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Patentverletzung durchsetzen und abwehren – Leitfaden

Patentverletzung durchsetzen und abwehren: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Wettbewerber bringt ein Produkt auf den Markt, das Ihre patentierte Technologie verwendet – ohne Lizenz, ohne Ankündigung. Oder umgekehrt: Sie erhalten eine Abmahnung wegen angeblicher Patentverletzung und stehen vor der Frage, ob der Vorwurf haltbar ist. Für Geschäftsführer im Mittelstand sind beide Szenarien unternehmerische Ernstfälle, die schnelles, rechtlich fundiertes Handeln erfordern.

Patentverletzung durchsetzen und abwehren sind zwei Seiten desselben patentrechtlichen Konflikts, geregelt im Patentgesetz (PatG). Wer ein erteiltes Patent hält, kann bei Verletzung Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft verlangen; wer zu Unrecht angegriffen wird, hat spiegelbildlich das Recht, die Schutzrechtsposition des Angreifers zu erschüttern – durch Nichtigkeitsklage oder Einrede der Nichtigkeit. Dieser Leitfaden beschreibt Schritt für Schritt, wie Sie als Geschäftsführer in beiden Konstellationen vorgehen, welche Fristen und Instanzen maßgeblich sind und welche Weichenstellungen über Erfolg oder Misserfolg des Verfahrens entscheiden.

Der Beitrag ist in sieben Schritte gegliedert: Bestandsaufnahme, Verletzungsanalyse, vorgerichtliche Durchsetzung oder Abwehr, einstweiliger Rechtsschutz, Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht (LG), Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) sowie strategische Schlussbetrachtung.

Schritt 1: Bestandsaufnahme – Was schützt das Patent tatsächlich?

Der Umfang des Patentschutzes bestimmt sich ausschließlich nach den Patentansprüchen (§ 14 PatG); Beschreibung und Zeichnungen dienen lediglich der Auslegung. Diese Grundregel klingt schlicht, hat in der Praxis aber weitreichende Konsequenzen: Ob ein Produkt das Patent verletzt, hängt davon ab, ob jedes Merkmal des jeweiligen Patentanspruchs – wortwörtlich oder in äquivalenter Weise – im angegriffenen Gegenstand verwirklicht ist.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer den Schutzumfang ihres Patents entweder überschätzen oder erheblich unterschätzen. Überschätzen: Ein Patent, das im Erteilungsverfahren stark eingeschränkt wurde, bietet oft weniger Schutz, als der Titel vermuten lässt. Unterschätzen: Die äquivalente Verletzung – ein Produkt, das nicht wörtlich, aber mit gleichwirkenden Mitteln das patentierte Prinzip nutzt – wird von Verletzern häufig als Umgehungsstrategie eingesetzt, ist aber gleichwohl patentrechtlich erfasst.

Erster konkreter Schritt: Fordern Sie von Ihrer Patentabteilung oder Ihrem Patentanwalt einen aktuellen Auszug aus dem Patentregister, der den genauen Stand der Ansprüche (ggf. nach Beschränkungsverfahren) ausweist. Stellen Sie sicher, dass das Patent in Kraft ist – Patente haben eine maximale Laufzeit von 20 Jahren ab dem Anmeldetag (§ 16 PatG) und erlöschen bei Nichtzahlung von Jahresgebühren vorzeitig.

Auf Abwehrerseite ist diese Bestandsaufnahme ebenso zwingend: Wer das Patent des Angreifers kennt, erkennt frühzeitig, ob die Verletzungsbehauptung überhaupt schlüssig ist, und kann gezielt Angriffspunkte für die Nichtigkeitsklage identifizieren.

Schritt 2: Verletzungsanalyse – Liegt tatsächlich eine Patentverletzung vor?

Die Verletzungsanalyse ist die intellektuell anspruchsvollste Phase des patentrechtlichen Verfahrens. Sie umfasst zwei Teilschritte: die Auslegung des Patentanspruchs und den Vergleich mit dem angegriffenen Gegenstand.

Für die Auslegung gilt das Prinzip der funktionsorientierten Betrachtung: Ein Merkmal des Anspruchs ist äquivalent verwirklicht, wenn es dieselbe Funktion mit gleichwertigen Mitteln erfüllt und für den Fachmann am maßgeblichen Stichtag auffindbar war. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Grundsätze in einer Reihe von Entscheidungen zum Äquivalenzbereich gefestigt; für den Mittelstand ist entscheidend, dass äquivalente Verletzungen ebenso klagbar sind wie wortwörtliche.

