MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Gewerblicher Rechtsschutz, IT & Datenschutz · Rechtsgebiet 5

Patentanmeldung und Patentstrategie – Logistik: Checkliste

Patentanmeldung und Patentstrategie: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Logistikunternehmen stehen vor einer paradoxen Situation: Sie entwickeln laufend technische Lösungen – automatisierte Sortiersysteme, softwaregestützte Routenoptimierung, innovative Verpackungskonzepte –, sichern diese Innovationen aber seltener ab als Unternehmen anderer Branchen. Das Ergebnis ist Wettbewerbsvulnerabilität. Ein Mitbewerber meldet eine vergleichbare Entwicklung früher zum Patent an, und das eigene Produkt droht zur Verletzung fremder Schutzrechte zu werden.

Patentanmeldung und Patentstrategie sind für Logistikunternehmen kein akademisches Thema, sondern operative Führungsaufgabe. Nach dem Patentgesetz (PatG) genießt grundsätzlich Patentschutz, wer als Erster eine neue, gewerblich anwendbare Erfindung mit Erfindungsschritt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmeldet – das Prioritätsprinzip gilt absolut. Ein Patent schützt maximal 20 Jahre ab Anmeldetag (§ 16 PatG) und verleiht seinem Inhaber das ausschließliche Recht zur gewerblichen Nutzung. Die folgende Checkliste führt Geschäftsführer und Justiziare in der Logistikbranche Schritt für Schritt durch den Anmeldeprozess und die strategische Einbettung.

Dieser Leitfaden gliedert sich in acht Prüfschritte: von der Erfindungsidentifikation über die DPMA-Anmeldung bis hin zur internationalen Schutzrechtsstrategie und laufenden Verteidigung des Portfolios.

Schritt 1: Erfindungsidentifikation – Was ist in der Logistik schutzfähig?

Nicht jede technische Neuerung ist patentierbar. Der erste Schritt besteht darin, systematisch zu erfassen, welche Entwicklungen in Ihrem Unternehmen überhaupt Patentschutz beanspruchen können – und welche Alternativen für den Rest infrage kommen.

Schutzfähig nach §§ 1–5 PatG sind Erfindungen, die neu sind, auf einem Erfinderschritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. In der Logistik fallen darunter erfahrungsgemäß: mechanische Vorrichtungen (Förderanlagen, Palettierroboter, Stapleranbauteile), technische Verfahren (Sortierprozesse, Kommissionierungsmethoden), Steuerungssoftware mit technischem Charakter (KI-basierte Routenoptimierung, wenn ein technisches Problem gelöst wird) sowie Sensorik- und Messsysteme für Echtzeit-Tracking.

Nicht patentierbar sind dagegen rein geschäftliche Methoden (z. B. neue Vergütungsmodelle für Fahrer ohne technische Umsetzungsebene), abstrakte Algorithmen ohne technische Wirkung sowie Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien. Für diese Kategorien kommen andere Schutzinstrumente infrage: Marken, Geschmacksmuster oder – besonders praxisrelevant – das Urheberrecht für Softwarecode.

Checkliste Schritt 1:

  • Interne Innovationsprojekte der letzten 24 Monate inventarisieren
  • Technische Neuerungen von rein organisatorischen Änderungen trennen
  • Softwareentwicklungen auf technischen Charakter prüfen (löst die Software ein technisches Problem?)
  • Arbeitnehmererfindungen nach ArbnErfG identifizieren und Meldepflicht der Mitarbeiter auslösen
  • Für nicht patentierbare Entwicklungen alternative Schutzrechte (Gebrauchsmuster, Design, Marke) vormerken

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Logistikdienstleister die Schutzfähigkeit eigener Softwarelösungen systematisch unterschätzen. Eine erste technische Einordnung – noch vor dem Patentanwalt – spart Zeit und Kosten.

Schritt 2: Neuheitsrecherche – Besteht echter Spielraum?

Vor jeder Anmeldung steht die Neuheitsrecherche. Eine Erfindung ist dann neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 PatG). Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – weltweit, in jeder Sprache, in jeder Form.

Für Logistikunternehmen bedeutet dies: Bereits ein Messeauftritt, ein technischer Artikel in einer Fachzeitschrift oder auch nur ein auf der Unternehmenswebsite veröffentlichter Produktkatalog kann eine Erfindung „vorwegnehmen" und den Patentschutz ausschließen. Besondere Vorsicht gilt bei öffentlichen Ausschreibungen und Lieferantenverhandlungen, bei denen technische Details vorab kommuniziert werden.

