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Patentanmeldung und Patentstrategie – Bauwirtschaft: anwaltliche Beratung

Patentanmeldung und Patentstrategie: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Bauunternehmen entwickelt über Jahre hinweg eine neue Schalungstechnik, die Betonierarbeiten im Hochbau erheblich beschleunigt – und stellt fest, dass ein Wettbewerber die Methode bereits in abgewandelter Form einsetzt. War die Erfindung angemeldet? Besteht Schutz? Oft lautet die Antwort: nein. Die Lücke zwischen technischer Innovation und rechtlichem Schutz ist in der Bauwirtschaft besonders groß, weil Patentstrategien traditionell als Domäne der Pharma- oder Elektronikindustrie gelten.

Patentanmeldung und Patentstrategie sind für Bauunternehmen, Baustoffhersteller und Zulieferer des Bausektors ein zentrales Instrument des gewerblichen Rechtsschutzes. Nach dem Patentgesetz (PatG) gewährt ein erteiltes Patent dem Inhaber das ausschließliche Recht, die Erfindung für bis zu 20 Jahre ab Anmeldetag gewerblich zu nutzen, andere von der Nutzung auszuschließen und Lizenzen zu vergeben. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Wer technische Entwicklungen nicht konsequent anmeldet, verliert Schutzfristen und eröffnet Wettbewerbern Spielraum. Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen, zeigt typische Fehler der Branche und beschreibt, wie eine wirkungsvolle Patentstrategie aufgebaut wird.

Im Folgenden werden Schutzvoraussetzungen, das Anmeldeverfahren beim DPMA, die Besonderheiten des Bausektors, internationale Schutzmöglichkeiten und die Rolle des Geschäftsführers bei Arbeitnehmererfindungen systematisch dargestellt.

Was schützt das Patentgesetz – und warum ist das für die Bauwirtschaft relevant?

Das Patentgesetz (PatG) schützt Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§§ 1 ff. PatG). In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Bauunternehmen und Hersteller von Baustoffen den Begriff „Erfindung" zu eng fassen: Schutzfähig sind nicht nur Hochglanzentwicklungen aus dem Maschinenbau, sondern auch neue Befestigungssysteme, energieeffiziente Dämmkonstruktionen, digitale Planungsverfahren mit technischem Charakter sowie neuartige Mischungsverfahren für Beton oder Dämmputze.

Neuheit bedeutet dabei: Die Erfindung darf vor dem Anmeldetag weltweit nicht zum Stand der Technik gehören. Bereits eine öffentliche Präsentation, ein Messeauftritt oder ein nicht vertraulich behandeltes Angebot kann die Neuheit vernichten. Für Bauunternehmen, die ihre Lösungen auf der BAU, der bautec oder auf Vergabekonferenzen vorstellen, ist diese Frist unmittelbar handlungsrelevant: Erst anmelden, dann präsentieren.

Die erfinderische Tätigkeit – umgangssprachlich auch „Erfindungshöhe" – verlangt, dass die Lösung für einen Fachmann des Baugebiets nicht naheliegend ist. Das ist eine Wertungsfrage, die das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie im Einspruchsverfahren das Bundespatentgericht beurteilen. Nach unserer Erfahrung wird diese Anforderung für handwerklich-technische Neuerungen in der Bauwirtschaft oft unterschätzt – in beide Richtungen: Manche Entwicklungen erscheinen dem Unternehmer „selbstverständlich", erweisen sich aber vor dem DPMA als schutzfähig; andere werden als revolutionär eingeschätzt, bestehen die Prüfung jedoch nicht.

Das Anmeldeverfahren beim DPMA: Ablauf, Fristen und typische Fallstricke

Das Anmeldeverfahren beginnt mit der Einreichung der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Die Anmeldung muss Patentansprüche, eine Beschreibung und gegebenenfalls Zeichnungen enthalten (§ 34 PatG). Der Anmeldetag ist der Stichtag für die Neuheitsprüfung – er entscheidet über die Priorität gegenüber gleichartigen Anmeldungen Dritter.

Nach Einreichung führt das DPMA zunächst eine Offenlegung durch – in der Regel 18 Monate nach dem Anmeldetag oder einem in Anspruch genommenen Prioritätsdatum. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung öffentlich einsehbar, der Schutz besteht jedoch erst mit Erteilung des Patents. Wichtig: Der Prüfungsantrag muss gesondert gestellt werden (§ 44 PatG) – ohne ihn wird das Patent nicht geprüft und erteilt. In der Praxis sehen wir, dass diese Frist versäumt wird, weil die Verantwortung im Unternehmen ungeklärt ist.

