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Patentverletzung durchsetzen und abwehren – die wichtigsten Rechtsfragen

Patentverletzung durchsetzen und abwehren: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Mitbewerber bietet ein Produkt an, das Ihrem patentierten Verfahren verblüffend ähnlich sieht. Oder umgekehrt: Sie erhalten eine Abmahnung, die Ihnen vorwirft, fremde Schutzrechte zu verletzten. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet beides denselben Handlungsdruck – und dieselbe Zeitnot.

Patentverletzung durchsetzen und abwehren ist eine der strategisch folgenreichsten Aufgaben im gewerblichen Rechtsschutz. Das Patentgesetz (PatG) schützt technische Erfindungen für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren ab Anmeldetag. Wer ein Patent verletzt, haftet auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft; wer zu Unrecht abgemahnt wird, kann Gegenansprüche geltend machen. Entscheidend ist in beiden Konstellationen die sofortige Reaktion: Beweissicherung, Fristwahrung, strategische Verfahrenswahl.

Das vorliegende FAQ-Dossier beantwortet die zwölf wichtigsten Rechtsfragen rund um Patentverletzungsstreitigkeiten – praxisnah, mit Blick auf die Lage des Mittelstands und auf der Grundlage des geltenden deutschen Patentrechts.

Was ist eine Patentverletzung im Sinne des PatG?

Eine Patentverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Patentinhabers in den vom Patent definierten Schutzbereich eingreift. Nach dem PatG ist es dem Patentinhaber vorbehalten, die patentgeschützte Erfindung zu benutzen, d. h. sie herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Jedes dieser Handlungsmodalitäten kann – isoliert oder in Kombination – eine Verletzungshandlung begründen.

Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Patentansprüche bestimmt; Beschreibung und Zeichnungen dienen der Auslegung. Maßgeblich ist dabei nicht ein rein wörtlicher Vergleich, sondern auch die sogenannte äquivalente Verletzung: Ein Ersatzmittel verletzt das Patent, wenn es die gleiche Wirkung auf gleichwertige Weise erzielt und der Fachmann es als gleichwertigen Austausch erkennt. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade dieser Äquivalenzbereich zu den häufigsten Streitpunkten vor den Landgerichten mit Patentrechts-Kammern gehört.

Nicht jede technische Nutzung ist verboten: Versuchsprivileg (§ 11 Nr. 2 PatG), private und nicht gewerbliche Nutzung sowie die Benutzung zu Forschungszwecken bilden gesetzliche Schranken, auf die sich Nutzer berufen können. Diese Ausnahmen sind im Mittelstand häufig unterschätzt – und ebenso häufig überschätzt.

Welche Ansprüche hat der Patentinhaber bei einer Verletzung?

Das PatG gewährt dem Patentinhaber ein abgestuftes Anspruchssystem, das im Kern auf vier Säulen ruht: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung. Diese Ansprüche können kombiniert und in unterschiedlichen Verfahrensformen durchgesetzt werden.

Unterlassungsanspruch: Der Patentinhaber kann verlangen, dass der Verletzer die rechtsverletzende Handlung unverzüglich einstellt und künftig unterlässt. Im Gegensatz zum Marken- oder Urheberrecht kennt das PatG keine tatbestandliche Voraussetzung einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr – eine einmalige Verletzungshandlung begründet die Gefahr der Wiederholung.

Schadensersatz: Schadensersatzansprüche setzen Verschulden voraus (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Der Patentinhaber kann zwischen drei Berechnungsmethoden wählen: konkret entgangener Gewinn, Herausgabe des Verletzergewinns oder Lizenzanalogie (fiktive angemessene Lizenzgebühr). Nach unserer Erfahrung entscheiden sich klagende Mittelstandsunternehmen häufig für die Lizenzanalogie, weil der Verletzergewinn schwer bezifferbar ist und der eigene entgangene Gewinn kausal nur schwer nachzuweisen ist.