Die Recherche erfolgt über öffentlich zugängliche Datenbanken (DEPATISnet des DPMA, Espacenet des Europäischen Patentamts, Google Patents). Eine professionelle Freiheitsrecherche (Freedom-to-Operate-Analyse) geht darüber hinaus: Sie klärt nicht nur, ob Ihre Erfindung neu ist, sondern ob deren Nutzung bestehende Drittschutzrechte verletzt.

Checkliste Schritt 2:

  • DEPATISnet-Recherche mit relevanten Suchbegriffen in Deutsch und Englisch
  • Espacenet-Recherche für internationale Schutzrechte
  • Interne Vorveröffentlichungen prüfen (Broschüren, Demovideos, Messeauftritte)
  • Vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) für laufende Verhandlungen sicherstellen
  • Freedom-to-Operate-Analyse durch Patentanwalt beaufftragen, wenn Markteinführung bevorsteht

Schritt 3: Erfindernennung und interne Dokumentation – Wer hat was erfunden?

Patente sind Personenrechte: Erfinder ist, wer die geschützte Erfindung tatsächlich gemacht hat. Arbeitnehmererfindungen sind zwar in der Regel dem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, ArbnErfG), doch die korrekte Abwicklung erfordert präzise Dokumentation und fristgerechte Inanspruchnahme.

Wird die Inanspruchnahme versäumt oder fehlerhaft erklärt, können Arbeitnehmer Ansprüche auf Vergütung geltend machen oder – im Extremfall – die Erfindung selbst nutzen. In der Logistik, wo Entwicklungen oft in interdisziplinären Teams entstehen (Ingenieure, Softwareentwickler, Betriebsleiter), ist die genaue Zuordnung von Erfinderleistungen häufig komplex.

Checkliste Schritt 3:

  • Erfindermeldung durch alle beteiligten Mitarbeiter einholen
  • Inanspruchnahme der Arbeitnehmererfindung schriftlich und fristgerecht erklären
  • Erfindernennung in der Patentanmeldung vorbereiten (alle Miterfinder)
  • Interne Erfindungsakte anlegen: Zeitstempel, Labornotizen, E-Mails, technische Zeichnungen
  • Vergütungsansprüche der Arbeitnehmererfinder nach ArbnErfG berechnen und dokumentieren
  • Bei Auftragsforschung oder Kooperationsprojekten: Schutzrechtsklauseln im Kooperationsvertrag prüfen

Nach unserer Erfahrung entstehen die häufigsten späteren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Patenten nicht im Erteilungsverfahren, sondern aus ungeklärten Erfinderrechten im Innenverhältnis. Eine sorgfältige Dokumentation ab dem ersten Entwicklungsschritt ist günstiger als jede spätere Auseinandersetzung.

Mandatsbeispiel (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Kontraktlogistikunternehmen aus Süddeutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte intern ein System zur automatisierten Lagerplatzzuweisung auf Basis von Echtzeitdaten entwickelt. Ein Softwareentwickler und zwei Betriebsingenieure waren beteiligt; klare schriftliche Abgrenzung fehlte. Vorgehen: BRANDT & FALK analysierte die Entwicklungsgeschichte anhand vorhandener E-Mails, Sprint-Protokolle und technischer Spezifikationen, klärte die Erfindergemeinschaft, initiierte die schriftliche Inanspruchnahme und bereitete die Anmeldung beim DPMA vor. Ergebnis: Die Anmeldung konnte mit korrekter Erfindernennung und gesicherter Rechtekette eingereicht werden; spätere Vergütungsansprüche wurden vertraglich geregelt.

Wann sollte die Patentanmeldung beim DPMA eingereicht werden?

Das Prioritätsprinzip macht den Zeitpunkt der Anmeldung zum zentralen strategischen Parameter. Wer zuerst anmeldet, sichert sich den Anmeldetag – und damit den Vorrang gegenüber allen späteren Anmeldern für dieselbe Erfindung. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, wer die Erfindung chronologisch zuerst gemacht hat.

Für Logistikunternehmen ergibt sich daraus eine klare Handlungsregel: Die Anmeldung sollte vor jeder öffentlichen Präsentation der Erfindung erfolgen. Öffentlich sind Messen (LogiMAT, transport logistic), Kundenvorführungen ohne NDA, Pressemitteilungen und Lieferantenpräsentationen ohne Vertraulichkeitsschutz. Eine offene Kundendemonstration kann den Schutz endgültig vernichten.

