Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen entwickelt ein neuartiges Fertigungsverfahren. Die Geschäftsführung fragt sich: Wann muss die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, damit die Neuheit nicht durch eine Eigenveröffentlichung vernichtet wird? Und lohnt sich eine europäische oder internationale Schutzrechtsstrategie – oder reicht das nationale Patent?
Patentanmeldung und Patentstrategie bilden das Fundament des technischen Wettbewerbsschutzes für Unternehmen im Mittelstand. Das Patentgesetz (PatG) gewährt dem Inhaber eines erteilten Patents ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht von bis zu 20 Jahren ab Anmeldedatum. Wer diese Schutzposition nicht aktiv gestaltet, riskiert, dass Wettbewerber dieselbe Technologie nutzen, anmelden oder – schlimmer – den eigenen Marktzugang durch Schutzrechte Dritter blockieren. Eine durchdachte Patentstrategie ist deshalb keine Küraufgabe, sondern eine Pflicht der ordentlichen Geschäftsführung.
Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Grundlagen der Patentanmeldung, die Bedeutung des Anmeldetags, die verschiedenen Schutzsysteme (national, europäisch, international), strategische Überlegungen zur Portfoliogestaltung, typische Fehlerquellen sowie die Konsequenzen für Geschäftsführer, die Schutzrechtsfragen auf die lange Bank schieben.
Was schützt ein Patent – und was nicht?
Ein Patent schützt technische Erfindungen auf einem beliebigen Gebiet der Technik, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§§ 1, 3, 4, 5 PatG). Nicht jede betriebliche Innovation ist daher patentwürdig. Reine Geschäftsmethoden, mathematische Algorithmen als solche oder ästhetische Gestaltungen fallen grundsätzlich nicht unter den Erfindungsbegriff des § 1 PatG – wenngleich softwareimplementierte Erfindungen bei entsprechend technischem Charakter durchaus schutzfähig sein können.
Das erteilte Patent gewährt dem Inhaber das Recht, Dritten zu untersagen, die geschützte Lehre im Inland ohne Zustimmung zu benutzen, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Die Schutzwirkung beginnt mit der Patenterteilung; ab dem Anmeldetag besteht jedoch ein vorläufiger Schutz (§ 33 PatG), der bei späterer Erteilung auf den Anmeldetag zurückwirkt. Für die Schutzstrategie bedeutet das: Der Anmeldetag ist die entscheidende Prioritätsweiche.
Wichtig für die Unternehmensplanung ist der Unterschied zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung. Zwischen Einreichung beim DPMA und der Erteilung vergehen in der Regel mehrere Jahre. In dieser Phase kann ein Unternehmen zwar noch keine vollständigen Patentrechte geltend machen, besitzt jedoch bereits die genannte vorläufige Rechtsstellung. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmen diesen Unterschied unterschätzen und Lizenzverhandlungen zu früh oder Abwehrstrategien zu spät einleiten.
Der Anmeldetag: Warum jeder Tag zählt
Das Patentrecht folgt dem Prioritätsprinzip: Wer zuerst anmeldet, hat die stärkere Rechtsposition. Dieser Grundsatz gilt weltweit und ist die zentrale Achse jeder Patentstrategie. Ein Patent wird für maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag erteilt (§ 16 PatG) – nicht ab Erteilung, nicht ab erster Benutzung, sondern ab dem Tag der Einreichung beim zuständigen Amt.
Noch gravierender wirkt sich der Anmeldetag auf die Neuheitsprüfung aus. Eine Erfindung ist nur dann neu, wenn sie vor dem Anmeldetag nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 PatG). Zum Stand der Technik zählt alles, was der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – auch eigene Veröffentlichungen, Präsentationen auf Messen oder Fachkonferenzen, Produktdemonstrationen und technische Artikel. Wer sein Verfahren erst öffentlich vorführt und danach patentieren möchte, hat seine Neuheit selbst zerstört.
Wie schützt man sich davor? Indem man eine interne Erfindungsmeldeprozedur einführt, die zwischen der Offenbarung einer Idee im Entwicklungsteam und der externen Veröffentlichung eine Anmeldung erzwingt. In der Praxis scheitert dies häufig an der Kommunikation zwischen Entwicklungsabteilung und Geschäftsführung. Nach unserer Erfahrung sind präventive Sensibilisierungsworkshops für Ingenieurteams ein wirkungsvolles Instrument, um Neuheitsverluste zu vermeiden – und sie kosten einen Bruchteil des Schadens, der durch ein verlorenes Schutzrecht entsteht.
