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Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz – Rechtslage und Optionen

Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Maschinenbauer stellt eines Tages fest, dass sein wichtigster Abnehmer Insolvenzantrag gestellt hat – und auf den Anlagen des Abnehmers stehen noch Maschinen, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Die Forderung aus dem laufenden Lieferkredit beträgt einen erheblichen Betrag, das Sicherungsgut ist im Betrieb des Schuldners eingebaut. Was jetzt? Die Antwort hängt davon ab, ob das betreffende Unternehmen als Aus- oder Absonderungsberechtigter einzustufen ist – eine Unterscheidung mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen.

Aussonderung und Absonderung sind die zwei zentralen insolvenzrechtlichen Rechtsinstitute, mit denen Gläubiger ihre dinglichen oder schuldrechtlichen Rechtspositionen gegenüber der Insolvenzmasse geltend machen. Wer aussondert, beansprucht ein Recht an einem Gegenstand, der rechtlich nicht zur Masse gehört; wer absondert, hat ein dingliches Sicherungsrecht an einem Masseobjekt und kann daraus bevorzugte Befriedigung verlangen. Die Abgrenzung entscheidet im Mittelstand unmittelbar darüber, ob ein Gläubiger vollständige Herausgabe oder nur eine quotale Befriedigung aus dem Verwertungserlös erwarten kann.

Dieser Beitrag analysiert die Voraussetzungen beider Rechtsinstitute nach der Insolvenzordnung (InsO), beleuchtet die praktisch relevanten Konstellationen für Lieferanten, Kreditgeber und Leasinggeber, zeigt typische Fehler in der Krisensituation auf und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer im Mittelstand.

Grundlegender Unterschied: Aussonderung oder Absonderung?

Die begriffliche Trennlinie ist scharf – und hat unmittelbare wirtschaftliche Relevanz. Wer ein Recht geltend macht, das ihm erlaubt, einen Gegenstand gänzlich aus der Masse zu entfernen, betreibt Aussonderung nach § 47 InsO. Wer hingegen ein dingliches Sicherungsrecht an einem Gegenstand hat, der zur Masse gehört, und daraus bevorzugte Befriedigung beansprucht, ist Absonderungsberechtigter nach §§ 49 ff. InsO.

Das klingt technisch – die wirtschaftliche Wirkung ist es nicht. Der Aussonderungsberechtigte erhält den Gegenstand selbst zurück, ohne auf eine Insolvenzquote angewiesen zu sein und ohne Kostenbeiträge nach § 171 InsO hinnehmen zu müssen. Der Absonderungsberechtigte dagegen kann zwar bevorzugt auf den Verwertungserlös zugreifen, muss aber regelmäßig einen Festkostenbeitrag von 4 % des Verwertungserlöses (Verfahrenskostenbeitrag) sowie eine Umsatzsteuerpauschale akzeptieren, wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung vornimmt.

Diese Unterscheidung prägt die gesamte Beratungsstrategie: Ein Lieferant, der noch Eigentümer der gelieferten Ware ist, steht grundlegend anders da als ein Lieferant, dessen Eigentumsrecht durch Verarbeitung oder Verbindung erloschen ist und der nur noch eine Sicherungsübereignung des Surrogats halten kann. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Unternehmen diese Trennlinie unterschätzen und wertvolle Zeit verlieren, weil sie das falsche Rechtsinstitut bemühen.

Aussonderung nach § 47 InsO: Voraussetzungen und typische Fallgruppen

Das Recht zur Aussonderung setzt voraus, dass ein Dritter aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts verlangen kann, dass ein bestimmter Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist nicht die bloße Forderung auf Rückgabe, sondern die rechtliche Position, die dem Gläubiger gegenüber der Masse zusteht.