Auskunftsanspruch: Dem Patentinhaber steht ein umfassender Auskunftsanspruch zu, der Angaben über Herkunft und Vertriebsweg der verletzenden Produkte umfasst. Dieser Anspruch ist essenziell für die Bezifferung des Schadensersatzes und dient zugleich der Identifikation weiterer Verletzer in der Lieferkette.

Vernichtungs- und Rückrufanspruch: Rechtsverletzende Erzeugnisse können vernichtet und aus dem Markt zurückgerufen werden. Für Geschäftsführer bedeutet dies, dass ein Patentstreit existenzbedrohende Konsequenzen für das eigene Produktportfolio haben kann – nicht nur als Verletzer, sondern auch als Zulieferer eines Verletzers, der Rückrufkosten weiterzureichen versucht.

Welche Gerichte sind für Patentstreitigkeiten zuständig?

Deutschland hat sich für eine besondere Zuständigkeitskonzentration im Patentrecht entschieden. Patentstreitsachen werden nicht bei jedem Landgericht, sondern bei bestimmten Kammern für Patentstreitsachen verhandelt, die kraft Landesrecht ausschließlich zuständig sind. Die bedeutendsten Standorte für Patentstreitigkeiten in Deutschland sind die Landgerichte Düsseldorf, München und Mannheim – international bekannt als bevorzugte Foren für Patentverfahren.

Beim Bundespatentgericht (BPatG) in München werden Nichtigkeitsklagen und Einspruchsverfahren geführt, während der Bundesgerichtshof (BGH) in Revisionssachen als letzte Instanz entscheidet. In der Revisionsinstanz vor dem BGH ist die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.

Das Besondere am deutschen Patentsystem ist das sogenannte Trennungsprinzip: Verletzungsklage (ordentliche Gerichte) und Nichtigkeitsklage (Bundespatentgericht) werden in getrennten Verfahren geführt. Ein Beklagter, der die Verletzungsklage mit einer Nichtigkeitsklage kontern will, muss diese gesondert beim BPatG einreichen; das Verletzungsverfahren wird nicht automatisch ausgesetzt. Dieses Trennungsprinzip ist im internationalen Vergleich einzigartig und erzeugt für den Beklagten einen erheblichen Zeitdruck.

Was ist eine Patentverletzungsklage und wie läuft das Verfahren ab?

Die Patentverletzungsklage ist die zentrale Durchsetzungsform des Patentinhabers. Sie wird beim örtlich und sachlich zuständigen Landgericht (Kammer für Patentstreitsachen) eingereicht und folgt den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung, ergänzt durch patentrechtliche Besonderheiten.

Typischerweise gliedert sich ein Verfahren in vier Phasen: Zunächst reicht der Kläger eine Klageschrift nebst technischen Gutachten ein, in denen er die Schutzbereichsverletzung darlegt. Das Gericht setzt eine Klageerwiderungsfrist; der Beklagte hat in dieser Zeit die Möglichkeit, Nichtangriffspakte zu prüfen, Lizenzen anzubieten oder Nichtigkeitsklage beim BPatG einzureichen. Es folgen ein oder zwei mündliche Verhandlungstermine, nach denen das Urteil ergeht. Gegen Urteile der Landgerichte ist die Berufung zum Oberlandesgericht statthaft; die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils, die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate.

Neben der Hauptsacheklage kennt das Patentrecht den einstweiligen Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung. Diese kann besonders rasch durchgesetzt werden und ist ein wichtiges Instrument, um laufende Verletzungshandlungen kurzfristig zu stoppen. Allerdings sind die Voraussetzungen anspruchsvoll: Der Patentinhaber muss Verfügungsgrund (Dringlichkeit) und Verfügungsanspruch glaubhaft machen; bei komplexen Patentverletzungen lehnen Gerichte einstweilige Verfügungen häufiger ab als im Markenrecht.

Wie kann man sich gegen eine Patentverletzungsabmahnung wehren?

Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, eine behauptete Patentverletzung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie ist kein behördlicher Akt, sondern ein privatrechtliches Rechtsinstitut – aber ihre Konsequenzen sind gravierend: Wer eine voreilige Unterlassungserklärung unterzeichnet, bindet sein Unternehmen unter Vertragsstrafe, die im Wiederholungsfall ausgelöst wird.

