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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Rechtsanalyse

Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz – rechtliche Würdigung

Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz bezeichnen zwei strukturell verschiedene Rechtspositionen: Aussonderung (§§ 47, 48 InsO) ermöglicht dem Berechtigten, fremdes Eigentum vollständig aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen; Absonderung (§§ 49 ff.

Ein mittelständisches Produktionsunternehmen gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Der Insolvenzantrag ist gestellt. In diesem Moment stellt sich für den Geschäftsführer eine Frage, die über die wirtschaftliche Zukunft vieler Beteiligter entscheidet: Wer behält das Recht auf welche Vermögensgegenstände – und nach welchen Regeln wird diese Frage entschieden? Die Antwort liegt im Spannungsfeld von Absonderung und Aussonderung, zwei Rechtsinstituten, die im deutschen Insolvenzrecht grundlegend verschieden sind, in der Praxis jedoch häufig verwechselt werden.

Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz bezeichnen zwei strukturell verschiedene Rechtspositionen: Aussonderung (§§ 47, 48 InsO) ermöglicht dem Berechtigten, fremdes Eigentum vollständig aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen; Absonderung (§§ 49 ff. InsO) gewährt gesicherten Gläubigern eine vorrangige Befriedigung aus bestimmten Massegegenständen, ohne dass diese die Masse verlassen. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet die rechtliche Einordnung ihrer Sicherungsrechte häufig den Unterschied zwischen vollständigem Anspruchsverlust und anteiliger Befriedigung.

Dieser Beitrag analysiert die Rechtsgrundlagen beider Institute, zeigt typische Gestaltungsfehler auf und gibt eine praxisorientierte Handlungsempfehlung für Unternehmen, die als Gläubiger oder Schuldner mit einer Insolvenz konfrontiert sind.

Aussonderung nach §§ 47, 48 InsO: Fremdes Eigentum in der Masse

Wer als Gläubiger ein Recht geltend macht, das nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen ist, kann Aussonderung verlangen. Das Aussonderungsrecht ist kein Gläubigerrecht im insolvenzrechtlichen Sinne, sondern die Fortsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs, der dem Berechtigten unabhängig vom Insolvenzverfahren zusteht.

Die Rechtsgrundlage des § 47 InsO ist eindeutig: Aussonderungsberechtigt ist, wer ein dingliches oder persönliches Recht geltend macht, auf Grund dessen er Herausgabe eines Gegenstands fordern kann, der nicht der Insolvenzmasse zugehört. Klassische Anwendungsfälle sind das Eigentum an Leasinggegenständen, das Eigentumsrecht des Kommittenten beim Kommissionsgeschäft sowie die Rechte des Treugebers bei echter Treuhand. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Lieferanten mit einfachem Eigentumsvorbehalt ihre Aussonderungsrechte konsequent anmelden – jedoch zu spät handeln, weil sie die Situation des Schuldners nicht rechtzeitig beobachtet haben.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt stellt eine der häufigsten Gestaltungsformen im Lieferantenkredit dar. Er überträgt das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung und erstreckt sich auf Forderungen aus der Weiterveräußerung. Wenn die Insolvenz eintritt, bevor der Kaufpreis vollständig entrichtet wurde, besteht grundsätzlich das Aussonderungsrecht an der noch im Lager befindlichen Ware. Entscheidend ist, ob die Sache noch individualisierbar vorhanden ist. Wurde sie bereits be- oder verarbeitet, wandelt sich das Recht häufig in ein Absonderungsrecht um – sofern die vertragliche Sicherungsübereignung wirksam vereinbart war.

Die Ersatzaussonderung nach § 48 InsO ergänzt diesen Schutz: Hat der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, der hätte ausgesondert werden können, vor Eröffnung des Verfahrens rechtswidrig veräußert, kann der Berechtigte Abtretung des Erlösanspruchs verlangen. Voraussetzung ist, dass der Erlös noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist. Diese Voraussetzung ist in der Praxis schwer nachzuweisen und scheitert regelmäßig an der Vermischung von Geldmitteln auf Konten des Schuldners.

Wie lässt sich das Aussonderungsrecht strategisch sichern? Die Antwort liegt in der sorgfältigen Vertragsgestaltung vor der Krise: Ein wirksamer, ausdrücklich vereinbarter erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel und Vorausabtretung der Weiterverkaufserlöse bildet die stärkste Ausgangsposition im Insolvenzfall.