Die wichtigsten Aussonderungstatbestände in der unternehmerischen Praxis sind:

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB): Der Vorbehaltsverkäufer bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer. Solange die Ware noch beim Schuldner vorhanden und identifizierbar ist, kann er Aussonderung verlangen. Kritisch wird es, wenn die Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt wurde – dann erlischt das Eigentum nach §§ 946 ff. BGB, und nur ein (ggf. vereinbartes) Surrogatsicherungsrecht bleibt.
  • Leasingverträge: Beim echten Finanzierungsleasing bleibt der Leasinggeber zivilrechtlich Eigentümer. Er kann – vorbehaltlich des Nutzungsrechts, das der Insolvenzverwalter unter Umständen nach § 103 InsO fortführen kann – Aussonderung des Leasingguts beanspruchen.
  • Sicherungstreuhand und Eigentumsübertragungen: Wurden Gegenstände treuhänderisch übertragen und hält der Treuhänder Eigentum für Rechnung des Treugebers, steht diesem im Zweifel ein Aussonderungsrecht zu.
  • Miete und Verwahrung: Gegenstände, die dem Schuldner nur zur Nutzung überlassen wurden (Miet-, Leih- oder Verwahrungsverhältnisse), gehören nicht zur Masse; der Eigentümer kann sie aussondern.

Für die Praxis gilt: Das Aussonderungsrecht ist grundsätzlich gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, nicht gegen den Schuldner persönlich. Kommt der Verwalter der Herausgabe nicht nach – etwa weil er die Masse erhalten will –, bleibt dem Berechtigten die Klage nach § 985 BGB oder § 47 InsO. Fristen sind dabei keine gesetzlich normierten Ausschlussfristen, aber die Verzögerung erhöht das Risiko, dass das Gut verwertet oder verschlechtert wird.

Welche Schranken setzt die InsO der Aussonderung?

Die Insolvenzordnung enthält mehrere Einschränkungen, die selbst eindeutige Aussonderungsrechte de facto suspendieren können. Das wichtigste Instrument ist das Nutzungsrecht des Insolvenzverwalters nach §§ 103, 108 InsO. Danach kann der Verwalter laufende Verträge fortführen – etwa einen Leasingvertrag oder einen Mietvertrag –, was bedeutet, dass der Aussonderungsberechtigte die Herausgabe zunächst nicht verlangen kann, solange der Verwalter am Vertrag festhält.

Im Falle von Leasingverträgen entsteht dabei ein bemerkenswertes Dreieck: Der Leasinggeber will den Gegenstand zurück; der Insolvenzverwalter will ihn zur Betriebsfortführung nutzen; die übrigen Gläubiger profitieren von der Fortführung. Welche Interessen überwiegen, ist regelmäßig eine Frage der konkreten Vertragsgestaltung und der Rechtsprechung des jeweils zuständigen Insolvenzgerichts.

Darüber hinaus enthält § 21 InsO die Möglichkeit des Insolvenzgerichts, im vorläufigen Verfahren Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die auch die Verwertung von Aussonderungsgut vorläufig stoppen können. Gerade in den ersten Wochen nach Insolvenzantragstellung, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren läuft, ist die Rechtslage für Aussonderungsberechtigte häufig unklar. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis entscheidet in dieser Phase oft die Schnelligkeit der anwaltlichen Reaktion.

Rhetorik der Krise: Kann ein Gläubiger überhaupt sicher sein, dass sein Eigentumsrecht im Zeitpunkt der Insolvenz noch unberührt ist? Die Antwort hängt von der Lieferkette, den Verarbeitungsklauseln und der gelebten Handelspraxis ab – drei Faktoren, die selten vollständig dokumentiert sind.

