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Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – Energiewirtschaft: Rechtslage und Optionen

Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Der Energiesektor zählt zu den wissensintensivsten Branchen der deutschen Wirtschaft. Betreiberkonzepte für Photovoltaik-Großanlagen, proprietäre Steuerungsalgorithmen für Netzstabilisierung, Kundenlastprofile aus Smart-Meter-Daten oder interne Kalkulationsmodelle für Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – all das stellt wirtschaftlich hochsensibles Wissen dar, das Mitbewerber, abgeworbene Mitarbeiter oder ausscheidende Geschäftspartner gezielt abschöpfen können.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der Energiewirtschaft richtet sich seit dem 26. April 2019 nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das die EU-Richtlinie 2016/943 in deutsches Recht umsetzt. Schutz entsteht nicht automatisch: Das GeschGehG setzt voraus, dass der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreift. Fehlen diese Maßnahmen, verliert das betreffende Know-how seinen Schutzstatus – mit unmittelbaren Konsequenzen für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage nach dem GeschGehG im Kontext der Energiewirtschaft, benennt die typischen Angriffsvektoren und Schutzlücken, zeigt Gestaltungsinstrumente und leitet konkrete Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer und Justiziare ab.

Was schützt das GeschGehG – und was nicht?

Das GeschGehG schützt Informationen, die drei kumulative Voraussetzungen erfüllen: Die Information muss geheim sein (nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich), kommerziellen Wert haben, weil sie geheim ist, und der Inhaber muss angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen haben (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, besteht kein Schutz nach dem GeschGehG – unabhängig davon, wie wertvoll die Information wirtschaftlich ist.

In der Energiewirtschaft fallen typischerweise folgende Informationskategorien unter den Schutzbereich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Technische Verfahren zur Netzsteuerung und Lastoptimierung (Dispatch-Algorithmen, Predictive-Maintenance-Modelle)
  • Einspeiseprognosesysteme und dazugehörige Wetterdatenkalibrierungen
  • Kundendaten mit Verbrauchsprofilen und Vertragsdaten (soweit nicht personenbezogen im Sinne der DSGVO oder öffentlich)
  • Kaufpreiskalkulationen und Bietstrategien für Kapazitätsauktionen und EEG-Ausschreibungen
  • Interne Renditemodelle für Projektentwicklung (Wind, Solar, Wasserstoff)
  • Bezugskonditionen und Lieferantenrahmenverträge

Ausdrücklich nicht schützenswert sind Informationen, die aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne weiteres zusammensetzbar sind (sog. Mosaikaufklärung ist allerdings streitig) sowie Erkenntnisse, die ein Mitarbeiter als allgemeines Berufs-Know-how verinnerlicht hat. Hier liegt in der Praxis eine der häufigsten Konfliktquellen: Was ist individuelles Betriebswissen des Unternehmens – und was ist allgemeines Berufswissen des ausscheidenden Ingenieurs?

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Netzbetreiber, dessen langjähriger Leiter Netzbetrieb zu einem Konkurrenten wechselte. Ausgangslage: Der Mitarbeiter hatte ein intern entwickeltes Prognosemodell für die Einspeisung dezentraler Anlagen mitentwickelt und auf einem Laptop gespeichert. Vorgehen: Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht wurden Sicherungsmaßnahmen erwirkt und sämtliche digitalen Kopien des Modells identifiziert. Ergebnis: Der Wechsel konnte nicht verhindert werden, aber die Nutzung des Modells durch den neuen Arbeitgeber wurde unterbunden; eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung wurde vereinbart. Die genaue wirtschaftliche Einordnung blieb im Einzelfall zu bewerten.

Welche Geheimhaltungsmaßnahmen verlangt das Gesetz?

Das GeschGehG verlangt „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" (§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG) – das Gesetz nennt keine abschließende Liste, was nach der Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte als angemessen gilt. Angemessenheit beurteilt sich nach der Sensibilität der Information, der Unternehmensgröße und dem wirtschaftlichen Wert des Geheimnisses. Das bedeutet: Ein Stadtwerk mit 80 Mitarbeitern unterliegt anderen Maßstäben als ein Übertragungsnetzbetreiber.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele Energieunternehmen erhebliche Schutzlücken aufweisen – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil das GeschGehG erst 2019 in Kraft trat und die vorherige Rechtslage nach dem UWG deutlich weniger strukturierte Anforderungen stellte. Die angemessene Geheimhaltungsmaßnahme ist die Eintrittskarte ins Schutzregime des GeschGehG – ohne sie kein Unterlassungsanspruch, kein Schadensersatz, kein Auskunftsrecht.

