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Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – Maschinenbau: Rechtslage und Optionen

Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Fertigungsparameter, Konstruktionszeichnungen, Steuerungscode für CNC-Bearbeitungszentren — der eigentliche Wert eines mittelständischen Maschinenbauunternehmens steckt nicht in der Anlage, sondern im gesammelten technischen Know-how, das diese Anlage leistungsfähig macht. Wenn ein langjähriger Entwicklungsingenieur das Unternehmen verlässt und wenig später beim Wettbewerber auftaucht, der überraschend ähnliche Systemlösungen anbietet, stellt sich die Frage: Welche Rechte stehen der Geschäftsführung heute zur Verfügung?

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), in Kraft seit dem 26. April 2019, gibt Unternehmen erstmals eine eigenständige, europarechtlich harmonisierte Normbasis zur zivilrechtlichen und strafrechtlichen Durchsetzung von Know-how-Schutzansprüchen. Entscheidend ist: Ein Schutzanspruch nach dem GeschGehG entsteht nur dann, wenn der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat — die bloße Nichtveröffentlichung reicht nicht. Für den Maschinenbau, in dem Fertigungsverfahren, Konstruktionsdaten und Kundenspezifikationen das eigentliche Wettbewerbskapital bilden, ist die systematische Dokumentation dieser Maßnahmen damit zur Rechtspflicht geworden.

Der folgende Beitrag analysiert die Rechtsgrundlagen des GeschGehG, erläutert die spezifischen Schutzanforderungen im Maschinenbauumfeld, diskutiert Ansprüche und Verfahren vor Landgerichten und Oberlandesgerichten und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer im Mittelstand.

Was schützt das GeschGehG — und was nicht?

Das GeschGehG definiert den Begriff „Geschäftsgeheimnis" in § 2 Nr. 1 mit drei kumulativen Tatbestandsmerkmalen: Die Information muss geheim sein, sie muss einen kommerziellen Wert aufgrund ihrer Geheimhaltung haben, und der Inhaber muss angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen haben. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, scheidet ein Schutzanspruch nach dem Gesetz aus — ungeachtet des tatsächlichen Schadens.

Im Maschinenbau fallen unter den Schutzbereich typischerweise: Fertigungszeichnungen und CAD-Dateien, Toleranzspezifikationen, proprietäre Steuerungsalgorithmen für Bearbeitungszentren, Zuliefererlisten mit Konditionsvereinbarungen, Kundenlastenheften und Prototypendaten. Auch negative Informationen — also das dokumentierte Wissen, welche Konstruktionsvarianten gerade nicht funktionieren — können den Schutzvoraussetzungen genügen.

Was das GeschGehG hingegen explizit nicht schützt: Informationen, die durch sogenannte erlaubte Handlungen nach § 3 GeschGehG erlangt wurden. Dazu zählt insbesondere das Reverse Engineering — die eigenständige Analyse eines auf dem Markt erhältlichen Produkts — sofern keine vertragliche Vereinbarung entgegensteht. Für den Maschinenbau bedeutet das: Wer seine Produkte verkauft, muss damit rechnen, dass Wettbewerber sie analysieren. Den Konstruktionsprozess, die Fertigungspräzision und die Zuliefererstruktur schützt das verkaufte Produkt allein nicht.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Geschäftsführer davon ausgehen, dass ihre Betriebsgeheimnisse bereits durch den Umstand der Nichtveröffentlichung geschützt sind. Diese Annahme ist seit Inkrafttreten des GeschGehG nicht mehr haltbar. Das Gesetz hat die Anforderungen an den Rechteinhaber explizit verschärft.

Das Kernproblem im Mittelstand: Was sind „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen"?

Der Ausdruck „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" in § 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG ist der neuralgische Punkt jeder Know-how-Schutzstrategie. Das Gesetz selbst definiert ihn nicht abschließend; die Gerichte — insbesondere Landgerichte wie das LG München I, das LG Düsseldorf und das LG Frankfurt am Main, die in IP-Streitigkeiten Schwerpunktzuständigkeiten haben — arbeiten diese Anforderungen in einer wachsenden Spruchpraxis heraus.

