auch mittelbar den Share Deal, bei dem Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragen werden.

Ein Hamburger Projektentwickler erwirbt ein Gewerbepark-Portfolio über eine eigens gegründete Objektgesellschaft. Kurz vor Vertragsunterzeichnung fragt der Geschäftsführer: Welcher Anteil des Kaufpreises fließt an das Finanzamt, bevor auch nur ein Spatenstich erfolgt? Die Antwort entscheidet in vielen Transaktionen darüber, ob ein Deal überhaupt wirtschaftlich darstellbar ist.

Die Grunderwerbsteuer (GrEStG) belastet jeden Erwerb eines inländischen Grundstücks – sowohl den klassischen Asset Deal als auch mittelbar den Share Deal, bei dem Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragen werden. Die Steuersätze variieren je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % der Bemessungsgrundlage und können im Falle eines Verstoßes gegen grunderwerbsteuerliche Anteilsschwellen rückwirkend ausgelöst werden. Für Investoren im Mittelstand ist die frühzeitige steuerrechtliche Strukturierung deshalb kein optionaler Optimierungsschritt, sondern eine transaktionskritische Pflicht.

Der folgende Beitrag analysiert die maßgebliche Rechtslage nach dem GrEStG, erläutert die zentralen Risiken beim Share Deal, beleuchtet die reformierten Anteilsschwellen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Investoren, die eine Immobilientransaktion planen.

Was ist die Grunderwerbsteuer und welche Tatbestände lösen sie aus?

Die Grunderwerbsteuer erfasst Rechtsvorgänge, die den Übergang wirtschaftlicher Verfügungsmacht über inländische Grundstücke begründen. Sie ist keine Einkommensteuer, sondern eine Verkehrsteuer des Bundes, deren Steuersatz die Länder eigenständig festlegen dürfen – eine verfassungsrechtlich verankerte Asymmetrie, die erhebliche Kostenunterschiede zwischen Bundesländern erzeugt.

Der Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG erfasst den schuldrechtlichen Kaufvertrag über ein Grundstück. Daneben erstreckt § 1 Abs. 2a–3a GrEStG den Steuertatbestand auf mittelbare Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften. Diese Erweiterungstatbestände sind für den Investor besonders relevant, da sie ohne dinglichen Eigentumsübergang ausgelöst werden können – allein durch die Verschiebung von Gesellschaftsanteilen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Investoren den Steuertatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG unterschätzen. Die Norm erfasst die Übertragung von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren. Seit der Reform durch das JStG 2021 gilt diese 90-%-Schwelle – gesenkt von zuvor 95 % – auch für Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2b GrEStG. Wer diesen Zeitrahmen nicht aktiv steuert, riskiert eine nicht einkalkulierte Steuerlast in erheblicher Größenordnung.

Bemessungsgrundlage ist nach § 8 GrEStG in der Regel der Wert der Gegenleistung, also typischerweise der Kaufpreis. Bei Umstrukturierungen ohne Gegenleistung greift ersatzweise der Grundbesitzwert nach den Bewertungsvorschriften des BewG, was zu erheblichen Abweichungen führen kann.

Welche Steuersätze gelten – und warum macht der Standort den Unterschied?

Seit der Föderalismusreform 2006 können die Bundesländer den Grunderwerbsteuersatz eigenständig festlegen. Der bundeseinheitliche Mindestsatz beträgt 3,5 % (§ 11 GrEStG), der derzeit höchste Satz liegt in mehreren Bundesländern bei 6,5 %. Die Standortwahl einer Objektgesellschaft ist damit ein legitimer – und steuerrechtlich relevanter – Gestaltungsparameter.

Für eine Transaktion über ein Berliner Bürogebäude mit einem Kaufpreis von 10 Mio. Euro bedeutet der Berliner Steuersatz von 6,0 % eine Grunderwerbsteuer von 600.000 Euro. Dieselbe Transaktion in Bayern – dort gilt der Mindestsatz von 3,5 % – löst lediglich 350.000 Euro aus. Diese Differenz von 250.000 Euro in einem einzigen Geschäft veranschaulicht, warum die Bundeslandkomponente in jede Investitionsrechnung frühzeitig einzubeziehen ist.