Eine Sonderregelung existiert für Ausstellungen: Offenbarungen auf bestimmten offiziell anerkannten Ausstellungen lösen eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist aus. Dieses Instrument ist jedoch eng begrenzt und sollte nicht als Standardlösung betrachtet werden.
Welche Schutzsysteme stehen zur Verfügung?
Die Wahl des Schutzrechtssystems ist eine der folgenreichsten strategischen Entscheidungen in der Patentanmeldung. Sie hängt von den Absatzmärkten, der wirtschaftlichen Relevanz der Erfindung, dem verfügbaren Budget und dem Zeithorizont des Unternehmens ab.
Nationales Patent (DPMA): Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt bietet Schutz im Inland. Sie ist der schnellste und kostengünstigste Weg zu einem ersten Schutzrecht. Das DPMA prüft die Anmeldung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Die Erteilung dauert in der Praxis mehrere Jahre; der vorläufige Schutz setzt jedoch bereits mit dem Anmeldetag ein.
Europäisches Patent (EPA): Über das Europäische Patentamt (EPA) kann ein einheitliches Erteilungsverfahren geführt werden, das nach Erteilung in nationalen Patentschutz in bis zu 44 Vertragsstaaten überführt werden kann. Das europäische Einheitspatent – seit Juni 2023 verfügbar – erlaubt nach Erteilung erstmals eine einheitliche Wirkung in teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten ohne nationale Validierung. Für exportorientierte mittelständische Unternehmen ist dieses Instrument besonders relevant.
Internationales Patent (PCT): Der Patent Cooperation Treaty (PCT, Patentzusammenarbeitsvertrag) ermöglicht eine internationale Patentanmeldung mit zunächst einheitlicher Recherche und optionaler Prüfung. Die nationale Phase muss in der Regel binnen 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum eingeleitet werden. Der PCT-Weg gibt Unternehmen damit wertvolle Zeit, die Marktrelevanz der Erfindung in verschiedenen Jurisdiktionen zu bewerten, bevor kostspielige nationale Validierungen vorgenommen werden.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Unternehmen anfangs zu breit streuen – alle Märkte gleichzeitig, zu hohe Folgekosten – oder umgekehrt zu eng agieren und strategisch wichtige Exportmärkte ungeschützt lassen. Die richtige Marktauswahl ist ebenso eine Rechtsfrage wie eine unternehmerische Entscheidung.
Arbeitnehmererfindungen: Was müssen Geschäftsführer beachten?
In vielen mittelständischen Unternehmen entstehen patentrelevante Erfindungen nicht im Büro des Inhabers, sondern in Entwicklungsabteilungen, Werkshallen oder Labors – also durch Arbeitnehmer. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) regelt, wem diese Erfindungen gehören und welche Vergütungsansprüche entstehen.
Eine Diensterfindung – das heißt eine Erfindung, die aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder wesentlich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht – steht grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu, kann aber vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber muss die Inanspruchnahme innerhalb von vier Monaten erklären, nachdem der Arbeitnehmer die Erfindung ordnungsgemäß gemeldet hat (§ 6 ArbNErfG). Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, gilt die Erfindung als freie Erfindung.
Mit der Inanspruchnahme gehen die Schutzrechte auf den Arbeitgeber über – gegen eine angemessene Vergütung des Arbeitnehmers. Die Vergütung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Erfindung, dem Anteil des Arbeitnehmers an ihrer Entstehung und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Fehlt eine interne Vergütungsregelung, gelten die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen.
Für Geschäftsführer bedeutet dies: Ein belastbares internes Meldewesen für Erfindungen ist keine bürokratische Pflicht, sondern rechtlich notwendig, um Schutzrechtsverluste und Vergütungsstreitigkeiten zu vermeiden. Nach unserer Erfahrung fehlen solche Prozesse in einem erheblichen Teil der mittelständischen Unternehmen – mit zum Teil erheblichen Konsequenzen, wenn eine Erfindung kommerziell relevant wird.
Wie gestaltet man eine kohärente Patentstrategie für den Mittelstand?
Eine Patentstrategie ist mehr als die Summe einzelner Anmeldungen. Sie ist ein unternehmerisches Instrument, das auf die Geschäftsstrategie abgestimmt sein muss. Welche Märkte sollen erschlossen werden? Welche Technologien sind Kernkompetenz, welche peripher? Wie ist die Wettbewerbssituation? Drohen Patentklagen durch Wettbewerber oder Non-Practicing Entities (Patentverwerter)?
