Ein Wettbewerber bringt eine Maschine auf den Markt, die Ihrer Konstruktion verdächtig ähnelt. Ein ehemaliger Vertriebsleiter wechselt zur Konkurrenz und nimmt Kundenlisten, Kalkulationstabellen und Lieferantenkonditionen mit. Oder ein Zulieferer gibt ohne Einwilligung Fertigungsparameter weiter, die jahrelang intern gehalten wurden. Für Maschinenbauunternehmen im Mittelstand sind solche Szenarien kein Randphänomen — sie sind eine der häufigsten Ursachen strategischer Wertverluste.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), in Kraft seit April 2019, schafft erstmals einen kohärenten zivilrechtlichen Schutzrahmen für technisches und kaufmännisches Know-how. Schutzfähig ist allerdings nur, was der Geheimnisinhaber durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen aktiv schützt — wer keine dokumentierten Schutzmaßnahmen nachweisen kann, verliert im Streitfall seinen Anspruch. Für Maschinenbauer bedeutet das: der GeschGehG-Schutz ist kein passiver Automatismus, sondern ein System, das intern aufgebaut und gepflegt werden muss.
Dieser Beitrag erläutert die gesetzliche Grundlage, die besonderen Risikoprofile des Maschinenbaus, typische Angriffsvektoren, die Durchsetzungsinstrumente vor dem Landgericht und Oberlandesgericht sowie die konkreten Schritte, mit denen Geschäftsführer ihre Organisation schutztauglich machen.
Was schützt das GeschGehG — und was setzt der Gesetzgeber voraus?
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen setzt voraus, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Information ist geheim (nicht allgemein bekannt oder zugänglich), sie hat wirtschaftlichen Wert gerade wegen ihrer Geheimheit, und der Inhaber ergreift angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, greift der Schutz nach § 2 GeschGehG nicht.
Der dritte Aspekt — die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen — ist in der Praxis der kritischste Punkt. Wer eine Patentanmeldung unterlässt, weil er seinen Prozess geheim halten will, muss diesen Entschluss aktiv absichern: durch vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtungen, technische Zugangsbeschränkungen, Dokumentationsprotokolle und Mitarbeiterschulungen. Ohne dokumentierte Geheimhaltungsmaßnahmen scheitert der Geheimnisschutz vor Gericht in der Regel schon in der ersten Instanz.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Maschinenbauunternehmen hervorragende Technik entwickeln, aber intern keinerlei Schutzsystem unterhalten. Ein einzelner NDA mit einem Lieferanten ersetzt kein systematisches Geheimhaltungsregime. Der Gesetzgeber hat mit dem GeschGehG genau diese Eigenverantwortung des Geheimnisinhabers in den Mittelpunkt gestellt — eine Abkehr vom früheren, auf § 17 UWG (alt) gestützten Schutz, der keine vergleichbaren Anforderungen kannte.
Geschäftsführer eines Maschinenbauunternehmens tragen dabei eine doppelte Verantwortung: Sie sind nach allgemeinem Gesellschaftsrecht verpflichtet, das unternehmerische Vermögen — zu dem auch immaterielle Werte wie Konstruktionswissen zählen — zu erhalten. Unterbleibt der Aufbau eines Geheimhaltungssystems, kann dies eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellen.
Welche Informationen im Maschinenbau sind typischerweise schutzwürdig?
Die Bandbreite schutzfähiger Informationen im Maschinenbau ist erheblich. Entscheidend ist nicht die technische Komplexität, sondern der wirtschaftliche Wert, den die Geheimheit verschafft. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Sondermaschinenbauunternehmen aus Süddeutschland, das feststellen musste, dass ein ehemaliger Konstrukteur einem direkten Wettbewerber Toleranzwerte und Materialspezifikationen für eine Schlüsselkomponente übergeben hatte. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte keine schriftlichen Zugangsprotkolle, kein Berechtigungskonzept und keine ausdrücklichen vertraglichen Geheimhaltungsklauseln im Anstellungsvertrag. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst alle verfügbaren digitalen Spuren, unterstützte das Unternehmen beim Aufbau eines einstweiligen Verfügungsantrags vor dem zuständigen Landgericht und entwickelte parallel ein internes Schutzrahmendokument. Ergebnis: Das Verfahren führte zur Unterlassungsverpflichtung des ehemaligen Mitarbeiters; das Ausmaß des Schadens konnte eingedämmt werden — ohne dass konkrete Schadensersatzbeträge hier genannt werden können, da dies vom Einzelfall abhängt.
