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Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf – Bauwirtschaft: Branchenreport

Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Projektentwickler aus dem Baugewerbe unterzeichnet den Kaufvertrag für ein gewerbliches Grundstück – erst Monate später stellen sich versteckte Lasten im Grundbuch, eine ungeklärte Baulastensituation und kontaminierte Bodenschichten heraus. Der wirtschaftliche Schaden übersteigt den ursprünglichen Kaufpreis erheblich. Solche Konstellationen sind in der Beratungspraxis keine Ausnahme.

Die Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf ist das zentrale Instrument, mit dem Investoren und Bauunternehmen im Mittelstand rechtliche, tatsächliche und wirtschaftliche Risiken einer Immobilientransaktion systematisch aufdecken, bevor der notarielle Kaufvertrag nach § 311b BGB beurkundet wird. Eine strukturierte Ankaufsprüfung erfasst Grundbuch- und Baulastenrecht, baurechtliche Genehmigungslage, Mängelrechte nach §§ 434 ff. BGB, bestehende Mietverhältnisse sowie steuerliche Implikationen. Wer diese Prüfung unterlässt oder verkürzt, verliert regelmäßig wesentliche Gewährleistungs- und Preisminderungsrechte.

Dieser Branchenreport erläutert die rechtliche Grundstruktur der Immobilien-Due-Diligence, beleuchtet branchenspezifische Risiken der Bauwirtschaft, zeigt typische Fehler beim Ankaufsprozess auf und gibt handlungsorientierte Empfehlungen für mittelständische Investoren.

Was leistet die Immobilien-Due-Diligence rechtlich – und warum ist sie für Bauunternehmen unverzichtbar?

Die Immobilien-Due-Diligence ist kein optionales Zusatzprodukt, sondern die konsequente Umsetzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten vor Abschluss einer erheblichen Vermögensdisposition. Im Kern geht es darum, den Kaufgegenstand in rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht vollständig zu erfassen, bevor die unwiderrufliche Bindungswirkung des notariell beurkundeten Kaufvertrags eintritt.

Für Unternehmen der Bauwirtschaft – Projektentwickler, Bauträger, Generalunternehmer mit Eigenbestand, Immobilien-Gesellschaften – kommt ein branchenspezifisches Risikoprofil hinzu: Altlasten aus früherer industrieller oder gewerblicher Nutzung, ungeklärte Erschließungszustände, fehlende oder rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen und Leitungsrechte Dritter sind im Bauumfeld deutlich häufiger anzutreffen als bei Wohnimmobilien. Der Grundstückskaufvertrag bedarf nach § 311b Abs. 1 BGB zwingend der notariellen Beurkundung – ab diesem Moment ist die Bindungswirkung grundsätzlich vollständig, Rücktrittsrechte nur noch unter engen Voraussetzungen durchsetzbar.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Bauunternehmen im Mittelstand die Due-Diligence-Phase aus Zeitdruck oder Kostenbewusstsein verkürzen. Das rächt sich: Mängel, die vor Vertragsschluss erkennbar gewesen wären, führen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Einschränkung des Gewährleistungsanspruchs; im Extremfall entfällt der Anspruch vollständig, wenn der Käufer arglistige Täuschung nicht nachweisen kann.

Welchen Umfang muss eine ordnungsgemäße Ankaufsprüfung haben? Die Antwort hängt vom Einzelfall ab – von der Nutzungshistorie, dem Bebauungsplan und der geplanten Verwendung. Mindestbestandteil ist stets die Prüfung der in den folgenden Abschnitten beschriebenen Kernbereiche.

Grundbuch, Lasten und Dienstbarkeiten: Die erste Prüfungsstufe

Das Grundbuch bildet die rechtliche Grundlage jeder Immobilientransaktion. Eine vollständige Grundbucheinsicht – Abteilungen I, II und III – ist der erste und nicht verhandelbare Schritt der Ankaufsprüfung.

