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Patentanmeldung und Patentstrategie – Lebensmittelindustrie: Branchenreport

Patentanmeldung und Patentstrategie: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Hersteller von Convenience-Produkten hat über Jahre ein proprietäres Herstellungsverfahren verfeinert, das Haltbarkeit und Geschmacksprofil gleichermaßen verbessert. Kein Patent, keine Lizenzverträge – und eines Tages findet sich das Verfahren im Portfolio eines Wettbewerbers wieder. Dieses Szenario ist in der Lebensmittelindustrie häufiger als gemeinhin angenommen.

Die Patentanmeldung und Patentstrategie bilden für Unternehmen der Lebensmittelindustrie ein zentrales Instrument des gewerblichen Rechtsschutzes. Nach dem Patentgesetz (PatG) schützt ein erteiltes Patent technische Erfindungen für eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren ab Anmeldedatum. Wer in der Lebensmittelbranche Verarbeitungsverfahren, Formulierungen oder Verpackungstechnologien entwickelt, ohne eine klare Patentstrategie zu verfolgen, riskiert den Verlust exklusiver Marktpositionen und eröffnet Wettbewerbern Angriffsflächen.

Dieser Branchenreport beleuchtet, welche patentrechtlichen Instrumente für Geschäftsführer mittelständischer Lebensmittelproduzenten besonders relevant sind, wie das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Erstanlaufstelle eingebunden wird, welche branchentypischen Risiken bei unzureichender Schutzrechtsstrategie entstehen und welche konkreten Maßnahmen jetzt zu ergreifen sind.

Welche Erfindungen in der Lebensmittelindustrie patentierbar sind

Nicht jede Rezeptur und nicht jede Verarbeitungsidee ist ohne Weiteres patentierbar – die Frage der Schutzfähigkeit steht am Beginn jeder seriösen Patentstrategie. Nach dem PatG muss eine Erfindung neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein (§ 1 PatG). Rezepturen als solche gelten grundsätzlich als chemische Erzeugnisse und können patentierbar sein, soweit sie diese Voraussetzungen erfüllen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Unternehmen, die ihre stärksten Innovationen irrtümlicherweise für nicht schutzfähig halten. Gerade in der Lebensmittelindustrie liegen patentierbare Erfindungen häufig in diesen Kategorien:

  • Verarbeitungsverfahren (neue Fermentations-, Emulsions- oder Extraktionsprozesse)
  • Produktformulierungen mit technischer Wirkung (neuartige Nährstoffkombinationen, Stabilisatoren)
  • Verpackungstechnologien (Schutzgasverfahren, aktive Verpackungssysteme)
  • Maschinen und Anlagen zur Lebensmittelherstellung
  • Biotechnologische Entwicklungen (Enzymkombinationen, Mikroorganismenstämme unter bestimmten Voraussetzungen)

Die Abgrenzung zu bloßen Entdeckungen oder Rezepturen ohne technischen Charakter ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Ein Patent auf ein deutsches Anmeldeverfahren läuft nach dem PatG maximal 20 Jahre ab Anmeldedatum – Jahresgebühren sind kontinuierlich zu entrichten, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Für Lebensmittelunternehmen mit längerfristigen Produktentwicklungszyklen ist dieser Zeitraum ein strategisch relevantes Planungskriterium.

Wer hingegen ohne anwaltliche Vorprüfung auf öffentliche Fördertatbestände wartet oder die Entwicklung im Rahmen von Messen vorstellt, riskiert den sogenannten Stand-der-Technik-Verlust: Jede öffentliche Zugänglichmachung vor dem Anmeldetag kann die Neuheit der Erfindung vernichten und damit eine Schutzrechtserlangung dauerhaft ausschließen.

Das DPMA als Erstanlaufstelle: Anmeldeverfahren und Zeitplan

Die Erstanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist für die meisten mittelständischen Lebensmittelproduzenten der sinnvolle Ausgangspunkt – sie sichert den Prioritätstag, von dem alle nachfolgenden nationalen und internationalen Anmeldungen profitieren. Das DPMA prüft die eingereichte Anmeldung auf formale Anforderungen und nimmt anschließend eine Sachprüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt vor.