Die DPMA-Anmeldung begründet eine 12-monatige Prioritätsfrist (nach Pariser Verbandsübereinkunft, PVÜ), innerhalb derer Sie auf Basis dieser Anmeldung Schutz in anderen Ländern beantragen können, ohne dass Ihre eigene Erstanmeldung als schädliche Vorveröffentlichung gilt. Diese Frist ist für Logistikunternehmen mit internationalen Operationen von besonderer Bedeutung – Containerhäfen, Grenzterminals und multimodale Hubs spielen oft in mehreren Rechtssystemen gleichzeitig.

Checkliste Schritt 4 (Zeitplanung):

  • Anmeldezeitpunkt vor geplanter Markteinführung oder Messe festlegen
  • 12-Monats-Prioritätsfrist nach DPMA-Anmeldung im Kalender vermerken
  • Entscheidung über europäische (EPA) und internationale Anmeldung (PCT) innerhalb der Prioritätsfrist treffen
  • NDA-Management für alle Vorabgespräche sicherstellen

Schritt 5: Die DPMA-Anmeldung – Formale Anforderungen und Anmeldeunterlagen

Die Patentanmeldung beim DPMA besteht aus mehreren Pflichtbestandteilen: Antrag auf Erteilung, Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche, Zusammenfassung und – soweit erforderlich – Zeichnungen (§§ 34 ff. PatG). Die Patentansprüche sind das Herzstück: Sie definieren den Schutzumfang und entscheiden darüber, wie weit der Patentinhaber Dritte von der Nutzung ausschließen kann.

Ein häufiger Fehler ist das „Zu-eng-Formulieren" der Ansprüche: Wer nur die eine konkrete Ausführungsform beansprucht, die er selbst nutzt, übersieht alternative technische Umsetzungen von Wettbewerbern. Ein erfahrener Patentanwalt formuliert unabhängige und abhängige Ansprüche so, dass der Schutzbereich breit genug ist, um Umgehungskonstruktionen zu erfassen, aber schmal genug, um den Stand der Technik auszuklammern.

Nach Einreichung führt das DPMA eine Prüfung auf Neuheit und Erfindungsschritt durch. Zwischenanmeldungen sind möglich. Das Verfahren bis zur Erteilung dauert erfahrungsgemäß mehrere Jahre; in dieser Zeit besteht allerdings bereits vorläufiger Schutz.

Checkliste Schritt 5:

  • Vollständige Anmeldeunterlagen: Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zusammenfassung, Zeichnungen
  • Patentansprüche auf Breite und Defensivtiefe prüfen (unabhängige + abhängige Ansprüche)
  • Anmeldung elektronisch über das DPMAonline-Portal oder postalisch einreichen
  • Anmeldegebühr entrichten (genaue Beträge: DPMA-Gebührenverzeichnis, anwaltlich prüfen)
  • Aktenzeichen und Anmeldetag dokumentieren
  • Fristen für Prüfungsantrag vormerken

Welche internationale Schutzrechtsstrategie passt zur Logistik?

Logistik ist per Definition grenzüberschreitend. Wer ein Patent nur in Deutschland schützt, lässt Wettbewerber in den Märkten frei, in denen die eigene Lieferkette operiert. Die strategische Entscheidung, wo Schutz beantragt wird, gehört zu den kostenintensivsten – und folgenreichsten – Weichenstellungen im gewerblichen Rechtsschutz.

Drei Wege stehen zur Verfügung:

  1. Europäisches Patent (EPA): Eine Anmeldung, Prüfung auf europäischer Ebene, nach Erteilung nationale Validierung in den gewünschten Mitgliedstaaten. Effizient bei mittlerer Länderanzahl.
  2. Einheitspatent (UP): Seit 2023 möglich. Nach Erteilung durch das EPA gilt das Patent automatisch in allen teilnehmenden EU-Staaten ohne nationale Validierung – relevant für paneuropäische Logistiknetzwerke.
  3. PCT-Anmeldung (Patent Cooperation Treaty): Internationale Anmeldung bei der WIPO; ermöglicht parallelen Schutz in über 150 Vertragsstaaten aus einer einzigen Anmeldung. Die nationale Phase muss spätestens 30 Monate nach dem Prioritätstag eingeleitet werden.

