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Räumung und Kündigung von Gewerbemietverträgen – Medizintechnik: anwaltliche Beratung

Räumung und Kündigung von Gewerbemietverträgen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Medizintechnikunternehmen erhält das außerordentliche Kündigungsschreiben des Vermieters. Die Produktion läuft, Reinraumzertifikate hängen an der Betriebsstätte, und ein Umzug bedeutet Monate der Neuzulassung. Was jetzt? Die Frage, ob eine Kündigung des Gewerbemietvertrags wirksam ist und wie ein Räumungsverfahren abläuft, entscheidet in solchen Konstellationen über die Betriebsfähigkeit des gesamten Unternehmens.

Die Kündigung und Räumung von Gewerbemietverträgen richtet sich nach den §§ 535 ff. BGB sowie den mietvertraglichen Vereinbarungen; anders als im Wohnraummietrecht bietet das Gewerbemietrecht deutlich weniger gesetzliche Schutzmechanismen für den Mieter, gleichzeitig aber mehr vertragliche Gestaltungsfreiheit. Unternehmen der Medizintechnik stehen vor besonderen Herausforderungen: regulatorische Anforderungen an Betriebsstätten, Zulassungspflichten und branchenspezifische Investitionszyklen machen jeden Standortverlust zu einem erheblichen Unternehmensrisiko. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung – ob als Mieter oder als Vermieter – ist in diesem Umfeld keine Option, sondern eine unternehmerische Notwendigkeit.

Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen der Kündigung von Gewerbemietverträgen, die Besonderheiten im Räumungsverfahren vor dem Landgericht, die spezifischen Risiken für die Medizintechnikbranche sowie die anwaltliche Begleitung durch BRANDT & FALK.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten bei der Kündigung von Gewerbemietverträgen?

Der Gewerbemietvertrag unterliegt den allgemeinen Mietrechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 535 ff. BGB), ohne die besonderen Schutzregelungen des Wohnraummietrechts. Das bedeutet: Die Parteien haben weitreichende Freiheit, Kündigungsfristen, -gründe und -modalitäten vertraglich zu gestalten – und müssen diese Freiheit auch bewusst nutzen.

Für Mietverträge ohne feste Laufzeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 580a BGB. Bei Gewerberäumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, beträgt diese Frist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres. In der Praxis bedeutet das eine Mindestankündigungszeit von rund drei bis sechs Monaten, abhängig vom Zeitpunkt der Kündigung. Befristete Gewerbemietverträge enden regulär mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit; eine ordentliche Kündigung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund steht beiden Parteien offen (§ 543 BGB). Auf Vermieterseite sind häufigste Anlässe der Zahlungsverzug des Mieters – der nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB bei Rückständen in qualifizierter Höhe zur sofortigen Kündigung berechtigt – sowie eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache. Auf Mieterseite kommt die außerordentliche Kündigung insbesondere bei erheblichen Mängeln in Betracht, die den vertragsgemäßen Gebrauch dauerhaft beeinträchtigen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Gewerbemietverträge in der Medizintechnikbranche häufig individuelle Klauseln zu Kündigungsrechten, Verlängerungsoptionen und Rückbauverpflichtungen enthalten, deren Wechselwirkungen bei einer Kündigung erhebliche finanzielle Folgen haben können. Eine isolierte Betrachtung einzelner Klauseln greift daher zu kurz; das gesamte Vertragswerk muss im Zusammenhang gewürdigt werden.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung: Wo liegen die Unterschiede für Medizintechnikunternehmen?

Medizintechnikunternehmen sind aus mehreren Gründen in einer strukturell anderen Lage als Mieter anderer Branchen. Der Standort ist selten beliebig austauschbar: Reinräume, validierte Produktionsanlagen, behördliche Zulassungen nach der Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR) sowie spezifische infrastrukturelle Anforderungen binden das Unternehmen eng an die konkrete Betriebsstätte.

