Ein Lieferant fordert seine Ware zurück, die Bank besteht auf vorrangiger Verwertung der verpfändeten Maschinen, und der Insolvenzverwalter erklärt, das gesamte Betriebsvermögen gehöre zunächst zur Insolvenzmasse. Für Geschäftsführer im Mittelstand beginnt in diesem Moment die entscheidende Phase: Wer welche Rechte an welchen Gegenständen geltend machen kann, bestimmt maßgeblich, ob ein Unternehmen sanierbar ist oder in der Regelinsolvenz endet.
Absonderung und Aussonderung sind die zentralen Rechtsinstitute der Insolvenzordnung (InsO), mit denen Gläubiger ihre dinglich gesicherten oder eigentumsrechtlichen Positionen gegenüber der Insolvenzmasse durchsetzen. Aussonderungsberechtigte verlangen die Herausgabe eines nicht zur Masse gehörenden Gegenstands; absonderungsberechtigte Gläubiger haben ein vorrangiges Befriedigungsrecht aus dem Verwertungserlös eines massezugehörigen Gegenstands. Beide Rechtspositionen müssen frühzeitig und rechtssicher geltend gemacht werden, weil der Insolvenzverwalter zur zügigen Masseverwertung berechtigt und verpflichtet ist.
Dieser Beitrag erläutert die Rechtsgrundlagen, die praktischen Unterschiede beider Institute, die häufigsten Gestaltungsfehler und die konkreten Handlungsschritte für Geschäftsführer und Gläubiger im Insolvenzverfahren.
Was unterscheidet Aussonderung und Absonderung rechtlich?
Der entscheidende Trennungsmaßstab liegt im Eigentum: Aussonderung betrifft Gegenstände, die dem Schuldner rechtlich nicht gehören und daher auch nicht zur Insolvenzmasse zählen. Absonderung betrifft Gegenstände, die zwar zur Masse gehören, an denen ein Gläubiger jedoch ein vorrangiges Verwertungsrecht besitzt.
Die Aussonderung ist in § 47 InsO geregelt. Danach kann derjenige, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend macht, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, die Aussonderung aus der Masse verlangen. Klassische Anwendungsfälle sind der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, die treuhänderische Übertragung von Forderungen sowie Leasingverträge, bei denen der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage geblieben ist. Das Recht richtet sich nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich, sondern begründet einen Anspruch auf Herausgabe des betreffenden Gegenstands aus der Masse.
Die Absonderung regeln die §§ 49 bis 52 InsO. Absonderungsberechtigte Gläubiger — vor allem Kreditinstitute mit Grundpfandrechten, Sicherungsnehmer im Rahmen der Sicherungsübereignung und Pfandgläubiger — nehmen an der allgemeinen Gläubigerbefriedigung nicht teil, sondern befriedigen sich vorrangig aus dem Verwertungserlös des belasteten Gegenstands. Was nach Abzug der Verwertungskosten und der gesetzlichen Kostenbeiträge an den Absonderungsgläubiger ausgezahlt wird, ist zugleich geringer als mancher Gläubiger erwartet: Der Insolvenzverwalter darf nach § 170 InsO einen Kostenbeitrag für die Feststellung und Verwertung des Sicherungsguts von regelmäßig jeweils 4 % des Verwertungserlöses einbehalten.
Warum ist diese Unterscheidung für den Geschäftsführer im Mittelstand besonders relevant? Weil beide Positionen den Handlungsspielraum bei einer Sanierung unmittelbar begrenzen: Muss der Insolvenzverwalter wesentliche Betriebsmittel herausgeben oder den Verwertungserlös vorrangig an Absonderungsgläubiger abführen, schrumpft die Masse, aus der Insolvenzgläubiger befriedigt werden — und sinkt die Sanierungsquote.
Welche Sicherungsrechte begründen ein Absonderungsrecht?
Das deutsche Recht kennt ein breites Spektrum an Sicherungsrechten, die im Insolvenzfall ein Absonderungsrecht begründen. Die praxisrelevantesten sind Grundpfandrechte, die Sicherungsübereignung sowie das Pfandrecht an Forderungen.
Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) nach §§ 49 InsO i. V. m. §§ 1113 ff. BGB berechtigen den Gläubiger, sich aus dem Grundstückserlös vorrangig zu befriedigen. In der Praxis des Mittelstands wird die Grundschuld regelmäßig zur Besicherung von Unternehmenskrediten eingesetzt. Das bedeutet: Eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren, hat die finanzierende Bank ein vorrangiges Recht am Erlös aus der Immobilienverwertung — unabhängig davon, ob das Unternehmen fortgeführt oder zerschlagen wird.