Nach unserer Erfahrung kalkulieren inhabergeführte Bestandshalter die länderspezifische Steuerbelastung oft erst im finalen Signing-Stadium ein – zu einem Zeitpunkt, an dem Gestaltungsalternativen nicht mehr realistisch umsetzbar sind. Wer den Standort der Transaktion als Variable begreift, schafft sich frühzeitigen Verhandlungsspielraum.

Wichtig: Die Grunderwerbsteuer ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. den allgemeinen steuerrechtlichen Regeln weder als Betriebsausgabe noch als Sonderausgabe abziehbar; sie erhöht die Anschaffungskosten des Grundstücks und wird damit erst über die Abschreibung wirtschaftlich berücksichtigt – ein weiterer Liquiditätsdruck in der Investitionsphase.

Share Deal versus Asset Deal: Wo liegen die grunderwerbsteuerlichen Weichen?

Die Entscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal ist eine der zentralen Strukturierungsfragen bei der Immobilientransaktion. Sie hat unmittelbare steuerliche, haftungsrechtliche und transaktionspraktische Konsequenzen, die sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen.

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer das Grundstück unmittelbar. Der Grunderwerbsteuertatbestand ist eindeutig und unvermeidlich. Die Steuer entsteht sofort, die Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Kaufpreis. Der Vorteil liegt in der Klarheit und in der Möglichkeit, die Abschreibungsbasis auf den vollen aktuellen Verkehrswert anzuheben (Step-up), was die künftige steuerliche Belastung reduziert.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer stattdessen Anteile an der Gesellschaft, die das Grundstück hält. Grunderwerbsteuer fällt dem Grunde nach nur dann an, wenn bestimmte Anteilsschwellen überschritten werden. Das JStG 2021 hat diese Schwellen erheblich verschärft: § 1 Abs. 2b GrEStG erfasst nun Anteilsübergänge an Kapitalgesellschaften ab 90 % innerhalb von zehn Jahren. Die frühere Gestaltungsvariante, bei der ein Alt-Gesellschafter mindestens 5,1 % der Anteile zurückbehielt, um die Schwelle von 95 % zu unterschreiten, ist seitdem weitgehend geschlossen.

Dennoch bleiben strukturierte Share-Deal-Konstruktionen für institutionelle Investoren grundsätzlich ein Thema, sofern die Zehnjahresfrist und die gesellschaftliche Struktur sorgfältig geplant werden. In der Beratungspraxis rückt dabei die Frage in den Vordergrund, welche Übertragungen auf den Zehnjahreszeitraum anzurechnen sind und wie Kettenerwerbe zuverlässig dokumentiert werden. Was ist hier der entscheidende Punkt? Es geht nicht allein um die Quote beim Closing, sondern um alle Veränderungen im Gesellschafterbestand über die volle Zeitspanne.

Gegenüber dem Asset Deal trägt der Share-Deal-Käufer außerdem das Risiko historischer Haftungen der Zielgesellschaft – ein Due-Diligence-Aufwand, den institutionelle Investoren stemmen können, der für mittelständische Bestandshalter aber eine erhebliche Komplexitätserhöhung darstellt.

Die Anteilsschwellenreform des JStG 2021 und ihre Folgen für bestehende Portfolios

Mit dem Jahressteuergesetz 2021 hat der Gesetzgeber die grunderwerbsteuerliche Erfassung von Anteilsübertragungen grundlegend neu justiert. Für Investoren mit bestehenden Portfoliostrukturen hat diese Reform erhebliche Nachfolgewirkungen.

Zentral ist zunächst die Senkung der maßgeblichen Beteiligungsschwelle von 95 % auf 90 % – sowohl für Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) als auch für die neu eingeführte Norm für Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Parallel wurde der relevante Beobachtungszeitraum für Personengesellschaften von fünf auf zehn Jahre verlängert. Für Kapitalgesellschaften gilt der Zehnjahreszeitraum ebenfalls nach § 1 Abs. 2b GrEStG.