Wird ein langjährig befristeter Vertrag ordentlich gekündigt – bei fehlerhafter Vertragsdokumentation kann ein Langzeitvertrag als unbefristeter Mietvertrag gewertet werden –, verliert das Unternehmen unter Umständen Investitionen in siebenstelliger Höhe, ohne dass ein angemessener Ausgleich vertraglich gesichert ist. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in dieser Situation feststellen, dass vermeintlich feste Laufzeiten mangels notarieller Form oder Schriftformklausel (§ 550 BGB) nicht mehr gelten: Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen der Schriftform (§ 550 BGB); fehlt es daran, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ordentlich kündbar.

Auf der anderen Seite stehen Vermieter, die bei Zahlungsverzug oder vertragswidriger Nutzung eine außerordentliche Kündigung erwägen. Auch hier ist der Branchenkontext entscheidend: Eine Abmahnung vor Kündigung ist in vielen Konstellationen geboten. Unterbleibt sie, riskiert der Vermieter, dass das Landgericht die Kündigung für unwirksam hält und die Räumungsklage abweist – ein kostenintensives Ergebnis auf beiden Seiten.

Für inhabergeführte Medizintechnikunternehmen hat der Standortverlust noch eine weitere Dimension: Kundennähe, Serviceverträge mit Krankenhäusern und Zertifizierungen nach ISO 13485 sind standortgebunden. Ein erzwungener Wechsel kann die Geschäftsfähigkeit für Monate beeinträchtigen und vertragliche Lieferpflichten gefährden.

Wie läuft ein Räumungsverfahren vor dem Landgericht ab?

Scheitern Verhandlungen und verweigert der Mieter die freiwillige Räumung nach Ausspruch einer wirksamen Kündigung, bleibt dem Vermieter die Räumungsklage vor dem zuständigen Landgericht. Bei Gewerberäumen ist für die Räumungsklage grundsätzlich das Landgericht sachlich zuständig, sofern der Streitwert 5.000 Euro übersteigt (§ 23 Nr. 2a GVG), was bei Gewerbemietstreitigkeiten regelmäßig der Fall ist.

Das Verfahren beginnt mit der Klageschrift, in der der Vermieter die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen muss. Das Landgericht stellt die Klage zu; der Mieter hat Gelegenheit zur Klageerwiderung. In der Praxis dauern streitige Räumungsverfahren vor dem Landgericht – je nach Kammerbelegung und Komplexität des Sachverhalts – erfahrungsgemäß zwischen acht Monaten und zwei Jahren in der ersten Instanz.

Während dieser Zeit bleibt der Mieter in aller Regel im Besitz der Räumlichkeiten. Der Vermieter kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen einstweiligen Rechtsschutz beantragen, doch im Gewerbemietrecht sind die Hürden dafür hoch: Ein Räumungsanspruch wird nur in Ausnahmefällen im Eilverfahren durchgesetzt. Für ein Medizintechnikunternehmen auf Mieterseite bedeutet dies: Selbst nach einer formell wirksamen Kündigung bleibt Zeit, Verhandlungen zu führen, Vergleiche zu schließen oder – falls die Kündigung angreifbar ist – die Unwirksamkeit gerichtlich festzustellen.

Nach einem obsiegenden Urteil muss der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Räumungstermine werden angekündigt; der Mieter kann innerhalb gesetzlicher Grenzen Vollstreckungsschutz beantragen. Auch hier: Die Vollstreckung in gewerblichen Mietverhältnissen ist komplexer als im Wohnraummietrecht, da Maschinen, Spezialeinbauten und Inventar besonderer Berücksichtigung bedürfen.

Welche typischen Fehler gefährden die Position von Mietern und Vermietern?

In unserer Beratungspraxis begegnen uns auf Mieterseite und auf Vermieterseite gleichermaßen Fehler, die vermeidbar gewesen wären. Die häufigsten Problemfelder:

  • Schriftformverstoß (§ 550 BGB): Nachträge zum Mietvertrag – etwa zur Verlängerung der Laufzeit, zur Änderung der Nutzfläche oder zur Mietpreisanpassung – werden mündlich vereinbart oder per E-Mail bestätigt, ohne die ursprüngliche Schriftform zu wahren. Die Folge: Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mit gesetzlicher Frist kündbar.
  • Fehlerhafte Kündigungserklärung: Eine außerordentliche Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden. Verstreichende Wochen können zur Verwirkung des Kündigungsrechts führen.
  • Fehlende oder unzureichende Abmahnung: Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Mieters, das nicht in qualifiziertem Zahlungsverzug besteht, ist vor der außerordentlichen Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erforderlich.
  • Unklare Rückgabeverpflichtungen: Viele Gewerbemietverträge enthalten Rückbauverpflichtungen, deren Umfang im Streitfall unklar ist. In der Medizintechnikbranche sind Einbauten – Reinräume, Labore, Serverinfrastruktur – kostspielig. Wer muss was zurückbauen? Diese Frage sollte vertraglich präzise geregelt sein.
  • Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Mieter, die nach einer rechtswidrigen Kündigung Schadensersatz verlangen wollen, müssen diese Frist im Blick behalten.

Vermieter wiederum übersehen häufig, dass eine vorschnell erklärte außerordentliche Kündigung, die sich als unwirksam erweist, nicht automatisch in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird. Das Landgericht weist die Räumungsklage ab; der Vermieter muss einen neuen Kündigungsprozess starten – mit erheblichem Zeitverlust.

Branchenspezifische Risiken: Was müssen Medizintechnikunternehmen besonders beachten?

Die Medizintechnikbranche kombiniert mehrere Risikodimensionen, die im Gewerbemietrecht sonst selten zusammentreffen. Ein Standortwechsel ist nicht nur eine logistische Herausforderung; er löst regulatorische Kettenreaktionen aus.

Erstens: Zulassungen und Zertifizierungen. Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen oder in Verkehr bringen, unterliegen der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR 2017/745) sowie dem deutschen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG). Betriebsstättenwechsel können eine Neubewertung durch die benannte Stelle und eine Anpassung der technischen Dokumentation erforderlich machen. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Medizintechnikbranche, das nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung unter Zeitdruck stand, weil ein geplanter Standortwechsel die laufende MDR-Zertifizierung eines Kernprodukts gefährdet hätte. Das Vorgehen umfasste die anwaltliche Prüfung der Kündigungswirksamkeit, die Verhandlung einer außergerichtlichen Einigung mit dem Vermieter und die Sicherung einer Übergangsfrist, die dem Unternehmen den regulatorisch geordneten Wechsel ermöglichte. Das Ergebnis war eine vertragliche Lösung, die auf die regulatorischen Bedürfnisse zugeschnitten war – ohne kostspielige Gerichtsverfahren.

Zweitens: Investitionsschutz. Reinräume, klimatisierte Lagerflächen, validierte Produktionsumgebungen – diese Einbauten sind in der Regel werthaltig, aber standortgebunden. Scheitert der Versuch, mit dem Vermieter eine Ablösevereinbarung zu treffen, droht der vollständige Verlust dieser Investitionen. Eine sorgfältige vertragliche Absicherung bereits bei Vertragsschluss – Investitionsschutzklauseln, Verlängerungsoptionen, Ablösungsregeln – ist der beste Schutz.

Drittens: Lieferketten und Kundenverpflichtungen. Medizintechnikunternehmen, die Krankenhäuser und Kliniken beliefern, unterliegen oft strengen Lieferpflichten und Serviceverträgen. Ein unerwarteter Standortverlust kann Lieferverzögerungen auslösen, die ihrerseits Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche provozieren. Die Risikosteuerung beginnt daher nicht erst bei der Kündigung, sondern bei der Vertragsgestaltung.

Vermieterseite: Wann ist eine Räumungsklage die richtige Entscheidung?

Nicht jede Kündigung muss in eine Räumungsklage münden. Vermieter, die Gewerberäume an Medizintechnikunternehmen vermieten, stehen vor einer besonderen Interessenabwägung: Auf der einen Seite steht das Interesse an der schnellen Rückgewinnung der Fläche; auf der anderen Seite ist ein solventer, langfristiger Mieter aus einer wachstumsstarken Branche wirtschaftlich wertvoll.

Vor Einleitung eines Räumungsverfahrens empfehlen wir Vermietern regelmäßig eine strukturierte Analyse: Ist die Kündigung formal und inhaltlich wasserdicht? Sind Abmahnungen ordnungsgemäß dokumentiert? Besteht eine realistische Chance auf außergerichtliche Einigung? Was sind die wirtschaftlichen Alternativen – Neuvermietung, Eigenbedarf, Umstrukturierung der Fläche?