Mikro-Fall: In einem Mandat begleitete die Kanzlei ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen mit rund 120 Mitarbeitern, das seinen Hauptwettbewerber verdächtigte, Produktionsparameter aus einem gemeinsamen Entwicklungsprojekt genutzt zu haben. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen, jedoch ohne genaue Definition der schutzpflichtigen Informationen. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Vereinbarung, sicherte Kommunikationsbelege und bereitete einen Unterlassungs- und Auskunftsanspruch nach § 6 GeschGehG vor. Ergebnis: Der Gegner gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; das Auskunftsverfahren legte den Umfang der Nutzung offen — eine quantifizierte Schadensdarstellung erfolgte im Anschluss separat durch Sachverständige.
Typisch schutzwürdige Informationen im Maschinenbau umfassen: Konstruktionszeichnungen und CAD-Modelle, Fertigungstoleranzen und Materialspezifikationen, Prüfprotokolle und Qualitätssicherungsverfahren, Kundenspezifische Anpassungen und Sonderlösungen, Lieferkonditionen und Kalkulationsmodelle sowie Softwarequellcode für Maschinensteuerungen (SPS-Code). Jede dieser Kategorien erfordert eine eigene Schutzstrategie, die technische und organisatorische Maßnahmen kombiniert.
Angriffsvektoren: Wo entstehen Geheimnisbrüche im Maschinenbau tatsächlich?
Der klassische Angreifer ist kein Geheimdienst und kein Hacker — er ist der Konstrukteur, der das Unternehmen verlässt, die Einkäuferin, die Lieferantenkonditionen an einen neuen Arbeitgeber weitergibt, oder das Zulieferunternehmen, das technische Zeichnungen an seine eigene Entwicklungsabteilung weiterleitet. Das GeschGehG schützt gegen alle drei Konstellationen, wenn die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind.
Im Bereich der Mitarbeiterabgänge ist das Risiko besonders hoch, weil technisches Wissen nicht physisch entnommen wird, sondern im Kopf des Mitarbeiters vorhanden ist. Das GeschGehG schützt auch gegen die unbefugte Nutzung von Geheimnissen, die jemand rechtmäßig erlangt hat — also auch gegen den langjährigen Mitarbeiter, der nach dem Ausscheiden Kundenlisten nutzt oder Konstruktionsprinzipien an den neuen Arbeitgeber weitergibt. Entscheidend ist, dass die Information bereits beim Erwerb als geheim markiert und vertraglich gebunden war.
Zulieferer und Kooperationspartner stellen einen zweiten Risikokanal dar. Wer Fertigungsaufträge vergibt, muss technische Informationen offenlegen — oft in einem Umfang, der weit über das für die Auftragserfüllung Notwendige hinausgeht. Klare Zweckbindungsklauseln, Rückgabe- und Löschpflichten sowie Auditrechte in Lieferantenverträgen sind keine bürokratische Übung, sondern Voraussetzung für den GeschGehG-Schutz. Fehlen sie, argumentiert der Lieferant vor Gericht, er habe die Informationen im Rahmen einer stillschweigenden Nutzungserlaubnis erhalten.
Ein dritter Angriffsvektor, der im Mittelstand oft unterschätzt wird: die öffentliche Diskussion auf Messen, in Fachzeitschriften oder in Patentanmeldungen durch Wettbewerber. Patente sind öffentlich zugänglich — ein Unternehmen, das seine Technik nicht durch Patent schützt, muss sie konsequent geheim halten, darf sie aber nicht halböffentlich kommunizieren. Geheimnisschutz und Patentschutz sind strategische Alternativen, die bewusst gewählt und intern dokumentiert werden müssen.
Welche Ansprüche gewährt das GeschGehG im Verletzungsfall?
Das GeschGehG enthält einen umfassenden Anspruchskatalog, der dem Geheimnisinhaber im Verletzungsfall mehrere parallel nutzbare Instrumente an die Hand gibt. Der Unterlassungsanspruch nach § 6 GeschGehG ist typischerweise der erste Schritt: Er untersagt dem Verletzer die weitere Nutzung und Weitergabe des Geheimnisses. Daneben treten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie — als einschneidendes Instrument — die Vernichtung von Produkten, die unter Verwendung des Geheimnisses hergestellt wurden (§ 7 GeschGehG).
Für den Maschinenbau besonders relevant ist der Auskunftsanspruch nach § 8 GeschGehG: Er verpflichtet den Verletzer, über Art, Umfang und Empfänger der unbefugten Nutzung Auskunft zu geben. In der Praxis ist dieser Anspruch häufig der Einstieg in die Schadensbezifferung, weil Maschinenbauunternehmen oft nicht wissen, wie weit das Geheimnis bereits gestreut wurde.