Ein belastbares Maßnahmenpaket umfasst regelmäßig folgende Elemente:

  1. Technische Maßnahmen: Zugriffsberechtigungskonzept (Need-to-know-Prinzip), Verschlüsselung sensibler Datenbereiche, Audit-Logs für Datenbankzugriffe, Deaktivierung von USB-Ports auf Produktionssystemen.
  2. Vertragliche Maßnahmen: Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen, eigenständige Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) mit Lieferanten, Projektpartnern und Behörden, Wettbewerbsverbote (mit Karenzentschädigung nach § 74 HGB) für Schlüsselpositionen.
  3. Organisatorische Maßnahmen: Klassifizierungssystem für Informationen (z. B. „Vertraulich", „Streng vertraulich"), regelmäßige Schulungen, dokumentierte Einweisungsprotokolle, Rückgabepflichten bei Austritt.
  4. Forensische Vorsorge: Protokollierung von Zugriffsereignissen, um im Streitfall den Abfluss beweisen zu können.

Warum ist die forensische Vorsorge so bedeutsam? Weil das GeschGehG dem Inhaber die Beweislast für die ergriffenen Maßnahmen und – bei der Frage des Verschuldens – für die Rechtswidrigkeit des Zugriffs auferlegt. Wer keine Logs hat, kann im Verfahren vor dem Landgericht kaum belegen, dass ein konkreter Datenabfluss stattgefunden hat.

Typische Angriffsvektoren in der Energiewirtschaft

Die Energiebranche weist gegenüber anderen Sektoren strukturelle Besonderheiten auf, die spezifische Risiken für Geschäftsgeheimnisse erzeugen. Regulierung, Marktdesign und technologischer Wandel führen dazu, dass Know-how kontinuierlich neu entsteht und besonders begehrt ist.

Erstens: Personalfluktuation in Transformationsprojekten. Die Energiewende hat einen intensiven Wettbewerb um Fachkräfte ausgelöst. Projektentwickler, Netzingenieure und Digitalspezialisten wechseln häufig zwischen Stadtwerken, regionalen Energieversorgern, Projektentwicklungsgesellschaften und Energietechnikunternehmen. Mit ihnen wandern Kenntnisse über Projektpipelines, Grundstückssicherungsstrategien, Behördenbeziehungen und interne Bewertungsmodelle.

Zweitens: Partnerschaften und Joint Ventures. Viele Projekte – insbesondere in der Offshore-Windentwicklung, bei Wasserstoffinfrastruktur und bei Netzertüchtigungen – werden in Konsortien oder Projektgesellschaften realisiert. Die Offenlegung von Interna gegenüber einem späteren Mitbewerber ist dabei strukturell angelegt. Ohne belastbare NDAs und Datenraumkonzepte mit klar definierten Zugriffsprotokollen entsteht hier regelmäßig eine Schutzlücke.

Drittens: Cyberangriffe und Industriespionage. Energieinfrastruktur steht im besonderen Fokus staatlicher und krimineller Akteure. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stuft Energieunternehmen als Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) ein; die daraus folgenden IT-Sicherheitspflichten (nach dem BSIG) überschneiden sich sachlich – nicht rechtlich – mit den Anforderungen des GeschGehG. Ein umfassendes IT-Sicherheitskonzept ist daher sowohl regulatorisch geboten als auch zivilrechtlich relevant für die Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen.

Viertens: Behördenverfahren und Regulierungsprozesse. Im Rahmen von Netzentgelgenehmigungen, Ausschreibungsverfahren und Planfeststellungsverfahren werden Unternehmen gezwungen, wirtschaftlich sensible Informationen an Regulierungsbehörden (Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörden) zu übermitteln. Die Weitergabe an Behörden ist keine Rechtsverletzung und macht die Information nicht öffentlich – aber die interne Steuerung dieser Prozesse muss dokumentiert sein, um den Geheimhaltungswillen aufrechtzuerhalten.

Welche Ansprüche stehen bei einer Verletzung zur Verfügung?

Das GeschGehG stellt ein ausdifferenziertes Anspruchssystem bereit, das über die frühere UWG-Rechtslage hinausgeht. Bei Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung (§§ 4, 5 GeschGehG) stehen dem Inhaber folgende Ansprüche zu:

Beseitigung und Unterlassung (§ 6 GeschGehG): Der Inhaber kann verlangen, dass die rechtswidrige Nutzung eingestellt und – soweit möglich – der rechtswidrig erlangte Vorteil beseitigt wird. Dies ist in der Praxis der wichtigste Anspruch, weil er schnell durch einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Landgericht durchgesetzt werden kann.