Abteilung II des Grundbuchs verzeichnet Lasten und Beschränkungen: Dienstbarkeiten (Wegerechte, Leitungsrechte, Nießbrauch), Reallasten, Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkungen. Für Bauvorhaben sind insbesondere Leitungsrechte und Wegerechte zugunsten Dritter kritisch: Sie können die Bebaubarkeit und Grundstücksaufteilung erheblich einschränken, ohne dass dies auf den ersten Blick erkennbar ist. In Abteilung III sind Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken) eingetragen; diese sind grundsätzlich lastenfreistellend zu löschen, bevor der Kaufpreis ausgezahlt wird.

Parallel zur Grundbucheinsicht ist das Baulastenverzeichnis beim zuständigen Baurechtsamt einzusehen. Baulasten – Verpflichtungen des Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, die nicht im Grundbuch eingetragen werden – können erhebliche Einschränkungen für das Grundstück begründen: Abstandsflächenbaulasten, Stellplatzbaulasten, Erschließungsbaulasten. In einigen Bundesländern ist das Baulastenverzeichnis getrennt vom Grundbuch geführt; eine fehlende Einsicht ist ein klassischer Fehler im Ankaufsprozess.

Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Gewerbeimmobilientransaktionen wird das Baulastenverzeichnis in etwa einem Drittel der Fälle von kaufinteressierten Unternehmen nicht systematisch ausgewertet. Die Folge sind nachträgliche Einschränkungen bei der Baugenehmigung, die wirtschaftlich unmittelbar auf den Kaufpreis durchschlagen.

Baurechtliche Prüfung: Genehmigungslage, Bebauungsplan und Bestandsschutz

Die baurechtliche Analyse ist für Akteure der Bauwirtschaft der inhaltlich komplexeste Prüfungsbereich. Grundlage ist das öffentliche Baurecht, insbesondere das Bauplanungsrecht (BauGB) und das Bauordnungsrecht der Bundesländer (LBO).

Zentral ist die Frage: Was darf auf dem Grundstück gebaut oder wie genutzt werden? Die Antwort ergibt sich zunächst aus dem Bebauungsplan (§ 30 BauGB) oder – bei Fehlen eines qualifizierten B-Plans – aus § 34 BauGB (Einfügen in die nähere Umgebung) oder § 35 BauGB (Außenbereich). Für Bauprojekte im Mittelstand, die typischerweise Gewerbe- oder Mischgebiete betreffen, ist die Art und das Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Baugrenzen, Geschossigkeit) sorgfältig zu prüfen. Überschreitungen des Bebauungsplans begründen grundsätzlich keinen Bestandsschutz, wenn die maßgebliche Genehmigung rechtswidrig erteilt wurde.

Bestehende Gebäude sind auf Übereinstimmung mit den erteilten Baugenehmigungen zu prüfen. Umbauten, Nutzungsänderungen und Erweiterungen, die ohne Genehmigung oder abweichend von ihr erfolgt sind, begründen ein behördliches Einschreitensrisiko. Dieses Risiko geht mit dem Eigentumsübergang vollständig auf den Käufer über – unabhängig davon, ob der Verkäufer die baurechtswidrige Situation verursacht hat.

In der Baupraxis besonders relevant: Nutzungsänderungen. Wer eine ehemalige Industriehalle zu Logistik- oder Bürozwecken umnutzen möchte, benötigt in der Regel eine neue Baugenehmigung. Ob diese erteilt werden kann, hängt vom Bebauungsplan ab. Eine Ankaufsprüfung, die die geplante Zielnutzung nicht in die baurechtliche Analyse einbezieht, verfehlt ihren Zweck.

Altlasten, Kontaminationen und Erschließung: Typische Risiken in der Bauwirtschaft

Bauwirtschaftlich genutzte oder vorgenutzte Grundstücke tragen ein erhöhtes Altlastenrisiko. Frühere gewerbliche Nutzungen – Tankstellen, chemische Reinigungen, Galvanik, Industriebetriebe – hinterlassen häufig Bodenverunreinigungen, die sanierungspflichtig sind. Die öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht trifft nach den Bodenschutzgesetzen des Bundes und der Länder den jeweiligen Eigentümer, unabhängig von der Verursachung.

