Ein Wettbewerber fertigt ein Bauteil, das Ihrer patentierten Konstruktion zum Verwechseln ähnlich sieht. Oder Sie erhalten eine anwaltliche Abmahnung, in der ein Konzern behauptet, Ihre Produktionslinie verletze ein europäisches Patent — und fordert sofortigen Lieferstopp sowie Schadensersatz. Beide Konstellationen begegnen uns in der Mandatspraxis regelmäßig, und beide verlangen entschlossenes, rechtlich präzises Handeln.
Patentverletzung durchsetzen und abwehren meint den gesamten Pfad vom ersten Verdacht bis zum rechtskräftigen Urteil: Schutzrechtsinhaber müssen Verletzungen nach dem Patentgesetz (PatG) dokumentieren, abmahnen und — soweit nötig — vor dem zuständigen Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung oder Hauptsacheklage durchsetzen. Angegriffene Unternehmen prüfen Gegenmaßnahmen von der Schutzschrift bis zur Patentnichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. In beiden Rollen entscheiden Fristen, Beweislage und Verfahrenswahl über den wirtschaftlichen Ausgang.
Der folgende Beitrag führt Sie durch die wesentlichen Instrumente, Risiken und Handlungsoptionen — gegliedert nach der Perspektive des Rechtsinhabers und der des angegriffenen Unternehmens.
Was ist eine Patentverletzung und welcher Rechtsrahmen gilt?
Eine Patentverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Inhabers eine patentgeschützte Erfindung gewerblich benutzt. Das PatG schützt Inhaber für bis zu 20 Jahre ab Anmeldetag (§ 16 PatG). Dieser Schutz ist indes kein Automatismus: Er muss aktiv überwacht und im Konfliktfall durchgesetzt werden.
Der Schutzbereich eines Patents ergibt sich ausschließlich aus den Ansprüchen (§ 14 PatG), ausgelegt durch die Beschreibung und die Zeichnungen. Maßgeblich ist nicht das äußere Erscheinungsbild eines Produkts, sondern ob sämtliche Merkmale eines Patentanspruchs im angegriffenen Gegenstand oder Verfahren verwirklicht sind — dies nennt man wortsinngemäße Verletzung. Ergänzend kommt die Verletzung mit äquivalenten Mitteln in Betracht, wenn das eingesetzte Mittel die gleiche Wirkung auf gleichwertigem Weg erreicht.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer den Unterschied zwischen Patent- und Gebrauchsmusterschutz unterschätzen. Das Gebrauchsmuster (§ 1 GebrMG) schützt Konstruktionen bis zu zehn Jahren und ist ohne Prüfungsverfahren sofort einzusetzen — es eignet sich daher als Schnellschutz, bietet aber im Verletzungsstreit schwächere Bestandsfestigkeit. Wer Schutzrechte kombiniert, erhöht den Handlungsspielraum.
Für Mittelständler mit grenzüberschreitendem Geschäft kommt zusätzlich das europäische Patent (erteilt durch das EPA; für die Verletzung nationalen Rechts gilt das Recht des jeweiligen Verletzungsstaats) sowie seit 2023 das Einheitspatent (Unitarisiertes Patent) mit Wirkung für aktuell 18 EU-Mitgliedstaaten in Betracht. Verletzungsverfahren zum Einheitspatent werden vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) geführt — einem neuen Verfahrensweg, der für international tätige Mittelständler erhebliche strategische Bedeutung hat.
Welche Schritte muss der Schutzrechtsinhaber gehen?
Wer eine Patentverletzung vermutet, sollte sofort strukturiert vorgehen — denn der erste Schritt entscheidet über Beweislage und Verfahrensoptionen. Nach unserer Erfahrung verlieren Rechtsinhaber wertvolle Zeit, weil sie die Verletzungshandlung nicht ausreichend dokumentieren, bevor der Verletzer Produktvariationen einleitet.
Schritt 1 — Bestandsaufnahme und Beweissicherung: Kaufen Sie das verdächtige Produkt im Testankauf; fertigen Sie Lichtbilder, Rechnungen und Verpackungsunterlagen an; lassen Sie technische Vergleichsgutachten durch einen Patentanwalt oder Sachverständigen erstellen. Ohne diesen Beleg ist weder eine Abmahnung noch ein Unterlassungsantrag verlässlich begründbar.
Schritt 2 — Schutzschutzbereich-Analyse (Claim Chart): Der Patentanwalt erstellt eine Merkmalsanalyse, die jeden Anspruch des Patents den Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses gegenüberstellt. Diese Claim Chart ist später zentrales Beweisdokument vor Gericht.