Nach dem Stand der gefestigten Rechtsprechung müssen Geheimhaltungsmaßnahmen verhältnismäßig zum wirtschaftlichen Wert der Information sein. Eine abgestufte Betrachtung ist geboten: Nicht jede interne Produktionskenntnis erfordert dasselbe Schutzniveau wie ein zentrales Fertigungsverfahren, das die Produktionskosten maßgeblich bestimmt. In der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes hat sich eine Kategorisierung nach drei Stufen bewährt — technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen — die kombiniert eingesetzt werden sollten.

Technische Maßnahmen umfassen im Maschinenbau vor allem Zugriffsrechte auf PDM/PLM-Systeme (Product Data Management / Product Lifecycle Management), verschlüsselte Ablage von CAD-Dateien, physische Zugangsbeschränkungen zu Prototypenwerkstätten und die Protokollierung von Datenzugriffen. Organisatorische Maßnahmen beinhalten Need-to-know-Prinzipien bei Konstruktionsdaten, Sicherheitseinweisungen für Mitarbeitende und die Klassifizierung von Informationen nach Geheimhaltungsgrad.

Vertragliche Maßnahmen sind der dritte Pfeiler: Geheimhaltungsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreements, NDAs) mit Mitarbeitenden, Lieferanten, Entwicklungspartnern und Kunden sowie Wettbewerbsverbotsklauseln mit Karenzentschädigungen nach §§ 74 ff. HGB. Hier liegt im Mittelstand häufig das größte Defizit: Entweder fehlen NDAs vollständig, oder sie sind so allgemein formuliert, dass ihre Durchsetzung fraglich ist.

Welche Konsequenz ergibt sich daraus? Kann ein Unternehmen im Streitfall keine dokumentierten Maßnahmen nachweisen, verliert es den Schutz des GeschGehG — selbst wenn der Abfluss der Information und der daraus resultierende Schaden evident sind. Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz überprüft diesen Punkt regelmäßig.

Welche Verletzungshandlungen erfasst das GeschGehG — und wann liegt eine vor?

§ 4 GeschGehG zählt Verletzungshandlungen in drei Gruppen auf: unbefugtes Erlangen (Abs. 1), unbefugte Nutzung und Offenlegung (Abs. 2) sowie die Nutzung und das Inverkehrbringen von sogenannten „verletzenden Produkten" (Abs. 3). Für den Maschinenbau sind alle drei Varianten praxisrelevant.

Typische Verletzungskonstellationen sind: der ausscheidende Mitarbeiter, der Konstruktionsdaten auf privaten Datenträgern mitnimmt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG); der Wettbewerber, der unter Nutzung abgeflossener Fertigungsparameter eine ähnliche Maschine auf den Markt bringt (§ 4 Abs. 3); und der Lieferant, der vereinbarte Geheimhaltungspflichten verletzt und Kundendaten des Auftraggebers an Dritte weitergibt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2).

Eine Besonderheit des GeschGehG gegenüber dem früheren Recht aus dem UWG: Die Rechtswidrigkeit ist in § 4 Abs. 1 und 2 als eigenes Tatbestandsmerkmal formuliert. Handlungen zur Enthüllung von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder von Missständen im betrieblichen Umfeld können nach § 5 GeschGehG gerechtfertigt sein — der sogenannte Whistleblower-Vorbehalt. Für die betriebliche Praxis bedeutet das: Eine Geheimhaltungsvereinbarung, die Hinweise auf echte Rechtsverstöße unterbindet, verstößt gegen § 5 GeschGehG und ist insoweit unwirksam.

In der Mandatspraxis beobachten wir nach unserer Erfahrung, dass Verletzungen im Maschinenbau häufig nicht bei der offensichtlichen Handlung — dem Kopieren einer CAD-Datei — beginnen, sondern bei der systematischen Sammlung von Einzelinformationen, die jede für sich unproblematisch erscheinen, in der Kombination aber das Geschäftsgeheimnis konstituieren. Die Gerichte bezeichnen dieses Phänomen als Mosaikinformation.