Absonderung nach §§ 49 ff. InsO: Sicherungsrechte und ihre Verwertung

Wer kein Eigentum mehr an einem Gegenstand hat, aber ein dingliches Sicherungsrecht, ist auf die Absonderung angewiesen. Die Insolvenzordnung regelt die bevorzugte Befriedigung dieser Gläubiger in §§ 49–52 InsO. Unterschieden wird nach der Art des Sicherungsrechts:

  • § 49 InsO – unbewegliche Gegenstände: Gläubiger mit Sicherungsrechten an Grundstücken (Hypotheken, Grundschulden, Schiffshypotheken) erhalten Befriedigung aus der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nach dem ZVG.
  • § 50 InsO – Pfandgläubiger: Gläubiger mit Pfandrechten an beweglichen Sachen oder Rechten sind absonderungsberechtigt.
  • § 51 InsO – sonstige Absonderungsrechte: Hierunter fallen insbesondere die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung, die im deutschen Unternehmenskredit die praktisch bedeutsamsten Sicherungsrechte sind. Auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt (Abtretung der Kaufpreisforderung) fällt regelmäßig unter § 51 InsO.

Die Verwertung des Absonderungsguts erfolgt nach § 166 InsO primär durch den Insolvenzverwalter, sofern der Verwalter die bewegliche Sache in seiner Besitz hat oder die Forderung zur Insolvenzmasse gehört. Der Verwalter zieht dabei einen Kostenbeitrag von 4 % des Verwertungserlöses für die Verfahrenskosten sowie einen weiteren Beitrag für die Kosten der Feststellung ein (§ 171 InsO). Bei umsatzsteuerpflichtiger Verwertung ist zudem ein gesonderter Umsatzsteueranteil zu berücksichtigen.

Für den Absonderungsberechtigten ist die Verwertung durch den Insolvenzverwalter nicht immer die günstigste Variante. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen eigene Verwertungsschritte einleiten oder mit dem Verwalter eine Ablösungsvereinbarung treffen. Die Abwägung dieser Optionen ist eine der zentralen strategischen Entscheidungen in der insolvenzrechtlichen Beratung.

Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt: Wo Aussonderung endet und Absonderung beginnt

Der Eigentumsvorbehalt ist im deutschen Mittelstand das am häufigsten vereinbarte Lieferantensicherungsrecht. Seine drei Erscheinungsformen haben jedoch grundlegend unterschiedliche insolvenzrechtliche Schicksale.

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt bleibt der Lieferant bis zur Kaufpreiszahlung Eigentümer; solange die Ware noch beim Schuldner identifizierbar vorhanden ist, greift § 47 InsO (Aussonderung). In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele Lieferanten von dieser Rechtsposition zehren, obwohl die faktische Identifizierbarkeit der Waren bei größeren Lagern fraglich ist.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt enthält zwei Elemente: die Verarbeitungsklausel (der Lieferant wird Mit- oder Alleineigentümer des hergestellten Produkts, §§ 947, 950 BGB) und die Vorausabtretungsklausel (die Forderung aus dem Weiterverkauf wird an den Lieferanten abgetreten). Im Insolvenzfall bedeutet das: Ist die Forderung noch nicht eingezogen, hat der Lieferant ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO. Ist die Forderung bereits vereinnahmt worden, liegt das Geld in der Masse – der Lieferant hat dann regelmäßig nur noch eine einfache Insolvenzforderung, sofern keine Aussonderung des Kontokorrentguthabens in Betracht kommt.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) sichert alle offenen Forderungen des Lieferanten, nicht nur die aus dem konkreten Liefergeschäft. Er ist im B2B-Verhältnis grundsätzlich wirksam, unterliegt aber bei Verbrauchern der AGB-Kontrolle. Im Insolvenzfall kann der erweiterte Eigentumsvorbehalt die Verhandlungsposition des Lieferanten erheblich stärken, weil er eine breitere Masse an Forderungen absichert.

Die entscheidende Frage lautet in der Praxis: Ist die Ware noch vorhanden, identifizierbar und unverarbeitet? Oder ist das Sicherungsrecht durch Verarbeitung, Verbindung oder Weitergabe transformiert worden? Die Antwort entscheidet über Aussonderung oder Absonderung – und damit über vollständige Rückgabe oder quotale Erlösbeteiligung nach Abzug von Kostenbeiträgen.