Für Logistikunternehmen mit transnationalen Netzwerken – z. B. kombinierter Schiene-Straße-Transport durch mehrere EU-Länder oder Luftfrachtoperationen über Drehkreuze – ist das Einheitspatent häufig die wirtschaftlich sinnvollste Option, sofern die relevanten Märkte im EU-Raum liegen. Für Aktivitäten in Nordamerika, Asien oder dem Nahen Osten ist die PCT-Anmeldung unverzichtbar.

Checkliste Schritt 6:

  • Operationsgebiete kartieren: In welchen Ländern wird die Erfindung produziert, genutzt oder vermarktet?
  • In welchen Ländern sind die größten Wettbewerber aktiv?
  • Kostenkalkulation: nationale Einzelanmeldungen vs. EPA vs. Einheitspatent vs. PCT
  • PCT-Anmeldung innerhalb der 12-Monats-Prioritätsfrist vorbereiten
  • Validierungsländer beim europäischen Patent strategisch auswählen
  • Jahresgebühren für alle Länder in mittelfristiger Budgetplanung berücksichtigen

Schritt 7: Patentstrategie – Portfolio aufbauen, verteidigen und verwerten

Ein einzelnes Patent ist kaum verteidigungsfähig. Eine belastbare Patentstrategie zielt auf den Aufbau eines Portfolios, das Kernprodukte, Fertigungsverfahren und Systemkomponenten schichtweise absichert. In der Logistikbranche entstehen solche Portfolios häufig aus der Kombination von mechanischen Patenten (Förder- und Lagertechnik), Verfahrenspatenten (Sortier- und Routingprozesse) und – zunehmend – softwarebezogenen Patenten für KI-gestützte Entscheidungssysteme.

Aus geschäftsführerlicher Sicht gibt es drei Verwertungsmodelle: erstens die defensive Nutzung (eigene Patente als Schutzwall gegen Nachahmung), zweitens die offensive Lizenzierung (Einnahmen aus Drittnutzung) und drittens die gegenseitige Lizenzierung im Rahmen von Cross-Licensing-Vereinbarungen mit Partnern oder Systemanbietern.

Gleichzeitig erfordert ein Patentportfolio aktive Pflege. Ein Patent schützt maximal 20 Jahre (§ 16 PatG), und die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren steigen mit zunehmendem Patentjahr. Nicht mehr strategisch relevante Schutzrechte sollten aufgegeben werden, um Ressourcen für neue Anmeldungen freizusetzen.

Checkliste Schritt 7:

  • Patentportfolio jährlich auf strategische Relevanz überprüfen
  • Jahresgebühren für alle aktiven Patente im Jahresbudget planen
  • Lizenzierungspotenzial nicht genutzter Patente bewerten
  • Cross-Licensing-Optionen bei Zulieferverhandlungen prüfen
  • Schutzrechtsverletzungen im Markt aktiv beobachten (Monitoring)
  • Bei Verdacht auf Verletzung: unverzüglich anwaltliche Bewertung einholen

Schritt 8: Patentverteidigung – Was tun bei Verletzung oder Angriff?

Patentschutz ist nur so stark wie die Bereitschaft und Fähigkeit, ihn durchzusetzen. Wer Verletzungen duldet, riskiert nicht nur wirtschaftlichen Schaden, sondern schwächt langfristig die Durchsetzbarkeit des eigenen Portfolios.

Bei Patentvertetzungen durch Dritte stehen dem Patentinhaber im Wesentlichen drei Instrumente zur Verfügung: Unterlassungsklage, Schadensersatzklage und das einstweilige Verfügungsverfahren (für besonders dringende Fälle). Zuständig für Patentverletzungsstreitigkeiten in Deutschland sind die spezialisierten Landgerichte (u. a. Düsseldorf, München, Hamburg). Angriffe auf die eigene Patentposition erfolgen in der Regel durch Einspruch beim DPMA innerhalb von neun Monaten nach Patenterteilung oder durch Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht.

Umgekehrt kann ein Wettbewerber ein Patent, das Ihren Handlungsspielraum einschränkt, durch Einspruch oder Nichtigkeitsklage angreifen. Auch hier gilt: Frühzeitige anwaltliche Einschätzung ist entscheidend für die Strategie. Wer abwartet, bis ein Verfahren läuft, hat bereits wertvolle Handlungsoptionen verloren.