Der Schadensersatz kann alternativ als konkreter Schaden, als Herausgabe des beim Verletzer eingetretenen Gewinns oder — und das ist im Maschinenbaubereich besonders attraktiv — als fiktive Lizenzgebühr berechnet werden. Letzteres setzt voraus, dass eine verkehrsübliche Lizenzgebühr für vergleichbare Informationen bestimmt werden kann. Hier arbeiten wir in der Mandatspraxis regelmäßig mit technischen Sachverständigen zusammen, die den Lizenzwert anhand von Branchenvergleichen plausibilisieren.
Einstweiliger Rechtsschutz ist im GeschGehG-Bereich standardmäßig möglich. Landgerichte mit Zuständigkeit für Wettbewerbssachen — in Bayern etwa das LG München I, in Berlin das LG Berlin — entscheiden über Verfügungsanträge regelmäßig ohne mündliche Verhandlung. Die Dringlichkeit muss glaubhaft gemacht werden; wer zu lange wartet, verliert den Dringlichkeitsgrund. Nach unserer Erfahrung ist eine Reaktionszeit von spätestens drei bis vier Wochen ab Kenntniserlangung entscheidend, um den Verfügungsweg nicht zu versperren.
Wie baut ein Maschinenbauunternehmen ein GeschGehG-konformes Schutzsystem auf?
Ein funktionsfähiges Geheimhaltungssystem im Sinne des GeschGehG besteht aus vier Schichten: der Identifikation und Klassifizierung schutzwürdiger Informationen, der vertraglichen Absicherung gegenüber Mitarbeitern und Dritten, den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie der laufenden Dokumentation und Überprüfung.
Die Identifikation beginnt mit einer internen Inventur: Welche Informationen verschaffen dem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gerade deswegen, weil sie nicht öffentlich bekannt sind? Diese Inventur ist nicht einmalig — sie muss bei jeder wesentlichen Produktentwicklung, jedem neuen Kooperationsvertrag und jedem Mitarbeiterwechsel in sensiblen Bereichen wiederholt werden. Das Ergebnis ist ein Geheimhaltungsregister, das die Grundlage für alle weiteren Schritte bildet.
Auf der vertraglichen Ebene sind drei Dokumentklassen essenziell: Erstens Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen, die auch nach dem Ausscheiden wirken und die schutzwürdigen Informationskategorien benennen — nicht bloß pauschal „alle Betriebsgeheimnisse". Zweitens NDA-Vereinbarungen mit Lieferanten, Kunden und Kooperationspartnern, die Zweckbindung, Rückgabe und Nutzungsbeschränkungen regeln. Drittens eine interne Richtlinie zur Informationsklassifizierung, die Mitarbeitern klar kommuniziert, welche Daten als vertraulich eingestuft sind und welche Handhabungspflichten damit verbunden sind.
Technisch sind Zugangsbeschränkungen auf Dateiebene (Berechtigungskonzepte in ERP und PLM-Systemen), Zutrittssicherung in Entwicklungsbereichen und eine nachvollziehbare Protokollierung von Dateizugriffen erforderlich. Für Maschinenbauunternehmen, die CAD-Daten an Lohnfertiger übermitteln, empfehlen wir zusätzlich wasserzeichenähnliche Identifikationsmerkmale in technischen Zeichnungen — ein Verfahren, das im Streitfall den Nachweis der Herkunft erheblich erleichtert.
Organisatorisch schließlich sind Schulungen entscheidend. Mitarbeiter müssen verstehen, was als geheim gilt, welche Kommunikationskanäle zulässig sind und was bei einem Verdachtsfall zu tun ist. Ein Meldeverfahren für potenzielle Geheimnisverletzungen — intern oder über einen Compliance-Beauftragten — ist nicht nur ein Geheimnisschutzinstrument, sondern auch ein Frühwarnsystem.
Verfahrensführung vor dem Landgericht und Oberlandesgericht: Was Geschäftsführer wissen müssen
GeschGehG-Verfahren werden vor den Landgerichten in der Zuständigkeit für Wettbewerbssachen geführt — in der Regel den spezialisierten Kammern (Kammern für Handelssachen oder eigene IP-Kammern, je nach Bundesland). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten oder dem Tatortgerichtsstand. Für Maschinenbauunternehmen bedeutet das, dass Verfahren häufig an unterschiedlichen Standorten geführt werden, je nachdem wo Verletzer und Verletzungshandlung verortet sind.