Besonderheiten bei Bankensicherheiten: Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung, Globalzession

Für kreditgebende Banken und Finanzierungsdienstleister sind die Absonderungsrechte des § 49 und § 51 InsO die wesentliche Grundlage der Sicherheitenverwertung. Drei Sicherungsrechte dominieren das Unternehmenskreditgeschäft.

Erstens: Die Grundschuld als Absonderungsrecht nach § 49 InsO. Im Insolvenzverfahren darf der Insolvenzverwalter ein mit einer Grundschuld belastetes Grundstück nicht ohne Zustimmung des Grundschuldgläubigers verwerten – oder er muss eine Ablösung vereinbaren. Die Bank hat damit eine starke Verhandlungsposition, die sie gezielt einsetzen kann.

Zweitens: Die Sicherungsübereignung (§ 51 Nr. 1 InsO). Sie ist das Standardsicherungsmittel für bewegliche Anlagegüter. Der Sicherungsnehmer (Bank) ist rechtlich Eigentümer, aber nicht absonderungsberechtigt wie ein Pfandgläubiger; die Verwertung richtet sich nach § 166 InsO. Kritisch ist dabei das sogenannte Nutzungsentgelt: Der Insolvenzverwalter kann das sicherungsübereignete Gut nutzen und muss dafür Vergütung zahlen – ein regelmäßig strittiger Punkt.

Drittens: Die Globalzession (Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen). Sie ist im deutschen Recht grundsätzlich zulässig, begegnet aber dem Problem der Kollision mit verlängerten Eigentumsvorbehalten. Wer als Erste die Abtretung vereinbart hat und wessen Abtretungsklausel prioritär ist, entscheidet über die Verwertungsreihenfolge – eine Frage, die im Insolvenzfall zu erheblichen Prozessen führt.

Welches Sicherungsrecht im Insolvenzfall den größten Schutz bietet? Pauschal lässt sich das nicht sagen. Grundpfandrechte an werthaltigen Immobilien sind regelmäßig die stabilste Position; bei beweglichen Sachen hängt es stark von der Identifizierbarkeit und dem aktuellen Marktwert ab.

Typische Fehler in der Krisensituation und wie man sie vermeidet

In der Beratungspraxis beobachten wir ein wiederkehrendes Muster: Lieferanten und Gläubiger handeln in den ersten Tagen nach Insolvenzantragstellung entweder zu spät oder zu undifferenziert. Beides kostet bares Geld.

Fehler 1: Zu späte Inventur der Sicherungsrechte. Viele Unternehmen prüfen erst nach dem Insolvenzantrag, welche Sicherungsrechte sie eigentlich haben – und stellen dann fest, dass Verarbeitungsklauseln fehlten, Abtretungen nicht formwirksam vereinbart wurden oder die Ware längst weiterveräußert ist. Regelmäßige Sicherheitenprüfung im laufenden Geschäft ist hier das einzige Gegenmittel.

Fehler 2: Direktkontakt zum Schuldner statt zum Verwalter. Ab Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sollten Gläubiger ihre Kommunikation primär mit dem Verwalter führen. Zahlungen des Schuldners nach Antragstellung können der Anfechtung unterliegen; nach § 133 InsO ist ein Anfechtungszeitraum von in der Regel vier Jahren für vorsätzliche Benachteiligungen vorgesehen.

Fehler 3: Fehlende Trennung zwischen Aus- und Absonderung in der Geltendmachung. Wer eine Aussonderungsklage erhebt, obwohl sein Recht durch Verarbeitung erloschen ist, verliert Zeit und Kosten. Die korrekte Einordnung ist Voraussetzung für die richtige Verfahrenswahl.

Fehler 4: Ignorieren der Kostenbeiträge nach § 171 InsO. Absonderungsberechtigte kalkulieren häufig auf Basis des Nominalwerts ihrer Forderung, vergessen aber die Kostenbeiträge, die den tatsächlichen Erlös erheblich mindern können. Eine realistische Erlösprojektion gehört in jede Beratung.