Die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen (§§ 929, 930 BGB) ist im deutschen Kreditgeschäft weit verbreitet. Maschinen, Fahrzeugflotten oder Lagerbestände werden zur Kreditsicherung übereignet, ohne dass der Kreditnehmer den Besitz aufgibt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zählen diese Gegenstände zur Insolvenzmasse — der Sicherungsnehmer hat jedoch ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO. Der Verwalter ist berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten und nach Abzug der Kostenbeiträge den Erlös an den absonderungsberechtigten Gläubiger auszukehren.
Das Pfandrecht an Forderungen und das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 ff. HGB) begründen nach § 50 InsO ebenfalls ein Absonderungsrecht. Banken nutzen die Globalzession regelmäßig zur Sicherung von Kontokorrentkrediten; die sicherungsabgetretenen Forderungen gehören dann zwar zur Masse, sind aber mit dem Absonderungsrecht belastet.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmen mit einem dichten Netz aus Sicherungsübereignungen und Globalzessionen in die Insolvenz gehen. In diesen Fällen kann die freie Masse, aus der die ungesicherten Insolvenzgläubiger befriedigt werden, so gering sein, dass nur eine Quote nahe null verbleibt. Geschäftsführer sollten dieses Risiko frühzeitig — also vor Insolvenzantrag — mit anwaltlicher Unterstützung analysieren.
Eigentumsvorbehalt und Aussonderungsrecht: Worauf müssen Lieferanten achten?
Der einfache Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) gibt dem Lieferanten das stärkste Instrument: Die Ware bleibt sein Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Im Insolvenzfall des Käufers kann er die Herausgabe nach § 47 InsO verlangen — vorausgesetzt, die Ware ist noch individualisierbar vorhanden und nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen.
Schwieriger wird es beim verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hier tritt der Käufer bereits im Voraus seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Lieferanten ab. Ist diese Vorausabtretung wirksam vereinbart, kann der Lieferant die Forderungen in der Insolvenz des Käufers aussondern. Kollisionen entstehen, wenn dieselben Forderungen zugleich an eine finanzierende Bank sicherungsabgetreten wurden — dann entscheidet die Priorität der Vereinbarung. In der Mandatspraxis beobachten wir, dass gerade mittelständische Lieferanten die Kollision zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession oft nicht erkennen, bis der Insolvenzverwalter ihre Aussonderungsrechte bestreitet.
Der Verarbeitungsvorbehalt ist in der Insolvenz besonders heikel. Ist die Ware bereits verarbeitet und hat der Schuldner — aufgrund einer Verarbeitungsklausel — Miteigentum erworben, wandelt sich das Aussonderungsrecht in ein (abgeschwächtes) Absonderungsrecht um. Der Wert des Miteigentumsanteils ist dann im Streit um den Verwertungserlös zu ermitteln, was regelmäßig zu Gutachterkosten und Zeitverlust führt.
Für Geschäftsführer auf Schuldnerseite ist der Eigentumsvorbehalt ein Warnsignal: Kann der Insolvenzverwalter wesentliche Vorräte nicht nutzen oder muss er sie herausgeben, gefährdet das die Betriebsfortführung und damit eine mögliche übertragende Sanierung. Eine frühzeitige Bestandsaufnahme — welche Lieferanten welche Eigentumsvorbehalte eingetragen haben — gehört zu den ersten Schritten einer sorgfältigen Krisenanalyse.
Wie läuft die Geltendmachung im Insolvenzverfahren praktisch ab?
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter der zentrale Ansprechpartner für alle Sicherungsrechte. Gläubiger müssen ihre Rechte aktiv anmelden — weder Aussonderungs- noch Absonderungsrechte werden vom Verwalter automatisch berücksichtigt.
Der Aussonderungsberechtigte wendet sich zunächst schriftlich an den Insolvenzverwalter und verlangt die Herausgabe des bezeichneten Gegenstands. Der Verwalter prüft, ob das Recht besteht. Erkennt er es an, gibt er den Gegenstand heraus oder zahlt — wenn er ihn bereits verwertet hat — Wertersatz. Bestreitet er das Recht, ist der Weg zum Insolvenzgericht eröffnet; nach gefestigter Rechtsprechung ist die Aussonderungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben, nicht beim Insolvenzgericht selbst.