Nach unserer Erfahrung begehen Geschäftsführer den teuersten Fehler, wenn sie auf Druck einer Abmahnung hin sofort unterzeichnen, ohne den Schutzbereich des geltend gemachten Patents prüfen zu lassen. Drei Reaktionsoptionen stehen alternativ zur Verfügung:

  • Modifizierte Unterlassungserklärung: Eine abgeänderte, weniger weitreichende Erklärung kann die Wiederholungsgefahr beseitigen, ohne über das gesetzlich Gebotene hinauszugehen.
  • Schutzschrift: Ist eine einstweilige Verfügung zu befürchten, kann beim zuständigen Gericht eine Schutzschrift hinterlegt werden, die das Gericht vor Erlass einer Verfügung lesen muss und die Verteidigung des Abgemahnten vorwegnimmt.
  • Negative Feststellungsklage: Der Abgemahnte kann das Verletzungsverfahren durch eine negative Feststellungsklage an das eigene Wunschforum ziehen – unter Umständen ein taktisch wichtiges Instrument.

Welche Reaktion die richtige ist, hängt von der Validität des Klagepatents, dem konkreten Verletzungsvorwurf und der wirtschaftlichen Bedeutung des betroffenen Produkts ab. Diese Prüfung muss schnell erfolgen – Abmahner setzen regelmäßig kurze Fristen.

Was ist eine Nichtigkeitsklage und wann lohnt sie sich?

Die Nichtigkeitsklage ist das schärfste Schwert des Verletzungsbeklagten. Mit ihr wird beantragt, das geltend gemachte Patent mit Wirkung für alle (ex tunc) für nichtig zu erklären. Zuständig ist ausschließlich das Bundespatentgericht in München.

Nichtigkeitsgründe nach dem PatG sind insbesondere: fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit, unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs und mangelnde Patentfähigkeit. Der am häufigsten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist der der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik – ein Boden, auf dem der Kampf intensiv geführt wird.

Strategisch setzt der Beklagte die Nichtigkeitsklage ein, um den Verletzer zu zwingen, das Verletzungsverfahren zu seinen Gunsten zu verzögern oder zumindest eine Lizenz zu akzeptablen Konditionen anzubieten. Das Verletzungsgericht kann – muss aber nicht – das Verletzungsverfahren bis zur Entscheidung des BPatG aussetzen. Ob eine Aussetzung gewährt wird, hängt davon ab, ob das Verletzungsgericht der Nichtigkeitsklage Erfolgsaussichten beimisst. Diese Frage ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da das Trennungsprinzip andernfalls ein rechtskräftiges Verletzungsurteil ermöglicht, bevor das Patent für nichtig erklärt wird.

Für den Mittelstand ist die Nichtigkeitsklage oft ein kostenintensiver, aber notwendiger Schritt, wenn die Klageposition des Gegners auf einem schwachen Patent beruht. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die das klageweise geltend gemachte Patent erfolgreich zu Fall gebracht haben – was den gesamten Rechtsstreit erledigte.

Welche Rolle spielt die Beweissicherung bei Patentverletzungen?

Beweissicherung ist im Patentrecht eines der kritischsten Themen der Prozesstaktik. Der Patentinhaber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzungshandlung. Das klingt simpel – ist in der Praxis aber hochkomplex, wenn der Verletzer seine Produktionsmethoden geheim hält oder das verletzende Produkt aus dem Markt nimmt, sobald eine Klage droht.

Das PatG und die ZPO kennen verschiedene Instrumente der Beweissicherung. Besonders relevant ist die Besichtigungsklage (§ 809 BGB i. V. m. patentrechtlichen Grundsätzen), mit der der Patentinhaber Zugang zur verletzenden Vorrichtung oder zum verletzenden Verfahren erlangen kann. Daneben besteht die Möglichkeit, im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, der die verletzungsrelevanten technischen Tatsachen festzustellen hat.