Fehler 5: Untätigkeit bei Nutzung des Sicherungsguts. Nutzt der Insolvenzverwalter sicherungsübereignetes Gut oder behält er Leasingobjekte im Betrieb, entstehen Vergütungsansprüche. Wer diese nicht zeitnah anmeldet und verfolgt, verliert sie möglicherweise.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Zulieferunternehmen aus dem Maschinenbaubereich, das gegenüber einem insolventen Hauptabnehmer eine erhebliche offene Forderung hatte. Ausgangslage: Die gelieferten Komponenten waren teilweise noch als Einzelteile im Lager des Insolvenzschuldners vorhanden, teilweise in Baugruppen verbaut. Für die noch identifizierbaren Komponenten wurde Aussonderung nach § 47 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht; für die verbauten Teile erfolgte die Anmeldung eines Absonderungsrechts auf Grundlage der vereinbarten Vorausabtretungsklausel. Vorgehen: Sofortige Sichtung der Lieferpapiere, Klärung der Identifizierbarkeit vor Ort in Abstimmung mit dem Verwalter, parallele Anmeldung zur Tabelle für den ungesicherten Restbetrag. Ergebnis: Für den ausgesonderten Teil konnte das Unternehmen die Ware zurückerhalten; für den Absonderungsanteil war nach Abzug der Kostenbeiträge nach § 171 InsO eine deutlich über der Insolvenzquote liegende Befriedigung erreichbar. Die Gesamtverlustquote blieb erheblich unter dem, was ohne anwaltliche Strukturierung zu erwarten gewesen wäre – konkrete Betragsangaben bleiben aus Mandantenschutzgründen offen.

Handlungsoptionen für Geschäftsführer: Was tun, wenn der Geschäftspartner insolvent wird?

Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen beginnt die eigentliche Arbeit mit der Nachricht über die Insolvenz eines wichtigen Kunden oder Lieferanten. Die folgenden Schritte sind handlungsorientiert – keine abschließende Checkliste, sondern ein Fahrplan für die ersten kritischen Tage.

Schritt 1: Sofortige Bestandsaufnahme der eigenen Rechtspositionen. Welche Sicherungsrechte bestehen? Einfacher, verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt? Grundschuld, Sicherungsübereignung, Abtretung? Sind die Sicherungsrechte formwirksam und inhaltlich vollständig vereinbart? Diese Analyse sollte innerhalb von 48 Stunden vorliegen.

Schritt 2: Kontaktaufnahme mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Nicht der Schuldner, sondern der Verwalter ist der maßgebliche Ansprechpartner. Die Kommunikation sollte schriftlich erfolgen und eine klare Darstellung der eigenen Rechtspositionen enthalten.

Schritt 3: Forderungsanmeldung zur Tabelle. Auch wenn ein Aus- oder Absonderungsrecht besteht, sollte die Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden – für den Fall, dass das Sicherungsrecht nicht vollständig werthaltig ist oder im Streit unterliegt.

Schritt 4: Entscheidung über Verfahrensbeteiligung. Absonderungsberechtigte können durch aktive Teilnahme an der Gläubigerversammlung und im Gläubigerausschuss Einfluss auf die Verwertungsstrategie nehmen. Diese Option wird von mittelständischen Unternehmen häufig unterschätzt.

Schritt 5: Anfechtungsrisiken prüfen. Zahlungen, die in den Monaten vor der Insolvenz eingegangen sind, können der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt sein. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erstreckt sich nach geltendem Recht regelmäßig auf einen Zeitraum von vier Jahren zurück. Für kongruente Deckungen (vertragsgemäße Leistungen) gelten kürzere Fristen, die jedoch im Einzelfall anwaltlich zu prüfen sind.

Prozessuale Durchsetzung: Klage, einstweiliger Rechtsschutz und Verhandlung mit dem Verwalter

Die außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Insolvenzverwalter scheitert häufig dann, wenn der Verwalter die Herausgabe verweigert oder die Qualifikation des Rechts als Aussonderungsrecht bestreitet. In diesem Fall stehen dem Berechtigten mehrere prozessuale Wege offen.