Der Absonderungsberechtigte zeigt sein Recht beim Insolvenzverwalter an. Entscheidend ist dabei, ob der Verwalter das Sicherungsgut selbst verwertet oder ob der Gläubiger zur Eigenverwertung berechtigt ist. Nach § 166 InsO ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt, wenn er die bewegliche Sache in Besitz hat oder eine Forderung sicherungsabgetreten wurde. Bei Immobilien bleibt dem Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung — jedoch kann der Verwalter nach § 30d ZVG für einen begrenzten Zeitraum eine Einstellung der Zwangsversteigerung erwirken, um die Betriebsfortführung zu sichern.
Nach unserer Erfahrung entstehen die meisten Konflikte zwischen Gläubigern und Insolvenzverwaltern in dieser Phase nicht wegen des grundsätzlichen Bestehens eines Sicherungsrechts, sondern wegen Fragen der Wertermittlung, des Kostenbeitrags und des Zeitpunkts der Verwertung. Wer hier ohne anwaltliche Unterstützung verhandelt, riskiert erhebliche wirtschaftliche Einbußen.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem Bereich Sondermaschinenfertigung. Ausgangslage: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens machte eine Lieferantin verlängerten Eigentumsvorbehalt an mehreren Großbaugruppen geltend, die bereits in teilfertige Maschinen eingebaut waren. Gleichzeitig hatte die Hausbank eine Sicherungsübereignung über das gesamte Maschinenvorratslager. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst, welche Sicherungsrechte rechtswirksam entstanden waren und ob die Kollision zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession der Bank zugunsten der Lieferantin aufgelöst werden konnte. In Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter wurde eine Verwertungsvereinbarung erzielt, die die Betriebsfortführung für mehrere Wochen sicherte und eine übertragende Sanierung ermöglichte. Ergebnis: Die wesentlichen Betriebsmittel verblieben zunächst im Unternehmen; die Lieferantin erhielt eine verhandelte Abfindung auf ihre Aussonderungsforderung, die Hausbank stimmte einer gestundeten Verwertung zu. Ohne diese Klärung wäre eine Zerschlagung unvermeidlich gewesen.
Welche Kostenbeiträge und Abzüge treffen Absonderungsgläubiger?
Ein häufig unterschätzter Aspekt: Absonderungsberechtigte erhalten nicht den vollen Verwertungserlös. Das Gesetz sieht in § 170 InsO Massekostenbeiträge vor, die der Insolvenzverwalter für Feststellung und Verwertung des Sicherungsguts einbehalten darf.
Der Feststellungskostenbeitrag beträgt nach § 171 Abs. 1 InsO pauschal 4 % des Verwertungserlöses. Der Verwertungskostenbeitrag beläuft sich ebenfalls auf 4 % des Verwertungserlöses, wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung selbst durchführt. Darüber hinaus ist die auf den Verwertungserlös entfallende Umsatzsteuer von der Masse abzuführen, sofern keine umsatzsteuerliche Organschaft oder Befreiung greift. In der Summe können die Abzüge einen erheblichen Teil des Erlöses aufzehren — vor allem bei Sicherungsgut mit niedrigem Marktwert.
Für den Absonderungsgläubiger bedeutet das: Die wirtschaftliche Erwartung an ein Sicherungsrecht sollte stets unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Abzüge kalkuliert werden. Wer ein Sicherungsrecht in der Krise des Schuldners aufnimmt oder bestehende Sicherheiten bewertet, muss diesen „Insolvenzabschlag" einplanen. In der Beratungspraxis erleben wir regelmäßig, dass Kreditgeber erst im Verwertungsfall feststellen, dass der Netto-Erlös deutlich unter dem ursprünglich angenommenen Sicherheitenwert liegt.
Daneben können Absonderungsgläubiger durch die zeitliche Verzögerung der Verwertung wirtschaftliche Einbußen erleiden. Der Insolvenzverwalter hat zwar ein Nutzungsrecht an Sicherungsgut, muss hierfür jedoch nach § 169 InsO Zinsen in Höhe des marktüblichen Zinssatzes an den Absonderungsgläubiger entrichten. Diese Zinspflicht entsteht ab dem Berichtstermin, spätestens jedoch drei Monate nach Verfahrenseröffnung.
