MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerbliches Immobilien- & BaurechtImmobilien-Due-Diligence beim Ankauf – Automobilzulieferindustrie: Branchenreport
Immobilien- & Baurecht · Rechtsgebiet 8 · Branchenreport

Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf – Automobilzulieferindustrie: Branchenreport

Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf ist die systematische rechtliche, technische und wirtschaftliche Prüfung einer Gewerbeimmobilie vor Vertragsabschluss.

Die Automobilzulieferindustrie steht vor einem strukturellen Wendepunkt. Werke werden verlagert, Lieferketten neu geordnet, und nicht wenige Zulieferer nutzen den Transformationsdruck, um Standortfragen strategisch zu lösen – durch den Ankauf von Betriebsgrundstücken, Produktionshallen oder Logistikimmobilien. Wer dabei glaubt, die kaufrechtliche Prüfung sei ein administrativer Formalismus, unterschätzt die Risiken erheblich.

Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf ist die systematische rechtliche, technische und wirtschaftliche Prüfung einer Gewerbeimmobilie vor Vertragsabschluss. Für Investoren aus der Automobilzulieferindustrie schützt sie vor versteckten Lasten, Baumängeln und Nutzungsrestriktionen, die den Betrieb einer Produktionsstätte dauerhaft beeinträchtigen können. Rechtsgrundlage ist vor allem das BGB, ergänzt um öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bau- und Umweltrechts sowie das Grundbuch- und Notarrecht.

Dieser Branchenreport erläutert, welche Prüffelder beim gewerblichen Immobilienankauf für Automobilzulieferer besondere Relevanz besitzen, welche Fristen und Normen gelten und welche Schritte Investoren vor Unterzeichnung des Kaufvertrags zwingend einleiten sollten.

Warum ist die Immobilien-Due-Diligence für Automobilzulieferer besonders komplex?

Produktionsstandorte der Automobilzulieferindustrie unterliegen einem Anforderungsprofil, das typische Büro- oder Handelsimmobilien weit übersteigt. Schwerlastböden, Kranbahnen, Transformatorstationen, Einleitgenehmigungen für Kühlwasser und Druckluftanlagen – all das prägt den Ist-Zustand eines Werks und beeinflusst den rechtlichen Charakter des Kaufgegenstands erheblich.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Käufer aus der Zulieferbranche die technische Due Diligence frühzeitig beauftragen, die rechtliche Seite hingegen erst kurz vor Signing in den Fokus rückt. Das ist strukturell riskant. Denn der bürgerlich-rechtliche Grundsatz „pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) greift auch dann, wenn der Käufer eine Lastenfreiheit stillschweigend vorausgesetzt hat, die im Grundbuch nicht eingetragen ist.

Hinzu kommen branchenspezifische Besonderheiten: Viele Automobilzulieferer erwerben Immobilien in Sale-and-lease-back-Strukturen (Verkauf und Rückmietung der eigenen Liegenschaft) oder im Rahmen von Portfoliotransaktionen, bei denen mehrere Standorte gebündelt den Eigentümer wechseln. In beiden Konstellationen ist der Zeitdruck hoch – und das Risiko, wesentliche Prüfpunkte zu übersehen, entsprechend erhöht.

Welche konkreten rechtlichen Risiken drohen, wenn die Due Diligence lückenhaft bleibt? Dazu mehr in den folgenden Abschnitten.

Rechtlicher Rahmen: BGB, Grundbuchrecht und öffentliches Recht

Der gewerbliche Grundstückskaufvertrag unterliegt dem BGB und erfordert nach § 311b BGB die notarielle Beurkundung. Ohne diese Form ist der Vertrag unwirksam – ein Fehler, der in der Praxis vor allem bei Vorvereinbarungen (Letters of Intent, Heads of Terms) auftritt, wenn Parteien meinen, eine schriftliche Absichtserklärung begründe bereits bindende Pflichten.