Ob ein Grundstück im Altlasten- oder Verdachtsflächenkataster verzeichnet ist, lässt sich durch Einsicht in das behördliche Register klären. Diese Einsicht ist Pflichtbestandteil jeder Ankaufsprüfung in der Bauwirtschaft. Fehlt sie, und stellen sich nach Eigentumsübergang Sanierungspflichten heraus, trägt der Käufer das wirtschaftliche Risiko vollständig.

Gleiches gilt für die Erschließungssituation: Ist das Grundstück an das öffentliche Straßen-, Abwasser- und Versorgungsnetz angeschlossen? Liegen Erschließungsbeiträge noch nicht rechtskräftig fest? Rückständige Erschließungsbeiträge können öffentlich-rechtliche Lasten begründen, die auf den Käufer übergehen und bei Kommunen bis zu mehrere Jahrzehnte nach Erschließungsmaßnahme festgesetzt werden können – die einschlägigen Verjährungsfristen sind kommunalrechtlich zu prüfen.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen mittelständische Investoren insbesondere das Erschließungsbeitragsrisiko bei Bestandsgrundstücken in Gewerbegebieten, die in den 1980er- und 1990er-Jahren erschlossen wurden. Dort sind in einigen Bundesländern noch ausstehende Beitragsfestsetzungen möglich.

Mikro-Fall aus der Beratungspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem süddeutschen Raum, das ein ehemaliges Gewerbegelände für ein Logistikprojekt erwerben wollte. Ausgangslage: Der Kaufvertragsentwurf sah eine umfassende Beschaffenheitsvereinbarung zugunsten des Verkäufers vor; die Due-Diligence des Käufers beschränkte sich bislang auf eine Grundbucheinsicht. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die systematische Prüfung des Altlastenkatasters, der Baugenehmigungsakte und der Baulastenverzeichnisse in zwei betroffenen Gemeinden. Dabei wurden eine unbekannte Baulast (Leitungsrecht eines Versorgungsunternehmens) und ein Verdachtseintrag im kommunalen Altlastenkataster identifiziert. Ergebnis: Der Kaufpreis wurde auf Basis der Prüfungsergebnisse neu verhandelt; vertragliche Schutzklauseln für den Fall weiterer Sanierungspflichten wurden in den Kaufvertrag aufgenommen. Der Käufer erwarb die Liegenschaft mit kalkulierbarem Risikoprofil.

Miet- und Pachtverhältnisse: Worauf Investoren beim gewerblichen Bestandsobjekt achten müssen

Wird eine Bestandsimmobilie mit laufenden Miet- oder Pachtverhältnissen erworben, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB): Der Käufer tritt kraft Gesetzes in alle bestehenden Mietverhältnisse ein. Dieses Prinzip schützt den Mieter – kann aber für den Investor zur Belastung werden, wenn die Mietkonditionen ungünstig oder die Laufzeiten unflexibel sind.

Im Rahmen der Due-Diligence sind sämtliche Miet- und Pachtverträge einschließlich Nachträge, Sondervereinbarungen und Korrespondenz zu sichten. Wesentliche Prüfungspunkte sind: Mietlaufzeit und Verlängerungsoptionen, Wertsicherungsklauseln (Indexierung), Sonderkündigungsrechte des Mieters, Betriebspflichten, Instandhaltungsverantwortung und etwaige mündlich getroffene Nebenabsprachen. Mündliche Nebenabsprachen sind für den Käufer bindend, wenn der Verkäufer sie dem Mieter gegenüber gemacht hat – ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird.