Aussonderung bei Leasingverträgen und Treuhandverhältnissen
Leasingverträge nehmen in der Insolvenzpraxis eine Sonderstellung ein. Der Leasinggeber ist — anders als beim Mietkauf — wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts und damit grundsätzlich aussonderungsberechtigt. Nach § 47 InsO kann er die Herausgabe verlangen, sofern der Insolvenzverwalter das Leasingverhältnis nicht nach § 103 InsO fortführt.
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ist ein entscheidendes Instrument: Der Verwalter kann bei beidseitig noch nicht vollständig erfüllten Verträgen entscheiden, ob er den Vertrag erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. Lehnt er die Erfüllung eines Leasingvertrags ab, entsteht dem Leasinggeber ein Schadensersatzanspruch in der Insolvenz — der allerdings nur als einfache Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Das bedeutet im Klartext: Der Leasinggeber kann zwar den Gegenstand zurückverlangen, verliert aber seinen Anspruch auf künftige Leasingraten als Masseverbindlichkeit.
Bei Treuhandverhältnissen richtet sich das Aussonderungsrecht danach, ob ein echter Treuhandcharakter vorliegt. Die Treuhand muss nach außen erkennbar und rechtlich wirksam begründet sein. Scheintreuhandverhältnisse, die lediglich der Vermögensverlagerung aus einer sich abzeichnenden Insolvenz dienen, sind anfechtbar. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst nach der gefestigten Senatsrechtsprechung des BGH Rechtshandlungen, die der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit und mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen — der relevante Anfechtungszeitraum kann dabei erheblich sein.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Sicherungsverträge, der Zeitpunkte der Entstehung und Eintragung der Sicherungsrechte sowie der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Typische Fehler und Haftungsrisiken für Geschäftsführer
Geschäftsführer stehen in der Unternehmenskrise in einer Doppelrolle: Als gesetzliche Vertreter des Schuldnerunternehmens sind sie verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen — nach § 15a InsO spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Zugleich sind sie für die korrekte Handhabung von Sicherungsrechten verantwortlich.
Ein häufiger Fehler: In der Krise werden Sicherungsrechte an Lieferanten oder Gesellschafter eingeräumt, ohne die insolvenzrechtlichen Anfechtungsrisiken zu prüfen. Wird innerhalb der Anfechtungszeiträume des § 133 InsO eine inkongruente Deckung gewährt — also eine Sicherheit, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte —, kann der Insolvenzverwalter die Sicherheit anfechten und die Rückgabe verlangen. Die Folge: Der vermeintlich gesicherte Gläubiger verliert seine privilegierte Position und wird auf den Rang eines einfachen Insolvenzgläubigers zurückgestuft.
Ebenfalls problematisch sind Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Geschäftsführer, die nach diesem Zeitpunkt noch gesicherte oder ungesicherte Gläubiger befriedigen, können nach § 64 GmbHG a. F. (jetzt §§ 15b InsO, 64 GmbHG n. F.) persönlich haften. Das gilt auch für Zahlungen an nahestehende Personen oder zur Ablösung persönlicher Bürgschaften des Gesellschafters.
Handelt es sich um ein inhabergeführtes Unternehmen mit persönlich haftenden Gesellschaftern, potenziert sich das Risiko: Die Verwertung von Sicherheiten durch die Bank trifft dann nicht nur das Unternehmen, sondern unmittelbar das Privatvermögen des Geschäftsführers. In diesen Konstellationen ist eine frühzeitige anwaltliche Begleitung keine Kür, sondern eine Notwendigkeit.
Handlungsempfehlungen: Was Geschäftsführer und Gläubiger jetzt tun sollten
Die wichtigste Erkenntnis aus der Insolvenzpraxis lautet: Wer erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt, hat entscheidende Weichen bereits verpasst. Sowohl für Schuldnerunternehmen als auch für Gläubiger gilt, dass eine frühzeitige Analyse der Sicherungsrechtslage die Handlungsoptionen erheblich erweitert.
Für Schuldner-Geschäftsführer empfehlen wir als ersten Schritt eine vollständige Bestandsaufnahme aller bestehenden Sicherungsrechte: Welche Gegenstände sind sicherungsübereignet, welche Forderungen abgetreten, welche Grundpfandrechte eingetragen? Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, wie groß die freie Masse wäre und ob ein vorinsolvenzliches Verfahren nach dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) eine realistische Option darstellt.