Schritt 3 — Abmahnung und Lizenzangebot: Die Abmahnung (§ 139 Abs. 4 PatG i. V. m. allgemeinen Grundsätzen) ist in aller Regel der erste Außenkontakt. Sie setzt dem Verletzer eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und ggf. zur Auskunftserteilung. Die gleichzeitige Verhandlung über eine Lizenz ist zulässig und oft wirtschaftlich sinnvoller als eine langwierige Klage.
Schritt 4 — Einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage: Verstreicht die Abmahnfrist ohne tragfähige Reaktion, stehen zwei Instrumente bereit. Die einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO i. V. m. § 140a PatG) ist auf Dringlichkeit angewiesen — typischerweise einige Wochen ab Kenntnis der Verletzung. Sie bewirkt einen vorläufigen Unterlassung innerhalb weniger Tage, ohne dass der Verletzer vorher gehört wird. Die Hauptsacheklage auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz (§§ 139–141 PatG) folgt, wenn Unterlassung allein nicht genügt oder der Verletzer die Verfügung angreift.
Zuständig für Patentverletzungen sind in Deutschland nach §§ 143, 143a PatG bestimmte Landgerichte (Patentgerichte i. w. S.), bundesweit etwa zwanzig, darunter Düsseldorf, München, Mannheim, Frankfurt am Main und Hamburg. Die Wahl des Gerichtsstands ist strategisch: Düsseldorf und München gelten für ihre Schnelligkeit, Mannheim für besondere Sachkunde in Verfahrensfragen. In der Revisionsinstanz vor dem BGH ist die Vertretung nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich; BRANDT & FALK arbeitet insoweit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.
Wie verteidigt sich ein angegriffenes Unternehmen wirksam?
Erhalten Sie eine Abmahnung oder Klageschrift wegen Patentverletzung, beginnt die Uhr zu laufen. Handlungsfelder und Fristen sind strikt zu beachten; eine unüberlegte Reaktion — etwa eine vorschnelle Unterlassungserklärung — kann die unternehmerische Handlungsfreiheit dauerhaft einschränken.
Erste Maßnahme nach Eingang einer Abmahnung ist die Einreichung einer Schutzschrift beim Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO). Die Schutzschrift informiert das Gericht präventiv über die Gegendarstellung, bevor ein Verfügungsantrag gestellt wird, und verhindert eine ungehörte Beschlussverfügung. Sie hat keine gesetzliche Ausschlussfrist, sollte aber unmittelbar nach Kenntnis der drohenden Auseinandersetzung hinterlegt werden.
Inhaltlich stützen sich Verletzungsabwehr und Verteidigung regelmäßig auf mehrere Ansätze. Zunächst die Nicht-Verletzungsanalyse: Ist der Klagepatentanspruch tatsächlich wortsinngemäß oder äquivalent im angegriffenen Produkt verwirklicht? Fehlender Merkmalsnachweis führt zur Klagabweisung. Daneben kommt der Angriff auf den Schutzrechtsbestand selbst in Betracht: Ein Patent, das nie hätte erteilt werden dürfen, kann durch Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (§§ 81 ff. PatG) oder — gegen ein europäisches Patent — durch Einspruch beim EPA (§ 99 EPÜ) zu Fall gebracht werden. In der Praxis verlaufen Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren parallel; das Verletzungsgericht kann das Verletzungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts aussetzen.
Weitere Verteidigungsmittel sind Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG), Erschöpfungseinwand sowie Einwand mangelnder Aktivlegitimation (fehlende Inhaberschaft des Klägers). Auch eine Zwangslizenz (§ 24 PatG) kann unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen — etwa wenn der Patentinhaber eine Benutzung verweigert, die im öffentlichen Interesse liegt.
Für Mittelständler ist der wirtschaftliche Druck bei Verletzungsverfahren erheblich: Ein einstweiliger Unterlassungstitel kann Produktionslinien und Lieferketten über Nacht blockieren. Daher ist eine schnelle Ersteinschätzung — innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach Zugang der Abmahnung — aus unserer Sicht unverzichtbar.
Welche Ansprüche stehen dem Patentinhaber zu — und wie wird Schadensersatz berechnet?
Das PatG gewährt dem Schutzrechtsinhaber bei festgestellter Verletzung ein breites Anspruchsarsenal. Zentral sind Unterlassung und Schadensersatz (§ 139 PatG), Vernichtung und Rückruf verletzender Erzeugnisse (§ 140a PatG) sowie Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG). Die Auskunftspflicht des Verletzers ist besonders wertvoll: Sie öffnet den Blick auf Umfang, Lieferketten und Erlöse der verletzenden Handlungen und ist Grundlage der Schadensberechnung.