Die Aussonderungsklage richtet sich gegen den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes. Zuständig ist das Gericht, das für die Sache ohne Insolvenzverfahren zuständig wäre; das Insolvenzgericht selbst entscheidet nicht über Aussonderungsstreitigkeiten. Eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO kommt in Betracht, wenn der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund – insbesondere drohende Verwertung oder Verschlechterung des Guts – glaubhaft gemacht werden können.

Bei Absonderungsstreitigkeiten kommt es häufig auf die korrekte Einordnung des Sicherungsrechts und die Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung an. Wurde die Sicherungsübereignung formgerecht vollzogen? Ist die Abtretung kollisionsfrei wirksam? Diese Fragen entscheiden über die Klagebefugnis und die Aussichten einer Feststellungsklage.

In der Praxis sind Verhandlungslösungen mit dem Insolvenzverwalter – etwa Ablösungsvereinbarungen oder Verwertungsabsprachen – häufig wirtschaftlich vorzugswürdig gegenüber einem Prozess, dessen Ausgang ungewiss ist und der die Verwertung des Sicherungsguts weiter hinauszögert. Die Wahl zwischen Prozess und Verhandlung ist eine strategische Abwägung, die den konkreten Wert des Sicherungsguts, die Liquiditätslage des Insolvenzverfahrens und die Verhandlungsbereitschaft des Verwalters einbeziehen muss.

Für Instanzfragen gilt: Untergerichte entscheiden in der Regel schneller, können aber bei komplexen insolvenzrechtlichen Fragen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH abweichen. Die gefestigte Senatsrechtsprechung zu Absonderungsrechten und zur Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist in diesen Verfahren regelmäßig der entscheidende Maßstab. In der Revisionsinstanz vor dem BGH erfolgt die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der vereinbarten Sicherungsrechte und der aktuellen Entwicklungen im Verfahren. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Sonderkonstellationen: ESUG, StaRUG und vorinsolvenzliche Sicherungsgestaltung

Mit dem ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) und dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) hat der Gesetzgeber Instrumente geschaffen, die teils vor der formellen Insolvenz ansetzen. Für Aus- und Absonderungsberechtigte hat das relevante Konsequenzen.

Im StaRUG-Verfahren können Restrukturierungspläne verabschiedet werden, die gesicherte Gläubiger in ihrer Verwertungsposition einschränken – allerdings nur unter strikten Voraussetzungen und mit Schutzmechanismen. Ein wichtiger Grundsatz: Absonderungsberechtigte dürfen durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie im Regelinsolvenzverfahren stünden (§ 26 StaRUG). Das gibt ihnen eine vergleichsweise starke Verhandlungsposition in der vorinsolvenzlichen Phase.

Gleichzeitig bietet das StaRUG-Verfahren für Unternehmen, die selbst in der Krise sind, die Möglichkeit, Sicherheiten zu refinanzieren oder neu zu strukturieren, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wer als Gläubiger frühzeitig erkennt, dass sein Schuldner in Restrukturierungsverhandlungen eintritt, sollte umgehend die eigene Sicherheitenlage analysieren und aktiv in den Prozess einbringen.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die auf beiden Seiten dieser Verfahren stehen – als Gläubiger, der seine Sicherheiten schützen will, und als Schuldner, der ein StaRUG-Verfahren nutzen möchte, um Sicherheitenstrukturen mit Kreditgebern neu zu verhandeln.

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Häufige Fragen zu Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz

Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Absonderung in der Insolvenz?

Aussonderung nach § 47 InsO bedeutet, dass ein Gläubiger einen Gegenstand geltend macht, der rechtlich gar nicht zur Insolvenzmasse gehört – etwa weil er noch Eigentümer ist. Absonderung nach §§ 49 ff. InsO bedeutet dagegen, dass der Gläubiger ein dingliches Sicherungsrecht an einem Masseobjekt hat und daraus bevorzugte Befriedigung verlangen kann. Praktisch entscheidet diese Unterscheidung, ob vollständige Rückgabe oder nur eine quotale Erlösbeteiligung – nach Abzug von Kostenbeiträgen – zu erwarten ist.