Diese Änderungen wirken sich auf bestehende Beteiligungsstrukturen aus, die bisher gezielt unter der alten 95-%-Schwelle gehalten wurden. Wer bereits 89 % an einer grundbesitzenden GmbH hält und nach dem Stichtag des JStG 2021 weitere 1,1 % erwirbt, überschreitet die neue 90-%-Schwelle und löst damit Grunderwerbsteuer aus – obwohl er die Mehrheit bereits zuvor hielt. Das ist kein theoretisches Szenario; in der Mandatspraxis beraten wir Investoren, die nach der Reform erstmals eine detaillierte Übersicht über ihre kumulierten Anteilsveränderungen erstellen mussten.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 6a GrEStG eine Befreiungsvorschrift für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns beibehalten. Diese Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere einer Vorhaltefrist von fünf Jahren vor und nach der Umstrukturierung – die steuerneutrale Übertragung innerhalb verbundener Unternehmen. Die Anwendbarkeit dieser Norm ist jedoch im Einzelfall streng zu prüfen; die Finanzverwaltung legt die Voraussetzungen restriktiv aus.

Für Portfoliogesellschaften, die nach dem 1. Juli 2021 erworben wurden oder an denen seitdem Anteilsveränderungen stattgefunden haben, empfiehlt sich eine vollständige Dokumentation aller Gesellschafterwechsel. Das klingt bürokratisch. Es ist aber die einzige verlässliche Grundlage für eine korrekte Steuererklärung und den Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Welche Gestaltungsoptionen stehen Investoren noch offen?

Die verschärfte Gesetzeslage hat den Gestaltungsspielraum eingeengt, nicht aber vollständig beseitigt. Für Investoren mit mittel- bis langfristigem Anlagehorizont bleiben legitime Strukturierungsoptionen, die steuerrechtlich zulässig sind und in der Praxis angewendet werden.

Erstens: Beteiligungsquote unterhalb der 90-%-Schwelle. Das Unterschreiten der 90-%-Schwelle bleibt grundsätzlich möglich, wenn ein unabhängiger Gesellschafter nachhaltig mindestens 10 % der Anteile hält. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit sind jedoch gestiegen: Eine wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem Altgesellschafter und dem Erwerber kann dazu führen, dass die Finanzverwaltung die Beteiligungen als einheitlich wertet. Welcher Investor möchte riskieren, dass eine vermeintlich gestaltungskonforme Struktur im Rahmen einer Betriebsprüfung als missbräuchlich qualifiziert wird?

Zweitens: Strukturierung über Immobilien-Kapitalgesellschaften mit zeitlicher Staffelung. Da der Zehnjahreszeitraum nach § 1 Abs. 2b GrEStG gilt, können geplante Anteilsübertragungen in mehrere zeitlich gestreckte Tranchen aufgeteilt werden. Jede Tranche muss für sich die 90-%-Schwelle unterschreiten. Diese Strategie erfordert eine präzise Dokumentation und die Bereitschaft, Teile des Investitionsziels über Jahre in der ursprünglichen Struktur zu halten.

Drittens: Konzernumstrukturierung nach § 6a GrEStG. Für Unternehmensgruppen, die bereits eine Holdingstruktur betreiben, ermöglicht § 6a GrEStG unter Voraussetzungen die steuerneutrale Umschichtung von Grundbesitz innerhalb des Konzerns. Die fünfjährigen Vor- und Nachhaltefristen sind dabei streng einzuhalten; eine vorzeitige Veräußerung löst die Steuer nachträglich aus.

Viertens: Asset Deal mit steuerlichem Step-up. In bestimmten Konstellationen – insbesondere wenn die Abschreibungsbasis der Zielgesellschaft stark abgesunken ist – überwiegen die Vorteile des Asset Deals die Steuerbelastung durch die Grunderwerbsteuer. Ein strukturierter Vergleich beider Varianten ist in jedem Fall sinnvoll, bevor eine Transaktion strukturell festgelegt wird.