Für den Käufer zentral ist die Gewährleistungsordnung des BGB. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln kann der Verkäufer die Haftung vertraglich nicht vollständig ausschließen (§ 444 BGB). In der Praxis wird daher im Kaufvertrag ein umfangreicher Haftungsausschluss vereinbart, der jedoch bei arglistig verschwiegenen Mängeln ins Leere läuft. Die Mängelverjährung für Bauwerke beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre – ein Zeitraum, den Investoren bei der Strukturierung des Haftungsregimes berücksichtigen müssen.

Das Grundbuch ist das amtliche Register für Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken. Es gliedert sich in drei Abteilungen: Abteilung I enthält den Eigentümer, Abteilung II beschränkte dingliche Rechte (Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, Vorkaufsrechte) und Abteilung III Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden). Für Automobilzulieferer ist Abteilung II von besonderem Interesse: Leitungsdienstbarkeiten zugunsten von Versorgungsunternehmen oder Wegerechte zugunsten benachbarter Grundstücke können die betriebliche Nutzung erheblich einschränken.

Neben dem Zivilrecht sind öffentlich-rechtliche Anforderungen zu prüfen. Bebauungsplan und Flächennutzungsplan bestimmen, welche Nutzungen auf einem Grundstück zulässig sind. Ein Grundstück im Gewerbegebiet (GE) gestattet typischerweise andere Emissionsgrade als ein Industriegebiet (GI). Für einen Automobilzulieferer, der Presswerke, Lackieranlagen oder Prüfstände betreiben will, ist die korrekte Gebietsklassifizierung existenziell.

Welche Prüffelder stehen beim gewerblichen Ankauf im Vordergrund?

Eine strukturierte Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf gliedert sich in rechtliche, technische, steuerliche und umweltbezogene Prüfbereiche. Für Investoren aus der Automobilzulieferindustrie empfiehlt sich folgende Schwerpunktsetzung:

Rechtliche Due Diligence: Im Mittelpunkt stehen Grundbuchprüfung (alle drei Abteilungen), Analyse bestehender Miet- und Pachtverträge, Prüfung von Erbbaurechten (Grundlage: Erbbaurechtsgesetz), Nachforschung zu behördlichen Genehmigungen sowie die Überprüfung von Vorkaufsrechten der Gemeinde nach § 24 BauGB. Kommunale Vorkaufsrechte können insbesondere dann greifen, wenn das Grundstück in einem Sanierungsgebiet oder einem Bereich liegt, für den die Gemeinde einen Bebauungsplan aufzustellen beabsichtigt.

Technische Due Diligence: Zustandsbewertung von Gebäude, Tragwerk, Dach, Fassade, Haustechnik und Erschließung. Für Produktionsimmobilien ist die Tragfähigkeit von Böden (Flächenlast in kN/m²) und die Hallengeometrie (lichte Höhe, Stützraster) zentral. In der Mandatspraxis sehen wir oft, dass technische Gutachter zwar Bestandsmängel dokumentieren, die baurechtliche Genehmigungssituation jedoch nicht prüfen – eine Arbeitsteilung, die ein koordiniertes Prüfteam erfordert.

Umwelt-Due-Diligence: Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind in Industriestandorten der Automobilzulieferindustrie verbreitet. Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) begründet Pflichten für den Eigentümer – unabhängig davon, ob er die Kontaminierung verursacht hat. Altlastenverdacht ist im Kaufvertrag zwingend zu adressieren: Wer übernimmt die Sanierungskosten? Welche Untersuchungsergebnisse müssen bis zum Closing vorliegen?

Steuerliche Due Diligence: Grunderwerbsteuer (landesrechtlich unterschiedliche Sätze), Möglichkeiten der umsatzsteuerlichen Optionierung sowie strukturelle Fragen zur Halteplattform (Asset Deal vs. Share Deal) sind steuerlich zu bewerten. Bei einem Share Deal erwerben Investoren Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft – was die Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen vermeidet, aber zusätzliche gesellschaftsrechtliche Prüfpflichten auslöst.