Vier strategische Grundmuster lassen sich unterscheiden:
- Offensivstrategie: Aktive Anmeldung zentraler Kerntechnologien, um Wettbewerbern den Marktzugang zu erschweren oder Lizenzeinnahmen zu generieren. Geeignet für Unternehmen mit hoher Innovationsrate und klarer Technologieführerschaft.
- Defensivstrategie: Anlegen eines Patents als Gegenangriffsinstrument. Wer selbst ein Patent hält, kann im Verletzungsstreit mit einer Widerklage kontern und Verhandlungsposition aufbauen. Besonders relevant im Umfeld von Großunternehmen oder in patentintensiven Branchen.
- Lizenzstrategie: Gezielte Anmeldung mit dem Ziel, Technologielizenzen an Dritte zu vergeben und damit Einnahmen zu generieren, ohne selbst alle Märkte zu bedienen. Erfordert eine sorgfältige Bewertung des Schutzumfangs.
- Blocking-Strategie: Gezielte Anmeldung von Verbesserungen und Umfeldinnovationen, um dem Wettbewerber die Weiterentwicklung zu erschweren. Ist kartellrechtlich nur bis zu einer bestimmten Grenze zulässig und muss sorgfältig abgegrenzt werden.
Welche Strategie passt? Das hängt vom Einzelfall ab. Doch eines gilt universell: Eine Patentstrategie muss aktiv gesteuert werden. Jährliche Reviews des Schutzrechtsportfolios, die Prüfung von Jahresgebühren auf Wirtschaftlichkeit und die systematische Beobachtung von Wettbewerberanmeldungen sind Mindestanforderungen an ein professionelles IP-Management.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus dem Bereich Automatisierungstechnik. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Jahre ein neuartiges Steuerungsmodul entwickelt und intern dokumentiert, jedoch zunächst auf eine Patentanmeldung verzichtet. Ein Wettbewerber meldete eine sehr ähnliche Lösung an und berief sich auf Priorität. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die interne Entwicklungsdokumentation, prüfte mögliche Vorbenutzungsrechte nach § 12 PatG und begleitete ein Einspruchsverfahren beim DPMA. Ergebnis: Der Schutzbereich des Wettbewerberpatents konnte durch dokumentierte Vorbenutzungsnachweise in relevantem Umfang eingeschränkt werden. Eine vollständige Klaglosstellung wäre durch eine rechtzeitige Eigenanmeldung deutlich einfacher und kostengünstiger gewesen.
Patentdurchsetzung und Patentverletzung: Instrumente und Risiken
Ein Patent nützt nur dann, wenn sein Inhaber es auch durchsetzen kann und will. Die Verletzung eines Patents kann auf verschiedenen Wegen bekämpft werden: durch Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage vor den zuständigen Verletzungsgerichten. In Deutschland sind bestimmte Landgerichte für Patentstreitsachen zuständig – Düsseldorf, München, Mannheim und Hamburg gelten als besonders erfahrene Standorte.
Parallel zur Verletzungsklage steht die Nichtigkeitsklage. Ein Wettbewerber, gegen den ein Patent durchgesetzt wird, wird häufig eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erheben oder Einspruch beim erteilenden Amt einlegen. Einspruch beim EPA oder DPMA ist innerhalb von neun Monaten nach Erteilung möglich. Danach bleibt die Nichtigkeitsklage als Instrument. Das bedeutet: Kein Patent ist endgültig sicher. Die Vorbereitung einer Verletzungsklage erfordert deshalb immer die gleichzeitige Absicherung der eigenen Schutzrechtsposition.
Auf der Seite des Verletzers drohen erhebliche Konsequenzen: Unterlassung, Schadensersatz – berechnet wahlweise nach entgangenen Gewinnen, Lizenzanalogie oder Verletzergewinnabschöpfung –, Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung verletzender Gegenstände. Für einen mittelständischen Geschäftsführer kann die Patentklage eines Wettbewerbers eine ernste unternehmerische Gefahr darstellen, insbesondere wenn Lieferketten und Kundenbeziehungen unterbrochen werden müssen.
Was kann man vorbeugend tun? Freedom-to-Operate-Analysen (FTO-Analyse, Freiheitsanalyse) prüfen vor dem Markteintritt einer neuen Technologie, ob bestehende Schutzrechte Dritter verletzt werden könnten. Sie sind ein unverzichtbares Instrument, das in der mittelständischen Praxis jedoch noch immer zu selten eingesetzt wird. Eine FTO-Analyse ist kein Garantieinstrument – sie reduziert aber das Haftungsrisiko erheblich und ist im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführungspflichten geboten.