Absonderungsrechte nach §§ 49 ff. InsO: Vorrang aus der Masse

Absonderungsberechtigte Gläubiger verbleiben im Insolvenzverfahren. Sie erhalten jedoch einen vorrangigen Zugriff auf bestimmte Massebestandteile – und zwar vor den einfachen Insolvenzgläubigern, aber nach den Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff. InsO). Diese Differenzierung ist wirtschaftlich folgenreich.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Absonderungsrechten an unbeweglichen Sachen (§ 49 InsO: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) und an beweglichen Sachen sowie Rechten (§§ 50, 51 InsO: Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Sicherungszession). § 51 Nr. 1 InsO stellt die Sicherungsübereignung und die Sicherungszession ausdrücklich dem Pfandrecht gleich – eine der praxisrelevantesten Normen im unternehmerischen Kreditrecht.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus der verarbeitenden Industrie. Ausgangslage: Eine finanzierende Bank hatte zur Kreditsicherung sowohl eine Globalzession aller Kundenforderungen als auch eine Sicherungsübereignung des Maschinenparks vereinbart. Als das Unternehmen Insolvenz anmeldete, meldete die Bank ihre Absonderungsrechte beim Insolvenzverwalter an. Vorgehen: Wir prüften die Wirksamkeit der Globalzession auf Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO und die Individualisierbarkeit der sicherungsübereigneten Maschinen anhand der Sicherungsübereignungsliste. Ergebnis: Für einen Teil der Forderungen war eine mögliche Anfechtung nach § 133 InsO nicht auszuschließen, was die Verhandlungsposition der Bank gegenüber dem Insolvenzverwalter beeinflusste. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung hätte die Gestaltung anfechtungssicherer machen können.

Das Absonderungsrecht realisiert sich nicht automatisch durch Zahlungseinstellung des Schuldners. Der Insolvenzverwalter hat nach §§ 166 ff. InsO das Recht, bewegliche Sachen, an denen Absonderungsrechte bestehen, selbst zu verwerten, wenn er sie in Besitz hat. Die für diese Verwertung anfallenden Kosten – Feststellungskosten (4 % des Verwertungserlöses nach § 171 InsO) und Verwertungskosten (5 % des Verwertungserlöses) – trägt der Absonderungsberechtigte. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Gläubiger diese Kostentragungspflicht erheblich, weil sie bei der Berechnung ihres tatsächlich verbleibenden Erlöses nicht einkalkuliert wird.

Was unterscheidet Absonderung von Aussonderung rechtlich und wirtschaftlich?

Die begriffliche Nähe verdeckt einen strukturellen Gegensatz. Aussonderung bedeutet: Der Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse. Absonderung bedeutet: Der Gegenstand gehört zur Insolvenzmasse, ist aber mit einem Vorrecht belastet. Diese Unterscheidung hat unmittelbare wirtschaftliche Konsequenzen.

Bei der Aussonderung verbleibt dem Berechtigten grundsätzlich der volle wirtschaftliche Wert des Gegenstands – abzüglich etwaiger vom Insolvenzverwalter aufgewendeter Erhaltungskosten. Bei der Absonderung hingegen ist der Berechtigte auf den Verwertungserlös angewiesen, nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten. Übersteigt der gesicherte Anspruch den Verwertungserlös, fällt der Differenzbetrag als einfache Insolvenzforderung in die Tabelle und wird dort nur anteilig nach der Insolvenzquote befriedigt – häufig im niedrigen einstelligen Prozentbereich.

Ein weiterer zentraler Unterschied betrifft die Verfahrensstellung: Aussonderungsberechtigte sind keine Insolvenzgläubiger. Sie nehmen am Insolvenzverfahren nicht teil, müssen ihre Rechte nicht zur Insolvenztabelle anmelden und sind nicht an Abstimmungen im Gläubigerausschuss beteiligt. Absonderungsberechtigte hingegen sind Insolvenzgläubiger im weiteren Sinne; hinsichtlich des nicht gedeckten Ausfalls nehmen sie als einfache Gläubiger an der Quotenverteilung teil.

Welche Einordnung trifft den Sachverhalt? Die Antwort hängt von der dinglichen Rechtslage ab, die zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung bestand. Nachträgliche Korrekturen sind grundsätzlich nicht möglich. Umso wichtiger ist die präventive Gestaltung von Sicherungsrechten in der Vertragsphase.