Ansprüche und Rechtsfolgen: Was kann der Maschinenbauer durchsetzen?

Das Anspruchsinventar des GeschGehG ist in §§ 6–11 geregelt. Es umfasst Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung, Herausgabe, Auskunft und Rechnungslegung. Dieser Katalog geht über das frühere lauterkeitsrechtliche Instrumentarium hinaus und ist auf die spezifischen Bedürfnisse des Know-how-Schutzes zugeschnitten.

Der Schadensersatzanspruch nach § 10 GeschGehG kann auf drei Berechnungsweisen gestützt werden: konkreter Schaden (einschließlich entgangenem Gewinn), abstrakte Schadensberechnung nach dem Gewinn des Verletzers oder Lizenzanalogie. Im Maschinenbau ist die Lizenzanalogie häufig das praktisch leistungsfähigste Instrument, weil sich der konkrete Schaden aus abgeflossenen Konstruktionsdaten schwer beziffern lässt — die hypothetische Lizenzgebühr hingegen an Marktüblichkeit orientiert werden kann.

Besonders bedeutsam für die Praxis ist das einstweilige Verfügungsverfahren. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht kann — bei Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes — innerhalb weniger Tage zu einer Unterlassungsverfügung führen, die dem Verletzer das weitere Verwenden der Information untersagt. Diese Verfahren erfordern eine schnelle und präzise Sachverhaltsaufbereitung, weil die Dringlichkeitsvermutung bei zu langem Zuwarten entfällt.

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen sieht § 23 GeschGehG Strafbarkeit vor: wer unbefugt ein Geschäftsgeheimnis erlangt, nutzt oder offenbart, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Bei Handlungen im Ausland oder bei unbefugtem Offenlegen gegenüber einem ausländischen Unternehmen erhöht sich der Strafrahmen. Eine Strafanzeige kann die zivilrechtliche Durchsetzung flankieren und ist in gravierenden Fällen ein sinnvolles Mittel, um Beweise zu sichern und Druck zu erzeugen.

Branchenspezifische Risikofelder im Maschinenbau

Der Maschinenbau hat gegenüber anderen Branchen einige strukturelle Eigenheiten, die das Geheimhaltungsrecht in besonderer Weise herausfordern. Erstens sind viele Unternehmen Auftragsfertiger oder Systemlieferanten: Sie arbeiten mit engen technischen Schnittstellen zu Kunden und Sublieferanten, bei denen die Grenze zwischen zulässiger Weitergabe und Verletzung fließend ist. Wer für einen Automobilhersteller eine Sondermaschine entwickelt, gibt technische Informationen weiter — aber welche Rückflüsse sind erlaubt?

Zweitens ist die Personalfluktuation in bestimmten Spezialisierungsfeldern — Antriebstechnik, Roboterintegration, additive Fertigung — erhöht, und der Wissenstransfer durch mobile Fachkräfte ist strukturell nicht zu unterbinden. Das Arbeitsrecht setzt mit den §§ 74 ff. HGB zwar einen Rahmen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote, doch erfordern diese, um wirksam zu sein, eine individuell verhandelte Karenzentschädigung sowie eine konkrete, verhältnismäßige Reichweite. Pauschale Verbote ohne Entschädigung sind unwirksam.

Drittens nehmen Kooperationen im Rahmen von Industrie-4.0-Projekten zu: Wenn Maschinenbauer cloudbasierte Betriebsdaten mit Plattformanbietern teilen, um Predictive-Maintenance-Funktionen zu realisieren, entstehen Fragen, wem diese Betriebsdaten gehören und welchen Schutzniveaus sie unterliegen. Das GeschGehG gibt hier eine Grundorientierung, löst aber die datenschutzrechtlichen und vertragsrechtlichen Fragen nicht abschließend. Eine Auseinandersetzung mit der DSGVO — insbesondere Art. 83 DSGVO mit Bußgeldern bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes — ist regelmäßig parallel zu führen.