Kann ein Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz des Käufers noch geltend gemacht werden?

Ja, beim einfachen Eigentumsvorbehalt steht dem Lieferanten ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu, solange die Ware noch beim Schuldner vorhanden und identifizierbar ist. Ist die Ware verarbeitet oder verbunden worden, erlischt das Eigentumsrecht nach den §§ 946 ff. BGB; dann bleibt im Regelfall nur ein Absonderungsrecht auf Grundlage einer vereinbarten Vorausabtretungsklausel. Die Formwirksamkeit der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung und die tatsächliche Identifizierbarkeit der Ware sind im Einzelfall zu prüfen.

Welche Kostenbeiträge muss ein Absonderungsberechtigter beim Insolvenzverwalter akzeptieren?

Nimmt der Insolvenzverwalter die Verwertung des Absonderungsguts vor, kann er nach § 171 InsO einen Festkostenbeitrag von 4 % des Verwertungserlöses für Verfahrenskosten sowie einen weiteren Beitrag für Feststellungskosten einbehalten. Bei umsatzsteuerpflichtiger Verwertung kommt ein Umsatzsteueranteil hinzu. Diese Abzüge mindern den tatsächlichen Erlös für den Absonderungsberechtigten erheblich und sind bei der Sicherheitenbewertung zwingend einzukalkulieren.

Kann der Insolvenzverwalter die Herausgabe von Leasinggegenständen verweigern?

Der Insolvenzverwalter kann laufende Leasingverträge nach § 103 InsO grundsätzlich fortführen oder die Erfüllung ablehnen. Entscheidet er sich für die Fortführung, bleibt dem Leasinggeber die Herausgabe zunächst verwehrt, solange der Verwalter am Vertrag festhält und die laufenden Leasingraten als Masseverbindlichkeiten bedient. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, kann der Leasinggeber Aussonderung und Schadensersatz geltend machen. Die Details hängen vom konkreten Vertragsinhalt und der Verfahrenssituation ab.

Wann ist Anfechtungsrisiko für erhaltene Zahlungen zu beachten?

Zahlungen, die in den Monaten oder Jahren vor der Insolvenz eingegangen sind, können durch den Insolvenzverwalter angefochten werden. Besonders relevant ist die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, deren Anfechtungszeitraum bei kongruenter Deckung regelmäßig vier Jahre beträgt. Für inkongruente Deckungen (nicht vertragsgemäße Leistungen) gelten nach geltendem Recht kürzere, im Einzelfall zu prüfende Fristen. Gläubiger, die kurz vor Insolvenzantragstellung noch erhebliche Zahlungen erhalten haben, sollten die Anfechtungsexposition frühzeitig anwaltlich prüfen lassen.

Welche Rolle spielt das StaRUG für gesicherte Gläubiger?

Im StaRUG-Restrukturierungsverfahren können Restrukturierungspläne verabschiedet werden, die auch gesicherte Gläubiger betreffen. Allerdings dürfen Absonderungsberechtigte durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als im Regelinsolvenzverfahren (§ 26 StaRUG). Das StaRUG bietet gesicherten Gläubigern damit eine vergleichsweise starke Position: Sie können entweder den Plan ablehnen und auf ihre Sicherheitenverwertung bestehen oder aktiv in die Planverhandlungen eingreifen und bessere Konditionen aushandeln.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts – von der vorinsolvenzlichen Sicherheitengestaltung über die Begleitung im Insolvenzverfahren bis zur Anfechtungsabwehr. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der insolvenzrechtlichen Beratung von Lieferanten, Kreditgebern und Leasinggesellschaften. Unsere Mandanten schätzen die klare, entscheidungsorientierte Kommunikation in der Krisensituation.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Aus- und Absonderung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der vereinbarten Sicherungsrechte und der aktuellen Verfahrenssituation beim zuständigen Insolvenzgericht. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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