Nach unserer Erfahrung führt eine frühzeitig eingeleitete, strukturierte steuerliche Prüfung regelmäßig zu einer sachgerechten Entscheidung zwischen diesen Optionen – und verhindert die kostspielige Nachkorrektur in einem laufenden Transaktionsprozess.

Entscheidungsmatrix: Konstellationen und ihre grunderwerbsteuerliche Bewertung

Die Vielzahl möglicher Transaktionskonstellationen lässt sich für die Praxis grob in vier Grundtypen einteilen:

Konstellation A – Direktkauf Grundstück (Asset Deal, Einzeltransaktion): Steuertatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG; Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis; landesrechtlicher Steuersatz 3,5 % bis 6,5 %; Entstehung im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Vertrags; Fälligkeit nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Keine Gestaltungsoption auf der Tatbestandsebene; Instrument: Standortwahl, Step-up, kaufpreisbezogene Verhandlung.

Konstellation B – Share Deal Kapitalgesellschaft unter 90 % (kumuliert, 10 Jahre): Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG nicht erfüllt; keine Grunderwerbsteuer; Risiko liegt in der Dokumentation und in der Qualifikation der Gesellschafterstellung; Instrument: sorgfältige Gesellschafterliste, Due Diligence der historischen Anteilsveränderungen.

Konstellation C – Share Deal Kapitalgesellschaft ab 90 %: § 1 Abs. 2b GrEStG erfüllt; Bemessungsgrundlage ist der Grundbesitzwert nach BewG (kein Kaufpreis); Steuer entsteht mit Überschreitung der Schwelle; Instrument: Prüfung § 6a GrEStG, zeitliche Staffelung, ggf. Umstieg auf Asset Deal.

Konstellation D – Konzernumstrukturierung: Potenzielle Befreiung nach § 6a GrEStG; Voraussetzungen: herrschendes Unternehmen mit mind. 95 % Beteiligung, fünfjährige Vor- und Nachhaltefrist; Risiko: vorzeitige Veräußerung, Wegfall der Beteiligungsvoraussetzungen; Instrument: vertragliche Absicherung der Haltefristen, Monitoring durch Steuerberater und Anwalt.

Diese Gegenüberstellung verdeutlicht: Es gibt keine universell vorteilhafte Strukturierungsform. Die konkrete Entscheidung hängt von der Haltedauer, der Kapitalstruktur, dem Bundeslandort des Grundstücks und dem Gesellschafterkreis ab.

Mandatsbericht (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Immobilienunternehmen aus dem Bereich gewerblicher Bestandsimmobilien. Ausgangslage: Der Mandant beabsichtigte den Erwerb von 94 % der Anteile an einer GmbH, die ein Logistikzentrum hielt; ein Mitgesellschafter sollte die verbleibenden 6 % halten. Die Transaktion war als Share Deal geplant, um die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Vorgehen: Im Rahmen der steuerrechtlichen Due Diligence wurden die historischen Anteilsveränderungen der Zielgesellschaft über die vergangenen zehn Jahre analysiert. Dabei stellte sich heraus, dass der bisherige Alleingesellschafter drei Jahre zuvor bereits einen Anteil von 1,5 % an eine konzernnahe Gesellschaft übertragen hatte. Kumuliert ergab sich damit unter Einbeziehung des geplanten Neuerwerbs eine Überschreitung der 90-%-Schwelle nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Ergebnis: Die Transaktion wurde in eine Kombination aus zeitlich gestaffeltem Anteilserwerb und vertraglicher Absicherung der Minderbeteiligungsquote umstrukturiert. Die Grunderwerbsteuer konnte auf Basis dieser Struktur vermieden werden; die Mehrheitsverhältnisse wurden gleichzeitig wirtschaftlich gesichert.