Viertens gewinnt der grenzüberschreitende Informationsabfluss an Bedeutung. Bei einer Verletzung durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen kann deutsches Recht anwendbar sein, wenn die Verletzungshandlung in Deutschland Wirkung entfaltet (Marktortprinzip, Art. 8 Rom-II-VO). Die Durchsetzung im Ausland erfordert die Einbindung von Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion.

Aufbau eines belastbaren Geheimhaltungssystems — ein Praxisfaden

Ein strukturiertes Know-how-Schutzkonzept für ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen folgt in der Beratungspraxis einem mehrstufigen Ansatz. Dieser beginnt nicht mit dem Vertrag, sondern mit der Inventarisierung: Welche Informationen sind tatsächlich geheimhaltungsbedürftig und -würdig? Diese Frage ist systematisch zu beantworten — und das Ergebnis ist zu dokumentieren, denn im Streitfall muss der Inhaber beweisen, dass er die betreffende Information als schützenswert behandelt hat.

Erste Stufe — Inventarisierung und Klassifizierung: Identifikation aller schützenswerten Informationen nach Kategorien (Konstruktion, Fertigung, Einkauf, Vertrieb, IT), Bewertung nach wirtschaftlichem Wert und Verletzbarkeit, Dokumentation in einem Geheimnisschutzkonzept. Dieses Dokument ist die zentrale Grundlage für die spätere Durchsetzung von Ansprüchen.

Zweite Stufe — technische und organisatorische Maßnahmen: Implementierung von Zugriffsrechten in PLM-Systemen, verschlüsselte Kommunikation für kritische Konstruktionsdaten, Protokollierung und Audit-Trails für sensible Dateizugriffe. Physische Maßnahmen wie Zonierungen in der Fertigung ergänzen die digitalen Schutzmaßnahmen.

Dritte Stufe — vertragliche Sicherung: Überarbeitung von Arbeitsvertragsmustern, Einführung von Geheimhaltungsklauseln und — wo verhältnismäßig — nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit Karenzentschädigung. Anpassung von Liefer- und Entwicklungsverträgen mit Zulieferern und Kunden; Einführung abgestufter NDAs je nach Informationstiefe der Zusammenarbeit.

Vierte Stufe — Schulung und Compliance: Einweisung aller Mitarbeitenden mit Zugang zu schützenswerten Informationen; Dokumentation der Schulungsmaßnahmen; Einführung eines internen Meldeprozesses für Verdachtsfälle. Gerade dieser Punkt wird oft vernachlässigt — dabei ist die nachweisbare Schulung ein starkes Indiz für das Vorliegen angemessener Maßnahmen.

Wie rasch kann ein solches System eingeführt werden? In unserer Erfahrung lässt sich ein belastbares Grundgerüst für ein mittelständisches Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitenden in einem strukturierten Beratungsprozess innerhalb weniger Wochen aufbauen. Der zeitliche Engpass liegt meist nicht bei der rechtlichen Gestaltung, sondern bei der unternehmensinternen Inventarisierung, die organisatorische Ressourcen bindet.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein mittelständisches Unternehmen aus dem Sondermaschinenbau (Umsatzklasse: 30–80 Mio. €) im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines leitenden Konstrukteurs. Das Unternehmen vermutete, dass der Mitarbeiter umfangreiche CAD-Dateien und Fertigungsparameter auf privaten Datenträgern gespeichert hatte; der neue Arbeitgeber des Mitarbeiters war ein direkter Wettbewerber. Ausgangslage: Weder ein NDA noch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot waren wirksam vereinbart worden; der Zugriff auf das PDM-System war über Rollenrechte geregelt, jedoch ohne lückenlose Audit-Protokolle. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst die vorhandenen IT-Protokolle und leitete ein strukturiertes Gespräch mit der IT-Abteilung zur Rekonstruktion der Datenzugriffsmuster ein. Parallel wurden die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach dem GeschGehG analysiert. Ergebnis: Auf Basis der vorhandenen — wenn auch lückenhaften — Protokolle konnten die Grundzüge einer Verletzungshandlung glaubhaft gemacht werden; das Verfahren wurde durch eine außergerichtliche Einigung beendet. Für die Zukunft wurde ein vollständiges Geheimnisschutzkonzept implementiert.