Der typische Zeitplan einer DPMA-Anmeldung umfasst mehrere Phasen: Nach Eingang der Anmeldung erfolgt die formale Prüfung, danach die Offenlegung nach 18 Monaten ab Prioritätstag. Eine Sachprüfung setzt einen gesonderten Prüfungsantrag voraus. Die Erteilungsdauer variiert erfahrungsgemäß erheblich und kann mehrere Jahre betragen – Lebensmittelunternehmen sollten diesen Vorlauf in ihrer Produktplanung berücksichtigen.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller von Fertigsuppen aus dem süddeutschen Raum, der ein neuartiges Pasteurisierungsverfahren entwickelt hatte. Die Ausgangslage: Das Verfahren war intern bereits seit Monaten im Einsatz, ohne dass eine Patentanmeldung erfolgt war. Vorgehen: Wir analysierten zunächst, ob zwischenzeitlich eine Vorveröffentlichung stattgefunden hatte, und sicherten anschließend den frühestmöglichen internen Prioritätstag durch geeignete Unterlagendokumentation. Dann begleiteten wir die vollständige Ausarbeitung der Patentschrift und die Einreichung beim DPMA. Ergebnis: Das Anmeldeverfahren konnte innerhalb von wenigen Wochen eingeleitet werden; die Schutzrechtssicherung war trotz vorheriger interner Nutzung möglich, da eine öffentliche Zugänglichmachung nicht stattgefunden hatte.

Mikro-Fall: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Unternehmen aus der Backwarenbranche. Ausgangslage: Ein neuartiger enzymatischer Prozess zur Teigreifung war im Zuge eines Messe-Auftritts demonstriert worden – ohne vorherige Schutzrechtsanmeldung. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte, ob die Messepräsentation eine neuheitsschädliche Offenbarung im Sinne des PatG darstellte, und ermittelte alternative Schutzoptionen (Gebrauchsmuster, Betriebsgeheimnis). Ergebnis: Eine Kombination aus beschleunigter Gebrauchsmusteranmeldung und vertraglicher Geheimhaltungssicherung konnte die verbliebene Schutzposition des Unternehmens sichern.

Welche branchentypischen Patentfallen Geschäftsführer kennen müssen

Die Lebensmittelindustrie weist gegenüber anderen Branchen einige spezifische Patentrisiken auf, die in der Unternehmenspraxis häufig unterschätzt werden. An erster Stelle steht das Problem der ungewollten Offenbarung: Messe-Exponate, Branchenpublikationen, Kundenangebote mit technischen Detailangaben oder öffentliche Förderanträge können die Neuheit einer Erfindung vernichten – noch bevor eine Anmeldung erfolgt.

Nach unserer Erfahrung ist das Innovationsmanagement in vielen mittelständischen Lebensmittelbetrieben strukturell nicht auf die Anforderungen des gewerblichen Rechtsschutzes ausgerichtet. Typische Fehler sind:

  • Fehlende interne Dokumentation von Entwicklungsschritten und Erfindungsmeldeverfahren
  • Vergabe von Entwicklungsaufträgen an externe Dienstleister ohne klare IP-Klauseln im Vertrag
  • Mitarbeitertransfers in Wettbewerbsunternehmen ohne ausreichende Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA)
  • Kooperationen mit Forschungseinrichtungen ohne vorherige Klärung der Schutzrechtsträgerschaft
  • Lizenzvergaben ohne Überwachung des Schutzrechtsbestands

Ein weiteres, branchenspezifisches Risiko entsteht durch dritte Patente: Wenn ein Wettbewerber ein Patent auf ein Verfahren hält, das dem eigenen ähnlich ist, können Verletzungsansprüche – einschließlich Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen – erhebliche betriebliche Folgen haben. Eine regelmäßige Freiheitsanalyse (Freedom-to-Operate-Analyse) ist daher kein Luxus, sondern ein elementarer Bestandteil jeder strategischen Schutzrechtsplanung.

Darüber hinaus müssen Geschäftsführer die persönliche Haftungsdimension im Blick behalten: Werden Patente Dritter schuldhaft verletzt, kann neben der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch die Geschäftsführung persönlich haftbar gemacht werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Haftung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Nationale, europäische und internationale Patentstrategie: Welches Schutzgebiet ist sinnvoll?

Eine Schlüsselentscheidung jeder Patentstrategie betrifft den geografischen Schutzumfang. Die bloße DPMA-Anmeldung schützt nur im Inland – wer exportiert oder international produzieren lässt, benötigt eine weitergehende Strategie. Dabei stehen drei Hauptpfade zur Verfügung.

Der erste Pfad ist die nationale Anmeldung beim DPMA. Sie bietet schnellen Zugang zum deutschen Markt, geringere initiale Kosten und dient als Basis-Prioritätsanmeldung für nachfolgende Verfahren. Der zweite Pfad ist die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA): Ein erteiltes europäisches Patent kann in bis zu 45 Vertragsstaaten validiert werden. Der dritte Pfad ist die internationale Anmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT), der eine konsolidierte Erstprüfung ermöglicht und die Entscheidung über nationale Phasen in zahlreichen Ländern für in der Regel 30 Monate hinausschiebt.