Verfahrenspflichten gegenüber dem Finanzamt: Was muss angezeigt werden?

Die Grunderwerbsteuer wird nicht vom Notar eigenständig abgeführt, sondern durch das Finanzamt auf Basis einer Anzeige festgesetzt. Die entsprechenden Anzeigepflichten sind in §§ 18–20 GrEStG normiert und treffen sowohl die am Rechtsvorgang beteiligten Parteien als auch den beurkundenden Notar.

Bei einem direkten Grundstückskauf beurkundet der Notar den Kaufvertrag und ist nach § 18 GrEStG zur Anzeige an das zuständige Finanzamt verpflichtet. Das Finanzamt setzt die Steuer fest und erteilt – nach vollständiger Entrichtung oder Beibringung einer Sicherheit – die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG. Ohne diese Bescheinigung verweigert das Grundbuchamt die Eintragung des neuen Eigentümers. Dieser Mechanismus macht die Steuer für den Erwerber faktisch unumgehbar, bevor Eigentum übergeht.

Bei Share Deals ist die Situation komplexer. Da kein Notar zwingend beteiligt sein muss – Anteilsübertragungen an GmbHs sind zwar notariell zu beurkunden (§ 15 GmbHG), aber der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG kann auch ohne notarielle Beurkundung durch mehrere aufeinanderfolgende Übertragungen eintreten –, liegt die Anzeigepflicht stärker bei den Beteiligten selbst. § 19 GrEStG verpflichtet die Vertragsbeteiligten zur Anzeige; die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Steuertatbestand.

Unterbleibt die Anzeige, drohen Bußgelder und – gravierender – die Festsetzung von Hinterziehungszinsen, wenn das Finanzamt den Tatbestand erst im Rahmen einer Betriebsprüfung feststellt. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 AO). Das ist ein erhebliches Nachhaftungsrisiko für Investoren, die Anteilsübertragungen nicht systematisch auf ihre grunderwerbsteuerliche Relevanz prüfen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Immobilientransaktionen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Gesellschafterstruktur, der historischen Anteilsveränderungen und der einschlägigen Finanzamtspraxis in Ihrem Bundesland. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Grunderwerbsteuer in der M&A-Transaktion: Besonderheiten bei größeren Portfolios

Wer mehrere Grundstücke oder Immobiliengesellschaften in einem Paket erwirbt – ein klassischer Fall im institutionellen Mittelstand –, sieht sich einer besonderen grunderwerbsteuerlichen Komplexität gegenüber. Jede grundbesitzende Gesellschaft im Paket ist einzeln auf die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG zu prüfen; eine konsolidierte Betrachtung gibt es nicht.

Portfolioerwerbe über Holdings führen zudem häufig zur Frage, ob und in welchem Umfang § 1 Abs. 3 GrEStG einschlägig ist. Diese Norm erfasst den mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand. Sie ist subsidiär gegenüber §§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG, schließt aber Lücken, die entstehen, wenn Tatbestände nicht kumulativ erfüllt sind.

In größeren Transaktionen sehen wir in der Mandatspraxis regelmäßig, dass die grunderwerbsteuerliche Analyse ein eigenes Gutachten erfordert – getrennt vom gesellschafts- und schuldrechtlichen Teil der Due Diligence. Die Zusammenführung dieser Stränge unter einem Projektzeitplan ist eine der organisatorischen Herausforderungen, die mittelständische Erwerber ohne institutionelles Transaktionsteam häufig unterschätzen.

Besondere Vorsicht ist bei sogenannten Formwechseln und Verschmelzungen geboten. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und das GrEStG stehen nicht in einem systematischen Spezialitätsverhältnis zueinander; eine umwandlungssteuerlich neutrale Umstrukturierung kann gleichwohl Grunderwerbsteuer auslösen, wenn grundbesitzende Gesellschaften betroffen sind. Das ist ein Bereich, in dem eine enge Abstimmung zwischen dem steuerrechtlichen Berater und dem gesellschaftsrechtlichen Anwalt unerlässlich ist.