Verfahrensführung vor LG und OLG — was Geschäftsführer wissen müssen

Streitigkeiten nach dem GeschGehG werden vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen. Für Klagen ist in Deutschland die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben (§ 13 Abs. 1 GeschGehG i. V. m. § 71 GVG); die örtliche Zuständigkeit folgt §§ 12 ff. ZPO, wobei der deliktische Gerichtsstand (§ 32 ZPO) am Ort der Verletzungshandlung oder des Verletzungserfolgs besondere Bedeutung hat.

Wichtig für die Praxis: § 16 GeschGehG sieht ein besonderes Verfahrensrecht zur Geheimhaltung von Informationen im Prozess vor. Das Gericht kann anordnen, dass bestimmte Informationen nicht in der Öffentlichkeit verhandelt werden (§ 172 GVG), und die Akteneinsicht auf Verfahrensbeteiligte beschränken. Dieses Instrument ermöglicht es, Verletzungsverfahren ohne das Paradox zu führen, dass man das Geschäftsgeheimnis durch seine Offenlegung im Prozess noch stärker exponiert.

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Kläger — also dem Unternehmen, das eine Verletzung geltend macht. Es muss das Bestehen eines Geschäftsgeheimnisses, die ergriffenen Schutzmaßnahmen und die konkrete Verletzungshandlung darlegen und beweisen. Hier zeigt sich, warum die vorherige Dokumentation (Inventarisierung, Audit-Trails, NDAs) so entscheidend ist: Ohne diese Unterlagen ist die Sachverhaltsdarstellung vor Gericht erheblich erschwert.

In der Berufungsinstanz vor dem OLG überprüfen die Richter die erstinstanzlichen Feststellungen zu den Schutzmaßnahmen häufig kritisch. Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Mandanten in Verfahren vor deutschen Oberlandesgerichten legt die Berufungsinstanz besonderes Gewicht auf die Frage, ob die Schutzmaßnahmen schon vor der Verletzung und nicht erst reaktiv eingeführt wurden.

Für den Fall einer Verletzung durch ausländische Unternehmen ist die Vollstreckbarkeit eines deutschen Urteils im Ausland gesondert zu prüfen; innerhalb der EU gelten die Anerkennungsregeln der EuGVVO, im Drittstaatenbereich sind bilaterale Abkommen oder das autonome internationale Privatrecht maßgebend. Grenzüberschreitende Sachverhalte bearbeiten wir in Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion.

Wechselwirkungen mit Patentrecht, Arbeitsrecht und DSGVO

Das GeschGehG steht nicht für sich allein. In der rechtlichen Beratungspraxis im Maschinenbau ist es regelmäßig mit verwandten Rechtsmaterien zu koordinieren, die teils schärfere, teils ergänzende Schutzinstrumente bereitstellen.

Das Patentrecht schützt technische Erfindungen nach § 1 PatG für maximal 20 Jahre ab Anmeldung — aber um diesen Schutz zu erlangen, muss die Erfindung offenbart werden. Dies ist der fundamentale Unterschied: Patentschutz und Geheimnisschutz schließen sich für dieselbe Information gegenseitig aus. Die strategische Entscheidung, ob ein Fertigungsverfahren patentiert oder als Geschäftsgeheimnis gesichert werden soll, gehört zu den zentralen Fragen der IP-Strategie im Maschinenbau. Ein Gebrauchsmuster bietet demgegenüber bis zu 10 Jahre Schutz und erfordert keine Offenlegung von Fertigungsdetails, die über die Anmeldung hinausgehen.

