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Patentanmeldung und Patentstrategie im Überblick

Patentanmeldung und Patentstrategie: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Maschinenbauer entwickelt über drei Jahre hinweg ein neuartiges Fertigungsverfahren – und erfährt dann, dass ein Wettbewerber nahezu identische Technologie bereits vermarktet. Ohne eingetragenes Patent bleibt der Rechtsschutz unsicher, die Verhandlungsposition schwach, der Schaden schwer zu beziffern. Dieses Szenario ist in der anwaltlichen Praxis kein Einzelfall.

Patentanmeldung und Patentstrategie bilden den rechtlichen Kern des technischen Innovationsschutzes im deutschen und europäischen Wirtschaftsraum. Das Patentgesetz (PatG) gewährt dem Anmelder für eine schutzfähige Erfindung ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht von bis zu 20 Jahren ab Anmeldetag – verbunden mit dem Recht, Dritte von der Nutzung der geschützten Technologie auszuschließen. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Eine durchdachte Patentstrategie ist kein Luxus, sondern ein wettbewerbsrechtliches Steuerungsinstrument.

Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen der Patentanmeldung, die strategischen Dimensionen eines Schutzrechtsportfolios, typische Fehler in der Praxis und die Einbindung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) sowie des Europäischen Patentamts (EPA) – mit konkreten Handlungsempfehlungen für unternehmerische Entscheidungsträger.

Welche rechtlichen Voraussetzungen muss eine Erfindung erfüllen?

Eine Erfindung ist patentierbar, wenn sie neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist – so die drei Kernvoraussetzungen des § 1 PatG. Wer diese Schwelle verkennt, riskiert entweder die Zurückweisung der Anmeldung oder – noch folgenreicher – die spätere Nichtigerklärung eines bereits erteilten Patents im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren.

Neuheit im Sinne des PatG bedeutet: Die Erfindung darf vor dem Anmeldetag nicht zum Stand der Technik gehört haben. Der Stand der Technik umfasst alles, was weltweit öffentlich zugänglich war – Druckschriften, Vorführungen, mündliche Beschreibungen, eigene Veröffentlichungen. Gerade der letzte Punkt wird in der Praxis unterschätzt. Wer seine Entwicklung auf einer Fachmesse präsentiert, auf einer Konferenz beschreibt oder in einem Fachaufsatz veröffentlicht, ohne vorher eine Patentanmeldung eingereicht zu haben, zerstört damit in der Regel den Neuheitsschutz.

Die erfinderische Tätigkeit verlangt, dass die Erfindung für den Fachmann nicht naheliegend sein darf. Das ist die entscheidende Hürde: Das DPMA und das EPA prüfen, ob ein Durchschnittsfachmann des betreffenden Gebiets ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik zur beanspruchten Lösung gelangt wäre. In der Mandatspraxis zeigt sich, dass viele technische Lösungen zwar neu, aber nicht erfinderisch sind – eine Differenzierung, die frühzeitige Patentierbarkeitsrecherche erfordert.

Nicht patentierbar sind nach § 1 Abs. 3 PatG insbesondere Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solche". Softwarebezogene Erfindungen können dennoch schutzfähig sein, wenn die technische Wirkung im Vordergrund steht – hier ist die Anspruchsformulierung entscheidend.

Wie verläuft das Anmeldeverfahren beim DPMA und EPA?

Das formale Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München beginnt mit der Einreichung einer Patentanmeldung, die Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnungen und eine Zusammenfassung enthält. Der Anmeldetag ist rechtlich bedeutsam: Er fixiert die Priorität gegenüber späteren Anmeldungen. Ein Patent schützt ab Erteilung für bis zu 20 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag (§ 16 PatG).

Nach Eingang der Anmeldung wird diese 18 Monate nach dem Anmeldetag automatisch veröffentlicht. Die Offenlegung ist keine Erteilung: Das Patent ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt. Vorläufiger Schutz nach § 33 PatG entsteht erst ab Offenlegung – ein Unterschied, der für Lizenzierungsverhandlungen und Unterlassungsbegehren erheblich ist.