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Häufige Fragen zur Grunderwerbsteuer bei Immobilientransaktionen

Wann entsteht die Grunderwerbsteuer bei einem Share Deal?

Die Grunderwerbsteuer entsteht bei einem Share Deal in dem Moment, in dem die in § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG normierten Anteilsschwellen von 90 % überschritten werden – im Zehnjahreszeitraum kumuliert gerechnet. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung am Grundstück an, sondern auf die gesellschaftsrechtliche Anteilsverschiebung. Die Fälligkeit folgt nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch das Finanzamt.

Kann ich Grunderwerbsteuer vermeiden, wenn ich weniger als 90 % der Anteile erwerbe?

Der Steuertatbestand nach §§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn innerhalb von zehn Jahren weniger als 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Voraussetzung ist jedoch, dass auch frühere Anteilsübertragungen im Zehnjahreszeitraum in die Berechnung einbezogen werden. Eine belastbare Prüfung der historischen Gesellschafterstruktur ist daher unerlässlich, bevor von einer Steuerfreiheit ausgegangen werden darf.

Welche Steuersätze gelten aktuell in den deutschen Bundesländern?

Der Mindeststeuersatz beträgt nach § 11 GrEStG bundeseinheitlich 3,5 %. Die Länder können davon abweichen; der derzeit höchste Satz beläuft sich in mehreren Bundesländern auf 6,5 %. Bayern und Sachsen halten bislang den Mindestsatz von 3,5 %. Für die Investitionsplanung ist der jeweils landesrechtlich geltende Satz am Belegenheitsort des Grundstücks maßgeblich – nicht der Sitz des Erwerbers.

Was ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung und wann wird sie erteilt?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG ist das Dokument des Finanzamts, das bestätigt, dass die Grunderwerbsteuer entrichtet wurde oder sichergestellt ist. Ohne diese Bescheinigung verweigert das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung. Sie wird nach vollständiger Steuerzahlung oder Beibringung einer anerkannten Sicherheit erteilt. Im Transaktionsablauf ist die erwartete Frist bis zur Erteilung als Bestandteil des Closing-Zeitplans einzuplanen.

Gilt die Befreiung nach § 6a GrEStG auch bei Erwerben außerhalb des Konzerns?

Nein. Die Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG setzt voraus, dass die Umstrukturierung innerhalb eines verbundenen Unternehmensverbunds stattfindet, bei dem ein herrschendes Unternehmen zu mindestens 95 % an der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Erwerbe von fremden Dritten außerhalb des Konzerns fallen nicht unter diese Norm. Außerdem sind vor- und nachgelagerte Haltefristen von jeweils fünf Jahren einzuhalten.

Wie lang ist die Anzeigefrist gegenüber dem Finanzamt?

Nach § 19 GrEStG beträgt die Anzeigefrist für Steuertatbestände, die nicht durch einen Notar angezeigt werden, regelmäßig zwei Wochen ab Kenntniserlangung. Bei Versäumnis drohen Bußgelder sowie – bei nachträglicher Feststellung durch die Finanzverwaltung – Hinterziehungszinsen. Die Festsetzungsverjährung verlängert sich im Fall der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre nach § 169 AO, was ein erhebliches Nachhaftungsrisiko begründet.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Immobilien- und Baurechts, von der Transaktionsstrukturierung über die grunderwerbsteuerliche Analyse bis zur Vertragsgestaltung beim Grundstückserwerb. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf die Begleitung inhabergeführter Unternehmen, Bestandshalter und Projektentwickler spezialisiert und betreut regelmäßig Einzeltransaktionen ebenso wie Portfolioerwerbe. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Analyse gibt den gesetzlichen Rahmen nach GrEStG und JStG 2021 wieder. Ihr konkretes Transaktionsvorhaben erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Gesellschafterstruktur, der historischen Anteilsveränderungen, der Belegenheits-Bundeslandzuordnung und der aktuellen Verwaltungspraxis des zuständigen Finanzamts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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