Anfechtungsrisiken bei Absonderungsrechten: §§ 129 ff. InsO im Fokus

Absonderungsrechte, die in der Krise des Schuldners begründet wurden, unterliegen dem Risiko der Insolvenzanfechtung. Der Insolvenzverwalter kann mit Erfolg angefochten haben, wenn die Sicherheitenbestellung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Schuldner bereits zahlungsunfähig war oder diese Zahlungsunfähigkeit drohte.

Die Deckungsanfechtung nach § 130 InsO erfasst kongruente Deckungen – also die Bestellung von Sicherheiten, auf die der Gläubiger einen Anspruch hatte – innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Die inkongruente Deckung nach § 131 InsO ist noch weitergehend: Sicherheiten, auf die der Gläubiger keinen oder keinen fälligen Anspruch hatte, können innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung ohne weiteres angefochten werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung angefochten werden, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte. Der Anfechtungszeitraum beträgt in der Regel vier Jahre für kongruente Deckungen. In der Praxis ist dieser Tatbestand für Gläubiger, die in der Krise Zahlungen oder Sicherheiten erhalten haben, ein erhebliches Risiko – insbesondere wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners hatten.

Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen ergibt sich hieraus eine doppelte Dimension: Zum einen müssen sie die eigenen Sicherungsrechte gegenüber ihren Schuldnern anfechtungsfest gestalten. Zum anderen tragen sie als gesetzliche Vertreter des insolventen Unternehmens unter Umständen persönliche Verantwortung für Zahlungen und Sicherheitenbestellungen, die in der Krise vorgenommen wurden.

Sonderfall Grundpfandrechte: § 49 InsO und das Recht zur abgesonderten Befriedigung

Grundpfandrechte – insbesondere Grundschulden und Hypotheken – bilden im unternehmerischen Kreditgeschäft die wichtigste Sicherungsklasse. § 49 InsO gewährt dem Inhaber eines solchen Rechts das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem belasteten Grundstück. Die Verwertung erfolgt im Wege der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).

Der Insolvenzverwalter hat in diesem Bereich grundsätzlich kein Verwertungsrecht aus eigenem Recht. Das unterscheidet Grundpfandrechte wesentlich von der Verwertung beweglicher Sicherheiten: Der Insolvenzverwalter kann bewegliche Sachen selbst verwerten und muss die Kostenpauschalen nach § 171 InsO einbehalten, während bei Grundpfandrechten das Vollstreckungsgericht die Verwertung durchführt.

Gleichwohl ist auch hier Vorsicht geboten. Das Insolvenzgericht kann auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsvollstreckung in Immobilien bis zu drei Monate einstellen (§ 30d ZVG). Diese Einstellungsmöglichkeit dient dem Erhalt des Unternehmens und kann dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit geben, das Unternehmen als Ganzes zu veräußern – auch auf Kosten der Grundpfandgläubiger, die in dieser Zeit keine Verwertung betreiben können. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Grundpfandgläubiger diese Einstellungsbefugnis nicht selten unterschätzen und ihre Verwertungsrechte erst mit Verzögerung effektiv durchsetzen können.

Praktische Handlungsfelder für Geschäftsführer: Sicherungsrechte in der Krise steuern

Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens entstehen in der Insolvenz des eigenen Unternehmens oder eines Geschäftspartners konkrete Handlungspflichten. Die rechtliche Einordnung der eigenen Sicherungsrechte entscheidet über die wirtschaftliche Verlustbegrenzung.

Stellt ein Geschäftspartner Insolvenzantrag, sollte unverzüglich geprüft werden, welche Sicherungsrechte bestehen und wie diese einzuordnen sind. Die relevante Entscheidungsmatrix sieht typischerweise so aus: Konstellation A – einfacher Eigentumsvorbehalt an individuell identifizierbarer Ware → Aussonderungsrecht → vollständige Herausgabe beantragen, keine Anmeldung zur Insolvenztabelle erforderlich. Konstellation B – verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel, Ware bereits verarbeitet → Absonderungsrecht aus der Sicherungsübereignung → Anmeldung des Absonderungsrechts beim Insolvenzverwalter und Beobachtung der Verwertung. Konstellation C – keine wirksame Sicherung vereinbart → einfache Insolvenzforderung → Anmeldung zur Insolvenztabelle nach § 174 InsO.