Was konkret zu dokumentieren ist:

  • Technische Beschreibung des angegriffenen Gegenstands (Produktdatenblätter, Prospekte, Messeunterlagen, ggf. Muster oder Testkauf)
  • Merkmalsanalyse: jedes Anspruchsmerkmal dem angegriffenen Gegenstand gegenüberstellen
  • Freistellung vom Stand der Technik: Prüfen, ob die im Patent beanspruchte Lösung im Prioritätszeitpunkt neu und erfinderisch war – denn nur dann ist das Patent bestandsfest
  • Lizenzlage: Besteht eine Lizenz, eine erschöpfte Erstvermarktung oder ein sonstiger Rechtfertigungsgrund?

Nach unserer Erfahrung scheidet in einem erheblichen Teil der zunächst als Verletzung wahrgenommenen Fälle die Klage nach dieser Analyse aus – weil das Patent enger ist als angenommen oder weil der Angreifer mit ernsthafter Gegenwehr (Nichtigkeitsklage) rechnen müsste. Umgekehrt offenbart die Analyse auf Abwehrerseite häufig, dass der Schutzrechtsinhaber selbst einem Nichtigkeitsrisiko ausgesetzt ist – was die Verhandlungsposition für einen Vergleich erheblich verbessert.

Schritt 3: Vorgerichtliche Durchsetzung – Abmahnung und Schutzschrift

Wer als Patentinhaber eine Verletzung festgestellt hat, steht vor der taktischen Frage: sofortige einstweilige Verfügung oder vorherige Abmahnung? Beide Wege sind zulässig; die Wahl beeinflusst Kosten, Geschwindigkeit und Verhandlungsspielraum erheblich.

Die Abmahnung ist im Patentrecht nicht gesetzlich vorgeschrieben, praktisch aber die Regel. Sie enthält die Darlegung der Verletzung, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie – sofern gewünscht – ein Lizenzangebot. Eine ernst gemeinte und rechtlich fundierte Abmahnung signalisiert dem Verletzer Durchsetzungswillen und eröffnet die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung.

Auf Abwehrerseite ist das zentrale Instrument die Schutzschrift – ein bei den zuständigen Verletzungsgerichten (in Deutschland u. a. LG Düsseldorf, LG München I, LG Mannheim) hinterlegtes Dokument, das die Gegenpositionen zur Verletzungsfrage und zur Bestandsfestigkeit des Patents darlegt. Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, liegt die Schutzschrift dem Gericht bereits vor. Sie verhindert, dass eine Verfügung ohne Anhörung des Antragsgegners ergeht. Die Hinterlegung ist kostengünstig und risikoarm; in der Praxis sollte sie unmittelbar nach Eingang einer ernsthaften Abmahnung erwogen werden.

Gleichzeitig prüft das Abwehrteam, ob eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (BPatG) oder ein Einspruch (innerhalb der Einspruchsfrist) sinnvoll ist. Dieses sogenannte „Doppelstrategie"-Modell – Verletzungsverteidigung vor dem LG parallel zur Nichtigkeitsklage – ist im deutschen Zweiglesystem zulässig und häufig das wirksamste Mittel, um den Druck des Patentinhabers zu neutralisieren.

Schritt 4: Einstweiliger Rechtsschutz – Wie schnell kann das Gericht handeln?

Das Instrument der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO i. V. m. PatG) bietet dem Patentinhaber die Möglichkeit, eine Verletzung innerhalb weniger Wochen gerichtlich zu stoppen – ohne das Jahr dauernde Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für den Mittelstand ist das häufig die entscheidende Waffe: Ein Konkurrenzprodukt, das die Messezeit nutzt oder einen Markteintritt realisiert, kann erheblichen wirtschaftlichen Schaden anrichten, bevor ein Hauptsacheurteil ergeht.

Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung im Patentrecht sind Verfügungsanspruch (Verletzung glaubhaft) und Verfügungsgrund (Dringlichkeit). Die Dringlichkeit – im Patentrecht enger als im Wettbewerbsrecht – erfordert in der Regel, dass der Antrag zügig nach Kenntnis der Verletzung gestellt wird. Wer monatelang zuwartet, riskiert den Einwand der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.