Für mittelständische Lebensmittelproduzenten empfehlen wir regelmäßig eine differenzierte Entscheidungsmatrix:

Konstellation A – primär deutsches Geschäftsmodell: DPMA-Anmeldung als Basisschutz; europäische Weiterleitung selektiv für absehbare Exportmärkte (Westeuropa). Frist für europäische Nachanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität: 12 Monate ab Erstanmeldung.

Konstellation B – Exportorientierung nach Europa und Nordamerika: DPMA-Erstanmeldung zur Prioritätssicherung; EPA-Anmeldung plus US-Nationalphaseneintritt über PCT. Die PCT-Anmeldung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Prioritätstag erfolgen; die nationalen Phasen beginnen in der Regel nach 30 Monaten.

Konstellation C – Internationale Produktion mit asiatischen Zulieferern: PCT-Anmeldung mit nationalen Phasen in den relevanten Produktionsländern (z. B. China, Japan). Hier sind zusätzliche Validierungskosten und Übersetzungserfordernisse einzuplanen.

Die Entscheidung, in welche Schutzgebiete tatsächlich eingetreten wird, sollte stets auf einer wirtschaftlichen Analyse beruhen: Entwicklungskosten, Marktpotenzial und Durchsetzungswahrscheinlichkeit sind die maßgeblichen Parameter. Eine Patentstrategie, die alle denkbaren Jurisdiktionen abdeckt, ist für mittelständische Unternehmen selten sinnvoll – eine strategisch fokussierte Schutzrechtssicherung hingegen schon.

Gebrauchsmuster, Betriebsgeheimnisse und ergänzende Schutzinstrumente

Eine vollständige Schutzrechtsstrategie für die Lebensmittelindustrie erschöpft sich nicht im Patent. Das Gebrauchsmuster – oft als „kleines Patent" bezeichnet – bietet für bestimmte Konstellationen erhebliche taktische Vorteile: Es wird ohne Sachprüfung eingetragen, schützt für eine Höchstlaufzeit von bis zu 10 Jahren und steht als Defensivinstrument rasch zur Verfügung. Es eignet sich insbesondere für technische Produkte und Vorrichtungen, weniger für reine Verfahrenserfindungen.

Verfahrensinnovationen, die sich technologisch rasch weiterentwickeln oder deren Schutzfähigkeit unsicher erscheint, können alternativ über den Schutz von Betriebsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisnorm, GeschGehG) gesichert werden. Dieser Ansatz setzt konsequente interne Geheimhaltungsmaßnahmen voraus: technische Zugangskontrollen, vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Dienstleistern sowie ein dokumentiertes Informationssicherheitskonzept. Ein Betriebsgeheimnis kann theoretisch unbegrenzt bestehen – sofern die Geheimhaltungsmaßnahmen konsequent durchgehalten werden.

Für die Kennzeichnung von Produkten und die Durchsetzung von Differenzierungsvorteilen im Lebensmitteleinzelhandel ist daneben der Markenschutz relevant. Eine eingetragene Marke beim DPMA schützt für 10 Jahre, ist unbegrenzt verlängerbar (§ 47 MarkenG) und sichert die Identität von Produktnamen und Herkunftsangaben. Die Parallelführung von Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenstrategie ist für inhabergeführte Lebensmittelunternehmen mit klarer Produktpositionierung oft die wirtschaftlich überzeugendere Gesamtlösung als ein isolierter Patentfokus.

Schließlich spielen in der Branche ergänzende Schutzzertifikate (SPC) eine Rolle, wenn es um Lebensmittelzusatzstoffe oder Stoffe mit regulierter Marktzulassung geht. Die Voraussetzungen und Laufzeiten dieser Zertifikate sind im Einzelfall zu prüfen.

Schutzrechtsdurchsetzung: Verletzung erkannt – was nun?

Ein Patent entfaltet seinen Wert erst dann vollständig, wenn der Patentinhaber bereit und in der Lage ist, es im Verletzungsfall durchzusetzen. Wie geht man vor, wenn man eine Patentverletzung vermutet? Die Antwort hängt von der Qualität des Schutzrechts, der Beweislage und der wirtschaftlichen Relation zum Verletzter ab.