Vernichtung und Herausgabe (§ 7 GeschGehG): Der Verletzer kann zur Vernichtung der Unterlagen und zur Herausgabe physischer Träger verpflichtet werden. Im digitalen Kontext bedeutet das: Löschung nachweisbar sicherstellen und ggf. forensisch überprüfen.

Auskunft und Rechnungslegung (§ 8 GeschGehG): Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs kann Auskunft über Art und Umfang der Verletzungshandlungen sowie über Vertriebswege verlangt werden. Dieser Anspruch ist für Energieunternehmen besonders relevant, wenn Know-how an Wettbewerber abgeflossen ist und es darum geht, den Schadensumfang bezifferbar zu machen.

Schadensersatz (§ 10 GeschGehG): Bei schuldhafter Verletzung kann Schadensersatz verlangt werden. Das GeschGehG lässt drei Berechnungsmethoden zu: tatsächlicher Schaden, Verletzergewinn oder angemessene Lizenzgebühr (fiktive Lizenz). Gerade die fiktive Lizenz ist für Energieunternehmen attraktiv, weil der konkrete Schaden – etwa durch Verlust von Ausschreibungen – schwer zu beziffern ist.

Daneben normiert das GeschGehG Straftatbestände (§ 23 GeschGehG): Das unbefugte Erlangen, Nutzen und Offenbaren von Geschäftsgeheimnissen sowie das Vorschalten von Mittelspersonen ist strafbewehrt. Die Strafbarkeit greift allerdings nur bei vorsätzlichem Handeln. In der Mandatspraxis erleben wir, dass parallele Strafanzeigen den zivilrechtlichen Druck erheblich erhöhen können – zumal Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahmen) Beweise sichern können, die im Zivilverfahren nur schwer zu erlangen wären.

Einstweiliger Rechtsschutz vor dem Landgericht: Ablauf und Anforderungen

In akuten Verletzungssituationen ist Geschwindigkeit entscheidend. Das GeschGehG hat den einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich gestärkt (§ 19 GeschGehG). Eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht kann unter Umständen ohne mündliche Verhandlung erlassen werden; in der Praxis erfordert dies allerdings eine schlüssige, detaillierte und gut belegte Antragschrift.

Welche Anforderungen stellt das Gericht? Das Landgericht prüft im Verfahren nach § 19 GeschGehG i. V. m. §§ 935 ff. ZPO Verfügungsanspruch (glaubhaft gemachte Rechtsverletzung) und Verfügungsgrund (Dringlichkeit, keine Selbstabschaffung durch eigene Verzögerung). Die Dringlichkeit wird von vielen Oberlandesgerichten bei mehr als vier bis sechs Wochen Untätigkeit nach Kenntniserlangung verneint – eine Frist, die das GeschGehG selbst nicht vorgibt, die aber aus der allgemeinen Verfügungsrechtsprechung abgeleitet wird. Geschäftsführer sollten daher beim ersten konkreten Verdacht eines Geheimnisverrats unverzüglich anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Besondere Bedeutung hat im GeschGehG-Verfahren die Vertraulichkeit des Verfahrens: § 16 GeschGehG ermöglicht es, das Gericht zu ersuchen, streitgegenständliche Geschäftsgeheimnisse auch im Verfahren selbst zu schützen – insbesondere durch Beschränkung der Akteneinsicht. Dies schützt davor, dass das Verfahren selbst zum Vehikel weiterer Offenbarung wird.

Für Energieunternehmen mit bundesweiten Aktivitäten stellt sich regelmäßig die Frage der Zuständigkeit. Sachlich zuständig sind die Landgerichte, örtlich – vereinfacht – das Gericht am Ort der Verletzungshandlung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Bei digitalen Verletzungen ist die Bestimmung des Tatorts streitig; bei Beklagten in mehreren Bundesländern empfiehlt sich eine sorgfältige Zuständigkeitsanalyse vor Antragstellung.

Vertragsgestaltung: NDAs, Arbeitsverträge und Lizenzvereinbarungen

Präventiver Schutz durch Vertragsgestaltung ist wirksamer und kostengünstiger als nachträgliche Rechtsverfolgung. Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Energieunternehmen lassen sich mit gezielten vertraglichen Regelungen die größten Schutzlücken schließen.

Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs): Standardmäßige NDAs reichen häufig nicht aus. Im Energiesektor sind NDAs auf den jeweiligen Informationstyp und die konkrete Projektkonstellation zuzuschneiden. Bei Bieterverfahren für Projektentwicklungen ist etwa zu regeln, was nach dem Scheitern der Verhandlungen mit den offengelegten Informationen geschieht und welche Rückgabe- und Löschpflichten bestehen. Ein NDA ohne konkrete Rückgabe- und Löschpflichten ist in der Praxis kaum vollstreckbar.

Arbeitsverträge und nachvertragliche Wettbewerbsverbote: Das Arbeitsrecht setzt dem Know-how-Schutz durch nachvertragliche Wettbewerbsverbote klare Grenzen: Ein Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es auf höchstens zwei Jahre befristet ist, ein berechtigtes Interesse des Unternehmens besteht und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen vereinbart wird (§ 74 HGB). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot ignorieren – oder es nach seiner Wahl einhalten und die Entschädigung verlangen. Die Gestaltung von Wettbewerbsverboten für Führungskräfte in der Energiewirtschaft erfordert daher eine sorgfältige Abwägung zwischen Schutzinteresse und Kostenfolge.

Know-how-Lizenzverträge: Wenn Energieunternehmen proprietäres Wissen an Projektgesellschaften, Tochtergesellschaften oder Kooperationspartner übertragen, sollte dies grundsätzlich als Lizenzvertrag gestaltet werden – mit klarer Beschreibung des lizenzierten Wissens, Geheimhaltungspflichten des Lizenznehmers, Sublizenzverboten und Rückfallrechten bei Insolvenz oder Vertragsbruch. Eine unstrukturierte Weitergabe ohne Lizenzrahmen kann die Schutzvoraussetzungen des GeschGehG gefährden, weil sie als fehlender Geheimhaltungswille interpretiert werden könnte.

Besonderheiten der Energiewirtschaft: Regulierung, KRITIS und grenzüberschreitende Sachverhalte

Die Energiewirtschaft unterliegt einem dichten Regulierungsrahmen, der spezifische Wechselwirkungen mit dem GeschGehG erzeugt. Diese Wechselwirkungen sind in der juristischen Literatur noch nicht abschließend durchdrungen – für Unternehmen ergibt sich daraus praktischer Handlungsbedarf.

Regulatorische Offenlegungspflichten versus Geheimhaltungsanspruch: Netzbetreiber sind nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu Transparenz und Entflechtung (Unbundling) verpflichtet. Das Unbundling-Regime verlangt die informatorische Trennung von Netz- und Vertriebsbereich. Die Frage, welche Informationen im Rahmen des regulierten Netzbetriebs offen gelegt werden müssen und welche weiterhin als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, ist im Einzelfall zu klären. Eine pauschale Annahme, Regulierungspflichten verdrängten den GeschGehG-Schutz, ist unzutreffend.

KRITIS-Anforderungen und IT-Sicherheit: Betreiber kritischer Infrastrukturen im Energiesektor müssen nach dem BSIG einen Mindeststandard an IT-Sicherheit einhalten und Sicherheitsvorfälle melden. Diese IT-Sicherheitsanforderungen decken sich sachlich weitgehend mit den technischen Geheimhaltungsmaßnahmen des GeschGehG. Unternehmen, die ihr KRITIS-Compliance-System sorgfältig aufgebaut haben, erfüllen damit gleichzeitig einen wesentlichen Teil der GeschGehG-Maßnahmenanforderungen – ein Synergieeffekt, der in der Praxis oft nicht erkannt wird.

Grenzüberschreitende Sachverhalte: Offshore-Windprojekte, Wasserstoffimportprojekte und grenzüberschreitende Stromleitungen führen zu Know-how-Flüssen über Landesgrenzen hinaus. Das GeschGehG setzt die europäische Know-how-Schutz-Richtlinie um und gilt innerhalb der EU; für Sachverhalte mit Drittstaatsbezug ist das anwendbare Recht gesondert zu bestimmen. Bei grenzüberschreitenden Projekten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um einen lückenlosen Schutzrahmen sicherzustellen.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Energieunternehmen, die im Zuge von Projektpartnerschaften mit ausländischen Investoren oder staatlichen Energiegesellschaften Know-how offenlegen müssen. Hier empfiehlt sich ein mehrstufiges Vorgehen: zunächst ein allgemeines NDA zur Gesprächsaufnahme, dann ein projektspezifisches NDA beim Eintritt in den Datenraum, schließlich eine Gesellschaftervereinbarung oder ein Lizenzrahmen bei Gründung der Projektgesellschaft.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument greift in welcher Konstellation?