Für Bauunternehmen, die gewerbliche Objekte zum Zweck der Entwicklung oder Umstrukturierung erwerben, ist die Frage entscheidend: Sind die bestehenden Mietverträge kündbar oder können sie einvernehmlich beendet werden? Mietverhältnisse über gewerbliche Räume unterliegen nicht dem sozialen Mietrecht; gleichwohl können Gewerbemietverträge Laufzeiten von zehn und mehr Jahren aufweisen, die die Realisierbarkeit von Bauprojekten erheblich verzögern.

Kaufvertragliche Gestaltung: Wie Due-Diligence-Ergebnisse vertraglich gesichert werden

Die Ankaufsprüfung entfaltet ihren vollen Wert erst dann, wenn ihre Ergebnisse konsequent in die Kaufvertragsverhandlung eingehen. Werden erkannte Risiken nicht vertraglich abgesichert, reduziert die Due-Diligence das Risiko lediglich informationell – ohne rechtliche Schutzwirkung.

Instrumente der kaufvertraglichen Risikosteuerung sind unter anderem: Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 434 BGB), nach denen der Verkäufer für bestimmte Eigenschaften einsteht; aufschiebende Bedingungen, die den Eigentumsübergang von behördlichen Genehmigungen oder der lastenfreien Löschung von Grundpfandrechten abhängig machen; Kaufpreisrückbehalte oder Treuhandregelungen für offene Risiken; Freistellungsverpflichtungen des Verkäufers für bekannte Altlasten oder öffentlich-rechtliche Lasten; sowie zeitlich und betragsmäßig begrenzte Gewährleistungsausschlüsse. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss ist bei arglistigem Verschweigen von Mängeln unwirksam (§ 444 BGB) – diese Ausnahme ist für den Käufer zentral.

Fristen spielen im kaufvertraglichen Rahmen eine wesentliche Rolle. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Käufer Kenntnis erlangte oder grob fahrlässig nicht erlangte. Für Mängel am Bauwerk gilt nach § 634a BGB eine besondere Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme – ein Unterschied, der für Bauunternehmen mit gemischten Leistungserbringungs- und Investorenrollen unmittelbar relevant ist.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die die Kaufvertragsverhandlung erst dann aufnehmen, wenn die Due-Diligence abgeschlossen ist. Dieser Ansatz ist der richtige: Nur wer weiß, was er kauft, kann vertraglich angemessen schützen, was er braucht.

Steuerliche Dimension der Ankaufsprüfung: Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer und Gesellschaftsgestaltung

Die steuerliche Due-Diligence ist in der Bauwirtschaft besonders relevant, weil Grundstückstransaktionen in diesem Sektor häufig als Unternehmens- oder Gesellschaftsanteilstransaktionen strukturiert werden – mit spürbaren steuerlichen Konsequenzen.

Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich beim Erwerb von Grundstücken an. Die Steuersätze variieren je nach Bundesland; der Erwerber trägt nach dem Regelfall die Steuerlast. Bei einem sogenannten Share Deal – dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt des Grundstücks selbst – gelten nach dem Grunderwerbsteuerrecht besondere Tatbestandsgrenzen, die im Gesetz geregelt und durch Reformen in den vergangenen Jahren verschärft wurden. Die genauen Schwellenwerte und Haltefristen sind im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu prüfen; pauschale Aussagen ohne Kenntnis der konkreten Beteiligungsstruktur sind nicht belastbar.

Umsatzsteuerlich ist zu klären, ob der Verkauf als steuerbare Lieferung oder als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen einzuordnen ist. Letzteres kann bei Erwerb eines vermieteten Objekts relevant sein. Der Regelsatz der Umsatzsteuer beträgt 19 % (§ 12 UStG); Fehleinordnungen führen zu erheblichen Liquiditätsrisiken. Die Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG bei Grundstückslieferungen eröffnet Gestaltungsspielräume beim Vorsteuerabzug, die jedoch eine genaue Prüfung der Nutzerverhältnisse erfordern.