Altlasten, Bodenveränderungen und Umweltrecht: das unterschätzte Risiko

Für Automobilzulieferer ist das Altlastenrisiko das weitaus häufigste Überraschungsthema bei Immobilienankäufen – mehr als bei Büro- oder Handelsimmobilien. Jahrzehntelanger Industriebetrieb hinterlässt Spuren im Boden: Kohlenwasserstoffe aus Produktionsprozessen, chlorierte Lösemittel aus Reinigungsanlagen, Schwermetalle aus Galvanik- oder Beschichtungsbetrieben.

Nach dem BBodSchG ist der Grundstückseigentümer unabhängig von seiner Verursachereigenschaft verpflichtet, festgestellte schädliche Bodenveränderungen zu sanieren. Diese Zustandshaftung kann wirtschaftlich existenzbedrohend sein. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen aus der Automobilzulieferbranche, die nach einem Ankauf mit Altlasten konfrontiert werden, die im Kaufvertrag nicht hinreichend adressiert waren – oft weil die Phasen-II-Untersuchung (konkrete Beprobung des Bodens und Grundwassers) nicht durchgeführt oder nicht vollständig offengelegt wurde.

Käuferseitig sind daher vor Closing mindestens folgende Schritte geboten: Einsicht in das Altlastenkataster der zuständigen Behörde; Auswertung vorhandener Altlastenuntersuchungen (Phase I: historische Erkundung; Phase II: technische Beprobung); vertragliche Regelung, wer Kosten für Nachuntersuchungen trägt und in welchem Umfang der Verkäufer für bekannte oder erkennbare Kontaminierungen einsteht.

Wie gehen Parteien mit offenem Altlastenpotenzial um, wenn der Closing-Termin feststeht? Eine bewährte Gestaltung ist der Einbehalt eines Kaufpreisanteils auf einem Treuhandkonto (Escrow-Vereinbarung) bis zur behördlichen Freigabe der Fläche. Diese Lösung erfordert eine präzise Vertragsgestaltung und bindet Zeit sowie anwaltliche Kapazität – lohnt sich jedoch gegenüber einer ungeregelten Haftungsübernahme erheblich.

Genehmigungen und Nutzungsrechte: Was gilt für Produktionsstandorte?

Ein Produktionsstandort für die Automobilzulieferindustrie ist selten ein „leeres" Grundstück. Er trägt eine Betriebsgeschichte mit sich: Baugenehmigungen, Immissionsschutzgenehmigungen (BImSchG), wasserrechtliche Erlaubnisse, denkmalschutzrechtliche Einstufungen und nicht zuletzt Baulastenverzeichnis-Einträge, die im Grundbuch nicht erscheinen.

Baugenehmigungen sind grundstücksbezogen, aber nicht automatisch auf den Käufer übertragbar – insbesondere dann, wenn sie an bestimmte Betreiberpflichten geknüpft sind. Fehlt für einen Gebäudeteil eine Baugenehmigung (sogenannter Schwarzbau), trägt der Käufer nach dem Kauf das Risiko der Beseitigungsverfügung. In der Praxis ist eine vollständige Genehmigungsakte zu sichten und mit dem Bestandsplan abzugleichen.

Für Anlagen, die unter das Bundesimmissionsschutzgesetz fallen (z. B. Lackieranlagen, Schmiede, Prüfstände), ist die Übertragbarkeit der Genehmigung zu prüfen. Nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen dürfen nur mit einer entsprechenden Zulassung betrieben werden; bei wesentlicher Änderung der Anlage oder des Betriebs ist eine Änderungsgenehmigung erforderlich. Ein Käufer, der den Betrieb sofort nach Closing aufnehmen will, muss klären, ob die vorhandene Genehmigung nahtlos weiterläuft.

Das Baulastenverzeichnis (geführt von der Baubehörde, nicht vom Grundbuchamt) enthält öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die nicht im Grundbuch stehen. Abstandsflächenübernahmen, Stellplatznachweise oder Zufahrtsverpflichtungen können den Betrieb eines Werks erheblich einschränken. Die Einsichtnahme ist zwingend – und wird in der Praxis leider nicht selten vergessen.