Patentrechtliche Ansprüche umfassen grundsätzlich Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz. Die genaue Ausgestaltung dieser Ansprüche sowie die prozessualen Möglichkeiten – einstweilige Verfügung, Klage vor dem Landgericht, Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht – erfordern eine strategische Prüfung im Einzelfall. Zu beachten ist dabei: Die reguläre Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangte.

In der Praxis mittelständischer Lebensmittelproduzenten sehen wir häufig eine Asymmetrie: Angreifer verfügen oft über mehr Ressourcen für langwierige Patentstreitigkeiten. Eine kluge Durchsetzungsstrategie wählt deshalb das richtige Forum, den richtigen Zeitpunkt und – wo wirtschaftlich sinnvoll – die Lizenzlösung statt der Klage. Manchmal ist eine strukturierte Verhandlung über eine Kreuzlizenz das effizientere Instrument als ein mehrjähriger Rechtsstreit.

Für die Revision vor dem Bundesgerichtshof gilt die gesetzliche Singularzulassung: Die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionsverfahren vor dem BGH erfolgt in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO).

Patentstrategie als Führungsaufgabe: Was Geschäftsführer jetzt prüfen sollten

Eine Patentstrategie ist kein Projekt, das die Rechtsabteilung einmalig abarbeitet. Sie ist eine kontinuierliche Führungsaufgabe – und in inhabergeführten Mittelstandsunternehmen liegt die Verantwortung dafür unmittelbar beim Geschäftsführer. Welche konkreten Fragen sollten Sie sich heute stellen?

Erstens: Sind alle wesentlichen Entwicklungen der letzten 36 Monate daraufhin geprüft worden, ob sie schutzfähige Erfindungen enthalten? In vielen mittelständischen Lebensmittelbetrieben fehlt ein formalisiertes Erfindungsmeldeverfahren. Ohne dieses bleibt Innovationspotenzial systematisch ungenutzt.

Zweitens: Ist der bestehende Schutzrechtsbestand strategisch gepflegt? Patente verlieren ihren Schutz, wenn Jahresgebühren nicht fristgerecht entrichtet werden – eine Betriebsblindheit, die in der Hektik des Tagesgeschäfts erstaunlich häufig auftritt. Die Verwaltung eines auch nur mittelgroßen Portfolios erfordert professionelle Unterstützung.

Drittens: Sind Kooperationen, Entwicklungsdienstleistungen und Arbeitnehmererfindungen vertraglich so geregelt, dass die Schutzrechte tatsächlich beim Unternehmen verbleiben? Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) regelt die Rechte von Arbeitnehmererfindungen zugunsten des Arbeitgebers – aber nur bei rechtzeitiger Inanspruchnahme und korrektem Verfahren. Versäumnisse hier können die Schutzrechtsträgerschaft gefährden.

Nach unserer Erfahrung ist eine strukturierte Bestandsaufnahme des IP-Portfolios – kombiniert mit einer Analyse offener Risiken durch Drittpatente – der wirkungsvollste erste Schritt für Geschäftsführer, die ihre Innovationsposition systematisch stärken wollen. Diese Bestandsaufnahme kann innerhalb weniger Wochen durchgeführt werden und bildet die Grundlage für alle nachfolgenden strategischen Entscheidungen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Schutzrechtssituation, Ihrer Verträge und der einschlägigen Patentlage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Branchenspezifische Regulierung und ihr Einfluss auf die Patentstrategie

Die Lebensmittelindustrie ist eine der regulierungsintensivsten Branchen überhaupt – und diese Regulierung prägt die Patentstrategie in mehrfacher Hinsicht. Zulassungserfordernisse für neue Lebensmittelzusatzstoffe, Novel-Food-Verordnungen und Anforderungen an die Kennzeichnung können den wirtschaftlichen Wert eines Patents erheblich beeinflussen.

Wenn ein patentiertes Verfahren erst nach einer mehrjährigen Marktzulassung kommerziell eingesetzt werden kann, verkürzt sich die effektive Schutzlaufzeit entsprechend. Für Unternehmen mit regulierungsabhängigen Innovationen lohnt es sich daher, die Patentierungsentscheidung eng mit dem Zulassungsfahrplan zu verzahnen: Frühe Anmeldung sichert die Priorität, während der Marktzutritt durch regulatorische Erfordernisse zeitlich geschoben werden kann.

Hinzu kommt die zunehmende Bedeutung biotechnologischer und fermentationsbasierter Verfahren in der Lebensmittelproduktion. Diese Verfahren unterliegen sowohl den allgemeinen Patentierbarkeitsvoraussetzungen des PatG als auch spezifischen Einschränkungen für Pflanzensorten und biologische Zuchtverfahren. Die Abgrenzung zwischen patentierbaren biotechnologischen Verfahren und von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen biologischen Züchtungsverfahren ist im Einzelfall nicht trivial und hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen aus der Lebensmittelbranche, die im Schnittpunkt von Lebensmittelrecht und gewerblichem Rechtsschutz operieren und strategische Entscheidungen auf Basis einer integrierten Analyse beider Rechtsmaterien treffen müssen.