Die Gebühren für Anmeldung und Prüfungsantrag beim DPMA richten sich nach dem Patentkostengesetz; hinzu kommen Jahresgebühren, die ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag fällig werden und mit zunehmender Laufzeit ansteigen. Wer die Jahresgebühr nicht zahlt, verliert das Schutzrecht. Für Bauunternehmen mit mehreren parallelen Entwicklungen empfiehlt sich daher eine strukturierte Gebührenplanung, um Schutzverluste durch schlichte Fristversäumnisse zu vermeiden.

Ein weiterer Fallstrick: die mangelhafte Formulierung der Patentansprüche. Zu eng gefasste Ansprüche lassen sich leicht umgehen; zu weit gefasste werden im Prüfungsverfahren zurückgewiesen oder im Einspruchsverfahren angegriffen. Die Anspruchsgestaltung ist handwerklich anspruchsvoll und erfordert die Kenntnis des relevanten Standes der Technik. Eine Anmeldung ohne vorangehende Patentrecherche – beim DPMA oder über kommerzielle Datenbanken – gleicht einem Bauprojekt ohne Bodengutachten.

Welche Besonderheiten gelten in der Bauwirtschaft?

Die Bauwirtschaft weist strukturelle Eigenheiten auf, die eine angepasste Patentstrategie erfordern. Erstens: Die Produktlebenszyklen im Bau sind lang. Eine neue Fassadentechnologie oder ein neuartiges Gründungssystem bleibt über viele Jahre marktrelevant – die maximale Laufzeit von 20 Jahren ab Anmeldetag (§ 16 PatG) wird damit oft vollständig ausgenutzt. Zweitens: Technische Lösungen im Bau sind häufig kombiniert aus Materialentwicklung, Konstruktionsmethode und digitalem Planungsverfahren. Das erlaubt eine Schutzstrategie auf mehreren Ebenen gleichzeitig – Patent für das Verfahren, Gebrauchsmuster für das Produkt, gegebenenfalls Designschutz für die ästhetische Formgebung.

Drittens: Die Verzahnung mit der Vergabepraxis schafft spezifische Risiken. Wer im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung eine technische Lösung detailliert beschreibt – etwa in Leistungsverzeichnissen oder Bietergesprächen – kann damit ungewollt den Stand der Technik prägen und eine spätere Anmeldung gefährden. Nach unserer Erfahrung wird dieser Zusammenhang in Vergabeverfahren regelmäßig übersehen.

Viertens ist der Geheimnisschutz eine ernsthafte Alternative für Bauverfahren, die auf der Baustelle selbst schwer beobachtbar und dokumentierbar sind. Ein nicht veröffentlichtes Know-how ist durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) geschützt, sofern angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Für diese Entscheidung – Patent oder Geheimhaltung – braucht es eine strukturierte Analyse, die Schutzumfang, Offenbarungsrisiko und Durchsetzbarkeit gegeneinander abwägt.

Haben Sie bereits geprüft, welche Ihrer aktuellen Bauprojektlösungen schutzrechtlich noch nicht erfasst sind?

Internationale Patentstrategie: EP-Anmeldung und PCT-Verfahren

Viele mittelständische Bauunternehmen agieren nicht mehr ausschließlich national: Exportorientierte Baustoffhersteller, Zulieferer der DACH-Region oder Unternehmen mit Niederlassungen in Westeuropa stehen vor der Frage, ob und wie der Patentschutz grenzüberschreitend gesichert werden soll.

Zwei zentrale Instrumente stehen zur Verfügung. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ermöglicht eine einheitliche Prüfung beim Europäischen Patentamt (EPA) in München mit anschließender Validierung in den gewünschten Vertragsstaaten. Das Bündelpatent – also die validierte europäische Anmeldung – bleibt nach Erteilung ein nationales Recht in jedem Validierungsstaat; nationale Jahresgebühren fallen an. Seit Juni 2023 gibt es zudem das Einheitspatent (Unitary Patent), das nach Erteilung durch das EPA automatisch in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gilt und gegenüber dem bisherigen Validierungsaufwand erheblich vereinfacht wurde. Für Bauunternehmen mit mehreren Märkten in Europa kann das Einheitspatent eine kostengünstigere Alternative sein – die Entscheidung hängt jedoch von der konkreten Ländermatrix ab.