Mikro-Fall: Ankauf eines Zuliefererstandorts mit ungeklärter Altlast

Fallbeispiel aus der Mandatspraxis (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Tier-1-Zulieferer aus dem Bereich Antriebstechnik, der einen Produktionsstandort im süddeutschen Raum erwerben wollte. Ausgangslage: Der Verkäufer legte eine Phase-I-Altlastenuntersuchung vor, die keinen Handlungsbedarf identifizierte. Der Investor beabsichtigte, kurzfristig zu unterzeichnen, um einen konkurrierenden Bieter auszuschließen.

Vorgehen: Auf Empfehlung der Kanzlei wurde vor Signing eine ergänzende Phase-II-Untersuchung (Bohrungen und Grundwasseranalyse) beauftragt. Diese identifizierte eine Kohlenwasserstoffkontamination aus einem stillgelegten unterirdischen Heizöltank. Gleichzeitig wurden im Baulastenverzeichnis zwei Abstandsflächenübernahmen entdeckt, die die geplante Hallenvergrößerung baurechtlich verhindert hätten.

Ergebnis: Der Kaufpreis wurde nachverhandelt; ein Altlasten-Escrow in Höhe eines substanziellen Betrags wurde vereinbart. Die Baulastenproblematik wurde durch eine Vereinbarung mit dem Nachbargrundstückseigentümer vor Closing gelöst. Der Investor konnte die Transaktion strukturiert und mit kalkulierbarem Risiko abschließen.

Fristen, Verfahren und Entscheidungsmatrix beim Ankaufsprozess

Die Zeitplanung einer Immobilien-Due-Diligence ist entscheidend für die Qualität der Prüfung. Wer zu spät beginnt, ist zum Kompromiss gezwungen. Die folgende Entscheidungsmatrix zeigt typische Konstellationen und deren rechtliche Implikationen:

Konstellation A – Standarderwerb im Asset Deal: Direkterwerb des Grundstücks durch den Käufer → Beurkundungspflicht nach § 311b BGB → notarielle Beurkundung zwingend → Eintragung im Grundbuch nach Zahlung des Kaufpreises und Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (Grunderwerbsteuer) → Folge: Zeitraum zwischen Signing und Closing regelmäßig vier bis acht Wochen, in komplexen Fällen länger → Empfehlung: Due-Diligence-Fenster von mindestens vier Wochen vor Signing einplanen.

Konstellation B – Share Deal bei grundstückshaltender GmbH: Erwerb der Geschäftsanteile → keine Beurkundungspflicht für den Anteilskaufvertrag nach BGB-Kaufrecht, aber nach § 15 GmbHG notarielle Beurkundung der Anteilsübertragung erforderlich → gesellschaftsrechtliche und steuerliche Prüfung (insbesondere § 1 Abs. 3 GrEStG bei Beteiligung ≥ 90 %) → Folge: Altverbindlichkeiten der Gesellschaft gehen auf den Käufer über → Empfehlung: vollständige Prüfung aller Gesellschaftsverbindlichkeiten und Genehmigungen.

Konstellation C – Erwerb mit Altlastenvorbehalt: Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung eines Altlastenfreiheitsnachweises geschlossen → Frist zur Bedingungserfüllung ist zu definieren → bei Nichteintritt der Bedingung kein Vertrag → Folge: Käufer trägt Kosten für Phase-II-Untersuchung bereits vor Sicherheit über das Closing → Empfehlung: Kostenverteilung und Rücktrittsfolgen vertraglich präzise regeln.

Vorkaufsrechte der Gemeinde nach § 24 BauGB sind binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags auszuüben. Dieser Zeitraum ist beim Closing-Fahrplan zu berücksichtigen, um keine Lücke zwischen Signing und eigentumsrechtlicher Sicherung entstehen zu lassen.

Handlungsempfehlungen für Investoren aus der Automobilzulieferindustrie

Nach unserer Erfahrung ist der häufigste vermeidbare Fehler beim Immobilienankauf in der Automobilzulieferbranche der zu späte Start der Due Diligence. Wer den Beginn der rechtlichen Prüfung an die Vorlage eines unterschriftsreifen Kaufvertragsentwurfs knüpft, verliert wertvolle Verhandlungszeit – und gibt dem Verkäufer die Informationshoheit.