Für die Abwehr einer einstweiligen Verfügung gilt: Wurde keine Schutzschrift hinterlegt und ergeht die Verfügung ohne mündliche Verhandlung (sog. ex-parte-Beschluss), muss der Antragsgegner Widerspruch einlegen. Das Gericht setzt dann einen Verhandlungstermin an. Hier ist rechtlich fundierter Vortrag zur Nichtigkeit und zum Verletzungsvorwurf entscheidend.

Praktischer Hinweis für Geschäftsführer: Für die Dauer eines einstweiligen Verfahrens vor einem der spezialisierten Patentkammern der Landgerichte sollte eine realistische Planung mit mehreren Wochen bis wenigen Monaten vorgesehen werden. Die Berufung gegen eine im Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung liegt beim zuständigen OLG; die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO).

Schritt 5: Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht – Verletzungsklage und Nichtigkeitseinrede

Das Hauptsacheverfahren wegen Patentverletzung wird vor den spezialisierten Patentkammern der Landgerichte geführt – in Deutschland kommt dabei den Kammern in Düsseldorf, München, Mannheim und Hamburg besondere Bedeutung zu. Die Klage richtet sich typischerweise auf Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG), Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG) und Auskunft sowie Rechnungslegung (§ 140b PatG).

Der Schadensersatz kann nach drei anerkannten Methoden berechnet werden: entgangener Gewinn, Verletzergewinn und angemessene Lizenzgebühr (sog. Lizenzanalogie). In der Praxis ist die Lizenzanalogie die häufigste Berechnungsmethode, weil sie dem Verletzten keinen vollständigen Nachweis des entgangenen Gewinns abverlangt. Konkrete Lizenzsätze variieren erheblich nach Branche und Technologie; für die Planung sollten ausschließlich branchenspezifisch überprüfte Anhaltspunkte zugrunde gelegt werden.

Die Einrede der Nichtigkeit (§ 81 PatG; gerichtlich geltend zu machen durch Nichtigkeitsklage beim BPatG, nicht direkt vor dem Verletzungsgericht) führt im deutschen Recht zur sog. Aussetzungsproblematik: Das Verletzungsgericht kann das Verfahren aussetzen, bis über die Nichtigkeit entschieden ist. Ob es das tut, hängt von der Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage ab. Die Gerichte in Düsseldorf setzen erfahrungsgemäß zurückhaltender aus als andere Kammern; Geschäftsführer auf Abwehrerseite müssen diese Gerichtspraxis in die Strategie einkalkulieren.

Was Geschäftsführer über die Kostendimension wissen sollten: Patentprozesse sind streitwertabhängig teuer. Für eine erste Orientierung gilt, dass Streitwerte im Patentrecht häufig im sechsstelligen Bereich beginnen und bei strategisch bedeutsamen Patenten deutlich höher liegen. Die Verfahrenskosten – Anwaltsgebühren, Gerichtsgebühren, Gutachterkosten – folgen dem Streitwert. Eine konkrete Kostenabschätzung erfordert die Prüfung des Einzelfalls.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Maschinenbaubranche, das Inhaber mehrerer europäischer Patente auf ein Verfahren zur Präzisionsbearbeitung war. Ausgangslage: Ein asiatischer Wettbewerber bot auf der europäischen Leitmesse ein nahezu identisches Gerät an; die technischen Datenblätter deuteten auf eine äquivalente Verwirklichung des zentralen Anspruchs hin. Vorgehen: Zunächst Merkmalsanalyse und Sicherung der Beweismittel (Messeunterlagen, Testkauf), sodann Abmahnung mit Lizenzangebot, parallel Einreichung einer Schutzschrift durch die Gegenseite, schließlich Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen LG. Ergebnis: Das Verfahren mündete nach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung durch den Wettbewerber in eine Vergleichsverhandlung, die in einem Lizenzvertrag endete. Keine Aussagen zu Beträgen oder Quoten; das Ergebnis war abhängig von den konkreten Vertragsverhandlungen.

Schritt 6: Berufung beim OLG und weitere Eskalationsstufen – Was ist zu beachten?

Gegen das landgerichtliche Urteil ist Berufung zum zuständigen Oberlandesgericht zulässig. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründungsfrist beläuft sich auf zwei Monate ab Zustellung (§ 520 ZPO). Beide Fristen sind Notfristen; ihre Versäumung führt ohne Wiedereinsetzungsgrund zum Rechtsmittelverlust.