Das PCT-Verfahren (Patent Cooperation Treaty) erlaubt die Einreichung einer einzigen internationalen Anmeldung mit Wirkung in über 150 Staaten. Es verschiebt die kostspielige nationale Phase – Übersetzungen, nationale Gebühren, lokale Anwälte – um in der Regel 18 Monate nach dem Prioritätsdatum. Für Bauunternehmen, die in Märkte außerhalb Europas expandieren wollen – etwa im Bereich nachhaltiger Baustoffe für den Nahen Osten oder Südostasien –, bietet das PCT-Verfahren wertvolle Zeit für eine marktbasierte Schutzentscheidung. In Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in den jeweiligen Jurisdiktionen begleiten wir die nationale Phase in den relevanten Märkten.

Die strategische Frage ist stets: In welchen Märkten wird die Erfindung genutzt, produziert oder lizenziert? Wo sitzen die relevanten Wettbewerber? Schutz in einem Land ohne Marktrelevanz kostet Geld, ohne Gegenwert zu schaffen.

Arbeitnehmererfindungen im Baubetrieb: Pflichten des Geschäftsführers

Technische Erfindungen entstehen im Baubetrieb häufig nicht am Schreibtisch der Geschäftsführung, sondern auf der Baustelle, im Lager oder in der Konstruktionsabteilung: Ein Polier entwickelt eine verbesserte Montagevorrichtung, ein Ingenieur optimiert ein Schalungsverfahren. Diese Konstellationen unterfallen dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG), das für Geschäftsführer im Mittelstand erhebliche Handlungspflichten begründet.

Meldepflicht und Inanspruchnahme: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Diensterfindungen unverzüglich schriftlich zu melden. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Erfindung in Anspruch zu nehmen – mit der Folge, dass alle Schutzrechte auf ihn übergehen. Nimmt er die Erfindung nicht fristgerecht in Anspruch, wird sie frei. In der Praxis beobachten wir regelmäßig, dass Bauunternehmen keine strukturierten internen Meldeprozesse unterhalten. Erfindungen werden mündlich erwähnt, nicht dokumentiert, und die Fristenläufe des ArbNErfG werden versäumt.

Der Arbeitnehmer hat bei Inanspruchnahme Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 9 ArbNErfG). Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Erfindung und dem Anteil des Arbeitnehmers an der Entstehung. Streitigkeiten über die Arbeitnehmererfindervergütung beschäftigen in der Bauwirtschaft zunehmend Arbeits- und Zivilgerichte; präventiv wirken klare Vergütungsrichtlinien und frühzeitige Einigung.

Für Geschäftsführer bedeutet das konkret: Der Betrieb braucht ein internes Erfindungsmeldeformular, eine klare Zuständigkeit für den Umgang mit Meldungen, und eine Entscheidungsroutine – Inanspruchnahme oder Freigabe. Fehlt dieses System, verliert das Unternehmen im Zweifel sowohl das Schutzrecht als auch Verlässlichkeit gegenüber den eigenen Mitarbeitern.

Patentstrategie im Mittelstand: Mehr als Anmeldung

Eine Patentanmeldung ist kein Selbstzweck. Sie ist ein betriebswirtschaftliches Instrument, das seinen Wert nur in einem strategischen Rahmen entfaltet. Was bedeutet das in der Praxis für ein mittelständisches Bauunternehmen?

Erstens: Ein Patent schützt nicht automatisch den gesamten wirtschaftlichen Wert einer Entwicklung. Es schützt das, was in den Patentansprüchen steht. Wer zu eng formuliert, ermöglicht Umgehungslösungen. Eine regelmäßige Überprüfung der eigenen Schutzrechtslage – Wettbewerbsmonitoring, Freedom-to-Operate-Analyse – gehört zur laufenden Unternehmensführung, nicht zur einmaligen Gründungsberatung.

Zweitens: Patente können aktiv zur Ertragssteigerung eingesetzt werden – durch Lizenzierung an Wettbewerber oder Kooperationspartner, durch Cross-Licensing in Entwicklungsverbünden oder als Schutzwall gegen feindliche Übernahmen. Im Mittelstand der Bauwirtschaft werden diese Möglichkeiten nach unserer Erfahrung selten genutzt, obwohl gerade bei speziellen Baumaterialien oder Verfahren erhebliche Lizenzpotenziale bestehen können.