Das Arbeitsrecht greift insbesondere bei Mitarbeitenden als Trägern von Know-how. Während des Arbeitsverhältnisses besteht eine gesetzliche Treuepflicht, die das unbefugte Weitergeben von Betriebsgeheimnissen untersagt. Nach Vertragsende kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden, das jedoch — bei einem kaufmännischen Angestellten i. S. d. §§ 74 ff. HGB — zwingend eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung erfordert. Fehlt diese, ist das Verbot unverbindlich: Der Mitarbeitende kann wählen, ob er sich daran hält oder nicht — das Unternehmen ist in jedem Fall nicht mehr gebunden.

Für Maschinenbauer, die Betriebsdaten in Cloud-Systemen verarbeiten, spielt zudem die DSGVO eine Rolle, sobald personenbezogene Daten — etwa Maschinenbediener-Logins, Zugangsprotokolle oder Mitarbeiterdaten — betroffen sind. Eine Datenschutzverletzung i. S. d. Art. 4 Nr. 12 DSGVO ist binnen 72 Stunden an die zuständige Datenschutzbehörde zu melden (Art. 33 DSGVO). Die gleichzeitige Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten — ein Szenario, das bei Cyberangriffen auf Konstruktionssysteme häufig auftritt — erfordert eine koordinierte Reaktion auf beiden Rechtsebenen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Geheimnisschutzes im Maschinenbau. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, Ihrer IT-Infrastruktur und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Geheimhaltungsstrategie zwischen Lizenzierung und Durchsetzung: Entscheidungsrahmen

Nicht jede Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses führt zwingend in ein gerichtliches Verfahren — und nicht jedes Geheimnis ist im Streit durchsetzbar. Ein belastbarer Entscheidungsrahmen für Geschäftsführer sollte drei Konstellationen unterscheiden.

Konstellation 1 — klare Verletzung, gut dokumentierter Schutz: Wenn Audit-Trails und NDAs vorhanden sind und die Verletzungshandlung (z. B. Dateidownload kurz vor Ausscheiden) nachweisbar ist, kommt eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht in Betracht. Zeitkritisch: Die Dringlichkeitsvermutung entfällt, wenn zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung zu viel Zeit verstreicht. Handlung: Sofortige anwaltliche Prüfung, Sicherung digitaler Beweise, gegebenenfalls Strafanzeige zur Beweissicherung.

Konstellation 2 — Verdacht einer Verletzung, Beweislage unklar: Eine Strafanzeige kann die staatsanwaltliche Ermittlung in Gang setzen und damit Beweissicherungsmaßnahmen ermöglichen, die dem Zivilkläger allein nicht zugänglich wären. Parallel sollte eine interne forensische Analyse der IT-Systeme eingeleitet werden. Handlung: Anwaltliche Begleitung der Strafanzeige, forensische IT-Sicherung, Einleitung einer zivilrechtlichen Auskunftsklage nach § 8 GeschGehG.

Konstellation 3 — schutzwürdige Information, aber keine oder schwache Schutzmaßnahmen: Ein Prozess nach GeschGehG ist in diesem Fall mit hohem Verlustrisiko behaftet. Stattdessen: präventive Einführung eines Geheimnisschutzkonzepts, möglicherweise ergänzt durch eine Patentanmeldung für die Kernerfindung. Handlung: Keine Klage, stattdessen strukturierter Aufbau des Schutzrahmens.

Eine Lizenzierung des Geheimnisses — die bewusste Weitergabe gegen Entgelt unter vertraglichem Schutz — ist eine vierte Option, die im Maschinenbau bei Zulieferer- und OEM-Beziehungen zunimmt. Lizenzverträge nach dem GeschGehG bedürfen keiner besonderen Form, sollten aber die Reichweite der erlaubten Nutzung, Rückübertragungspflichten und Vertraulichkeitsstandards präzise festlegen.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Maschinenbau

Reicht eine vertrauliche Kennzeichnung von Dokumenten als Schutzmaßnahme nach dem GeschGehG aus?

