Ein Produktionsstandort für Lebensmittelverarbeitung steht zum Verkauf. Die Fläche ist groß, der Preis verhandelbar, der Zeitdruck erheblich. Doch hinter der Immobilie verbergen sich Besonderheiten, die ein Standardinvestor leicht übersieht: Kühlhaus-Fundamente, lebensmittelrechtlich gebundene Nutzungsarten, altlastenbelastete Böden aus jahrzehntelangem Betrieb und Baugenehmigungen, die an Auflagen des Veterinäramts geknüpft sind.
Die Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf ist für Investoren in der Lebensmittelindustrie ein rechtlich zwingend gebotener Prüfprozess, der auf §§ 433 ff., 311b, 434, 437 BGB fußt. Sie legt Sachmängel, Rechtsmängel und öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen offen, bevor ein notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag unwiderruflich wird. Unterbleibt sie oder ist sie unvollständig, verliert der Investor wesentliche Gewährleistungsansprüche – und sitzt auf einem Objekt, dessen Betriebsfähigkeit rechtlich oder tatsächlich in Frage steht.
Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen, typische Risikocluster für Lebensmittelproduzenten und die praxiserprobten Schritte einer strukturierten anwaltlichen Ankaufsprüfung.
Warum ist die rechtliche Ankaufsprüfung für Lebensmittelbetriebe unerlässlich?
Wer eine Immobilie zur Nutzung als Lebensmittelproduktions-, Kühl- oder Logistikstandort erwirbt, kauft nicht allein Grundstück und Gebäude. Er kauft eine spezifische Betriebsinfrastruktur, die in ein dichtes Netz öffentlich-rechtlicher Anforderungen eingebettet ist. Der Grundstückskaufvertrag bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung – erst ab diesem Zeitpunkt ist das Rechtsgeschäft bindend. Bis dahin bleibt der Gestaltungsspielraum maximal; danach verengt er sich erheblich.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Investoren die lebensmittelrechtliche Dimension unterschätzen. Baugenehmigungen lassen eine „gewerbliche Nutzung" zu – doch ob darunter auch die Herstellung und Kühlung von Lebensmitteln nach den einschlägigen EU-Hygienevorschriften fällt, ist eine eigenständige Frage. Fehlen erforderliche Zulassungen oder bestandskräftige Genehmigungen, liegt ein Rechtsmangel nach § 435 BGB oder ein Sachmangel nach § 434 BGB vor. Beides öffnet Gewährleistungsansprüche – doch ein Käufer, der einen Mangel „kennt" oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen, verliert diese Rechte nach § 442 BGB.
Hinzu kommt: Lebensmittelproduzenten unterliegen Betriebszulassungspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie nationalen Ausführungsregelungen. Eine Immobilie, die baulich nicht den Anforderungen der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde entspricht, kann einem neuen Eigentümer die Betriebsgenehmigung kosten – selbst wenn der Vorbesitzer sie jahrzehntelang problemlos genutzt hat.
Welche Risiken sind typisch? Welche Due-Diligence-Instrumente adressieren sie präzise? Die folgenden Abschnitte geben einen strukturierten Überblick.
Rechtlicher Rahmen: BGB, Bauordnungsrecht und öffentlich-rechtliche Normbasis
Die zivilrechtliche Basis der Immobilien-Due-Diligence liegt im BGB: §§ 433 ff. regeln den Kaufvertrag, § 311b statuiert das Beurkundungserfordernis, §§ 434–437 den Mängeltatbestand und die Gewährleistungsrechte, § 442 die Einschränkung bei Kenntnis des Käufers. Mängelrechte verjähren bei einem Bauwerk nach § 634a BGB in fünf Jahren ab Abnahme – bei einem Grundstückskauf ohne Bauleistung greifen die allgemeinen Verjährungsfristen von zwei Jahren für Sachmängel an unbeweglichen Sachen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Parallel dazu tritt das öffentliche Bau- und Planungsrecht: Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Baugenehmigung und etwaige Nutzungsauflagen sind keine privatrechtlichen, sondern hoheitliche Regelungen. Sie wirken als öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die den Käufer unabhängig vom Inhalt des Kaufvertrags treffen. Ein Ausschluss dieser Haftung durch vertragliche Gewährleistungsausschlüsse – in der Praxis bei Gewerbeimmobilien verbreitet – wirkt nur im Verhältnis der Vertragsparteien, beseitigt aber nicht die öffentlich-rechtliche Bindung selbst.