Entscheidungsrahmen: Nationales Patent, Europäisches Patent oder PCT?
Die Wahl des richtigen Schutzrechtssystems ist eine Kostenfrage, eine Strategiefrage und eine Zeitfrage zugleich. Die folgende Orientierung hilft Geschäftsführern bei der ersten Einschätzung:
Konstellation A – Hauptmarkt Deutschland, kein Export geplant: Nationale Anmeldung beim DPMA als Einstieg sinnvoll. Kostengünstiger Weg, um Priorität zu sichern. Spätere internationale Erweiterung über PCT innerhalb von zwölf Monaten ab dem Prioritätsdatum noch möglich.
Konstellation B – europäischer Kernmarkt (fünf bis zehn Länder): Europäisches Patent über das EPA, nach Erteilung mit Nutzung des Einheitspatents für die teilnehmenden EU-Staaten. Reduziert Validierungs- und Jahresgebühren im Vergleich zu separaten nationalen Anmeldungen erheblich.
Konstellation C – globale Marktausrichtung, Erfindung mit hohem kommerziellem Potenzial: PCT-Anmeldung, um weltweit Priorität zu sichern und die nationale Phase bis zu 30 Monate hinauszuzögern. Gibt Zeit für Marktbewertung und Investorensuche, ohne den Schutz zu verlieren.
Konstellation D – schneller Markteintritt, Zeit vor Wettbewerbern kritisch: Gebrauchsmusteranmeldung beim DPMA als Schutzrechts-Sofortinstrument parallel zur Patentanmeldung. Das Gebrauchsmuster wird ohne materielle Prüfung eingetragen und entsteht mit der Anmeldung, bietet jedoch nur Schutz für maximal 10 Jahre. Wichtig: Gebrauchsmuster schützt keine Verfahren, nur Erzeugnisse.
Welche Kombination die richtige ist, lässt sich nur im Einzelfall mit Blick auf die konkrete Erfindung, die Wettbewerbssituation und die unternehmerischen Ziele bestimmen. Diese Entscheidung sollte nicht ohne anwaltliche Beratung getroffen werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Patentanmeldung und Patentstrategie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Erfindungsunterlagen, Entwicklungsdokumentation und der für Ihre Zielmärkte relevanten Schutzrechtslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Typische Fehler mittelständischer Unternehmen bei der Patentanmeldung
Welche Fehler sehen wir in der Mandatspraxis besonders häufig? Diese Frage ist keine rhetorische – sie beschreibt einen strukturellen Befund.
Fehler 1: Zu späte Anmeldung nach Offenbarung. Wie oben beschrieben, vernichtet eine Eigenveröffentlichung die Neuheit. In der Praxis sind es Messeauftritte, Fachvorträge oder die versehentliche Weitergabe von Unterlagen an potenzielle Kunden, die diesen Fehler auslösen. Abhilfe schafft ein definierter interner Prozess, der eine Anmeldung vor jeder externen Kommunikation technischer Details sicherstellt.
Fehler 2: Zu enger Schutzbereich. Ein Patent schützt nur das, was in den Ansprüchen definiert ist. Werden die Ansprüche zu eng formuliert, kann ein Wettbewerber die Erfindung mit minimaler Abwandlung umgehen. Die Formulierung von Patentansprüchen ist eine Kunst, die juristisches Verständnis und technisches Fachverstehen verbindet – und deren Qualität die Schutzwirkung auf Jahre bestimmt.
Fehler 3: Keine Überwachung des Wettbewerbsumfelds. Wer keine systematische Patentüberwachung betreibt, wird von Anmeldungen der Konkurrenz überrascht. Patentdatenbanken sind öffentlich zugänglich. Eine regelmäßige Recherche zu relevanten Technologieklassen ist Teil einer professionellen IP-Praxis.
Fehler 4: Jahresgebühren nicht gemanagt. Für ein Patent sind jährlich Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen; die Kosten steigen mit den Jahren an. Unternehmen versäumen es gelegentlich, Patente auf wirtschaftliche Relevanz zu prüfen und solche, die nicht mehr kommerziell genutzt werden, kostenbewusst aufzugeben. Unnötig gepflegte Schutzrechte binden Budget, das sinnvoller eingesetzt werden könnte.