Die folgende Übersicht erleichtert die Ersteinschätzung. Sie ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls, gibt aber einen strukturierten Ausgangspunkt.

Konstellation A – Ausscheidender Mitarbeiter mit sensiblem Wissen: Instrument → Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB) + Geheimhaltungsklausel + GeschGehG-Unterlassungsanspruch → Frist → Wettbewerbsverbot max. 2 Jahre; einstweilige Verfügung unverzüglich nach Kenntniserlangung → Folge → bei fehlenden Maßnahmen kein GeschGehG-Schutz, ggf. nur UWG-Restschutz in engen Grenzen.

Konstellation B – Projektpartner nutzt offengelegtes Know-how nach Scheitern der Verhandlungen: Instrument → NDA-Verletzungsanspruch (vertraglich) + GeschGehG §§ 6, 10 → Frist → Dringlichkeit für einstweilige Verfügung unverzüglich prüfen → Folge → Schadensersatz nach fiktiver Lizenz möglich, wenn NDA keine Schadenspauschale enthält.

Konstellation C – Cyberangriff / Datenexfiltration: Instrument → Strafanzeige (§ 23 GeschGehG, § 202a StGB) + zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch + BSIG-Meldepflicht → Frist → KRITIS-Meldung unverzüglich → Folge → parallele Strafverfolgung sichert Beweise für Zivilverfahren.

Konstellation D – Behörde verlangt Offenlegung vertraulicher Unterlagen: Instrument → Antrag auf Vertraulichkeitsschutz im Verwaltungsverfahren + vorsorglich Kennzeichnung als Geschäftsgeheimnis → Frist → im Einzelfall nach Verfahrensordnung → Folge → fehlende Kennzeichnung kann als konkludenter Verzicht auf Geheimhaltung interpretiert werden.

Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer: Die nächsten Schritte

Handlungsbedarf besteht für nahezu jedes Energieunternehmen, das seit 2019 seine Schutzkonzepte nicht überprüft hat. Das GeschGehG stellt höhere strukturelle Anforderungen als das frühere UWG-Recht – wer die Umstellung versäumt hat, betreibt Know-how-Schutz auf unsicherem rechtlichen Fundament.

Als erstem Schritt empfehlen wir eine strukturierte Bestandsaufnahme: Welche Informationen sind tatsächlich schutzwürdig? Welche Maßnahmen existieren bereits – technisch, vertraglich, organisatorisch? Wo bestehen Lücken? Diese Bestandsaufnahme ist nicht nur für den Schutzfall relevant, sondern auch Grundlage für eine interne Priorisierung der Schutzinvestitionen.

Als zweiten Schritt empfehlen wir die Aktualisierung der Vertragslandschaft. Arbeitsverträge, Kooperationsvereinbarungen und NDA-Templates sollten auf GeschGehG-Kompatibilität geprüft werden. Insbesondere sollten Wettbewerbsverbote auf ihre Wirksamkeit nach § 74 HGB und auf ihre praktische Durchsetzbarkeit hin bewertet werden.

Als dritten Schritt sollte eine interne Schulungsinitiative aufgesetzt werden. Die stärksten vertraglichen und technischen Schutzmaßnahmen helfen wenig, wenn Mitarbeiter nicht wissen, was als vertraulich gilt und welche Verhaltensregeln beim Austritt oder bei Kooperationen gelten. Die Schulung muss dokumentiert sein – sie ist selbst Teil der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie bereits jetzt einen Verdacht auf einen Geheimnisverrat haben? Sichern Sie zunächst intern alle Belege (Zugriffsprotokolle, E-Mail-Verkehr, Dateihistorien), ohne den Verdächtigen voreilig zu konfrontieren. Voreilige Konfrontation kann Beweise vernichten und Verdächtige warnen. Wenden Sie sich unmittelbar an rechtliche Beratung, bevor Sie handeln – die Dringlichkeitsanforderungen für eine einstweilige Verfügung dulden keinen Aufschub.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle nach dem GeschGehG im energiewirtschaftlichen Kontext. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere der sich fortentwickelnden OLG-Rechtsprechung zu den Anforderungen an angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – bestehende NDAs, Arbeitsvertragsklauseln, interne Schutzkonzepte – sowie zur Beurteilung eines akuten Verdachtsfalls erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir prüfen, wo Ihr Schutzkonzept GeschGehG-fest ist und wo dringender Handlungsbedarf besteht.