Für Gläubiger — insbesondere Lieferanten mit Eigentumsvorbehalt und finanzierende Banken — gilt: Nach Stellung eines Insolvenzantrags sollte unverzüglich geprüft werden, ob und in welchem Umfang Aussonderungs- oder Absonderungsrechte bestehen. Die Anmeldung beim vorläufigen Insolvenzverwalter ist empfehlenswert, auch wenn eine gesetzliche Pflicht zur Voranmeldung nicht besteht.
Beide Seiten profitieren von einer klaren Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter. Streitigkeiten über Sicherungsrechte sind kostspielig und verzögern die Verwertung — zum Nachteil aller Beteiligten. Nach unserer Erfahrung lassen sich in verhandelten Verwertungsvereinbarungen oft bessere Ergebnisse erzielen als durch kontradiktorische Auseinandersetzungen vor dem Insolvenzgericht.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Sicherungsverträgen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zur Klärung, wie Absonderungs- und Aussonderungsrechte auf Ihr Unternehmen oder Ihre Gläubigerposition wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zu Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz
Was ist der Unterschied zwischen Absonderung und Aussonderung?
Die Aussonderung nach § 47 InsO betrifft Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, weil sie im Eigentum eines Dritten stehen — etwa aufgrund eines Eigentumsvorbehalts oder eines Leasingvertrags. Der Berechtigte kann die Herausgabe aus der Masse verlangen. Die Absonderung nach §§ 49 ff. InsO betrifft demgegenüber massezugehörige Gegenstände, an denen ein Gläubiger ein vorrangiges Verwertungsrecht besitzt, zum Beispiel aufgrund einer Grundschuld oder Sicherungsübereignung. Absonderungsberechtigte befriedigen sich vorrangig aus dem Verwertungserlös, nicht aus der allgemeinen Masse.
Welche Kosten trägt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Insolvenzverfahren?
Nach § 171 InsO sind vom Verwertungserlös ein Feststellungskostenbeitrag von 4 % sowie ein Verwertungskostenbeitrag von 4 % einzubehalten, wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung durchführt. Hinzu kommt die anfallende Umsatzsteuer. Diese gesetzlichen Abzüge reduzieren den tatsächlich ausgekehrten Betrag erheblich und sollten bei der Bewertung von Sicherheiten frühzeitig einkalkuliert werden.
Muss ein Lieferant seinen Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren anmelden?
Eine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung des Eigentumsvorbehalts bei der Gläubigerversammlung besteht nicht — das Aussonderungsrecht bleibt davon unberührt. Praktisch empfiehlt sich jedoch eine frühzeitige schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Nur so kann der Verwalter das Recht prüfen und der Lieferant sein Herausgabeverlangen fristgerecht und dokumentiert stellen. Wird der Anspruch bestritten, ist der Rechtsweg zum zuständigen Zivilgericht zu beschreiten.
Was passiert mit Leasingverträgen nach Insolvenzeröffnung?
Der Insolvenzverwalter hat nach § 103 InsO ein Wahlrecht: Er kann einen noch beidseitig unerfüllten Leasingvertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen. Lehnt er ab, kann der Leasinggeber den Gegenstand aussondern und ihn zurückverlangen; ein Schadensersatzanspruch wegen künftiger Leasingraten ist jedoch nur als einfache Insolvenzforderung anmeldbar. Entscheidet der Verwalter zur Fortführung des Vertrags, werden die laufenden Leasingraten als Masseverbindlichkeiten geschuldet.
Kann der Insolvenzverwalter Sicherungsrechte anfechten?
Ja. Der Insolvenzverwalter kann Sicherungsrechte anfechten, die innerhalb bestimmter Zeiträume vor Insolvenzantrag eingeräumt wurden. Bei inkongruenten Deckungen — also Sicherheiten, auf die kein Anspruch bestand — gelten kürzere Anfechtungsfristen. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist der Zeitraum nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung erheblich länger. Die genauen Fristen und Voraussetzungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Wie wirken Absonderungsrechte auf eine mögliche Sanierung?
Absonderungsrechte begrenzen den Handlungsspielraum des Insolvenzverwalters unmittelbar. Sind wesentliche Betriebsmittel mit Sicherungsrechten belastet, kann der Verwalter ihre Verwertung nicht frei gestalten. Für eine übertragende Sanierung — also den Verkauf des Unternehmens als funktionsfähige Einheit — ist es häufig notwendig, Absonderungsgläubiger einzubeziehen und entweder ihre Zustimmung zur Fortführung oder eine Ablösevereinbarung zu erzielen. Frühzeitige Verhandlungen sind in diesen Fällen entscheidend.
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