Welche Gesellschaftsform und Beteiligungsstruktur für den Immobilienerwerb optimal ist, hängt von der geplanten Haltedauer, der Finanzierungsstruktur und der Exitstrategie ab. Diese Weichenstellung ist vor Vertragsschluss zu treffen – nachträgliche Umstrukturierungen lösen regelmäßig Steuerlasten aus.

Finanzierungsstruktur und Bankrecht: Was Kreditgeber von der Due-Diligence erwarten

Fremdfinanzierte Immobilienankäufe in der Bauwirtschaft erfordern eine Ankaufsprüfung, die nicht nur den Investor, sondern auch die finanzierende Bank überzeugt. Kreditinstitute verlangen in der Regel eigene Wertgutachten und Due-Diligence-Berichte als Bedingung für die Kreditauszahlung.

Für den mittelständischen Investor bedeutet das: Die Qualität der Due-Diligence wirkt sich unmittelbar auf die Finanzierungskonditionen aus. Ein lückenhafter Prüfungsprozess kann zur Verzögerung der Finanzierungszusage führen oder zu höheren Risikoaufschlägen, die die Wirtschaftlichkeit des Projekts beeinflussen. Banken prüfen insbesondere die Lastenfreiheit des Grundbuchs, die Baugenehmigungslage und das Mietcashflow-Profil.

Grundschulden als klassisches Kreditsicherungsmittel im Immobilienbereich erfordern eine Abstimmung zwischen dem Kaufvertrag und der Finanzierungsdokumentation: Die Löschung bestehender Grundschulden des Verkäufers und die Eintragung der neuen Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank müssen koordiniert werden. Dies ist eine typische Aufgabe der notariellen und anwaltlichen Vertragsgestaltung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf in der Bauwirtschaft. Ihr konkretes Transaktionsvorhaben erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Genehmigungslage und der im Einzelfall maßgeblichen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Handlungsempfehlungen: Sieben Schritte zur belastbaren Ankaufsprüfung in der Bauwirtschaft

Eine strukturierte Due-Diligence folgt einer klaren Schrittfolge. Die nachfolgenden sieben Schritte geben mittelständischen Investoren einen praxisorientierten Fahrplan.

  1. Vollständige Grundbucheinsicht (Abteilungen I, II, III): Lasten, Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Auflassungsvormerkungen prüfen; Löschungsverpflichtungen im Kaufvertrag verankern.
  2. Baulastenverzeichnis beim zuständigen Baurechtsamt einsehen: branchenspezifisch besonders relevant für Leitungs-, Erschließungs- und Abstandsflächenbaulasten.
  3. Baurechtliche Analyse: Bebauungsplan, Genehmigungsakte, Bestandsschutz und Zulässigkeit der geplanten Nutzung klären; Baugenehmigungen auf Übereinstimmung mit dem Bestand prüfen.
  4. Altlasten- und Erschließungsprüfung: Einsicht in kommunale und landesbehördliche Register; bei Verdacht ergänzend Bodenuntersuchung einleiten; Erschließungsbeitragsrückstände abklären.
  5. Miet- und Pachtvertragsanalyse: Vollständige Sichtung aller Verträge und Nachträge; Kündigungsrechte, Laufzeiten und Instandhaltungsverantwortung bewerten.
  6. Steuerliche Strukturprüfung: Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer und Gesellschaftsstruktur vor Vertragsschluss abstimmen; Share Deal versus Asset Deal analysieren.
  7. Kaufvertragliche Sicherung: Due-Diligence-Ergebnisse in Beschaffenheitsvereinbarungen, aufschiebende Bedingungen, Freistellungen und Treuhandregelungen übersetzen; Verjährungsfristen (§ 195 BGB: 3 Jahre; § 634a BGB: 5 Jahre für Bauwerke) bei der Vertragslaufzeit berücksichtigen.