In der Revisionsinstanz vor dem BGH in Zivilsachen besteht die Singularzulassung; die Vertretung erfolgt dort in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Checkliste Schritt 8:

  • Patentverletzungen durch Wettbewerber systematisch beobachten (Monitoring-Dienst einrichten)
  • Bei konkretem Verletzungsverdacht: Sachverhalt dokumentieren (Produkte sichern, Quellen belegen)
  • Einspruchsfristen nach Erteilung eines Drittpatents (9 Monate) im Fristkalender führen
  • Nichtigkeitsklage gegen hinderliche Drittpatente als strategische Option prüfen
  • Für einstweilige Verfügungen: dringliche Reaktion sicherstellen (Zeitverlust schadet)
  • Verteidigungsbudget im Voraus allocieren

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Patentanmeldung und Patentverteidigung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Neuheitslage und der geltenden Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Patentanmeldung in der Logistikbranche

Können Logistiksoftware und KI-Systeme patentiert werden?

Softwarebezogene Erfindungen sind patentierbar, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen – das heißt, wenn sie ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen. Reine Algorithmen oder Geschäftsmodelle ohne technischen Kern sind nach § 1 Abs. 3 PatG ausgeschlossen. Für KI-gestützte Routenoptimierung oder automatisierte Lagerverwaltungssysteme kommt Patentschutz grundsätzlich in Betracht, sofern die technische Wirkung klar herausgearbeitet und in den Patentansprüchen präzise beschrieben wird. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und sollte anwaltlich geprüft werden.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter eine Erfindung macht?

Arbeitnehmererfindungen unterliegen dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Erfindung zu melden; der Arbeitgeber kann sie in Anspruch nehmen und erlangt damit das Recht, das Patent auf sich anzumelden. Der Arbeitnehmer behält einen gesetzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen berechnet wird. Eine fristgerechte, schriftliche Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist Pflicht; unterbleibt sie, fällt die Erfindung an den Arbeitnehmer zurück.

Wie lange dauert die Patenterteilung beim DPMA?

Das Erteilungsverfahren beim DPMA nimmt erfahrungsgemäß mehrere Jahre in Anspruch – je nach technischem Gebiet und Arbeitsaufkommen des zuständigen Prüfers. Ab Einreichung besteht ein vorläufiger Schutz. Der Prüfungsantrag muss innerhalb von sieben Jahren nach Anmeldung gestellt werden. Nach unserer Erfahrung ist es sinnvoll, den Prüfungsantrag nicht zu lange aufzuschieben, wenn eine zeitnahe Erteilung für Lizenzverhandlungen oder die Unternehmensfinanzierung relevant ist.

Was kostet eine Patentanmeldung?

Die Gesamtkosten setzen sich aus DPMA-Gebühren (Anmeldung, Prüfung, Aufrechterhaltung), Patentanwaltskosten und – bei internationaler Anmeldung – Kosten für EPA, PCT-Recherche und nationale Validierung zusammen. Die genauen Gebührenbeträge sind dem DPMA-Gebührenverzeichnis zu entnehmen und unterliegen Änderungen; eine verbindliche Kostenschätzung sollte anwaltlich erstellt werden. Als Orientierung gilt: Eine deutsche Einzelanmeldung ist vergleichsweise kostengünstig; ein europäisches oder PCT-Portfolio kann je nach Länderauswahl erheblichen mehrjährigen Aufwand erfordern.

Wann lohnt sich ein Einheitspatent statt eines europäischen Patents mit nationaler Validierung?

Das Einheitspatent (in Kraft seit Juni 2023) bietet nach Erteilung durch das EPA einheitlichen Schutz in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten ohne separate nationale Validierungsschritte. Es lohnt sich insbesondere, wenn Schutz in mehr als vier bis fünf EU-Staaten benötigt wird, da sich Verwaltungsaufwand und Übersetzungskosten deutlich reduzieren. Für Logistikunternehmen mit gesamteuropäischen Netzwerken ist es häufig die wirtschaftlichere Wahl. Nachteilig ist, dass das Einheitspatent vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) einheitlich angegriffen werden kann – die Verteidigungsstrategie muss dies berücksichtigen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere bei Patentanmeldungen, Patentstrategien und der Verteidigung technischer Schutzrechte. Schwerpunkte in der Logistikbranche umfassen den Schutz innovativer Förder-, Sortier- und Softwaresysteme sowie die Begleitung internationaler Anmeldeverfahren vor DPMA, EPA und im PCT-Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe und strategischen Überlegungen bei der Patentanmeldung. Ihr konkreter Sachverhalt – Erfindungsgegenstand, Neuheitslage, Fristenstand, internationaler Schutzbedarf – erfordert eine individuelle Prüfung. Zur Klärung, wie eine Patentstrategie auf Ihr Logistikunternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.