Das OLG-Verfahren ist in aller Regel der faktische Endpunkt des Verletzungsstreits, denn die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) erfordert grundsätzliche Bedeutung oder die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Hinzu kommt: Die Revision zum BGH im Zivilrecht unterliegt der Singularzulassung – die Vertretung ist ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich. BRANDT & FALK begleitet Mandate in dieser Instanz in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Parallel zum Verletzungsverfahren läuft das Nichtigkeitsverfahren beim BPatG mit eigenem Rechtsmittelweg: Die Berufung gegen Urteile des BPatG geht direkt zum BGH (§ 110 PatG). Für den Mittelstand bedeutet das: Wer auf Abwehrerseite frühzeitig eine fundierte Nichtigkeitsklage einreicht, erzeugt einen eigenständigen Verfahrensstrang, der das Verletzungsverfahren erheblich beeinflussen kann.

Welche Strategie in der Berufungsinstanz vorzugswürdig ist, hängt von der erstinstanzlichen Beweislage, der Stärke des Patents und dem wirtschaftlichen Interesse ab. In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele Patentstreitigkeiten auf OLG-Ebene vergleichsweise beendet werden – nicht weil die Rechtslage unklar wäre, sondern weil die Kosten-Nutzen-Abwägung für beide Seiten einen Vergleich attraktiv macht.

Schritt 7: Strategische Schlussbetrachtung – Was entscheidet über Durchsetzung oder Abwehr?

Patentstreitigkeiten sind keine reinen Rechtsfragen. Sie sind wirtschaftliche Auseinandersetzungen, in denen technische Expertise, prozessuale Taktik und unternehmerisches Kalkül gleichzeitig gefragt sind. Für Geschäftsführer im Mittelstand kristallisieren sich aus unserer Beratungserfahrung fünf strategische Weichenstellungen heraus.

Erstens: Bestandsanalyse vor Eskalation. Ein Patent, das einer Nichtigkeitsklage nicht standhält, ist kein belastbares Durchsetzungsinstrument. Wer klagt, ohne die Bestandsfestigkeit seines Patents geprüft zu haben, riskiert eine Pirouette – und am Ende weder Unterlassung noch Schadensersatz.

Zweitens: Forum-Shopping bewusst einsetzen. Die Wahl des Verletzungsgerichts ist in Deutschland innerhalb der örtlichen Zuständigkeitsregeln oft gestaltbar. Unterschiedliche Gerichtstraditionen – etwa hinsichtlich der Aussetzungsbereitschaft oder der Auslegung des Äquivalenzbereichs – können den Verlauf eines Verfahrens maßgeblich beeinflussen.

Drittens – und das betrifft die Abwehrerseite besonders: Die Schutzschrift kostet wenig und nutzt viel. Wer sie versäumt und anschließend mit einer ex-parte-Verfügung konfrontiert wird, muss im Widerspruchsverfahren unter Zeitdruck aufholen.

Viertens: Lizenzbereitschaft als Verhandlungshebel. Ein früh unterbreitetes Lizenzangebot – auf Klägerseite – kann einen langwierigen Prozess verkürzen und zugleich wirtschaftlichen Nutzen sichern. Auf Beklagtenseite signalisiert gegenläufige Lizenzbereitschaft häufig, dass ein Vergleich realistisch ist.

Fünftens: Parallele Schutzrechtspflege. Wer ein Patent durchsetzt, sollte gleichzeitig das Schutzrechtsportfolio prüfen: Sind Ergänzungsschutz-Zertifikate (SPC) ausgeschöpft? Gibt es Teilungsanträge, um den Schutzumfang zu optimieren? Liegt eine ergänzende Absicherung durch Gebrauchsmuster vor?

Sind diese Fragen für Ihr Unternehmen offen? Das ist kein ungewöhnlicher Befund – in der Praxis fehlt vielen mittelständischen Unternehmen die Kapazität, das Schutzrechtsportfolio systematisch zu bewirtschaften. Genau hier setzt eine fundierte anwaltliche Begleitung an.

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Häufige Fragen zur Patentverletzung

Was kann ich als Patentinhaber bei einer Verletzung verlangen?

Nach dem Patentgesetz (PatG) stehen Ihnen bei Verletzung im Wesentlichen drei Ansprüche zu: Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG), Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG) sowie Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG). Der Schadensersatz kann nach entgangenem Gewinn, Verletzergewinn oder Lizenzanalogie berechnet werden. Daneben kommt in Betracht, bereits im Verkehr befindliche verletzende Produkte zurückzurufen oder vernichten zu lassen. Welcher Anspruch im Einzelfall vorrangig ist, hängt von der wirtschaftlichen Situation und dem Beweismaterial ab.