Für die Lebensmittelindustrie kommen sektorspezifische Normen hinzu: die EU-Hygienevorordnungen (insbesondere VO (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004), das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), die Anlagenzulassung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bei bestimmten Produktionskapazitäten sowie das Umweltschadensrecht. In einem aktuellen Mandat stellte die Kanzlei fest, dass der Verkäufer eine Baugenehmigung für eine „Kühlhausanlage" besaß, die nach Lektüre der Auflagen ausdrücklich auf Lagertemperaturen oberhalb von 0 °C beschränkt war – für den Erwerber, der einen Tiefkühlbetrieb plante, ein fundamentales Problem, das erst die Auswertung der vollständigen Baugenehmigungsakte zutage förderte.
Welche Risikocluster trifft die Due Diligence bei Lebensmittelimmobilien besonders?
Immobilien-Due-Diligence ist kein einheitliches Prüfformat. Für Lebensmittelproduzenten, Kühllogistiker und Lebensmittelgroßhändler verdichten sich die Risiken in vier Clustern, die anwaltlich strukturiert aufgearbeitet werden müssen.
Erstes Cluster: Altlasten und Bodenkontaminationen. Lebensmittelstandorte haben häufig Jahrzehnte industrieller Vornutzung hinter sich: Reinigungsmittel, Schmierstoffe, Ammoniak-Kälteanlagen, Kunststoffzusätze. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) belastet den jeweiligen Eigentümer – unabhängig von seiner Verursachung – mit Sanierungspflichten. Gelangt ein kontaminiertes Grundstück in das Eigentum eines Investors, haftet er öffentlich-rechtlich. Vertraglich kann die Haftung verteilt, aber nicht gegenüber der Behörde beseitigt werden. Daher ist ein unabhängiges Bodengutachten, in der Praxis Phase-I- und ggf. Phase-II-Environmental-Site-Assessment, zwingend vor Vertragsschluss.
Zweites Cluster: Baurechtliche Nutzbarkeit. Darf das Grundstück planungsrechtlich als Industrieanlage der Lebensmittelherstellung genutzt werden? Ist die Zulässigkeit nach § 8 BauNVO (Gewerbegebiet) oder § 9 BauNVO (Industriegebiet) eröffnet? Welche Emissionsschutzauflagen gelten? In einem Gewerbegebiet können lebensmittelverarbeitende Betriebe wegen Geruchsemissionen oder erhöhter Lieferfrequenz baurechtlichen Widerstand der Gemeinde auslösen.
Drittes Cluster: Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Lebensmittelbetriebe ab bestimmten Schwellenwerten – etwa Schlachthöfe, Großmolkereien oder Industriebäckereien – sind nach dem BImSchG genehmigungspflichtig. Ob eine bestehende Genehmigung auf den neuen Betreiber übergeht oder neu beantragt werden muss, ist eine Frage des Einzelfalls. Fehlt die Genehmigung oder ist der Übergang nicht gesichert, droht eine Betriebsunterbrechung, die wirtschaftlich erheblich ist.
Viertes Cluster: Vertragliche Nutzungsbeschränkungen und dingliche Rechte. Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB), Grundschulden und Hypotheken prägen das Grundbuchbild. Ein Investor, der die Abteilung II des Grundbuchs unterschätzt, erwirbt möglicherweise eine Immobilie, auf der ein Wegerecht zugunsten des Nachbargrundstücks lastet – und damit die Zufahrtsplanung für den Logistikbetrieb gefährdet ist.