Der Prüfungsantrag ist separat zu stellen und gebührenpflichtig. Das DPMA prüft sodann materiell auf Patentierbarkeit. Dieser Prüfungsprozess dauert – je nach Technologiefeld und Beanstandungsrunden – erfahrungsgemäß mehrere Jahre. Für Unternehmen, die rasch Rechtssicherheit benötigen, gibt es die Möglichkeit, eine beschleunigte Prüfung zu beantragen.

Für einen europäischen Schutzumfang bietet das Europäische Patentamt (EPA) nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) die zentrale Erteilung eines Europäischen Patents an, das nach Erteilung in den benannten Vertragsstaaten nationale Wirkung entfaltet. Eine internationale Anmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT) ermöglicht es, mit einer einzigen Anmeldung weltweit Priorität in mehr als 150 Vertragsstaaten zu sichern – die nationale Phase muss dann in den gewünschten Ländern separat eingeleitet werden.

Welcher Weg der richtige ist, hängt von Marktausrichtung, Budget und Zeitplan ab. In der Beratungspraxis empfehlen wir regelmäßig, diese Weichenstellung bereits vor der ersten Anmeldung gemeinsam mit der Geschäftsführung zu treffen – denn nachträgliche Korrekturen sind kostspielig oder rechtlich nicht mehr möglich.

Welche strategischen Entscheidungen trifft die Geschäftsführung vor der Anmeldung?

Patentanmeldung ist keine rein technische oder juristische Aufgabe – sie ist eine unternehmerische Entscheidung. Geschäftsführer müssen abwägen, ob der Patentschutz das geeignete Instrument ist oder ob Betriebsgeheimnis (Trade Secret), Gebrauchsmuster oder Designschutz zielführender sind.

Die Kernfrage lautet: Soll die Erfindung offengelegt werden, um ein Ausschließlichkeitsrecht zu erlangen, oder bleibt sie besser geheimgehalten? Ein Patent offenbart die Erfindung der Öffentlichkeit; nach Ablauf der Schutzfrist steht die Technologie jedermann frei. Ein Betriebsgeheimnis schützt theoretisch unbegrenzt, ist jedoch anfällig gegen Reverse Engineering und unbeabsichtigte Offenbarung.

Für technologieintensive Unternehmen im Mittelstand empfiehlt sich in der Regel ein Portfolio-Ansatz: Kernerfindungen mit strategischem Wettbewerbsschutz werden patentiert; Fertigungsdetails und -prozesse, die schwer zu rekonstruieren sind, werden als Betriebsgeheimnisse gesichert; Produkt-Ästhetik und -erscheinungsbild werden durch eingetragene Designs geschützt. Dieses Zusammenspiel verschiedener Schutzrechtsinstrumente bildet eine robuste Schutzstrategie.

Eine weitere strategische Dimension: Angriff oder Verteidigung? Manche Unternehmen melden Patente primär defensiv an – um den eigenen Handlungsspielraum zu sichern und Klagen von außen abzuwehren. Andere nutzen Patente offensiv zur Lizenzierung oder zur Blockade von Wettbewerbern. Beide Ansätze haben unterschiedliche Anforderungen an die Anspruchsformulierung, die geografische Abdeckung und das Überwachungssystem.

Wann ist der richtige Zeitpunkt zur Anmeldung? So früh wie möglich – aber so spät wie nötig, um die Erfindung vollständig beschreiben zu können. Zu frühe Anmeldungen führen zu schmalen Ansprüchen; zu späte Anmeldungen riskieren Neuheitsverluste. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmen zu lange warten und dann unter Zeitdruck anmelden – mit dem Ergebnis, dass Ansprüche zu eng formuliert werden.

Patentstrategie im Mittelstand: Typische Fehler und wie man sie vermeidet

Mittelständische Unternehmen begehen bei der Patentanmeldung und Patentstrategie wiederholt dieselben vermeidbaren Fehler. Das Bewusstsein für diese Fallstricke ist der erste Schritt zur Absicherung.

Fehler 1: Veröffentlichung vor Anmeldung. Wie eingangs beschrieben, zerstört eine öffentliche Offenbarung der Erfindung – sei es durch Messeauftritt, Pressemitteilung oder Fachaufsatz – die Neuheit und damit die Patentierbarkeit. Einige Jurisdiktionen, insbesondere die USA, kennen eine sogenannte Neuheitsschonfrist (Grace Period) von zwölf Monaten. In Deutschland und Europa gilt diese Schonfrist nicht. Wer international tätig ist, muss diesen Unterschied verstehen.