Ein besonderes Merkmal von GeschGehG-Verfahren ist das Vertraulichkeitsschutzregime des § 16 GeschGehG: Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass Akteninhalte, die das streitgegenständliche Geheimnis betreffen, nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Dies ist für Maschinenbauunternehmen bedeutsam, weil die Offenlegung technischer Details im Gerichtsverfahren selbst eine Verletzung herbeiführen kann. Die sorgfältige Beantragung dieser Schutzanordnung ist Teil der Verfahrensvorbereitung.
Auf Seiten des Klägers steht die Beweislast für das Vorliegen eines Geheimnisses und die ergriffenen Schutzmaßnahmen. Das Gericht prüft die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen einzelfallbezogen — ein pauschaler Verweis auf bestehende Vertraulichkeitsklauseln genügt nicht. Erforderlich ist die Darlegung eines konsistenten, auf die konkrete Information zugeschnittenen Schutzkonzepts. Wer diese Darlegungslast nicht erfüllt, verliert — unabhängig davon, ob die andere Seite tatsächlich Geheimnisse gebrochen hat.
In der Berufungsinstanz vor dem OLG werden insbesondere Fragen der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen und des Schadensumfangs vertieft. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO), die Begründungsfrist weitere zwei Monate. Für Revisionsverfahren vor dem BGH gilt das Prinzip der Singularzulassung: Die Vertretung kann dort nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen — wir arbeiten in diesen Konstellationen mit qualifizierten Kollegen in dieser Instanz zusammen.
Was unterscheidet GeschGehG-Schutz von Patent- und Markenschutz?
Viele Maschinenbauunternehmen fragen, warum sie in den Geheimnisschutz investieren sollen, wenn sie ohnehin patentrechtlich abgesichert sind. Die Antwort: Patente schützen nur angemeldete und veröffentlichte Erfindungen — alles, was nicht angemeldet wurde oder nicht patentfähig ist (weil etwa kein Neuheitsmerkmal vorliegt), bleibt ungeschützt. Und selbst im geschützten Bereich entsteht durch die Veröffentlichung des Patents ein vollständiger Einblick in die technische Lösung, den Wettbewerber für eigene Entwicklungen nutzen dürfen, solange sie den Schutzbereich nicht verletzen.
Der GeschGehG-Schutz ist demgegenüber breiter und flexibler. Er schützt jede wirtschaftlich wertvolle Information, die geheim gehalten wird — einschließlich kaufmännischer Daten, Prozesse, Methoden und Kombinationswissen, das einzeln veröffentlicht wäre, aber in seiner spezifischen Zusammensetzung einen Vorteil bildet. Patentrecht und Geheimnisschutz sind keine Alternativen, sondern komplementäre Instrumente — welches im Einzelfall geeigneter ist, hängt von der Art der Information, dem Marktumfeld und der strategischen Position des Unternehmens ab.
Markenschutz nach dem Markengesetz (MarkenG) — mit einer Schutzdauer von 10 Jahren, verlängerbar (§ 47 MarkenG) — schützt demgegenüber Kennzeichen, nicht technisches oder kaufmännisches Wissen. Er ergänzt den GeschGehG-Schutz dort, wo Produktbezeichnungen, Firmennamen oder Logos das Ergebnis der Innovation nach außen identifizieren sollen.
Eine Entscheidungsmatrix für die Praxis: Ist die Innovation patentfähig und soll der Schutz öffentlich und durchsetzbar sein? → Patentanmeldung. Ist die Information breit, heterogen und nicht patentfähig? → GeschGehG-Schutz mit Schutzsystem. Ist die Information eng und strategisch wertvoller in der Geheimhaltung als in der Offenlegung? → GeschGehG-Schutz als exklusive Strategie. Kombinationen sind der Regelfall — etwa Patentschutz für die Kernerfindung, Geheimnisschutz für Fertigungsdetails.
Wo liegen die Grenzen des GeschGehG-Schutzes? Der Gesetzgeber hat in § 5 GeschGehG ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen: Reverse Engineering — die Analyse eines am Markt verfügbaren Produkts zur Ermittlung seiner Funktionsweise — ist grundsätzlich zulässig, wenn keine Vertraulichkeitsvereinbarung entgegen steht. Wer sein Produkt vertreibt, muss damit rechnen, dass Wettbewerber es analysieren. Schutzwürdig bleibt, was im Produkt selbst nicht sichtbar wird — also interne Fertigungsparameter, Prozesssteuerungen und Know-how, das nicht aus dem Endprodukt erschlossen werden kann.
Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Regelkonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Verträge, Ihres internen Schutzsystems und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Kammern. Zur Klärung, wie der GeschGehG-Rahmen auf Ihr Maschinenbauunternehmen wirkt und welche Schutzlücken prioritär zu schließen sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Maschinenbau
Was ist ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG?
Ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 GeschGehG ist jede Information, die geheim ist (nicht allgemein bekannt oder zugänglich), wirtschaftlichen Wert aus ihrer Geheimheit zieht und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen des Inhabers geschützt wird. Im Maschinenbau zählen dazu typischerweise Konstruktionszeichnungen, Fertigungsparameter, Kundenlisten und Kalkulationsmodelle — aber nur dann, wenn intern ein dokumentiertes Schutzsystem existiert. Ohne Schutzmaßnahmen besteht kein GeschGehG-Anspruch.
Reicht ein NDA aus, um mein Unternehmen nach dem GeschGehG zu schützen?
Ein NDA (Geheimhaltungsvertrag) ist notwendig, aber nicht hinreichend. Das GeschGehG verlangt ein konsistentes Schutzregime, das vertragliche Bindungen, technische Zugangsbeschränkungen und organisatorische Maßnahmen kombiniert. Ein NDA ohne Berechtigungskonzept in IT-Systemen, ohne Schulungen und ohne Informationsklassifizierung wird vor Gericht regelmäßig als unzureichend bewertet. Besonders im Austausch mit Zulieferern sollten NDAs zudem klare Zweckbindungs- und Rückgabepflichten enthalten.
Welche Ansprüche habe ich, wenn ein Mitarbeiter nach dem Ausscheiden Konstruktionsdaten weitergibt?
Das GeschGehG schützt auch gegen die unbefugte Nutzung von Informationen, die der Mitarbeiter rechtmäßig erlangt hat. Ansprüche umfassen Unterlassung (§ 6 GeschGehG), Auskunft über Art und Umfang der Nutzung (§ 8 GeschGehG) sowie Schadensersatz — berechenbar als konkreter Schaden, entgangener Gewinn oder fiktive Lizenzgebühr. Voraussetzung ist, dass die Information bei Erwerb durch den Mitarbeiter als geheim klassifiziert und vertraglich gebunden war. Einstweiliger Rechtsschutz ist bei schnellem Handeln möglich.
Wie lange dauert ein GeschGehG-Verfahren vor dem Landgericht?
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann bei Dringlichkeit innerhalb weniger Tage zur gerichtlichen Entscheidung führen — ohne mündliche Verhandlung, wenn Wiederholungsgefahr und Geheimnisverletzung glaubhaft gemacht werden. Das Hauptsacheverfahren dauert in erster Instanz je nach Landgericht und Sachverhaltskomplexität erfahrungsgemäß zwischen einem und drei Jahren. Entscheidend ist die schnelle Sicherung digitaler und vertraglicher Beweise in den ersten Wochen nach Entdeckung der Verletzung.
Kann Reverse Engineering mein Geschäftsgeheimnis vernichten?
Grundsätzlich ist Reverse Engineering nach § 5 Nr. 2 GeschGehG zulässig, wenn es an einem legal erworbenen Produkt vorgenommen wird und keine entgegenstehende Vertraulichkeitsvereinbarung besteht. Was dabei sichtbar und technisch erschließbar wird, verliert seinen Geheimnischarakter. Schutzwürdig bleiben demgegenüber Informationen, die im Endprodukt nicht sichtbar sind: interne Prozessparameter, SPS-Code, Fertigungsmethoden und Kombinationswissen. Eine sorgfältige Klassifizierung, was schutzbedürftig ist, muss diese Grenze berücksichtigen.
Welche Rolle spielt das GeschGehG bei M&A-Transaktionen im Maschinenbau?
Bei Unternehmenskäufen ist das Geheimnis-Schutzsystem des Targets regelmäßig Teil der rechtlichen Due Diligence. Ein Käufer prüft, ob schutzwürdige Informationen tatsächlich durch angemessene Maßnahmen gesichert sind — fehlt das Schutzsystem, mindert das den Wert des immateriellen Vermögens und kann Garantieansprüche begründen. Umgekehrt müssen bei der Offenlegung von Know-how im Datenraum klare Vertraulichkeitsregeln gelten, um den GeschGehG-Schutz gegenüber dem potenziellen Erwerber zu erhalten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Rechtsfragen im Bereich des Geheimnisschutzes. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Vertragswerke, Schutzmaßnahmen und der aktuellen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.