Eine Kennzeichnung als „vertraulich" oder „geheim" ist ein Indiz für das Geheimhaltungsinteresse, ersetzt aber nicht die Gesamtheit der nach § 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG geforderten angemessenen Maßnahmen. Gerichte prüfen, ob neben der Kennzeichnung auch technische Zugriffskontrollen, organisatorische Regelungen und vertragliche Bindungen vorhanden sind. Wer ausschließlich auf Stempel setzt, wird den Anforderungen der Rechtsprechung regelmäßig nicht gerecht. Eine dokumentierte Kombination aus IT-Zugriffsverwaltung, Schulungen und vertraglichen NDAs ist erforderlich.

Kann ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der keine Daten kopiert hat, trotzdem eine Verletzung begehen?

Ja. Das GeschGehG schützt auch gegen die Nutzung von im Gedächtnis behaltenen Informationen — sogenanntem „mental know-how" — sofern diese gezielt eingesetzt werden, um dem ehemaligen Arbeitgeber zu schaden oder dem neuen Arbeitgeber einen Vorteil zu verschaffen. Allerdings ist die Beweislage in solchen Fällen anspruchsvoll: Es muss die unbefugte Nutzung und nicht nur das Beschäftigungsverhältnis beim Wettbewerber nachgewiesen werden. Ein wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot schafft hier eine klarere rechtliche Grundlage.

Was gilt für Geschäftsgeheimnisse bei der Zusammenarbeit mit einem Engineering-Dienstleister?

Wer einem Engineering-Dienstleister Zugang zu Konstruktionsdaten, Fertigungsparametern oder Lastenheften gewährt, muss sicherstellen, dass ein NDA abgeschlossen ist, das die betroffenen Informationen konkret beschreibt, Nutzungsbeschränkungen und Rückgabepflichten enthält und das Recht zur Weitergabe an Subunternehmer regelt. Fehlt ein solcher Vertrag oder ist er zu allgemein gehalten, droht nach dem GeschGehG ein Verlust der Schutzfähigkeit für die weitergegebenen Informationen.

Schützt das GeschGehG auch Kundenlisten und Preiskalkulationen?

Ja — sofern die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG erfüllt sind. Kundenlisten mit konkreten Ansprechpartnern, Konditionsvereinbarungen und Bedarfsinformationen haben in der Regel einen kommerziellen Wert durch ihre Geheimhaltung. Gleiches gilt für Preiskalkulationen, die Materialeinsatz, Fertigungszeiten und Margenstruktur offenbaren. Entscheidend ist auch hier die Frage der Schutzmaßnahmen: Sind diese Daten im CRM-System mit Zugriffsrechten versehen, und sind Mitarbeitende auf deren Vertraulichkeit hingewiesen worden?

Wie verhält sich das GeschGehG zu einer Patentanmeldung?

Patentschutz und Geheimnisschutz schließen sich für dasselbe Schutzgut grundsätzlich aus: Die Patentanmeldung erfordert eine vollständige Offenbarung der Erfindung und macht diese dauerhaft öffentlich. Einmal offenbart, kann die Information nicht mehr als Geschäftsgeheimnis geschützt werden. Die strategische Wahl hängt von der Nachahmungswahrscheinlichkeit, der Schutzdauer und der Möglichkeit ab, einen Wettbewerber beim Reverse Engineering auszuschließen. In der Beratungspraxis empfiehlt sich eine IP-Strategie, die beide Instrumente kombiniert — Patentschutz für die offenbare Kernidee, Geheimnisschutz für die umsetzungskritischen Fertigungsdetails.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG, im IP- und IT-Recht sowie in Datenschutzfragen nach der DSGVO. Die Beratung richtet sich an Geschäftsführer und Inhaber mittelständischer Unternehmen, insbesondere aus dem Maschinenbau, der Medizintechnik und der Technologiebranche, die ihr technisches Know-how strategisch absichern und im Streitfall durchsetzen wollen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Grundlagen und Regelfälle des Geheimnisschutzes im Maschinenbau. Ihr konkreter Sachverhalt — insbesondere die Frage, welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen bereits bestehen und welche Lücken bestehen — erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen, Verträge und IT-Systeme. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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