Für Geschäftsführer auf Beklagtenseite gilt: Beweissicherungsmaßnahmen des Gegners können bereits im Vorverfahren erhebliche betriebliche Einschränkungen verursachen. Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Prozess ist ein ernst zu nehmendes Risiko, das durch verfahrensrechtliche Schutzmechanismen – vertrauliche Behandlung, In-camera-Verfahren – begrenzt werden kann.

Was sind Lizenzverhandlungen und wie laufen sie ab?

Nicht jeder Patentstreit endet vor Gericht. Lizenzverhandlungen sind eine häufige und wirtschaftlich oft sinnvollere Alternative – sei es als präventive Gestaltung (Lizenzvertrag vor Beginn der Nutzung) oder als Streitbeilegung nach Einleitung von Verletzungsverfahren.

Ein Lizenzvertrag räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, die patentgeschützte Erfindung in bestimmtem Umfang zu nutzen. Unterschieden wird zwischen einfacher und ausschließlicher Lizenz: Die einfache Lizenz berechtigt zur Nutzung neben anderen Lizenznehmern und dem Patentinhaber selbst; die ausschließliche Lizenz schließt jeden Dritten, im Extremfall auch den Patentinhaber selbst, von der Nutzung aus. Für den Mittelstand hat die Wahl zwischen beiden Lizenzformen erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen – eine ausschließliche Lizenz kann strategischen Wettbewerbsvorteil sichern, verlangt aber eine sorgfältige Vertragsgestaltung.

Zwangslizenzen (§ 24 PatG) sind ein Ausnahmetatbestand und kommen insbesondere in Bereichen der öffentlichen Gesundheit oder wenn das öffentliche Interesse es gebietet in Betracht. Sie spielen im industriellen Mittelstand eine geringe Rolle, sind aber in der pharmazeutischen und Halbleiterindustrie von erheblicher Bedeutung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie eine Lizenzgestaltung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – ob Sie ein Patent durchsetzen oder eine Abmahnung abwehren wollen – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Wie verhält sich das deutsche Patentrecht zum Europäischen Einheitspatent?

Seit dem 1. Juni 2023 ist das Europäische Einheitspatent (Unitary Patent, UP) in Kraft. Es ermöglicht es, mit einer einzigen Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zu erlangen – ein erheblicher Verwaltungsvorteil gegenüber dem bisherigen System nationaler Validierungen.

Parallel dazu hat das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) seine Arbeit aufgenommen. Das UPC ist zuständig für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen in Bezug auf europäische Patente und Einheitspatente in den teilnehmenden Staaten. Für Patentinhaber und Verletzer gleichermaßen bedeutet dies: Eine UPC-Entscheidung wirkt grenzüberschreitend, was die Einheitsdurchsetzung erleichtert, aber auch die Risiken eines negativen Urteils vervielfacht.

Bestehende europäische Patente (ohne Einheitspatent-Status) können während einer Übergangszeit von bis zu sieben Jahren weiterhin vor nationalen Gerichten – also auch vor den deutschen Landgerichten – geltend gemacht werden. Patentinhaber können zudem von der UPC-Zuständigkeit ausnehmen (Opt-out). Diese Entscheidung hat weitreichende verfahrenstaktische Konsequenzen, die einer Prüfung im Einzelfall bedürfen.

Für den deutschen Mittelstand, der bislang primär in Deutschland und einzelnen EU-Märkten agiert, stellt sich jetzt die strategische Frage, ob das bisherige nationale Patentportfolio an das neue System angepasst werden soll. Nach unserer Erfahrung ist diese Prüfung dringender, als viele Geschäftsführer annehmen.

Was sind die häufigsten Fehler bei der Durchsetzung von Patenten?

In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler, die die Durchsetzungsposition von Patentinhabern erheblich schwächen. Der erste und gravierendste ist das zu lange Zuwarten: Wer eine Verletzung kennt und monatelang untätig bleibt, riskiert nicht nur den Verlust der Dringlichkeit für den einstweiligen Rechtsschutz, sondern setzt sich dem Vorwurf der Verwirkung aus.