Drittens: Schutzrechte sind aktivierungsfähige Vermögenswerte in der Handelsbilanz (§ 248 Abs. 2 HGB für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände). Im Kontext von Unternehmensfinanzierung, Due Diligence bei Unternehmensverkäufen oder Gesellschafterauseinandersetzungen spielen diese Positionen eine unterschätzte Rolle. Ein strukturiertes Schutzrechtsportfolio erhöht die Unternehmensbewertung – und damit auch den Verhandlungsspielraum bei Nachfolgegestaltungen oder dem Einstieg von Investoren.

Welche Ihrer Technologien verdient eine eigene Schutzrechtsstrategie – und welche ist besser durch Geheimhaltung geschützt?

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen der Baustoffbranche mit rund 80 Mitarbeitern aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über einen Zeitraum von drei Jahren ein neuartiges Verfahren zur klimaschonenden Herstellung von Spezialdämmputzen entwickelt. Eine Patentanmeldung war nie erfolgt. Kurz vor dem geplanten Marktlaunch identifizierte ein Vertriebsmitarbeiter eine parallele Entwicklung eines norddeutschen Wettbewerbers, die bereits am DPMA angemeldet war. Vorgehen: Zunächst wurde eine detaillierte Stand-der-Technik-Recherche durchgeführt, um die Schutzfähigkeit der eigenen Entwicklung in Abgrenzung zur Wettbewerberanmeldung zu prüfen. Parallel wurde die interne Erfindungsdokumentation gesichert, um das Entstehungsdatum der eigenen Lösung belegbar zu machen. Auf dieser Grundlage wurde eine eigene Anmeldung beim DPMA vorbereitet und eingereicht sowie ein Einspruch gegen die Wettbewerberanmeldung geprüft. Ergebnis: Das Unternehmen konnte eine eigenständige Schutzposition für spezifische Verfahrensaspekte begründen; darüber hinaus wurde ein strukturiertes internes Erfindungsmeldesystem eingeführt, um vergleichbare Situationen künftig zu vermeiden.

Patentverletzung und Durchsetzung: Handlungsoptionen bei Schutzrechtsverletzungen

Ein erteiltes Patent entfaltet seinen wirtschaftlichen Wert nur dann vollständig, wenn der Inhaber bereit und in der Lage ist, Verletzungen zu verfolgen. Im Bausegment kommen Verletzungskonstellationen typischerweise in drei Formen vor: die direkte Nutzung des geschützten Verfahrens durch einen Wettbewerber, die Herstellung eines patentgemäßen Bauprodukts durch einen Konkurrenten sowie die mittelbare Patentverletzung durch Lieferanten von Vorprodukten, die zur Ausführung der Erfindung bestimmt sind.

Das PatG gewährt dem Verletzten Ansprüche auf Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG), Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG) und Auskunft sowie Vernichtung (§ 140a PatG). Für die Schadensberechnung stehen drei Methoden zur Verfügung: entgangener Gewinn, angemessene Lizenzgebühr (Lizenzanalogie) oder Herausgabe des Verletzergewinns. In der Praxis wird die Lizenzanalogie häufig gewählt, weil sie am leichtesten zu beziffern ist. Für Bauunternehmen mit laufenden Lizenzierungsüberlegungen empfiehlt es sich, marktübliche Lizenzsätze für vergleichbare Technologien frühzeitig zu dokumentieren, um im Verletzungsfall eine belastbare Grundlage für die Schadensberechnung zu haben.

Neben dem Klageverfahren vor dem zuständigen Landgericht – in Deutschland sind spezialisierte Patentkammern bei mehreren Landgerichten eingerichtet, darunter München, Düsseldorf, Mannheim und Hamburg – steht der einstweilige Rechtsschutz bei besonderer Dringlichkeit zur Verfügung. Die Anforderungen an Dringlichkeit und Glaubhaftmachung sind im Patentverletzungsverfahren hoch; eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten ist unabdingbar. In der Revisionsinstanz vor dem BGH erfolgt die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Eine ergänzende Möglichkeit ist das Einspruchsverfahren beim DPMA (§ 59 PatG) oder das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht: Wer von einem Patent eines Wettbewerbers bedrängt wird, kann versuchen, dieses angreifen. Neuheitsrecherchen und Dokumente aus der Baupraxis – Fachliteratur, Normen, historische Projektdokumentationen – dienen oft als Belege für den Stand der Technik.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Steht Ihr Unternehmen vor einer Patentverletzung oder haben Sie Hinweise auf die unerlaubte Nutzung Ihrer Technologie im Baubereich? Die vorstehende Darstellung zeigt den rechtlichen Rahmen; ob und welche Ansprüche in Ihrem konkreten Fall bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen. Zur Klärung, wie die patentrechtliche Durchsetzung auf Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Patentanmeldung in der Bauwirtschaft

Welche Erfindungen aus dem Baubereich sind grundsätzlich patentfähig?