Nach unserer Erfahrung verkürzt sich die Due-Diligence-Phase erheblich, wenn die Prüfungsschritte parallel und koordiniert durchgeführt werden – rechtliche, technische und steuerliche Prüfstränge laufen simultan, nicht sequenziell. Die Koordination dieser Stränge durch einen erfahrenen Transaktionsanwalt ist entscheidend für die Termintreue.

Die vorstehenden Schritte beschreiben den strukturellen Rahmen. Zur Klärung, wie die Immobilien-Due-Diligence auf Ihre konkrete Transaktion wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf in der Bauwirtschaft

Welche Unterlagen sind für eine Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf zwingend erforderlich?

Mindestbestandteil sind Grundbuchauszug (alle drei Abteilungen), Baulastenverzeichnis-Auszug, Baugenehmigungen und Bestandspläne für vorhandene Gebäude, sämtliche Miet- und Pachtverträge sowie behördliche Auskünfte zu Altlasten und Erschließungsbeiträgen. Je nach Objekt und geplanter Nutzung kommen Altlastengutachten, Energieausweise und Versicherungsunterlagen hinzu. Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt vom konkreten Transaktionsobjekt ab.

Wann sollte die Due-Diligence im Ankaufsprozess beginnen?

Die Ankaufsprüfung sollte unmittelbar nach der Unterzeichnung einer Absichtserklärung (Letter of Intent) oder eines Exklusivitätsvertrags beginnen – jedenfalls vor dem Beginn der Kaufvertragsverhandlungen. Werden Due-Diligence-Ergebnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, sind Rücktritts- und Gewährleistungsrechte erheblich eingeschränkt. Frühzeitige Prüfung sichert Verhandlungsspielraum.

Kann ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag die Due-Diligence ersetzen?

Nein. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer nur für Mängel, die nicht arglistig verschwiegen wurden (§ 444 BGB). Zudem schützt er den Käufer nicht vor öffentlich-rechtlichen Lasten, Erschließungspflichten oder Altlastensanierungsanordnungen, die kraft Gesetzes auf den neuen Eigentümer übergehen. Die Due-Diligence ist der einzige Weg, diese Risiken vor Vertragsschluss zu erfassen.

Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal bei Immobilientransaktionen in der Bauwirtschaft?

Beim Asset Deal wird das Grundstück selbst übertragen; beim Share Deal werden Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erworben. Beide Strukturen haben unterschiedliche Konsequenzen für Grunderwerbsteuer, Haftung, Genehmigungsübergänge und Finanzierbarkeit. Die richtige Strukturwahl hängt von Steuerlast, Laufzeit und Exitstrategie ab und ist im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu bewerten.

Wie lange dauert eine professionelle Immobilien-Due-Diligence für ein Gewerbeimmobilienobjekt?

Die Dauer hängt von Objektkomplexität, der Vollständigkeit der Verkäuferunterlagen und der Zahl der involvierten Prüfungsstränge ab. Bei einfachen Objekten ohne Bestandsgebäude sind zwei bis vier Wochen realistisch; bei komplexen Bestandsobjekten mit Mietern, Altlastenverdacht und mehreren Genehmigungsebenen können sechs bis zwölf Wochen erforderlich sein. Die genaue Planung ist zu Beginn des Prozesses festzulegen.

Welche Verjährungsfristen gelten für Mängelansprüche beim Immobilienkauf in der Bauwirtschaft?

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und die erforderliche Kenntnis vorlag. Für Mängel an Bauwerken gilt die besondere Verjährungsfrist des § 634a BGB von 5 Jahren ab Abnahme. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln gilt die regelmäßige Verjährung unabhängig von vertraglichen Ausschlüssen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Immobilien- und Baurechts, insbesondere bei der anwaltlichen Begleitung von Immobilientransaktionen, der Ankaufsprüfung (Due-Diligence) und der kaufvertraglichen Gestaltung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Strukturierung gewerblicher Grundstückskauftransaktionen für Bauunternehmen, Projektentwickler und institutionelle Investoren im Mittelstand. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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