Fehler 5: Kein Vertraglicher Schutz bei Kooperationen. Wenn Erfindungen in Forschungs- und Entwicklungskooperationen entstehen – mit Hochschulen, Lieferanten oder Kunden – ist die Frage der Schutzrechtszuordnung und der Nutzungsrechte im Voraus vertraglich zu regeln. Fehlt eine solche Regelung, entstehen nach der Entstehung der Erfindung oft schwer lösbare Konflikte.
Nach unserer Erfahrung lassen sich alle fünf Fehlerquellen durch eine frühzeitige, strukturierte Beratung vermeiden. Der Aufwand hierfür ist erheblich geringer als die Kosten, die entstehen, wenn Schutzrechte verloren gehen oder Verletzungsklagen abgewehrt werden müssen.
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Häufige Fragen zur Patentanmeldung und Patentstrategie
Was ist der Unterschied zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung?
Mit der Einreichung der Patentanmeldung beim DPMA oder einem anderen zuständigen Amt wird der Anmeldetag festgelegt, der als Prioritätsdatum gilt. Das Patent selbst ist erst nach der formalen und materiellen Prüfung durch das Amt erteilt. Zwischen Anmeldung und Erteilung können mehrere Jahre liegen. Ab dem Anmeldetag besteht jedoch bereits ein vorläufiger Schutz nach § 33 PatG, der bei Erteilung auf den Anmeldetag zurückwirkt. Für Lizenzverhandlungen und Abwehrstrategien ist dieser Unterschied von erheblicher praktischer Bedeutung.
Wie lange dauert der Patentschutz?
Ein Patent wird für maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag erteilt (§ 16 PatG). Die Schutzwirkung setzt jedoch erst mit der Erteilung ein; für die Zeit zwischen Anmeldung und Erteilung gilt lediglich vorläufiger Schutz. Zur Aufrechterhaltung sind jährliche Jahresgebühren zu zahlen, die mit der Laufzeit ansteigen. Wird eine Jahresgebühr nicht entrichtet, erlischt das Patent. Eine strategische Jahresgebührenprüfung ist daher Teil eines professionellen Patentmanagements.
Was versteht man unter einer Freedom-to-Operate-Analyse?
Eine Freedom-to-Operate-Analyse (FTO-Analyse, Freiheitsanalyse) prüft, ob ein geplantes Produkt oder Verfahren bestehende Schutzrechte Dritter verletzt. Sie wird typischerweise vor dem Markteintritt einer neuen Technologie durchgeführt. Eine FTO-Analyse gibt keine absolute Rechtssicherheit – laufende Anmeldungen sind zunächst nicht öffentlich zugänglich –, reduziert aber das Verletzungsrisiko erheblich und ist im Rahmen der Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung geboten.
Kann ich zunächst national anmelden und später international erweitern?
Ja. Eine nationale Anmeldung beim DPMA begründet ein Prioritätsrecht, auf dessen Basis innerhalb von zwölf Monaten eine europäische oder PCT-Anmeldung mit Rückwirkung auf das nationale Prioritätsdatum eingereicht werden kann. Dieser Weg gibt Unternehmen Zeit, die kommerzielle Relevanz der Erfindung in weiteren Märkten zu prüfen, bevor hohe Anmelde- und Übersetzungskosten anfallen. Die genaue Fristenplanung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung macht?
Arbeitnehmererfindungen unterliegen dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG). Eine Diensterfindung – entstanden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit – kann vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme muss innerhalb von vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung durch den Arbeitnehmer erfolgen. Mit der Inanspruchnahme gehen die Schutzrechte auf den Arbeitgeber über; dem Arbeitnehmer steht eine angemessene Vergütung zu. Fehlen interne Meldeprozesse, drohen Fristversäumnisse und der Verlust des Schutzrechts.
Welche Kosten entstehen bei einer Patentanmeldung?
Die Kosten einer Patentanmeldung setzen sich aus amtlichen Gebühren und anwaltlichen Honoraren zusammen. Hinzu kommen Jahresgebühren während der Laufzeit sowie bei internationalen Verfahren Übersetzungskosten und nationale Validierungsgebühren. Eine pauschale Angabe ist ohne Kenntnis der Anmeldelage, der Anspruchszahl und der Zielmärkte nicht möglich. Für eine belastbare Kostenschätzung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Grundzüge der Patentanmeldung und Patentstrategie nach dem PatG. Ihr konkreter Fall – ob Neuentwicklung, laufendes Verfahren oder drohende Verletzungsklage – erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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