Ein zweiter häufiger Fehler ist die unzureichende Schutzrechts-Recherche vor der Abmahnung. Wer abmahnt, ohne den Schutzbereich des eigenen Patents präzise bestimmt und mit dem angegriffenen Produkt verglichen zu haben, läuft Gefahr, eine unbegründete Abmahnung auszusprechen – mit der Folge, dass der Abgemahnte Ansprüche auf Ersatz seiner Anwaltskosten geltend machen kann.

Drittens unterschätzen viele Patentinhaber die Bedeutung einer vollständigen Beweisgrundlage vor Klageeinreichung. Ein Verletzungsurteil setzt voraus, dass sämtliche Merkmale des Patentanspruchs im angegriffenen Gegenstand nachgewiesen sind. Fehlt auch nur ein Merkmal, scheitert die Klage. Diese lückenlose Merkmalsanalyse ist die handwerkliche Kernleistung jedes Patentrechtsverfahrens.

  • Zu langes Zuwarten nach Kenntnis der Verletzung (Verwirkungsrisiko, Verlust der Dringlichkeit)
  • Abmahnung ohne sorgfältige Schutzbereichsanalyse (unbegründete Abmahnung mit Kostenrisiko)
  • Fehlende lückenlose Merkmalsanalyse vor Klageeinreichung
  • Unterzeichnung einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung
  • Versäumnis der Nichtigkeitsklage als Verteidigungsmittel
  • Keine Beweissicherung vor dem Verschwinden verletzender Produkte vom Markt

Welche Kosten sind mit einem Patentstreit verbunden?

Patentstreitigkeiten gehören zu den kostenintensivsten Verfahren im deutschen Rechtssystem. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert; in Patentverfahren liegen Streitwerte häufig im sechsstelligen bis mehrstelligen Millionenbereich, was entsprechend hohe Gerichtskostenvorschüsse erfordert. Hinzu kommen Anwaltshonorare und – dies ist bei technisch komplexen Patentstreitsachen nahezu unvermeidlich – Sachverständigenkosten.

Die Kosten trägt nach der ZPO die unterlegene Partei. Bei Teilsiegen wird quotal verteilt. Für Mittelstandsunternehmen kann das Kostenrisiko eines Patentstreits daher erheblich sein – was die strategische Entscheidung für oder gegen eine Klage zu einem betriebswirtschaftlichen Kalkül macht, das weit über die rein juristische Analyse hinausgeht.

Prozesskostenversicherungen für Patentstreitigkeiten sind am Markt verfügbar und können das finanzielle Risiko begrenzen, sind aber an Voraussetzungen geknüpft, die frühzeitig zu prüfen sind. Vergütungsvereinbarungen mit der beauftragten Kanzlei – etwa Stundenhonorar oder Pauschalhonorar nach § 3a RVG – ermöglichen eine kalkulierbare Kostenstruktur.

Wie lange schützt ein Patent und was passiert nach Ablauf?

Ein deutsches Patent schützt die Erfindung für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren ab dem Anmeldetag (§ 16 PatG). Voraussetzung für die Aufrechterhaltung bis zur Höchstschutzdauer ist die fristgerechte Zahlung der Jahresgebühren. Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, erlischt das Patent; eine Wiedereinsetzung ist unter engen Voraussetzungen möglich.

Für pharmazeutische und Pflanzenschutzmittel gibt es das ergänzende Schutzzertifikat (SPC), das die Schutzdauer um bis zu fünf Jahre verlängern kann, um die zulassungsbedingte Verkürzung der wirtschaftlichen Nutzungszeit auszugleichen. Dieses Instrument ist für forschungsintensive Mittelstandsunternehmen in der Pharma- und Chemiebranche von erheblicher Bedeutung.

Nach Ablauf des Patents fällt die Erfindung in die Gemeinfreiheit: Jedermann darf sie ohne Lizenz und ohne Vergütung nutzen. Für Patentinhaber ist der Ablaufzeitpunkt daher ein strategischer Wendepunkt – es gilt rechtzeitig zu prüfen, ob Weiterentwicklungen der Erfindung eigenständig patentierbar sind, und ob flankierende Schutzrechte (Gebrauchsmuster, Marken, Geschäftsgeheimnisse) das Schutzportfolio ergänzen können.