Wie läuft die anwaltliche Immobilien-Due-Diligence in der Praxis ab?
Eine strukturierte Ankaufsprüfung folgt einem mehrstufigen Verfahren, das zeitlich vor der notariellen Beurkundung abgeschlossen sein muss. Jeder Schritt baut auf dem vorangegangenen auf; entdeckte Mängel fließen unmittelbar in die Vertragsverhandlung ein.
Schritt 1: Checkliste und Datenraumanforderung. Zum Auftakt erstellt das anwaltliche Team eine Anforderungsliste an den Datenraum des Verkäufers. Für Lebensmittelimmobilien umfasst diese neben dem Grundbuchauszug, Baugenehmigungen und Lageplan auch Betriebsgenehmigungen, behördliche Bescheide der Veterinärämter, Wartungsnachweise für Kühlanlagen, Hygieneprotokolle und etwaige behördliche Anordnungen. Je vollständiger der Datenraum, desto verlässlicher die Risikoeinschätzung.
Schritt 2: Grundbuch- und Titelsicherheitsprüfung. Das Grundbuch (Abteilungen I bis III) wird systematisch ausgewertet. Rechtsmängel i. S. d. § 435 BGB – also dinglich gesicherte Rechte Dritter, die dem Käufer gegenüber durchsetzbar sind – müssen im Vertrag ausdrücklich adressiert werden. Die Praxis empfiehlt, Lastenfreistellung oder Pfandentlassung als aufschiebende Bedingung zu vereinbaren.
Schritt 3: Öffentlich-rechtliche Prüfung. Baugenehmigungen werden auf Inhalt, Auflagen und Geltungsbereich geprüft. Für BImSchG-pflichtige Anlagen ist die Frage des Genehmigungsübergangs (§ 4 BImSchG) zentral. Altlastenverdächtige Flächen werden im Baulastenverzeichnis und beim Umweltamt verifiziert.
Schritt 4: Technische Due Diligence (Koordination). Anwaltliche Due Diligence und technische Due Diligence sind verzahnt, aber getrennt. Das Rechtsberaterteam koordiniert die rechtliche Verwertung technischer Gutachtenbefunde: Identifizierte Baumängel werden als Kaufpreisminderungsgrundlage in die Vertragsverhandlung eingebracht.
Schritt 5: Red-Flag-Report und Vertragsgestaltung. Das Ergebnis der Due Diligence mündet in einen Red-Flag-Report, der Risiken priorisiert. Wesentliche Befunde führen zu Vertragsanpassungen: kaufpreismindernde Regelungen, Rücktrittsrechte, Garantiekataloge (mit Einstandspflicht des Verkäufers), Freistellungsklauseln für Altlasten, Kaufpreiseinbehalte (Escrow) und Genehmigungsvorbehalte.
Nach unserer Erfahrung ist gerade der Übergang von der Due-Diligence-Phase in die Vertragsverhandlung der entscheidende Moment: Wer die Risikobefunde anwaltlich in konkrete Vertragsklauseln überführt, schützt sich auch dann, wenn nach dem Closing unbekannte Mängel auftauchen.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Lebensmittellogistiker bei dem Ankauf eines Kühllogistikzentrums in Norddeutschland. Ausgangslage: Der Verkäufer präsentierte das Objekt als „voll genehmigt und betriebsbereit". Die Baugenehmigungsakte enthielt jedoch eine behördliche Auflage, wonach die Ammoniakkälteanlage spätestens innerhalb von drei Jahren nach einem Eigentümerwechsel durch eine alternative Kältetechnologie zu ersetzen war – eine Information, die im Kaufangebot nicht offenbart worden war. Vorgehen: Die Kanzlei identifizierte die Auflage im Rahmen der Baugenehmigungsprüfung, ließ die voraussichtlichen Umbaukosten von einem Technikgutachter schätzen und verhandelte einen entsprechenden Kaufpreisabzug sowie eine Freistellungsregelung für behördliche Folgeanordnungen. Ergebnis: Das Objekt wurde zu angepassten Konditionen erworben; die Betriebsgenehmigung blieb ohne Unterbrechung aufrechterhalten. Keine Erfolgsgarantie; Ergebnisse sind einzelfallabhängig.