Patentfähig sind Erfindungen auf dem Gebiet der Technik, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§§ 1, 3, 4, 5 PatG). Im Bausegment kommen insbesondere neue Herstellungsverfahren für Baustoffe, neuartige Befestigungs- und Verbindungssysteme, verbesserte Schalungs- und Montagetechniken sowie technisch geprägte digitale Planungsverfahren in Betracht. Bloße Designentscheidungen ohne technischen Charakter fallen dagegen eher unter Designschutz oder Markenrecht. Ob eine konkrete Entwicklung die Voraussetzungen erfüllt, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Verliert eine Erfindung die Patentfähigkeit, wenn sie auf einer Baumesse präsentiert wurde?

Grundsätzlich ja: Eine öffentliche Offenbarung vor dem Anmeldetag zerstört die Neuheit und damit die Patentfähigkeit (§ 3 PatG). Das gilt für Messeauftritte, Fachvorträge, Leistungsverzeichnisse in Vergabeverfahren und nicht vertrauliche Angebote gleichermaßen. In bestimmten Fällen kann eine sogenannte Neuheitsschonfrist greifen, doch deren Voraussetzungen sind eng. Als Grundregel gilt: Erst anmelden, dann öffentlich vorstellen. Wenn die Offenbarung bereits erfolgt ist, sollte umgehend geprüft werden, ob noch Handlungsoptionen bestehen.

Wie lange dauert das Patentanmeldeverfahren beim DPMA in der Praxis?

Das DPMA legt die Anmeldung nach etwa 18 Monaten offen. Die anschließende Sachprüfung – sofern ein Prüfungsantrag gestellt wurde – dauert in der Praxis häufig mehrere Jahre; eine Verfahrensdauer von drei bis fünf Jahren ist keine Ausnahme. Während der Prüfungsphase besteht ein vorläufiger Schutz, sobald die Anmeldung veröffentlicht ist. Wer schnelleren Schutz benötigt, kann ergänzend ein Gebrauchsmuster anmelden, das ohne inhaltliche Prüfung eingetragen wird, jedoch eine eigene Rechercheprüfung zur Feststellung der Schutzfähigkeit empfiehlt.

Was gilt, wenn ein Mitarbeiter eine Erfindung auf der Baustelle entwickelt?

Erfindungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit macht oder die maßgeblich auf Erfahrungen des Betriebs beruhen, sind Diensterfindungen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG). Der Arbeitnehmer ist zur schriftlichen Meldung verpflichtet; der Arbeitgeber kann die Erfindung in Anspruch nehmen und erwirbt damit alle Schutzrechte. Im Gegenzug steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu. Für Bauunternehmen ist ein strukturiertes internes Meldeverfahren unerlässlich, um Fristversäumnisse und den ungewollten Verlust von Schutzrechten zu vermeiden.

Lohnt sich für ein kleines Bauunternehmen überhaupt eine internationale Patentanmeldung?

Das hängt primär davon ab, in welchen Märkten das Unternehmen tätig ist oder werden will, und wo relevante Wettbewerber produzieren. Das PCT-Verfahren erlaubt eine internationale Anmeldung mit Wirkung in über 150 Staaten und verschiebt die kostspielige nationale Phase um in der Regel 18 Monate. Das gibt Unternehmen Zeit, die Marktentwicklung abzuwarten, bevor endgültige Länderentscheidungen getroffen werden. Für exportorientierte mittelständische Bauunternehmen oder Baustoffhersteller mit europäischem Vertrieb ist zumindest die europäische Anmeldung beim EPA regelmäßig eine sinnvolle Überlegung. Die konkrete Entscheidung erfordert eine Kosten-Nutzen-Analyse der relevanten Märkte.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes – insbesondere bei Patentanmeldung, Patentstrategie, Schutzrechtsdurchsetzung und Arbeitnehmererfindungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen der Bauwirtschaft, des Baustoffhandels und des industriellen Anlagenbaus. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über den rechtlichen Rahmen der Patentanmeldung und Patentstrategie in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall – eine spezifische Bautechnologie, ein laufendes Verletzungsverfahren oder die Frage nach dem richtigen Schutzinstrument – erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der relevanten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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