Was ist eine Schutzschrift und wann sollte ich sie einreichen?

Eine Schutzschrift ist eine vorsorglich bei den zuständigen Patentverletzungsgerichten hinterlegte Gegendarstellung. Sie enthält die Argumente gegen den Verletzungsvorwurf und gegen die Bestandsfestigkeit des angegriffenen Patents. Ergeht eine einstweilige Verfügung, liegt die Schutzschrift dem Gericht bereits vor und verhindert in der Regel eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Die Hinterlegung sollte unmittelbar nach Eingang einer ernsthaften Abmahnung oder bei konkreten Anzeichen einer bevorstehenden Klage erwogen werden.

Was bedeutet die Nichtigkeitsklage für das laufende Verletzungsverfahren?

Die Nichtigkeitsklage wird beim Bundespatentgericht (BPatG) erhoben und richtet sich gegen den Bestand des Patents selbst. Sie läuft parallel zum Verletzungsverfahren vor dem LG, da deutsche Gerichte im sog. Trennungsprinzip entscheiden: Das Verletzungsgericht prüft nur, ob eine Verletzung vorliegt, nicht ob das Patent bestandsfest ist. Das Verletzungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn die Nichtigkeitsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die frühzeitige Einreichung einer fundierten Nichtigkeitsklage ist daher ein zentrales Abwehrinstrument.

Welche Fristen muss ich im Patentstreit zwingend beachten?

Im Verletzungsverfahren gelten die allgemeinen Verfahrensfristen der ZPO: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate. Diese Fristen sind Notfristen. Materiellrechtlich gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit Kenntnis von Verletzung und Verletzer beginnt. Für einstweilige Verfügungen ist die Dringlichkeitsfrist zu beachten: Ein zu langes Zuwarten nach Kenntniserlangung kann die Dringlichkeit widerlegen. Die exakten Fristen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Wie lange läuft ein Patentschutz und was passiert bei Ablauf?

Ein deutsches Patent gewährt Schutz für maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 16 PatG). Es erlischt vorzeitig, wenn Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. Nach Ablauf des Patents fällt die Erfindung in die Gemeinfreiheit; dann steht es jedermann frei, die patentierte Lösung zu nutzen. Für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel kann unter bestimmten Voraussetzungen ein ergänzendes Schutzzertifikat (SPC) die Schutzdauer verlängern.

Kann ich als Patentinhaber auch gegen Importeure oder Händler vorgehen?

Ja. Das Patentgesetz erfasst nicht nur die Herstellung eines verletzenden Produkts, sondern auch dessen Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen sowie die Einfuhr und den Besitz zu diesen Zwecken (§ 9 PatG). Importeure, Großhändler und Einzelhändler können daher als Mitverletzer in Anspruch genommen werden. In der Praxis ist es häufig taktisch sinnvoll, zunächst den gut greifbaren Händler in Deutschland abzumahnen und parallel den ausländischen Hersteller ins Visier zu nehmen. Die anwaltliche Prüfung klärt, gegen wen in welcher Reihenfolge vorzugehen ist.

Was passiert, wenn ich eine unberechtigte Abmahnung erhalte?

Ist eine Abmahnung unberechtigt – weil das Patent nicht verletzt wird oder weil das Patent nichtig ist –, können Sie die Unterlassungserklärung verweigern und die Kosten der Rechtsverteidigung als Schadensersatz geltend machen. Zudem kommt eine negative Feststellungsklage in Betracht, um Rechtssicherheit zu erlangen. Erhalten Sie eine Abmahnung, sollten Sie die gesetzte Frist nicht unbeachtet lassen: Geben Sie keine Erklärung ab, ohne die Verletzungsfrage anwaltlich analysiert zu haben, da eine voreilige Unterlassungserklärung bindendes Vertragsrecht schafft.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Patentrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Patentansprüche, der angegriffenen Produkte und der einschlägigen Gerichtspraxis am zuständigen Verletzungsgericht. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Patentschrift, Abmahnung oder Produktunterlagen – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere bei der Durchsetzung und Abwehr von Patentrechten vor den spezialisierten Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Mandanten sind überwiegend inhabergeführte Unternehmen und Technologieunternehmen, für die Schutzrechte einen zentralen Bestandteil des Unternehmenswerts darstellen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

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