Für den Schadensersatz stehen dem Patentinhaber drei gleichwertige Berechnungsmethoden zur Wahl:
- Entgangener Gewinn — der Rechtsinhaber legt dar, welchen Gewinn er selbst erzielt hätte, wenn der Verletzer die fraglichen Produkte nicht verkauft hätte. Diese Methode verlangt belastbare eigene Kostendaten.
- Verletzergewinn — Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns (Verweisungsmethode). Sie ist praktikabel, wenn eigene Absatzdaten unsicher sind, setzt aber vollständige Rechnungslegung des Verletzers voraus.
- Angemessene Lizenzgebühr — hypothetische Lizenzgebühr, die bei ordnungsgemäßer Lizenzierung hätte gezahlt werden müssen. Diese Methode ist am einfachsten durchsetzbar und wird in der Praxis häufig gewählt; sie setzt eine marktübliche Vergleichslizenz oder, hilfsweise, ein Sachverständigengutachten voraus.
Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nicht erforderlich, wohl aber für den Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG). Rechtsirrtum schützt in der Regel nicht, wenn das Patent im Register eingetragen und damit öffentlich zugänglich war. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von der Verletzung und dem Verletzer erlangt hat.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Ein asiatischer Wettbewerber hatte auf einer deutschen Fachmesse ein Gerät ausgestellt, dessen Kernkonstruktion dem patentierten Prinzip unseres Mandanten zum Verwechseln ähnlich sah. Vorgehen: Zunächst Testankauf und Merkmalsanalyse durch einen Patentanwalt; Hinterlegung einer Schutzschrift durch den Wettbewerber parallel zu einer drohenden Verfügungsantragsstellung; sodann Einleitung eines Hauptsacheverfahrens vor einem der spezialisierten Landgerichte. Ergebnis: Das Verfahren mündete in einem gerichtlichen Vergleich, der dem Mandanten eine angemessene Lizenzgebühr für die zurückliegende Nutzung sowie eine vertragliche Lizenz auf Going-forward-Basis sicherte — ohne langwierige Berufungsinstanz. Konkrete Beträge werden aus Vertraulichkeitsgründen nicht benannt.
Patentverletzung im Mittelstand: Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
Patentstreitigkeiten scheitern auf Kläger- wie auf Beklagtenseite oft an vermeidbaren Fehlern. Wir sehen in der Beratungspraxis wiederkehrende Muster — sowohl bei Angreifern als auch bei angegriffenen Unternehmen.
Auf Seiten des Schutzrechtsinhabers ist der häufigste Fehler das Zuwarten. Wer nach Kenntnis der Verletzung Monate verstreichen lässt, riskiert, dass die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung verneint wird. Gerichte beurteilen Dringlichkeit streng: In einigen Oberlandesgerichtsbezirken gilt eine Frist von wenigen Wochen ab positiver Kenntnis als Richtschnur; nach unserer Erfahrung sollte spätestens nach vier bis sechs Wochen nach gesicherter Kenntnis reagiert werden, sofern eine Verfügung angestrebt wird.
Ein weiterer klassischer Fehler: die Abmahnung ohne tragfähige Claim Chart. Wer pauschal behauptet, ein Patent sei verletzt, ohne den Schutzbereich konkret zu subsumieren, läuft Gefahr, dass der Gegner die Abmahnung als unbegründet zurückweist und Kostenerstattung fordert oder Feststellungsklage erhebt — ein Verfahren, das der Patentinhaber ungerne in fremder Zuständigkeit führt.
Auf Beklagtenseite unterschätzen viele Geschäftsführer die Wirkung einer unkommentierten Abmahnung. Eine stillschweigende Nichtreaktion bedeutet keine Ablehnung — der Patentinhaber kann unmittelbar Klage erheben. Gleichzeitig sollte keine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, ohne den Schutzbereich anwaltlich geprüft zu haben. Eine zu weit gefasste Erklärung bindet das Unternehmen auch für künftige, noch nicht existierende Produktvarianten.
Nicht zuletzt fehlt in mittelständischen Unternehmen oft ein systematisches IP-Monitoring: die regelmäßige Recherche im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und beim Europäischen Patentamt (EPA) auf Anmeldungen, die den eigenen Technologiebereich betreffen. Frühwarnsysteme ermöglichen es, bereits im Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes Patent vorzugehen — deutlich kostengünstiger und schneller als ein späteres Nichtigkeitsverfahren.