Für den Geschäftsführer, dessen eigenes Unternehmen in die Insolvenz gerät, stellt sich die umgekehrte Frage: Welche Ansprüche von Gläubigern sind als Aussonderungs- oder Absonderungsrechte anzuerkennen, und welche Konsequenzen ergeben sich für die Verteilung der Masse? Nach unserer Erfahrung im Bereich der Krisenberatung sind es gerade die ungesicherten Gläubiger, die am stärksten unter dem Vorrecht der Absonderungsberechtigten leiden – denn diese erhalten vorrangig Befriedigung, bevor die Insolvenzquote für die Tabellengläubiger berechnet wird.

Die Anmeldefrist zur Insolvenztabelle ist im Insolvenzeröffnungsbeschluss individuell festgesetzt. Sie ist zwingend zu beachten: Versäumnis führt zwar nicht zum formellen Ausschluss, verursacht aber Mehraufwand und kann im Einzelfall kostenrelevant sein. Für Absonderungsberechtigte, die zugleich mit einem Ausfall rechnen müssen, empfiehlt sich die gleichzeitige Anmeldung des ausfallenden Differenzbetrags zur Tabelle.

Insolvenzplan und Absonderungsrechte: Einschränkungen durch Gläubigermehrheit

Ein häufig unterschätztes Risiko für Absonderungsberechtigte liegt im Insolvenzplanverfahren. Absonderungsberechtigte können in Plangruppen eingeteilt werden (§ 222 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der Plan kann mit der erforderlichen Mehrheit auch gegen den Willen einzelner Gruppenangehöriger angenommen werden – sofern die sogenannte Obstruktionsschutzklausel des § 245 InsO erfüllt ist.

Das bedeutet: Selbst wer über ein dinglich gesichertes Absonderungsrecht verfügt, kann im Insolvenzplan überstimmt werden, wenn er durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als bei einer regulären Liquidation. Die Prognose dieser Vergleichsliquidation ist naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet und ein zentrales Verhandlungsfeld im Planverfahren.

Für den Mittelstand als Gläubiger bedeutet dies: Allein das Bestehen eines Absonderungsrechts garantiert keine vollständige Befriedigung, wenn das Unternehmen im Wege eines Insolvenzplans saniert wird. Eine aktive Beteiligung am Planverfahren – durch frühzeitige anwaltliche Begleitung – ist unerlässlich, um die eigenen Interessen zu wahren. Wer passiv abwartet, riskiert, durch einen Mehrheitsbeschluss überstimmt zu werden, ohne die eigene Rechtsposition vollständig ausgeschöpft zu haben.

Verfahrenspraktische Schritte: Wie Gläubiger ihre Rechte im Insolvenzverfahren sichern

Die Verwirklichung von Absonderungs- und Aussonderungsrechten erfordert ein strukturiertes Vorgehen gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht. Fehler in der Anmeldung oder im Timing können erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen.

Für Aussonderungsberechtigte gilt: Das Aussonderungsrecht ist unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Es bedarf keiner Anmeldung zur Insolvenztabelle. Verweigert der Insolvenzverwalter die Herausgabe, ist die Leistungsklage vor dem zuständigen Gericht der richtige Rechtsbehelf. In der Praxis lässt sich häufig eine einvernehmliche Lösung erzielen, wenn die rechtliche Ausgangslage klar dokumentiert ist.

Für Absonderungsberechtigte an beweglichen Sachen gilt: Hat der Insolvenzverwalter den Gegenstand in Besitz, verwirft er das Recht nicht durch Untätigkeit, aber er hat das Verwertungsrecht. Der Gläubiger sollte den Insolvenzverwalter schriftlich und dokumentiert auffordern, das Absonderungsrecht anzuerkennen und die Verwertung zügig vorzunehmen oder den Gegenstand freizugeben. Unterlässt der Insolvenzverwalter die Verwertung ohne sachlichen Grund, kann der Absonderungsberechtigte nach § 169 InsO Zinsen verlangen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Antragstellung.