Fragt man nach dem praktischen Nutzen eines Patents jenseits der Schutzwirkung: Ein Patent ist auch ein Vermögenswert, der lizenziert, verpfändet oder übertragen werden kann. In der Unternehmensnachfolge und bei M&A-Transaktionen kommt dem Patentportfolio eine eigene Bewertungsrelevanz zu, die häufig erst im Rahmen einer technischen Due Diligence vollständig erfasst wird.

Häufige Fragen zur Patentverletzung: Das FAQ im Überblick

Was ist der Unterschied zwischen Patentverletzung und Gebrauchsmusterverletzung?

Ein Gebrauchsmuster (§§ 1 ff. GebrMG) ist ein sogenanntes „kleines Patent": Es schützt technische Erfindungen ohne eigenes Prüfungsverfahren und für eine Schutzdauer von maximal zehn Jahren. Die Verletzungstatbestände ähneln denen des PatG. Der entscheidende Unterschied: Beim Gebrauchsmuster ist die erfinderische Tätigkeit als Schutzvoraussetzung weniger streng; dafür ist das Schutzrecht im Verletzungsprozess leichter angreifbar. In der Praxis werden Gebrauchsmuster häufig zeitgleich mit einer Patentanmeldung als parallele Schutzrechtsstrategie eingesetzt. Für die Durchsetzung gilt: Die Abmahnung und die Verletzungsklage laufen strukturell parallel zum Patentrecht; das zuständige Gericht ist identisch.

Welche Frist gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz nach einer Patentverletzung?

Schadensersatzansprüche aus Patentverletzung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von der Verletzung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Darüber hinaus gilt eine kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist. Patentinhaber sollten daher keine Zeit verlieren, sobald eine Verletzung bekannt wird – jedes abgelaufene Kalenderjahr kann Schadensersatzansprüche für diesen Zeitraum verjähren lassen.

Kann ich ein Patent angreifen, ohne selbst verklagt worden zu sein?

Ja. Wer ein fremdes Patent als wirtschaftliche Bedrohung identifiziert – etwa weil es ein wichtiges Produktsegment blockiert – kann eine präventive Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht einreichen, ohne zuvor abgemahnt oder verklagt worden zu sein. Voraussetzung ist ein Rechtsschutzinteresse, das in der Regel aus der Betroffenheit im eigenen Tätigkeitsbereich abgeleitet wird. Dieser Ansatz ist für Mittelstandsunternehmen oft die kostengünstigere Alternative gegenüber einem langwierigen Verletzungsverfahren als Beklagter.

Welche Beweismittel brauche ich für eine Patentverletzungsklage?

Grundlage jeder Patentverletzungsklage ist die sogenannte Merkmals- oder Verletzungsanalyse: Der Kläger muss darlegen, dass jedes einzelne Merkmal des geltend gemachten Patentanspruchs im angegriffenen Gegenstand verwirklicht ist. Beweismittel sind insbesondere: das angegriffene Produkt selbst (Kaufmuster, Produktdatenblätter), technische Gutachten eines Patentanwalts oder Sachverständigen sowie Herstellerinformationen. Bei Verfahrenspatenten, die schwer zugänglich sind, hilft die Besichtigungsklage. Eine Klage ohne lückenlose Merkmalsanalyse ist in der Praxis prozessual riskant.

Was ist eine Schutzschrift und wann sollte ich sie einreichen?

Eine Schutzschrift ist eine präventive Verteidigungsschrift, die der Abgemahnte oder von Klage Bedrohte bei den in Betracht kommenden Verletzungsgerichten hinterlegt. Ihr Zweck: Das Gericht muss sie lesen, bevor es über einen Antrag auf einstweilige Verfügung entscheidet – und so wird dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt, bevor eine Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Schutzschrift sollte eingereicht werden, sobald eine Abmahnung erhalten oder eine Klage konkret zu befürchten ist. Sie ist in einem zentralen Register (Schutzschriftenregister) hinterlegbar und gilt für alle Gerichte in Deutschland.