Fehler 2: Zu enge Anspruchsformulierung. Patentansprüche definieren den Schutzumfang. Wer Ansprüche zu technisch-spezifisch formuliert, schützt nur eine konkrete Ausführungsform – nicht die dahinterliegende erfinderische Idee. Gut formulierte Ansprüche bewegen sich auf dem schmalen Grat zwischen ausreichend breitem Schutz und der Neuheits- sowie Erfinderischkeitshürde.

Fehler 3: Fehlende internationale Priorisierung. Eine deutsche Erstanmeldung beim DPMA begründet nach der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) eine Priorität von zwölf Monaten, innerhalb derer Anmeldungen in anderen Ländern mit demselben Anmeldetag möglich sind. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert den Prioritätsvorteil – mit erheblichen Konsequenzen für die Patentierbarkeit im Ausland.

Fehler 4: Vernachlässigung der Jahresgebühren. Ein Patent bleibt nicht automatisch in Kraft. Die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren müssen fristgerecht entrichtet werden. Wird die Frist versäumt, erlischt das Patent. Für Portfolio-intensive Unternehmen empfiehlt sich ein systematisches IP-Management-System, das Fristen, Erneuerungen und geografische Abdeckung überwacht.

Fehler 5: Keine Mitarbeiter-Erfinder-Regelung. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) hat ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung macht, einen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Unternehmen, die diese Ansprüche nicht korrekt abwickeln, riskieren nachträgliche Vergütungsklagen und können im schlimmsten Fall Schwierigkeiten bekommen, die Erfindung wirksam in Anspruch zu nehmen.

Schutzrechtsportfolio: Patente, Gebrauchsmuster und Designs im Zusammenspiel

Patentschutz ist selten die einzige Schutzrechtsdimension. Eine strukturierte IP-Strategie für den Mittelstand kombiniert verschiedene Schutzrechtsinstrumente, die sich gegenseitig ergänzen.

Das Gebrauchsmuster – oft als „kleines Patent" bezeichnet – bietet einen schnelleren, günstigeren und weniger aufwändigen Weg zum Schutzrecht. Es entsteht durch Eintragung ohne materielle Prüfung durch das DPMA und schützt ebenfalls technische Erfindungen, mit einem maximalen Schutzumfang von 10 Jahren. Es eignet sich insbesondere für schnell evolvierende Technologien, bei denen der Schutz rasch verfügbar sein muss, oder als ergänzendes Absicherungsinstrument neben einer laufenden Patentanmeldung.

Eingetragene Designs (Geschmacksmuster) schützen die ästhetische Erscheinungsform von Produkten für bis zu 25 Jahre und sind für industriell gefertigte Produkte, Benutzeroberflächen und Verpackungen relevant. Sie ergänzen den Patentschutz dort, wo die technische Funktion endet und die wahrnehmbare Gestaltung beginnt.

Die Marke schützt die Identität des Unternehmens und seiner Produkte im Markt. Ein technisch geschütztes Produkt ohne Markenschutz ist anfällig für Trittbrettfahrer, die unter ähnlichen Bezeichnungen vermarkten. Für den Mittelstand ist die kombinierte Absicherung – Technik durch Patent/Gebrauchsmuster, Erscheinungsbild durch Design, Name durch Marke – die wirkungsvollste Schutzstrategie.

Wie gewichten Sie diese Instrumente für Ihr Unternehmen? Diese Frage lässt sich nicht abstrakt beantworten; sie erfordert eine Bewertung der konkreten Technologie, der Wettbewerbssituation und der Märkte, in denen das Unternehmen tätig ist oder tätig werden will.

Patente im Unternehmenskontext: Lizenzierung, Durchsetzung und M&A-Relevanz

Ein Patent entfaltet seine wirtschaftliche Wirkung erst, wenn es aktiv genutzt wird. Passives Halten eines Schutzrechts ist selten ausreichend. Drei Nutzungsformen sind für den Mittelstand besonders relevant: Lizenzierung, aktive Durchsetzung und die Rolle von IP bei Unternehmenstransaktionen.