Ergibt die Analyse, dass eine außergerichtliche Lösung nicht erreichbar ist, sollte die Räumungsklage ohne weitere Verzögerung eingereicht werden. Jeder Monat, in dem der Mieter ohne Rechtstitel in den Räumlichkeiten verbleibt, ist ein Monat, in dem Nutzungsentschädigungsansprüche entstehen – aber die wirtschaftliche Situation sich verschlechtern kann. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB entsteht ab dem Zeitpunkt der berechtigten Kündigung, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt.

Wir beraten Vermieter bei der Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen, der Vorbereitung der Klageschrift und der Durchsetzung des Räumungsurteils bis zur Vollstreckung.

Vergleich und außergerichtliche Einigung: Häufig die wirtschaftlich klügere Lösung

Räumungsverfahren vor dem Landgericht sind langwierig, kostenintensiv und in ihrem Ausgang unsicher. Wer sich als Partei auf einen Vergleich einlässt, gibt möglicherweise einen Teil seiner rechtlichen Position auf – gewinnt aber Zeit, Planungssicherheit und eine erhebliche Kosteneinsparung.

In der Praxis sehen wir, dass sich ein erheblicher Teil der Gewerbemietstreitigkeiten außergerichtlich oder in einem frühen Verfahrensstadium vergleichsweise lösen lässt. Der Schlüssel liegt in einer klaren Verhandlungsstrategie: Welche Interessen sind absolut schützenswert? Auf welche Punkte kann verzichtet werden? Welche Übergangslösung ist für beide Seiten tragbar?

Für Medizintechnikunternehmen auf Mieterseite kann ein Vergleich bedeuten: verlängerte Räumungsfrist, die den regulatorischen Wechsel ermöglicht; Ablösung von Investitionen durch den Vermieter; gestaffelte Auszugsmodalitäten. Für Vermieter kann ein Vergleich bedeuten: verbindlicher Auszugstermin, Verzicht auf streitige Schadensersatzforderungen, geordnete Rückgabe der Mietsache.

Ist eine Einigung in Sicht? Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern, das als Mieter einer spezialisierten Produktionsstätte eine außerordentliche Kündigung des Eigentümers erhielt. Ausgangslage: Der Vermieter berief sich auf vertragswidrige Umbauten, die das Unternehmen zur Erfüllung neuer MDR-Anforderungen vorgenommen hatte. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst, ob eine Abmahnung vorangegangen war – sie fehlte. Anschließend wurde die Verhältnismäßigkeit der behaupteten Vertragsverletzung analysiert und eine außergerichtliche Verhandlung mit dem Vermieter eingeleitet. Ergebnis: Die Parteien einigten sich auf eine Vertragsanpassung, die die vorgenommenen Einbauten rückwirkend genehmigte und eine Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre enthielt. Ein Gerichtsverfahren wurde vermieden; die Produktionsstätte blieb erhalten.

Anwaltliche Begleitung: Was leistet BRANDT & FALK konkret?

Die Kündigung und Räumung von Gewerbemietverträgen ist kein isoliertes Rechtsgebiet. Sie berührt Vertragsrecht, Prozessrecht, in der Medizintechnik zudem Regulatorik und – bei inhabergeführten Unternehmen – unmittelbar die persönliche Haftung der Geschäftsführung, wenn betriebliche Handlungsfähigkeit gefährdet wird.

BRANDT & FALK begleitet Mandanten auf Mieter- und auf Vermieterseite in allen Phasen:

  • Vertragsanalyse: Prüfung der bestehenden Mietvertragsunterlagen auf Schriftformrisiken, unwirksame Klauseln (§§ 305 ff. BGB – AGB-Inhaltskontrolle) und Laufzeitfallen.
  • Kündigungsprüfung: Bewertung der Wirksamkeit einer erhaltenen oder geplanten Kündigung – ordentlich oder außerordentlich.
  • Außergerichtliche Verhandlung: Strukturierte Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel einer wirtschaftlich tragfähigen Lösung für beide Seiten.
  • Räumungsklage: Vorbereitung und Einreichung der Klageschrift; Prozessbegleitung vor dem Landgericht bis zum rechtskräftigen Urteil.
  • Vollstreckung: Koordination mit dem Gerichtsvollzieher; Begleitung der Räumungsvollstreckung einschließlich der Behandlung von Inventar und Einbauten.
  • Schadensersatz: Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Kündigungen oder Räumungsverzögerungen.