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Häufige Fragen zum GeschGehG in der Energiewirtschaft

Was ist ein Geschäftsgeheimnis nach dem GeschGehG, und welche Besonderheiten gelten in der Energiebranche?

Ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist eine Information, die nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist, kommerziellen Wert hat und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird. In der Energiewirtschaft fallen darunter typischerweise proprietäre Netzsteuerungsalgorithmen, Bietstrategien für EEG-Ausschreibungen, interne Renditemodelle für Projektentwicklungen und Kundenlastprofile. Besonderheit der Branche: Regulatorische Offenlegungspflichten (etwa im Rahmen des Unbundling nach dem EnWG) heben den Geheimnisschutz nicht generell auf; die Abgrenzung erfordert eine Prüfung des Einzelfalls.

Was sind „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" und wie weist man sie im Streitfall nach?

Das GeschGehG definiert angemessene Maßnahmen nicht abschließend; maßgeblich sind technische Vorkehrungen (Zugriffskontrollen, Verschlüsselung), vertragliche Regelungen (NDAs, Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen) und organisatorische Maßnahmen (Klassifizierungssysteme, Schulungen). Im Streitfall vor dem Landgericht trägt der Inhaber die Darlegungslast für diese Maßnahmen. Dokumentierte Einweisungsprotokolle, Zugriffslog-Auswertungen und datierte NDA-Exemplare sind die wichtigsten Beweismittel.

Welche Ansprüche hat ein Energieunternehmen bei einer GeschGehG-Verletzung?

Das GeschGehG gewährt Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (§ 6), Herausgabe- und Vernichtungsansprüche (§ 7), Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (§ 8) sowie Schadensersatz (§ 10). Beim Schadensersatz kann zwischen tatsächlichem Schaden, Verletzergewinn und fiktiver Lizenzgebühr gewählt werden. Ergänzend kommen strafrechtliche Ansprüche nach § 23 GeschGehG in Betracht, die bei vorsätzlichen Verletzungen parallel verfolgt werden können.

Wie schnell muss ein Energieunternehmen bei Verdacht auf Geheimnisverrat reagieren?

Sehr schnell. Für eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht ist Dringlichkeit erforderlich. Viele Oberlandesgerichte verneinen die Dringlichkeit, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehrere Wochen untätig geblieben ist – die genaue Grenze liegt je nach OLG-Bezirk bei etwa vier bis sechs Wochen. Das GeschGehG selbst nennt keine Frist, aber die allgemeinen Grundsätze des einstweiligen Rechtsschutzes gelten uneingeschränkt. Bei konkretem Verdacht sollte daher unverzüglich anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Schützt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ausreichend vor dem Abfluss von Geschäftsgeheimnissen?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ergänzt den GeschGehG-Schutz, ersetzt ihn aber nicht. Es ist nur wirksam, wenn es auf höchstens zwei Jahre befristet ist, ein berechtigtes Interesse besteht und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen vereinbart wird (§ 74 HGB). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Verbot unverbindlich. Parallel dazu sollte der Arbeitsvertrag klare Geheimhaltungsklauseln nach dem GeschGehG enthalten, die unabhängig vom Wettbewerbsverbot wirken.

Welche Rolle spielt das GeschGehG bei Projektpartnerschaften und Datenraumverfahren in der Energiewirtschaft?

In Konsortial- und Entwicklungspartnerschaften werden regelmäßig wettbewerblich sensible Informationen offengelegt. Der GeschGehG-Schutz bleibt erhalten, wenn die Offenlegung auf Basis eines belastbaren NDAs erfolgt, der Datenraum protokolliert zugänglich ist und Rückgabe- sowie Löschpflichten nach Abschluss der Verhandlungen klar vereinbart sind. Ohne diese Vorkehrungen riskiert der Offenlegende, als Beweis für fehlenden Geheimhaltungswillen zu gelten.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG, sowie im IT-Recht und Datenschutz. Die Beratung umfasst präventive Schutzkonzepte, Vertragsgestaltung und die Durchsetzung von Ansprüchen vor Landgerichten und Oberlandesgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät Unternehmen aus der Energiewirtschaft, dem Anlagenbau und dem produzierenden Gewerbe. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer bestehenden Schutzkonzepte, NDAs und Vertragsklauseln wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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