Lizenzierung ermöglicht es, Dritte gegen Entgelt zur Nutzung der geschützten Technologie zuzulassen. Lizenzen können exklusiv oder nicht-exklusiv, zeitlich, räumlich oder sachlich beschränkt ausgestaltet werden. Für mittelständische Unternehmen kann Lizenzierung eine substanzielle Einnahmequelle sein – insbesondere wenn die Technologie in Märkten eingesetzt wird, die das eigene Unternehmen nicht bedient. Die korrekte Ausgestaltung von Lizenzverträgen ist komplex; Regelungsbedarf besteht unter anderem bei Unterlizenzen, Verbesserungserfindungen, Audit-Rechten und Vertragsauflösung.

Die aktive Durchsetzung eines Patents setzt die Bereitschaft voraus, Verletzungen zu identifizieren und rechtlich zu verfolgen. Das Verletzungsverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten geführt – in Deutschland haben sich spezialisierte Kammern an Landgerichten wie Düsseldorf, München und Mannheim herausgebildet. Wichtig: Das Verletzungsverfahren und das Nichtigkeitsverfahren sind in Deutschland getrennt; ein Angreifer kann ein Gegenverfahren auf Nichtigerklärung des Patents einleiten. Dieses „Zweispurenprinzip" erfordert eine koordinierte Prozessstrategie.

Bei Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen sind Patente und Schutzrechte regelmäßig wesentliche Wertpositionen. Die IP-Due-Diligence prüft Inhaberschaft, Lastenfreiheit, Lizenzketten, laufende Verletzungsstreitigkeiten und die tatsächliche Schutzwirkung des Portfolios. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, bei denen eine unzureichende Dokumentation der Erfindungsmeldungen oder fehlende Arbeitnehmererfinder-Vergütungsabreden zu erheblichen Bewertungsabschlägen oder sogar zum Scheitern von Transaktionen geführt haben.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus dem Bereich industrielle Messtechnik. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Jahre eine proprietäre Sensorik-Technologie entwickelt und diese intern als Betriebsgeheimnis behandelt. Im Rahmen einer geplanten Beteiligung durch einen Finanzinvestor stellte die IP-Due-Diligence fest, dass ein wesentlicher Teil der Technologie nicht schutzrechtsgesichert war und die Arbeitnehmererfinder-Abwicklung lückenhaft dokumentiert war. Vorgehen: Gemeinsam mit der Geschäftsführung wurde ein strukturierter IP-Audit durchgeführt, Erfindungsmeldungen wurden nachgezogen, die Arbeitnehmererfinder-Vergütung wurde einvernehmlich geregelt, und prioritätswichtige Anmeldungen wurden beim DPMA sowie über das EPA eingereicht. Ergebnis: Die Transaktion konnte nach einigen Monaten zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden; das neu geordnete IP-Portfolio wurde von den Investoren als werterhöhend eingestuft.

Entscheidungsmatrix: Welches Schutzrecht für welche Situation?

Die Wahl des richtigen Schutzrechtsinstruments folgt keiner Einheitslösung. Folgende Orientierungsmatrix hilft bei der ersten Einordnung – sie ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls:

Konstellation A – Neue technische Erfindung, langer Entwicklungshorizont, breiter Markt: Das Patentverfahren beim DPMA oder EPA ist das geeignete Instrument. Schutz bis zu 20 Jahren ab Anmeldetag. Aufwand: hoch (Anmeldung, Prüfung, Aufrechterhaltungsgebühren). Empfehlung: frühzeitige Anmeldung, sorgfältige Anspruchsformulierung, PCT-Priorität erwägen.

Konstellation B – Technische Neuerung, kurzfristiger Schutz benötigt, Budget begrenzt: Das Gebrauchsmuster bietet schnellen Schutz ohne materielle Prüfung, maximal 10 Jahre. Kann parallel zur Patentanmeldung als Absicherung genutzt werden. Empfehlung: Gebrauchsmuster als Zwischenlösung, während die Patentanmeldung anhängig ist.

Konstellation C – Produktgestaltung und Erscheinungsbild im Vordergrund: Eingetragenes Design schützt bis zu 25 Jahre, ohne Neuheits- und Erfinderischkeitsprüfung auf technischer Ebene. Kombination mit Markenanmeldung empfohlen. Empfehlung: parallele Anmeldung von Design und Marke.