Nach unserer Erfahrung ist der frühestmögliche Zeitpunkt der anwaltlichen Einschaltung entscheidend – nicht erst, wenn die Räumungsklage bereits zugestellt wurde. Wer beim ersten Anzeichen einer Mietkrise rechtliche Beratung einholt, wahrt alle Optionen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen im Gewerbemietrecht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Vertragsunterlagen, der Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Landgerichtskammer. Zur Klärung, wie eine Kündigung oder ein Räumungsanspruch auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Räumung und Kündigung von Gewerbemietverträgen

Kann ein befristeter Gewerbemietvertrag vorzeitig gekündigt werden?

Ein befristeter Gewerbemietvertrag ist grundsätzlich nicht ordentlich kündbar; er endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) ist jedoch stets möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen – etwa qualifizierter Zahlungsverzug oder erhebliche Vertragsverletzung – erfüllt sind. Wir empfehlen, jeden Einzelfall anwaltlich prüfen zu lassen, bevor eine fristlose Kündigung erklärt wird.

Was ist das Schriftformerfordernis und warum ist es für Medizintechnikunternehmen besonders relevant?

Nach § 550 BGB müssen Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr schriftlich abgeschlossen werden. Nachträgliche Änderungen – etwa zur Laufzeitverlängerung oder Flächenanpassung – müssen ebenfalls schriftlich erfolgen. Wird das Schriftformerfordernis verletzt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mit gesetzlicher Frist kündbar. Für Medizintechnikunternehmen, die auf langfristige Standortsicherheit angewiesen sind, kann ein solcher Formfehler existenzielle Folgen haben.

Wie lange dauert ein Räumungsverfahren vor dem Landgericht?

Ein streitiges Räumungsverfahren vor dem Landgericht dauert in der ersten Instanz erfahrungsgemäß zwischen acht Monaten und zwei Jahren, abhängig von der Auslastung des Gerichts, der Komplexität des Sachverhalts und der Bereitschaft der Parteien, Beweisangebote zu machen. Während des Verfahrens bleibt der Mieter in aller Regel im Besitz der Räumlichkeiten. Eine außergerichtliche Einigung ist daher in vielen Fällen der zeit- und kostengünstigere Weg.

Welchen Anspruch hat der Vermieter, wenn der Mieter nach Kündigung nicht auszieht?

Bleibt der Mieter nach wirksamer Kündigung und Ablauf der Räumungsfrist in den Gewerberäumen, hat der Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Dieser besteht neben dem Räumungsanspruch und dem etwaigen Schadensersatzanspruch. Der Vermieter muss in diesem Fall zeitnah Räumungsklage erheben, um seine Ansprüche zu sichern und das Verfahren nicht unnötig zu verzögern.

Muss vor einer außerordentlichen Kündigung immer abgemahnt werden?

Nicht in jedem Fall. Bei qualifiziertem Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Abmahnung entbehrlich. In anderen Konstellationen – etwa bei erstmaliger und nicht besonders schwerwiegender Vertragsverletzung – ist die Abmahnung regelmäßig Voraussetzung für eine wirksame außerordentliche Kündigung. Fehlt sie, riskiert der Vermieter die Unwirksamkeit der Kündigung. Die genauen Anforderungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Immobilien- und Baurechts, insbesondere bei der Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung von Gewerbemietverträgen sowie bei Räumungsverfahren. Ein besonderer Beratungsschwerpunkt liegt auf regulatorisch sensiblen Branchen wie der Medizintechnik, in denen Standortfragen unmittelbare unternehmerische Bedeutung haben. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der außergerichtlichen Streitbeilegung sowie in der Prozessführung vor Land- und Oberlandesgerichten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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