Konkrete Schritte für Investoren in der Entscheidungsphase:

  • Grundbuchauszug (alle Abteilungen) und Flurkarte frühzeitig anfordern – idealerweise unmittelbar nach Unterzeichnung des Letter of Intent.
  • Baulastenverzeichnis und Altlastenkataster bei der zuständigen Bau- und Umweltbehörde einsehen, nicht nur auf Verkäuferangaben verlassen.
  • Vollständige Genehmigungsakte (Baugenehmigungen, BImSchG-Genehmigungen, wasserrechtliche Erlaubnisse) sichten und mit aktuellem Bestandsplan abgleichen.
  • Phase-I-Altlastenuntersuchung auswerten; bei Verdacht auf Kontamination Phase II beauftragen – vor Signing.
  • Miet- und Nutzungsverträge, Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte vollständig erfassen.
  • Vertragliche Regelungen zu Altlasten, Gewährleistung, Haftungsausschlüssen und Escrow-Vereinbarungen frühzeitig verhandeln.
  • Steuerliche Strukturierung (Asset Deal vs. Share Deal, Grunderwerbsteuer-Optionen) parallel zur rechtlichen Prüfung entwickeln.

Ist die Due Diligence abgeschlossen, folgt die Phase der Kaufvertragsverhandlung. Hier empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen Verhandlungsstrategie und rechtlicher Absicherung: Nicht jedes identifizierte Risiko rechtfertigt einen Rücktritt – manche lassen sich durch Preisanpassung, Garantieversprechen oder treuhänderische Sicherheiten bewältigen.

Branchentrends: Transformation der Automobilindustrie und Auswirkungen auf Standortentscheidungen

Die Automobilzulieferindustrie befindet sich im tiefgreifendsten strukturellen Wandel seit Jahrzehnten. Elektrifizierung des Antriebsstrangs, Verschiebungen in der Wertschöpfungstiefe und geopolitisch bedingte Nearshoring-Tendenzen verändern das Anforderungsprofil an Produktionsstandorte grundlegend. Was bedeutet das für Immobilienankäufe?

Erstens: Die Nachfrage nach Flächen für Batteriemontage, Leistungselektronik und Softwareentwicklung wächst – und mit ihr die Anforderungen an Energieversorgungskapazitäten (Mittelspannungsanschluss, Notstromversorgung) und IT-Infrastruktur. Diese Anforderungen sind baurechtlich und netztechnisch zu prüfen, bevor ein Standort festgelegt wird.

Zweitens: Die Abwicklung und Schließung von Verbrennerkomponenten-Werken setzt erhebliche Bestandsimmobilien frei – oft in guter Infrastrukturlage, aber mit dem beschriebenen Altlastenpotenzial. Für kapitalkräftige Investoren entstehen dadurch Ankaufschancen, die eine sorgfältige Due Diligence erfordern.

Drittens: Sale-and-lease-back-Transaktionen nehmen in der Branche zu, da Zulieferer Eigenkapital freisetzen und gleichzeitig Standortkontinuität sichern wollen. Diese Strukturen verbinden Immobilienkaufrecht mit Mietvertragsrecht und erfordern eine integrierte rechtliche Begleitung, die beide Rechtsbereiche koordiniert.

In der Mandatspraxis sehen wir zunehmend, dass Automobilzulieferer Immobilienentscheidungen nicht mehr isoliert, sondern als Teil einer breiteren Restrukturierungsstrategie treffen. Das erhöht die Komplexität der Ankaufsprüfung – und den Wert einer frühzeitig eingebundenen anwaltlichen Begleitung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle einer Immobilien-Due-Diligence beim gewerblichen Ankauf. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Unterlagen, der Grundbuchlage, behördlicher Genehmigungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf in der Automobilzulieferindustrie

Was versteht man unter Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf?

Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf bezeichnet die systematische rechtliche, technische, steuerliche und umweltbezogene Prüfung einer Gewerbeimmobilie vor Vertragsabschluss. Ziel ist die vollständige Erfassung aller Risiken und Lasten, die den Kaufpreis oder die Nutzbarkeit der Immobilie beeinflussen. Für Investoren aus der Automobilzulieferindustrie umfasst sie regelmäßig auch die Prüfung von BImSchG-Genehmigungen, Altlasten und Baulastenverzeichnis-Einträgen.

Welche rechtliche Grundlage gilt für den gewerblichen Grundstückskaufvertrag?

Der gewerbliche Grundstückskaufvertrag unterliegt dem BGB und erfordert nach § 311b BGB zwingend die notarielle Beurkundung. Ohne diese Form ist der Vertrag nichtig. Daneben spielen öffentliches Bau- und Planungsrecht, das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie das Bundesbodenschutzgesetz eine zentrale Rolle. Im Einzelfall kommen erbbaurechts- und gesellschaftsrechtliche Normen hinzu.

Wie lang ist die Mängelverjährung bei Immobilien?

Bei Bauwerken beträgt die gesetzliche Mängelverjährungsfrist nach § 634a BGB fünf Jahre ab Abnahme. Sie kann vertraglich modifiziert werden; ein vollständiger Haftungsausschluss ist jedoch bei arglistig verschwiegenen Mängeln nach § 444 BGB unwirksam. Für Investoren aus der Automobilzulieferindustrie ist diese Frist insbesondere bei Erwerb von Bestandsimmobilien mit ungeklärter Schadenshistorie relevant.

Was ist bei Altlasten auf einem Industriestandort zu beachten?

Nach dem Bundesbodenschutzgesetz haftet der Grundstückseigentümer für schädliche Bodenveränderungen unabhängig von seiner Verursachereigenschaft (Zustandshaftung). Vor dem Ankauf eines Industriestandorts in der Automobilzulieferindustrie ist daher eine Phase-I- und bei Verdacht eine Phase-II-Altlastenuntersuchung zwingend. Altlasten müssen im Kaufvertrag mit klaren Kostenzuweisungen und ggf. Escrow-Regelungen adressiert werden.

Was sind kommunale Vorkaufsrechte und wann gelten sie?

Kommunen können nach § 24 BauGB beim Verkauf von Grundstücken in bestimmten Gebieten (z. B. Sanierungsgebieten) ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben. Dieses ist innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags geltend zu machen. Für Investoren ist es wichtig, vor Signing die Vorkaufsrechtssituation zu klären, um Überraschungen beim Closing zu vermeiden.

Welchen Unterschied macht es, ob ein Asset Deal oder Share Deal strukturiert wird?

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer das Grundstück direkt; der Kaufvertrag ist nach § 311b BGB notariell zu beurkunden. Beim Share Deal werden Anteile an der grundstückshaltenden Gesellschaft übernommen; dabei gehen sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf den Käufer über. Die grunderwerbsteuerliche Behandlung unterscheidet sich erheblich. Welche Struktur vorteilhafter ist, hängt vom Einzelfall ab und erfordert eine steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Prüfung.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in immobilien- und baurechtlichen Fragestellungen – von der Ankaufsprüfung über die Vertragsgestaltung bis zur Genehmigungsbegleitung. Schwerpunkte im Bereich Automobilzulieferindustrie umfassen Standorttransaktionen, Sale-and-lease-back-Strukturen und die Due-Diligence-Koordination bei industriellen Bestandsimmobilien. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Prüfkonstellationen beim Immobilienankauf. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Grundbuchlage und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die Immobilien-Due-Diligence auf Ihr Ankaufsprojekt wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Schildern Sie uns Ihre Situation — wir antworten innerhalb eines Werktags. Alternativ schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Ihre Angaben verwenden wir ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Details in der Datenschutzerklärung. Bitte übermitteln Sie über dieses Formular keine vertraulichen Details — die Vertiefung erfolgt im Gespräch.