Konstellation D – Wertvolle Technologie, nicht rekonstruierbar, kein internationaler Vertrieb: Betriebsgeheimnis (Trade Secret) nach dem Geschäftsgeheimnis-Gesetz (GeschGehG) kann ausreichend sein. Voraussetzung: angemessene Schutzmaßnahmen, dokumentierte Geheimhaltungsvereinbarungen. Empfehlung: Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern, Lieferanten und Entwicklungspartnern; klare interne Zugangsbeschränkungen.

In der Praxis sind Kombinationsstrategien die Regel, nicht die Ausnahme. Welcher Mix für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, erfordert eine Bewertung der Technologie, der Marktposition und des Budgets.

Internationale Dimension: PCT, Europäisches Patent und DPMA im Zusammenspiel

Für Unternehmen, die in mehreren Ländern tätig sind oder dies planen, ist die internationale Schutzrechtsstrategie eine eigenständige Entscheidungsebene. Die drei relevanten Verfahrenswege – nationales DPMA-Patent, Europäisches Patent über das EPA und PCT-Anmeldung – unterscheiden sich in Kosten, Reichweite und Verfahrensdauer erheblich.

Das nationale DPMA-Patent schützt ausschließlich in Deutschland. Es ist der kostengünstigste Einstieg und begründet eine Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ). Innerhalb von zwölf Monaten ab dem deutschen Anmeldetag können Anmeldungen in anderen Ländern mit Priorität auf denselben Anmeldetag rückdatiert werden – eine der wichtigsten Fristen im Patentrecht.

Das Europäische Patent schützt nach Erteilung durch das EPA in den benannten Mitgliedstaaten des EPÜ. Es ist zentral administriert, erfordert aber nach Erteilung die Validierung in jedem gewünschten Staat – verbunden mit nationalen Gebühren und Übersetzungsanforderungen. Für Unternehmen mit Schwerpunkt auf dem europäischen Binnenmarkt ist dies in der Regel die effizienteste Route.

Die PCT-Anmeldung (Patent Cooperation Treaty) ist kein internationales Patent, sondern ein internationales Anmeldeverfahren. Sie sichert den Anmeldetag weltweit, gibt dem Anmelder typischerweise bis zu 30 Monate Zeit, die nationalen Phasen in den gewünschten Ländern einzuleiten, und liefert einen internationalen Recherchebericht sowie eine internationale vorläufige Prüfung. Dies verschafft wertvolle Zeit für eine fundierte Entscheidung über die internationale Schutzrechtsstrategie.

Wie entscheidet man, welche Märkte schutzwürdig sind? Die Antwort folgt der Geschäftsstrategie: Wo werden oder werden könnten Produkte vermarktet? Wo sind Wettbewerber aktiv, die von der Technologie profitieren könnten? Wo drohen Plagiate? Eine strukturierte Marktanalyse parallel zur Patentanmeldung spart langfristig erhebliche Kosten.

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Häufige Fragen zur Patentanmeldung und Patentstrategie

Wie lange dauert eine Patentanmeldung beim DPMA?

Das Prüfungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) dauert je nach Technologiefeld und Beanstandungsrunden in der Regel mehrere Jahre. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgt automatisch nach 18 Monaten; ab diesem Zeitpunkt entsteht vorläufiger Schutz nach § 33 PatG. Wer rasche Rechtssicherheit benötigt, kann einen beschleunigten Prüfungsantrag stellen oder parallel ein Gebrauchsmuster anmelden, das ohne materielle Prüfung sofort eingetragen wird.

Welchen Schutzumfang bietet ein deutsches Patent?

Ein deutsches Patent schützt die Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für bis zu 20 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 16 PatG). Der Schutzumfang ergibt sich aus den Patentansprüchen. Das Patent gewährt dem Inhaber das Recht, Dritte von Herstellung, Nutzung, Anbieten, Inverkehrbringen und Einführen der geschützten Technologie auszuschließen. Für einen europaweiten oder globalen Schutz sind weitere Anmeldungen über das EPA oder das PCT-Verfahren erforderlich.