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Häufige Fragen zur Patentanmeldung in der Lebensmittelindustrie

Welche Innovationen aus der Lebensmittelproduktion sind grundsätzlich patentierbar?

Patentierbar sind nach dem PatG technische Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. In der Lebensmittelindustrie kommen insbesondere neuartige Verarbeitungsverfahren, technisch wirkende Formulierungen, Verpackungstechnologien und Maschinen zur Herstellung in Betracht. Reine Rezepturen ohne eigenständigen technischen Charakter sind in der Regel nicht patentierbar; die Grenze ist fließend und im Einzelfall anwaltlich zu bestimmen.

Was ist der Unterschied zwischen einer DPMA-Anmeldung und einer europäischen Patentanmeldung beim EPA?

Die DPMA-Anmeldung begründet Patentschutz ausschließlich in Deutschland. Eine Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) ermöglicht nach Erteilung die Validierung in bis zu 45 Vertragsstaaten und ist für Unternehmen mit europäischen Exportmärkten strategisch sinnvoll. Beide Wege sind kombinierbar: Die DPMA-Anmeldung sichert zunächst den Prioritätstag; innerhalb von 12 Monaten kann auf dieser Basis eine EPA-Anmeldung eingereicht werden.

Wie lange dauert ein Patentanmeldeverfahren beim DPMA?

Das DPMA-Verfahren umfasst formale Prüfung, Offenlegung nach 18 Monaten und – nach gesondertem Antrag – die Sachprüfung. Die Gesamtdauer bis zur Erteilung ist variabel und kann erfahrungsgemäß mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Wer kurzfristig Schutz benötigt, sollte ergänzend eine Gebrauchsmusteranmeldung in Betracht ziehen, die ohne Sachprüfung eingetragen wird und umgehend Schutz bietet.

Kann eine Erfindung noch angemeldet werden, nachdem sie intern genutzt wurde?

Ja – solange keine öffentliche Zugänglichmachung stattgefunden hat. Interne Nutzung allein vernichtet die Neuheit nicht. Sobald jedoch Dritte ohne Geheimhaltungsverpflichtung Kenntnis erhalten, droht ein neuheitsschädlicher Stand der Technik. Bei Unsicherheit über bereits erfolgte Offenbarungen ist umgehend anwaltlicher Rat einzuholen, um verbleibende Handlungsoptionen zu sichern.

Was kostet eine Patentanmeldung, und lohnt sich das für kleine Mittelständler?

Die anfallenden Kosten setzen sich aus DPMA-Gebühren sowie anwaltlichen und ggf. patentanwaltlichen Honoraren zusammen; die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab und ist im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG transparent zu gestalten. Für wirtschaftlich bedeutende Verfahrensinnovationen rechnet sich Patentschutz regelmäßig – nicht nur durch direkte Ertragsschutzwirkung, sondern auch durch Lizenzpotenzial und gestärkte Verhandlungsposition gegenüber Kooperationspartnern.

Wie schütze ich Verfahrensinnovationen, die ich nicht öffentlich machen möchte?

Wer eine Erfindung patentiert, muss sie offenlegen – das Patent wird veröffentlicht. Wer diesen Nachteil vermeiden möchte, kann Verfahrensinnovationen als Betriebsgeheimnis nach dem GeschGehG schützen. Voraussetzung ist, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen werden: technische Zugangsbeschränkungen, vertragliche NDAs mit Mitarbeitern und Dienstleistern sowie ein dokumentiertes Sicherheitskonzept. Im Gegensatz zum Patent entsteht kein Offenlegungszwang – dafür gibt es keinen absoluten Schutz gegen unabhängige Parallelentwicklungen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz – von der strategischen Patentanmeldung über die Schutzrechtsdurchsetzung bis zur Lizenzgestaltung. Besondere Erfahrung besteht in der Begleitung technologieintensiver Unternehmen der Lebensmittel-, Verpackungs- und Agrartechnologiebranche. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät sowohl auf Erstanlaufebene beim DPMA als auch in EPA- und PCT-Verfahren.

Kontakt: info@brandtfalk.com

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Patentanmeldung und Patentstrategie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Entwicklungsdokumentation und der einschlägigen Schutzrechtslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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