Welche Vertragsklauseln schützen den Investor nach der Due-Diligence-Phase?
Die Qualität der Immobilien-Due-Diligence bemisst sich letztlich an dem, was sie an Vertragsgestaltung ermöglicht. In gewerblichen Grundstückskaufverträgen unter unternehmerisch handelnden Parteien ist es üblich – und nach §§ 305 ff. BGB zulässig –, Gewährleistungsrechte weitgehend auszuschließen. Der Ausschluss gilt aber nicht für arglistig verschwiegene Mängel (§ 444 BGB) und kann im unternehmerischen Verkehr durch individuell verhandelte Garantien ersetzt werden.
Für Lebensmittelimmobilien haben sich folgende Vertragsinstrumente bewährt: Erstens die Verkäufergarantie (Einstandspflicht), mit der der Verkäufer das Vorliegen behördlicher Genehmigungen und das Fehlen bekannter Altlasten zum Stichtag zusichert. Zweitens der Kaufpreiseinbehalt (Escrow), bei dem ein Teil des Kaufpreises auf einem Treuhandkonto für eine vereinbarte Laufzeit verbleibt, um spätere Nachbesserungskosten abzudecken. Drittens die Freistellungsklausel, nach der der Verkäufer den Käufer von öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahmen wegen vor dem Stichtag entstandener Kontaminationen freistellt.
Viertens – und das ist in der Lebensmittelindustrie besonders relevant – der Genehmigungsvorbehalt: Der Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die zuständige Behörde den Betreiberwechsel genehmigt oder keine Einwände erhebt. Erst mit Eigentumsübergang nach Auflassung und Grundbucheintrag (§§ 873, 925 BGB) geht das rechtliche Eigentum über – bis dahin bleibt Zeit, Genehmigungsfragen zu klären.
Schließlich ist die Regelung zur kaufmännischen Rügepflicht aus § 377 HGB zu beachten: Zwischen Kaufleuten kann vertraglich vereinbart werden, dass offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe gerügt werden müssen; unterbleibt die Rüge, gelten die Mängel als genehmigt. Für Immobilienkäufe gilt dies nicht automatisch, doch sollte die Vertragsgestaltung keine Unklarheiten über Rügeobliegenheiten lassen.
Besonderheiten bei Bestandsimmobilien mit laufendem Betrieb
Viele Lebensmittelstandorte, die den Besitzer wechseln, sind keine Leerstandsobjekte. Sie befinden sich im laufenden Betrieb. Das erzeugt eine eigene Risikodimension, die Due-Diligence-seitig gesondert adressiert werden muss.
In einem laufenden Betrieb laufen Miet- und Pachtverträge mit Mitarbeitern, Lieferanten, ggf. Betriebspächtern. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB) gilt auch für gewerbliche Mietverhältnisse: Der neue Eigentümer tritt in bestehende Mietverhältnisse ein. Für den Investor bedeutet das: Bestandsmietverträge sind Teil der Due Diligence. Ungünstige Laufzeiten, fehlende Kündigungsoptionen oder unklare Nutzungsrechte Dritter am Objekt können die Investitionsstrategie erheblich beeinflussen.
Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer Lebensmittelproduzenten ist es ratsam, laufende Betriebsverträge – Wartungsverträge für Kühlanlagen, Entsorgungsverträge, Liefervereinbarungen – systematisch auf Abtretbarkeit und Change-of-Control-Klauseln zu prüfen. Wechseln solche Verträge nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über, entsteht nach Closing ein operatives Vakuum, das im Lebensmittelbereich regulatorische Konsequenzen haben kann.