Besonders kritisch ist die Situation, wenn unklar ist, ob ein Gegenstand zur Masse gehört oder ausgesondert werden kann. In diesen Fällen empfiehlt sich frühzeitig das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter sowie die Sicherung aller vertraglichen Grundlagen, die das Eigentumsrecht dokumentieren. Nach unserer Erfahrung lassen sich viele Streitfälle zwischen Verwalter und Gläubiger durch eine präzise Dokumentation der Vertragslage vermeiden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zur Einordnung von Absonderungs- oder Aussonderungsrechten erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz

Was ist der Unterschied zwischen Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz?

Aussonderung bedeutet, dass ein Gegenstand rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehört und vom Berechtigten herausverlangt werden kann (§§ 47, 48 InsO). Absonderung bedeutet, dass ein Gegenstand zwar zur Masse gehört, aber ein Gläubiger daran ein Sicherungsrecht hat und vorrangig vor den übrigen Gläubigern aus dem Verwertungserlös befriedigt wird (§§ 49 ff. InsO). Die wirtschaftliche Konsequenz ist erheblich: Bei der Aussonderung erhält der Berechtigte den Gegenstand zurück; bei der Absonderung erhält er lediglich einen vorrangigen Anteil am Erlös nach Abzug von Feststellungs- und Verwertungskosten.

Welche Rechte hat ein Lieferant mit Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz des Käufers?

Ein Lieferant mit einfachem Eigentumsvorbehalt ist grundsätzlich aussonderungsberechtigt, sofern die Ware noch individuell identifizierbar in der Masse vorhanden ist. Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe verlangen und muss seine Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmelden. Bei verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel kann sich das Recht in ein Absonderungsrecht umwandeln. Die genaue Einordnung hängt von der Vertragsgestaltung und dem Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung ab.

Kann ein Absonderungsrecht durch einen Insolvenzplan eingeschränkt werden?

Ja. Im Insolvenzplanverfahren können Absonderungsberechtigte in Gruppen eingeteilt und durch Mehrheitsbeschluss überstimmt werden (§ 222 InsO i. V. m. § 245 InsO), sofern sie durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als bei einer Liquidation. Das bloße Bestehen eines Absonderungsrechts sichert demnach keine vollständige Befriedigung. Absonderungsberechtigte Gläubiger sollten sich aktiv am Planverfahren beteiligen und die Vergleichsliquidationsrechnung kritisch prüfen.

Was sind Feststellungs- und Verwertungskosten bei der Absonderung?

Hat der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, in Besitz, kann er diese selbst verwerten. Dabei darf er nach § 171 InsO pauschale Feststellungskosten in Höhe von 4 % und Verwertungskosten in Höhe von 5 % des Verwertungserlöses einbehalten. Diese Kosten trägt der Absonderungsberechtigte. Sie reduzieren den tatsächlich ausgezahlten Erlös und sollten bei der Berechnung der Forderungshöhe berücksichtigt werden.

Wie macht man ein Aussonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend?

Das Aussonderungsrecht ist unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich geltend zu machen, unter Vorlage der vertraglichen Grundlagen, die das Eigentumsrecht belegen. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nicht erforderlich. Verweigert der Insolvenzverwalter die Herausgabe, ist die Leistungsklage vor dem zuständigen Gericht der richtige Weg. In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Begleitung, um Dokumentation und Anspruchsgrundlage rechtssicher aufzubereiten.

Welche Anfechtungsrisiken bestehen für Absonderungsrechte in der Insolvenz?

Absonderungsrechte, die in der Krise des Schuldners begründet wurden, können nach §§ 130, 131 und 133 InsO angefochten werden. Besonderes Risiko besteht bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, deren Anfechtungszeitraum in der Regel vier Jahre beträgt. Gläubiger, die in der Krise Sicherheiten erhalten haben und von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners wussten, sollten die Wirksamkeit ihrer Rechte anwaltlich prüfen lassen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts – von der präventiven Sicherungsrechtsgestaltung bis zur Gläubigervertretung im laufenden Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Berater verfügen über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Unternehmen in der Krise auf beiden Seiten – als Berater des Schuldners und als Vertreter gesicherter wie ungesicherter Gläubiger. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Analyse bildet die rechtlichen Grundlagen ab, kann jedoch die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts nicht ersetzen. Ob Ihre Sicherungsrechte als Absonderungs- oder Aussonderungsrechte einzuordnen sind und wie Sie diese im laufenden Insolvenzverfahren effektiv durchsetzen, hängt von den Einzelheiten Ihrer Vertrags- und Faktenlage ab. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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