Verfahrenskosten und Vergütungsmodelle — was kommt auf Ihr Unternehmen zu?
Patentstreitigkeiten gehören zu den kostenintensivsten Verfahren im gewerblichen Rechtsschutz. Der Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens muss bei der Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen — oder bei der Verteidigung — realistisch kalkulieren.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert; dieser wird bei Patentverletzungsverfahren von den Gerichten oft erheblich angesetzt — in der Regel deutlich im sechsstelligen Bereich, bei marktrelevanten Verletzungen im Millionenbereich. Anwaltsgebühren berechnen sich nach RVG oder werden im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) als Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbart.
BRANDT & FALK arbeitet in Patentverletzungssachen überwiegend auf Basis transparenter Stunden- oder Pauschalvergütung. Für klar abgegrenzte Module — Schutzschrift, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klageentwurf — bieten wir Pauschalangebote an, die Planungssicherheit für Ihre Unternehmenssteuerung ermöglichen. Die konkreten Konditionen besprechen wir offen in einem Erstgespräch.
Strategisch lohnt sich ein Kostenvergleich: Ein frühzeitiger Vergleich oder eine Lizenzvereinbarung ist häufig erheblich günstiger als ein mehrjähriges Verletzungsverfahren durch alle Instanzen. In der Mandatspraxis versuchen wir stets, diese wirtschaftliche Abwägung transparent zu machen — und Verhandlungslösungen zu prüfen, bevor Klage erhoben wird.
Patentverletzung und Geschäftsführerhaftung — persönliche Risiken im Blick behalten
Patentverletzungen können nicht nur das Unternehmen, sondern unter Umständen auch den Geschäftsführer persönlich treffen. Das ist ein Aspekt, der in der Beratungspraxis häufig unterschätzt wird.
Wird ein Unternehmen rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt und verstößt es anschließend gegen diesen Titel, drohen Ordnungsgelder (§ 890 ZPO) gegen das Unternehmen, aber auch — bei vorsätzlichem Handeln — Ordnungshaft gegen verantwortliche Organmitglieder. Der Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Zustellung eines Unterlassungstitels die verletzende Handlung unverzüglich eingestellt wird: in der Produktion, im Vertrieb und in der Werbung.
Darüber hinaus kann der Schutzrechtsinhaber neben der Gesellschaft auch den Geschäftsführer persönlich wegen Beihilfe zur Patentverletzung in Anspruch nehmen, wenn dieser die Verletzung kannte und nicht unterbunden hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Organverantwortlichkeit im gewerblichen Rechtsschutz ist insoweit tendenziell streng; die genauen Voraussetzungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen gilt: Schutzrechtsverletzungen sind kein rein gesellschaftliches Haftungsrisiko. Sie berühren das Privatvermögen unmittelbar, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wenn der Geschäftsführer trotz klarer Rechtslage handelnd geblieben ist.
Prozessuale Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt wann?
Die Wahl des richtigen prozessualen Instruments hängt von Dringlichkeit, Beweislage und Verfahrensziel ab. Die folgende Orientierung fasst typische Konstellationen zusammen.
Konstellation A — akute Verletzung, Dringlichkeit gegeben, Beweise gesichert: Instrument einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO i. V. m. § 140a PatG) → Frist sofort nach gesicherter Kenntnis → Folge vorläufiger Unterlassungstitel innerhalb weniger Tage → Empfehlung: Hauptsacheverfahren innerhalb eines Monats nachführen, um den Verfügungstitel zu festigen.
Konstellation B — laufende Verletzung, ausreichend Zeit für Hauptsache, Schadensersatz im Vordergrund: Instrument Unterlassungs- und Schadensersatzklage (§ 139 PatG) vor zuständigem Landgericht → Frist Verjährung nach drei Jahren (§ 195 BGB) → Folge rechtskräftiger Titel mit vollstreckbarem Schadensersatz → Empfehlung: gleichzeitig Auskunft- und Rechnungslegungsklage (§ 140b PatG) beantragen.
Konstellation C — Verletzungsvorwurf als Abwehr, Patentbestand zweifelhaft: Instrument Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (§ 81 PatG) → parallel Antrag auf Aussetzung des Verletzungsverfahrens → Folge: Wegfall des Schutzrechts bei Erfolg → Empfehlung: sorgfältige Stand-der-Technik-Recherche vor Klageeinreichung; Kosten und Erfolgsprognose anwaltlich bewerten lassen.