Hinzu tritt das Arbeitnehmer-Thema: Wird das Unternehmen als Asset-Deal oder Share-Deal strukturiert? Beim Asset-Deal gehen Arbeitnehmer nach § 613a BGB auf den Erwerber über; beim Share-Deal bleiben sie beim Rechtsträger. Diese Strukturfrage gehört zwar in den M&A-Kontext, berührt aber die Immobilien-Due-Diligence mittelbar, weil betriebliche Sozialeinrichtungen auf dem Grundstück (Kantinen, Umkleideräume) baurechtlich erfasst sein können.
Häufige Fehler bei der Ankaufsprüfung – und wie sie vermieden werden
Die Ankaufsprüfung scheitert selten an mangelndem Willen, häufig aber an strukturellen Engpässen. Der Zeitdruck in einem kompetitiven Bieterprozess verführt dazu, die Prüftiefe zu reduzieren. Das rächt sich regelmäßig.
Erster typischer Fehler: unvollständige Datenraumanforderung. Wer lediglich Grundbuchauszug und Baugenehmigung anfordert, erhält ein unvollständiges Bild. Für Lebensmittelimmobilien sind behördliche Bescheide, Überwachungsprotokolle, Altlastengutachten und Entwässerungsnachweise eigenständige Prüfpositionen.
Zweiter Fehler: fehlende Koordination zwischen anwaltlicher und technischer Due Diligence. Beide Teams arbeiten oft in Silos. Rechtliche Befunde – etwa eine Baugenehmigungsauflage zur Nachrüstung einer Kälteanlage – müssen technisch bewertet werden; technische Befunde – etwa Schäden an der Bodenplatte eines Kühlhauses – haben rechtliche Implikationen (Sachmangel, Kaufpreisminderung). Nur integrierte Teams liefern belastbare Red-Flag-Reports.
Dritter Fehler: unreflektierter Gewährleistungsausschluss. Viele Standardkaufvertragsentwürfe sehen pauschale Haftungsausschlüsse vor. Investoren unterschreiben diese, ohne das Risikoprofil der Immobilie zu kennen. Nach Closing ist dann der Rechtsweg auf arglistig verschwiegene Mängel beschränkt – ein schmaler Pfad.
Vierter Fehler: Vernachlässigung des Baulastenverzeichnisses. Das Baulastenverzeichnis ist öffentlich-rechtlich, nicht privatrechtlich, und daher nicht im Grundbuch eingetragen. Gleichwohl verpflichten Baulasten den Eigentümer. Wer es nicht einsieht, riskiert böse Überraschungen.
Wir beraten regelmäßig Investoren, die kurz vor oder unmittelbar nach einem Closing feststellen, dass wesentliche Prüfschritte ausgelassen wurden. Die Schadensbegrenzung ist dann aufwendiger und teurer als eine vollständige Vorabprüfung es gewesen wäre.
Anwaltliche Begleitung durch BRANDT & FALK: Leistungsumfang und nächste Schritte
Die Mandatierung erfolgt in der Regel zu einem frühen Zeitpunkt – idealerweise sobald ein konkretes Kaufobjekt identifiziert und der Beginn der Exklusivphase absehbar ist. Je früher die anwaltliche Prüfung einsetzt, desto größer der Gestaltungsspielraum.