Was ist der Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster?

Beide Schutzrechte schützen technische Erfindungen. Das Patent bietet Schutz bis zu 20 Jahren und wird nach materieller Prüfung durch das DPMA erteilt. Das Gebrauchsmuster schützt bis zu 10 Jahren und entsteht durch bloße Eintragung ohne Sachprüfung – es ist schneller und günstiger zu erlangen. Die materielle Schutzfähigkeit wird beim Gebrauchsmuster erst im Verletzungs- oder Löschungsverfahren geprüft. Gebrauchsmuster sind nicht für Verfahrenserfindungen verfügbar.

Wann muss ich international anmelden?

Die entscheidende Frist ist die Prioritätsfrist nach der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ): Innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten nationalen Anmeldung können Anmeldungen in anderen Ländern mit Rückdatierung auf den ursprünglichen Anmeldetag eingereicht werden. Wer diese Frist verpasst, verliert den Prioritätsvorteil und muss den Neuheitsstand neu beurteilen lassen. Über das PCT-Verfahren können die nationalen Phasen in der Regel bis zu 30 Monate nach der Erstanmeldung eingeleitet werden.

Was gilt für Erfindungen von Mitarbeitern?

Erfindungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten oder auf Grundlage von Erfahrungen des Unternehmens macht, sind Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Erfindung zu melden; das Unternehmen kann sie in Anspruch nehmen, schuldet aber eine angemessene Vergütung. Fehlende oder fehlerhafte Abwicklung dieser Pflichten kann zu Vergütungsklagen und Unsicherheiten in der Inhaberschaft führen – gerade in M&A-Situationen ein erhebliches Risiko.

Kann man eine Patentanmeldung ohne Anwalt einreichen?

Formal ist eine Anmeldung beim DPMA ohne anwaltliche Vertretung möglich. Für ausländische Anmelder beim EPA und in PCT-Verfahren besteht Vertretungspflicht. Praktisch ist die eigenständige Formulierung der Patentansprüche – dem wichtigsten Bestandteil der Anmeldung, der den Schutzumfang definiert – mit erheblichen Risiken verbunden. Zu enge oder zu weit formulierte Ansprüche können den Schutz dauerhaft beschränken oder die Patentierbarkeit gefährden. In der Mandatspraxis raten wir regelmäßig zu fachkundiger Begleitung von Beginn an.

Welche Kosten entstehen bei einer Patentanmeldung?

Die Kosten einer Patentanmeldung umfassen amtliche Gebühren an das DPMA bzw. EPA sowie anwaltliche Vergütung. Hinzu kommen jährliche Aufrechterhaltungsgebühren, die über die Laufzeit des Patents anfallen und in der Regel mit den Jahren ansteigen. Bei internationalen Anmeldungen über EPA oder PCT kommen Validierungsgebühren in den Bestimmungsländern sowie gegebenenfalls Übersetzungskosten hinzu. Die genaue Höhe ist im Einzelfall von Umfang der Anmeldung, Anspruchszahl und geografischer Abdeckung abhängig und sollte anwaltlich kalkuliert werden.

Wie schütze ich Technologie, die ich nicht patentieren will?

Wer eine Erfindung nicht offenlegen möchte oder deren Schutzfähigkeit als Betriebsgeheimnis vorzieht, kann sich auf das Geschäftsgeheimnis-Gesetz (GeschGehG) stützen, das den Know-how-Schutz im deutschen Recht verankert. Voraussetzung ist, dass angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden: Geheimhaltungsvereinbarungen, Zugangsbeschränkungen, interne Dokumentation. Anders als ein Patent ist das Betriebsgeheimnis nicht zeitlich begrenzt, schützt aber nicht gegen unabhängige Entwicklung oder Reverse Engineering durch Dritte.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes – von der Patentanmeldung und Patentstrategie über die Durchsetzung von Schutzrechten bis zur IP-Due-Diligence bei Unternehmenstransaktionen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung technologieintensiver Unternehmen von der Erstanmeldung bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Grundkonstellationen der Patentanmeldung und Patentstrategie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der relevanten Fristen und der einschlägigen Verfahrenswege. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Erfindungsbeschreibung, bestehende Schutzrechte, Lizenzverträge – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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