Konstellation D — Verletzungsvorwurf, aber Bestand des Patents unstreitig, eigenes Produkt abgewandelt: Instrument negative Feststellungsklage und/oder Schutzschrift → Frist: keine gesetzliche, aber strategische Dringlichkeit bei drohender Verfügung → Folge: Klärung des Schutzbereichs → Empfehlung: Produktentwicklung in „Design Around"-Richtung prüfen lassen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelkonstellationen. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Schutzrechtsunterlagen, der aktuellen Verfahrenslage und der einschlägigen Gerichtspraxis an dem von Ihnen angestrebten Gerichtsstand. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufig gestellte Fragen zur Patentverletzung
Was sind die ersten Schritte, wenn ich eine Patentverletzung vermute?
Sichern Sie zunächst die Beweise: Testankauf des verdächtigen Produkts, Fotodokumentation, Sicherung von Werbematerialien und Angeboten. Lassen Sie anschließend durch einen Patentanwalt eine Merkmalsanalyse (Claim Chart) erstellen, die den Schutzbereich Ihres Patents dem angegriffenen Erzeugnis gegenüberstellt. Erst auf dieser Grundlage ist eine rechtssichere Abmahnung oder ein Verfügungsantrag möglich. Keinesfalls sollten Sie mit dem Angreifer direkt kommunizieren, bevor die rechtliche Ausgangslage geklärt ist.
Wie lange habe ich Zeit, um auf eine Abmahnung zu reagieren?
Das PatG schreibt keine einheitliche Reaktionsfrist vor; der Abmahnende setzt eine Frist — in der Regel einige Tage bis wenige Wochen. Wichtig ist: Eine Schutzschrift sollte unverzüglich hinterlegt werden, da das Gericht nach Eingang eines Verfügungsantrags ohne vorherige Anhörung entscheiden kann. Außerdem ist jede inhaltliche Reaktion — Unterlassungserklärung, Gegendarstellung, Lizenzangebot — anwaltlich zu prüfen, da Fehler hier schwer korrigierbar sind.
Kann ich ein Patent angreifen, dessen Verletzung mir vorgeworfen wird?
Ja. Das deutsche Recht bietet die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (§ 81 PatG) sowie — für europäische Patente im Einspruchszeitraum — den Einspruch beim Europäischen Patentamt. Das Verletzungsgericht kann das Verletzungsverfahren bis zum Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens aussetzen, tut dies aber nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage. Ein paralleler Angriff auf den Schutzrechtsbestand ist eine der wirkungsvollsten Verteidigungsstrategien und sollte frühzeitig geprüft werden.
Welche Schadensersatzmethode ist für Patentinhaber am vorteilhaftesten?
Das hängt von den verfügbaren Daten ab. Die angemessene Lizenzgebühr ist prozessual am einfachsten durchsetzbar, da sie keine Offenlegung eigener Kostenstrukturen erfordert. Entgangener Gewinn und Verletzergewinn können höhere Beträge ergeben, verlangen aber belastbare Zahlen. In der Praxis wird oft mit der Lizenzgebühr begonnen und nach vollständiger Rechnungslegung des Verletzers auf eine günstigere Methode gewechselt. Die Wahl der Methode ist eine Verfahrensstrategie, die anwaltlich vorzubereiten ist.
Haftet der Geschäftsführer persönlich bei einer Patentverletzung des Unternehmens?
Unter Umständen ja. Kannte der Geschäftsführer die Verletzung und hat sie nicht unterbunden, kann er neben der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden. Bei einem bestehenden Unterlassungstitel trägt er persönliche Verantwortung dafür, dass das Unternehmen die Verletzung einstellt — Verstöße können mit Ordnungshaft geahndet werden. Wer nach Zugang einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Titels weiter handelt, erhöht sein persönliches Haftungsrisiko erheblich.
Was kostet ein Patentverletzungsverfahren?
Die Kosten hängen stark vom Streitwert, der Verfahrensdauer und der Instanzenzahl ab. Streitwerte werden von Patentgerichten oft deutlich im sechsstelligen Bereich angesetzt; bei bedeutenden Patenten auch darüber. Anwalts- und Gerichtsgebühren nach RVG steigen entsprechend. Viele Mandate lassen sich durch eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) kostentransparent gestalten — etwa als Pauschal- oder Stundenbasis. Ein frühzeitiger Vergleich ist regelmäßig die kostengünstigste Lösung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle von Patentverletzungsverfahren nach deutschem und europäischem Recht. Ihr konkretes Schutzrecht, Ihre Produktion und Ihre Wettbewerbssituation erfordern eine individuelle Prüfung von Unterlagen, Fristen und Gerichtsstand. Zur Klärung, wie Ihre Patentverletzungssituation rechtlich zu bewerten ist, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.