BRANDT & FALK übernimmt für Investoren in der Lebensmittelindustrie die Datenraumanforderung und -auswertung, die rechtliche Prüfung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Bescheide, die Grundbuchanalyse, die Koordination technischer Sachverständiger, die Erstellung des Red-Flag-Reports sowie die Vertragsverhandlung und -gestaltung bis zur notariellen Beurkundung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – etwa wenn ein ausländischer Investor ein deutsches Lebensmittelproduktionsgelände erwirbt – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Vergütungsformen sind Stundenhonorar, Pauschalhonorar/Festpreis für definierte Prüfpakete sowie Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem Prüfumfang und der Komplexität des Objekts.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle einer branchenspezifischen Immobilien-Due-Diligence. Ihr konkreter Ankauf erfordert die Prüfung der tatsächlichen Objektunterlagen, behördlicher Bescheide, des aktuellen Grundbuchstands und der einschlägigen Genehmigungslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf in der Lebensmittelindustrie
Was umfasst die Immobilien-Due-Diligence beim Ankauf eines Lebensmittelstandorts?
Die Ankaufsprüfung umfasst die rechtliche Analyse des Grundbuchs, aller Baugenehmigungen und behördlichen Bescheide, öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen, altlastenrelevanter Unterlagen sowie sämtlicher Verträge, die mit dem Objekt verbunden sind. Für Lebensmittelbetriebe kommen spezifisch die lebensmittel- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Veterinäramtsbescheide und Hygieneprotokolle hinzu. Das Ergebnis mündet in einen Red-Flag-Report, der die Grundlage für die Kaufpreisverhandlung und Vertragsgestaltung bildet.
Welche besonderen Risiken bestehen bei Lebensmittelimmobilien gegenüber anderen Gewerbeimmobilien?
Lebensmittelimmobilien unterliegen einem deutlich dichteren Netz öffentlich-rechtlicher Anforderungen als klassische Büro- oder Handelsimmobilien. Neben dem allgemeinen Bauordnungsrecht treten EU-Hygieneverordnungen, BImSchG-Genehmigungen für bestimmte Produktionsanlagen, Veterinäramtszulassungen und spezifische Auflagen für Kälteanlagen. Altlastenkontaminationen aus langjährigem Industriebetrieb sowie baurechtlich beschränkte Nutzungsarten stellen typische Risikocluster dar, die vor Vertragsschluss vollständig aufzuklären sind.
Kann der Käufer nach notariellem Kaufvertragsabschluss noch Mängelrechte geltend machen?
Grundsätzlich ja – sofern Gewährleistungsrechte nicht wirksam ausgeschlossen wurden und der Käufer den Mangel nicht kannte (§ 442 BGB). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln ist ein Ausschluss nach § 444 BGB unwirksam. Praktisch ist der Weg nach Closing enger: Beweislast, Verjährungsfristen und ausgehandelte Vertragsklauseln begrenzen die Durchsetzbarkeit erheblich. Die vollständige Due Diligence vor Beurkundung ist daher die wirtschaftlich sinnvollere Strategie.
Wie lange dauert eine anwaltliche Immobilien-Due-Diligence für ein Lebensmittelobjekt?
Die Dauer hängt vom Umfang des Datenraums und der Komplexität des Objekts ab. Bei einem vollständig geöffneten Datenraum ist für ein mittelgroßes Produktionsgelände mit einer anwaltlichen Prüfdauer von zwei bis vier Wochen zu rechnen. Fehlen Unterlagen oder müssen Behördenanfragen gestellt werden, verlängert sich der Prozess. Die Planung sollte diese Realität in der Transaktionsstruktur berücksichtigen.
Was kostet eine anwaltliche Ankaufsprüfung für eine Lebensmittelimmobilie?
Die Vergütung richtet sich nach dem Prüfumfang und wird vorab vereinbart. BRANDT & FALK bietet sowohl Stunden- als auch Pauschalhonorar-Modelle sowie Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG an. Konkrete Beträge sind im Vorfeld des Mandats zu besprechen; gesetzliche Mindestgebühren nach RVG gelten als Referenz. Für eine erste Einschätzung stehen wir unter info@brandtfalk.com zur Verfügung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Ankauf erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die Immobilien-Due-Diligence auf Ihr Vorhaben in der Lebensmittelindustrie wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.