Welche Besonderheiten gelten für Patente in der digitalen Wirtschaft und bei Software?

Softwarepatente sind in Deutschland und Europa ein Sonderfall: Computerprogramme als solche sind nach dem PatG und dem Europäischen Patentübereinkommen nicht patentierbar. Gleichwohl können technische Erfindungen, die durch Software realisiert werden, patentfähig sein, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen und einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten. Die Abgrenzung ist in der Praxis fließend und Gegenstand intensiver Rechtsprechung. Für Unternehmen der Digitalbranchen empfiehlt sich eine strategische Schutzrechtsprüfung, die Patente, Geschäftsgeheimnisse und urheberrechtliche Schutzansprüche kombiniert.

Wie wichtig ist die anwaltliche Beratung vor der Abmahnung?

Außerordentlich wichtig. Eine unbegründete Abmahnung begründet Ansprüche des Abgemahnten auf Ersatz der Abwehrkosten. Darüber hinaus kann eine voreilige Abmahnung dem Abmahnenden taktisch schaden: Sie gibt dem Gegner Zeit zur Vorbereitung, löst dessen Frist für eine negative Feststellungsklage aus und kann das Verfahren an ein für den Abmahnenden ungünstigeres Gericht ziehen. Eine sorgfältige Prüfung der Verletzungsposition – technisch und rechtlich – ist daher keine Formalität, sondern entscheidet über die Erfolgschancen der gesamten Durchsetzungsstrategie.

Welche Strategie empfiehlt sich für den Mittelstand, der ein Patentportfolio aufbauen will?

Für den Mittelstand empfiehlt sich eine gestaffelte Schutzrechtsstrategie: Kerninnovationen werden als Patent angemeldet; flankierend werden Gebrauchsmuster, Marken und Geschäftsgeheimnisse eingesetzt. Der Patentanmeldetag ist entscheidend – er bestimmt den Prioritätstag und damit den Schutz gegenüber späteren Anmeldern. Wichtig ist außerdem, den Patentschutz international frühzeitig zu erweitern, wenn Absatzmärkte außerhalb Deutschlands relevant sind. Die Wahl zwischen nationalem Patent, europäischem Patent beim EPA und dem neuen Einheitspatent ist eine strategische Entscheidung, die von Marktziel, Kosten und Verteidigungsbereitschaft abhängt.

Was bedeutet der Begriff „Stand der Technik" im Patentrecht?

Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist – schriftliche Veröffentlichungen, Vorträge, Messepräsentationen, frühere Patente oder öffentlich zugängliche Produkte. Eine Erfindung ist nur dann neu und damit patentfähig, wenn sie sich vom Stand der Technik unterscheidet. Für Mittelstandsunternehmen hat dieser Begriff doppelte Relevanz: Zum einen bei der eigenen Anmeldung (Neuheits- und Patentfähigkeitsprüfung), zum anderen bei der Verteidigung gegen Verletzungsklagen (Nichtigkeitsklage wegen fehlender Neuheit oder fehlender erfinderischer Tätigkeit).

Wie ist das Verhältnis zwischen Patentrecht und Kartellrecht bei der Lizenzierung?

Patentinhaber sind grundsätzlich berechtigt, die Vergabe von Lizenzen zu verweigern. Sind sie jedoch Inhaber von sogenannten standardessentiellen Patenten (SEP) – d. h. Patenten, deren Nutzung für die Einhaltung eines Industriestandards technisch unvermeidlich ist – unterliegen sie nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH besonderen kartellrechtlichen Verpflichtungen. Sie müssen FRAND-Lizenzen (fair, reasonable and non-discriminatory) anbieten. Für Mittelstandsunternehmen, die standardisierte Kommunikationstechnologien nutzen oder in standardisierten Märkten tätig sind, hat dieses Spannungsverhältnis erhebliche praktische Bedeutung.

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Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz – von der Patentdurchsetzung und -abwehr bis zur Schutzrechtsstrategie und Lizenzgestaltung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in Patentstreitigkeiten vor den Kammern für Patentstreitsachen und im Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

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